GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1.
TP 1 GGG in Höhe von EUR 707,00 wurde mittels Gebühreneinzug entrichtet. 1.
2 Z 2 GGG angeordnet und dem Beschwerdeführer dieser Betrag mit Lastschriftanzeige vom 12.03.2020 vorgeschrieben.2. Im Einbringungsverfahren wurde – im Zuge der Nachprüfung der Gebühren und Kosten durch den Revisor – am 03.03.2020 die Einhebung einer restlichen Pauschalgebühr in Höhe von EUR 2.072,00 für die erfolgte Klagsausdehnung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG angeordnet und dem Beschwerdeführer dieser Betrag mit Lastschriftanzeige vom 12.03.2020 vorgeschrieben.
2 GEG nachzulassen, und dem weiteren Antrag des Beschwerdeführers, die Abstattung in monatlichen Teilbeträgen (Raten) von je EUR 100,00 zu bewilligen, jeweils nicht stattgegeben.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien als zur Entscheidung über Anträge nach Paragraph 9, GEG zuständige Justizverwaltungsbehörde (und belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, die im Grundverfahren römisch 40 des Handelsgerichtes römisch 40 vorgeschriebenen Gerichtsgebühren im Betrag von EUR 2.072,00
Paragraph 9, Absatz 2, GEG nachzulassen, und dem weiteren Antrag des Beschwerdeführers, die Abstattung in monatlichen Teilbeträgen (Raten) von je EUR 100,00 zu bewilligen, jeweils nicht stattgegeben. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass
1 GEG die vorgeschriebene Zahlungsfrist auf Antrag verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden könne, wenn die Einbringung mit einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet werde.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass
Paragraph 9, Absatz eins, GEG die vorgeschriebene Zahlungsfrist auf Antrag verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden könne, wenn die Einbringung mit einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet werde.
2 GEG könnten Gerichtsgebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn – von dem hier nicht geltend gemachten Fall des öffentlichen Interesses abgesehen - die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden sei.
Paragraph 9, Absatz 2, GEG könnten Gerichtsgebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn – von dem hier nicht geltend gemachten Fall des öffentlichen Interesses abgesehen - die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden sei. Eine Stundung oder ein Nachlass von Gerichtsgebühren komme in Betracht, wenn die gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Zahlungspflichtigen so beschaffen seien, dass die Entrichtung der Gerichtsgebühren für ihn mit einer besonderen Härte verbunden wäre. Diese besondere Härte müsse in der Einbringung des Gebührenbetrags beim Zahlungspflichtigen, also in dessen persönlichen Verhältnissen, begründet sein. Es obliege aber dem Antragsteller, das Vorliegen dieser Voraussetzungen darzulegen. Um das Vorliegen einer besonderen Härte verlässlich beurteilen zu können, müsse klar sein, über welches Einkommen und Vermögen der Antragsteller verfüge. Wenn der Antragsteller in seinem Antrag über die Höhe seines Einkommens und allfälliges Vermögen gar keine (oder unzureichende) Angaben mache, fehle die verlässliche Grundlage für eine Entscheidung
1 und 2 GEG. Die Behörde habe diesfalls auch keine Veranlassung, von sich aus tätig zu werden und den Antragsteller zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen. In diesem Fall sei die Behörde berechtigt, den Antrag ohne weitere Erhebungen abzuweisen. Für die vom Antragsteller in eventu begehre Stundung (Teilzahlungsbewilligung)
