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{'item': 'W142 2153347-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2021 GeschäftszahlW142 2153347-1 Spruch, W142 2153347-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2017, Zl. 1074434710-150710850, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2017, Zl. 1074434710-150710850, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist ein Staatsangehöriger aus Somalia, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 21.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 23.06.2015 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Somalisch übersetzte, statt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF an, traditionell sowie standesamtlich verheiratet und Moslem zu sein. Er gehöre der Volksgruppe der Asharaf an und habe 12 Jahre lang eine Grundschule besucht. In Somalia würden noch seine Mutter, seine Ehegattin sowie seine beiden Brüder und seine beiden Schwestern leben. Er habe in Somalia in Afgooye gelebt. Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, dass sein Vater von der Al Shabaab getötet worden sei. Er sei in seiner Heimat Lehrer gewesen und die Al Shabaab habe ihn rekrutieren wollen. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.
  3. Am 21.02.2017 wurde der BF durch die belangte Behörde in der Sprache Somalisch einvernommen. Der BF gab wie folgt an (Schreibfehler korrigiert): […] F: Bei dieser Einvernahme handelt es sich um eine Fortsetzung der bis jetzt durchgeführten Befragungen. Es geht jetzt vorwiegend um die Darstellung Ihres Fluchtgrundes. Halten Sie Ihre bei früheren Einvernahmen getätigten Aussagen Aufrecht? A: Nein, ich will aber heute ausführlicher erzählen. F: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der gegenständlichen Einvernahme zu folgen? A: Ja. F: Wie geht es Ihnen? Leiden oder litten Sie an irgendwelchen gesundheitlichen Problemen, gibt es bestehende Krankheiten oder benötigen Sie aktuell bestimmte medizinische Betreuung oder Medikamente? A: Nein. F: Nehmen Sie Drogen oder Drogenersatzstoffe? A: Nein. F: Sind Sie anwaltlich vertreten? A: Nein. F: Ist Ihnen bewusst, dass es bei der gegenständlichen Einvernahme um die Behandlung Ihres Antrages auf internationalen Schutz geht? A: Ja. F: Ihre Angaben im Asylverfahren werden vertraulich behandelt und keinesfalls an die Behörden ihres Heimatlandes oder an andere Personen ohne Ihre Zustimmung weitergeleitet. Ist ihnen diese Vertraulichkeit bewusst? A: Ja. F: Haben Sie im Verfahren bis jetzt, also in der Niederschrift mit der Polizei bei der Erstbefragung immer der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? A: Ja. F: Wurde Ihnen diese Einvernahme richtig rückübersetzt und wurde alles korrekt protokolliert? A: Ja. F: Wie ist ihr Familienstand? A: Verheiratet. F: Haben Sie Kinder? A: Nein. F: Haben Sie sonst sorgepflichtige Kinder? A: Nein. F: Erzählen Sie aus Ihrem bisherigen Leben, wo sind Sie aufgewachsen? A: Ich bin am XXXX geboren in Afgooye. Ich bin in Afgooye aufgewachsen und ging dort zur Schule bis zur zwölften Klasse. Ich habe vier Geschwister und eine Mutter, mein Vater ist verstorben. Die Al-Shabaab hat ihn ermordet.A: Ich bin am römisch 40 geboren in Afgooye. Ich bin in Afgooye aufgewachsen und ging dort zur Schule bis zur zwölften Klasse. Ich habe vier Geschwister und eine Mutter, mein Vater ist verstorben. Die Al-Shabaab hat ihn ermordet. F: Gibt es mittlerweile Angehörige in Österreich? A: Nein. F: Welche Angehörige haben Sie in Somalia und wo leben diese? A: Meine Mutter und meine Geschwister leben noch in Afgooye (Mein Bruder XXXX ist 15 Jahre alt, XXXX ist 19, die Schwester 16 und 23 Jahre alt) Die ältere Schwester ist verheiratet in Afgooye.A: Meine Mutter und meine Geschwister leben noch in Afgooye (Mein Bruder römisch 40 ist 15 Jahre alt, römisch 40 ist 19, die Schwester 16 und 23 Jahre alt) Die ältere Schwester ist verheiratet in Afgooye. F: Haben sie Kontakt zu ihrer Familie? A: Ja, wir telefonieren F: War Ihre Familie wohlhabend? A: Nein. F: Welchem Clan/Subclan gehören Sie an? A: Hauptclan Ashraf, Subclan Reer Aw Hassan. F: Was sind die Besonderheiten Ihres Clans? A: Ashraf sind Handwerkwerker, sehr religiös. F: Wann traten Sie die Flucht an und von wo aus traten Sie die Flucht an? A: im April 2015 verließ ich Mogadischu. F: Schildern Sie kurz Ihre Flucht. A: Von Mogadischu mit dem Flugzeug nach Istanbul, von dort nach Izmir. Von Izmir fuhr ich mit einem Boot nach Griechenland. Ich kam dann nach Athen dann über Mazedonien, Serbien, Ungarn dort wurde ich aufgehalten und inhaftiert. Ich wurde wieder nach Serbien abgeschoben und bin dann nach Österreich eingereist. F: Hatten Sie ein Reisedokument? A: Nein ich habe das Land mit einem gefälschten Reisepass verlassen. F: Wie viel haben Sie für die Flucht bezahlt? A: 4.500 US DOLLAR. F: Woher hatten sie das Geld für die Flucht? A: Meine Familie hat das bezahlt, einen kleinen Teil hatte ich selbst. F: Wurden Sie aus Gründen ihrer Religion verfolgt? A: Nein. F: Wurden Sie aus Gründen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt? A: Ja. Nach den allgemeinen Fragen zu Ihrer Reise und Ihren persönlichen Umständen werde ich Sie nun zu Ihrem Fluchtgrund befragen. F: Was waren alle Ihre konkreten, die genauen und zeitlich aktuellen Gründe, dass Sie Somalia verlassen mussten und Sie nicht zurück nach Somalia können, erzählen Sie bitte? A: Al-Shabaab hat uns in unserem Dorf überfallen. Sie haben uns vorgeworfen, dass wir die Religion nicht richtig verbreiten, sondern ganz etwas Falsches. Bei diesem Vorfall wurde mein Vater ermordet. Ich bin dann geflüchtet. Später bin ich zu meiner Familie zurückgekehrt. Al-Shabaab kam zu mir und hat mich aufgefordert mit ihnen zusammen zu arbeiten. Ich habe das abgelehnt. Sie drohten mir, aus diesem Grunde musste ich flüchten. F: Waren sie selbst dabei als ihr Vater ermordet wurde? A: Ja die ganze Familie war da. F: Wie ist das abgelaufen? A: Sie haben ihm vorgeworfen die falsche Religion zu leben, sie haben ihn aufgefordert sie in ihre Richtung zu unterstützen in ihre Glaubensrichtung. Die Ashraf haben die Glaubensrichtung Suufi, Al-Shabaab sind Salafisten. Die wollten, dass er dazu wechselt. Sie kamen zu uns und sagten meinem Vater, dass er lehnte ab und dann haben sie ihn erschossen. F: An Ort und Stelle vor der Familie zu Hause wer war anwesend? A: Vor dem Elternhaus, meine Mutter ich und meine ältere Schwester und mein Onkel mütterlicherseits waren anwesend. Ich habe es selbst gesehen sie haben ihn vor unseren Augen erschossen. F: Wie viele Männer waren das, kannten sie diese Männer? A: Sie trugen normale Kleider sie waren bewaffnet, es waren 13 Männer nicht maskiert, ich kannte diese Männer nicht. F: Was machten Sie danach an diesem Tag? A: Wir sind zu unseren Nachbarn gelaufen meine Mutter ich und meine Schwester. Die Leiche meines Vaters hat Al-Shabaab mitgenommen, Al-Shabaab hat ihn beerdigt. F: Wissen sie wo? A: Am Friedhof von Afgooye. F: Sie haben zuvor gesagt, dass sie geflüchtet sind wohin und wie lange? A: Nur zu den Nachbarn wir sind am selben Tag zurückgekehrt in unser Haus. F: Wann kam Al-Shabaab zu Ihnen? A: Zwei Tage später kamen sie zu uns nach Hause. F: Was haben sie zu ihnen gesagt? A: Sie haben mich aufgefordert mit Ihnen zusammenzuarbeiten. Sie sagten mir noch was ich zu tun habe, nämlich die Leute ausspionieren und später werde ich für den Krieg ausgebildet. F: Haben Sie zugesagt? A: Ich lehnte ab und dann drohten sie mir, dass sie mich umbringen werden wie meinen Vater. F: Wann sind sie geflüchtet? A: Fünf Tage später bin ich dann geflüchtet. F: Waren sie die fünf Tage zu Hause? A: Ich habe mich bei der Nachbarschaft versteckt. F: Wurde ihre Familie seit ihrer Flucht nicht bedroht? A: Sie kamen zu meiner Familie und fragten wo ich mich aufhalte. Sie sagten, dass sie es nicht wissen. Mein Bruder war damals auch sehr jung. F: Gab es keine andere Möglichkeit innerhalb Somalias zu leben, z.B. in Somaliland oder Mogadischu? A: Ich traute mich nicht nach Somaliland, das Problem herrscht auch dort. F: Wo in Somaliland? A: Es gibt keinen Krieg in Somaliland aber Verachtung F: Ich bin mit den Fragen zu den Fluchtgründen soweit fertig. Wollen Sie dazu noch etwas sagen? Haben Sie alle Ihre Gründe geltend gemacht? Hatten Sie genug Zeit und Möglichkeit, alle Ihre Gründe geltend zu machen? A: Nein […] Im Zuge der Einvernahme legte der BF Unterlagen zu seiner Integration vor.
  4. Mit Bescheid vom 08.03.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis 08.03.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).
