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{'item': 'W110 2173821-1'}

Obsah (10)§§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 74§ 52a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2021 GeschäftszahlW110 2173821-1 Spruch, W110 2173821-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§§ 3Abs. 1, 8 Abs.1, 10 Abs. 1 Z 3, §§ 55, 57 Asyl

G 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraphen 55, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der tadschikischen Volksgruppe, stellte am 03.02.2016 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer u.a. als Fluchtgrund an, dass die Taliban mittels Briefes an den Mufti verlangt hätten, dass der Beschwerdeführer für sie zu kämpfen habe.
  3. Ein Sachverständigen-Gutachten, das zur Altersfeststellung in Auftrag gegeben worden war, gelangte zum Ergebnis, dass das vom Beschwerdeführer bekannt gegebene Lebensalter mit dem festgestellten Mindestalter unvereinbar und dass von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei. Mit Schriftsatz vom 18.08.2016 trat der Jugendwohlfahrtsträger als gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers dem Gutachten inhaltlich entgegen. Am 13.09.2016 ergänzte der nichtamtliche Sachverständige sein Gutachten und kam schließlich zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Asylantragstellung von einem Mindestalter von 16,83 Jahren ausgegangen werden müsse und er mit 06.04.2017 die Volljährigkeit erreicht habe.
  4. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.02.2017 brachte der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Vertreters des Jugendwohlfahrtsträgers als gesetzlicher Vertreter vor, dass in seiner Heimatprovinz Kunduz Krieg herrsche und die Taliban von jeder Familie eine Person „verlangt“ hätten, die in den Dschihad ziehen müsse. Da der Beschwerdeführer der älteste Sohn der Familie sei, habe ihm gedroht, von den Taliban unter Zwang in den Dschihad „mitgenommen“ zu werden. Die gesamte Familie sei deshalb nach Baghlan geflohen. Auf der weiteren Busreise nach Nimroz habe er seine Familienangehörigen verloren. Von seinem Cousin wisse er, dass die Familie sich in Afghanistan aufhalte.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde den Antrag sowohl

§ 3Abs.

1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017 (im Folgenden: AsylG 2005), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 ab (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 i.V.m. § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 53/2019 (im Folgenden: BFA-VG), wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I 100/2005 id

F BGBl. I 110/2019 (im Folgenden: FPG), erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig ist.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III und IV.). Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle stellte die belangte Behörde die Verfahrensidentität, Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Der Beschwerdeführer sei – so die belangte Behörde – als Person gänzlich unglaubwürdig. Was das Alter des Beschwerdeführers betrifft, vertrat die belangte Behörde unter Berufung auf mehrere Sachverständigen-Gutachten die Ansicht, dass der Beschwerdeführer älter als behauptet sei. Eine konkrete individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers konnte die belangte Behörde nicht feststellen. 5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde den Antrag sowohl

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (im Folgenden: AsylG 2005), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 53 aus 2019, (im Folgenden: BFA-VG), wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 110 aus 2019, (im Folgenden: FPG), erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch drei und römisch vier.). Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle stellte die belangte Behörde die Verfahrensidentität, Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Der Beschwerdeführer sei – so die belangte Behörde – als Person gänzlich unglaubwürdig. Was das Alter des Beschwerdeführers betrifft, vertrat die belangte Behörde unter Berufung auf mehrere Sachverständigen-Gutachten die Ansicht, dass der Beschwerdeführer älter als behauptet sei. Eine konkrete individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers konnte die belangte Behörde nicht feststellen. 6. Mit Verfahrensanordnung vom 28.09.2017 stellte die belangte Behörde

§ 52Abs.

1 BFA-VG dem Beschwerdeführer von Amts wegen einen Rechtsberater zur Seite. 6. Mit Verfahrensanordnung vom 28.09.2017 stellte die belangte Behörde

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG dem Beschwerdeführer von Amts wegen einen Rechtsberater zur Seite.

