GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:
TP 3 lit. a Gerichtsgebührengesetz (GGG) samt 15% Streitgenossenzuschlag nach § 19a GGG zuzüglich einer Einhebungsgebühr
1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in der Höhe von insgesamt EUR 52.061,60 zur Zahlung vor.Im Einbringungsverfahren schrieb die Präsidentin des Landesgerichtes römisch 40 mit Bescheid vom 15.06.2016 dem Beschwerdeführer eine Pauschalgebühr
TP 3 Litera a, Gerichtsgebührengesetz (GGG) samt 15% Streitgenossenzuschlag nach Paragraph 19 a, GGG zuzüglich einer Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in der Höhe von insgesamt EUR 52.061,60 zur Zahlung vor. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Erkenntnis vom 14.06.2018, W101 2016569-2/2E, diese Vorschreibung und sprach aus, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig sei.Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Erkenntnis vom 14.06.2018, W101 2016569-2/2E, diese Vorschreibung und sprach aus, dass die Revision
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 25.02.2019, E 2983/2018-7, ab. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.03.2019, E 2983/2018-9, wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2019, Ra 2018/16/0124, zurückgewiesen.
1 GEG zu stunden, zurückgewiesen wurde.3. Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien erließ am 12.08.2019 nach Einholung einer Auskunft des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.07.2019, wonach abgesehen vom Verfahren Ra 2018/16/0124 kein weiteres Verfahren in diesem Zusammenhang (etwa im Anschluss an den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.03.2019, E 2983/2018-9) beim Verwaltungsgerichtshof registriert sei - einen Bescheid, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers, die im Grundverfahren des Landesgerichtes römisch 40 vorgeschriebenen Gerichtsgebühren im Betrage von EUR 52.061,60
Paragraph 9, Absatz eins, GEG zu stunden, zurückgewiesen wurde. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Sachverhaltes und Darstellung der Rechtslage aus, da beim Verfassungsgerichtshof keine Beschwerde mehr offen sei, sei der Beschwerdeführer faktisch in den Genuss der Zahlungserleichterung gekommen. Das Stundungsansuchen des Beschwerdeführers sei daher mangels eines Rechtsschutzbedürfnissses zurückzuweisen. 4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde
1 Z 1 B-VG, in welcher er vorbrachte, die Auskunft des Verwaltungsgerichtshofes, wonach nur das Revisionsverfahren anhängig gewesen wäre, könne nicht zutreffen, da der Beschwerdeführer der belangten Behörde den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.03.2019 über die Abtretung der Beschwerde mit der Aktenzahl E 2983/18 an den Verwaltungsgerichtshof vorgelegt habe. Wenn ein diesbezügliches Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof (vorgeblich) nicht aufscheine, so bestehe hier ein Widerspruch zwischen einzelnen Beweisen, der entweder von der Behörde selbst aufzuklären gewesen wäre oder zumindest dem Beschwerdeführer zur Aufklärung bekanntzugeben gewesen wäre. In der Datenbank des Verwaltungsgerichtshofes hätte nach Auffassung des Beschwerdeführers demgemäß zumindest ein zweites (weiteres) Verfahren aufscheinen müssen, da dem Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 27.07.2018, E 2983/18, bereits mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.03.2019, E 2983/18-9, abgetreten worden sei. Der Beschwerdeführer habe vom Verwaltungsgerichtshof bis dato keine Entscheidung über die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene Beschwerde erhalten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt sei von der belangten Behörde somit nicht ausreichend aufgeklärt worden. Dass ein diesbezügliches Verfahren nach schriftlicher Auskunft des Verwaltungsgerichtshofes in dessen Datenbank anscheinend nicht aufscheine, ändere nichts daran, dass der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes wirksam sei und die Entscheidung über die