1 GEG müssten überdies die zwei Tatbestandsvoraussetzungen der besonderen Härte und der mangelnden Gefährdung der Einbringung oder Sicherheitsleistung kumulativ gegeben sein, fehle nur eine dieser beiden Voraussetzungen, könne die Stundung nicht bewilligt werden.Eine Stundung oder ein Nachlass von Gerichtsgebühren komme in Betracht, wenn die gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Zahlungspflichtigen so beschaffen seien, dass die Entrichtung der Gerichtsgebühren für ihn mit einer besonderen Härte verbunden wäre. Diese besondere Härte müsse in der Einbringung des Gebührenbetrags beim Zahlungspflichtigen, also in dessen persönlichen Verhältnissen, begründet sein. Es obliege aber dem Antragsteller, das Vorliegen dieser Voraussetzungen darzulegen. Um das Vorliegen einer besonderen Härte verlässlich beurteilen zu können, müsse klar sein, über welches Einkommen und Vermögen der Antragsteller verfüge. Wenn der Antragsteller in seinem Antrag über die Höhe seines Einkommens und allfälliges Vermögen gar keine (oder unzureichende) Angaben mache, fehle die verlässliche Grundlage für eine Entscheidung
Paragraph 9, Absatz eins und 2 GEG. Die Behörde habe diesfalls auch keine Veranlassung, von sich aus tätig zu werden und den Antragsteller zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen. In diesem Fall sei die Behörde berechtigt, den Antrag ohne weitere Erhebungen abzuweisen. Für die vom Antragsteller in eventu begehre Stundung (Teilzahlungsbewilligung)
Paragraph 9, Absatz eins, GEG müssten überdies die zwei Tatbestandsvoraussetzungen der besonderen Härte und der mangelnden Gefährdung der Einbringung oder Sicherheitsleistung kumulativ gegeben sein, fehle nur eine dieser beiden Voraussetzungen, könne die Stundung nicht bewilligt werden. Im gegenständlichen Fall habe der Antragsteller weder Angaben zu seiner tatsächlichen persönlichen wirtschaftlichen Situation (Höhe des Einkommens und allfälliges Vermögen) erstattet, noch die für eine Stundung (Ratenzahlung) vorausgesetzte mangelnde Gefährdung der Einbringung behauptet oder eine Sicherheitsleistung angeboten. Die Aktenlage lasse daher keine konkreten Tatsachen erkennen, die einen Nachlass im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG in eventu eine Stundung (Ratenzahlung)
1 GEG rechtfertigen könnten. Es würden auch keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit der zahlungspflichtigen Partei von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen – sachlich begründeten – Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG auszugehen wäre. Die Ausdehnung des Klagebegehrens im Grundverfahren habe zu einer Neuberechnung der Pauschalgebühr geführt, diese Vorgehensweise hätte alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise betroffen. Im gegenständlichen Fall habe der Antragsteller weder Angaben zu seiner tatsächlichen persönlichen wirtschaftlichen Situation (Höhe des Einkommens und allfälliges Vermögen) erstattet, noch die für eine Stundung (Ratenzahlung) vorausgesetzte mangelnde Gefährdung der Einbringung behauptet oder eine Sicherheitsleistung angeboten. Die Aktenlage lasse daher keine konkreten Tatsachen erkennen, die einen Nachlass im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG in eventu eine Stundung (Ratenzahlung)
Paragraph 9, Absatz eins, GEG rechtfertigen könnten. Es würden auch keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit der zahlungspflichtigen Partei von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen – sachlich begründeten – Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG auszugehen wäre. Die Ausdehnung des Klagebegehrens im Grundverfahren habe zu einer Neuberechnung der Pauschalgebühr geführt, diese Vorgehensweise hätte alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise betroffen. Wenn sich der Antragsteller darauf berufe, dass laut OGH die gebührenauslösende Klagsausdehnung, wozu die Erstrichterin im Grundverfahren angeleitet habe, nicht schlüssig sei, so sei er darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Regel eine mit der Einbringung der Gerichtsgebührenforderung verbundene, die Behörde zum Nachlass berechtigende „besondere Härte“ nicht alleine aus Umständen abgeleitet werden könne, die die Entstehung der Gebührenpflicht möglicherweise als unbillig erscheinen lassen würden, zumal § 9 Abs. 2 GEG nicht darauf abstelle, wieso es zur Gebührenvorschreibung gekommen sei, sondern darauf, ob die Einziehung eine besondere Härte für den Zahlungspflichtigen darstelle. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könne nicht einmal gesagt werden, dass selbst die Einbringung einer zwar rechtskräftigen, materiell gesehen aber zu Unrecht vorgeschriebenen Gebühr allein schon wegen ihres Unrechtsgehalts eine „besondere Härte“ für den Zahlungspflichtigen bedeuten müsste. Die Umstände, weshalb es zu der Gebührenvorschreibung gekommen sei, seien daher für das Nachlassverfahren ohne Relevanz, zumal nicht einmal ein Vorbringen, die Gebührenpflicht wäre durch das Verschulden bestimmter anderer Personen herbeigeführt worden, im Verfahren nach § 9 Abs. 2 GEG zu überprüfen sei. Im Verfahren betreffend Nachlass der Gerichtsgebühr sei kein Raum dafür, die Richtigkeit der Gebührenbemessung neu aufzurollen.Wenn sich der Antragsteller darauf berufe, dass laut OGH die gebührenauslösende Klagsausdehnung, wozu die Erstrichterin im Grundverfahren angeleitet habe, nicht schlüssig sei, so sei er darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Regel eine mit der Einbringung der Gerichtsgebührenforderung verbundene, die Behörde zum Nachlass berechtigende „besondere Härte“ nicht alleine aus Umständen abgeleitet werden könne, die die Entstehung der Gebührenpflicht möglicherweise als unbillig erscheinen lassen würden, zumal Paragraph 9, Absatz 2, GEG nicht darauf abstelle, wieso es zur Gebührenvorschreibung gekommen sei, sondern darauf, ob die Einziehung eine besondere Härte für den Zahlungspflichtigen darstelle. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könne nicht einmal gesagt werden, dass selbst die Einbringung einer zwar rechtskräftigen, materiell gesehen aber zu Unrecht vorgeschriebenen Gebühr allein schon wegen ihres Unrechtsgehalts eine „besondere Härte“ für den Zahlungspflichtigen bedeuten müsste. Die Umstände, weshalb es zu der Gebührenvorschreibung gekommen sei, seien daher für das Nachlassverfahren ohne Relevanz, zumal nicht einmal ein Vorbringen, die Gebührenpflicht wäre durch das Verschulden bestimmter anderer Personen herbeigeführt worden, im Verfahren nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG zu überprüfen sei. Im Verfahren betreffend Nachlass der Gerichtsgebühr sei kein Raum dafür, die Richtigkeit der Gebührenbemessung neu aufzurollen. Ein öffentliches Interesse am Nachlass der Gerichtsgebühren habe der Antragsteller nicht behauptet und könne auch nicht erkannt werden. 5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde
1 Z 1 B-VG, in welcher er vorbrachte, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, von ihm irgendwelche Sachangaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen bzw. zu den Voraussetzungen für eine Stundung (Ratenzahlung) zu verlangen oder zu ermitteln. Er sei Rechtsanwalt, der Justizbetrieb sei im März und April 2020 eingestellt gewesen. Seit Mai 2020 werde nur mehr ein Teil der Verhandlungen durchgeführt. Der Schaden betreffe bereits jetzt 4 Monate. Hätte die belangte Behörde von Amts wegen ermittelt, hätte sie erfahren, dass die Mitarbeiter auf Kurzarbeit gewesen seien und das AMS Kurzarbeitsförderungen bis Juli 2020 nicht für April und Mai 2020 ausbezahlt habe. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er grundlos um Ratenzahlung angesucht habe. Weder für eine Ratenzahlung noch für die Einbringlichkeit bestünden im Gesetz Kriterien. Der Beschwerdeführer sei daher nicht mit Vorbringen säumig. Ferner gelte für sämtliche Bundesabgaben und Steuern eine Stundung, womit die rechtliche Beurteilung falsch sei. Schließlich habe er vorgebracht, dass das Eventualbegehren als unschlüssig angesehen worden sei. Es gelte daher als nicht gestellt und könnten keine Gebühren anfallen. Es sei Nachsicht beantragt worden, weil die Anleitungspflicht verletzt worden sei, somit wegen der Gebühren sonst auch noch ein Amtshaftungsverfahren stattfinden müsste.