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{'item': 'W133 2239307-2'}

Obsah (9)§ 8aArt. 133§§ 2§ 6§ 45§ 9Art. 130§ 23§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2021 GeschäftszahlW133 2239307-2 SpruchW133 2239307-2/2E, W133 2239307-2/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die

§ 8aVw

GVG abgewiesen und die Verfahrenshilfe nicht bewilligt.Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird

Paragraph 8 a, VwGVG abgewiesen und die Verfahrenshilfe nicht bewilligt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Antragsteller stellte am 09.07.2020 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden als „belangte Behörde“ bezeichnet) unter Vorlage medizinischer Befunde einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

§§ 2und 14 BEinst

G. Der Antragsteller stellte am 09.07.2020 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden als „belangte Behörde“ bezeichnet) unter Vorlage medizinischer Befunde einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraphen 2 und 14 BEinstG. Aufgrund dieses Antrages veranlasste die belangte Behörde die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. In dem allgemeinmedizinischen Gutachten vom 25.08.2020 nach der Einschätzungsverordnung stellte der Sachverständige die Funktionseinschränkungen 1). Zustand nach Zentralarterienverschluss am linken Auge/11.02.02./30%; 2.) Alkoholabhängigkeitssyndrom mit Depression, chronifiziert, derzeit abstinent/03.08.01/30% sowie 3.) Hammerzehen beidseits/02.05.38/10% fest und beurteilte den Gesamtgrad der Behinderung mit 30 v.H. Mit Schreiben vom 26.08.2020 räumte die belangte Behörde dem Antragsteller förmliches Parteiengehör zu diesem Gutachten ein. Mit Schreiben vom 15.09.2020 erstattete der rechtlich unvertretene Antragsteller eine detaillierte Stellungnahme zu den einzelnen, im Gutachten angeführten Leidenszuständen und zur Gesamtbeurteilung des Sachverständigen. Er beantragte weiters die Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens, die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie und legte weitere medizinische Befunde zur Untermauerung seiner Einwendungen vor. Aufgrund der erhobenen Einwendungen holte die belangte Behörde eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 28.09.2020 ein, worin der Gutachter zu keiner geänderten Beurteilung kam. Mit Bescheid vom 29.09.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Antragstellers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