  5. Mit Bescheid vom 08.03.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis 08.03.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Identität des BF nicht feststehe. Der BF habe hinsichtlich seines Fluchtgrundes nur aufgrund gezielter mehrmaliger Nachfrage einige Details des Ablaufes (Ermordung des Vaters, versuchte Rekrutierung) bekannt geben können. Aus freien Stücken sei seine Erzählung sehr allgemein gehalten gewesen. Dass sie Al Shabaab Männer am Tage unmaskiert gewesen seien, sei nur schwer vorstellbar. Zudem sei auch ungewöhnlich, dass sich Terroristen selbst um die Bestattung ihrer Opfer auf einem Friedhof kümmern würden. Zudem würde auch seine Familie noch immer in Afgooye leben und seien auch seine Brüder nicht von der Al Shabaab belästigt worden. Eine individuelle Verfolgung des BF sei somit nicht hervorgekommen.
  6. Gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde dem BF mit Schreiben vom 09.03.2017 amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
  7. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurde dem BF mit Schreiben vom 09.03.2017 amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
  8. Gegen Spruchpunkt I. wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werde. Der BF halte seine Aussagen inhaltlich aufrecht, er habe im Verfahren soweit es ihm möglich gewesen sei mitgewirkt und alle Fragen beantwortet. Die belangte Behörde habe es aber verabsäumt den vorgebrachten Hinweisen von Amts wegen weiter nachzugehen. Der BF habe - wenn auch auf Nachfrage – nachvollziehbare und glaubwürdige Angaben gemacht und den Vorfall genau geschildert. Zu den Ausführungen der Behörde, wonach unmaskierte Männer am Tag schwer vorstellbar seien, werde angemerkt, dass die Mitglieder der Al Shabaab nicht immer ihre Gesichter bedeckt hätten. Dies sei nachvollziehbar, da Al Shabaab in Afgooye aktiv gewesen sei und nicht mit der Kontrolle durch AMISOM, Polizei und somalischem Militär gerechnet werden habe müssen. Bezüglich der Beerdigung seines Vaters durch die Al Shabaab werde angemerkt, dass es sich dabei nicht um einen gewöhnlichen Friedhof wie in Österreich handle. Soweit die Behörde ausführe, dass die Familie des BF noch in Afgooye lebe und die Brüder des BF nicht belästigt worden seien, habe die Behörde dabei aber außer Acht gelassen, dass Frauen nicht mit Anwerbung seitens Al Shabaab rechnen müssten. Die Brüder des BF seien noch zu jung, darum würden sie von den Mitgliedern nicht bedroht werden. Die Behörde habe das Vorbringen des BF nicht richtig beurteilt. Durch die Zugehörigkeit der Ashraf zur Glaubensrichtung der Suufi, sei es zu Bedrohungen durch Al Shabaab gekommen. Dem BF sei daher der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen.
  9. Gegen Spruchpunkt römisch eins. wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werde. Der BF halte seine Aussagen inhaltlich aufrecht, er habe im Verfahren soweit es ihm möglich gewesen sei mitgewirkt und alle Fragen beantwortet. Die belangte Behörde habe es aber verabsäumt den vorgebrachten Hinweisen von Amts wegen weiter nachzugehen. Der BF habe - wenn auch auf Nachfrage – nachvollziehbare und glaubwürdige Angaben gemacht und den Vorfall genau geschildert. Zu den Ausführungen der Behörde, wonach unmaskierte Männer am Tag schwer vorstellbar seien, werde angemerkt, dass die Mitglieder der Al Shabaab nicht immer ihre Gesichter bedeckt hätten. Dies sei nachvollziehbar, da Al Shabaab in Afgooye aktiv gewesen sei und nicht mit der Kontrolle durch AMISOM, Polizei und somalischem Militär gerechnet werden habe müssen. Bezüglich der Beerdigung seines Vaters durch die Al Shabaab werde angemerkt, dass es sich dabei nicht um einen gewöhnlichen Friedhof wie in Österreich handle. Soweit die Behörde ausführe, dass die Familie des BF noch in Afgooye lebe und die Brüder des BF nicht belästigt worden seien, habe die Behörde dabei aber außer Acht gelassen, dass Frauen nicht mit Anwerbung seitens Al Shabaab rechnen müssten. Die Brüder des BF seien noch zu jung, darum würden sie von den Mitgliedern nicht bedroht werden. Die Behörde habe das Vorbringen des BF nicht richtig beurteilt. Durch die Zugehörigkeit der Ashraf zur Glaubensrichtung der Suufi, sei es zu Bedrohungen durch Al Shabaab gekommen. Dem BF sei daher der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen.
  10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 02.03.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch und im Beisein eines Rechtsvertreters des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt entschuldigt nicht teilnahm. Der BF brachte wie folgt vor (Schreibfehler korrigiert): […] R: Können Sie eine nähere Adresse in Afgooye angeben? BF: Ich habe im Bezirk XXXX gelebt, aber dort gibt es keine genauen Adressen.BF: Ich habe im Bezirk römisch 40 gelebt, aber dort gibt es keine genauen Adressen. R: Haben Sie noch Verwandte in Afgooye? BF: Meine Familie lebt jetzt in einem Flüchtlingslager in Kenia. R: Seit wann ist Ihre Familie im Flüchtlingslager in Kenia? BF: Seit Jänner
  11. R: Woher wissen Sie das? BF: Ich habe mit ihnen telefoniert. R: Wer lebt in Kenia von Ihrer Familie? BF: Meine Mutter und vier Geschwister. […] R: Welchem Clan gehören Sie an? BF: Ich bin Ashraf. R: ist Ihr Vater schon verstorben? BF: Ja, er ist 2015 verstorben. R: Wie war sein Name? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Wissen Sie das genaue Todesdatum Ihres Vaters? BF: Ja, er ist am XXXX gestorben.BF: Ja, er ist am römisch 40 gestorben. […] R: Was war der Grund dafür, dass Sie Ihr Heimatland verlassen haben? BF: Mein Vater wurde getötet und zwar von den Al Shabaab. Nach dem Tod meines Vaters haben die Al Shabaab mich bedroht. Sie wollten, dass ich für sie als Spion arbeite. Ich habe aber abgelehnt. Dann bin ich weggelaufen. Ich bin nach Mogadischu gegangen und in die Türkei geflogen. R: Wann wurden Sie von der Al Shabaab bedroht? BF: Das war am
  12. oder
  13. April
  14. R: Wie wurden Sie von der al Shabaab bedroht? BF: Zuerst haben sie mich telefonisch bedroht. Sie haben gesagt, ich müsste mit ihnen arbeiten ansonsten sie mich, wie meinen Vater, töten würden. Sie haben gewollt, dass ich als Spion für sie arbeite. R: Wie oft wurden Sie telefonisch bedroht? BF: Nur einmal. R: Woher haben die Al Shabaab Ihre Telefonnummer gehabt? BF: Das weiß ich nicht. R: Was hat Ihr Vater gearbeitet? BF: Er war ein Scheich. R: Was macht ein Scheich? BF: Er unterrichtet Religion. R: Wieso wurde Ihr Vater getötet? BF: Sie haben ihn beschuldigt, dass er ein Sufist ist. R: Was ist ein Sufist? BF: Das ist so etwas wie ein Sunnit. R: Wieso wurde Ihr Vater von der Al Shabaab beschuldigt, was hat Ihr Vater in den Augen der Al Shabaab falsch gemacht? BF: Mein Vater hatte eine andere Meinung als die Al Shabaab. R: Welche andere Meinung hatte Ihr Vater? BF: Mein Vater hat geglaubt, dass unschuldige Menschen nicht getötet werden sollen bzw. werden, aber die Al Shabaab hat das getan. R: Wie oft wurde Ihr Vater bedroht? BF: Zwei oder drei Mal. R: Wann ist Ihr Vater bedroht worden? BF: Im Februar und März
  15. R: Wie wurde Ihr Vater bedroht? BF: Sie sind persönlich gekommen und haben ihn bedroht. R: Waren Sie bei diesen Drohungen anwesend? BF: Nein. R: Als Ihr Vater getötet wurde, waren Sie da dabei? BF: Ja, ich war dort. R: Wie wurde Ihr Vater getötet? BF: Sie haben ihn erschossen. R: Können Sie mir dieses tragische Ereignis näher schildern? BF: Ca. 13 Al Shabaab Männer kamen zu unserem Haus. Sie haben meinen Vater gesucht. Sie haben ihn gefunden und ihn geschlagen. Am Ende haben sie ihn erschossen. R: Haben Sie diese Al Shabaab Männer gekannt? BF: Nein. R: Haben Sie die Tür aufgemacht, damit die Männer von Al Shabaab ins Haus kommen? BF: Nein, sie haben die Tür aufgebrochen. R: Sie haben gesagt, Sie hätten für die Al Shabaab spionieren sollen. Was genau hätten sie ausspionieren sollen? BF: Sie wollten, dass ich sie über die Leute, die für die Regierung arbeiten und die gegen die Al Shabaab sind, informiere. R: Sie haben den Al Shabaab am Telefon gesagt, dass Sie das nicht machen? BF: Ja. Ich habe abgelehnt. R: Was haben die von Al Shabaab darauf gesagt? BF: Sie haben gesagt, dass sie mich, ebenso wie meinen Vater, töten werden, wenn ich nicht für sie arbeite. R: Das heißt, Sie sind per Telefon mit dem Tode bedroht worden? BF: Ja. Einmal sind zu mir nach Hause gekommen, aber ich war nicht daheim. R: War das vor oder nach dem Anruf? BF: Das war nach dem Anruf. R: Wie viele Tage nach diesem Anruf sind vergangen, als die Leute von Al Shabaab zu Ihnen gekommen sind? BF: Das war einen Tag später. R: Wo haben Sie sich da befunden? BF: Ich war mit Freunden in einem anderen Bezirk. R: Was haben Sie dort gemacht? BF: Ich habe mich versteckt. R: Wo genau haben Sie sich versteckt? BF: Bei einem meiner Freunde zu Hause. R: Wie hat dieser Freund geheißen? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Woher kannten Sie diesen Freund? BF: Wir sind in dieselbe Schule gegangen. R: Wo hat Ihr Freund XXXX gewohnt?R: Wo hat Ihr Freund römisch 40 gewohnt? BF: In Afgooye, im gleichen Bezirk wo ich gewohnt habe, aber ein bisschen weiter weg von meinem Zuhause. R: Wie lange haben Sie sich bei Ihrem Freund versteckt gehalten? BF: Ca. zwei Tage. R: Sind Sie dann wieder nach Hause zu Ihrer Familie gegangen, nachdem Sie sich versteckt gehalten haben? BF: Nein, ich bin nach zwei Tagen nach Mogadischu gegangen. R: Woher haben Sie gewusst, dass die Al Shabaab zu Hause bei Ihnen waren? BF: Mein Bruder hat mich angerufen und es mir erzählt. R: Wurde Ihr Bruder auch von den Al Shabaab bedroht? BF: Nein, weil er klein war. R: Woher hatten Sie so viel Geld, dass Sie gleich von Mogadischu wegfliegen konnten? BF: Ich habe als Lehrer gearbeitet, teilweise hatte ich das Geld, den anderen Teil habe ich von meiner Familie erhalten. R: Wie konnten Sie das Geld von Ihrer Familie erhalten, wenn Sie aus Ihrem Versteck nicht mehr nach Hause zurückgekehrt sind? BF: Als ich in Mogadischu war, habe ich mir Geld ausgeborgt und meine Familie hat das dann bezahlt. R: Von wem haben Sie sich so viel Geld ausgeborgt? BF: Es war ein Freund von mir, sein Name ist XXXX . BF: Es war ein Freund von mir, sein Name ist römisch 40 . […] R: Können Sie mir sagen, von wann bis wann Sie sich bei Ihrem Freund in Afgooye aufgehalten haben? BF: Vom 09.
