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{'item': 'W108 2232903-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 18§ 9Art. 130§ 6§ 17§ 7§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2021 GeschäftszahlW108 2232903-1 SpruchW108 2232903-1/2E, W108 2232903-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1.

  1. Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt mit Kanzlei in XXXX , brachte am 07.10.2016 zur GZ XXXX des Handelsgerichtes XXXX (in der Folge: Grundverfahren) eine Klage mit Streitwert EUR 34.196,40 gegen die beklagte Partei ein. 1.
  2. Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt mit Kanzlei in römisch 40 , brachte am 07.10.2016 zur GZ römisch 40 des Handelsgerichtes römisch 40 (in der Folge: Grundverfahren) eine Klage mit Streitwert EUR 34.196,40 gegen die beklagte Partei ein. Die Pauschalgebühr

TP 1 GGG in Höhe von EUR 707,00 wurde mittels Gebühreneinzug entrichtet. 1.

  1. In der mündlichen Verhandlung am 18.04.2017 dehnte der Beschwerdeführer das Klagebegehren um das Eventualzahlungsbegehren „…auf Zahlung eines Betrages von EUR 88.124,52 samt Zinsen ab dem 19.04.2014…“ aus.
  2. Im Einbringungsverfahren wurde – im Zuge der Nachprüfung der Gebühren und Kosten durch den Revisor – am 03.03.2020 die Einhebung einer restlichen Pauschalgebühr in Höhe von EUR 2.072,00 für die erfolgte Klagsausdehnung

§ 18Abs.

2 Z 2 GGG angeordnet und dem Beschwerdeführer dieser Betrag mit Lastschriftanzeige vom 12.03.2020 vorgeschrieben.2. Im Einbringungsverfahren wurde – im Zuge der Nachprüfung der Gebühren und Kosten durch den Revisor – am 03.03.2020 die Einhebung einer restlichen Pauschalgebühr in Höhe von EUR 2.072,00 für die erfolgte Klagsausdehnung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG angeordnet und dem Beschwerdeführer dieser Betrag mit Lastschriftanzeige vom 12.03.2020 vorgeschrieben.

  1. Mit Schriftsatz vom 26.03.2020 führte der Beschwerdeführer aus, dass die Lastschriftanzeige betraglich und inhaltlich nicht nachvollziehbar sei. Der OGH habe entschieden, dass die Klagsausdehnung, wozu die Erstrichterin angeleitet habe, nicht schlüssig sei. Es werde daher auch um Nachsicht der Gebühr sowie ferner um Ratenzahlung von monatlich EUR 100,00 ersucht. Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen wurden vom Beschwerdeführer nicht getätigt.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien als zur Entscheidung über Anträge nach § 9 GEG zuständige Justizverwaltungsbehörde (und belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, die im Grundverfahren XXXX des Handelsgerichtes XXXX vorgeschriebenen Gerichtsgebühren im Betrag von EUR 2.072,00

§ 9Abs.

2 GEG nachzulassen, und dem weiteren Antrag des Beschwerdeführers, die Abstattung in monatlichen Teilbeträgen (Raten) von je EUR 100,00 zu bewilligen, jeweils nicht stattgegeben.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien als zur Entscheidung über Anträge nach Paragraph 9, GEG zuständige Justizverwaltungsbehörde (und belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, die im Grundverfahren römisch 40 des Handelsgerichtes römisch 40 vorgeschriebenen Gerichtsgebühren im Betrag von EUR 2.072,00

Paragraph 9, Absatz 2, GEG nachzulassen, und dem weiteren Antrag des Beschwerdeführers, die Abstattung in monatlichen Teilbeträgen (Raten) von je EUR 100,00 zu bewilligen, jeweils nicht stattgegeben. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass

§ 9Abs.

1 GEG die vorgeschriebene Zahlungsfrist auf Antrag verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden könne, wenn die Einbringung mit einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet werde.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass

Paragraph 9, Absatz eins, GEG die vorgeschriebene Zahlungsfrist auf Antrag verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden könne, wenn die Einbringung mit einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet werde.

§ 9Abs.

2 GEG könnten Gerichtsgebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn – von dem hier nicht geltend gemachten Fall des öffentlichen Interesses abgesehen - die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden sei.

Paragraph 9, Absatz 2, GEG könnten Gerichtsgebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn – von dem hier nicht geltend gemachten Fall des öffentlichen Interesses abgesehen - die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden sei. Eine Stundung oder ein Nachlass von Gerichtsgebühren komme in Betracht, wenn die gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Zahlungspflichtigen so beschaffen seien, dass die Entrichtung der Gerichtsgebühren für ihn mit einer besonderen Härte verbunden wäre. Diese besondere Härte müsse in der Einbringung des Gebührenbetrags beim Zahlungspflichtigen, also in dessen persönlichen Verhältnissen, begründet sein. Es obliege aber dem Antragsteller, das Vorliegen dieser Voraussetzungen darzulegen. Um das Vorliegen einer besonderen Härte verlässlich beurteilen zu können, müsse klar sein, über welches Einkommen und Vermögen der Antragsteller verfüge. Wenn der Antragsteller in seinem Antrag über die Höhe seines Einkommens und allfälliges Vermögen gar keine (oder unzureichende) Angaben mache, fehle die verlässliche Grundlage für eine Entscheidung

§ 9Abs.