§§ 2und 14 BEinst

G ab, stellte einen Grad der Behinderung von 30 v.H. fest und stützte den Bescheid auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens.Mit Bescheid vom 29.09.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Antragstellers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraphen 2 und 14 BEinstG ab, stellte einen Grad der Behinderung von 30 v.H. fest und stützte den Bescheid auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Mit Schriftsatz vom 12.11.2020 erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde erfüllt die inhaltlichen Vorrausetzungen und ist detailliert begründet. Der Antragsteller rügt darin ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, wendet sich mit eingehender Begründung sowohl gegen die Beurteilungen des allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens als auch gegen die rechtliche Beurteilung, stellt konkrete Anträge und legt einen weiteren neurologischen Patientenbrief vor. Aufgrund der erhobenen Einwendungen holte die belangte Behörde im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens ein Sachverständigengutachten der Fachrichtung Neurologie und Psychiatrie ein. In diesem Gutachten vom 16.12.2020 stellte die Sachverständige die Funktionseinschränkungen 1). Visusverlust links, Zustand nach Zentralarterienverschluss am linken Auge/11.02.02./30%; 2.) Depressive Störung, Alkoholabhängigkeitssyndrom - derzeit abstinent, chronifiziertes Geschehen, aber im Alltag selbständig/03.06.01/30%; 3.) Hammerzehen (Dig2) beidseits/02.05.38/10% und 4.) Schmerzsyndrom der UE bds., neuropathisch beschrieben, ohne motorische und sensible Beeinträchtigung, inkludiert auch die Fußfehlstellung/04.06.01/10% fest und beurteilte den Gesamtgrad der Behinderung mit 30 v.H. Mit Schreiben vom 18.12.2020 räumte die belangte Behörde dem Antragsteller förmliches Parteiengehör zu diesem Gutachten ein. Mit Schreiben vom 12.01.2020 erstattete der rechtlich unvertretene Antragsteller eine Stellungnahme, worin er auch das aktuelle Gutachten bestreitet. Er führt darin weiters aus, es sei ihm aufgrund seiner finanziellen Situation nicht möglich, ein Gegengutachten in Auftrag zu geben. Daher beantrage er eine Verfahrenshilfe zur Einholung eines Privatgutachtens zur Widerlegung des amtlichen Gutachtens. Der Antragsteller erstattet in der Stellungnahme weiteres Vorbringen betreffend seine Depression und sein Alkoholabhängigkeitssyndrom. Er benötige für die Verrichtung von Arztbesuchen, Behördenwegen und Gerichtsterminen immer eine Unterstützung, weil er sich alleine nicht zurechtfinde und vor allen diesen Erledigungen Angst habe. Der Stellungnahme legte er eine Mitteilung des AMS über den Bezug von Notstandshilfe, einen Wohnbeihilfebescheid des Magistrats Wien, eine Nachricht über eine Monatsvorschreibung von Wiener Wohnen und Bescheide betreffend Rückforderung und Neubemessung betreffend Leistungen aus der Mindestsicherung des Magistrats Wien bei. Mit Bescheid vom 15.01.2021 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, worin sie die Beschwerde abwies und feststellte, dass der Grad der Behinderung 30% betrage und die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht vorlägen. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Der Antragsteller brachte innerhalb der 2-wöchigen Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages ein Schreiben vom 27.01.2021 bei der belangten Behörde ein, worin er betreffend die Beschwerdevorentscheidung einen Antrag auf Verfahrenshilfe zur Vertretung im gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahren samt Vermögensbekenntnis stellte. Er ersuchte um Entscheidung durch die Behörde sowie um Weiterleitung seines Schreibens. Die Behörde wertete das Anbringen als Vorlageantrag und legte dem Bundesverwaltungsgericht am 04.02.2021 die Beschwerde, den Verfahrenshilfeantrag und den bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Mit dem gegenständlichen Beschluss erfolgt ausschließlich ein Abspruch über den Antrag auf Verfahrenshilfe für das Beschwerdeverfahren. Der Antragsteller wurde am XXXX geboren und hat seinen Wohnsitz bzw ständigen Aufenthalt zum Entscheidungszeitpunkt in Österreich.Der Antragsteller wurde am römisch 40 geboren und hat seinen Wohnsitz bzw ständigen Aufenthalt zum Entscheidungszeitpunkt in Österreich. Er bezieht Notstandshilfe im Ausmaß von € 27,46 pro Tag und erhält eine geringe ergänzende Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes aus der Mindestsicherung (€ 21,14 im Februar 2021, € 107,87 im März 2021, € 21,14 im April 2021). Er verfügt über kein Vermögen und hat keine Unterhaltspflichten. Der Antragsteller führte das gesamte bisher andauernde Verfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz seit Juli 2020 selbständig und ohne rechtliche Vertretung. Auch die Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer selbst eingebracht. Sie erfüllt alle inhaltlichen Vorrausetzungen und ist detailliert begründet. Der Beschwerdeführer rügt darin ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, wendet sich mit eingehender Begründung sowohl gegen die Beurteilungen des allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens als auch gegen die rechtliche Beurteilung, stellt konkrete Anträge und legt einen weiteren neurologischen Patientenbrief vor. Im Laufe des gesamten Verfahrens zeigte der Beschwerdeführer durch seine eigenen mehrfachen fristgerechten und detaillierten Eingaben und Stellungnahmen ein Verhalten gegenüber Behörden, das keinerlei Zweifel daran aufkommen lässt, dass er auch ohne anwaltliche Vertretung in der Lage ist, das vorliegende Verfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz vor dem Verwaltungsgericht ohne die Beigebung eines Rechtsanwaltes zu führen. Dies stellte er insbesondere durch seine eigene Beschwerde unter Beweis, deren substantiierte Einwendungen die belangte Behörde zur Führung eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens und Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.2021 veranlasste.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu Einkommen, Vermögen und Sorgepflichten beruhen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des Antrages auf Verfahrenshilfe und den beigelegten Unterlagen. Die Feststellung, dass beim BVwG keinerlei Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer auch ohne anwaltliche Vertretung in der Lage ist, das vorliegende Verfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz vor dem Verwaltungsgericht ohne die Beigebung eines Rechtsanwaltes zu führen, beruht auf dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere auf dem Antrag des Beschwerdeführers vom 09.07.2020, seiner Stellungnahme vom 15.09.2020 zum allgemeinmedizinischen Gutachten vom 25.08.2020, seinem Beschwerdeschriftsatz vom 12.11.2020 und der Stellungnahme vom 12.01.2020 zum Sachverständigengutachten der Fachrichtung Neurologie und Psychiatrie vom 16.12.
  3. Alle bisherigen Eingaben des Beschwerdeführers erwiesen sich fristgerecht, formgerecht und detailliert und sind allesamt auch im Akt dokumentiert.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

§ 9BVw

GG leitet die/der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.