  16. bis 11.04.
  17. R: Wo waren Sie danach? BF: Ich bin nach Mogadischu gegangen. R: Wo waren Sie dort aufhältig? BF: Ich war bei XXXX .BF: Ich war bei römisch 40 . R: Wieso sind Sie nicht in Mogadischu geblieben? BF: Dort habe ich keine Familie. […] R: Wurde Ihre Familie auch von den Al Shabaab bedroht? BF: Nein. Mein Bruder war klein und Frauen werden nicht bedroht. R: Was ist mit Ihrem anderen Bruder? BF: Damals war er auch jung. Keiner meiner Brüder wurde von der Al Shabaab bedroht. R: Wenn Sie zurückkehren müssten, was würden Sie in Somalia befürchten? BF: Ich habe vor Al Shabaab große Angst, dass sie mich suchen. Sie verüben viele Attentate. Deswegen kann ich nicht nach Somalia zurückkehren. R: Wieso sind Sie nicht auch nach Kenia gereist, wenn auch Ihre Familie dort hingehen konnte. BF: Damals wusste ich nicht, ob ich dort weiterleben kann. […] R: Wenn Sie in Ihr Heimatland zurückkehren müssten, was würden Sie befürchten? BF: Ich habe große Angst vor Al Shabaab, dass sie nach mir suchen und wenn ich zurückkehre, würden sie mich auch leicht finden. R: Sie haben gesagt, als Ihr Vater getötet wurde, kamen ungefähr 13 Leute von Al Shabaab. Woher wissen Sie, dass das Al Shabaab Leute waren? BF: Ich habe gewusst wie sie bekleidet sind. R: Wie waren diese Leute, die Ihren Vater getötet haben, gekleidet? BF: Sie hatten lange Kleider und ein Tuch am Kopf. R an BFV: Haben Sie eine Frage? BFV: Wer hat Ihren Vater beerdigt? BF: Die Al Shabaab, weil sie damals die Mächtigen waren. R: Woher wissen Sie das? BF: Meine Familie hat mich informiert. R: Wo haben Sie sich da befunden, als Ihnen die Familie das gesagt hat? BF: Ich war in Mogadischu. BFV: Hat Ihre Familie nach dem Tod Ihres Vaters Anzeige bei der Polizei erstattet? BF: Nein, damals gab es dort keine Polizeistation. R: Haben Sie, außer Integrationsunterlagen, noch etwas vorzulegen? BFV: Nein. Erörtert werden: ● Bericht von EASO, Country of Origin Information Report, Somalia, Security Situation, Dezember 2017, Beilage B, ● Bericht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, Stand 27.06.2017, Beilage C, ● Fact Finding Mission Report Somalia, Sicherheitslage in Somalia, Bericht zur österreichisch schweizerischen FFM, August 2017, Beilage D, ● Landkarte betreffend die Regionen in Somalia, Beilage E, ● Information on the Ashraf-Clan vom 23.11.2010, Beilage F. R: Wollen Sie zur Situation in Ihrem Heimatland etwas angeben? BF: Nein. BFV: Nein. R: Was wissen Sie über die Ashraf? BF: Das ist mein Clan. Es ist ein religiöser Clan der der Minderheit angehört. R: Wissen Sie sonst noch etwas über die Ashraf? BF: Sie üben verschiedene Arbeiten aus, wie Schuhmacher, Installateur, Metallbearbeiter etc. […].BF: Sie üben verschiedene Arbeiten aus, wie Schuhmacher, Installateur, Metallbearbeiter etc. , […].
  18. Am 06.03.2020 langte eine Stellungnahme des Vertretungsbevollmächtigten zum vorgelegten Länderinformationsblatt zu Somalia seitens des erkennenden Gerichtes ein. In dieser wurde insbesondere auf eine Anfragebeantwortung von ACCORD vom 08.01.2018 verwiesen, welcher auf Informationen zur Behandlung von Angehörigen der Ashraf abstellt. Weiters wurde ausgeführt, dass sich die objektiven Länderinformationen mit den vom BF getätigten Aussagen decken und sich derzeit die Situation für ihn nicht anders darstelle als zum Zeitpunkt der Flucht.
  19. Am 21.12.2020 wurde eine weitere mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser brachte der BF wie folgt vor (Schreibfehler korrigiert): R: Sind Sie gesund? BF: Es geht mir gut. R: Können Sie mir sagen, warum Sie am 07.07.2016 mit dem Zug nach Deutschland ausreisen wollten? BF: Ich wollte nicht nach Deutschland ausreisen. Ich war mit meinen Freunden unterwegs. Wir haben uns während der Fahrt im Zug unterhalten. Ich wollte ursprünglich nach Liefering fahren. Ich habe nur gesehen, dass ich an der Grenze in Deutschland angekommen bin. Es war ein Versehen. R: Können Sie mir sagen, wie alt Sie waren, als Sie in Österreich eingereist sind? BF: Ich war 20 Jahre alt. R: Haben Sie in Somalia gearbeitet? BF: Ich war eine kurze Zeit ein Lehrer. R: Wann haben Sie begonnen, als Lehrer zu arbeiten? BF: Es war Ende
  20. R: Wie alt waren Sie damals? BF: Ich war ca. 19 Jahre alt. R: Was haben Sie unterrichtet? BF: Ich war ein Englischlehrer an der Volksschule. R: Was haben Sie für eine Ausbildung gemacht, um Englischlehrer sein zu können? BF: Ich habe das Gymnasium abgeschlossen, aber ich habe keine Universität besucht. R: Wie lange haben Sie als Englischlehrer gearbeitet? BF: Ca. acht bis neun Monate. R: Wie alt waren Sie, als Sie die Schule abgeschlossen haben? BF: Ich war 17 Jahre alt. R: Wo haben Sie als Lehrer gearbeitet? BF: Im Afgooye, die Schule heißt XXXX . (siehe Beilage ./A, Handschrift BF). R: Wo liegt diese Schule? BF: In Afgooye. R: In Somalia kann man an der Universität studieren. Wie kann es sein, dass Sie ohne Studium oder weitere Ausbildung als Englischlehrer mit 17 Jahren tätig waren? BF: In meinem Heimatland gab es sehr wenig Englischlehrer und wenn jemand das Gymnasium abgeschlossen hatte, durfte er Englisch unterrichten. R: Wann haben Sie genau aufgehört als Englischlehrer zu unterrichten? BF: Es ist schon lange her, aber ich glaube, das war Anfang Februar
  21. R: Was hat Ihr Vater gearbeitet? BF: Er war ein Religionslehrer. R: Wo war er Lehrer? BF: In Afgooye. R: An welcher Schule? BF: Er hat in der Moschee unterrichtet, die Leute, die Religion lernen wollten. R: In welcher Moschee hat er unterrichtet? BF: Es war nicht weit weg von uns zu Hause. Diese Moschee heißt XXXX . (siehe Beilage ./B, Handschrift BF). R: Wie viele Jahre haben Sie die Schule besucht? BF: 12 Jahre. R: Wo haben Sie die Grundschule besucht? BF: In Afgooye. R: Wie hat die Grundschule geheißen? BF: XXXX . An dieser Schule habe ich die Grundschule, Mittelschule und das Gymnasium besucht. R: Wieso haben Sie in der letzten Verhandlung gesagt, dass Sie ca. eineinhalb Jahre als Englischlehrer tätig waren? BF: Kann sein, dass ich die Einschätzung verwechselt habe, aber es war ca. ein oder eineinhalb Jahre. R: Vorhin haben Sie andere Angaben gemacht. BF: Es ist schon lange her und es kann sein, dass ich das Datum verwechselt habe. R: In der letzten Verhandlung haben Sie auch angegeben, dass Sie 18,5 Jahre alt waren, als Sie begonnen haben, als Lehrer zu arbeiten? BF: Ich war ca. 18 Jahre und vier oder sechs Monate alt. R: Wie lange waren Sie in der Türkei aufhältig? BF: Ca. zwei Wochen. R: Wann haben Sie Somalia verlassen, um in die Türkei zu fliegen? BF: Ich glaube das war am
  22. April
  23. R: Können Sie Nachbarortschaften von Afgooye nennen? Dörfer oder Städte? BF: Mogadischu, Janale, Jamame. R: Wie weit ist Mogadischu von Afgooye entfernt? BF: Ca. 30 km. R: Von wo sind Sie abgeflogen? BF: Von Mogadischu. R: Können Sie mir Ihre Reiseroute von Afgooye nach Mogadischu detailliert beschreiben? Welche Dörfer oder Städte haben Sie passiert? BF: Ich weiß es nicht, ich bin nur auf einer Straße durchgefahren. Das war das erste Mal, als ich nach Mogadischu gefahren bin. R: Was glauben Sie würde Ihnen passieren, wenn Sie nach Afgooye zurückkehren müssten? BF: Wenn ich jetzt nach Afgooye zurückkehren würde, wäre mein Leben in Gefahr. R: Wieso wäre Ihr Leben in Gefahr? BF: Die Al Shabaab sind immer noch dort. Sie sind nicht mehr in Afgooye aufhältig, aber sie kommen immer wieder dort hin und machen Bombenanschläge. R: Haben Sie noch Verwandte, die derzeit in Somalia leben? BF: Sie leben an der Grenze von Somalia zu Kenia. R: Leben sie in Kenia oder in Somalia? BF: Sie leben auf der Seite zu Somalia. R: Seit wann leben sie dort? BF: Seit
  24. R: Leben sie in einem Flüchtlingslager oder in einem Haus? Wie sieht das aus? BF: Sie leben in einem Flüchtlingslager in Somalia. R: Sind Sie in Kontakt mit Ihrer Familie? BF: Ja, ich telefoniere mit ihnen. R: Wer lebt von Ihrer Familie in diesem Flüchtlingslager? BF: Meine Mutter und meine vier Geschwister. R: Wissen Sie den genauen Monat, seit wann sie in diesem Flüchtlingslager leben?BF: Seit Jänner
