4 B-VG nicht zulässig.B)
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20.11.2020, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach [ein Land wird nicht genannt, Anm.] zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwölf Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Die Erlassung des Einreiseverbots begründete das BFA damit, dass der Beschwerdeführer nicht über ausreichend Barmittel verfüge und er auch keine Möglichkeit habe, sich auf legalem Wege Geld zu leihen.Mit Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20.11.2020, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach [ein Land wird nicht genannt, Anm.] zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwölf Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Erlassung des Einreiseverbots begründete das BFA damit, dass der Beschwerdeführer nicht über ausreichend Barmittel verfüge und er auch keine Möglichkeit habe, sich auf legalem Wege Geld zu leihen. Ausschließlich gegen die Erlassung des Einreiseverbots (Spruchpunkt IV. des Bescheides) richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Die übrigen Spruchpunkte erwuchsen in Rechtskraft.Ausschließlich gegen die Erlassung des Einreiseverbots (Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides) richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Die übrigen Spruchpunkte erwuchsen in Rechtskraft. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, wurde am 05.11.2020 von den deutschen Behörden zurückgewiesen und in Österreich wegen unrechtmäßigen Aufenthalts erkennungsdienstlich behandelt. Der Beschwerdeführer befand sich auf der Durchreise durch Österreich. Er wollte nach Deutschland reisen und hatte keine Absicht, in Österreich zu bleiben. Der Beschwerdeführer bezieht eine monatliche Pension von 3.385,14 türkische Lira und ist nebenbei berufstätig. Er hat auf seinem Konto 11.000 türkische Lira und besitzt eine Bankomatkarte. Am 06.11.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot eingeleitet. Am selben Tag wurde die Schubhaft über den Beschwerdeführer verhängt. Am 06.11.2020 wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des BFA von der beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verständigt und ihm die Gelegenheit geboten, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Dieses Schreiben des BFA wurde dem Beschwerdeführer am 07.11.2020 im PAZ Salzburg ausgehändigt. Eine Stellungnahme gab der Beschwerdeführer nicht ab. Am 24.11.2020 wurde der Beschwerdeführer in die Türkei abgeschoben. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Rückübernahme von den deutschen Behörden, zur erkennungsdienstlichen Behandlung, zur Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und zur Verhängung der Schubhaft ergeben sich aus den Ausführungen im Bescheid und in der Beschwerde. Die Verhängung der Schubhaft ergibt sich auch aus einem IZR-Auszug. Aus der Übernahmebestätigung vom 07.11.2020 ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer das Schreiben des BFA über die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ausgehändigt wurde. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Stellungnahme dazu abgab, ergibt sich daraus, dass eine solche im Akt fehlt und der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde kritisiert, dass ihm mangels Deutschkenntnisse keine Möglichkeit dazu gehabt habe. Die Feststellung der Abschiebung des Beschwerdeführers am 24.11.2020 ergibt sich aus dem IZR-Auszug. Die Feststellungen zum Bezug einer Pension, zum Kontostand und zum Besitz einer Bankomatkarte ergeben sich aus den Angaben in der Beschwerde, die durch entsprechende Unterlagen belegt wurden. Aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer die Bankomatkarte bei sich hatte. Die Feststellungen zur Durchreise durch Österreich, zur beabsichtigten Reise nach Deutschland und der fehlenden Absicht, in Österreich zu bleiben, ergeben sich aus den Angaben in der Beschwerde. Diese Angaben in der Beschwerde sind wegen des Umstands, dass der Beschwerdeführer von den deutschen Behörden bei der Einreise nach Deutschland zurückgewiesen wurde, glaubhaft. Das BFA trifft keine Feststellungen zu einer Absicht des Beschwerdeführers, sich in Österreich aufzuhalten. Hätte das BFA – anstelle der Versendung eines schriftlichen Parteiengehörs bzw. nach der nicht erfolgten Abgabe einer Stellungnahme – den Beschwerdeführer persönlich einvernommen, was angesichts des Umstands, dass er sich in Schubhaft befand, auch leicht möglich gewesen wäre, so hätte es auch zu der Feststellung gelangen können, dass der Beschwerdeführer gar keine Absicht hatte, in Österreich zu bleiben, er eine Pension bezieht, in der Türkei berufstätig ist, Ersparnisse und eine Bankomatkarte hat, und hätte sich nicht mit bloßen Mutmaßungen im angefochtenen Bescheid begnügen müssen. Denn nichts Anderes sind die Ausführungen im Bescheid, dass der Beschwerdeführer nicht über ausreichend Barmittel verfüge und auch keine Möglichkeit habe, sich auf legalem Wege Geld zu leihen (Seite 13 des Bescheides). Diese Ausführungen des BFA finden sich dann auch nur in der rechtlichen Beurteilung. Das BFA hat nämlich gleich gar keine Feststellungen zu den dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Mitteln für seinen Unterhalt getroffen. Beweiswürdigend führt das BFA aus, dass mangels Stellungnahme auf den Akteninhalt zurückzugreifen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich im Akt keinerlei Nachweise irgendwelcher Art befinden. Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass das BFA den maßgeblichen Sachverhalt nur dann hätte feststellen können, wenn es ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt und den Beschwerdeführer einvernommen hätte. So aber trifft das BFA Feststellungen, die auf bloßen Vermutungen und Unterstellungen der Behörde beruhen. Bei einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren wäre das BFA schließlich auch zu dem Ergebnis gekommen, dass die Erlassung des gegenständlichen Bescheides nicht angezeigt ist. Dass der Bescheid jegliches Maß an Sorgfalt vermissen lässt, ergibt sich auch aus den folgenden Umständen: Im Spruch des Bescheides führt das BFA nicht einmal an, in welches Land es den Beschwerdeführer abschieben möchte. Die Begründung zu diesem Spruchpunkt enthält bloß die Wiedergabe von Gesetzestexten, ohne irgendeinen Bezug zum Beschwerdeführer herzustellen. Wenn das BFA ausführt, dass die Länderinformationen im Akt einliegen und dem Bescheid nicht angeschlossen werden und dies dem Erkenntnis des VwGH vom 16.12.1999, 99/20/0524 entspreche, ist diesbezüglich auf zweierlei zu verweisen. Einerseits befinden sich im Akt keinerlei Länderinformationen, auf die hätte verwiesen werden können. Andererseits handelt es sich bei dem zitierten, 21 Jahre alten Erkenntnis nicht um die aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die bloße Inklusion anderweitiger Aktenteile ist nicht geeignet, den Anforderungen an die Begründungspflicht zu entsprechen (vgl. VwGH 29.06.2020, Ra 2017/22/0001; VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0012; 9.8.2018, Ra 2016/22/0104; 16.12.2014, Ra 2014/19/0101). Im Übrigen entspricht der Bescheid nicht den Anforderungen an § 58 und § 60 AVG (vgl. VwGH 27.01.2017, Ra 2015/03/0059). Der maßgebliche Sachverhalt wird nicht festgestellt, die Beweiswürdigung wird einer solchen nicht gerecht und enthält aktenwidrige Ausführungen, etwa wenn es auf eine nicht erfolgte Einvernahme verweist. Die gesamte Beweiswürdigung besteht nur aus Mutmaßungen und Unterstellungen. Auch in der rechtlichen Beurteilung werden nur Vermutungen geäußert und darauf aufbauend eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot erlassen. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, weshalb das BFA auf Basis von Vermutungen einen Bescheid erlässt, anstatt den Beschwerdeführer, der für das BFA auch greifbar gewesen wäre, zumal er sich in Schubhaft befand, einzuvernehmen, um so den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Dass der Bescheid jegliches Maß an Sorgfalt vermissen lässt, ergibt sich auch aus den folgenden Umständen: Im Spruch des Bescheides führt das BFA nicht einmal an, in welches Land es den Beschwerdeführer abschieben möchte. Die Begründung zu diesem Spruchpunkt enthält bloß die Wiedergabe von Gesetzestexten, ohne irgendeinen Bezug zum Beschwerdeführer herzustellen. Wenn das BFA ausführt, dass die Länderinformationen im Akt einliegen und dem Bescheid nicht angeschlossen werden und dies dem Erkenntnis des VwGH vom 16.12.1999, 99/20/0524 entspreche, ist diesbezüglich auf zweierlei zu verweisen. Einerseits befinden sich im Akt keinerlei Länderinformationen, auf die hätte verwiesen werden können. Andererseits handelt es sich bei dem zitierten, 21 Jahre alten Erkenntnis nicht um die aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die bloße Inklusion anderweitiger Aktenteile ist nicht geeignet, den Anforderungen an die Begründungspflicht zu entsprechen vergleiche VwGH 29.06.2020, Ra 2017/22/0001; VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0012; 9.8.2018, Ra 2016/22/0104; 16.12.2014, Ra 2014/19/0101). Im Übrigen entspricht der Bescheid nicht den Anforderungen an Paragraph 58 und Paragraph 60, AVG vergleiche VwGH 27.01.2017, Ra 2015/03/0059). Der maßgebliche Sachverhalt wird nicht festgestellt, die Beweiswürdigung wird einer solchen nicht gerecht und enthält aktenwidrige Ausführungen, etwa wenn es auf eine nicht erfolgte Einvernahme verweist. Die gesamte Beweiswürdigung besteht nur aus Mutmaßungen und Unterstellungen. Auch in der rechtlichen Beurteilung werden nur Vermutungen geäußert und darauf aufbauend eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot erlassen. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, weshalb das BFA auf Basis von Vermutungen einen Bescheid erlässt, anstatt den Beschwerdeführer, der für das BFA auch greifbar gewesen wäre, zumal er sich in Schubhaft befand, einzuvernehmen, um so den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten auszugsweise: „Einreiseverbot § 53.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L524.2237918.1.00
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