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher er vorbrachte, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, von ihm irgendwelche Sachangaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen bzw. zu den Voraussetzungen für eine Stundung (Ratenzahlung) zu verlangen oder zu ermitteln. Er sei Rechtsanwalt, der Justizbetrieb sei im März und April 2020 eingestellt gewesen. Seit Mai 2020 werde nur mehr ein Teil der Verhandlungen durchgeführt. Der Schaden betreffe bereits jetzt 4 Monate. Hätte die belangte Behörde von Amts wegen ermittelt, hätte sie erfahren, dass die Mitarbeiter auf Kurzarbeit gewesen seien und das AMS Kurzarbeitsförderungen bis Juli 2020 nicht für April und Mai 2020 ausbezahlt habe. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er grundlos um Ratenzahlung angesucht habe. Weder für eine Ratenzahlung noch für die Einbringlichkeit bestünden im Gesetz Kriterien. Der Beschwerdeführer sei daher nicht mit Vorbringen säumig. Ferner gelte für sämtliche Bundesabgaben und Steuern eine Stundung, womit die rechtliche Beurteilung falsch sei. Schließlich habe er vorgebracht, dass das Eventualbegehren als unschlüssig angesehen worden sei. Es gelte daher als nicht gestellt und könnten keine Gebühren anfallen. Es sei Nachsicht beantragt worden, weil die Anleitungspflicht verletzt worden sei, somit wegen der Gebühren sonst auch noch ein Amtshaftungsverfahren stattfinden müsste. Konkrete Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen wurden vom Beschwerdeführer abermals nicht getätigt.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.
2 Z 2 GGG gebührenpflichtig ist und dieser Umstand alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise betroffen hätte. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass der Oberste Gerichtshof die von der Erstrichterin angeleitete Klagsausdehnung für unschlüssig befunden habe, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt rechtskundig ist, zum anderen ist wiederum die Begründung des angefochtenen Bescheides zu wiederholen, wonach nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Nachlassverfahren kein Raum für die Behauptungen des Beschwerdeführers besteht, seine Gebührenpflicht wäre durch das Verschulden bestimmter anderer Personen herbeigeführt worden (VwGH 03.12.1986, 86/16/0024; VwGH 15.03.1989, 88/17/0118; VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Weiters kann dieses Vorbringen des Beschwerdeführers auch angesichts der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass Einwendungen gegen die Richtigkeit der rechtskräftig festgesetzten Gerichtsgebühr und der zu Grunde liegenden gerichtlichen Entscheidungen nicht in einem Verfahren nach § 9 GEG geltend gemacht werden können (vgl. etwa VwGH 14.03.2016, Ra 2016/16/0011, VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132) und dass in einem solchen Verfahren kein Raum dafür ist, nochmals die Frage der Richtigkeit von Entscheidungen im Grundverfahren oder der Gebührenbemessung aufzurollen (vgl. VwGH 23.11.2005, 2005/16/0197; VwGH 28.04.2005, 2005/16/0025; VwGH 19.12.2017, Ra 2016/16/0039), nicht erfolgreich sein.Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführt, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164). Dies ist vorliegend der Fall, zumal unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die Klage im Grundverfahren in der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2017 ausgedehnt hat, diese Ausdehnung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG gebührenpflichtig ist und dieser Umstand alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise betroffen hätte. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass der Oberste Gerichtshof die von der Erstrichterin angeleitete Klagsausdehnung für unschlüssig befunden habe, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt rechtskundig ist, zum anderen ist wiederum die Begründung des angefochtenen Bescheides zu wiederholen, wonach nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Nachlassverfahren kein Raum für die Behauptungen des Beschwerdeführers besteht, seine Gebührenpflicht wäre durch das Verschulden bestimmter anderer Personen herbeigeführt worden (VwGH 03.12.1986, 86/16/0024; VwGH 15.03.1989, 88/17/0118; VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Weiters kann dieses