  25. R: Wieso haben Sie in der letzten Verhandlung angegeben, dass Ihre Familie in einem Flüchtlingslager in Kenia lebt? BF: Ich glaube, das habe ich nicht gesagt. Ich glaube, ich habe gesagt, dass sie an der Grenze zwischen Somalia und Kenia leben. R: Sie haben dezidiert gesagt, sie leben in einem Flüchtlingslager in Kenia. BF: Es liegt an der Grenze, man kann auch beides sagen, Kenia oder Somalia. R: Sie haben eindeutig gesagt in der letzten Verhandlung, dass Ihre Familie in einem Flüchtlingslager in Kenia lebt. BF: Dieses Flüchtlingslager liegt an der Grenze, aber Richtung Somalia. R: Was haben Sie gemacht, nachdem Sie das Gymnasium abgeschlossen haben?BF: Ich war eine Weile arbeitslos. Danach habe ich diese Tätigkeit begonnen. R: Welche genauen Probleme hatten Sie, weshalb Sie Ihr Heimatland verlassen mussten? BF: Die Al Shabaab haben meinen Vater umgebracht und ich hatte große Angst um mein Leben, deshalb habe ich mein Heimatland verlassen. R: Wann genau wurde Ihr Vater umgebracht? Können Sie sich noch daran erinnern? BF: Das war am XXXX . R: Wie ist Ihr Vater umgebracht worden? BF: Die Al Shabaab-Männer sind zu uns nach Hause gekommen. Sie haben nach meinem Vater gesucht. Sie haben ihn dort gefunden und ihn dann umgebracht. R: Wie wurde er umgebracht? BF: Er wurde erschossen. R: Haben Sie gesehen, wie Ihr Vater erschossen wurde? BF: Ich war zu Hause ja. Ich habe es gesehen.R: Wie viele Al Shabaab-Mitglieder sind gekommen? Beschreiben Sie bitte genau, was sich an diesem Tag zugetragen hat. BF: Es waren ca. 13 Al Shabaab-Männer. Sie sind zu uns nach Hause gekommen, haben nach meinem Vater gefragt. R: Wer hat die Tür aufgemacht? BF: Niemand hat geöffnet, sie haben sie einfach eingetreten. R: Wo haben Sie sich zu dem Zeitpunkt befunden, als diese die Türe eingetreten haben? BF: Ich war im Haus in einem Zimmer. R: In welchem Zimmer? BF: Im Burschenzimmer. R: Wer war noch mit Ihnen im Burschenzimmer? BF: Ich war dort mit meinem jüngeren Bruder. R: Sind Sie das älteste Kind der Familie? BF: Nein, ich bin der zweite. Ich habe eine ältere Schwester. R: Was bedeutet „Burschenzimmer“? BF: Es hat keine andere Bedeutung, aber bei uns zu Hause war es so, dass die Burschen in einem Zimmer gewohnt haben und die Mädchen in einem anderen Zimmer. R: Was haben die Al Shabaab dann gemacht, nachdem sie die Türe eingetreten haben? BF: Sie waren sehr laut. Sie sind eingetreten. Sie haben nach meinem Vater im ganzen Haus gesucht. Manche von denen kamen ins Burschenzimmer rein. Mein Vater war in seinem Schlafzimmer, sie haben ihn dort gefunden. Dann haben die Al Shabaab ihn geschlagen und danach erschossen. R: Wieso tötet die Al Shabaab (AS) einen Mann, der Religion lehrt? BF: Er hat nicht die Ideologie der AS geglaubt, er hatte eine andere Glaubensrichtung, und zwar SUFI. R: Was unterscheidet die SUFIE von der Glaubensrichtung der AS? BF: Die Sufisten sind religiöse Menschen, sie diskriminieren nicht die anderen Menschen und sie beschuldigen niemanden, dass Ungläubige oder Gläubige sind, wie es die AS macht. R: Gibt es da keine tiefere bzw. markantere Unterscheidung? BF: Sie haben unterschiedliche Ideologien, Sufisten sind friedliche Menschen und AS sind wild und sie töten unschuldige Menschen. R: Wurde Ihr Vater vor diesem Eindringen der AS in das Haus schon von AS bedroht? BF: Ja. Einmal haben sie mit ihm telefoniert. R: Das heißt, die AS haben Ihren Vater zu Hause angerufen? BF: Nein, er war nicht im Haus, als die AS mit ihm telefoniert hat. Er war draußen, weil er ein Handy hatte. R: Waren Sie da anwesend und konnten Sie bei dem Gespräch zuhören? BF: Nein, aber mein Vater hat es uns erzählt. R: Was hat Ihr Vater erzählt, was die AS zu ihm gesagt hat bei diesem Gespräch? BF: Die AS habenmeinen Vater beschuldigt, dass er ein Spion der Regierung ist und dass er eine andere Ideologie hat. R: Wann war das? Können Sie das zeitlich einordnen, als die AS Ihren Vater am Telefon kontaktiert hat? BF: Ich kann nicht das genaue Datum angeben, aber es war im März
  26. R: Was hat Ihr Vater zu den AS gesagt, als ihn diese am Handy kontaktiert haben? BF: Mein Vater hat nicht geantwortet, aber die AS haben ihn bedroht. R: Und nach diesem telefonischen Anruf sind die AS dann in Ihr Haus gekommen und haben ihn erschossen? BF: Nein sie sind nicht am selben Tag zu uns nach Hause gekommen, sondern nach ca. 20 Tagen. R: Wurde Ihr Vater während dieser 20 Tage noch einmal von der AS bedroht? BF: So weit ich weiß, nein. R: Sie haben in der letzten Verhandlung andere Angaben gemacht. Sie haben gesagt, die AS ist im Februar und März 2015 persönlich zu Ihrem Vater gekommen und haben Ihren Vater bedroht. BF: Dieser Vorfall betrifft mich nicht, aber was mein Vater mir erzählt hat, habe ich Ihnen erzählt. R: Aber es handelt sich dabei um einen gravierenden Widerspruch zwischen Ihrer Aussage bei der letzten Verhandlung und Ihrer heutigen Aussage. BF: Im Moment kann ich mich nur erinnern, dass die AS mit meinem Vater nur einmal telefonisch besprochen haben. R: Was ist nach dem Tod Ihres Vaters geschehen? BF: Die AS haben meinen Vater mitgenommen und ihn selber begraben. R: Was haben Sie und Ihre Familie weiterhin gemacht? BF: Damals waren die AS in unserer Stadt sehr mächtig, wir konnten nichts machen. R: Zur Polizei sind Sie nicht gegangen oder zu den Sicherheitskräften? BF: Es gab keine Polizeistation. Die AS hat unsere Stadt regiert. R: Haben Sie nach dem Tod Ihres Vaters weitergearbeitet?BF: Nein, ich habe nicht weitergearbeitet. R: Was haben Sie dann gemacht? BF: Ich habe mich versteckt. R: Wo haben Sie sich versteckt? BF: Bei einem Freund, bei ihm zu Hause. R: Wo war Ihre restliche Familie, Ihre Mutter und Ihre Geschwister? BF: Sie sind zu Hause geblieben. R: Warum haben Sie sich dann versteckt und die restliche Familie nicht? BF: ich war der älteste Sohn und hatte Angst, dass die AS auch mich umbringt, oder dass sie mich auffordern, für die AS zu arbeiten. R: Wie lange haben Sie sich bei Ihrem Freund versteckt? BF: Ich bin mir nicht sicher, aber ich glaube, es war eine Woche. R: Wie war das genau? Ihr Vater wurde von der AS getötet und Sie sind sofort zu Ihrem Freund gegangen und haben sich bei ihm versteckt? BF: Ja. R: Nach dieser Woche, sind sie dann sofort nach Mogadischu gereist? BF: Ich erinnere mich nicht, ob es nach einer oder zwei Wochen war, aber ich bin dann nach Mogadischu gegangen. R: Dann haben Sie Mogadischu Richtung Türkei verlassen? BF: Ja. R: Wie hat dieser Freund geheißen, bei dem Sie sich versteckt haben? BF: Meinen Sie, als ich in Afgooye war? R: Ja. BF: Er heißt XXXX . R: Hat Sie ein Schlepper unterstützt, damit Sie Mogadischu verlassen konnten? BF: Ja. R: Wie viel haben Sie dem Schlepper bezahlt? BF: Der Schlepper hat mir einen gefälschten Pass verkauft und ich habe selber das Ticket gekauft. R: Wieviel haben Sie für das Ticket bezahlt? BF: Ca. 900 USD von Mogadischu nach Istanbul. R: Wieso sind Sie nicht in Mogadischu geblieben? BF: Ich kannte dort damals niemanden und die AS haben immer noch nach Leuten gesucht, die sie brauchten. R: Woher hatten Sie das viele Geld? 900 USD ist viel. BF: Teilweise habe ich gespart, als ich als Lehrer gearbeitet habe und den Rest habe ich mir von einem Freund ausgeborgt. R: Wie viel Geld haben Sie sich ausgeborgt? BF: Ich glaube, ich habe mir ca. 3.500 USD ausgeborgt. R: Haben Sie diese schon zurückbezahlt? BF: Meine Familie hat das bezahlt. R: Woher hat Ihre Familie so viel Geld? BF: Normalerweise gibt es in Somalia ein Clansystem, jeder Clan unterstützt sich. Mein Clan hat das Geld gesammelt und es bezahlt. R: Schicken Sie Ihrer Familie Geld? BF: Ja, jetzt, weil ich arbeiten kann. R: Wieso haben Sie in der letzten Verhandlung angegeben, dass Sie sich ca. zwei Tage bei Ihrem Freund versteckt gehalten haben? BF: Ich habe es nur geschätzt. Ich erinnere mich nicht, ob es zwei Tage waren oder eine Woche oder zwei Wochen.R: Das ist schon ein Unterschied. BF: Momentan erinnere ich mich nicht. R: Sind Sie persönlich von der AS bedroht worden? BF: Ja, bevor ich das Land verlassen habe, haben sie mich einmal angerufen. R: Wo haben Sie sich befunden, als Sie angerufen wurden? BF: Ich war in Afgooye.R: Können Sie sich erinnern, wann Sie ungefähr angerufen wurden? Wie viele Tage nach dem Tod Ihres Vaters wurden Sie angerufen? BF: Jetzt erinnere ich mich nicht an das genaue Datum, aber ich schätze, dass es am