1 und 2 GEG. Die Behörde habe diesfalls auch keine Veranlassung, von sich aus tätig zu werden und den Antragsteller zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen. In diesem Fall sei die Behörde berechtigt, den Antrag ohne weitere Erhebungen abzuweisen. Für die vom Antragsteller in eventu begehre Stundung (Teilzahlungsbewilligung)

§ 9Abs.

1 GEG müssten überdies die zwei Tatbestandsvoraussetzungen der besonderen Härte und der mangelnden Gefährdung der Einbringung oder Sicherheitsleistung kumulativ gegeben sein, fehle nur eine dieser beiden Voraussetzungen, könne die Stundung nicht bewilligt werden.Eine Stundung oder ein Nachlass von Gerichtsgebühren komme in Betracht, wenn die gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Zahlungspflichtigen so beschaffen seien, dass die Entrichtung der Gerichtsgebühren für ihn mit einer besonderen Härte verbunden wäre. Diese besondere Härte müsse in der Einbringung des Gebührenbetrags beim Zahlungspflichtigen, also in dessen persönlichen Verhältnissen, begründet sein. Es obliege aber dem Antragsteller, das Vorliegen dieser Voraussetzungen darzulegen. Um das Vorliegen einer besonderen Härte verlässlich beurteilen zu können, müsse klar sein, über welches Einkommen und Vermögen der Antragsteller verfüge. Wenn der Antragsteller in seinem Antrag über die Höhe seines Einkommens und allfälliges Vermögen gar keine (oder unzureichende) Angaben mache, fehle die verlässliche Grundlage für eine Entscheidung

Paragraph 9, Absatz eins und 2 GEG. Die Behörde habe diesfalls auch keine Veranlassung, von sich aus tätig zu werden und den Antragsteller zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen. In diesem Fall sei die Behörde berechtigt, den Antrag ohne weitere Erhebungen abzuweisen. Für die vom Antragsteller in eventu begehre Stundung (Teilzahlungsbewilligung)

Paragraph 9, Absatz eins, GEG müssten überdies die zwei Tatbestandsvoraussetzungen der besonderen Härte und der mangelnden Gefährdung der Einbringung oder Sicherheitsleistung kumulativ gegeben sein, fehle nur eine dieser beiden Voraussetzungen, könne die Stundung nicht bewilligt werden. Im gegenständlichen Fall habe der Antragsteller weder Angaben zu seiner tatsächlichen persönlichen wirtschaftlichen Situation (Höhe des Einkommens und allfälliges Vermögen) erstattet, noch die für eine Stundung (Ratenzahlung) vorausgesetzte mangelnde Gefährdung der Einbringung behauptet oder eine Sicherheitsleistung angeboten. Die Aktenlage lasse daher keine konkreten Tatsachen erkennen, die einen Nachlass im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG in eventu eine Stundung (Ratenzahlung)

§ 9Abs.

1 GEG rechtfertigen könnten. Es würden auch keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit der zahlungspflichtigen Partei von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen – sachlich begründeten – Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG auszugehen wäre. Die Ausdehnung des Klagebegehrens im Grundverfahren habe zu einer Neuberechnung der Pauschalgebühr geführt, diese Vorgehensweise hätte alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise betroffen. Im gegenständlichen Fall habe der Antragsteller weder Angaben zu seiner tatsächlichen persönlichen wirtschaftlichen Situation (Höhe des Einkommens und allfälliges Vermögen) erstattet, noch die für eine Stundung (Ratenzahlung) vorausgesetzte mangelnde Gefährdung der Einbringung behauptet oder eine Sicherheitsleistung angeboten. Die Aktenlage lasse daher keine konkreten Tatsachen erkennen, die einen Nachlass im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG in eventu eine Stundung (Ratenzahlung)

