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{'item': 'L524 2239547-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2021 GeschäftszahlL524 2239547-1 Spruch, L524 2239547-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 03.11.2020, XXXX , wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin zur Zahlung einer Eingabengebühr nach TP 5 I lit. b GGG (ON 21, § 197 IO) in Höhe von € 23,− zuzüglich einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von € 8,−, somit eines Gesamtbetrages von € 31,− binnen 14 Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto verpflichtet.Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 03.11.2020, römisch 40 , wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin zur Zahlung einer Eingabengebühr nach TP 5 römisch eins Litera b, GGG (ON 21, Paragraph 197, IO) in Höhe von € 23,− zuzüglich einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von € 8,−, somit eines Gesamtbetrages von € 31,− binnen 14 Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto verpflichtet. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Vorstellung, womit der Mandatsbescheid außer Kraft trat. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Steyr vom 13.01.2021, Zl. Jv 1666/20w-33 (499 Rev 1430/20x), wurde der Beschwerdeführerin die Zahlung einer Eingabengebühr nach TP 5 I lit. b GGG (ON 21, § 197 IO) in Höhe von € 23,− zuzüglich einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von € 8,−, somit eines Gesamtbetrages von € 31,− binnen 14 Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto vorgeschrieben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit dem Antrag gemäß § 197 IO das Ziel verfolgt werde, die Voraussetzung zu schaffen, eine Forderung gegen den Schuldner zwangsweise betreiben zu können. Ein Antrag gemäß § 197 IO solle letztlich dazu dienen, dass der Gläubiger mit seiner nicht angemeldeten Forderung quotenmäßig entsprechend dem Zahlungsplan berücksichtig werde. Insofern stelle ein Antrag gemäß § 197 IO eine Eingabe an das Insolvenzgericht dar, die die Befriedigung der nicht angemeldeten Forderung ermöglichen soll. Weiters fehle ein – wie hinsichtlich § 220d Abs. 4 IO angeführter – Verweis auf eine Gebührenbefreiung. Der Antrag gemäß § 197 IO vom 17.04.2019 unterliege daher der Eingabengebühr.Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Steyr vom 13.01.2021, Zl. Jv 1666/20w-33 (499 Rev 1430/20x), wurde der Beschwerdeführerin die Zahlung einer Eingabengebühr nach TP 5 römisch eins Litera b, GGG (ON 21, Paragraph 197, IO) in Höhe von € 23,− zuzüglich einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von € 8,−, somit eines Gesamtbetrages von € 31,− binnen 14 Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto vorgeschrieben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit dem Antrag gemäß Paragraph 197, IO das Ziel verfolgt werde, die Voraussetzung zu schaffen, eine Forderung gegen den Schuldner zwangsweise betreiben zu können. Ein Antrag gemäß Paragraph 197, IO solle letztlich dazu dienen, dass der Gläubiger mit seiner nicht angemeldeten Forderung quotenmäßig entsprechend dem Zahlungsplan berücksichtig werde. Insofern stelle ein Antrag gemäß Paragraph 197, IO eine Eingabe an das Insolvenzgericht dar, die die Befriedigung der nicht angemeldeten Forderung ermöglichen soll. Weiters fehle ein – wie hinsichtlich Paragraph 220 d, Absatz 4, IO angeführter – Verweis auf eine Gebührenbefreiung. Der Antrag gemäß Paragraph 197, IO vom 17.04.2019 unterliege daher der Eingabengebühr. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag gemäß § 197 Abs. 2 IO keine Forderungsanmeldung darstelle und daher nicht der Gebührenpflicht unterliege. Die belangte Behörde folge im angefochtenen Bescheid der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.2019, I421 2220607-1/2E. Diese Entscheidung gehe allerdings unrichtigerweise davon aus, dass der Antrag gemäß § 197 IO eine Eingabe an das Insolvenzgericht darstelle, die die quotenmäßige Befriedigung der nicht angemeldeten Forderung ermöglichen solle. Unrichtig sei auch die Ansicht der belangten Behörde, dass eine nicht explizit vorgesehene Gebührenbefreiung für Anträge nach § 197 IO eine Gebührenpflicht für diese Anträge auslöse. Der Antrag nach § 197 IO diene nur dazu, die Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners zu überprüfen, um unter Umständen eine Exekution führen zu können. Eine Forderungsanmeldung bzw. Erhöhung einer angemeldeten Forderung liege nicht vor. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde verzichtet.In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag gemäß Paragraph 197, Absatz 2, IO keine Forderungsanmeldung darstelle und daher nicht der Gebührenpflicht unterliege. Die belangte Behörde folge im angefochtenen Bescheid der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.2019, I421 2220607-1/2E. Diese Entscheidung gehe allerdings unrichtigerweise davon aus, dass der Antrag gemäß Paragraph 197, IO eine Eingabe an das Insolvenzgericht darstelle, die die quotenmäßige Befriedigung der nicht angemeldeten Forderung ermöglichen solle. Unrichtig sei auch die Ansicht der belangten Behörde, dass eine nicht explizit vorgesehene Gebührenbefreiung für Anträge nach Paragraph 197, IO eine Gebührenpflicht für diese Anträge auslöse. Der Antrag nach Paragraph 197, IO diene nur dazu, die Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners zu überprüfen, um unter Umständen eine Exekution führen zu können. Eine Forderungsanmeldung bzw. Erhöhung einer angemeldeten Forderung liege nicht vor. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde verzichtet. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Mit Schriftsatz vom 17.04.2019 im Verfahren XXXX des Bezirksgerichts XXXX stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag gemäß § 197 Abs. 2 IO, „die Einkommens- und Vermögenslage der verpflichteten Partei dahingehend zu überprüfen, ob diese ausreichend ist, um die Quote der betreibenden Partei zu bedienen“. Mit Schriftsatz vom 17.04.2019 im Verfahren römisch 40 des Bezirksgerichts römisch 40 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag gemäß Paragraph 197, Absatz 2, IO, „die Einkommens- und Vermögenslage der verpflichteten Partei dahingehend zu überprüfen, ob diese ausreichend ist, um die Quote der betreibenden Partei zu bedienen“. In diesem Schriftsatz wird von der Beschwerdeführerin keine Forderung angemeldet und auch keine bereits angemeldete Forderung erhöht. In dem Schriftsatz wird auf einen Zahlungsbefehl vom 29.04.1992 sowie auf ein Schreiben der Beschwerdeführerin an den Verpflichteten vom 01.03.2019 hingewiesen. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Antrag vom 17.04.2019 (ON 21) im Verfahren XXXX des Bezirksgerichts XXXX , dem Zahlungsbefehl vom 29.04.1992, XXXX und dem Schreiben der Beschwerdeführerin an den Verpflichteten vom 01.03.2019.Die Feststellungen ergeben sich aus dem Antrag vom 17.04.2019 (ON 21) im Verfahren römisch 40 des Bezirksgerichts römisch 40 , dem Zahlungsbefehl vom 29.04.1992, römisch 40 und dem Schreiben der Beschwerdeführerin an den Verpflichteten vom 01.03.2019. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: § 197 der Insolvenzordnung (IO) lautet:Paragraph 197, der Insolvenzordnung (IO) lautet: „Berücksichtigung nicht angemeldeter Forderungen § 197.

(1)Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, haben Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote nur insoweit, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht. § 156 Abs. 4 bleibt unberührt.Paragraph 197,
(1)Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, haben Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote nur insoweit, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht. Paragraph 156, Absatz 4, bleibt unberührt.
(2)Ob die zu zahlende Quote der nachträglich hervorgekommenen Forderung der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht, hat das Insolvenzgericht auf Antrag vorläufig zu entscheiden (§ 156b).
(2)Ob die zu zahlende Quote der nachträglich hervorgekommenen Forderung der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht, hat das Insolvenzgericht auf Antrag vorläufig zu entscheiden (Paragraph 156 b,).