  27. Oder
  28. 04.2015 war. R: Was hat die AS genau zu Ihnen gesagt am Telefon? BF: Sie sagten, dass ich für die AS arbeiten soll, sonst werden sie mich töten, wie sie meinen Vater getötet haben. R: Was sollten Sie für die AS arbeiten?BF: Ich sollte als Spion für sie arbeiten und sie über die Leute, die gegen die AS arbeiten, informieren. R: Was haben Sie dann darauf geantwortet? BF: Ich hatte Angst. Ich konnte nicht antworten. Ich konnte nicht widersprechen, weil sie in Afgooye sehr mächtig waren und es unter Kontrolle hatten. Ich habe nichts gesagt. R: Sie sind stumm geblieben und die AS hat dann aufgelegt? BF: Ich habe nur „ja“ gesagt, aber das habe ich nicht ernst gemeint. R: Was hat die AS dann gesagt? BF: Sie sagten, dass ich für die AS arbeiten muss. R: Wie hat das Telefonat genau ausgesehen? BF: Sie sagten, ich solle die AS informieren über die Leute, die gegen die AS sind und über die Leute, die für die Regierung sind. R: Sie haben dann gesagt „Ja“ und was hat dann die AS daraufhin gesagt? BF: Sie haben gesagt, wenn ich ablehnen würde, würden sie mich töten wie meinen Vater. R: Aber Sie haben doch „Ja“ gesagt. Was hat dann die AS daraufhin gesagt? BF: Sie haben nichts mehr gesagt. R: Das glaube ich nicht. Es kann nicht sein, dass Sie „ja“ gesagt haben und die AS darauf nichts gesagt hat. Haben Sie nicht die weitere „Arbeitsweise“ vereinbart? BF: Nein, sie haben nichts weiter gesagt und danach habe ich die Stadt verlassen. R: In der letzten Verhandlung haben Sie auch gesagt, Sie haben abgelehnt. Heute haben Sie gesagt, dass Sie „ja“ gesagt haben. BF: So weit ich mich jetzt erinnere, habe ich nur „ja“ gesagt. Aber ich habe nicht für die AS gearbeitet und nicht mit der AS gearbeitet. R: Woher hatte die AS Ihre Handynummer, wie sollte das gehen? BF: Weil die AS die Handyanbieter kontrolliert hat. R: Wie viel hat die Reise insgesamt nach Österreich gekostet? BF: Ca. 4.500 USD. R an RV: Haben Sie eine Frage an den BF? RV: Welches Buch bzw. welche Materialien haben Sie als Englischlehrer in der Schule unterrichtet? BF: Es heißt „New Concept English“. RV: Wie viele Schülerinnen und Schüler haben Sie in Ihrer Klasse gehabt? BF: Ca. 25 Schüler. RV: Wie war die Beerdigung Ihres Vaters? BF: Die AS hat seine Leiche mitgenommen und ihn selber begraben. R: Wo haben sie ihn begraben? BF: Am Friedhof in Afgooye. R: Warum haben die AS Ihren Vater selber begraben? BF: Weil die AS die Kontrolle über die Stadt hatten und sie machten, was sie wollten. RV: Wie heißt das Flüchtlingslager? BF: Dadaab. RV: Das Flüchtlingslager Dadaab liegt in Kenia und ist unter der Kontrolle der UN. BF: Keine Antwort. R: Sind Sie gesund? , BF: Es geht mir gut. , R: Können Sie mir sagen, warum Sie am 07.07.2016 mit dem Zug nach Deutschland ausreisen wollten? , BF: Ich wollte nicht nach Deutschland ausreisen. Ich war mit meinen Freunden unterwegs. Wir haben uns während der Fahrt im Zug unterhalten. Ich wollte ursprünglich nach Liefering fahren. Ich habe nur gesehen, dass ich an der Grenze in Deutschland angekommen bin. Es war ein Versehen. , R: Können Sie mir sagen, wie alt Sie waren, als Sie in Österreich eingereist sind? , BF: Ich war 20 Jahre alt. , R: Haben Sie in Somalia gearbeitet? , BF: Ich war eine kurze Zeit ein Lehrer. , R: Wann haben Sie begonnen, als Lehrer zu arbeiten? , BF: Es war Ende
  29. , R: Wie alt waren Sie damals? , BF: Ich war ca. 19 Jahre alt. , R: Was haben Sie unterrichtet? , BF: Ich war ein Englischlehrer an der Volksschule. , R: Was haben Sie für eine Ausbildung gemacht, um Englischlehrer sein zu können? , BF: Ich habe das Gymnasium abgeschlossen, aber ich habe keine Universität besucht. , R: Wie lange haben Sie als Englischlehrer gearbeitet? , BF: Ca. acht bis neun Monate. , R: Wie alt waren Sie, als Sie die Schule abgeschlossen haben? , BF: Ich war 17 Jahre alt. , R: Wo haben Sie als Lehrer gearbeitet? , BF: Im Afgooye, die Schule heißt römisch 40 . (siehe Beilage ./A, Handschrift BF). , R: Wo liegt diese Schule? , BF: In Afgooye. , R: In Somalia kann man an der Universität studieren. Wie kann es sein, dass Sie ohne Studium oder weitere Ausbildung als Englischlehrer mit 17 Jahren tätig waren? , BF: In meinem Heimatland gab es sehr wenig Englischlehrer und wenn jemand das Gymnasium abgeschlossen hatte, durfte er Englisch unterrichten. , R: Wann haben Sie genau aufgehört als Englischlehrer zu unterrichten? , BF: Es ist schon lange her, aber ich glaube, das war Anfang Februar
  30. , R: Was hat Ihr Vater gearbeitet? , BF: Er war ein Religionslehrer. , R: Wo war er Lehrer? , BF: In Afgooye. , R: An welcher Schule? , BF: Er hat in der Moschee unterrichtet, die Leute, die Religion lernen wollten. , R: In welcher Moschee hat er unterrichtet? , BF: Es war nicht weit weg von uns zu Hause. Diese Moschee heißt römisch 40 . (siehe Beilage ./B, Handschrift BF). R: Wie viele Jahre haben Sie die Schule besucht? , BF: 12 Jahre. , R: Wo haben Sie die Grundschule besucht? , BF: In Afgooye. , R: Wie hat die Grundschule geheißen? , BF: römisch 40 . An dieser Schule habe ich die Grundschule, Mittelschule und das Gymnasium besucht. , R: Wieso haben Sie in der letzten Verhandlung gesagt, dass Sie ca. eineinhalb Jahre als Englischlehrer tätig waren? , BF: Kann sein, dass ich die Einschätzung verwechselt habe, aber es war ca. ein oder eineinhalb Jahre. , R: Vorhin haben Sie andere Angaben gemacht. , BF: Es ist schon lange her und es kann sein, dass ich das Datum verwechselt habe. , R: In der letzten Verhandlung haben Sie auch angegeben, dass Sie 18,5 Jahre alt waren, als Sie begonnen haben, als Lehrer zu arbeiten? , BF: Ich war ca. 18 Jahre und vier oder sechs Monate alt. , R: Wie lange waren Sie in der Türkei aufhältig? , BF: Ca. zwei Wochen. , R: Wann haben Sie Somalia verlassen, um in die Türkei zu fliegen? , BF: Ich glaube das war am
  31. April
  32. , R: Können Sie Nachbarortschaften von Afgooye nennen? Dörfer oder Städte? , BF: Mogadischu, Janale, Jamame. , R: Wie weit ist Mogadischu von Afgooye entfernt? , BF: Ca. 30 km. , R: Von wo sind Sie abgeflogen? , BF: Von Mogadischu. , R: Können Sie mir Ihre Reiseroute von Afgooye nach Mogadischu detailliert beschreiben? Welche Dörfer oder Städte haben Sie passiert? , BF: Ich weiß es nicht, ich bin nur auf einer Straße durchgefahren. Das war das erste Mal, als ich nach Mogadischu gefahren bin. , R: Was glauben Sie würde Ihnen passieren, wenn Sie nach Afgooye zurückkehren müssten? , BF: Wenn ich jetzt nach Afgooye zurückkehren würde, wäre mein Leben in Gefahr. , R: Wieso wäre Ihr Leben in Gefahr? , BF: Die Al Shabaab sind immer noch dort. Sie sind nicht mehr in Afgooye aufhältig, aber sie kommen immer wieder dort hin und machen Bombenanschläge. , R: Haben Sie noch Verwandte, die derzeit in Somalia leben? , BF: Sie leben an der Grenze von Somalia zu Kenia. , R: Leben sie in Kenia oder in Somalia? , BF: Sie leben auf der Seite zu Somalia. , R: Seit wann leben sie dort? , BF: Seit
  33. , R: Leben sie in einem Flüchtlingslager oder in einem Haus? Wie sieht das aus? , BF: Sie leben in einem Flüchtlingslager in Somalia. , R: Sind Sie in Kontakt mit Ihrer Familie? , BF: Ja, ich telefoniere mit ihnen. , R: Wer lebt von Ihrer Familie in diesem Flüchtlingslager? , BF: Meine Mutter und meine vier Geschwister. , R: Wissen Sie den genauen Monat, seit wann sie in diesem Flüchtlingslager leben?, BF: Seit Jänner