Wenn dem Verwaltungsgerichtshof der Akt des Verfassungsgerichtshofes nicht übermittelt worden sei oder dieser Akt allenfalls beim Verwaltungsgerichtshof in Verstoß geraten wäre, ändere dies nichts daran, dass die Entscheidung über die Beschwerde nach wie vor offen sei. Unter diesen Voraussetzungen erweise sich der rechtliche Schluss der belangten Behörde, beim Beschwerdeführer liege kein Rechtsschutzbedürfnis mehr vor, als höchst verfehlt. Vielmehr sei dieses Rechtsschutzbedürfnis nach wie vor gegeben. Als weitere materielle Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides werde gerügt, dass die belangte Behörde keinerlei Feststellungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers getroffen habe, dass die exekutive Geltendmachung des vorgeblichen Gebührenanspruches durch die Republik Österreich als versuchte Geldwäsche im Sinne des § 165 Abs. 2 StGB rechtswidrig wäre, zumindest aber den Tatbestand des § 286 Abs. 1 StGB iVm § 165 Abs. 2 StGB erfüllen würde. Unter dieser Voraussetzung hätte die belangte Behörde jedoch von einer Einbringung des gegenständlichen Gebührenbetrages zur Gänze absehen müssen.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher er vorbrachte, die Auskunft des Verwaltungsgerichtshofes, wonach nur das Revisionsverfahren anhängig gewesen wäre, könne nicht zutreffen, da der Beschwerdeführer der belangten Behörde den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.03.2019 über die Abtretung der Beschwerde mit der Aktenzahl E 2983/18 an den Verwaltungsgerichtshof vorgelegt habe. Wenn ein diesbezügliches Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof (vorgeblich) nicht aufscheine, so bestehe hier ein Widerspruch zwischen einzelnen Beweisen, der entweder von der Behörde selbst aufzuklären gewesen wäre oder zumindest dem Beschwerdeführer zur Aufklärung bekanntzugeben gewesen wäre. In der Datenbank des Verwaltungsgerichtshofes hätte nach Auffassung des Beschwerdeführers demgemäß zumindest ein zweites (weiteres) Verfahren aufscheinen müssen, da dem Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 27.07.2018, E 2983/18, bereits mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.03.2019, E 2983/18-9, abgetreten worden sei. Der Beschwerdeführer habe vom Verwaltungsgerichtshof bis dato keine Entscheidung über die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene Beschwerde erhalten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt sei von der belangten Behörde somit nicht ausreichend aufgeklärt worden. Dass ein diesbezügliches Verfahren nach schriftlicher Auskunft des Verwaltungsgerichtshofes in dessen Datenbank anscheinend nicht aufscheine, ändere nichts daran, dass der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes wirksam sei und die Entscheidung über die
Wenn dem Verwaltungsgerichtshof der Akt des Verfassungsgerichtshofes nicht übermittelt worden sei oder dieser Akt allenfalls beim Verwaltungsgerichtshof in Verstoß geraten wäre, ändere dies nichts daran, dass die Entscheidung über die Beschwerde nach wie vor offen sei. Unter diesen Voraussetzungen erweise sich der rechtliche Schluss der belangten Behörde, beim Beschwerdeführer liege kein Rechtsschutzbedürfnis mehr vor, als höchst verfehlt. Vielmehr sei dieses Rechtsschutzbedürfnis nach wie vor gegeben. Als weitere materielle Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides werde gerügt, dass die belangte Behörde keinerlei Feststellungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers getroffen habe, dass die exekutive Geltendmachung des vorgeblichen Gebührenanspruches durch die Republik Österreich als versuchte Geldwäsche im Sinne des Paragraph 165, Absatz 2, StGB rechtswidrig wäre, zumindest aber den Tatbestand des Paragraph 286, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 165, Absatz 2, StGB erfüllen würde. Unter dieser Voraussetzung hätte die belangte Behörde jedoch von einer Einbringung des gegenständlichen Gebührenbetrages zur Gänze absehen müssen. 5. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 14.01.2020, W108 2223894-1/2E, die Beschwerde des Beschwerdeführers
GVG als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig sei. 5. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 14.01.2020, W108 2223894-1/2E, die Beschwerde des Beschwerdeführers
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision
Rechtlich wurde Folgendes ausgeführt: „3.3. In der Sache: 3.3.1.