(3)Zu Gunsten eines Insolvenzgläubigers, der seine Forderung nicht angemeldet hat, kann die Exekution nur so weit stattfinden, als ein Beschluss nach Abs. 2 ergangen ist. Der Gläubiger hat dem Exekutionsantrag auch eine Ausfertigung des Beschlusses nach Abs. 2 samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit anzuschließen oder darzulegen, dass er die Forderung angemeldet hat. Eine entgegen dem ersten Satz bewilligte Exekution ist von Amts wegen oder auf Antrag ohne Vernehmung der Parteien einzustellen.“
(3)Zu Gunsten eines Insolvenzgläubigers, der seine Forderung nicht angemeldet hat, kann die Exekution nur so weit stattfinden, als ein Beschluss nach Absatz 2, ergangen ist. Der Gläubiger hat dem Exekutionsantrag auch eine Ausfertigung des Beschlusses nach Absatz 2, samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit anzuschließen oder darzulegen, dass er die Forderung angemeldet hat. Eine entgegen dem ersten Satz bewilligte Exekution ist von Amts wegen oder auf Antrag ohne Vernehmung der Parteien einzustellen.“ TP 5 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) lautet: „III. Pauschalgebühren für Insolvenz- und Reorganisationsverfahren Tarifpost Gegenstand Höhe der Gebühren 5 I. Eingabengebühren:römisch eins. Eingabengebühren:
  1. a)Anträge eines Gläubigers auf Eröffnung des Konkurses; 44 Euro
  2. b)Forderungsanmeldungen 23 Euro II. Pauschalgebühren im Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz für Rekurse von Gläubigern gegen Entscheidungen über Anträge nach Z I lit. arömisch zwei. Pauschalgebühren im Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz für Rekurse von Gläubigern gegen Entscheidungen über Anträge nach Z römisch eins Litera a 88 Euro III. Pauschalgebühren im Rechtsmittelverfahren dritter Instanz für Revisionsrekurse von Gläubigern gegen Entscheidungen nach Z IIrömisch drei. Pauschalgebühren im Rechtsmittelverfahren dritter Instanz für Revisionsrekurse von Gläubigern gegen Entscheidungen nach Z römisch zwei 132 Euro Anmerkungen 1. Protokolle, wenn sie die Stelle einer Eingabe vertreten, unterliegen der Eingabengebühr nach Tarifpost 5 Z I.1. Protokolle, wenn sie die Stelle einer Eingabe vertreten, unterliegen der Eingabengebühr nach Tarifpost 5 Z römisch eins. 1a. Die Pauschalgebühr nach Z I lit. b ist für jeden Schriftsatz eines Gläubigers zu entrichten, der eine Forderungsanmeldung enthält; dies gilt auch für Schriftsätze, mit denen eine bereits angemeldete Forderung erhöht werden soll. Gläubiger von Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder trifft keine Gebührenpflicht nach Tarifpost 5 Z I lit. b. Für die Anmeldung einer Forderung nach § 220d Abs. 4 IO im Zuge einer Abstimmung über eine Zusicherung gemäß Art. 36 Abs. 5 EuInsVO ist keine Gebühr nach Z I lit. b zu entrichten.1a. Die Pauschalgebühr nach Z römisch eins Litera b, ist für jeden Schriftsatz eines Gläubigers zu entrichten, der eine Forderungsanmeldung enthält; dies gilt auch für Schriftsätze, mit denen eine bereits angemeldete Forderung erhöht werden soll. Gläubiger von Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder trifft keine Gebührenpflicht nach Tarifpost 5 Z römisch eins Litera b, Für die Anmeldung einer Forderung nach Paragraph 220 d, Absatz 4, IO im Zuge einer Abstimmung über eine Zusicherung gemäß Artikel 36, Absatz 5, EuInsVO ist keine Gebühr nach Z römisch eins Litera b, zu entrichten. 2. Neben den Eingabengebühren nach Tarifpost 5 sind mit Ausnahme in der Tarifpost 6 angeführten Gebühren keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.