  34. , R: Wieso haben Sie in der letzten Verhandlung angegeben, dass Ihre Familie in einem Flüchtlingslager in Kenia lebt? , BF: Ich glaube, das habe ich nicht gesagt. Ich glaube, ich habe gesagt, dass sie an der Grenze zwischen Somalia und Kenia leben. , R: Sie haben dezidiert gesagt, sie leben in einem Flüchtlingslager in Kenia. , BF: Es liegt an der Grenze, man kann auch beides sagen, Kenia oder Somalia. , R: Sie haben eindeutig gesagt in der letzten Verhandlung, dass Ihre Familie in einem Flüchtlingslager in Kenia lebt. , BF: Dieses Flüchtlingslager liegt an der Grenze, aber Richtung Somalia. , R: Was haben Sie gemacht, nachdem Sie das Gymnasium abgeschlossen haben?, BF: Ich war eine Weile arbeitslos. Danach habe ich diese Tätigkeit begonnen. , R: Welche genauen Probleme hatten Sie, weshalb Sie Ihr Heimatland verlassen mussten? , BF: Die Al Shabaab haben meinen Vater umgebracht und ich hatte große Angst um mein Leben, deshalb habe ich mein Heimatland verlassen. , R: Wann genau wurde Ihr Vater umgebracht? Können Sie sich noch daran erinnern? , BF: Das war am römisch 40 . , R: Wie ist Ihr Vater umgebracht worden? , BF: Die Al Shabaab-Männer sind zu uns nach Hause gekommen. Sie haben nach meinem Vater gesucht. Sie haben ihn dort gefunden und ihn dann umgebracht. , R: Wie wurde er umgebracht? , BF: Er wurde erschossen. , R: Haben Sie gesehen, wie Ihr Vater erschossen wurde? , BF: Ich war zu Hause ja. Ich habe es gesehen., R: Wie viele Al Shabaab-Mitglieder sind gekommen? Beschreiben Sie bitte genau, was sich an diesem Tag zugetragen hat., BF: Es waren ca. 13 Al Shabaab-Männer. Sie sind zu uns nach Hause gekommen, haben nach meinem Vater gefragt. , R: Wer hat die Tür aufgemacht? , BF: Niemand hat geöffnet, sie haben sie einfach eingetreten. , R: Wo haben Sie sich zu dem Zeitpunkt befunden, als diese die Türe eingetreten haben? , BF: Ich war im Haus in einem Zimmer. , R: In welchem Zimmer? , BF: Im Burschenzimmer. , R: Wer war noch mit Ihnen im Burschenzimmer? BF: Ich war dort mit meinem jüngeren Bruder. , R: Sind Sie das älteste Kind der Familie? BF: Nein, ich bin der zweite. Ich habe eine ältere Schwester. , R: Was bedeutet „Burschenzimmer“? BF: Es hat keine andere Bedeutung, aber bei uns zu Hause war es so, dass die Burschen in einem Zimmer gewohnt haben und die Mädchen in einem anderen Zimmer., R: Was haben die Al Shabaab dann gemacht, nachdem sie die Türe eingetreten haben? BF: Sie waren sehr laut. Sie sind eingetreten. Sie haben nach meinem Vater im ganzen Haus gesucht. Manche von denen kamen ins Burschenzimmer rein. Mein Vater war in seinem Schlafzimmer, sie haben ihn dort gefunden. Dann haben die Al Shabaab ihn geschlagen und danach erschossen. , R: Wieso tötet die Al Shabaab (AS) einen Mann, der Religion lehrt? BF: Er hat nicht die Ideologie der AS geglaubt, er hatte eine andere Glaubensrichtung, und zwar SUFI. , R: Was unterscheidet die SUFIE von der Glaubensrichtung der AS? BF: Die Sufisten sind religiöse Menschen, sie diskriminieren nicht die anderen Menschen und sie beschuldigen niemanden, dass Ungläubige oder Gläubige sind, wie es die AS macht. , R: Gibt es da keine tiefere bzw. markantere Unterscheidung? BF: Sie haben unterschiedliche Ideologien, Sufisten sind friedliche Menschen und AS sind wild und sie töten unschuldige Menschen. , R: Wurde Ihr Vater vor diesem Eindringen der AS in das Haus schon von AS bedroht? BF: Ja. Einmal haben sie mit ihm telefoniert. , R: Das heißt, die AS haben Ihren Vater zu Hause angerufen? BF: Nein, er war nicht im Haus, als die AS mit ihm telefoniert hat. Er war draußen, weil er ein Handy hatte. , R: Waren Sie da anwesend und konnten Sie bei dem Gespräch zuhören? BF: Nein, aber mein Vater hat es uns erzählt. , R: Was hat Ihr Vater erzählt, was die AS zu ihm gesagt hat bei diesem Gespräch? BF: Die AS habenmeinen Vater beschuldigt, dass er ein Spion der Regierung ist und dass er eine andere Ideologie hat. , R: Wann war das? Können Sie das zeitlich einordnen, als die AS Ihren Vater am Telefon kontaktiert hat? BF: Ich kann nicht das genaue Datum angeben, aber es war im März
  35. R: Was hat Ihr Vater zu den AS gesagt, als ihn diese am Handy kontaktiert haben? BF: Mein Vater hat nicht geantwortet, aber die AS haben ihn bedroht. , R: Und nach diesem telefonischen Anruf sind die AS dann in Ihr Haus gekommen und haben ihn erschossen? BF: Nein sie sind nicht am selben Tag zu uns nach Hause gekommen, sondern nach ca. 20 Tagen. , R: Wurde Ihr Vater während dieser 20 Tage noch einmal von der AS bedroht? BF: So weit ich weiß, nein. , R: Sie haben in der letzten Verhandlung andere Angaben gemacht. Sie haben gesagt, die AS ist im Februar und März 2015 persönlich zu Ihrem Vater gekommen und haben Ihren Vater bedroht. BF: Dieser Vorfall betrifft mich nicht, aber was mein Vater mir erzählt hat, habe ich Ihnen erzählt. , R: Aber es handelt sich dabei um einen gravierenden Widerspruch zwischen Ihrer Aussage bei der letzten Verhandlung und Ihrer heutigen Aussage. BF: Im Moment kann ich mich nur erinnern, dass die AS mit meinem Vater nur einmal telefonisch besprochen haben. , R: Was ist nach dem Tod Ihres Vaters geschehen? BF: Die AS haben meinen Vater mitgenommen und ihn selber begraben. , R: Was haben Sie und Ihre Familie weiterhin gemacht? BF: Damals waren die AS in unserer Stadt sehr mächtig, wir konnten nichts machen. , R: Zur Polizei sind Sie nicht gegangen oder zu den Sicherheitskräften? BF: Es gab keine Polizeistation. Die AS hat unsere Stadt regiert. , R: Haben Sie nach dem Tod Ihres Vaters weitergearbeitet?BF: Nein, ich habe nicht weitergearbeitet. , R: Was haben Sie dann gemacht? BF: Ich habe mich versteckt. , R: Wo haben Sie sich versteckt? BF: Bei einem Freund, bei ihm zu Hause. , R: Wo war Ihre restliche Familie, Ihre Mutter und Ihre Geschwister? BF: Sie sind zu Hause geblieben. , R: Warum haben Sie sich dann versteckt und die restliche Familie nicht? BF: ich war der älteste Sohn und hatte Angst, dass die AS auch mich umbringt, oder dass sie mich auffordern, für die AS zu arbeiten., R: Wie lange haben Sie sich bei Ihrem Freund versteckt? BF: Ich bin mir nicht sicher, aber ich glaube, es war eine Woche. , R: Wie war das genau? Ihr Vater wurde von der AS getötet und Sie sind sofort zu Ihrem Freund gegangen und haben sich bei ihm versteckt? BF: Ja. , R: Nach dieser Woche, sind sie dann sofort nach Mogadischu gereist? BF: Ich erinnere mich nicht, ob es nach einer oder zwei Wochen war, aber ich bin dann nach Mogadischu gegangen. , R: Dann haben Sie Mogadischu Richtung Türkei verlassen? BF: Ja. R: Wie hat dieser Freund geheißen, bei dem Sie sich versteckt haben? BF: Meinen Sie, als ich in Afgooye war? , R: Ja. , BF: Er heißt römisch 40 . R: Hat Sie ein Schlepper unterstützt, damit Sie Mogadischu verlassen konnten? BF: Ja. , R: Wie viel haben Sie dem Schlepper bezahlt? BF: Der Schlepper hat mir einen gefälschten Pass verkauft und ich habe selber das Ticket gekauft. , R: Wieviel haben Sie für das Ticket bezahlt? BF: Ca. 900 USD von Mogadischu nach Istanbul. R: Wieso sind Sie nicht in Mogadischu geblieben? BF: Ich kannte dort damals niemanden und die AS haben immer noch nach Leuten gesucht, die sie brauchten. , R: Woher hatten Sie das viele Geld? 900 USD ist viel. BF: Teilweise habe ich gespart, als ich als Lehrer gearbeitet habe und den Rest habe ich mir von einem Freund ausgeborgt. , R: Wie viel Geld haben Sie sich ausgeborgt? BF: Ich glaube, ich habe mir ca. 3.500 USD ausgeborgt. , R: Haben Sie diese schon zurückbezahlt? BF: Meine Familie hat das bezahlt. , R: Woher hat Ihre Familie so viel Geld? , BF: Normalerweise gibt es in Somalia ein Clansystem, jeder Clan unterstützt sich. Mein Clan hat das Geld gesammelt und es bezahlt. , R: Schicken Sie Ihrer Familie Geld? , BF: Ja, jetzt, weil ich arbeiten kann. , R: Wieso haben Sie in der letzten Verhandlung angegeben, dass Sie sich ca. zwei Tage bei Ihrem Freund versteckt gehalten haben? , BF: Ich habe es nur geschätzt. Ich erinnere mich nicht, ob es zwei Tage waren oder eine Woche oder zwei Wochen., R: Das ist schon ein Unterschied. , BF: Momentan erinnere ich mich nicht. , R: Sind Sie persönlich von der AS bedroht worden? , BF: Ja, bevor ich das Land verlassen habe, haben sie mich einmal angerufen. , R: Wo haben Sie sich befunden, als Sie angerufen wurden? , BF: Ich war in Afgooye., R: Können Sie sich erinnern, wann Sie ungefähr angerufen wurden? Wie viele Tage nach dem Tod Ihres Vaters wurden Sie angerufen? , BF: Jetzt erinnere ich mich nicht an das genaue Datum, aber ich schätze, dass es am