Paragraph 9, Absatz eins, GEG rechtfertigen könnten. Es würden auch keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit der zahlungspflichtigen Partei von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen – sachlich begründeten – Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG auszugehen wäre. Die Ausdehnung des Klagebegehrens im Grundverfahren habe zu einer Neuberechnung der Pauschalgebühr geführt, diese Vorgehensweise hätte alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise betroffen. Wenn sich der Antragsteller darauf berufe, dass laut OGH die gebührenauslösende Klagsausdehnung, wozu die Erstrichterin im Grundverfahren angeleitet habe, nicht schlüssig sei, so sei er darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Regel eine mit der Einbringung der Gerichtsgebührenforderung verbundene, die Behörde zum Nachlass berechtigende „besondere Härte“ nicht alleine aus Umständen abgeleitet werden könne, die die Entstehung der Gebührenpflicht möglicherweise als unbillig erscheinen lassen würden, zumal § 9 Abs. 2 GEG nicht darauf abstelle, wieso es zur Gebührenvorschreibung gekommen sei, sondern darauf, ob die Einziehung eine besondere Härte für den Zahlungspflichtigen darstelle. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könne nicht einmal gesagt werden, dass selbst die Einbringung einer zwar rechtskräftigen, materiell gesehen aber zu Unrecht vorgeschriebenen Gebühr allein schon wegen ihres Unrechtsgehalts eine „besondere Härte“ für den Zahlungspflichtigen bedeuten müsste. Die Umstände, weshalb es zu der Gebührenvorschreibung gekommen sei, seien daher für das Nachlassverfahren ohne Relevanz, zumal nicht einmal ein Vorbringen, die Gebührenpflicht wäre durch das Verschulden bestimmter anderer Personen herbeigeführt worden, im Verfahren nach § 9 Abs. 2 GEG zu überprüfen sei. Im Verfahren betreffend Nachlass der Gerichtsgebühr sei kein Raum dafür, die Richtigkeit der Gebührenbemessung neu aufzurollen.Wenn sich der Antragsteller darauf berufe, dass laut OGH die gebührenauslösende Klagsausdehnung, wozu die Erstrichterin im Grundverfahren angeleitet habe, nicht schlüssig sei, so sei er darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Regel eine mit der Einbringung der Gerichtsgebührenforderung verbundene, die Behörde zum Nachlass berechtigende „besondere Härte“ nicht alleine aus Umständen abgeleitet werden könne, die die Entstehung der Gebührenpflicht möglicherweise als unbillig erscheinen lassen würden, zumal Paragraph 9, Absatz 2, GEG nicht darauf abstelle, wieso es zur Gebührenvorschreibung gekommen sei, sondern darauf, ob die Einziehung eine besondere Härte für den Zahlungspflichtigen darstelle. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könne nicht einmal gesagt werden, dass selbst die Einbringung einer zwar rechtskräftigen, materiell gesehen aber zu Unrecht vorgeschriebenen Gebühr allein schon wegen ihres Unrechtsgehalts eine „besondere Härte“ für den Zahlungspflichtigen bedeuten müsste. Die Umstände, weshalb es zu der Gebührenvorschreibung gekommen sei, seien daher für das Nachlassverfahren ohne Relevanz, zumal nicht einmal ein Vorbringen, die Gebührenpflicht wäre durch das Verschulden bestimmter anderer Personen herbeigeführt worden, im Verfahren nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG zu überprüfen sei. Im Verfahren betreffend Nachlass der Gerichtsgebühr sei kein Raum dafür, die Richtigkeit der Gebührenbemessung neu aufzurollen. Ein öffentliches Interesse am Nachlass der Gerichtsgebühren habe der Antragsteller nicht behauptet und könne auch nicht erkannt werden. 5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, in welcher er vorbrachte, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, von ihm irgendwelche Sachangaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen bzw. zu den Voraussetzungen für eine Stundung (Ratenzahlung) zu verlangen oder zu ermitteln. Er sei Rechtsanwalt, der Justizbetrieb sei im März und April 2020 eingestellt gewesen. Seit Mai 2020 werde nur mehr ein Teil der Verhandlungen durchgeführt. Der Schaden betreffe bereits jetzt 4 Monate. Hätte die belangte Behörde von Amts wegen ermittelt, hätte sie erfahren, dass die Mitarbeiter auf Kurzarbeit gewesen seien und das AMS Kurzarbeitsförderungen bis Juli 2020 nicht für April und Mai 2020 ausbezahlt habe. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er grundlos um Ratenzahlung angesucht habe. Weder für eine Ratenzahlung noch für die Einbringlichkeit bestünden im Gesetz Kriterien. Der Beschwerdeführer sei daher nicht mit Vorbringen säumig. Ferner gelte für sämtliche Bundesabgaben und Steuern eine Stundung, womit die rechtliche Beurteilung falsch sei. Schließlich habe er vorgebracht, dass das Eventualbegehren als unschlüssig angesehen worden sei. Es gelte daher als nicht gestellt und könnten keine Gebühren anfallen. Es sei Nachsicht beantragt worden, weil die Anleitungspflicht verletzt worden sei, somit wegen der Gebühren sonst auch noch ein Amtshaftungsverfahren stattfinden müsste.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher er vorbrachte, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, von ihm irgendwelche Sachangaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen bzw. zu den Voraussetzungen für eine Stundung (Ratenzahlung) zu verlangen oder zu ermitteln. Er sei Rechtsanwalt, der Justizbetrieb sei im März und April 2020 eingestellt gewesen. Seit Mai 2020 werde nur mehr ein Teil der Verhandlungen durchgeführt. Der Schaden betreffe bereits jetzt 4 Monate. Hätte die belangte Behörde von Amts wegen ermittelt, hätte sie erfahren, dass die Mitarbeiter auf Kurzarbeit gewesen seien und das AMS Kurzarbeitsförderungen bis Juli 2020 nicht für April und Mai 2020 ausbezahlt habe. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er grundlos um Ratenzahlung angesucht habe. Weder für eine Ratenzahlung noch für die Einbringlichkeit bestünden im Gesetz Kriterien. Der Beschwerdeführer sei daher nicht mit Vorbringen säumig. Ferner gelte für sämtliche Bundesabgaben und Steuern eine Stundung, womit die rechtliche Beurteilung falsch sei. Schließlich habe er vorgebracht, dass das Eventualbegehren als unschlüssig angesehen worden sei. Es gelte daher als nicht gestellt und könnten keine Gebühren anfallen. Es sei Nachsicht beantragt worden, weil die Anleitungspflicht verletzt worden sei, somit wegen der Gebühren sonst auch noch ein Amtshaftungsverfahren stattfinden müsste. Konkrete Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen wurden vom Beschwerdeführer abermals nicht getätigt.

