GVG abgewiesen und die Verfahrenshilfe nicht bewilligt.Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird
Paragraph 8 a, VwGVG abgewiesen und die Verfahrenshilfe nicht bewilligt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Antragsteller stellte am 09.07.2020 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden als „belangte Behörde“ bezeichnet) unter Vorlage medizinischer Befunde einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
G. Der Antragsteller stellte am 09.07.2020 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden als „belangte Behörde“ bezeichnet) unter Vorlage medizinischer Befunde einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraphen 2 und 14 BEinstG. Aufgrund dieses Antrages veranlasste die belangte Behörde die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. In dem allgemeinmedizinischen Gutachten vom 25.08.2020 nach der Einschätzungsverordnung stellte der Sachverständige die Funktionseinschränkungen 1). Zustand nach Zentralarterienverschluss am linken Auge/11.02.02./30%; 2.) Alkoholabhängigkeitssyndrom mit Depression, chronifiziert, derzeit abstinent/03.08.01/30% sowie 3.) Hammerzehen beidseits/02.05.38/10% fest und beurteilte den Gesamtgrad der Behinderung mit 30 v.H. Mit Schreiben vom 26.08.2020 räumte die belangte Behörde dem Antragsteller förmliches Parteiengehör zu diesem Gutachten ein. Mit Schreiben vom 15.09.2020 erstattete der rechtlich unvertretene Antragsteller eine detaillierte Stellungnahme zu den einzelnen, im Gutachten angeführten Leidenszuständen und zur Gesamtbeurteilung des Sachverständigen. Er beantragte weiters die Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens, die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie und legte weitere medizinische Befunde zur Untermauerung seiner Einwendungen vor. Aufgrund der erhobenen Einwendungen holte die belangte Behörde eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 28.09.2020 ein, worin der Gutachter zu keiner geänderten Beurteilung kam. Mit Bescheid vom 29.09.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Antragstellers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
G ab, stellte einen Grad der Behinderung von 30 v.H. fest und stützte den Bescheid auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens.Mit Bescheid vom 29.09.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Antragstellers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraphen 2 und 14 BEinstG ab, stellte einen Grad der Behinderung von 30 v.H. fest und stützte den Bescheid auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Mit Schriftsatz vom 12.11.2020 erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde erfüllt die inhaltlichen Vorrausetzungen und ist detailliert begründet. Der Antragsteller rügt darin ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, wendet sich mit eingehender Begründung sowohl gegen die Beurteilungen des allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens als auch gegen die rechtliche Beurteilung, stellt konkrete Anträge und legt einen weiteren neurologischen Patientenbrief vor. Aufgrund der erhobenen Einwendungen holte die belangte Behörde im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens ein Sachverständigengutachten der Fachrichtung Neurologie und Psychiatrie ein. In diesem Gutachten vom 16.12.2020 stellte die Sachverständige die Funktionseinschränkungen 1). Visusverlust links, Zustand nach Zentralarterienverschluss am linken Auge/11.02.02./30%; 2.) Depressive Störung, Alkoholabhängigkeitssyndrom - derzeit abstinent, chronifiziertes Geschehen, aber im Alltag selbständig/03.06.01/30%; 3.) Hammerzehen (Dig2) beidseits/02.05.38/10% und 4.) Schmerzsyndrom der UE bds., neuropathisch beschrieben, ohne motorische und sensible Beeinträchtigung, inkludiert auch die Fußfehlstellung/04.06.01/10% fest und beurteilte den Gesamtgrad der Behinderung mit 30 v.H. Mit Schreiben vom 18.12.2020 räumte die belangte Behörde dem Antragsteller förmliches Parteiengehör zu diesem Gutachten ein. Mit Schreiben vom 12.01.2020 erstattete der rechtlich unvertretene Antragsteller eine Stellungnahme, worin er auch das aktuelle Gutachten bestreitet. Er führt darin weiters aus, es sei ihm aufgrund seiner finanziellen Situation nicht möglich, ein Gegengutachten in Auftrag zu geben. Daher beantrage er eine Verfahrenshilfe zur Einholung eines Privatgutachtens zur Widerlegung des amtlichen Gutachtens. Der Antragsteller erstattet in der Stellungnahme weiteres Vorbringen betreffend seine Depression und sein Alkoholabhängigkeitssyndrom. Er benötige für die Verrichtung von Arztbesuchen, Behördenwegen und Gerichtsterminen immer eine Unterstützung, weil er sich alleine nicht zurechtfinde und vor allen diesen Erledigungen Angst habe. Der Stellungnahme legte er eine Mitteilung des AMS über den Bezug von Notstandshilfe, einen Wohnbeihilfebescheid des Magistrats Wien, eine Nachricht über eine Monatsvorschreibung von Wiener Wohnen und Bescheide betreffend Rückforderung und Neubemessung betreffend Leistungen aus der Mindestsicherung des Magistrats Wien bei. Mit Bescheid vom 15.01.2021 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, worin sie die Beschwerde abwies und feststellte, dass der Grad der Behinderung 30% betrage und die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht vorlägen. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Der Antragsteller brachte innerhalb der 2-wöchigen Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages ein Schreiben vom 27.01.2021 bei der belangten Behörde ein, worin er betreffend die Beschwerdevorentscheidung einen Antrag auf Verfahrenshilfe zur Vertretung im gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahren samt Vermögensbekenntnis stellte. Er ersuchte um Entscheidung durch die Behörde sowie um Weiterleitung seines Schreibens. Die Behörde wertete das Anbringen als Vorlageantrag und legte dem Bundesverwaltungsgericht am 04.02.2021 die Beschwerde, den Verfahrenshilfeantrag und den bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
GG leitet die/der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.