Vorbringen des Beschwerdeführers auch angesichts der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass Einwendungen gegen die Richtigkeit der rechtskräftig festgesetzten Gerichtsgebühr und der zu Grunde liegenden gerichtlichen Entscheidungen nicht in einem Verfahren nach Paragraph 9, GEG geltend gemacht werden können vergleiche etwa VwGH 14.03.2016, Ra 2016/16/0011, VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132) und dass in einem solchen Verfahren kein Raum dafür ist, nochmals die Frage der Richtigkeit von Entscheidungen im Grundverfahren oder der Gebührenbemessung aufzurollen vergleiche VwGH 23.11.2005, 2005/16/0197; VwGH 28.04.2005, 2005/16/0025; VwGH 19.12.2017, Ra 2016/16/0039), nicht erfolgreich sein. 3.3.2.3. In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit wäre im vorliegenden Fall der Nachlass
2 GEG aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühr als besondere Härte erscheinen ließen. Solche Gründe lägen etwa dann vor, wenn durch die Einbringung der Gerichtsgebühren der notwendige Unterhalt des Nachlasswerbers gefährdet wäre (vgl. VwGH 26.01.1996, 93/17/0265).3.3.2.3. In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit wäre im vorliegenden Fall der Nachlass
Paragraph 9, Absatz 2, GEG aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühr als besondere Härte erscheinen ließen. Solche Gründe lägen etwa dann vor, wenn durch die Einbringung der Gerichtsgebühren der notwendige Unterhalt des Nachlasswerbers gefährdet wäre vergleiche VwGH 26.01.1996, 93/17/0265). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in Verfahren nach § 9 GEG Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass (bzw. die Stundung/Ratenzahlung) gestützt werden kann. Im Nachlassverfahren (bzw. im Verfahren über Stundung/Ratenzahlung) trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in Verfahren nach Paragraph 9, GEG Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass (bzw. die Stundung/Ratenzahlung) gestützt werden kann. Im Nachlassverfahren (bzw. im Verfahren über Stundung/Ratenzahlung) trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vergleiche auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182). Eine Abweisung eines Nachlassantrags hat nicht erst dann zu erfolgen, wenn feststeht, dass der Nachlasswerber über Mittel verfügt, die das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung ausschließen, sondern schon dann, wenn substantiierte Zweifel daran bestehen, dass es ihm an derartigen Mitteln mangelt. Enthält der Nachlassantrag keine Angaben zum Vermögen des Antragstellers, so ist die Behörde nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen. In diesem Fall ist daher die Behörde berechtigt, den Antrag ohne weitere Erhebungen abzuweisen (VwGH 29.10.1998, 98/16/0149; VwGH 18.10.2005, 2005/17/0200). Der dargestellten erhöhten Mitwirkungspflicht ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers enthielt nämlich keine Angaben/Nachweise zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere nicht zu seinem Einkommen, Vermögen und Verbindlichkeiten. Enthält der Nachlassantrag keine derartigen Angaben, so ist die Behörde nicht verpflichtet, den Antragsteller zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen (vgl. die in Dokalik, Gerichtsgebühren¹³, zu § 9 GEG E 17 und E 18 genannte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Die belangte Behörde war daher berechtigt, den Antrag des Beschwerdeführers ohne weitere Erhebungen abzuweisen. Fest steht weiters, dass der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde diesbezüglich keinerlei konkrete Angaben gemacht hat. Das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer sei Rechtsanwalt, der Justizbetrieb sei im März und April 2020 eingestellt gewesen, seit Mai 2020 werde nur mehr ein Teil der Verhandlungen durchgeführt, der Schaden betreffe bereits jetzt vier Monate, die Mitarbeiter seien auf Kurzarbeit gewesen und das AMS habe Kurzarbeitsförderungen bis Juli 2020 nicht für April und Mai 2020 ausbezahlt, ist noch nicht geeignet, darzulegen, dass