  1. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Die Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Insbesondere steht fest, dass der Beschwerdeführer Rechtsanwalt mit Kanzlei in XXXX ist und er weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht konkrete Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht hat.Insbesondere steht fest, dass der Beschwerdeführer Rechtsanwalt mit Kanzlei in römisch 40 ist und er weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht konkrete Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht hat.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Antrag des Beschwerdeführers vom 26.03.2020, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.

  1. In der Sache: 3.3.
  2. Die Bestimmung des § 9 GEG regelt Stundung und Nachlass. Sie lautet:3.3.
  3. Die Bestimmung des Paragraph 9, GEG regelt Stundung und Nachlass. Sie lautet: „§ 9.

(1)Auf Antrag kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).
(2)Gebühren und Kosten können auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht entscheidungsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde.
(3)Ein Stundungs- oder Nachlassantrag hat keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat, wenn sonst der Zweck der Entscheidung ganz oder teilweise vereitelt werden könnte, auf Antrag oder von Amts wegen die Einbringung bis zur Entscheidung über das Stundungs- oder Nachlassbegehren aufzuschieben, wenn das Begehren einen ausreichenden Erfolg verspricht und nicht die Einbringlichkeit gefährdet wird.
(4)Über Anträge nach Abs. 1 bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz entscheidet die Bundesministerin für Justiz. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind § 6b, § 7 Abs. 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden.“
(4)Über Anträge nach Absatz eins bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz entscheidet die Bundesministerin für Justiz. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind Paragraph 6 b,, Paragraph 7, Absatz 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden.“ 3.3.
  1. Zum Nachlassantrag (§ 9 Abs. 2 GEG):3.3.
  2. Zum Nachlassantrag (Paragraph 9, Absatz 2, GEG): 3.3.2.
  3. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der „besonderen Härte“ kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 26.01.1996, 93/17/0265; 21.12.1998, 98/17/0180; 18.03.2002, 2001/17/0176; 23.06.2003, 99/17/0029 jeweils mit weiteren Nachweisen).3.3.2.
  4. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der „besonderen Härte“ kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen vergleiche etwa VwGH 26.01.1996, 93/17/0265; 21.12.1998, 98/17/0180; 18.03.2002, 2001/17/0176; 23.06.2003, 99/17/0029 jeweils mit weiteren Nachweisen). 3.3.2.
  5. Hinweise auf eine sachliche Unbilligkeit sind im Beschwerdefall nicht ersichtlich. Auch der Beschwerdeführer legt (in der Beschwerde) keine derart außergewöhnlichen Umstände dar, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit des Beschwerdeführers von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen – sachlich begründeten – Härte auszugehen wäre (vgl. auch VwGH 12.11.1987, 86/16/0142). 3.3.2.
  6. Hinweise auf eine sachliche Unbilligkeit sind im Beschwerdefall nicht ersichtlich. Auch der Beschwerdeführer legt (in der Beschwerde) keine derart außergewöhnlichen Umstände dar, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit des Beschwerdeführers von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen – sachlich begründeten – Härte auszugehen wäre vergleiche auch VwGH 12.11.1987, 86/16/0142). Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführt, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164). Dies ist vorliegend der Fall, zumal unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die Klage im Grundverfahren in der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2017 ausgedehnt hat, diese Ausdehnung

§ 18Abs.