“ Der Pauschalgebühr nach TP 5 I lit. b GGG unterliegen Forderungsanmeldungen in Schriftsätzen. Nach Anmerkung 1a ist die Pauschalgebühr für jeden Schriftsatz eines Gläubigers zu entrichten, der eine Forderungsanmeldung enthält oder in dem eine bereits angemeldete Forderung erhöht wird. In ihrem Schriftsatz vom 17.04.2019 meldete die Beschwerdeführerin weder eine Forderung an noch wird eine bereits angemeldete Forderung erhöht. Der Schriftsatz enthält nur den Antrag, die Einkommens- und Vermögenslage der verpflichteten Partei möge dahingehend überprüft werden, ob diese ausreichend sei, um die Quote der betreibenden Partei zu bedienen. In TP 5 GGG wird eine Gebührenpflicht für Anträge nach § 197 IO auch nicht ausdrücklich angeordnet. Der Pauschalgebühr nach TP 5 römisch eins Litera b, GGG unterliegen Forderungsanmeldungen in Schriftsätzen. Nach Anmerkung 1a ist die Pauschalgebühr für jeden Schriftsatz eines Gläubigers zu entrichten, der eine Forderungsanmeldung enthält oder in dem eine bereits angemeldete Forderung erhöht wird. In ihrem Schriftsatz vom 17.04.2019 meldete die Beschwerdeführerin weder eine Forderung an noch wird eine bereits angemeldete Forderung erhöht. Der Schriftsatz enthält nur den Antrag, die Einkommens- und Vermögenslage der verpflichteten Partei möge dahingehend überprüft werden, ob diese ausreichend sei, um die Quote der betreibenden Partei zu bedienen. In TP 5 GGG wird eine Gebührenpflicht für Anträge nach Paragraph 197, IO auch nicht ausdrücklich angeordnet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. VwGH 29.04.2013, 2012/16/0063). Da der Antrag gemäß § 197 IO vom 17.04.2019 keine Forderungsanmeldung und keine Erhöhung einer bereits angemeldeten Forderung enthält, ist die Voraussetzung nach Anmerkung 1a für eine Vorschreibung von Gebühren nach TP 5 I lit. b GGG nicht erfüllt.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden vergleiche VwGH 29.04.2013, 2012/16/0063). Da der Antrag gemäß Paragraph 197, IO vom 17.04.2019 keine Forderungsanmeldung und keine Erhöhung einer bereits angemeldeten Forderung enthält, ist die Voraussetzung nach Anmerkung 1a für eine Vorschreibung von Gebühren nach TP 5 römisch eins Litera b, GGG nicht erfüllt. Im angefochtenen Bescheid wird an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.2019, I421 2220607-1/2E anknüpfend ausgeführt, dass „letztlich ein Antrag gemäß § 197 Abs. 2 IO dazu dienen soll – wie eine Forderungsanmeldung – dass der Gläubiger mit seiner nicht angemeldeten Forderung quotenmäßig entsprechend des Zahlungsplans berücksichtigt wird“ und dies somit eine Gebührenpflicht auslöse. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden, da damit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Gebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände anknüpft und eine ausdehnende Auslegung des Gesetzes diesem Prinzip widerspricht, abgewichen wird. Mit den Ausführungen im angefochtenen Bescheid wird über das Fehlen des im Gesetz umschriebenen Tatbestandes, nämlich der Forderungsanmeldung bzw. der Erhöhung einer bereits angemeldeten Forderung, hinweggesehen und widerspricht daher der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Anknüpfen an formale äußere Tatbestände, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten.Im angefochtenen Bescheid wird an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.2019, I421 2220607-1/2E anknüpfend ausgeführt, dass „letztlich ein Antrag gemäß Paragraph 197, Absatz 2, IO dazu dienen soll – wie eine Forderungsanmeldung – dass der Gläubiger mit seiner nicht angemeldeten Forderung quotenmäßig entsprechend des Zahlungsplans berücksichtigt wird“ und dies somit eine Gebührenpflicht auslöse. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden, da damit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Gebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände anknüpft und eine ausdehnende Auslegung des Gesetzes diesem Prinzip widerspricht, abgewichen wird. Mit den Ausführungen im angefochtenen Bescheid wird über das Fehlen des im Gesetz umschriebenen Tatbestandes, nämlich der Forderungsanmeldung bzw. der Erhöhung einer bereits angemeldeten Forderung, hinweggesehen und widerspricht daher der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Anknüpfen an formale äußere Tatbestände, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Weiters wird im angefochtenen Bescheid – erneut an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.2019, I421 2220607-1/2E anknüpfend – ausgeführt, dass nach der Anmerkung 1a zu TP 5 I lit. b für die Anmeldung einer Forderung nach § 220d Abs. 4 IO keine Gebühr zu entrichten sein. Aus dem Umstand, dass zu einem Antrag gemäß § 197 Abs. 2 IO ein entsprechender Verweis fehle, schließt die Behörde auf eine Gebührenpflicht für einen Antrag gemäß § 197 Abs. 2 IO. Weiters wird im angefochtenen Bescheid – erneut an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.2019, I421 2220607-1/2E anknüpfend – ausgeführt, dass nach der Anmerkung 1a zu TP 5 römisch eins Litera b, für die Anmeldung einer Forderung nach Paragraph 220 d, Absatz 4, IO keine Gebühr zu entrichten sein. Aus dem Umstand, dass zu einem Antrag gemäß Paragraph 197, Absatz 2, IO ein entsprechender Verweis fehle, schließt die Behörde auf eine Gebührenpflicht für einen Antrag gemäß Paragraph 197, Absatz 2, IO. Dieser Ansicht kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: § 220d Abs. 4 IO lautet:Paragraph 220 d, Absatz 4, IO lautet: „Die lokalen Gläubiger sind aufzufordern, ihre Forderungen innerhalb einer vom Gericht bestimmten Frist, die öffentlich bekanntzumachen und den Gläubigern zugleich mit der Ladung zur Abstimmungstagsatzung mitzuteilen ist, anzumelden. Im Schriftsatz hat der Gläubiger seine Forderung und auch den Bezug zur Niederlassung darzulegen.“ Damit spricht § 220d Abs. 4 IO ausdrücklich von Forderungsanmeldungen, was im Gegensatz dazu in § 197 Abs. 2 IO nicht erfolgt. Aus einem fehlenden Verweis auf eine Gebührenbefreiung betreffend Anträge nach § 197 IO, die nicht von Forderungsanmeldungen sprechen, kann daher nicht auf eine Gebührenpflicht dieser Anträge geschlossen werden.Damit spricht Paragraph 220 d, Absatz 4, IO ausdrücklich von Forderungsanmeldungen, was im Gegensatz dazu in Paragraph 197, Absatz 2, IO nicht erfolgt. Aus einem fehlenden Verweis auf eine Gebührenbefreiung betreffend Anträge nach Paragraph 197, IO, die nicht von Forderungsanmeldungen sprechen, kann daher nicht auf eine Gebührenpflicht dieser Anträge geschlossen werden. Ergänzend wird hinsichtlich der Ausnahme von der Gebührenpflicht betreffend § 220d Abs. 4 IO auf Folgendes hingewiesen:Ergänzend wird hinsichtlich der Ausnahme von der Gebührenpflicht betreffend Paragraph 220 d, Absatz 4, IO auf Folgendes hingewiesen: Wie sich aus den Erläuternden Bemerkungen zur RV 1588 Blg NR XXV. GP (S 19f) ergibt, handelt es sich bei der Anmeldung einer Forderung nach § 220d Abs. 4 IO im Zuge einer Abstimmung über eine Zusicherung gemäß Art. 36 Abs. 5 EuInsVO um keine insolvenzrechtliche Forderungsanmeldung im technischen Sinne, sondern um die Geltendmachung eines Stimmrechts. Selbst wenn die Forderung in weiterer Folge anerkannt wird, entsteht – anders als bei sonstigen Forderungsanmeldungen – kein Exekutionstitel. Der Gläubiger nimmt auch nicht an Verteilungen teil. Da der Entwurf allerdings von einer Forderungsanmeldung spricht (vgl. §§ 220d ff IO), soll im GGG eine Klarstellung dahingehend getroffen werden, dass diese „Forderungsanmeldungen“ (Eingaben zur Geltendmachung des Stimmrechts) von der