Vm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist
Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung:
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Des Weiteren wurde der Antrag auf internationalen Schutz
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen und wurde
Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung derselben in die Russische Föderation
FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.) und
Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
F die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). 1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2016 wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Des Weiteren wurde der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung derselben in die Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 55, Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 3 BFA-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend hielt die Behörde im Wesentlichen fest, dass aufgrund des Vorbringens der BF nicht von einer asylrelevanten Bedrohung ihrer Person in ihrem Herkunftsstaat auszugehen sei. Aus den Länderberichten ergebe sich weiters, dass die BF nicht an einer lebensbedrohenden Erkrankung leide und derartige Krankheiten, wie von der BF bescheinigt, in ihrem Herkunftsstaat kostenlos behandelt werden könnten. Zum Privat- und Familienleben wurde festgehalten, dass die BF weder nennenswerte Deutschkenntnisse habe noch nennenswerte Kontakte zu Österreichern pflege. Hinsichtlich der Beziehung zu ihrem afghanischen Freund habe sie nicht davon ausgehen können, dass sie diese Beziehung in Österreich fortführen würde können. 1.3. Gegen den angeführten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 07.04.2016 fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht im vollen Umfang erhoben. 1.4. Nach Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wurde der angefochtene Bescheid von diesem mit Beschluss vom 25.04.2016 behoben und die Angelegenheit
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen (Spruchpunkt A). Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt B).1.4. Nach Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wurde der angefochtene Bescheid von diesem mit Beschluss vom 25.04.2016 behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen (Spruchpunkt A). Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt B). Das BVwG begründete seine Entscheidung im Wesentlichen mit der seines Erachtens vom BFA nicht hinreichend wahrgenommenen Ermittlung in entscheidungsrelevanten Punkten. Basierend auf den Ermittlungsergebnissen der Behörde und den zugrunde gelegten Länderfeststellungen des Bundesamtes könnten keine abschließenden Aussagen zu einer allfälligen asylrelevanten Verfolgungsgefahr, einer Gefährdung aus gesundheitlichen Gründen sowie über das Vorliegen eines gegebenen Privat- und Familienlebens getroffen werden.
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.).
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen (Spruchpunkt IV.) und
Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation
FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).
Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). 2.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin neuerlich
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraphen 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA führte im Wesentlichen aus, dass aufgrund des Vorbringens der BF nicht von einer asylrelevanten Bedrohung ihrer Person im Herkunftsstaat auszugehen sei. Aus den Länderberichten ergebe sich weiters, dass die BF nicht an einer lebensbedrohenden Erkrankung leide und derartige Krankheiten, wie sie die BF im Verfahren bescheinigt habe, in ihrem Herkunftsstaat behandelt werden könnten. Die dafür erforderlichen Medikamente seien im Herkunftsstaat kostenlos erhältlich und habe das Beweisverfahren nicht ergeben, dass die BF bei einer allfälligen Rückführung in ihren Herkunftsstaat einer ealen Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art 3 oder der Protokollnummer 6 oder 13 zur Konvention der Europäischen Menschenrechte oder einer sonstigen ernsthaften Bedrohung unterliegen würde. Das BFA führte im Wesentlichen aus, dass aufgrund des Vorbringens der BF nicht von einer asylrelevanten Bedrohung ihrer Person im Herkunftsstaat auszugehen sei. Aus den Länderberichten ergebe sich weiters, dass die BF nicht an einer lebensbedrohenden Erkrankung leide und