  36. Oder
  37. 04.2015 war. , R: Was hat die AS genau zu Ihnen gesagt am Telefon? , BF: Sie sagten, dass ich für die AS arbeiten soll, sonst werden sie mich töten, wie sie meinen Vater getötet haben. , R: Was sollten Sie für die AS arbeiten?, BF: Ich sollte als Spion für sie arbeiten und sie über die Leute, die gegen die AS arbeiten, informieren. , R: Was haben Sie dann darauf geantwortet? , BF: Ich hatte Angst. Ich konnte nicht antworten. Ich konnte nicht widersprechen, weil sie in Afgooye sehr mächtig waren und es unter Kontrolle hatten. Ich habe nichts gesagt. , R: Sie sind stumm geblieben und die AS hat dann aufgelegt? , BF: Ich habe nur „ja“ gesagt, aber das habe ich nicht ernst gemeint. , R: Was hat die AS dann gesagt? , BF: Sie sagten, dass ich für die AS arbeiten muss. , R: Wie hat das Telefonat genau ausgesehen? , BF: Sie sagten, ich solle die AS informieren über die Leute, die gegen die AS sind und über die Leute, die für die Regierung sind. , R: Sie haben dann gesagt „Ja“ und was hat dann die AS daraufhin gesagt? , BF: Sie haben gesagt, wenn ich ablehnen würde, würden sie mich töten wie meinen Vater. , R: Aber Sie haben doch „Ja“ gesagt. Was hat dann die AS daraufhin gesagt? , BF: Sie haben nichts mehr gesagt. , R: Das glaube ich nicht. Es kann nicht sein, dass Sie „ja“ gesagt haben und die AS darauf nichts gesagt hat. Haben Sie nicht die weitere „Arbeitsweise“ vereinbart? , BF: Nein, sie haben nichts weiter gesagt und danach habe ich die Stadt verlassen. , R: In der letzten Verhandlung haben Sie auch gesagt, Sie haben abgelehnt. Heute haben Sie gesagt, dass Sie „ja“ gesagt haben. , BF: So weit ich mich jetzt erinnere, habe ich nur „ja“ gesagt. Aber ich habe nicht für die AS gearbeitet und nicht mit der AS gearbeitet. , R: Woher hatte die AS Ihre Handynummer, wie sollte das gehen? , BF: Weil die AS die Handyanbieter kontrolliert hat. , R: Wie viel hat die Reise insgesamt nach Österreich gekostet? , BF: Ca. 4.500 USD. , R an Regierungsvorlage, Haben Sie eine Frage an den BF? , Regierungsvorlage, Welches Buch bzw. welche Materialien haben Sie als Englischlehrer in der Schule unterrichtet? , BF: Es heißt „New Concept English“. , Regierungsvorlage, Wie viele Schülerinnen und Schüler haben Sie in Ihrer Klasse gehabt? , BF: Ca. 25 Schüler. , Regierungsvorlage, Wie war die Beerdigung Ihres Vaters? , BF: Die AS hat seine Leiche mitgenommen und ihn selber begraben. , R: Wo haben sie ihn begraben? , BF: Am Friedhof in Afgooye. , R: Warum haben die AS Ihren Vater selber begraben? , BF: Weil die AS die Kontrolle über die Stadt hatten und sie machten, was sie wollten. , Regierungsvorlage, Wie heißt das Flüchtlingslager? , BF: Dadaab. , Regierungsvorlage, Das Flüchtlingslager Dadaab liegt in Kenia und ist unter der Kontrolle der UN. , BF: Keine Antwort. R: Wenn Sie mit Ihrer Mutter und Ihren Geschwistern telefoniert haben, dann müssten Sie genau wissen, wo das Flüchtlingslager liegt. BF: Es ist nicht klar, ob es zu Somalia gehört oder zu Kenia, weil die beiden Länder sich streiten. R: Das ist schon klar, weil es eines der bekanntesten Flüchtlingslager ist. BF: So weit ich weiß, gehört es zu Somalia. RV: Keine weiteren Fragen. R an RV: Haben Sie Berichte, die Sie vorlegen möchten? RV: Nein. Erörtert werden folgende Berichte: R: Wenn Sie mit Ihrer Mutter und Ihren Geschwistern telefoniert haben, dann müssten Sie genau wissen, wo das Flüchtlingslager liegt. , BF: Es ist nicht klar, ob es zu Somalia gehört oder zu Kenia, weil die beiden Länder sich streiten. R: Das ist schon klar, weil es eines der bekanntesten Flüchtlingslager ist. , BF: So weit ich weiß, gehört es zu Somalia. , Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen. , R an Regierungsvorlage, Haben Sie Berichte, die Sie vorlegen möchten? , Regierungsvorlage, Nein. , Erörtert werden folgende Berichte: ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, Stand 20.11.2019 ● Landkarte von Somalia, insbesondere ein Auszug aus Googlemaps betreffend die Lage von Afgooye und den umliegenden Dörfern und Städten, ● Auszug aus WIKIPEDIA betreffend Afgooye ● Auszug aus WIKIPEDIA betreffend den Sufismus ● Sicherheitslage in Somalia, ECOI-Net 28.08.2020 ● Ausdruck betreffend Anzahl der Coronafälle in Somalia, Stand 30.09.2020 R: Können Sie mir irgendetwas über Afgooye erzählen? BF: Es ist eine kleine Stadt. Es ist ca. 30 km von Mogadischu entfernt. Es liegt in der Region Lower Shabelle. Ein Fluss fließt durch Afgooye. R: Wie heißt der Fluss? BF: Fluss Shabelle. R: Wie viele Einwohner hat Afgooye? BF: Vor fünf Jahren lebten dort ca. 30.000 Leute. XXXX  Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, Stand 20.11.2019 ,  Landkarte von Somalia, insbesondere ein Auszug aus Googlemaps betreffend die Lage von Afgooye und den umliegenden Dörfern und Städten, ,  Auszug aus WIKIPEDIA betreffend Afgooye ,  Auszug aus WIKIPEDIA betreffend den Sufismus ,  Sicherheitslage in Somalia, ECOI-Net 28.08.2020 ,  Ausdruck betreffend Anzahl der Coronafälle in Somalia, Stand 30.09.2020 , R: Können Sie mir irgendetwas über Afgooye erzählen? , BF: Es ist eine kleine Stadt. Es ist ca. 30 km von Mogadischu entfernt. Es liegt in der Region Lower Shabelle. Ein Fluss fließt durch Afgooye. , R: Wie heißt der Fluss? , BF: Fluss Shabelle. , R: Wie viele Einwohner hat Afgooye? , BF: Vor fünf Jahren lebten dort ca. 30.000 Leute. , römisch 40 R: Wollen Sie zur Situation in Ihrem Heimatland etwas angeben? BF: In Afgooye gibt es immer noch Anschläge, obwohl die Regierung dort die Kontrolle hat. R an RV: Möchten Sie zur Situation in Somalia eine Stellungnahme abgeben? BF: Nein, ich verweise auf unsere Stellungnahme vom 05.03.
  38. R: Können Sie wichtige Vertreter des Sufismus nennen? BF: Jetzt weiß ich nicht. Es gibt keine berühmte Persönlichkeit, die ich kenne. R: Was meinen Sie mit „jetzt weiß ich nicht“? BF: Früher kannte ich auch niemanden und jetzt kenne ich auch niemanden. Ich meine damit berühmte Persönlichkeiten. R: Wollen Sie zur Situation in Ihrem Heimatland etwas angeben? , BF: In Afgooye gibt es immer noch Anschläge, obwohl die Regierung dort die Kontrolle hat. , R an Regierungsvorlage, Möchten Sie zur Situation in Somalia eine Stellungnahme abgeben? , BF: Nein, ich verweise auf unsere Stellungnahme vom 05.03.
  39. , R: Können Sie wichtige Vertreter des Sufismus nennen? , BF: Jetzt weiß ich nicht. Es gibt keine berühmte Persönlichkeit, die ich kenne. , R: Was meinen Sie mit „jetzt weiß ich nicht“? , BF: Früher kannte ich auch niemanden und jetzt kenne ich auch niemanden. Ich meine damit berühmte Persönlichkeiten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
  40. Feststellungen: 1.
  41. Der BF ist Staatsangehöriger von Somalia und stellte am 21.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der BF bekennt sich zum muslimischen Glauben und gehört dem Clan der Ashraf, Subclan der Reer Aw Hassan an. Er behauptet aus Afgooye zu stammen. Seine Identität steht nicht fest. Der BF lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Zu dem vom BF vorgebrachten Fluchtgrund ist festzustellen, dass eine Verfolgung des BF in Somalia aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Der BF konnte nicht glaubhaft machen, dass sein Vater wegen der Zugehörigkeit zum Clan der Ashraf und deren Glaubensrichtung, von der Al Shabaab bedroht und getötet wurde. Der BF konnte nicht glaubhaft machen, dass er von der Al Shabab aufgefordert wurde, für sie (als Spion) zu arbeiten, ansonsten sie ihn töten würden. Der BF konnte nicht glaubhaft machen, dass er in Somalia als Englischlehrer tätig war. Dem BF droht nicht allein wegen seiner Zugehörigkeit zum Clan der Ashraf individuell physische und/oder psychische Gewalt in Somalia. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. 1.