  1. Gegen den Bescheid richtete sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. U.a. wurde in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass sich die Kernfamilie des Beschwerdeführers nunmehr im Iran aufhalte, nachdem dem kleineren Bruder des Beschwerdeführers aufgrund seines Alters drohte, Opfer einer Zwangsrekrutierung zu werden.
  2. Am 31.01.2018 und 22.10.2019 legte der Beschwerdeführer Unterlagen zur Bescheinigung seiner Integration vor.
  3. Mit Schriftsatz vom 30.12.2020 erstattete der Beschwerdeführer eine Äußerung, in der unter Berufung auf verschiedene Länderberichte zur allgemeinen Situation in Afghanistan Stellung genommen und u.a. vorgebracht wurde, dass die afghanischen Behörden nicht in der Lage seien, den Beschwerdeführer vor Blutrache zu schützen. Der Beschwerdeführer wäre – so die Ausführungen weiter – mit Leichtigkeit ein Opfer von Blutrache geworden, wäre er nicht geflohen. Weiters legte er integrationsbescheinigende Unterlagen vor.
  4. Am 07.01.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer mit einem Vertreter sowie einem Dolmetscher für die Sprache Dari teilnahm. In der Verhandlung wurden alle entscheidungsrelevanten (Sachverhalts-) Aspekte eingehend erörtert.
  5. Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Beschwerdeführers, durch Einsichtnahme in den Inhalt des Verwaltungsaktes, in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sowie in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der Fassung vom 16.12.
  6. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Folgender Sachverhalt steht fest: 1.
  8. Zur Situation in Afghanistan: 1.1.
  9. Allgemeines: Nach Jahrzehnten gewaltsamer Konflikte befindet sich Afghanistan in einer schwierigen Aufbauphase und einer weiterhin volatilen Sicherheitslage. Die staatlichen Strukturen sind noch nicht voll arbeitsfähig. Tradierte Werte stehen häufig einer umfassenden Modernisierung der afghanischen Gesellschaft entgegen (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 16.7.2020, S. 4). Ende Februar 2020 unterzeichneten die USA und die Taliban ein Friedensabkommen, das den Abzug der US-Truppen binnen 14 Monaten vorsieht. Auch die übrigen NATO-Truppen sollen abgezogen werden. Im Gegenzug verpflichteten sich die Taliban, terroristischen Gruppierungen, wie etwa al-Qaida, keine Zuflucht zu gewähren und binnen zehn Tagen nach Vertragsunterzeichnung Friedensgespräche mit einer afghanischen Regierungsdelegation aufzunehmen. Die Taliban zögerten den Einstieg in die Verhandlungen aufgrund der politischen Krise rundum die Präsidentschaftswahlen hinaus, warfen der Regierung vor, ihren Teil der von den Taliban mit der US-Regierung geschlossenen Vereinbarung weiterhin nicht einzuhalten und setzten ihre militärische Kampagne gegen die afghanischen Sicherheitskräfte mit hoher Intensität fort. Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entsprach dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre. Schließlich starteten im September 2020 die Friedensgespräche zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban in Katar, ohne dass die Gewalt nachgelassen hätte. Da sich die kriegführenden Seiten in Prozessen und Verfahren verzettelt haben, machen die Gespräche keine Fortschritte (LIB 16.12.2020, S. 18f.). In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv – insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan sowie Islamic Movement of Uzbekistan, und stellt nicht nur für die beiden Länder, sondern für die gesamte Region eine Bedrohung für die Sicherheit und Stabilität dar (LIB 16.12.2020, S. 26). 1.1.
  10. Sicherheitslage: Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil: Die afghanische Regierung behielt die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die afghanische Armee aufrechterhalten, vermieden aber gleichzeitig Angriffe gegen (um Provinzhauptstädte herum stationierte) Koalitionstruppen - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden. Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer "strategischen Pattsituation". Für den Berichtszeitraum 1.1.2020 – 30.9.2020 wurden 5.939 zivile Opfer verzeichnet. Die Gesamtzahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung ist im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres um 13% zurückgegangen, das ist der niedrigste Wert seit
  11. Jedoch nahmen die Taliban-Attacken im Juni 2020 deutlich zu. Die Zahl ziviler Opfer stieg im zweiten Quartal 2020 um fast 60% gegenüber dem ersten Quartal und um 18% gegenüber dem zweiten Quartal des Vorjahres zu. Die höchste Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle wurde in der südlichen Region, gefolgt von den nördlichen und östlichen Regionen, registriert, die allesamt 68% der Zwischenfälle ausmachten. Die aktivsten Konfliktregionen sind in den Provinzen Kandahar, Helmand, Nangarhar und Balkh zu finden. Die UNAMA registrierte für das gesamte Jahr 2019 10.392 zivile Opfer, was einem Rückgang von 5% gegenüber 2018 entspricht. Es gab 2019 eine Vielzahl von Operationen durch die Sondereinsatzkräfte des Verteidigungsministeriums (1.860) und die Polizei (2.412) sowie hunderte von Operationen durch die Nationale Sicherheitsdirektion (LIB 16.12.2020, S. 22ff.). Ein anderes Problem ist die Straßen-Kriminalität in den großen Städten Afghanistans: Im vergangenen Jahr wurden in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif Tausende von Fällen von Straßenraub und Hausüberfällen gemeldet (LIB 16.12.2020, S. 36). 1.1.2.
  12. Situation in Kabul (Stadt/Provinz) Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und auch ein Distrikt in der Provinz Kabul. Es ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans mit rund 4,5 Mio. Einwohnern. Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus. Jede ethnische, sprachliche bzw. religiöse Gruppe hat sich an bestimmten Orten angesiedelt, wodurch eine Art „Dorfgesellschaft“ entstanden ist, deren Bewohner sich kennen und direktere Verbindungen zu ihrer Herkunftsregion haben als zum Zentrum Kabuls. Hauptstraßen verbinden die afghanische Hauptstadt mit dem Rest des Landes, inklusive der Ring Road, welche die fünf größten Städte Afghanistans miteinander verbindet. Der Highway zwischen Kabul und Kandarhar gilt als unsicher, weil dort Aufständische Teile der Straße kontrollieren, wobei sich Kontrollen der Aufständischen gegen Regierungsmitglieder und Sicherheitskräfte richten. Der Highway Kabul-Jalalabad ist eine wichtige Handelsroute, die oft als „eine der gefährlichsten Straßen der Welt“ gilt (was sich auf die zahlreichen Verkehrsunfälle bezieht, die sich auf dieser Straße ereignet haben) und durch Gebiete führt, in denen Aufständische aktiv sind. 20 Kilometer der Kabul-Bamyan-Autobahn, welche die Region Hazarajat mit der Hauptstadt verbindet, steht unter der Kontrolle der Taliban, wobei die sicherheitsrelevanten Vorfälle auf der Autobahn, die Kabul mit den Provinzen Logar und Paktia verbindet, im Juli 2020 zugenommen haben. In Kabul-Stadt gibt es einen Flughafen, der mit Stand November 2020 für die Abwicklung von internationalen und nationalen Passagierflügen geöffnet ist (LIB 16.12.2020, S. 33ff.). Die afghanische Regierung behielt die Kontrolle über Kabul. Nichtsdestotrotz führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen: So erfolgten Angriffe auf schiitische Feiernde und auf einen Sikhtempel in März 2020 sowie auf Bildungseinrichtungen, wie die Universität, oder ein Selbstmordattentat auf eine Schule in Kabul im Oktober 2020, für die allesamt der Islamische Staat die Verantwortung übernahm. Den Angriff auf eine Geburtenklinik im Mai 2020 reklamierte bislang keine Gruppierung für sich, was bei Angriffen in Kabul des Öfteren vorkommt (LIB 16.12.2020, S. 36). Im Jahr 2019 wurden 1.563 zivile Opfer (261 Tote und 1.302 Verletzte) in der Provinz Kabul dokumentiert, was einem Rückgang von 16% gegenüber 2018 entspricht. Hauptursache für die Opfer waren Selbstmordangriffe, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern und gezielten Tötungen. Im letzten Quartal des Jahres 2019 sowie in den ersten Monaten des Jahres 2020 wurden in der Hauptstadt weniger Anschläge verübt. Seit dem zweiten Quartal 2020 hat die Gewalt wieder zugenommen. Neben Angriffen auf militärische Einrichtungen bzw. Sicherheitskräfte finden sowohl in Kabul-Stadt wie auch in den Distrikten der Provinz Straßenblockaden und Angriffe auf Highways durch bewaffnete Gruppierungen statt (LIB 16.12.2020, S. 37). 1.1.2.
  13. Situation in Herat Herat gehört zu den „bessergestellten“ und „sichereren Provinzen“ Afghanistans und weist historisch im Vergleich zu anderen Teilen des Landes wirtschaftlich und sicherheitstechnisch relativ gute Bedingungen auf (LIB 16.12.2020, S. 302). Die Sicherheitslage auf Stadt- und Distriktebene unterscheidet sich voneinander: Während einige Distrikte als unsicher gelten, weil die Kontrolle zwischen der Regierung und den Taliban umkämpft ist, kam es in Herat-Stadt in den letzten Jahren vor allem zu kriminellen Handlungen und kleineren sicherheitsrelevanten Vorfällen, jedoch nicht zu groß angelegten Angriffen oder offenen Kämpfen, die das tägliche Leben vorübergehend zum Erliegen gebracht hätten. Die sicherheitsrelevanten Vorfälle, die in letzter Zeit in der Stadt Herat gemeldet wurden, fielen meist in zwei Kategorien: gezielte Tötungen und Angriffe auf Polizeikräfte. Darüber hinaus fanden im Juli und September 2020 sowie Oktober 2019 Angriffe statt, die sich gegen Schiiten richteten. Je weiter man sich von der Stadt Herat, die im Januar 2019 als „sehr sicher“ galt, und von ihren Nachbardistrikten in Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer ist der Einfluss der Taliban. Pushtkoh und Zerko befanden sich im Februar 2020 vollständig in ihrer Hand, während die Kontrolle der Regierung in Obe auf das Distriktzentrum beschränkt ist. In Shindand befindet sich angeblich das „Taliban-Hauptquartier“ von Herat. Die Taliban kontrollierten Ende November 2020 jedoch keinen Distrikt von Herat vollständig. Mehrere Distrikte wie Adraskan, Ghoryan, Gulran, Kushk, Kushk-i-Kuhna, Obe und Shindand sind umstritten, während die Distrikte um die Stadt Herat unter der Kontrolle der Regierung stehen (LIB 16.12.2020, S. 99). Im Jahr 2019 wurden 400 zivile Opfer (144 Tote und 256 Verletzte) in der Provinz Herat gezählt. Dies entspricht einer Steigerung von 54% gegenüber
  14. Die Hauptursache für die Opfer waren improvisierte Sprengkörper, gefolgt von Kämpfen am Boden und gezielten Tötungen. Im Jahr 2020 wurden mehrere Fälle von zivilen Opfern aufgrund von Luftangriffen gemeldet. Es kam in mehreren Distrikten der Provinz Herat zu Kämpfen zwischen den Regierungstruppen und den Taliban sowie zu Angriffen der Taliban auf Regierungseinrichtungen (LIB 16.12.2020, S. 100f.). 1.1.2.
  15. Situation in Mazar-e Sharif Balkh, deren Hauptstadt Mazar-e Sharif ist, zählte zu den relativ friedlichen Provinzen im Norden Afghanistans, jedoch hat sich die Sicherheitslage in den letzten Jahren in einigen ihrer abgelegenen Distrikte verschlechtert, da militante Taliban versuchen, in dieser wichtigen nördlichen Provinz Fuß zu fassen. Die Taliban greifen nun häufiger an und kontrollieren auch mehr Gebiete im Westen, Nordwesten und Süden der Provinz, wobei mit Stand Oktober 2019 keine städtischen Zentren unter ihrer Kontrolle standen. Anfang Oktober 2020 galt der Distrikt Dawlat Abad als unter Kontrolle der Taliban stehend, während die Distrikte Char Bolak, Chimtal und Zari als umkämpft galten. Mazar-e Sharif gilt als vergleichsweise sicher, jedoch fanden 2019 beinahe monatlich kleinere Anschläge mit improvisierten Sprengkörpern statt, meist in der Nähe der Blauen Moschee. Ziel der Anschläge sind oft Sicherheitskräfte, jedoch kommt es auch zu zivilen Opfern. Wie auch in anderen großen Städten Afghanistans ist Kriminalität in Mazar-e Sharif ein Problem (LIB 16.12.2020, S. 59). Im Jahr 2019 wurden 277 zivile Opfer (108 Tote und 169 Verletzte) in der Provinz Balkh gezählt. Dies entspricht einer Steigerung von 22% gegenüber
  16. Die Hauptursache für die Opfer waren Kämpfe am Boden, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern und gezielten Tötungen. Im Zeitraum 1.1.-30.9.2020 wurden 553 zivile Opfer (198 Tote, 355 Verletzte) in der Provinz dokumentiert, was mehr als eine Verdopplung gegenüber derselben Periode im Vorjahr ist. Im ersten Halbjahr 2020 war hinsichtlich der Opferzahlen die Zivilbevölkerung in den Provinzen Balkh und Kabul am stärksten vom Konflikt in Afghanistan betroffen. Der UN-Generalsekretär zählte Balkh in seinen quartalsweise erscheinenden Berichten über die Sicherheitslage in Afghanistan im März und Juni 2020 zu den konfliktintensivsten Provinzen des Landes, und auch im September galt Balkh als eine der Provinzen mit den schwersten Taliban-Angriffen im Land. Es kam zu direkten Kämpfen und Angriffen der Taliban auf Distriktzentren oder Sicherheitsposten (LIB 16.12.2020, S. 60f.). 1.1.2.
  17. Situation in Kunduz Strategisch wurde Kunduz als „Tor im Norden“ zu den bodenschatzreichen Provinzen und nach Zentralasien bezeichnet. Es ist ein Knotenpunkt für Transport (REU 14.9.2020) und Drogenschmuggel. Ein Abschnitt des asiatischen Highway AH7 führt von Kabul aus durch die Provinzen Parwan und Baghlan und verbindet die Hauptstadt mit der Provinz Kunduz und dem Grenzübergang nach Tadschikistan beim Hafen von Sher Khan (auch Sher Khan Bandar). Der National Highway 93 (NH93) verläuft von Kunduz ostwärts durch den Distrikt Khanabad nach Takhar und Badakhshan. In Richtung Khulm in der Provinz Balkh im Westen befindet sich ein National Highway derzeit in Bau. Es wird erwartet, dass die Wegstrecke und -zeit zwischen Kunduz und Khulm durch seine Fertigstellung erheblich verkürzt wird. Sowohl 2015 als auch 2016 kam es zu einer kurzfristigen Einnahme der Provinzhauptstadt Kunduz City durch die Taliban (UNAMA 24.2.2019) und auch Ende August 2019 nahmen die Taliban kurzzeitig Teile der Stadt ein: Keine andere Provinzhauptstadt ist von allen Seiten so nachhaltig unter Druck geraten. Die Taliban infiltrieren weiterhin ihre Außenbezirke (AAN 12.10.2020). Laut einer Quelle vom Oktober 2019 versuchen die Taliban, Kunduz-Stadt jährlich anzugreifen, um zu zeigen, dass sie dazu fähig sind. Im November 2020 schätzte das Long War Journal die Distrikte Aqtash, Calbad, Dasht-e-Archi, Gultipa und Khan Abad im Osten sowie Qala-e-Zal im Westen als unter Talibankontrolle stehend ein. Die übrigen Distrikte galten als umstritten, während eine andere Quelle schätzte, dass im Oktober 2019 ganz Kunduz abseits seiner Verwaltungszentren unter der Kontrolle der Taliban stand. Im Jahr 2019 wurden 492 zivile Opfer (141 Tote und 351 Verletzte) in der Provinz Kunduz dokumentiert. Dies entspricht einer Steigerung von 46% gegenüber
  18. Die Hauptursachen für die Opfer waren Kämpfe am Boden, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern und Luftangriffen. In der ersten Hälfte des Jahres 2020 gehörte Kunduz zu den fünf Provinzen Afghanistans, in denen die Zivilbevölkerung am stärksten von dem Konflikt betroffen war (insgesamt 205 zivile Opfer). Im September und Mai 2020 dokumentierte UNAMA den Tod mehrerer Zivilisten aufgrund von Luftangriffen der Regierungstruppen und es wurde von mehreren Vorfällen mit zivilen Opfern aufgrund von Mörserbeschuss berichtet. Ende August und im Mai 2020 starteten die Taliban Offensiven gegen die Stadt Kunduz, wobei sie im August mehrere Kontrollpunkte und zwei Stützpunkte an den Hauptverkehrsstraßen in die Stadt einnahmen und im Mai Außenposten im Sicherheitsgürtel um die Stadt aus mehreren Richtungen angriffen. Unterstützt von der afghanischen Luftwaffe konnten beide Offensiven schließlich abgewehrt werden (LIB 16.12.2020, S. 60f.). 1.1.
  19. Versorgungslage in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif: Die Wirtschaft der Provinz Kabul hat einen weitgehend städtischen Charakter, wobei die Bevölkerung in Beschäftigungsfeldern, wie dem Handel, Dienstleistungen oder einfachen Berufen, tätig ist. Kabul-Stadt hat einen hohen Anteil an Lohnarbeitern, während Selbstständigkeit im Vergleich zu den ländlichen Gebieten Afghanistans weniger verbreitet ist. Zu den wichtigsten Arbeitgebern in Kabul gehört der Dienstleistungssektor, darunter auch die öffentliche Verwaltung. Die Gehälter sind in Kabul im Allgemeinen höher als in anderen Provinzen, insbesondere für diejenigen, welche für ausländische Organisationen arbeiten. Kabul ist das wichtigste Handels- und Beschäftigungszentrum Afghanistans und hat ein größeres Einzugsgebiet in den Provinzen Parwan, Logar und Wardak. Menschen aus kleinen Dörfern pendeln täglich oder wöchentlich nach Kabul, um landwirtschaftliche Produkte zu handeln oder als Wachen, Hausangestellte oder Lohnarbeiter zu arbeiten. Die besten (Arbeits-)Möglichkeiten für Junge existieren in Kabul. Der durchschnittliche Verdienst eines ungelernten Tagelöhners in Afghanistan variiert zwischen 100 AFN und 400 AFN pro Tag (LIB 16.12.2020, S. 301f.) Das rasante Wachstum der Stadt verstärkte Probleme wie unangemessene Unterkünfte, unzureichende sanitäre Einrichtungen, Landraub und fehlende Eigentumsurkunden, Armut, Verkehr, Umweltverschmutzung und Kriminalität. Der erhöhte Wasserverbrauch in Kabul angesichts des Wachstums der informellen Siedlungen ist eine potenzielle Quelle für Spannungen. Die Kaufkraft verschlechterte sich in Kabul, wobei von einem Rückgang der Kaufkraft von Gelegenheitsarbeitern um 31% ausgegangen wird (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2020, S. 20f.). Was die Nahrungsmittelversorgung betrifft, bewertet das FEWS NET die Versorgungslage in Herat und in Mazar-e Sharif mit Phase 2 (Phase 1 „Minimal“ – 5 „Hungersnot“), wonach die Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch aufweisen und nicht in der Lage sind, sich wesentliche, nicht-nahrungsbezogene Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden. Die COVID-19-Pandemie und der damit einhergehende Lockdown hatten katastrophale Auswirkungen auf die Lebensgrundlage der afghanischen Bürger: Aufgrund des Lockdowns verloren rund sechs Mio. Menschen Arbeit und Einkommen (siehe dazu auch weiter unten unter 1.1.7.5). Die Inflation der Preise bei Grundnahrungsmitteln wie Öl und Kartoffeln verschärfte die wirtschaftliche Notlage eines erheblichen Teils der afghanischen Bevölkerung (ACCORD Themendossier zur Sicherheits- und sozioökonomischen Lage in Herat und Masar-e Sharif vom 16.10.2020). Die Unterkunftssituation stellt sich in Herat (wie in den anderen Städten Afghanistans auch) für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar: Viele Menschen der städtischen Population leben in Slums oder inadäquaten Unterkünften, doch besteht in Herat grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten. Die meisten Menschen in Herat haben Zugang zu Elektrizität (80 %), zu erschlossener Wasserversorgung (70 %) und zu Abwasseranlagen (30 %). 92,1 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen und 81,22 % zu besseren Wasserversorgungsanlagen (EASO Guidance 2019, S. 133). 1.1.
  20. Ethnische Minderheiten und Religion: Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Nichtsdestotrotz besteht soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag fort und wird nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 16.7.2020, S. 8). Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformerische Muslime behindert (LIB 16.12.2020, S. 248). 1.1.
  21. Menschenrechtslage: Zu den bedeutendsten Menschenrechtsfragen zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen, willkürliche Verhaftungen, Festnahmen (u. a. von Frauen wegen „moralischer Straftaten“) und sexueller Missbrauch von Kindern durch Mitglieder der Sicherheitskräfte. Weitere Probleme sind Gewalt gegenüber Journalisten, Verleumdungsklagen, durchdringende Korruption und fehlende Verantwortlichkeit und Untersuchung bei Fällen von Gewalt gegen Frauen. Diskriminierung von Behinderten, ethnischen Minderheiten sowie aufgrund von Rasse, Religion, Geschlecht und sexueller Orientierung besteht weiterhin mit geringem Zuschreiben von Verantwortlichkeit (LIB 16.12.2020, S. 235). Ob eine Person bedroht ist, kann nur unter Berücksichtigung regionaler und lokaler Gegebenheiten und unter Einbeziehung sämtlicher individueller Aspekte des Einzelfalls, wie Ethnie, Konfession, Geschlecht, Familienstand und Herkunft, beurteilt werden (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 16.7.2020, S. 6). Personen, die aus Afghanistan fliehen, können einem Verfolgungsrisiko aus Gründen ausgesetzt sein, die mit einem fortwährenden Konflikt in Afghanistan oder mit schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, die nicht in direkter Verbindung zum Konflikt stehen, zusammenhängen oder auf Grund einer Kombination aus beiden Gründen. Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab (Bericht des deutschen Außenamtes vom 16.7.2020, S. 18). Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister. Das Personenstands- und Urkundenwesen ist kaum entwickelt. Die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. Wegen Verwendung von Wohnungen zur Vorbereitung terroristischer oder krimineller Taten in der Vergangenheit müssen insbesondere in Kabul und in Mazar-e Sharif unter Umständen (z.B. in Stadtzentren) gewisse Melde- und Ausweisvorgaben beim Mieten einer Wohnung oder eines Hauses erfüllt werden.