ohne den begehrten Nachlass des Betrages von EUR 2.072,00 an noch ausstehenden Gerichtsgebühren der notwendige Unterhalt des Beschwerdeführers gefährdet wäre. Lediglich aufgrund dieser Angaben, aus denen sich etwa nicht ergibt, ob der Beschwerdeführer über Einkommen und Vermögen verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. in welcher Art, ist eine verlässliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der vom § 9 Abs. 1 und Abs. 2 GEG geforderten besonderen Härte nicht möglich. Der Hinweis des Beschwerdeführers, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er grundlos um Ratenzahlung angesucht habe, vermag nachvollziehbare und vor allem überprüfbare Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht zu ersetzen. Derart hat der Beschwerdeführer der ihn im gegenständlichen Verfahren treffenden erhöhten Mitwirkungspflicht nicht entsprochen. Somit lässt sich im Beschwerdefall nicht einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel eine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 1 und 2 GEG aufgrund des Vorliegens individueller (wirtschaftlicher) Gründe annehmen.Der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers enthielt nämlich keine Angaben/Nachweise zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere nicht zu seinem Einkommen, Vermögen und Verbindlichkeiten. Enthält der Nachlassantrag keine derartigen Angaben, so ist die Behörde nicht verpflichtet, den Antragsteller zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen vergleiche die in Dokalik, Gerichtsgebühren¹³, zu Paragraph 9, GEG E 17 und E 18 genannte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Die belangte Behörde war daher berechtigt, den Antrag des Beschwerdeführers ohne weitere Erhebungen abzuweisen. Fest steht weiters, dass der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde diesbezüglich keinerlei konkrete Angaben gemacht hat. Das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer sei Rechtsanwalt, der Justizbetrieb sei im März und April 2020 eingestellt gewesen, seit Mai 2020 werde nur mehr ein Teil der Verhandlungen durchgeführt, der Schaden betreffe bereits jetzt vier Monate, die Mitarbeiter seien auf Kurzarbeit gewesen und das AMS habe Kurzarbeitsförderungen bis Juli 2020 nicht für April und Mai 2020 ausbezahlt, ist noch nicht geeignet, darzulegen, dass ohne den begehrten Nachlass des Betrages von EUR 2.072,00 an noch ausstehenden Gerichtsgebühren der notwendige Unterhalt des Beschwerdeführers gefährdet wäre. Lediglich aufgrund dieser Angaben, aus denen sich etwa nicht ergibt, ob der Beschwerdeführer über Einkommen und Vermögen verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. in welcher Art, ist eine verlässliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der vom Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, GEG geforderten besonderen Härte nicht möglich. Der Hinweis des Beschwerdeführers, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er grundlos um Ratenzahlung angesucht habe, vermag nachvollziehbare und vor allem überprüfbare Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht zu ersetzen. Derart hat der Beschwerdeführer der ihn im gegenständlichen Verfahren treffenden erhöhten Mitwirkungspflicht nicht entsprochen. Somit lässt sich im Beschwerdefall nicht einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel eine besondere Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins und 2 GEG aufgrund des Vorliegens individueller (wirtschaftlicher) Gründe annehmen. 3.3.2.4. Überdies setzt die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN).3.3.2.4. Überdies setzt die Gewährung eines Nachlasses nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN). In dieser Hinsicht hat der Beschwerdeführer gar nicht behauptet, dass er zur Bezahlung der Gebühr zu einem späteren Zeitpunkt oder in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten nicht in der Lage wäre, vielmehr hat er dies mit der Beantragung einer Tatenzahlung selbst eingeräumt. Damit hat der Beschwerdeführer wirtschaftliche Schwierigkeiten bloß vorübergehender Natur dargetan und selbst das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG verneint. Im Fall des Beschwerdeführers kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die besondere Härte für ihn nur mehr mit dem endgültigen Nachlass der Gerichtsgebühr beseitigt werden kann und individuelle Gründe ([wirtschaftliche] Schwierigkeiten/Belastungen) vorliegen, die die Gewährung eines Nachlasses