derartige Krankheiten, wie sie die BF im Verfahren bescheinigt habe, in ihrem Herkunftsstaat behandelt werden könnten. Die dafür erforderlichen Medikamente seien im Herkunftsstaat kostenlos erhältlich und habe das Beweisverfahren nicht ergeben, dass die BF bei einer allfälligen Rückführung in ihren Herkunftsstaat einer ealen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder der Protokollnummer 6 oder 13 zur Konvention der Europäischen Menschenrechte oder einer sonstigen ernsthaften Bedrohung unterliegen würde. Zum Privat- und Familienleben wurde festgehalten, dass die BF keine nennenswerten Deutschkenntnisse habe sowie ihr nennenswerter Kontakt zu Österreichern fehle. In ihrem Herkunftsstaat verfüge sie über familiäre Anknüpfungspunkte und spreche sie die dortige Landessprache. Sie habe den weit überwiegenden Teil ihres Lebens bereits in der russischen Föderation verbracht. Hinsichtlich der Beziehung zu ihrem Freund habe sie nicht davon ausgehen können, dass sie diese Beziehung in Österreich fortführen würde können. Bezüglich der Erkrankungen wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die BF nicht an lebensbedrohlichen Erkrankungen leide und könnten diese laut dem Länderinformationsblatt in der russischen Föderation behandelt werden. Es gäbe kostenlose Medikamente. Eine weitere Kontrolle durch die dortigen Ärzte sei möglich. Das Verfahre habe darüber hinaus nicht ergeben, dass die BF einer asylrelevanten Bedrohung in ihrem Heimatstaat ausgesetzt wäre. Sie sei eine erwachsene, arbeitsfähige Person und verfüge in ihrem Heimatstaat über ein soziales Netz. Demgegenüber seien ihre sozialen Verfestigungen in Österreich lediglich gering. Sonstige Gründe für die Erlangung eines Aufenthaltstitels habe das Ermittlungsverfahren nicht ergeben. 2.3. Gegen diesen Bescheid wurde am 02.08.2018 fristgerecht im vollen Umfang Beschwerde an das BVwG erhoben. 2.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.09.2018, Zl. W171 2125012-2/2E, wurde die Beschwerde
G 2005, sowie §§ 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen (Spruchteil A). Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt (Spruchteil B). 2.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.09.2018, Zl. W171 2125012-2/2E, wurde die Beschwerde
Paragraphen 3, 8, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55 und 57 AsylG 2005, sowie Paragraphen 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen (Spruchteil A). Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt (Spruchteil B). Der Entscheidung wurden umfassende Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation respektive Dagestan und Tschetschenien, zugrunde gelegt (vgl. die Seiten 13 bis 46 der angeführten Erledigung). Zur Person der BF wurden die folgenden Feststellungen getroffen: Der Entscheidung wurden umfassende Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation respektive Dagestan und Tschetschenien, zugrunde gelegt vergleiche die Seiten 13 bis 46 der angeführten Erledigung). Zur Person der BF wurden die folgenden Feststellungen getroffen: „(…) 1.
F, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag auf internationalen Schutz vom 28.01.2020 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde
F, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). 3.5. Mit Bescheid vom 29.07.2020 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF vom 28.01.2020 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Antrag auf internationalen Schutz vom 28.01.2020 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde
Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I. Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen (Spruchpunkt IV.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Russland
In Spruchpunkt VI. wurde festgehalten, dass
Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde und
Vm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von zwei Jahren erlassen (Spruchpunkt VII.).
Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Russland
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). In Spruchpunkt römisch sechs. wurde festgehalten, dass
Paragraph 55, Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde und
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von zwei Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
„15 Absatz 1 Asylgesetz 2005 wurde der BF aufgetragen von 28.01.2020 bis 28.01.2020 im folgenden Quartier Unterkunft zu nehmen. (eine Benennung fehlt, Anm.)