2 Z 2 GGG gebührenpflichtig ist und dieser Umstand alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise betroffen hätte. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass der Oberste Gerichtshof die von der Erstrichterin angeleitete Klagsausdehnung für unschlüssig befunden habe, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt rechtskundig ist, zum anderen ist wiederum die Begründung des angefochtenen Bescheides zu wiederholen, wonach nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Nachlassverfahren kein Raum für die Behauptungen des Beschwerdeführers besteht, seine Gebührenpflicht wäre durch das Verschulden bestimmter anderer Personen herbeigeführt worden (VwGH 03.12.1986, 86/16/0024; VwGH 15.03.1989, 88/17/0118; VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Weiters kann dieses Vorbringen des Beschwerdeführers auch angesichts der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass Einwendungen gegen die Richtigkeit der rechtskräftig festgesetzten Gerichtsgebühr und der zu Grunde liegenden gerichtlichen Entscheidungen nicht in einem Verfahren nach § 9 GEG geltend gemacht werden können (vgl. etwa VwGH 14.03.2016, Ra 2016/16/0011, VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132) und dass in einem solchen Verfahren kein Raum dafür ist, nochmals die Frage der Richtigkeit von Entscheidungen im Grundverfahren oder der Gebührenbemessung aufzurollen (vgl. VwGH 23.11.2005, 2005/16/0197; VwGH 28.04.2005, 2005/16/0025; VwGH 19.12.2017, Ra 2016/16/0039), nicht erfolgreich sein.Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführt, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164). Dies ist vorliegend der Fall, zumal unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die Klage im Grundverfahren in der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2017 ausgedehnt hat, diese Ausdehnung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG gebührenpflichtig ist und dieser Umstand alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise betroffen hätte. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass der Oberste Gerichtshof die von der Erstrichterin angeleitete Klagsausdehnung für unschlüssig befunden habe, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt rechtskundig ist, zum anderen ist wiederum die Begründung des angefochtenen Bescheides zu wiederholen, wonach nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Nachlassverfahren kein Raum für die Behauptungen des Beschwerdeführers besteht, seine Gebührenpflicht wäre durch das Verschulden bestimmter anderer Personen herbeigeführt worden (VwGH 03.12.1986, 86/16/0024; VwGH 15.03.1989, 88/17/0118; VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Weiters kann dieses Vorbringen des Beschwerdeführers auch angesichts der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass Einwendungen gegen die Richtigkeit der rechtskräftig festgesetzten Gerichtsgebühr und der zu Grunde liegenden gerichtlichen Entscheidungen nicht in einem Verfahren nach Paragraph 9, GEG geltend gemacht werden können vergleiche etwa VwGH 14.03.2016, Ra 2016/16/0011, VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132) und dass in einem solchen Verfahren kein Raum dafür ist, nochmals die Frage der Richtigkeit von Entscheidungen im Grundverfahren oder der Gebührenbemessung aufzurollen vergleiche VwGH 23.11.2005, 2005/16/0197; VwGH 28.04.2005, 2005/16/0025; VwGH 19.12.2017, Ra 2016/16/0039), nicht erfolgreich sein. 3.3.2.3. In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit wäre im vorliegenden Fall der Nachlass

§ 9Abs.

2 GEG aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühr als besondere Härte erscheinen ließen. Solche Gründe lägen etwa dann vor, wenn durch die Einbringung der Gerichtsgebühren der notwendige Unterhalt des Nachlasswerbers gefährdet wäre (vgl. VwGH 26.01.1996, 93/17/0265).3.3.2.3. In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit wäre im vorliegenden Fall der Nachlass