gesetzlichen Vorgaben haben Mieter und Vermieter beim Mietvertragsabschluss ihre Identität mit einem Ausweis nachzuweisen, was jedoch nicht immer eingehalten wird. In Gebieten ohne hohes Sicherheitsrisiko ist es oftmals möglich, ohne Identitätsnachweis oder Registrierung bei der Polizei eine Wohnung zu mieten. Dies hängt allerdings auch vom Vertrauen des Vermieters in den potentiellen Mieter ab (LIB 16.12.2020, S. 296). Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 16.7.2020, S. 18). 1.1.

  1. Rekrutierung durch die Taliban: Das Konfliktschema in Afghanistan hat sich seit der Übergangsperiode 2014 verändert: Die Taliban konzentrieren sich seither auf den Aufbau einer professionelleren militärischen Organisation. Das hat Folgen für die Rekrutierung, sowohl im Hinblick auf das Profil der rekrutierten Personen, als auch im Hinblick auf ihre Ausbildung. Religion und die Idee des Dschihad spielen bei der Rekrutierung weiterhin eine bedeutsame Rolle, ebenso die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Es sind Fälle von Zwangsrekrutierung dokumentiert, sie bilden allerdings die Ausnahme. Die Rekrutierung durch die Taliban ist nicht durch Zwang, Drohungen und Gewalt gekennzeichnet. Das Profil der rekrutierten Personen hat sich insofern verändert, als es sich nun um Personal handelt, das im direkten Konflikt mit dem Feind stehen wird. Das lässt vermuten, dass die Taliban sich aktiver als bisher bemühen, Personal mit militärischem Hintergrund und/oder militärischen Fertigkeiten zu rekrutieren. Die Mitglieder werden auf der Grundlage ihrer Beziehung, ihres Rufes und ihrer Position von den Kommandanten persönlich rekrutiert. Ohne Zustimmung der Familie, insbesondere des Familienoberhaupts, wird für gewöhnlich nicht rekrutiert. Diejenigen zwischen 15 und 18 Jahren, die den Taliban eingegliedert werden, werden vermutlich nur nach Einsatzfähigkeit und Qualifikationen beurteilt, d.h. man wird mobilisiert, wenn man als tauglich befunden wird (Landinfobericht 2017 zur Rekrutierung durch die Taliban, S. 20 - 27). Personen, die sich der Rekrutierung widersetzen, sind ebenso wie ihre Familienmitglieder gefährdet, getötet oder bestraft zu werden. Die Rekrutierer bedienen sich dabei skrupelloser Herangehensweisen. Regierungsfeindliche Kräfte rekrutieren weiterhin Kinder, um sie für Selbstmordanschläge, als menschliche Schutzschilde oder für die Beteiligung an aktiven Kampfeinsätzen zu verwenden, um Sprengsätze zu legen, Waffen und Uniformen zu schmuggeln sowie als Spione, Wachposten oder Späher für die Aufklärung (UNHCR-Richtlinien vom 30.8.2018, S. 7f.). Die Taliban rekrutieren in der Regel junge – arbeitslose – Männer aus ländlichen Gemeinden, die eine Ausbildung in Koranschulen haben und ethnische Paschtunen sind. Obwohl die Mehrheit der Taliban immer noch paschtunisch ist, gibt es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) innerhalb der Taliban. In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LIB 16.12.2020, S. 27). Die Rekrutierung durch die Taliban läuft hauptsächlich über bestehende traditionelle Netzwerke und organisierte Aktivitäten im Zusammenhang mit religiösen Institutionen. Layha, der Verhaltenskodex der Taliban enthält einige Bestimmungen über verschiedene Formen der Einladung sowie Bestimmungen, wie sich die Kader verhalten sollen, um Menschen zu gewinnen und Sympathien aufzubauen. Eines der Sonderkomitees der Quetta Schura ist für die Rekrutierung verantwortlich. In Gebieten, in denen regierungsfeindliche Gruppen Kontrolle ausüben, gibt es eine Vielzahl an Methoden, um Kämpfer zu rekrutieren, darunter auch solche, die auf Zwang basieren. Die Zwangsmaßnahmen können auch andere schwerwiegende Maßnahmen beinhalten und gegen Dritte, beispielsweise Familienmitglieder, gerichtet sein. Auch wenn jemand keinen Drohungen oder körperlichen Übergriffen ausgesetzt ist, können Faktoren wie Armut, kulturelle Gegebenheiten und Ausgrenzung die Unterscheidung zwischen freiwilliger und zwangsweiser Beteiligung zum Verschwimmen bringen. Die Taliban haben keinen Mangel an freiwilligen Rekruten und machen nur in Ausnahmefällen von Zwangsrekrutierung Gebrauch. Druck und Zwang, den Taliban beizutreten, sind jedoch nicht immer gewalttätig (LIB 16.12.2020, S. 231). Männer im wehrfähigem Alter und Kinder im Kontext von Minderjährigen- und Zwangsrekrutierung können je nach den spezifischen Umständen des Falls Risikoprofilen entsprechen (UNHCR-Richtlinien vom 30.8.2018, S. 59f). Zwangsrekrutierungsversuche der Taliban, nämlich junge Leute zu zwingen, mit ihnen zusammenzuarbeiten, bleiben lokal beschränkt, wenn es keine Feindschaft zwischen den Taliban und den betroffenen Personen gibt. D.h. in Bezug auf Personen, die vor den Taliban in die Großstädte flüchteten, ist deren Verfolgung für die Taliban uninteressant, weil diese Aktion kostspielig und für die Taliban mit großem Risiko verbunden ist (Auszug aus einem Sachverständigen-Gutachten zu W172 2161730-1/25E und W172 2161730-2/12E). 1.1.
  2. Rückkehr: 1.1.7.1 Rückkehrmöglichkeiten In Afghanistan gibt es insgesamt vier internationale Flughäfen (in Kabul, Herat, Mazar e-Sharif und Kandahar); alle vier werden für militärische und zivile Flugdienste genutzt. Trotz jahrelanger Konflikte verzeichnet die afghanische Luftfahrtindustrie einen Anstieg in der Zahl ihrer wettbewerbsfähigen Flugrouten. Daraus folgt ein erleichterter Zugang zu Flügen für die afghanische Bevölkerung (LIB 13.11.2019, S. 15 und 209). 1.1.7.2 Rückkehrsituation Von 1.1.2020 bis 12.9.2020 sind 527.546 undokumentierter Afghanen aus Iran (523.196) und Pakistan (4.350) nach Afghanistan zurückgekehrt. Die schnelle Ausbreitung des COVID-19 Virus in Afghanistan hat starke Auswirkungen auf die Vulnerablen unter der afghanischen Bevölkerung, einschließlich der Rückkehrer, da sie nur begrenzten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, insbesondere zur Gesundheitsversorgung, haben und zudem aufgrund der landesweiten Abriegelung Einkommens- und Existenzverluste hinnehmen müssen (LIB vom 16.12.2020, S. 321). Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer die Unterstützung erhalten, die sie benötigen, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen: Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Wegen der hohen Fluktuation im Land und der notwendigen Zeit, sich darauf einzustellen, ist Hilfe von Hilfsorganisationen nicht immer sofort dort verfügbar, wo Rückkehrer sich niederlassen. UNHCR beklagt, dass sich viele Rückkehrer in Gebieten befinden, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind. 1.1.7.3 Soziale Verhältnisse für Rückkehrer Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kollegen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Die Rolle sozialer Netzwerke – der Familie, der Freunde und der Bekannten – ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden. Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari mit iranischem Akzent sprechen. Zudem können fehlende Vertrautheit mit kulturellen Besonderheiten und sozialen Normen die Integration und Existenzgründung erschweren. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nimmt auch hierbei eine zentrale Rolle ein: Über sie können die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrer gebürgt wird. UNHCR verzeichnete jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (LIB vom 16.12.2020, S. 322). Rückkehrer aus Europa und anderen Regionen der Welt werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Gleichzeitig hängt ihnen insbesondere innerhalb ihrer Familien oftmals der Makel des Scheiterns an. Es sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden (Bericht des deutschen Außenamtes vom 16.7.2020, S. 25). Es gibt Fälle zwangsrückgeführter Afghanen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt wurden, „verwestlicht“ und damit unislamisch zu sein, und die verdächtigt wurden, ein Spion zu sein. Auch wird geglaubt, Rückkehrer aus Europa wären reich und würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB 16.12.2020, S. 323). Dass afghanische Rückkehrer aufgrund einer wahrgenommenen „Verwestlichung“ mit Misstrauen konfrontiert sind, betrifft nicht alle Rückkehrer, da es so viele Afghanen gibt, die einmal Flüchtlinge gewesen sind. Es kommt aber mit gewisser Regelmäßigkeit vor und betrifft insbesondere schiitische Hazara, die bereits von vielen nicht als „echte Muslime“ angesehen werden (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 15.6.2020, S. 17). Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren. Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Fähigkeiten, die sich Rückkehrer/innen im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung, vulnerable Personen einschließlich Rückkehrer aus Pakistan und dem Iran zu unterstützen, bleibt begrenzt und ist weiterhin von der Hilfe der internationalen Gemeinschaft abhängig. Moscheen unterstützen in der Regel nur besonders vulnerable Personen und für eine begrenzte Zeit. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch. Deshalb versuchen sie in der Regel, so bald wie möglich wieder in den Iran zurückzukehren (LIB 16.12.2020, S. 323f.). In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bieten die Städte die Möglichkeit von „Teehäusern“, die mit 30 Afghani (ca. € 0,35) bis 100 Afghani (ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. „Teehäuser“ werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO Guidance 2019 S. 133). 1.1.7.4 Gesundheitsversorgung Eine medizinische Versorgung in rein staatlicher Verantwortung findet kaum bis gar nicht statt. Insbesondere im Zuge der Covid-19-Pandemie zeigten sich Unterfinanzierung und Unterentwicklung des öffentlichen Gesundheitssystems, das bei Vorsorge (Schutzausstattung), Diagnose (Tests) sowie medizinischer Versorgung von Erkrankten akute Defizite aufwies (Bericht des deutschen Außenamtes vom 16.12.2020, S. 23). Eine begrenzte Anzahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung an. Die Voraussetzung zur kostenfreien Behandlung ist der Nachweis der afghanischen Staatsbürgerschaft mittels Personalausweis bzw. Tazkira. Alle Staatsbürger haben dort Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten, Ärztinnen und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. Dazu kommt das starke Misstrauen der Bevölkerung in die staatlich finanzierte medizinische Versorgung. Die Qualität der Kliniken variiert stark. Es gibt praktisch keine Qualitätskontrollen. Die medizinische Versorgung in großen Städten und auf Provinz-Level ist sichergestellt, auf Ebene von Distrikten und in Dörfern sind Einrichtungen hingegen oft weniger gut ausgerüstet, und es kann schwer sein, Spezialisten zu finden. Vielfach arbeiten dort KrankenpflegerInnen anstelle von ÄrztInnen, um grundlegende Versorgung sicherzustellen und in komplizierten Fällen an Provinzkrankenhäuser zu überweisen. Operationseingriffe können in der Regel nur auf Provinz-Level oder höher vorgenommen werden; auf Distriktsebene sind nur erste Hilfe und kleinere Operationen möglich. Auch dies gilt allerdings nicht für das gesamte Land, da in Distrikten mit guter Sicherheitslage in der Regel mehr und bessere Leistungen angeboten werden können als in unsicheren Gegenden. Zahlreiche Afghanen begeben sich für medizinische Behandlungen – auch bei kleineren Eingriffen – ins Ausland. Dies ist beispielsweise in Pakistan vergleichsweise einfach und zumindest für die Mittelklasse erschwinglich. Die Kosten von Diagnose und Behandlung dort variieren stark und müssen von den Patienten selbst getragen werden. Daher ist die Qualität der Gesundheitsbehandlung stark einkommensabhängig. Berichten zufolge können Patient/innen in manchen öffentlichen Krankenhäusern aufgefordert werden, für Medikamente, ärztliche Leistungen, Laboruntersuchungen und stationäre Behandlungen zu bezahlen. 90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden. Über dieses Vertragssystem wird sowohl primäre, als auch sekundäre und tertiäre medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt. Allerdings mangelt es an Investitionen in medizinische Infrastruktur. Der Bauzustand vieler Kliniken ist schlecht. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen (LIB 16.12.2020, S. 310f.). Innerhalb der afghanischen Bevölkerung leiden viele Menschen an unterschiedlichen psychischen Erkrankungen. Die afghanische Regierung ist sich der Problematik bewusst und hat mentale Gesundheit als Schwerpunkt gesetzt, doch der Fortschritt ist schleppend und die Leistungen außerhalb Kabuls dürftig. In der afghanischen Gesellschaft werden Menschen mit körperlichen oder psychischen Behinderungen als schutzbedürftig betrachtet. Sie sind Teil der Familie und werden – genauso wie Kranke und Alte – gepflegt. Daher müssen körperlich und geistig Behinderte sowie Opfer von Missbrauch eine starke familiäre und gesellschaftliche Unterstützung sicherstellen. Die Behandlung von psychischen Erkrankungen – insbesondere Kriegstraumata – findet, abgesehen von einzelnen Projekten von NGOs, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Die Infrastruktur für die Bedürfnisse mentaler Gesundheit entwickelt sich langsam; so existiert z.B. in Mazar-e Sharif ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus. In Kabul existiert eine weitere psychiatrische Klinik. In der staatlichen Klinik in Kabul existieren 14 Betten zur stationären Behandlung. Zwar sieht das Basic Package of Health Services (BPHS) psychosoziale Beratungsstellen innerhalb der Gemeindegesundheitszentren vor, jedoch ist die Versorgung der Bevölkerung mit psychiatrischen oder psychosozialen Diensten aufgrund des Mangels an ausgebildeten Psychiatern, Psychologen, psychiatrisch ausgebildeten Krankenschwestern und Sozialarbeitern schwierig. Die WHO geht davon aus, dass in ganz Afghanistan im öffentlichen wie auch privaten Sektor insgesamt 320 Spitäler existieren, an welche sich Personen mit psychischen Problemen wenden können. Wie auch in anderen Krankenhäusern Afghanistans ist eine Unterbringung im Kabuler Krankenhaus von Patienten grundsätzlich nur möglich, wenn sie durch Familienangehörige oder Bekannte mit Nahrungsmitteln, Kleidung und Hygieneartikeln versorgt werden. So werden Patienten bei stationärer Behandlung in psychiatrischen Krankenhäusern in Afghanistan nur in Begleitung eines Verwandten aufgenommen. Der Verwandte muss sich um den Patienten kümmern und für diesen beispielsweise Medikamente und Nahrungsmittel kaufen. Zudem muss der Angehörige den Patienten gegebenenfalls vor anderen Patienten beschützen, oder im umgekehrten Fall bei aggressivem Verhalten des Verwandten die übrigen Patienten schützen. Die Begleitung durch ein Familienmitglied ist in allen psychiatrischen Einrichtungen Afghanistans aufgrund der allgemeinen Ressourcenknappheit bei der Pflege der Patienten notwendig. Aus diesem Grund werden Personen ohne einen Angehörigen selbst in Notfällen in psychiatrischen Krankenhäusern nicht stationär aufgenommen. Landesweit bieten alle Provinzkrankenhäuser kostenfreie psychologische Beratungen an, die in manchen Fällen sogar online zur Verfügung stehen. Mental erkrankte Menschen können beim Roten Halbmond, in entsprechenden Krankenhäusern und unter anderem bei folgenden Organisationen behandelt werden: bei International Psychosocial Organisation (IPSO) Kabul, Medica Afghanistan und PARSA Afghanistan. In folgenden Krankenhäusern kann man außerdem Therapien bei Persönlichkeits- und Stressstörungen erhalten: Mazar-e -Sharif Regional Hospital: Darwazi Balkh; in Herat das Regional Hospital und in Kabul das Karte Sae mental hospital. Wie bereits erwähnt gibt es ein privates psychiatrisches Krankenhaus in Kabul, aber keine spezialisierten privaten Krankenhäuser in Herat oder Mazar-e Sharif. Dort gibt es lediglich Neuropsychiater in einigen privaten Krankenhäusern (wie dem Luqman Hakim private hospital) die sich um diese Art von Patienten tagsüber kümmern. In Mazare-e Sharif existiert z.B. ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus. Es gibt keine formelle Aus- oder Weiterbildung zur Behandlung psychischer Erkrankungen. Psychische Erkrankungen sind in Afghanistan weiterhin hoch stigmatisiert, obwohl Schätzungen zufolge 50% der Bevölkerung psychische Symptome wie Depression, Angststörungen oder posttraumatische Belastungsstörung zeigen. Neben Problemen beim Zugang zu Behandlungen bei psychischen Erkrankungen, bzw. dem Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung, sind falsche Vorstellungen der Bevölkerung über psychische Erkrankungen ein wesentliches Problem. Psychisch Erkrankte sind oftmals einer gesellschaftlichen Stigmatisierung ausgesetzt (LIB 16.12.2020, S. 318 f.). Viele Menschen in Afghanistan haben konfliktbedingt keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung. Die Behandlung von Traumata gilt als einer der wesentlichsten Mängel im öffentlichen Gesundheitswesen Afghanistans. Medizinische Einrichtungen werden zunehmend zum Ziel militärischer Angriffe (ACCORD Themendossier zur Sicherheits- und sozioökonomischen Lage in Herat und Masar-e Sharif vom 16.10.2020). 1.1.7.5 COVID-19-Pandemie in Afghanistan Laut offiziellen Regierungsstatistiken wurden bis 2.9.2020 in Afghanistan 103.722 Menschen auf das COVID-19-Virus getestet. Offiziellen Zahlen der WHO zufolge gab es bis 16.11.2020 43.240 bestätigte COVID-19 Erkrankungen und 1.617 Tote. Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert. Mit dem Herannahen der Wintermonate deutet der leichte Anstieg an neuen Fällen darauf hin, dass eine zweite Welle der Pandemie entweder bevorsteht oder bereits begonnen hat. In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult. Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert. Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben 53 % der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ferner berichteten 23 % der durch IOM Befragten, dass sie sich die gewünschten Präventivmaßnahmen, wie den Kauf von Gesichtsmasken, nicht leisten können. Etwa ein Drittel der befragten Rückkehrer berichtete, dass sie keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen (30%) oder zu Seife/Desinfektionsmitteln (35%) haben (IOM 23.9.2020). (LIB 16.12.2020, S. 12). Die sozioökonomischen Auswirkungen von COVID-19 beeinflussen die Ernährungsunsicherheit, die inzwischen ein ähnliches Niveau erreicht hat, wie während der Dürre von
  3. In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Auswirkungen der Handelsunterbrechungen auf die Preise für grundlegende Haushaltsgüter haben bisher die Auswirkungen der niedrigeren Preise für wichtige Importe, wie Öl, deutlich überkompensiert. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben. Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark. Verfügbare Indikatoren zeigen Anzeichen für eine stark schrumpfende Wirtschaft in der ersten Hälfte des Jahres 2020, was die Auswirkungen der COVID-19-Krise im Kontext der anhaltenden Unsicherheit widerspiegelt. Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Die afghanische Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40% steigen wird. Die Lockdown-Maßnahmen haben die bestehenden prekären Lebensgrundlagen weiter verschärft. Insgesamt ist die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind (LIB 16.12.2020, S. 13f.). 1.1.
  4. Exkurs: UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 und EASO-Country Guidance vom Juni 2019 zu internen Schutzalternativen in afghanischen Städten: UNHCR stellt fest, dass gerade Zivilisten, die in städtischen Gebieten ihren tagtäglichen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Aktivitäten nachgehen, Gefahr laufen, Opfer dieser Gewalt zu werden. Zu solchen Aktivitäten zählen etwa der Weg zur Arbeit und zurück, die Fahrt in Krankenhäuser und Kliniken, der Weg zur Schule; den Lebensunterhalt betreffende Aktivitäten, die auf den Straßen der Stadt stattfinden, wie Straßenverkäufe, sowie der Weg zum Markt, in die Moschee oder an andere Orte, an denen viele Menschen zusammentreffen. UNHCR ist der Auffassung, dass angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage in Kabul eine interne Schutzalternative in der Stadt grundsätzlich nicht verfügbar ist (UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018). Jener Gruppe von Rückkehrern nach Afghanistan, die entweder außerhalb Afghanistans geboren wurden oder lange Zeit außerhalb Afghanistans gelebt haben, fehlen möglicherweise wesentliche zur Deckung grundlegender existenzieller Bedürfnisse erforderliche Ortskenntnisse, die durch ein bestehendes Unterstützungsnetzwerk vermittelt werden könnten. Zu berücksichtigen ist somit die Existenz eines Unterstützungsnetzwerks, die Ortskenntnis bzw. Verbindungen zu Afghanistan sowie der soziale und wirtschaftliche Hintergrund, insbesondere Bildungs- und Berufserfahrung einschließlich Selbsterhaltungsfähigkeit außerhalb Afghanistans (EASO Guidance 2019, S. 135 – 139). 1.
  5. Zur Person des Beschwerdeführers: 1.2.
  6. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch genannten Namen und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er wurde in der afghanischen Provinz Kunduz geboren und ist dort aufgewachsen, er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari. Der Beschwerdeführer besuchte in Afghanistan zwei Jahre lang die Schule und hatte anschließend drei Jahre lang Koranunterricht in einer Moschee, er kann lesen und schreiben. Der Beschwerdeführer unterstützte seinen Vater darüber hinaus ab seinem
  7. Lebensjahr mehrere Jahre hindurch bis zur Ausreise sowohl in der familieneigenen Landwirtschaft, als auch bei der Bewirtschaftung anderer Grundstücke. Die finanzielle Situation seiner Familie in Afghanistan war mittelmäßig. Der Beschwerdeführer ist mit einer afghanischen Staatsangehörigen verlobt, die im Iran lebt. Die Eltern des Beschwerdeführers, seine beiden Schwestern und seine Brüder leben seit ungefähr drei Jahren ebenfalls im Iran. Mit ihnen steht der Beschwerdeführer regelmäßig in Kontakt. In Österreich verfügt der – strafrechtlich unbescholtene – Beschwerdeführer über einen Freundeskreis sowie über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Sprachniveau A
  8. Er hat nicht nur mehrere Sprachkurse absolviert, sondern auch einen Basisbildungskurs und war außerordentlicher Schüler an einer HTL, wo er zuletzt im Wintersemester 2019/2020 einen Vorbereitungslehrgang besuchte. Er hat außerdem an einem Werte- und Orientierungskurs und an einem Workshop für Interkulturelle Genderkompetenz teilgenommen. In Österreich verfügt der – strafrechtlich unbescholtene – Beschwerdeführer über einen Freundeskreis sowie über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Sprachniveau A
  9. Er hat nicht nur mehrere Sprachkurse absolviert, sondern auch einen Basisbildungskurs und war außerordentlicher Schüler an einer HTL, wo er zuletzt im Wintersemester 2019 aus 2020, einen Vorbereitungslehrgang besuchte. Er hat außerdem an einem Werte- und Orientierungskurs und an einem Workshop für Interkulturelle Genderkompetenz teilgenommen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der Grundversorgung. Der – gesunde – Beschwerdeführer leidet weder an physischen noch an psychischen Erkrankungen oder Gebrechen. 1.2.
  10. Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan weder von den Taliban noch von sonstigen regierungsfeindlichen Gruppierungen bedroht, noch wurden sonstige Handlungen oder Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer gesetzt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan droht dem Beschwerdeführer keine konkrete individuelle (und wahrscheinliche) Verfolgung. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückführung in die Städte Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Diese Städte sind über die jeweiligen Flughäfen gut erreichbar. Der Beschwerdeführer ist in der Lage, in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat eine einfache Unterkunft zu finden, sich Beziehungen zu dort wohnhaften und mit der dortigen Gesellschaft vertrauten Personen aufzubauen, und hat zudem die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist in einem afghanischen Familienverband aufgewachsen und daher mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates, in dem er auch bis vor seiner Reise nach Österreich gelebt hat, vertraut. Außerdem kann nicht festgestellt werden, dass die Ausreise der Familie des Beschwerdeführers aus Afghanistan aufgrund einer Bedrohung durch die Taliban erfolgt ist.