„15 Absatz 1 Asylgesetz 2005 wurde der BF aufgetragen von 28.01.2020 bis 28.01.2020 im folgenden Quartier Unterkunft zu nehmen. (eine Benennung fehlt, Anmerkung Dem angeführten Bescheid wurden Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation respektive Dagestan und Tschetschenien (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 27.03.2020) zugrunde gelegt. Im Rahmen seiner Entscheidungsbegründung hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen fest, dass dem nunmehr erstatteten Vorbringen der beschwerdeführenden Partei kein neuer, asylrelevanter Sachverhalt zu entnehmen wäre. Der vorgebrachte Fluchtgrund der BF, wonach diese aus medizinischen Gründen geflohen sei, da sie im Herkunftsstaat an Tuberkulose erkrankt und nicht richtig behandelt und operiert worden sei, läge nicht mehr vor, da diese in Österreich behandelt worden und nunmehr geheilt sei. Die BF leide an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen und könne mit Medikamenten im Herkunftsstaat weiter behandelt werden. Im nunmehrigen Verfahren habe diese das Vorliegen neuer Fluchtgründe, welche seit Abschluss seines Erstverfahrens eingetreten wären, nicht geltend gemacht und verweise auf das Bestehen einer Beziehung zu einem 2014 in Österreich kennegelernten Asylwerber aus Afghanistan die, bei offenkundig werden im Heimatland, dazu führe, dass sie umgebracht werde. Sonstige Gründe, welche eine Unzulässigkeit der Abschiebung indizieren würden, seien im gegenständlichen Verfahren ebenso wenig hervorgekommen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gelange sohin zum Schluss, dass der objektive und entscheidungswesentliche Sachverhalt unverändert sei und sohin entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs 1 AVG vorliege. Eine im Rahmen von Artikel 8 EMRK durchgeführte Interessensabwägung habe zu keinem Überwiegen der privaten und familiären Interessen der beschwerdeführenden Partei an einem Verbleib im Bundesgebiet geführt, zumal keine besondere Integrationsverfestigung ihrer Person ersichtlich sei. Sonstige Gründe, welche eine Unzulässigkeit der Abschiebung indizieren würden, seien im gegenständlichen Verfahren ebenso wenig hervorgekommen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gelange sohin zum Schluss, dass der objektive und entscheidungswesentliche Sachverhalt unverändert sei und sohin entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliege. Eine im Rahmen von Artikel 8 EMRK durchgeführte Interessensabwägung habe zu keinem Überwiegen der privaten und familiären Interessen der beschwerdeführenden Partei an einem Verbleib im Bundesgebiet geführt, zumal keine besondere Integrationsverfestigung ihrer Person ersichtlich sei. 3.
F, iVm § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 VwGVG idgF, sowie
G 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG idgF, §§ 52, 46 und 53 FPG 2005 idgF und § 15b AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.3.10. Mit EK des BVwG vom 24.08.2020 zur zl W280 2125012-3/6E wurde die Beschwerde
Paragraph 68, Absatz eins, AVG idgF, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, VwGVG idgF, sowie
Paragraphen 57, 10, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF, Paragraphen 52, 46 und 53 FPG 2005 idgF und Paragraph 15 b, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. 3.1. Die BF stellte dann am 08.02.2021, auf der Polizeiinspektion Schwechat Fremdenpolizei-FPG, einen neuen Antrag auf internationalen Schutz, als Begründung brachte sie vor, meine alten Fluchtgründe bleiben aufrecht. Aus diesen alten Gründen kann ich nicht in mein Heimatland zurück. Auf die Frage, ob sie alle Ausreise-, Flucht, oder Verfolgungsgründe genannt habe, gab diese an, ja, es hat sich nichts geändert. 3.2 Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 22.02.2021
G BGBl. I Nr. 100/2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG wurde der faktische Abschiebeschutz
G 2005 idgF aufgehoben.3.2 Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 22.02.2021
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG wurde der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12, AsylG 2005 idgF aufgehoben. , Das BFA führt dazu folgendes an: „C) Feststellungen Die Behörde gelangt daher zu folgenden Feststellungen: - zu Ihrer Person: Ihre Identität wurde bereits im Vorverfahren festgestellt. Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Sie verfügen über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Derzeit herrscht weltweit die als COVID-19 bezeichnete Pandemie. COVID-19 wird durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte. In Russland wurden bisher 4.092.649 Fälle von mit diesem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei bisher 81.048 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden (https://coronavirus.jhu.edu/map.html, abgerufen am 22.02.2021). Wie gefährlich der Erreger SARS-CoV-2 ist, kann derzeit noch nicht genau beurteilt werden. Man geht aber von einer Sterblichkeitsrate von bis zu drei Prozent aus, wobei v.a. alte Menschen und immungeschwächte Personen betroffen sind Somit scheint die Gefährlichkeit des neuen Coronavirus deutlich niedriger als bei MERS (bis zu 30 Prozent Sterblichkeitsrate) und SARS (ca. 10 Prozent) zu sein. Ähnlich wie bei der saisonalen Grippe durch Influenzaviren (1 Prozent Sterblichkeitsrate) sind v.a. alte Menschen und immungeschwächte Personen betroffen. (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen.html, abgerufen am 22.02.2021).Somit scheint die Gefährlichkeit des neuen Coronavirus deutlich niedriger als bei MERS (bis zu 30 Prozent Sterblichkeitsrate) und SARS (ca. 10 Prozent) zu sein. Ähnlich wie bei der saisonalen Grippe durch Influenzaviren (1 Prozent Sterblichkeitsrate) sind v.a. alte Menschen und immungeschwächte Personen betroffen. , (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen.html, abgerufen am 22.02.2021). - zu den Gründen für Ihre Anträge auf internationalen Schutz sowie zur voraussichtlichen Entscheidung im nunmehrigen Verfahren: Es kann kein neu entstandener Sachverhalt festgestellt werden. Auch in der heutigen Einvernahme beziehen Sie sich auf das schon im Vorverfahren gesagte. Es kamen keine Neuerungen der Ausreisegründe zur Sprache. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Ihr neuer Antrag auf internationalen Schutz wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. - zur Gefährdungssituation bei einer Abschiebung: Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass Ihre Abschiebung in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass Ihre Abschiebung in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. - zu Ihrem Privat- und Familienleben: Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen kann kein unverhältnismäßiger Eingriff in Ihr durch Art. 8 EMRK gewährleistetes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens erkannt werden.Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen kann kein unverhältnismäßiger Eingriff in Ihr durch Artikel 8, EMRK gewährleistetes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens erkannt werden. - zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat: „…….“ D) Beweiswürdigung Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: - betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person: Diese wurden den vorliegenden Akteninhalten entnommen und wurden von Ihnen in der nunmehrigen Einvernahme nicht abgeändert bzw. als falsch aufgezeigt. Die Feststellungen zur Pandemie ergeben sich aus dem Amtswissen sowie die konkreten Daten aus den Angaben der Johns Hopkins University in Baltimore, USA, die ausführlich Daten rund um die Pandemie sammelt, auswertet und zur Verfügung stellt. Die Feststellungen zum Virus SARS-CoV-2 ergeben sich aus den vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als oberste Gesundheitsbehörde veröffentlichten Informationen. - betreffend die Gründe für die voraussichtliche Entscheidung: Der Feststellung wurde Ihr Vorbringen in den Vorverfahren sowie Ihr heutiges Vorbringen zu Grunde gelegt. Sie brachten keine neuen Ausreisegründe vor. Sie bezogen sich auf die schon im Vorverfahren gewürdigten Angaben, offensichtlich zu dem einzigen Zweck, das Verfahren vorsätzlich zu verzögern. Im nunmehrigen Asylantrag haben Sie offenbar die wiederholte Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt. Bereits in den Vorverfahren haben Sie zugegeben, Ihr Heimatland in Wahrheit nur deshalb verlassen zu haben, um im Ausland eine vermeintlich bessere medizinische Behandlung zu bekommen. Ihre Angaben dazu wurden bereits ausreichend und über mehrere Instanzen gewürdigt. Auch die Entwicklung einer Liebschaft im Ausland ist nicht neu. Bereits im Vorverfahren gaben Sie dies zu Protokoll, es wurde darauf eingegangen. Es kann daher ein neuer Sachverhalt daraus nicht abgeleitet werden. Sie tätigten keine Angaben, aus denen heraus die Behörde amtswegig tätig werden müsste. Ihre Ausreisegeschichte ist völlig unverändert. Die vorgebrachten Gründe sind daher nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und kann darin kein neuer, entscheidungsrelevanter asyl- bzw. refoulementrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Werden nur Nebenumstände modifiziert, so wie in diesem Fall, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl, zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Die erkennende Behörde kann sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liegt sohin entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor. Die erkennende Behörde kann sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liegt sohin entschiedene Sache im Sinne von Paragraph 68, AVG vor. Mangels Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wird voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrags erfolgen Anzumerken ist noch, dass der Maßstab für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes § 12 a
2 BFA-VG mit Mitteilung vom 25.02.2021 informiert wurde.3.3 Die Verwaltungsakten langten am 24.02.2021 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein, worüber das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG mit Mitteilung vom 25.02.2021 informiert wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Des Weiteren wurde der Antrag auf internationalen Schutz
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen und wurde
Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung derselben in die Russische Föderation
FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.) und
Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
F die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2016 wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Des Weiteren wurde der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung derselben in die Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 55, Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 3 BFA-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Nach Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wurde der angefochtene Bescheid von diesem mit Beschluss vom 25.04.2016 behoben und die Angelegenheit
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen (Spruchpunkt A). Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt B). Nach Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wurde der angefochtene Bescheid von diesem mit Beschluss vom 25.04.2016 behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen (Spruchpunkt A). Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt B). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin neuerlich
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.).