Paragraph 9, Absatz 2, GEG aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühr als besondere Härte erscheinen ließen. Solche Gründe lägen etwa dann vor, wenn durch die Einbringung der Gerichtsgebühren der notwendige Unterhalt des Nachlasswerbers gefährdet wäre vergleiche VwGH 26.01.1996, 93/17/0265). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in Verfahren nach § 9 GEG Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass (bzw. die Stundung/Ratenzahlung) gestützt werden kann. Im Nachlassverfahren (bzw. im Verfahren über Stundung/Ratenzahlung) trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in Verfahren nach Paragraph 9, GEG Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass (bzw. die Stundung/Ratenzahlung) gestützt werden kann. Im Nachlassverfahren (bzw. im Verfahren über Stundung/Ratenzahlung) trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vergleiche auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182). Eine Abweisung eines Nachlassantrags hat nicht erst dann zu erfolgen, wenn feststeht, dass der Nachlasswerber über Mittel verfügt, die das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung ausschließen, sondern schon dann, wenn substantiierte Zweifel daran bestehen, dass es ihm an derartigen Mitteln mangelt. Enthält der Nachlassantrag keine Angaben zum Vermögen des Antragstellers, so ist die Behörde nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen. In diesem Fall ist daher die Behörde berechtigt, den Antrag ohne weitere Erhebungen abzuweisen (VwGH 29.10.1998, 98/16/0149; VwGH 18.10.2005, 2005/17/0200). Der dargestellten erhöhten Mitwirkungspflicht ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers enthielt nämlich keine Angaben/Nachweise zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere nicht zu seinem Einkommen, Vermögen und Verbindlichkeiten. Enthält der Nachlassantrag keine derartigen Angaben, so ist die Behörde nicht verpflichtet, den Antragsteller zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen (vgl. die in Dokalik, Gerichtsgebühren¹³, zu § 9 GEG E 17 und E 18 genannte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Die belangte Behörde war daher berechtigt, den Antrag des Beschwerdeführers ohne weitere Erhebungen abzuweisen. Fest steht weiters, dass der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde diesbezüglich keinerlei konkrete Angaben gemacht hat. Das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer sei Rechtsanwalt, der Justizbetrieb sei im März und April 2020 eingestellt gewesen, seit Mai 2020 werde nur mehr ein Teil der Verhandlungen durchgeführt, der Schaden betreffe bereits jetzt vier Monate, die Mitarbeiter seien auf Kurzarbeit gewesen und das AMS habe Kurzarbeitsförderungen bis Juli 2020 nicht für April und Mai 2020 ausbezahlt, ist noch nicht geeignet, darzulegen, dass ohne den begehrten Nachlass des Betrages von EUR 2.072,00 an noch ausstehenden Gerichtsgebühren der notwendige Unterhalt des Beschwerdeführers gefährdet wäre. Lediglich aufgrund dieser Angaben, aus denen sich etwa nicht ergibt, ob der Beschwerdeführer über Einkommen und Vermögen verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. in welcher Art, ist eine verlässliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der vom § 9 Abs. 1 und Abs. 2 GEG geforderten besonderen Härte nicht möglich. Der Hinweis des Beschwerdeführers, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er grundlos um Ratenzahlung angesucht habe, vermag nachvollziehbare und vor allem überprüfbare Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht zu ersetzen. Derart hat der Beschwerdeführer der ihn im gegenständlichen Verfahren treffenden erhöhten Mitwirkungspflicht nicht entsprochen. Somit lässt sich im Beschwerdefall nicht einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel eine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 1 und 2 GEG aufgrund des Vorliegens individueller (wirtschaftlicher) Gründe annehmen.Der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers enthielt nämlich keine Angaben/Nachweise zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere nicht zu seinem Einkommen, Vermögen und Verbindlichkeiten. Enthält der Nachlassantrag keine derartigen Angaben, so ist die Behörde nicht verpflichtet, den Antragsteller zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen vergleiche die in Dokalik, Gerichtsgebühren¹³, zu Paragraph 9, GEG E 17 und E 18 genannte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Die belangte Behörde war daher berechtigt, den Antrag des Beschwerdeführers ohne weitere Erhebungen abzuweisen. Fest steht weiters, dass der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde diesbezüglich keinerlei konkrete Angaben gemacht hat. Das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer sei Rechtsanwalt, der Justizbetrieb sei im März und April 2020 eingestellt gewesen, seit Mai 2020 werde nur mehr ein Teil der Verhandlungen durchgeführt, der Schaden betreffe bereits jetzt vier Monate, die Mitarbeiter seien auf Kurzarbeit gewesen und das AMS habe Kurzarbeitsförderungen bis Juli 2020 nicht für April und Mai 2020 ausbezahlt, ist noch nicht geeignet, darzulegen, dass ohne den begehrten Nachlass des Betrages von EUR 2.072,00 an noch ausstehenden Gerichtsgebühren der notwendige Unterhalt des Beschwerdeführers gefährdet wäre. Lediglich aufgrund dieser Angaben, aus denen sich etwa nicht ergibt, ob der Beschwerdeführer über Einkommen und Vermögen verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. in welcher Art, ist eine verlässliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der vom Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, GEG geforderten besonderen Härte nicht möglich. Der Hinweis des Beschwerdeführers, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er grundlos um Ratenzahlung angesucht habe, vermag nachvollziehbare und vor allem überprüfbare Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht zu ersetzen. Derart hat der Beschwerdeführer der ihn im gegenständlichen Verfahren treffenden erhöhten Mitwirkungspflicht nicht entsprochen. Somit lässt sich im Beschwerdefall nicht einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel eine besondere Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins und 2 GEG aufgrund des Vorliegens individueller (wirtschaftlicher) Gründe annehmen. 3.3.2.4. Überdies setzt die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN).3.3.2.4. Überdies setzt die Gewährung eines Nachlasses nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN). In dieser Hinsicht hat der Beschwerdeführer gar nicht behauptet, dass er zur Bezahlung der Gebühr zu einem späteren Zeitpunkt oder in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten nicht in der Lage wäre, vielmehr hat er dies mit der Beantragung einer Tatenzahlung selbst eingeräumt. Damit hat der Beschwerdeführer wirtschaftliche Schwierigkeiten bloß vorübergehender Natur dargetan und selbst das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG verneint. Im Fall des Beschwerdeführers kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die besondere Härte für ihn nur mehr mit dem endgültigen Nachlass der Gerichtsgebühr beseitigt werden kann und individuelle Gründe ([wirtschaftliche] Schwierigkeiten/Belastungen) vorliegen, die die Gewährung eines Nachlasses

§ 9Abs.