Eingabengebühr nach Tarifpost 5 Z I lit. b ausgenommen sind.Wie sich aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 1588 Blg NR römisch 25 . Gesetzgebungsperiode (S 19f) ergibt, handelt es sich bei der Anmeldung einer Forderung nach Paragraph 220 d, Absatz 4, IO im Zuge einer Abstimmung über eine Zusicherung gemäß Artikel 36, Absatz 5, EuInsVO um keine insolvenzrechtliche Forderungsanmeldung im technischen Sinne, sondern um die Geltendmachung eines Stimmrechts. Selbst wenn die Forderung in weiterer Folge anerkannt wird, entsteht – anders als bei sonstigen Forderungsanmeldungen – kein Exekutionstitel. Der Gläubiger nimmt auch nicht an Verteilungen teil. Da der Entwurf allerdings von einer Forderungsanmeldung spricht vergleiche Paragraphen 220 d, ff IO), soll im GGG eine Klarstellung dahingehend getroffen werden, dass diese „Forderungsanmeldungen“ (Eingaben zur Geltendmachung des Stimmrechts) von der Eingabengebühr nach Tarifpost 5 Z römisch eins Litera b, ausgenommen sind. Die Ausnahme von der Gebührenpflicht erfolgte daher in Anmerkung 1a aus dem Grund, da es sich tatsächlich nicht um Forderungsanmeldungen handelt. Ein im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes Anknüpfen an formale äußere Tatbestände würde aber im Falle von § 220d Abs. 4 IO zu einer Gebührenpflicht führen, da in dieser Bestimmung von „Forderungsanmeldungen“ die Rede ist. Dies bedeutet daher – im Umkehrschluss – für Anträge nach § 197 Abs. 2 IO, dass diese Anträge schon deshalb zu keiner Gebührenpflicht führen können, da in dieser Bestimmung nicht von Forderungsanmeldungen gesprochen wird. Ein Verweis zu einer Gebührenbefreiung, wie von der belangten Behörde angenommen, ist daher gar nicht erforderlich.Die Ausnahme von der Gebührenpflicht erfolgte daher in Anmerkung 1a aus dem Grund, da es sich tatsächlich nicht um Forderungsanmeldungen handelt. Ein im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes Anknüpfen an formale äußere Tatbestände würde aber im Falle von Paragraph 220 d, Absatz 4, IO zu einer Gebührenpflicht führen, da in dieser Bestimmung von „Forderungsanmeldungen“ die Rede ist. Dies bedeutet daher – im Umkehrschluss – für Anträge nach Paragraph 197, Absatz 2, IO, dass diese Anträge schon deshalb zu keiner Gebührenpflicht führen können, da in dieser Bestimmung nicht von Forderungsanmeldungen gesprochen wird. Ein Verweis zu einer Gebührenbefreiung, wie von der belangten Behörde angenommen, ist daher gar nicht erforderlich. Anträge nach § 197 IO unterliegen daher nicht der Gebührenpflicht gemäß TP 5 I lit. b GGG. Die Vorschreibung einer Pauschalgebühr nach TP 5 I lit. b GGG für den Antrag gemäß § 197 IO vom 17.04.2019 erfolgte daher nicht zu Recht. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben. Anträge nach Paragraph 197, IO unterliegen daher nicht der Gebührenpflicht gemäß TP 5 römisch eins Litera b, GGG. Die Vorschreibung einer Pauschalgebühr nach TP 5 römisch eins Litera b, GGG für den Antrag gemäß Paragraph 197, IO vom 17.04.2019 erfolgte daher nicht zu Recht. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer konkreten Fallgestaltung liegt nach seiner Judikatur auch dann keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, eindeutige Regelung trifft (vgl. VwGH 07.10.2020, Ra 2020/16/0145, mwN).

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer konkreten Fallgestaltung liegt nach seiner Judikatur auch dann keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn von Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, eindeutige Regelung trifft vergleiche VwGH 07.10.2020, Ra 2020/16/0145, mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L524.2239547.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.