Paragraph 9, BVwGG leitet die/der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Die Entscheidung über die Gewährung von Verfahrenshilfe obliegt somit der – dem im Bescheidbeschwerdeverfahren zuständigen Senat – unterfertigenden vorsitzenden Richterin. Zu A) Abweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe im Beschwerdeverfahren: § 8a VwGVG lautet:Paragraph 8 a, VwGVG lautet: „Verfahrenshilfe § 8a.

(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt. Paragraph 8 a,
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 2 B VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(4)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5)In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6)Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen.
(8)Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9)In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10)Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.“

§ 8aAbs. 1 Vw

GVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist.

Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. In seinem Erkenntnis vom 11.09.2019, Ro 2018/08/0008, stellte der Verwaltungsgerichtshof unter anderem zu den Voraussetzung für die Gewährung der Verfahrenshilfe nach § 8a VwGVG klar, dass der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren der Verwaltunsgerichte Ausnahmecharakter zukommt und diese nur in besonderen, in der Entscheidung genannten Einzelfallkonstellationen erforderlich sein kann, etwa wenn die Formulierung einer Beschwerde oder andere Verfahrenshandlungen besondere Schwierigkeiten aufwerfen, die die Fähigkeiten der Partei nach ihren persönlichen Umständen überschreiten.In seinem Erkenntnis vom 11.09.2019, Ro 2018/08/0008, stellte der Verwaltungsgerichtshof unter anderem zu den Voraussetzung für die Gewährung der Verfahrenshilfe nach Paragraph 8 a, VwGVG klar, dass der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren der Verwaltunsgerichte Ausnahmecharakter zukommt und diese nur in besonderen, in der Entscheidung genannten Einzelfallkonstellationen erforderlich sein kann, etwa wenn die Formulierung einer Beschwerde oder andere Verfahrenshandlungen besondere Schwierigkeiten aufwerfen, die die Fähigkeiten der Partei nach ihren persönlichen Umständen überschreiten. Der nunmehrige Antragsteller stellte seine zweifelsfrei vorliegenden Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden, wie oben bereits dargelegt wurde, im Verfahren mehrfach unter Beweis. Die Beschwerde vom 12.11.2020, die Einwendungen und Stellungnahmen des Antragstellers entsprachen allesamt den Formvorschriften, gingen ausführlich mit näherer Begründung auf die von ihm gerügten Beurteilungen seiner Leidenszustände ein und enthielten auch jeweils klare Begehren. Es besteht auch kein Zweifel daran, dass der Antragsteller in der Lage war, eine Beschwerde selbst zu verfassen, welche den in § 9 VwGVG normierten Anforderungen an eine Beschwerde, die nach den Gesetzesmaterialien so gestaltet worden sind, dass sie auch "ein durchschnittlicher Bürger (...) ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann", entspricht, veranlasste der Beschwerdeschriftsatz vom 12.11.2020 durch dessen substantiierte Einwendungen doch die belangte Behörde zur Führung eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens und Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.