1 GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).3.3.1.
Paragraph 9, Absatz eins, GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust). 3.3.
1 GEG abgesprochen hat und ein (allfälliger) Antrag auf Nachlass (gänzliches Absehen) der Gebühren
2 GEG des Beschwerdeführers daher nicht Sache des Beschwerdeverfahrens ist.3.3.5. Wenn der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde hätte zur Gänze von der Einbringung des Gebührenbetrages absehen müssen, ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde nur über den Stundungsantrag des Beschwerdeführers
Paragraph 9, Absatz eins, GEG abgesprochen hat und ein (allfälliger) Antrag auf Nachlass (gänzliches Absehen) der Gebühren
Paragraph 9, Absatz 2, GEG des Beschwerdeführers daher nicht Sache des Beschwerdeverfahrens ist. 3.
1 GEG zu stunden, zurück.8. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien - als zur Entscheidung über Anträge nach Paragraph 9, GEG zuständige Justizverwaltungsbehörde (und belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) - den Antrag des Beschwerdeführers, die im Grundverfahren des Landesgerichtes römisch 40 vorgeschriebenen Gerichtsgebühren im Betrage von EUR 52.061,60
Paragraph 9, Absatz eins, GEG zu stunden, zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Gerichtsgebühren bereits am 12.08.2019 zu Jv 53851-33a/19 ein Zurückweisungsbescheid ergangen sei, da beim Verfassungsgerichtshof keine Beschwerde mehr offen und der Antragsteller faktisch in den Genuss der Zahlungserleichterung gekommen sei, womit kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestehe. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.01.2020, W108 2223894-1/2E, als unbegründet abgewiesen worden. Die Revision gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes sei mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2020, Ra 2020/16/0034-4, zurückgewiesen worden.
1 AVG seien Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Abs. 2 bis 4 finde, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Im vorliegenden Fall sei bereits zu Jv 53851-33a/19 der Stundungsantrag des Antragstellers mit Bescheid vom 12.08.2019 zurückgewiesen worden. Die Rechtsmittel des Antragsstellers gegen die vorgenannte Entscheidung seien erfolglos geblieben. Im nunmehrigen Antrag auf Stundung argumentiere der Antragsteller neuerlich damit, dass noch keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vorliege. Dieses Vorbringen sei aber bereits mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes widerlegt worden, weshalb das vorliegende Stundungsgesuch wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen sei. Begründend wurde ausgeführt, dass hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Gerichtsgebühren bereits am 12.08.2019 zu Jv 53851-33a/19 ein Zurückweisungsbescheid ergangen sei, da beim Verfassungsgerichtshof keine Beschwerde mehr offen und der Antragsteller faktisch in den Genuss der Zahlungserleichterung gekommen sei, womit kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestehe. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.01.2020, W108 2223894-1/2E, als unbegründet abgewiesen worden. Die Revision gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes sei mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2020, Ra 2020/16/0034-4, zurückgewiesen worden.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG seien Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Absatz 2 bis 4 finde, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Im vorliegenden Fall sei bereits zu Jv 53851-33a/19 der Stundungsantrag des Antragstellers mit Bescheid vom 12.08.2019 zurückgewiesen worden. Die Rechtsmittel des Antragsstellers gegen die vorgenannte Entscheidung seien erfolglos geblieben. Im nunmehrigen Antrag auf Stundung argumentiere der Antragsteller neuerlich damit, dass noch keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vorliege. Dieses Vorbringen sei aber bereits mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes widerlegt worden, weshalb das vorliegende Stundungsgesuch wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen sei. 9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde
1 Z 1 B-VG und brachte vor, dass im gegenständlichen Fall eine Überprüfung, ob der in Rede stehende Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.03.2019, E 2983/18-9, dem Verwaltungsgerichtshof zugestellt worden sei, offensichtlich nicht durchgeführt worden sei. Er habe bis dato vom Verwaltungsgerichtshof keine Entscheidung über die abgetretene Beschwerde erhalten, die Auskunft des Verwaltungsgerichtshofes, wonach nur das Revisionsverfahren anhängig gewesen wäre, könne nicht zutreffen, da er der belangten Behörde den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.03.2019, E 2983/18-9, vorgelegt habe. Unter diesen Voraussetzungen erweise sich der rechtliche Schluss der belangten Behörde, sein Vorbringen sei widerlegt als höchst verfehlt, vielmehr sei sein Rechtsschutzbedürfnis nach wie vor gegeben. Als weitere Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides werde gerügt, dass die belangte Behörde keinerlei Feststellungen über das Vorbringen getroffen habe, dass die exekutive Geltendmachung des vorgeblichen Gebührenanspruches durch die Republik Österreich als versuchte Geldwäsche iSd § 165 Abs. 2 StGB rechtswidrig sei, zumindest aber den Tatbestand des § 286 Abs. 1 StGB iVm § 165 Abs. 2 StGB erfülle. 9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und brachte vor, dass im gegenständlichen Fall eine Überprüfung, ob der in Rede stehende Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.03.2019, E 2983/18-9, dem Verwaltungsgerichtshof zugestellt worden sei, offensichtlich nicht durchgeführt worden sei. Er habe bis dato vom Verwaltungsgerichtshof keine Entscheidung über die abgetretene Beschwerde erhalten, die Auskunft des Verwaltungsgerichtshofes, wonach nur das Revisionsverfahren anhängig gewesen wäre, könne nicht zutreffen, da er der belangten Behörde den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.03.2019, E 2983/18-9, vorgelegt habe. Unter diesen Voraussetzungen erweise sich der rechtliche Schluss der belangten Behörde, sein Vorbringen sei widerlegt als höchst verfehlt, vielmehr sei sein Rechtsschutzbedürfnis nach wie vor gegeben. Als weitere Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides werde gerügt, dass die belangte Behörde keinerlei Feststellungen über das Vorbringen getroffen habe, dass die exekutive Geltendmachung des vorgeblichen Gebührenanspruches durch die Republik Österreich als versuchte Geldwäsche iSd Paragraph 165, Absatz 2, StGB rechtswidrig sei, zumindest aber den Tatbestand des Paragraph 286, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 165, Absatz 2, StGB erfülle.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. In der Sache: 3.3.1.
1 GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).3.3.1.
Paragraph 9, Absatz eins, GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht den neuerlichen Antrag auf Stundung
GVG ist die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht den neuerlichen Antrag auf Stundung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Vorheriger Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Vorheriger Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 05.03.2020, Ra 2019/15/0114) darf über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen grundsätzlich nicht mehr in merito entschieden werden; die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig, wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben. Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen (vgl. VwGH 28.4.2017, Ra 2017/03/0027, mwN; zu einer Beschlagnahme nach dem GSpG vgl. VwGH 12.9.2018, Ra 2017/17/0620). Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat (und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt; vgl. VwGH 28.4.2017, Ra 2017/03/0027).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 05.03.2020, Ra 2019/15/0114) darf über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen grundsätzlich nicht mehr in merito entschieden werden; die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig, wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben. Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen vergleiche VwGH 28.4.2017, Ra 2017/03/0027, mwN; zu einer Beschlagnahme nach dem GSpG vergleiche VwGH 12.9.2018, Ra 2017/17/0620). Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat (und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt; vergleiche VwGH 28.4.2017, Ra 2017/03/0027). 3.3.
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall ist der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen. Darüber hinaus wurde in der Beschwerde die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde nicht substantiiert bekämpft und auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Damit lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Überdies ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen). 3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall ist der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen. Darüber hinaus wurde in der Beschwerde die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde nicht substantiiert bekämpft und auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Damit lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Überdies ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon ist auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon ist auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2021:W108.2237018.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.