2 GEG rechtfertigen.In dieser Hinsicht hat der Beschwerdeführer gar nicht behauptet, dass er zur Bezahlung der Gebühr zu einem späteren Zeitpunkt oder in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten nicht in der Lage wäre, vielmehr hat er dies mit der Beantragung einer Tatenzahlung selbst eingeräumt. Damit hat der Beschwerdeführer wirtschaftliche Schwierigkeiten bloß vorübergehender Natur dargetan und selbst das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachlasses nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG verneint. Im Fall des Beschwerdeführers kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die besondere Härte für ihn nur mehr mit dem endgültigen Nachlass der Gerichtsgebühr beseitigt werden kann und individuelle Gründe ([wirtschaftliche] Schwierigkeiten/Belastungen) vorliegen, die die Gewährung eines Nachlasses

Paragraph 9, Absatz 2, GEG rechtfertigen. 3.3.2.

  1. Dass die Gewährung des Nachlasses im öffentlichen Interesse gelegen wäre bzw. dass das allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwogen werden würde, ist nach dem oben Ausgeführten nicht ersichtlich geworden (vgl. dazu auch VwGH 27.02.1997, 95/16/0005 und VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). 3.3.2.
  2. Dass die Gewährung des Nachlasses im öffentlichen Interesse gelegen wäre bzw. dass das allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwogen werden würde, ist nach dem oben Ausgeführten nicht ersichtlich geworden vergleiche dazu auch VwGH 27.02.1997, 95/16/0005 und VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Ein öffentliches Interesse des Bundes unmittelbar am Nachlass von vorgeschriebenen Gerichtsgebühren/Gerichtskosten ist nicht schon durch das subjektive Interesse des Zahlungspflichtigen an einer Entlastung von diesen Gerichtsgebühren erfüllt (vgl. VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132).Ein öffentliches Interesse des Bundes unmittelbar am Nachlass von vorgeschriebenen Gerichtsgebühren/Gerichtskosten ist nicht schon durch das subjektive Interesse des Zahlungspflichtigen an einer Entlastung von diesen Gerichtsgebühren erfüllt vergleiche VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Wenn der Beschwerdeführer ausführt, ohne Nachsicht der Gebühren müsse wegen Verletzung der Anleitungspflicht im Grundverfahren ein Amtshaftungsverfahren stattfinden, ist zu wiederholen, dass im Nachsichtsverfahren kein Raum dafür besteht, die Behauptung der zahlungspflichtigen Partei, ihre Gebührenpflicht wäre durch das Verschulden bestimmter anderer Personen herbeigeführt worden zu überprüfen; selbst ein allfälliger Amtshaftungsanspruch vermag daran nichts zu ändern, weil das öffentliche Interesse nicht am Nachlass bestünde, sondern daran, dass die zahlungspflichtige Partei bei Gewährung des Nachlasses auf die Führung eines Amtshaftungsverfahrens verzichten würden (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). 3.3.2.
  3. Nach dem Gesagten liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines vollen bzw. teilweisen Nachlasses der vorgeschriebenen Gebühren nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht vermag nicht zu erkennen, dass die Entscheidung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer den Nachlass der Gebührenschuld

§ 9Abs.

2 GEG zu versagen, rechtswidrig wäre.3.3.2.6. Nach dem Gesagten liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines vollen bzw. teilweisen Nachlasses der vorgeschriebenen Gebühren nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht vermag nicht zu erkennen, dass die Entscheidung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer den Nachlass der Gebührenschuld

Paragraph 9, Absatz 2, GEG zu versagen, rechtswidrig wäre. 3.3.

  1. Zur eventualiter beantragten Stundung/Ratenzahlung (§ 9 Abs. 1 GEG):3.3.
  2. Zur eventualiter beantragten Stundung/Ratenzahlung (Paragraph 9, Absatz eins, GEG): 3.3.3.
  3. Die in § 9 Abs. 1 GEG umschriebenen Voraussetzungen (Vorliegen einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen und mangelnde Gefährdung der Einbringung durch Stundung bzw. Sicherheitsleistung) müssen kumulativ vorliegen.3.3.3.
  4. Die in Paragraph 9, Absatz eins, GEG umschriebenen Voraussetzungen (Vorliegen einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen und mangelnde Gefährdung der Einbringung durch Stundung bzw. Sicherheitsleistung) müssen kumulativ vorliegen. Eine Gefährdung der Einbringlichkeit (die einer Stundung bzw. Ratengewährung

§ 9Abs.