Paragraph 9, BVwGG leitet die/der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Die Entscheidung über die Gewährung von Verfahrenshilfe obliegt somit der – dem im Bescheidbeschwerdeverfahren zuständigen Senat – unterfertigenden vorsitzenden Richterin. Zu A) Abweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe im Beschwerdeverfahren: § 8a VwGVG lautet:Paragraph 8 a, VwGVG lautet: „Verfahrenshilfe § 8a.
1 Z 2 B VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden
GVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist.
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. In seinem Erkenntnis vom 11.09.2019, Ro 2018/08/0008, stellte der Verwaltungsgerichtshof unter anderem zu den Voraussetzung für die Gewährung der Verfahrenshilfe nach § 8a VwGVG klar, dass der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren der Verwaltunsgerichte Ausnahmecharakter zukommt und diese nur in besonderen, in der Entscheidung genannten Einzelfallkonstellationen erforderlich sein kann, etwa wenn die Formulierung einer Beschwerde oder andere Verfahrenshandlungen besondere Schwierigkeiten aufwerfen, die die Fähigkeiten der Partei nach ihren persönlichen Umständen überschreiten.In seinem Erkenntnis vom 11.09.2019, Ro 2018/08/0008, stellte der Verwaltungsgerichtshof unter anderem zu den Voraussetzung für die Gewährung der Verfahrenshilfe nach Paragraph 8 a, VwGVG klar, dass der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren der Verwaltunsgerichte Ausnahmecharakter zukommt und diese nur in besonderen, in der Entscheidung genannten Einzelfallkonstellationen erforderlich sein kann, etwa wenn die Formulierung einer Beschwerde oder andere Verfahrenshandlungen besondere Schwierigkeiten aufwerfen, die die Fähigkeiten der Partei nach ihren persönlichen Umständen überschreiten. Der nunmehrige Antragsteller stellte seine zweifelsfrei vorliegenden Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden, wie oben bereits dargelegt wurde, im Verfahren mehrfach unter Beweis. Die Beschwerde vom 12.11.2020, die Einwendungen und Stellungnahmen des Antragstellers entsprachen allesamt den Formvorschriften, gingen ausführlich mit näherer Begründung auf die von ihm gerügten Beurteilungen seiner Leidenszustände ein und enthielten auch jeweils klare Begehren. Es besteht auch kein Zweifel daran, dass der Antragsteller in der Lage war, eine Beschwerde selbst zu verfassen, welche den in § 9 VwGVG normierten Anforderungen an eine Beschwerde, die nach den Gesetzesmaterialien so gestaltet worden sind, dass sie auch "ein durchschnittlicher Bürger (...) ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann", entspricht, veranlasste der Beschwerdeschriftsatz vom 12.11.2020 durch dessen substantiierte Einwendungen doch die belangte Behörde zur Führung eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens und Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.
GVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich, dass ihre Gewährung rechtlich geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen. Verfahrenshilfe ist
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich, dass ihre Gewährung rechtlich geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen. Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe im Lichte des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im vorliegenden Fall nicht geboten ist. Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe im Lichte des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im vorliegenden Fall nicht geboten ist. Da die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht gegeben sind, war der darauf gerichtete Antrag spruchgemäß abzuweisen und konnte die Verfahrenshilfe nicht bewilligt werden. Angesichts dieses Ergebnisses erübrigt sich eine Prüfung, ob der Antragsteller außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten zu können. Auch kommt es nicht mehr darauf an, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Anzumerken ist weiters, dass
G alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten, Zeugnisse, Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Vermögensübertragungen von bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Verkehrssteuern und Verwaltungsabgaben befreit sind. Dem Bundesverwaltungsgericht stehen im Bereich des Sozialministeriumservice tätige Amtssachverständige zur Erstattung von medizinischen Sachverständigengutachten zur Verfügung. Im Hinblick auf eine allfällige mündliche Verhandlung ist auszuführen, dass Anspruch auf Ersatz der durch die Anreise zur mündlichen Verhandlung entstandenen Kosten besteht. Insgesamt entstehen grundsätzlich für den Antragsteller in Verfahren über Behindertenrechtsangelegenheiten vor dem Bundesverwaltungsgericht somit keine Kosten.Anzumerken ist weiters, dass
Paragraph 23, BEinstG alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten, Zeugnisse, Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Vermögensübertragungen von bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Verkehrssteuern und Verwaltungsabgaben befreit sind. Dem Bundesverwaltungsgericht stehen im Bereich des Sozialministeriumservice tätige Amtssachverständige zur Erstattung von medizinischen Sachverständigengutachten zur Verfügung. Im Hinblick auf eine allfällige mündliche Verhandlung ist auszuführen, dass Anspruch auf Ersatz der durch die Anreise zur mündlichen Verhandlung entstandenen Kosten besteht. Insgesamt entstehen grundsätzlich für den Antragsteller in Verfahren über Behindertenrechtsangelegenheiten vor dem Bundesverwaltungsgericht somit keine Kosten. Zur Klarstellung sei festgehalten, dass über die beim BVwG bereits anhängige Beschwerde betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten eine abgesonderte Senatsentscheidung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Unter Berücksichtigung der oben zitierten Entscheidung des VwGH vom 11.09.2019, Ro 2018/08/0008, weicht die vorliegende Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Unter Berücksichtigung der oben zitierten Entscheidung des VwGH vom 11.09.2019, Ro 2018/08/0008, weicht die vorliegende Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W133.2239307.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.