  1. Es besteht auch kein Zweifel daran, dass der Antragsteller in der Lage war, eine Beschwerde selbst zu verfassen, welche den in Paragraph 9, VwGVG normierten Anforderungen an eine Beschwerde, die nach den Gesetzesmaterialien so gestaltet worden sind, dass sie auch "ein durchschnittlicher Bürger (...) ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann", entspricht, veranlasste der Beschwerdeschriftsatz vom 12.11.2020 durch dessen substantiierte Einwendungen doch die belangte Behörde zur Führung eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens und Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.
  2. Eine Komplexität des Falles in der Weise, dass der Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder in einer etwaigen mündlichen Verhandlung anwaltlich vertreten sein müsste, ist in einem Verfahren wie dem gegenständlichen nach dem Behinderteneinstellungsgesetz nicht gegeben, da es vorliegend nicht um die Lösung einer schwierigen Rechtsfrage, sondern vielmehr um die Feststellung der gesundheitlichen Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers geht, welche – unter Mitwirkung des Antragstellers – durch Sachverständigen zu erfolgen hat und vorliegend auch bereits erfolgt ist. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die eine rechtsanwaltliche Vertretung erforderlich machen, sind somit nicht zu erwarten. Eine erforderliche Manuduktion im Zuge einer etwaigen Verfahrenshandlung oder in einer etwaigen Verhandlung, z.B. wann die Aussage verweigert werden darf, erfolgt durch das erkennende Gericht, weshalb der Antragsteller durch die Nichtbeigebung eines Rechtsanwaltes auch dahingehend keinerlei Nachteile erfährt. Zur Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller ist auszuführen, dass diese subjektiv als erheblich erachtet werden mag, jedoch mangels gravierender Eingriffe in Grundrechte objektiv betrachtet nicht für die Gewährung der Verfahrenshilfe ausreicht. Aussagen zu etwaigen Erfolgsaussichten des Beschwerdeverfahrens können derzeit noch nicht getroffen werden. Das Schreiben des Antragstellers vom 27.01.2021, womit er einen Antrag auf Verfahrenshilfe stellte, worin er sich wieder gegen die behördliche Entscheidung wendet und auch um Weiterleitung des Schreibens ersuchte, wurde sowohl von der belangten Behörde als auch vom BVwG als Antrag auf Verfahrenshilfe und auch als Vorlageantrag gewertet. Die belangte Behörde hat dem BVwG auch bereits den gesamten Verwaltungsakt samt Beschwerde vorgelegt, sodass nunmehr in weiterer Folge eine inhaltliche Überprüfung des angefochtenen Bescheides vom 29.09.2020 durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgen kann. Eine weitere ausdrückliche Stellung eines Vorlageantrages durch den Beschwerdeführer ist somit nicht erforderlich. Betreffend die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Kosten eines Privatgutachtens wird darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des VwGH im Verfahren vor dem BVwG grundsätzlich die in § 52 Abs 1 AVG aufgetragene Verpflichtung, die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen beizuziehen, besteht. Für die Beiziehung dieser Amtssachverständigen entstehen dem Beschwerdeführer keine Kosten.Betreffend die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Kosten eines Privatgutachtens wird darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des VwGH im Verfahren vor dem BVwG grundsätzlich die in Paragraph 52, Absatz eins, AVG aufgetragene Verpflichtung, die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen beizuziehen, besteht. Für die Beiziehung dieser Amtssachverständigen entstehen dem Beschwerdeführer keine Kosten. Verfahrenshilfe ist

§ 8aAbs. 1 Vw

GVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich, dass ihre Gewährung rechtlich geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen. Verfahrenshilfe ist

Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich, dass ihre Gewährung rechtlich geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen. Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe im Lichte des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im vorliegenden Fall nicht geboten ist. Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe im Lichte des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im vorliegenden Fall nicht geboten ist. Da die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht gegeben sind, war der darauf gerichtete Antrag spruchgemäß abzuweisen und konnte die Verfahrenshilfe nicht bewilligt werden. Angesichts dieses Ergebnisses erübrigt sich eine Prüfung, ob der Antragsteller außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten zu können. Auch kommt es nicht mehr darauf an, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Anzumerken ist weiters, dass

§ 23BEinst

G alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten, Zeugnisse, Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Vermögensübertragungen von bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Verkehrssteuern und Verwaltungsabgaben befreit sind. Dem Bundesverwaltungsgericht stehen im Bereich des Sozialministeriumservice tätige Amtssachverständige zur Erstattung von medizinischen Sachverständigengutachten zur Verfügung. Im Hinblick auf eine allfällige mündliche Verhandlung ist auszuführen, dass Anspruch auf Ersatz der durch die Anreise zur mündlichen Verhandlung entstandenen Kosten besteht. Insgesamt entstehen grundsätzlich für den Antragsteller in Verfahren über Behindertenrechtsangelegenheiten vor dem Bundesverwaltungsgericht somit keine Kosten.Anzumerken ist weiters, dass

Paragraph 23, BEinstG alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten, Zeugnisse, Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Vermögensübertragungen von bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Verkehrssteuern und Verwaltungsabgaben befreit sind. Dem Bundesverwaltungsgericht stehen im Bereich des Sozialministeriumservice tätige Amtssachverständige zur Erstattung von medizinischen Sachverständigengutachten zur Verfügung. Im Hinblick auf eine allfällige mündliche Verhandlung ist auszuführen, dass Anspruch auf Ersatz der durch die Anreise zur mündlichen Verhandlung entstandenen Kosten besteht. Insgesamt entstehen grundsätzlich für den Antragsteller in Verfahren über Behindertenrechtsangelegenheiten vor dem Bundesverwaltungsgericht somit keine Kosten. Zur Klarstellung sei festgehalten, dass über die beim BVwG bereits anhängige Beschwerde betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten eine abgesonderte Senatsentscheidung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Unter Berücksichtigung der oben zitierten Entscheidung des VwGH vom 11.09.2019, Ro 2018/08/0008, weicht die vorliegende Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Unter Berücksichtigung der oben zitierten Entscheidung des VwGH vom 11.09.2019, Ro 2018/08/0008, weicht die vorliegende Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W133.2239307.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.