1 GEG entgegensteht) ist insbesondere bei einer Überschuldung des Abgabepflichtigen gegeben. Bei einer bestehenden, gegenwärtigen Notlage kann ein Antrag auf Zahlungserleichterungen nur zum Erfolg führen, wenn der Abgabepflichtige glaubhaft macht, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch die beantragte Zahlungserleichterung nicht gefährdet ist. Schlechte Einkommens- und Vermögensverhältnisse, voraussehbar geringes künftiges Einkommen, Vermögenslosigkeit oder Vorbelastungen sind Gegebenheiten, die es im Allgemeinen rechtfertigen, eine Gefährdung der Einbringlichkeit anzunehmen (VwGH 18.05.2000, 2000/17/0094).Eine Gefährdung der Einbringlichkeit (die einer Stundung bzw. Ratengewährung

Paragraph 9, Absatz eins, GEG entgegensteht) ist insbesondere bei einer Überschuldung des Abgabepflichtigen gegeben. Bei einer bestehenden, gegenwärtigen Notlage kann ein Antrag auf Zahlungserleichterungen nur zum Erfolg führen, wenn der Abgabepflichtige glaubhaft macht, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch die beantragte Zahlungserleichterung nicht gefährdet ist. Schlechte Einkommens- und Vermögensverhältnisse, voraussehbar geringes künftiges Einkommen, Vermögenslosigkeit oder Vorbelastungen sind Gegebenheiten, die es im Allgemeinen rechtfertigen, eine Gefährdung der Einbringlichkeit anzunehmen (VwGH 18.05.2000, 2000/17/0094). 3.3.3.

  1. Wie im Nachlassverfahren trifft den Antragsteller auch im Verfahren über eine Stundung/Ratenzahlung eine erhöhte Mitwirkungspflicht (vgl. oben Punkt 3.3.2.3.). Es ist Sache des Stundungswerbers, jene Umstände, die den Stundungsantrag rechtfertigen, konkret darzulegen. Der Stundungswerber muss initiativ dartun, warum die zwingende Voraussetzung der Stundung, dass die Einbringung der Gebühr für ihn mit einer besonderen Härte verbunden wäre, in seinem Fall vorliegen soll. Ihm obliegt es auch, das negative Merkmal des Fehlens der Gefährdung der Einbringlichkeit initiativ darzulegen (VwGH 21.09.2005, 2005/16/0191; VwGH 26.01.2004, 2003/17/0335; VwGH 23.11.2005, 2005/16/0197, VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).3.3.3.
  2. Wie im Nachlassverfahren trifft den Antragsteller auch im Verfahren über eine Stundung/Ratenzahlung eine erhöhte Mitwirkungspflicht vergleiche oben Punkt 3.3.2.3.). Es ist Sache des Stundungswerbers, jene Umstände, die den Stundungsantrag rechtfertigen, konkret darzulegen. Der Stundungswerber muss initiativ dartun, warum die zwingende Voraussetzung der Stundung, dass die Einbringung der Gebühr für ihn mit einer besonderen Härte verbunden wäre, in seinem Fall vorliegen soll. Ihm obliegt es auch, das negative Merkmal des Fehlens der Gefährdung der Einbringlichkeit initiativ darzulegen (VwGH 21.09.2005, 2005/16/0191; VwGH 26.01.2004, 2003/17/0335; VwGH 23.11.2005, 2005/16/0197, VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164). Es wurde bereits (oben unter Punkt 3.3.2.3.) dargelegt, dass im gegenständlichen Fall das Vorliegen einer besonderen Härte aufgrund der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Angabe seiner konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel angenommen werden konnte. Die belangte Behörde führt zudem im angefochtenen Bescheid zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer weder die für eine Stundung (Ratenzahlung) vorausgesetzte mangelnde Gefährdung der Einbringung behauptet, noch eine Sicherheitsleistung angeboten hat. Dies hat der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht verabsäumt. 3.3.3.
  3. Die in § 9 Abs. 1 GEG umschriebenen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zahlungserleichterung liegen daher nicht vor. Die Entscheidung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer auch die beantragte Ratenzahlung/Stundung zu versagen, kann daher ebenfalls nicht als rechtswidrig erkannt werden.3.3.3.
  4. Die in Paragraph 9, Absatz eins, GEG umschriebenen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zahlungserleichterung liegen daher nicht vor. Die Entscheidung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer auch die beantragte Ratenzahlung/Stundung zu versagen, kann daher ebenfalls nicht als rechtswidrig erkannt werden. 3.
  5. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.
  6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde in der Beschwerde die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde nicht substantiiert bekämpft und auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Damit lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Überdies ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen). 3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde in der Beschwerde die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde nicht substantiiert bekämpft und auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Damit lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Überdies ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon ist auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon ist auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2021:W108.2232903.1.00

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