2 GEG rechtfertigen.In dieser Hinsicht hat der Beschwerdeführer gar nicht behauptet, dass er zur Bezahlung der Gebühr zu einem späteren Zeitpunkt oder in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten nicht in der Lage wäre, vielmehr hat er dies mit der Beantragung einer Tatenzahlung selbst eingeräumt. Damit hat der Beschwerdeführer wirtschaftliche Schwierigkeiten bloß vorübergehender Natur dargetan und selbst das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachlasses nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG verneint. Im Fall des Beschwerdeführers kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die besondere Härte für ihn nur mehr mit dem endgültigen Nachlass der Gerichtsgebühr beseitigt werden kann und individuelle Gründe ([wirtschaftliche] Schwierigkeiten/Belastungen) vorliegen, die die Gewährung eines Nachlasses
Paragraph 9, Absatz 2, GEG rechtfertigen. 3.3.2.
2 GEG zu versagen, rechtswidrig wäre.3.3.2.6. Nach dem Gesagten liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines vollen bzw. teilweisen Nachlasses der vorgeschriebenen Gebühren nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht vermag nicht zu erkennen, dass die Entscheidung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer den Nachlass der Gebührenschuld
Paragraph 9, Absatz 2, GEG zu versagen, rechtswidrig wäre. 3.3.
1 GEG entgegensteht) ist insbesondere bei einer Überschuldung des Abgabepflichtigen gegeben. Bei einer bestehenden, gegenwärtigen Notlage kann ein Antrag auf Zahlungserleichterungen nur zum Erfolg führen, wenn der Abgabepflichtige glaubhaft macht, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch die beantragte Zahlungserleichterung nicht gefährdet ist. Schlechte Einkommens- und Vermögensverhältnisse, voraussehbar geringes künftiges Einkommen, Vermögenslosigkeit oder Vorbelastungen sind Gegebenheiten, die es im Allgemeinen rechtfertigen, eine Gefährdung der Einbringlichkeit anzunehmen (VwGH 18.05.2000, 2000/17/0094).Eine Gefährdung der Einbringlichkeit (die einer Stundung bzw. Ratengewährung
Paragraph 9, Absatz eins, GEG entgegensteht) ist insbesondere bei einer Überschuldung des Abgabepflichtigen gegeben. Bei einer bestehenden, gegenwärtigen Notlage kann ein Antrag auf Zahlungserleichterungen nur zum Erfolg führen, wenn der Abgabepflichtige glaubhaft macht, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch die beantragte Zahlungserleichterung nicht gefährdet ist. Schlechte Einkommens- und Vermögensverhältnisse, voraussehbar geringes künftiges Einkommen, Vermögenslosigkeit oder Vorbelastungen sind Gegebenheiten, die es im Allgemeinen rechtfertigen, eine Gefährdung der Einbringlichkeit anzunehmen (VwGH 18.05.2000, 2000/17/0094). 3.3.3.
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde in der Beschwerde die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde nicht substantiiert bekämpft und auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Damit lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Überdies ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen). 3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde in der Beschwerde die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde nicht substantiiert bekämpft und auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Damit lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Überdies ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon ist auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon ist auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2021:W108.2232903.1.00
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