  11. Diese Feststellungen gründen auf folgender Beweiswürdigung: 2.
  12. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Die Länderfeststellungen beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation basiert auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen und gewährleistet einen in den Kernaussagen schlüssigen Überblick über die aktuelle Lage in Afghanistan. Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht schon daraus, dass aufgrund von § 5 Abs. 2 BFA-Einrichtungsgesetz vorgesehen ist, dass die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten (als allgemeine Analyse) und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind. Die Dokumentation ist weiters in Bezug auf Fakten, die nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen, zu berichtigen. Eine allenfalls auf diese Tatsachen aufbauende Analyse ist schließlich richtig zu stellen. Sofern dem LIB Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass die Informationen über die Lage im Herkunftsstaat regelmäßig aktualisiert werden und jene Informationen, die nicht durch neue Berichte ersetzt werden, mangels einer maßgeblichen Änderung der Sachlage nach wie vor relevant für die Lagebeurteilung im Herkunftsstaat sind. Für das Bundesverwaltungsgericht bestand kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Ihre Richtigkeit wurde auch von den Verfahrensparteien nicht bestritten. Für das Bundesverwaltungsgericht bestand kein Grund, an der Richtigkeit der Länderberichte, die sowohl von staatlichen Stellen, wie dem deutschen Außenamt, als auch von renommierten Nichtregierungsorganisationen stammen, zu zweifeln. Die Länderfeststellungen beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation basiert auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen und gewährleistet einen in den Kernaussagen schlüssigen Überblick über die aktuelle Lage in Afghanistan. Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht schon daraus, dass aufgrund von Paragraph 5, Absatz 2, BFA-Einrichtungsgesetz vorgesehen ist, dass die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten (als allgemeine Analyse) und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind. Die Dokumentation ist weiters in Bezug auf Fakten, die nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen, zu berichtigen. Eine allenfalls auf diese Tatsachen aufbauende Analyse ist schließlich richtig zu stellen. Sofern dem LIB Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass die Informationen über die Lage im Herkunftsstaat regelmäßig aktualisiert werden und jene Informationen, die nicht durch neue Berichte ersetzt werden, mangels einer maßgeblichen Änderung der Sachlage nach wie vor relevant für die Lagebeurteilung im Herkunftsstaat sind. Für das Bundesverwaltungsgericht bestand kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Ihre Richtigkeit wurde auch von den Verfahrensparteien nicht bestritten. Für das Bundesverwaltungsgericht bestand kein Grund, an der Richtigkeit der Länderberichte, die sowohl von staatlichen Stellen, wie dem deutschen Außenamt, als auch von renommierten Nichtregierungsorganisationen stammen, zu zweifeln. Was die Ansicht des Beschwerdeführers in seiner Äußerung vom 30.12.2020 anbelangt, wonach etwa die Besorgung einer angemessenen Unterkunft sowie das wirtschaftliche Überleben unmöglich sei, ist darauf hinzuweisen, dass in der Stellungnahme – ebenso wie in der Beschwerde (s. deren S. 11ff.) – auf teilweise veraltete Berichte Bezug genommen wurde (siehe z.B. S. 10 dieses Schriftsatzes). Soweit sich der Äußerung des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme die Einschätzung ableiten lässt, dass sich die allgemeine Situation für afghanische Rückkehrer (ebenso wie im Übrigen auch für andere afghanische Einwohner) insgesamt als schwierig gestaltet, findet dies auch in den Länderfeststellungen Deckung. 2.
  13. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen: 2.2.
  14. Die Feststellungen zur Nationalität, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Ausbildung, seiner Erwerbstätigkeit in Afghanistan sowie zu seinen familiären Verhältnissen und dem Kontakt zu seinen Verwandten gründen auf den insoweit unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers sowohl in der Einvernahme vor der belangten Behörde als auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dies gilt gleichfalls für die Feststellungen hinsichtlich seiner gesundheitlichen Verfassung (siehe S. 2 der Verhandlungsniederschrift sowie S. 3 der behördlichen Einvernahme) sowie seiner Lebenssituation in Österreich, die teilweise auch vom Beschwerdeführer mit Unterlagen untermauert werden konnte. Das erkennende Gericht sah sich nicht veranlasst, an der Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Urkunden zu zweifeln. Was den Aufenthaltsort der Verwandten des Beschwerdeführers im Ausland anbelangt, ist zwar zu bedenken, dass die Fluchtgründe als gänzlich unglaubwürdig gewertet werden mussten (siehe dazu unten 2.2.2.) und die Ausreise der Familie des Beschwerdeführers einen Teil des als unglaubwürdig qualifizierten Verfolgungsszenarios bildet, doch erschienen die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der Gesamtschau der Fluchtgründe des Beschwerdeführers und angesichts der in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Fotos (S. 3 der Verhandlungsniederschrift) unbedenklich. Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit gründet auf einem von Amts wegen eingeholten Strafregisterauszug. 2.2.
  15. Der vom Beschwerdeführer vorgetragene Fluchtgrund konnte aus folgenden Erwägungen nicht den Feststellungen zugrunde gelegt werden: 2.2.2.
  16. Die Asylbehörden bzw. das Bundesverwaltungsgericht haben nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in der Beweiswürdigung den realen Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in ihre Überlegungen einzubeziehen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen (etwa VwGH 11.04.2018, Ra 2018/20/0040, Rn. 16 mwN). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass das den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat zu entnehmende Bild aufzeigt, dass die Taliban in der Regel junge, arbeitslose Männer aus ländlichen Gemeinden rekrutieren, die eine Ausbildung in Koranschulen haben und ethnische Paschtunen sind. Die Taliban konzentrieren sich jedoch insbesondere auf den Aufbau einer professionelleren militärischen Organisation. Religion und die Idee des Dschihad spielen bei der Rekrutierung weiterhin eine bedeutsame Rolle, ebenso die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Es sind Fälle von Zwangsrekrutierung dokumentiert, sie bilden allerdings die Ausnahme. Die Rekrutierung durch die Taliban ist nicht durch Zwang, Drohungen und Gewalt gekennzeichnet. Das Profil der rekrutierten Personen hat sich verändert, was vermuten lässt, dass die Taliban sich aktiver als bisher bemühen, Personal mit militärischem Hintergrund und/oder militärischen Fertigkeiten zu rekrutieren. Die Mitglieder werden auf der Grundlage ihrer Beziehung, ihres Rufes und ihrer Position von den Kommandanten persönlich rekrutiert. Ohne Zustimmung der Familie, insbesondere des Familienoberhaupts, wird für gewöhnlich nicht rekrutiert (siehe oben 1.1.6). 2.2.2.
  17. Vor dem Hintergrund der Länderinformationen und der daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen wäre aus dem Gesamtprofil des Beschwerdeführers nicht auf eine erhöhte Gefahr einer – auch zwangsweisen – Rekrutierung zu schließen: Zwar stand der Heimatdistrikt des Beschwerdeführers nach den festgestellten Länderinformationen in der Vergangenheit durchaus unter dem Einfluss der Taliban. Dem steht jedoch gegenüber, dass der Beschwerdeführer über keinerlei Know-How oder Qualifikationen verfügt, welche die Taliban im Gefechtsfeld benötigen könnten. 2.2.2.
  18. Das Fehlen entsprechender schriftlicher Beweismittel für zentrale entscheidungsrelevante Sachverhaltselemente bedeutet, dass der Plausibilität, Widerspruchsfreiheit, Stimmigkeit und Schlüssigkeit der Angaben des Beschwerdeführers besondere Bedeutung zukommt. Bei Gegenüberstellung der festgestellten Länderinformationen mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund ist zu bemerken, dass sich seine Schilderungen in der behördlichen Einvernahme, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Bedrohung durch die Taliban hinsichtlich wesentlicher Details – nämlich das Kernvorbringen und nicht nur Randdetails betreffend – als widersprüchlich, klar erkennbar gesteigert und als unsubstantiiert darstellten. 2.2.2.
  19. In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, dass die Taliban immer zum Freitagsgebet in die Moschee gekommen seien, zum Dschihad aufgerufen und gefordert hätten, dass aus jedem Haushalt eine Person in den Dschihad ziehen müsse. Da er, der Beschwerdeführer, der älteste Sohn der Familie sei und von den Taliban gezwungen worden wäre, in den Dschihad zu ziehen, sei er mit seiner Familie nach Baghlan geflüchtet (s. behördliche Einvernahme, S. 9f.). Seine Reaktion auf den Vorhalt der belangten Behörde, wonach er in der Erstbefragung noch angegeben habe, dass die Taliban einen Brief an den Mufti geschrieben hätten, erschien nicht überzeugend: So erwiderte er lediglich vage, dass die Taliban einen Brief in die Moschee geschickt hätten, um – auf weitere Nachfrage – auszuführen, dass der Brief die Forderung enthalten habe, dass alle Jugendlichen in den Dschihad ziehen sollten (s. behördliche Einvernahme, S. 11). Die Taliban hätten in der Heimatregion des Beschwerdeführers seit ungefähr drei oder vier Jahren die Menschen zur Teilnahme am Dschihad aufgerufen. Persönlich sei er jedoch nie von den Taliban angesprochen und zur Teilnahme am Dschihad aufgefordert worden (s. behördliche Einvernahme, S. 10.). 2.2.2.
  20. In der Beschwerde steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend, dass seine Familie Afghanistan habe verlassen müssen, weil auch für seinen Bruder die Gefahr einer zwangsweisen Rekrutierung bestanden habe (s. Beschwerde S. 3), obwohl er noch in der Einvernahme vor der belangten Behörde den Verbleib seiner Familie in Afghanistan damit begründete, dass er selbst das „Hauptproblem“ seiner Familie gewesen sei (s. behördliche Einvernahme, S. 12). Der Eindruck, dass dieses Vorbringen eine unmittelbare prozesstaktische Reaktion auf den negativen Bescheid darstellen könnte, verstärkt sich, wenn man bedenkt, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde auch erstmals – die Bedrohungsintensität steigernd – behauptete, jede Familie habe den Taliban einen Sohn übergeben müssen und er, der Beschwerdeführer, habe gesehen, wie sein Schulkollege von den Taliban entführt worden sei. Die Schilderung der Umstände dieser Entführung, wonach die Taliban in der Nacht gekommen seien, den Vater des Schulkollegen geschlagen und seinen Sohn mitgenommen hätten (s. Beschwerde, S. 3), steht in auffälligem Kontrast zu seinen vagen Angaben in der Einvernahme vor der belangten Behörde, in denen er seine detaillierten Beobachtungen der erfolgten Zwangsrekrutierung seines Schulkollegen – trotz näherer Befragung – mit keinem Wort erwähnte (s. Einvernahme, S. 10f.). Überdies behauptete der Beschwerdeführer erstmalig in der Beschwerde, dass in seinem Heimatdorf ein (namentlich näher genannter) Spion lebe, welcher einen guten Kontakt zu den Taliban habe, und dass daher bekannt sei, dass der Beschwerdeführer und seine Familie vor einer drohenden Zwangsrekrutierung durch die Taliban geflohen seien (s. Beschwerde, S. 4). Jedoch ließ der Beschwerdeführer offen, wie er von diesem Umstand Kenntnis erlangt hatte, obwohl (seinen Angaben folgend) keine Familienangehörige oder sonstigen Verwandten mehr in seinem Heimatdistrikt lebten (vgl. die behördliche Einvernahme, S. 7 und 9 und Beschwerde, S. 3); weshalb er diese Angaben nicht bereits im asylbehördlichen Verfahren machte, legte der Beschwerdeführer ebenfalls nicht dar. Überdies behauptete der Beschwerdeführer erstmalig in der Beschwerde, dass in seinem Heimatdorf ein (namentlich näher genannter) Spion lebe, welcher einen guten Kontakt zu den Taliban habe, und dass daher bekannt sei, dass der Beschwerdeführer und seine Familie vor einer drohenden Zwangsrekrutierung durch die Taliban geflohen seien (s. Beschwerde, S. 4). Jedoch ließ der Beschwerdeführer offen, wie er von diesem Umstand Kenntnis erlangt hatte, obwohl (seinen Angaben folgend) keine Familienangehörige oder sonstigen Verwandten mehr in seinem Heimatdistrikt lebten vergleiche die behördliche Einvernahme, S. 7 und 9 und Beschwerde, S. 3); weshalb er diese Angaben nicht bereits im asylbehördlichen Verfahren machte, legte der Beschwerdeführer ebenfalls nicht dar. 2.2.2.