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen (Spruchpunkt IV.) und
Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation
FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).
Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin neuerlich
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraphen 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.09.2018, Zl. W171 2125012-2/2E, wurde die Beschwerde
G 2005, sowie §§ 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen (Spruchteil A). Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt (Spruchteil B). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.09.2018, Zl. W171 2125012-2/2E, wurde die Beschwerde
Paragraphen 3, 8, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55 und 57 AsylG 2005, sowie Paragraphen 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen (Spruchteil A). Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt (Spruchteil B). Die von der BF gegen das Erkenntnis des BVwG erhobene Revision wurde folglich vom VwGH mit Beschluss vom 23. Jänner 2019, Ra 2018/20/0472-9, zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 29.07.2020 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF vom 28.01.2020 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
F, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag auf internationalen Schutz vom 18.04.2019 (richtig 28.01.2020) hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde
F, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Mit Bescheid vom 29.07.2020 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF vom 28.01.2020 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Antrag auf internationalen Schutz vom 18.04.2019 (richtig 28.01.2020) hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde
Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I. Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen (Spruchpunkt IV.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Russland
In Spruchpunkt VI. wurde festgehalten, dass
Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde und
Vm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von zwei Jahren erlassen (Spruchpunkt VII.).
Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Russland
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). In Spruchpunkt römisch sechs. wurde festgehalten, dass
Paragraph 55, Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde und
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von zwei Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Mit EK des BVwG vom 24.08.2020 zur zl W280 2125012-3/6E wurde die Beschwerde
F, iVm § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 VwGVG idgF, sowie
G 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG idgF, §§ 52, 46 und 53 FPG 2005 idgF und § 15b AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Mit EK des BVwG vom 24.08.2020 zur zl W280 2125012-3/6E wurde die Beschwerde
Paragraph 68, Absatz eins, AVG idgF, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, VwGVG idgF, sowie
Paragraphen 57, 10, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF, Paragraphen 52, 46 und 53 FPG 2005 idgF und Paragraph 15 b, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Der AS ist bisher nicht ausgereist und hat einen neuerlichen (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich die AS auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des ersten vom AS initiierten Verfahrens bestanden haben, bzw. die bereits im Kern unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant sind. In Bezug auf die AS besteht kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Die AS ist soweit gesund und befindet sich nicht laufend in dringender ärztlicher Behandlung. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des AS in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des AS in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation ist nicht eingetreten. Der Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein. II.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG oder eine Ausweisung
gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG besteht,
2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung
2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung
3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung
BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung
Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung
Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. § 22 BFA-VG:Paragraph 22, BFA-VG:
G 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
FPG oder eine Ausweisung
FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung
G 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden. § 75
I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen
dem
Paragraph 10, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen
dem
1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da die in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung
4 B-VG aus.Da die in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung
In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor, es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W103.2125012.4.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.