  21. Eine weitere Steigerung erfuhr das Fluchtvorbringen auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wo der Beschwerdeführer behauptete, dass seine Familie sowohl vor seiner Flucht als auch danach – als sie in Kabul lebten – von den Taliban bedroht worden sei, weil die Taliban ihren Aufenthaltsort von einigen Dorfbewohnern, mit denen die Familie Kontakt gehabt hatte, erfahren hätten, weshalb die Familie in den Iran geflohen sei (s. S. 4 der Verhandlungsniederschrift). Entgegen seinen bisherigen Angaben im asylbehördlichen Verfahren, in denen der Beschwerdeführer keinen näheren Kontakt mit den Taliban erwähnt hatte, schilderte er in der Beschwerdeverhandlung, dass sein Vater fast immer freitags nach dem Freitagsgebet von den Taliban aufgesucht und von diesen unter Druck gesetzt worden sei, damit er seinen Sohn, den Beschwerdeführer, zu ihnen schicke; die Taliban hätten seinem Vater mit Selbstjustiz gedroht, sollte er ihnen den Beschwerdeführer nicht mitgeben (S. 6 der Verhandlungsniederschrift). Auch wenn man die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Erstbefragung und Einvernahme vor der belangten Behörde mitberücksichtigt und vom Beschwerdeführer nicht das Aussageverhalten eines erwachsenen Asylwerbers erwarten kann, so vermag die Antwort auf die in der Beschwerdeverhandlung gestellte Nachfrage des erkennenden Richters, warum er dies alles erst in der Beschwerdeverhandlung erwähne, nicht zu überzeugen: So erklärte der Beschwerdeführer einerseits, dass er damals nicht gewusst habe, was er beim Interview alles erzählen solle und andererseits, dass er keine Kenntnis darüber gehabt habe, was in den letzten fünf Jahren passiert sei, und dass sein Vater ihm erst bei einem Telefonat davon berichtet habe (vgl. S. 5f und 7 der Verhandlungsniederschrift). Abgesehen davon, dass beide Erklärungsversuche einander ausschließen, da er damit zunächst seine Unwissenheit von der Bedeutung dieses Sachverhalts für das Asylverfahren und dann seine Unkenntnis vom Sachverhalt selbst andeutete, so erscheint höchst unrealistisch, dass der Beschwerdeführer tatsächlich – wie er in der Beschwerdeverhandlung ausführte – gedacht habe, diese Angaben seien nicht wichtig. Dass ein derartiges Aussageverhalten und eine solche Fehleinschätzung auch nicht durch das junge Alter des Beschwerdeführers erklärt werden kann, ist aus der Sicht des erkennenden Richters in Anbetracht der übrigen Angaben des Beschwerdeführers auszuschließen, in denen er etwa in der Einvernahme auf entsprechende Fragen seine Bedrohungssituation durchaus klar darlegen konnte. Im Übrigen erscheint auch nicht plausibel, wenn der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen implizierte, dass er trotz regelmäßiger Kontakte seines Vaters mit den Taliban bis zu einem Jahre später geführten Telefonat mit seinem Vater nichts von diesen Umständen gewusst hatte (S. 7 der Verhandlungsniederschrift). Dies gilt gleichermaßen für die Darlegung des Beschwerdeführers, wonach der Drohbrief der Taliban, der in die Moschee geschickt worden sei, auch den Namen der Familie des Beschwerdeführers enthalten habe (s. S. 6 der Verhandlungsniederschrift). Diese offensichtliche Steigerung der Bedrohungslage steht in auffallendem Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, wonach es nie eine namentliche Aufforderung der Taliban zur Teilnahme am Dschihad gegeben habe (s. behördliche Einvernahme, S. 10: „AL: Sind Sie jemals persönlich von den Taliban angesprochen worden? – AW: Nein.; AL: Sind Sie jemals namentlich von den Taliban aufgefordert worden, am Dschihad teilzunehmen. – AW: Nein.“). Entgegen seinen bisherigen Angaben im asylbehördlichen Verfahren, in denen der Beschwerdeführer keinen näheren Kontakt mit den Taliban erwähnt hatte, schilderte er in der Beschwerdeverhandlung, dass sein Vater fast immer freitags nach dem Freitagsgebet von den Taliban aufgesucht und von diesen unter Druck gesetzt worden sei, damit er seinen Sohn, den Beschwerdeführer, zu ihnen schicke; die Taliban hätten seinem Vater mit Selbstjustiz gedroht, sollte er ihnen den Beschwerdeführer nicht mitgeben (S. 6 der Verhandlungsniederschrift). Auch wenn man die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Erstbefragung und Einvernahme vor der belangten Behörde mitberücksichtigt und vom Beschwerdeführer nicht das Aussageverhalten eines erwachsenen Asylwerbers erwarten kann, so vermag die Antwort auf die in der Beschwerdeverhandlung gestellte Nachfrage des erkennenden Richters, warum er dies alles erst in der Beschwerdeverhandlung erwähne, nicht zu überzeugen: So erklärte der Beschwerdeführer einerseits, dass er damals nicht gewusst habe, was er beim Interview alles erzählen solle und andererseits, dass er keine Kenntnis darüber gehabt habe, was in den letzten fünf Jahren passiert sei, und dass sein Vater ihm erst bei einem Telefonat davon berichtet habe vergleiche S. 5f und 7 der Verhandlungsniederschrift). Abgesehen davon, dass beide Erklärungsversuche einander ausschließen, da er damit zunächst seine Unwissenheit von der Bedeutung dieses Sachverhalts für das Asylverfahren und dann seine Unkenntnis vom Sachverhalt selbst andeutete, so erscheint höchst unrealistisch, dass der Beschwerdeführer tatsächlich – wie er in der Beschwerdeverhandlung ausführte – gedacht habe, diese Angaben seien nicht wichtig. Dass ein derartiges Aussageverhalten und eine solche Fehleinschätzung auch nicht durch das junge Alter des Beschwerdeführers erklärt werden kann, ist aus der Sicht des erkennenden Richters in Anbetracht der übrigen Angaben des Beschwerdeführers auszuschließen, in denen er etwa in der Einvernahme auf entsprechende Fragen seine Bedrohungssituation durchaus klar darlegen konnte. Im Übrigen erscheint auch nicht plausibel, wenn der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen implizierte, dass er trotz regelmäßiger Kontakte seines Vaters mit den Taliban bis zu einem Jahre später geführten Telefonat mit seinem Vater nichts von diesen Umständen gewusst hatte (S. 7 der Verhandlungsniederschrift). Dies gilt gleichermaßen für die Darlegung des Beschwerdeführers, wonach der Drohbrief der Taliban, der in die Moschee geschickt worden sei, auch den Namen der Familie des Beschwerdeführers enthalten habe (s. S. 6 der Verhandlungsniederschrift). Diese offensichtliche Steigerung der Bedrohungslage steht in auffallendem Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, wonach es nie eine namentliche Aufforderung der Taliban zur Teilnahme am Dschihad gegeben habe (s. behördliche Einvernahme, S. 10: „AL: Sind Sie jemals persönlich von den Taliban angesprochen worden? – AW: Nein.; AL: Sind Sie jemals namentlich von den Taliban aufgefordert worden, am Dschihad teilzunehmen. – AW: Nein.“). Dass andere Familien im Heimatdorf des Beschwerdeführers, die ebenfalls ihren Sohn nicht den Taliban für den Dschihad überlassen wollten und deshalb Repressalien der Taliban ausgesetzt waren, sich bei den Taliban „beschwert“ haben sollen, dass die Familie des Beschwerdeführers ohne Repressalien davongekommen sei, weshalb die Taliban dann die Familie des Beschwerdeführers verfolgt habe (S. 6 der Verhandlungsniederschrift), ist eine Darstellung des Beschwerdeführers, die nicht nur völlig konstruiert und unschlüssig erscheint, sondern ebenfalls erstmalig in der Beschwerdeverhandlung vorgetragen und bis dahin noch nie erwähnt wurde. Diese Schilderung gerät darüber hinaus mit jenen Angaben in der Beschwerde in ein Spannungsverhältnis, denen zufolge ein näher genannter Spion im Heimatdorf die Taliban von der Flucht der Familie des Beschwerdeführers wegen der drohenden Zwangsrekrutierung informiert habe. Die in der Beschwerdeverhandlung erstmals vorgebrachten neuen Sachverhaltsaspekte sind ferner im Lichte dessen zu beurteilen, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Verhandlung noch ersucht worden war, sein Vorbringen eigeninitiativ und aus eigenem zu ergänzen, sollte dies erforderlich sein, was der Beschwerdeführer zunächst jedoch gänzlich unterlassen hat (S. 3 der Verhandlungsniederschrift). 2.2.2.
  22. Aus all diesen Gründen in ihrer Gesamtheit geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das vorgebrachte Verfolgungsszenario in Wirklichkeit nicht stattgefunden hat. Auch wenn man auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen der behördlichen Einvernahme bzw. Befragung Bedacht nimmt, so erscheinen die zutage getretenen Widersprüche und Unstimmigkeiten zu gravierend und zu zahlreich, als dass sie mit dem Alter des Beschwerdeführers oder anderen Umständen, wie der Nervosität oder Übersetzungsschwierigkeiten in der Verhandlung, erklärt werden könnten. Vor dem Hintergrund des persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung teilt das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis die Ansicht der belangten Behörde von der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe. 2.2.2.
  23. Lediglich eventualiter wird festgehalten, dass – selbst wenn man (entgegen der Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichts) die behaupteten Geschehnisse im Heimatdorf des Beschwerdeführers den Feststellungen zugrunde legen würde – eine Neuansiedlung in den Städten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat für den Beschwerdeführer Verfolgungsfreiheit bedeuten würde, auch wenn er sich einer zwangsweisen Rekrutierung der vor Ort operierenden Taliban entzogen haben sollte: Es wäre nicht davon auszugehen, dass die (behauptetermaßen) verfolgungsauslösenden Umstände eine solche Priorisierung der Verfolgung des Beschwerdeführer bewirkt haben, dass eine überregionale Verfolgung auch noch Jahre nach den behaupteten Ereignissen als wahrscheinlich erscheint. 2.2.
  24. Da auch sonst keine konkreten Aspekte im Verfahren zutage getreten sind, die eine individuelle Gefährdungslage des Beschwerdeführers als wahrscheinlich erscheinen lässt, war auch festzustellen, dass keine solche Verfolgung dem Beschwerdeführer droht. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer mittlerweile einige Jahre im westlichen Ausland gelebt hat: Die Länderfeststellungen lassen die Annahme, dass allein dieser Umstand zu konkreten Verfolgungshandlungen im Fall des Beschwerdeführers führen wird, nicht zu. Dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, ergibt sich aus einer Zusammenschau der wiedergegebenen Länderberichte zu Kabul, Herat und Mazar-e Sharif und den festgestellten persönlichen Umständen und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers. In einer Gesamtbetrachtung der Länderberichte wird zwar deutlich, dass die Versorgungslage in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif angespannt ist, eine Versorgung mit Nahrung und Wasser in einem lebensnotwendigen Ausmaß jedoch möglich ist. Auch Wohnraum, Unterkünfte und Gesundheitseinrichtungen stehen – wenn auch nur begrenzt – den Länderfeststellungen zufolge zur Verfügung. Es kann den Erkenntnismitteln zur Lage in Afghanistan insgesamt nicht entnommen werden, dass alleine der Umstand einer Rückkehr aus dem westlichen Ausland einer Existenzsicherung (wenn auch nur auf geringer Stufe) in den oben genannten Städten entgegenstünde.
  25. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  26. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids: 3.
  27. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids: 3.1.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).3.1.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben – ist ein Flüchtling, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist ein Flüchtling, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 u.v.a.).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 u.v.a.). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht

§ 3Asyl

G 2005 setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). Nach ständiger Rechtsprechung stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, 92/01/0560). Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht

Paragraph 3, AsylG 2005 setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). Nach ständiger Rechtsprechung stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, 92/01/0560). Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. 3.1.

  1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens konnte eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Anhaltspunkte, die eine mögliche individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat als wahrscheinlich erscheinen lassen, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen: U.a. lassen die Länderfeststellungen nicht den Schluss zu, dass eine allfällige sogenannte „westliche Orientierung“ zurückkehrender Männer im sozialen Leben in Afghanistan im Allgemeinen zu vergleichbar massiven und integritätsbeeinträchtigenden Konflikten führt, wie sie insbesondere afghanische Frauen im Allgemeinen erleben. Dafür, dass diese Einschätzung gerade beim Beschwerdeführer aus individuellen Gründen anders zu treffen wäre, lassen sich im vorliegenden Fall auch angesichts des Alters des Beschwerdeführers und des persönlichen Eindrucks, den der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerdeverhandlung vermittelt hat, keine Anhaltspunkte erkennen (zu dieser spezifischen Thematik vgl. VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0329).U.a. lassen die Länderfeststellungen nicht den Schluss zu, dass eine allfällige sogenannte „westliche Orientierung“ zurückkehrender Männer im sozialen Leben in Afghanistan im Allgemeinen zu vergleichbar massiven und integritätsbeeinträchtigenden Konflikten führt, wie sie insbesondere afghanische Frauen im Allgemeinen erleben. Dafür, dass diese Einschätzung gerade beim Beschwerdeführer aus individuellen Gründen anders zu treffen wäre, lassen sich im vorliegenden Fall auch angesichts des Alters des Beschwerdeführers und des persönlichen Eindrucks, den der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerdeverhandlung vermittelt hat, keine Anhaltspunkte erkennen (zu dieser spezifischen Thematik vergleiche VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0329). Es ist daher im vorliegenden Fall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan aus den in der GFK genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) Eingriffen von erheblicher Intensität in seine zu schützende persönliche Sphäre ausgesetzt wäre. 3.
  2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids: 3.
  3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids: 3.2.
  4. Wird ein Asylantrag „in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten“ abgewiesen, ist dem Asylwerber

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde“.3.2.1. Wird ein Asylantrag „in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten“ abgewiesen, ist dem Asylwerber

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde“.

§ 8Abs. 3 und 6 Asyl

G 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann.

Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören – der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören – der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; 29.05.2019, Ra 2019/20/0043). Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es aber nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können (VwGH 18.07.2019, Ra 2019/19/0197 mwN).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; 29.05.2019, Ra 2019/20/0043). Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es aber nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können (VwGH 18.07.2019, Ra 2019/19/0197 mwN). 3.2.2.

den Länderfeststellungen ist die allgemeine Situation hinsichtlich der Sicherheits- und Versorgungslage sehr kritisch. Nach ständiger Rechtsprechung sind die allgemeinen Verhältnisse in Afghanistan jedoch nicht so gelagert, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde (VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095 mwN). Die Auswirkungen der derzeit herrschenden Pandemie auf die Rückkehrsituation eines Antragstellers (wie Versorgungslage, Unterkunft, Arbeitsmarkt) müssen jedenfalls bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative berücksichtigt werden (vgl. VwGH 21.10.2020, Ra 2020/18/0284, Rn. 20). Ferner entspricht es der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts, dass es einem gesunden Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, der eine der Landessprachen Afghanistans beherrscht, mit den Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist und die Möglichkeit hat, sich durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in bestimmten Gebieten Afghanistans zugemutet werden kann (z.B. VwGH 18.7.2019, Ra 2019/19/0197 mwN). Im Erkenntnis vom 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, führte der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich Kabul als Rückkehrort aus, dass die bloße Möglichkeit einer schwierigen Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht keine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse aufzeigen könne (siehe dazu VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 23.03.2017, Ra 2016/20/0188; 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; 08.08.2017, Ra 2017/19/0118).3.2.2.

den Länderfeststellungen ist die allgemeine Situation hinsichtlich der Sicherheits- und Versorgungslage sehr kritisch. Nach ständiger Rechtsprechung sind die allgemeinen Verhältnisse in Afghanistan jedoch nicht so gelagert, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde (VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095 mwN). Die Auswirkungen der derzeit herrschenden Pandemie auf die Rückkehrsituation eines Antragstellers (wie Versorgungslage, Unterkunft, Arbeitsmarkt) müssen jedenfalls bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative berücksichtigt werden vergleiche VwGH 21.10.2020, Ra 2020/18/0284, Rn. 20). Ferner entspricht es der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts, dass es einem gesunden Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, der eine der Landessprachen Afghanistans beherrscht, mit den Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist und die Möglichkeit hat, sich durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in bestimmten Gebieten Afghanistans zugemutet werden kann (z.B. VwGH 18.7.2019, Ra 2019/19/0197 mwN). Im Erkenntnis vom 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, führte der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich Kabul als Rückkehrort aus, dass die bloße Möglichkeit einer schwierigen Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht keine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse aufzeigen könne (siehe dazu VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 23.03.2017, Ra 2016/20/0188; 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; 08.08.2017, Ra 2017/19/0118). 3.2.

  1. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung verletzt im vorliegenden Fall eine Rückführung des Beschwerdeführers Art. 3 EMRK nicht:3.2.
  2. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung verletzt im vorliegenden Fall eine Rückführung des Beschwerdeführers Artikel 3, EMRK nicht: Mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens kann aus den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen keine Gefährdung drohen, derentwegen eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde.Mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens kann aus den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen keine Gefährdung drohen, derentwegen eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde. Zwar könnte aufgrund der in der Provinz Kunduz auftretenden Sicherheitsprobleme eine allfällige Rückführung des Beschwerdeführers in diese Region für diesen mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden sein und kann dem Beschwerdeführer eine Rückkehr dorthin nicht zugemutet werden. Dem Beschwerdeführer ist es jedoch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände möglich und zumutbar, sich entweder in der Hauptstadt Kabul oder auch in den Städten Mazar-e Sharif bzw. Herat niederzulassen. Die genannten Städte sind über den jeweils dort vorhandenen Flughafen sicher und legal erreichbar, und die dortige lokale Sicherheits- und Versorgungslage stellt im Entscheidungszeitpunkt kein Hindernis für eine Rückkehr (nach den oben genannten Maßstäben) dar: 3.2.3.
  3. Die Sicherheitslage in Kabul ist zwar schwierig: Aus den entsprechenden Länderfest-stellungen ergibt sich, dass in Kabul „high-profile“-Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen nicht auszuschließen sind und in unregelmäßigen Abständen auch stattfinden. Die Anschläge ereigneten sich jedoch hauptsächlich im Bereich staatlicher Einrichtungen (militärischer Einrichtungen, militärische Sicherheitskräfte und Bildungszentren). Sie richten sich mehrheitlich gezielt gegen die Regierung und internationale Organisationen sowie Einrichtungen, in denen vorwiegend ausländische Personen verkehren. Eine von „high-profile“-Anschlägen ausgehende Gefährdungsquelle ist jedoch für reine Wohngebiete nicht in einem solchen Ausmaß anzunehmen, dass die Lage in der Stadt Kabul nicht insgesamt als ausreichend sicher bewertet werden könnte. Allein der Umstand, dass ein Bombenanschlag terroristischer Gruppierungen erfolgen könnte, begründet bei der derzeitigen Gefahrenlage für den Beschwerdeführer noch keine stichhaltigen Gründe für ein reales Risiko der Verletzung seiner durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte bzw. liegt deshalb noch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts vor (VwGH 25.04.2017, 2017/01/0016, mwN). Somit kann nicht der Schluss gezogen werden, dass das Ausmaß der Gewalt bereits ein Niveau erreicht hat, wonach es geradezu wahrscheinlich wäre, dass auch der Beschwerdeführer tatsächlich und durch seine bloße Anwesenheit in der Stadt Kabul Opfer eines Gewaltaktes werden würden.3.2.3.
  4. Die Sicherheitslage in Kabul ist zwar schwierig: Aus den entsprechenden Länderfest-stellungen ergibt sich, dass in Kabul „high-profile“-Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen nicht auszuschließen sind und in unregelmäßigen Abständen auch stattfinden. Die Anschläge ereigneten sich jedoch hauptsächlich im Bereich staatlicher Einrichtungen (militärischer Einrichtungen, militärische Sicherheitskräfte und Bildungszentren). Sie richten sich mehrheitlich gezielt gegen die Regierung und internationale Organisationen sowie Einrichtungen, in denen vorwiegend ausländische Personen verkehren. Eine von „high-profile“-Anschlägen ausgehende Gefährdungsquelle ist jedoch für reine Wohngebiete nicht in einem solchen Ausmaß anzunehmen, dass die Lage in der Stadt Kabul nicht insgesamt als ausreichend sicher bewertet werden könnte. Allein der Umstand, dass ein Bombenanschlag terroristischer Gruppierungen erfolgen könnte, begründet bei der derzeitigen Gefahrenlage für den Beschwerdeführer noch keine stichhaltigen Gründe für ein reales Risiko der Verletzung seiner durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte bzw. liegt deshalb noch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts vor (VwGH 25.04.2017, 2017/01/0016, mwN). Somit kann nicht der Schluss gezogen werden, dass das Ausmaß der Gewalt bereits ein Niveau erreicht hat, wonach es geradezu wahrscheinlich wäre, dass auch der Beschwerdeführer tatsächlich und durch seine bloße Anwesenheit in der Stadt Kabul Opfer eines Gewaltaktes werden würden. Auch wenn die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist, ist die Versorgung der durchschnittlichen afghanischen Bevölkerung in Kabul dennoch zumindest grundlegend gesichert. In den aktuellen Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 äußerte UNHCR angesichts der Sicherheitslage sowie der menschenrechtlichen und humanitären Situation in Kabul die Auffassung, dass eine interne Flucht- und Neuansiedlungsalternative in dieser Stadt „generell“ nicht zur Verfügung stehe (arg. S. 114: „UNHCR considers that given the current security, human rights and humanitarian situation in Kabul, an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA) is generally not available in the city.“). UNHCR differenzierte – im Gegensatz zu anderen seriösen Quellen – hinsichtlich der Sicherheitslage nicht zwischen Bezirken der Hauptstadt, in denen sich High-Level-Targets befinden, und in denen in jüngerer Vergangenheit eine vermehrte Anschlagstätigkeit regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen war, und reinen Wohngebieten für die Allgemeinbevölkerung, wo eine drastisch erhöhte Anschlagsgefahr aus dem vorliegenden Berichtsmaterial nicht abgeleitet werden kann. UNHCR-Richtlinien kommt zwar unbestreitbare Indizwirkung zu (vgl. etwa VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182; 20.04.2006, 2005/01/0556 mwN), doch haben sie weder einen Absolutheitsanspruch noch eine rechtliche Verbindlichkeit und entheben die Behörde und das Gericht nicht der Verpflichtung, eine Prüfung im Einzelfall anhand der vorliegenden Tatsachen und Informationen vorzunehmen. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den neuen UNHCR-Richtlinien selbst, welchen zu entnehmen ist, dass die Frage der Verfügbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative aktuell im Umfeld eines dramatisch verschärften Wettbewerbs um den Zugang zu knappen Ressourcen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände jedes einzelnen Antragstellers „von Fall zu Fall“ geprüft werden muss. Damit werden einerseits die erschwerten Bedingungen dargestellt, gleichzeitig aber auch ganz klar festgestellt, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul sehr wohl möglich ist, andernfalls keine „Einzelfall-Prüfung“ eingefordert, sondern vielmehr eine solche in Kabul kategorisch ausgeschlossen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall, da eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul von UNHCR derzeit zwar „im Allgemeinen“ (englisches Original: „generally“) nicht angenommen, aber auch nicht kategorisch ausgeschlossen wird.UNHCR differenzierte – im Gegensatz zu anderen seriösen Quellen – hinsichtlich der Sicherheitslage nicht zwischen Bezirken der Hauptstadt, in denen sich High-Level-Targets befinden, und in denen in jüngerer Vergangenheit eine vermehrte Anschlagstätigkeit regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen war, und reinen Wohngebieten für die Allgemeinbevölkerung, wo eine drastisch erhöhte Anschlagsgefahr aus dem vorliegenden Berichtsmaterial nicht abgeleitet werden kann. UNHCR-Richtlinien kommt zwar unbestreitbare Indizwirkung zu vergleiche etwa VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182; 20.04.2006, 2005/01/0556 mwN), doch haben sie weder einen Absolutheitsanspruch noch eine rechtliche Verbindlichkeit und entheben die Behörde und das Gericht nicht der Verpflichtung, eine Prüfung im Einzelfall anhand der vorliegenden Tatsachen und Informationen vorzunehmen. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den neuen UNHCR-Richtlinien selbst, welchen zu entnehmen ist, dass die Frage der Verfügbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative aktuell im Umfeld eines dramatisch verschärften Wettbewerbs um den Zugang zu knappen Ressourcen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände jedes einzelnen Antragstellers „von Fall zu Fall“ geprüft werden muss. Damit werden einerseits die erschwerten Bedingungen dargestellt, gleichzeitig aber auch ganz klar festgestellt, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul sehr wohl möglich ist, andernfalls keine „Einzelfall-Prüfung“ eingefordert, sondern vielmehr eine solche in Kabul kategorisch ausgeschlossen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall, da eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul von UNHCR derzeit zwar „im Allgemeinen“ (englisches Original: „generally“) nicht angenommen, aber auch nicht kategorisch ausgeschlossen wird. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann ohne ersichtliche Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit und ohne Vulnerabilitäten handelt. Das erkennende Gericht übersieht hierbei nicht, dass der Beschwerdeführer noch nie in einer afghanischen Großstadt gelebt hat. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer selbst in Afghanistan geboren wurde, dort bis zu seiner Ausreise aufgewachsen ist, in Afghanistan sohin sozialisiert wurde und auch dort im landwirtschaftlichen Bereich (seinen Vater unterstützend) gearbeitet hat, ist davon auszugehen, dass er entsprechende Kenntnisse hat, um sich am Neuansiedlungsort auch zurechtzufinden. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer – trotz angespannter Situation in Kabul und trotz fehlenden sozialen Netzwerks vor Ort – vor dem Hintergrund seiner Berufserfahrungen in Afghanistan und seiner schulischen – wenngleich überwiegend im Hinblick auf den Koranunterricht erlangten – Bildung (er kann eine der Landessprachen auch lesen und schreiben) bei einer Rückkehr jedenfalls vorübergehend Fuß fassen, eine Unterkunft erlangen und sich in weiterer Folge eine Existenz aufbauen kann. Seine Verwandten bzw. Familienangehörigen könnten ihn auch vom Iran aus bei der Neuansiedlung in Kabul unterstützen (durch finanzielle Zuwendung oder durch Hinweise bzw. allenfalls auch mithilfe von Bekannten, die in Kabul leben). Da Rückkehrer verschiedene Unterstützungsleistungen von staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen in Anspruch nehmen können, ist eine erste Versorgung des Beschwerdeführers jedenfalls auch dadurch gewährleistet (

§ 52aBFA-VG i.V.m.

§ 12 Abs. 2 GVG-B 2005 umfasst die Rückkehrhilfe jedenfalls die notwendigen Rückreisekosten; zusätzlich stehen diverse Hilfsprogramme, wie ERIN, RESTART III zur Verfügung). Die Rückkehrunterstützungen können darüber hinaus auch zum Erhalt einer Gesundheitsversorgung herangezogen werden. Angesichts der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers stehen auch die EASO-Richtlinien der Annahme der Zulässigkeit einer Rückführung nach Kabul nicht entgegen. Der Beschwerdeführer ist nicht als Langzeit-Rückkehrer anzusehen, der noch nie in Afghanistan gelebt oder schon im frühen Kindesalter seine Heimat verlassen hat. Dementsprechend erscheint eine Neuansiedlung des Beschwerdeführers in der Stadt Kabul nicht nur als möglich, sondern diesem auch zumutbar.Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann ohne ersichtliche Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit und ohne Vulnerabilitäten handelt. Das erkennende Gericht übersieht hierbei nicht, dass der Beschwerdeführer noch nie in einer afghanischen Großstadt gelebt hat. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer selbst in Afghanistan geboren wurde, dort bis zu seiner Ausreise aufgewachsen ist, in Afghanistan sohin sozialisiert wurde und auch dort im landwirtschaftlichen Bereich (seinen Vater unterstützend) gearbeitet hat, ist davon auszugehen, dass er entsprechende Kenntnisse hat, um sich am Neuansiedlungsort auch zurechtzufinden. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer – trotz angespannter Situation in Kabul und trotz fehlenden sozialen Netzwerks vor Ort – vor dem Hintergrund seiner Berufserfahrungen in Afghanistan und seiner schulischen – wenngleich überwiegend im Hinblick auf den Koranunterricht erlangten – Bildung (er kann eine der Landessprachen auch lesen und schreiben) bei einer Rückkehr jedenfalls vorübergehend Fuß fassen, eine Unterkunft erlangen und sich in weiterer Folge eine Existenz aufbauen kann. Seine Verwandten bzw. Familienangehörigen könnten ihn auch vom Iran aus bei der Neuansiedlung in Kabul unterstützen (durch finanzielle Zuwendung oder durch Hinweise bzw. allenfalls auch mithilfe von Bekannten, die in Kabul leben). Da Rückkehrer verschiedene Unterstützungsleistungen von staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen in Anspruch nehmen können, ist eine erste Versorgung des Beschwerdeführers jedenfalls auch dadurch gewährleistet (

Paragraph 52 a, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, GVG-B 2005 umfasst die Rückkehrhilfe jedenfalls die notwendigen Rückreisekosten; zusätzlich stehen diverse Hilfsprogramme, wie ERIN, RESTART römisch drei zur Verfügung). Die Rückkehrunterstützungen können darüber hinaus auch zum Erhalt einer Gesundheitsversorgung herangezogen werden. Angesichts der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers stehen auch die EASO-Richtlinien der Annahme der Zulässigkeit einer Rückführung nach Kabul nicht entgegen. Der Beschwerdeführer ist nicht als Langzeit-Rückkehrer anzusehen, der noch nie in Afghanistan gelebt oder schon im frühen Kindesalter seine Heimat verlassen hat. Dementsprechend erscheint eine Neuansiedlung des Beschwerdeführers in der Stadt Kabul nicht nur als möglich, sondern diesem auch zumutbar. 3.2.3.2. Selbst wenn man Kabul aus welchen Gründen immer als Rückführungsdestination ausschließen würde, käme auch – eventualiter – eine Relokation in den Städten Herat oder Mazar-e Sharif in Betracht: Die Stadt Herat ist eine vergleichsweise sichere und über ihren Flughafen sicher und legal erreichbare Stadt. In Herat-Stadt kommt es in den letzten Jahren vor allem zu kriminellen Handlungen und kleineren sicherheitsrelevanten Vorfällen, jedoch nicht zu groß angelegten Angriffen oder offenen Kämpfen. Insgesamt ist die Sicherheitslage in der Stadt Herat als ausreichend sicher zu bewerten. Die Stadt Mazar-e-Sharif gilt als vergleichsweise sicher, jedoch fanden 2019 beinahe monatlich kleinere Anschläge mit improvisierten Sprengkörpern statt, meist in der Nähe der Blauen Moschee. Ziel der Anschläge sind oft Sicherheitskräfte, jedoch kommt es auch zu zivilen Opfern. Auch Mazar-e Sharif verfügt über eine vergleichsweise gute Infrastruktur mit einem eigenen Flughafen, der für den zivilen Flugverkehr geeignet ist. Somit ist Mazar-e-Sharif sicher und legal erreichbar. Was die soziale und wirtschaftliche Lage in Herat und Mazar-e Sharif anbelangt, ist die Versorgung der durchschnittlichen afghanischen Bevölkerung zumindest grundlegend gesichert: So bewertet das FEWS NET die Versorgungslage in Herat und in Mazar-e Sharif mit Phase 2 (Phase 1 „Minimal“ – 5 „Hungersnot“), wonach die Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch aufweisen und nicht in der Lage sind, sich wesentliche, nicht-nahrungsbezogene Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden. Die wirtschaftliche Situation in Afghanistan insgesamt und insbesondere in den oben genannten Städten erreicht jedenfalls nicht das Prüfungskalkül des Art. 3 EMRK, das für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen fordert (vgl. VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).Was die soziale und wirtschaftliche Lage in Herat und Mazar-e Sharif anbelangt, ist die Versorgung der durchschnittlichen afghanischen Bevölkerung zumindest grundlegend gesichert: So bewertet das FEWS NET die Versorgungslage in Herat und in Mazar-e Sharif mit Phase 2 (Phase 1 „Minimal“ – 5 „Hungersnot“), wonach die Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch aufweisen und nicht in der Lage sind, sich wesentliche, nicht-nahrungsbezogene Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden. Die wirtschaftliche Situation in Afghanistan insgesamt und insbesondere in den oben genannten Städten erreicht jedenfalls nicht das Prüfungskalkül des Artikel 3, EMRK, das für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen fordert vergleiche VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095). Aufgrund des Lockdowns verloren rund sechs Mio. Menschen Arbeit und Einkommen. Die Inflation der Preise bei Grundnahrungsmitteln wie Öl und Kartoffeln verschärfte die wirtschaftliche Notlage eines erheblichen Teils der afghanischen Bevölkerung. Der aktuellen Quellenlage ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Grundversorgun

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