  42. Relevante Länderberichte zur Situation in Somalia: Die Sicherheitslage bleibt instabil und unvorhersagbar (AMISOM 7.8.2019, S.2). Zwar ist es im Jahr 2018 im Vergleich zu 2017 zu weniger sicherheitsrelevanten Zwischenfällen und auch zu einer geringeren Zahl an Todesopfern gekommen, doch ist die Sicherheitslage weiterhin schlecht. Sie ist vom bewaffneten Konflikt zwischen AMISOM (African Union Mission in Somalia), somalischer Armee und alliierten Kräften auf der einen und al Shabaab auf der anderen Seite geprägt. Zusätzlich kommt es in ländlichen Gebieten zu Luftschlägen (NLMBZ 3.2019, S.17). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (USDOS 13.3.2019, S.1). Wer sich in Somalia aufhält, muss sich der Gefährdung durch Terroranschläge, Kampfhandlungen, Piraterie sowie kriminell motivierte Gewaltakte bewusst sein (AA 17.9.2019). Auch der Konflikt um Ressourcen (Land, Wasser etc.) führt regelmäßig zu Gewalt (BS 2018, S.31). Die Regierung und ihre Verbündeten kontrollieren zwar viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das „urban island scenario“ besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und AMISOM sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben. Folglich befinden sich große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss der al Shabaab (BFA 8.2017, S.21; vgl. BMLV 3.9.2019).Die Regierung und ihre Verbündeten kontrollieren zwar viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das „urban island scenario“ besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und AMISOM sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben. Folglich befinden sich große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss der al Shabaab (BFA 8.2017, S.21; vergleiche BMLV 3.9.2019). Dahingegen können nur wenige Gebiete in Süd-/Zentralsomalia als frei von al Shabaab bezeichnet werden – etwa Dhusamareb oder Guri Ceel. In Puntland gilt dies für größere Gebiete, darunter Garoowe (BFA 8.2017, S.21/91f; vgl. BMLV 3.9.2019).Dahingegen können nur wenige Gebiete in Süd-/Zentralsomalia als frei von al Shabaab bezeichnet werden – etwa Dhusamareb oder Guri Ceel. In Puntland gilt dies für größere Gebiete, darunter Garoowe (BFA 8.2017, S.21/91f; vergleiche BMLV 3.9.2019). Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2019). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, ist die Situation in Puntland und – in noch stärkerem Ausmaß – in Süd-/Zentralsomalia komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (LIFOS 9.4.2019, S.6). Süd-/Zentralsomalia Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 15.8.2019, Abs.13; vgl. AA 17.9.2019). Al Shabaab bleibt auch weiterhin die größte Quelle von Unsicherheit in Somalia (SRSG 3.1.2019, S.3; vgl. SEMG 9.11.2018, S.4; UNSC 21.12.2018, S.3). Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 15.8.2019, Absatz 13,; vergleiche AA 17.9.2019). Al Shabaab bleibt auch weiterhin die größte Quelle von Unsicherheit in Somalia (SRSG 3.1.2019, S.3; vergleiche SEMG 9.11.2018, S.4; UNSC 21.12.2018, S.3). Al Shabaab führt nach wie vor eine effektive Rebellion (LWJ 8.1.2019). Al Shabaab hat sich ihre operative Stärke und ihre Fähigkeiten bewahrt (UNSC 21.12.2018, S.3; vgl. NLMBZ 3.2019, S.20), führt weiterhin Angriffe auf Regierungseinrichtungen, Behördenmitarbeiter, Sicherheitskräfte, internationale Partner und öffentliche Plätze – z.B. Restaurants und Hotels – durch (UNSC 15.8.2019, Abs.13; vgl. AA 17.9.2019). Al Shabaab führt nach wie vor eine effektive Rebellion (LWJ 8.1.2019). Al Shabaab hat sich ihre operative Stärke und ihre Fähigkeiten bewahrt (UNSC 21.12.2018, S.3; vergleiche NLMBZ 3.2019, S.20), führt weiterhin Angriffe auf Regierungseinrichtungen, Behördenmitarbeiter, Sicherheitskräfte, internationale Partner und öffentliche Plätze – z.B. Restaurants und Hotels – durch (UNSC 15.8.2019, Absatz 13,; vergleiche AA 17.9.2019). Dabei hat sich die Gruppe in erster Linie auf die Durchführung von Sprengstoffanschlägen und gezielten Attentaten verlegt (SRSG 3.1.2019, S.3) und kann sowohl gegen harte (militärische) als auch weiche Ziele vorgehen (NLMBZ 3.2019, S.10). Al Shabaab bleibt zudem weiterhin in der Lage, komplexe asymmetrische Angriffe durchzuführen (SEMG 9.11.2018, S.4). Neben Angriffen auf militärische Einrichtungen und strategischen Selbstmordanschlägen auf Regierungsgebäude und städtische Gebiete wendet al Shabaab auch Mörser- und Handgranatenangriffe an, legt Hinterhalte und führt gezielte Attentate durch (NLMBZ 3.2019, S.10). Al Shabaab verfügt auch weiterhin über Kapazitäten, um konventionelle Angriffe und größere Attentate (u.a. Selbstmordanschläge, Mörserangriffe) durchzuführen (LWJ 15.10.2018). Al Shabaab ist auch in der Lage, fallweise konventionelle Angriffe gegen somalische Kräfte und AMISOM durchzuführen, z.B. am 1.4.2018 gegen sogenannte Forward Operational Bases der AMISOM in Buulo Mareer, Golweyn und Qoryooley (Lower Shabelle) (SEMG 9.11.2018, S.22). Nach anderen Angaben kann al Shabaab keine konventionellen Angriffe mehr durchführen. Die Gruppe hat sich v.a. auf Sprengstoffanschläge und gezielte Attentate verlegt (SRSG 3.1.2019, S.3). Im März und April 2019 kam es zu einem signifikanten Anstieg an Angriffen in Mogadischu. Es kommt weiterhin zu Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen, Mörserangriffen und gezielten Attentaten. Alleine im März 2019 wurden 77 Anschläge mit Sprengsätzen verzeichnet – die höchste Zahl seit
  43. Der Großteil dieser Anschläge betraf Mogadischu, Lower Shabelle, Lower Juba und Gedo (UNSC 15.5.2019, Abs.12f). Ähnliches gilt für den Monat Ramadan (5.5.-3.6.); danach ging die Zahl an Vorfällen zurück (UNSC 15.8.2019, Abs.14). Von Gewalt durch al Shabaab am meisten betroffen sind Mogadischu, Lower und Middle Shabelle; Jubaland, Bay und Hiiraan sind zu einem geringeren Ausmaß betroffen (UNSC 21.12.2018, S.4).Im März und April 2019 kam es zu einem signifikanten Anstieg an Angriffen in Mogadischu. Es kommt weiterhin zu Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen, Mörserangriffen und gezielten Attentaten. Alleine im März 2019 wurden 77 Anschläge mit Sprengsätzen verzeichnet – die höchste Zahl seit
  44. Der Großteil dieser Anschläge betraf Mogadischu, Lower Shabelle, Lower Juba und Gedo (UNSC 15.5.2019, Absatz 12 f,). Ähnliches gilt für den Monat Ramadan (5.5.-3.6.); danach ging die Zahl an Vorfällen zurück (UNSC 15.8.2019, Absatz 14,). Von Gewalt durch al Shabaab am meisten betroffen sind Mogadischu, Lower und Middle Shabelle; Jubaland, Bay und Hiiraan sind zu einem geringeren Ausmaß betroffen (UNSC 21.12.2018, S.4). Al Shabaab hat auch die Angriffe mit Mörsern verstärkt. Dabei ist eine zunehmende Treffsicherheit zu verzeichnen. Außerdem führt die Gruppe weiterhin (sporadisch) komplexe Angriffe durch (UNSC 15.5.2019, Abs.14f). Al Shabaab hat auch die Angriffe mit Mörsern verstärkt. Dabei ist eine zunehmende Treffsicherheit zu verzeichnen. Außerdem führt die Gruppe weiterhin (sporadisch) komplexe Angriffe durch (UNSC 15.5.2019, Absatz 14 f,). Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. AMISOM (African Union Mission in Somalia) und al Shabaab (AA 4.3.2019, S.16; vgl. AA 17.9.2019). Die Gruppe führt täglich kleinere Angriffe auf AMISOM, Armee und Regierung durch, alle paar Wochen kommt es zu einem größeren Angriff (BS 2018, S.7). Dies betrifft insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle. Die Region Middle Juba steht in weiten Teilen unter Kontrolle von al Shabaab (AA 4.3.2019, S.16). Zivilisten sind insbesondere in Frontbereichen, wo Gebietswechsel vollzogen werden, einem Risiko von Racheaktionen durch al Shabaab oder aber von Regierungskräften ausgesetzt (LIFOS 3.7.2019, S.22). Die Bezirke Merka, Qoryooley und Afgooye sind nach wie vor stark von Gewalt betroffen, das Gebiet zwischen diesen Städten liegt im Fokus von al Shabaab (ME 27.6.2019). In Süd-/Zentralsomalia bleibt al Shabaab auch für Stützpunkte von Armee und AMISOM eine Bedrohung. Sie behält die Fähigkeit, selbst in schwer befestigte Anlagen in Mogadischu einzudringen (LWJ 3.9.2018).Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. AMISOM (African Union Mission in Somalia) und al Shabaab (AA 4.3.2019, S.16; vergleiche AA 17.9.2019). Die Gruppe führt täglich kleinere Angriffe auf AMISOM, Armee und Regierung durch, alle paar Wochen kommt es zu einem größeren Angriff (BS 2018, S.7). Dies betrifft insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle. Die Region Middle Juba steht in weiten Teilen unter Kontrolle von al Shabaab (AA 4.3.2019, S.16). Zivilisten sind insbesondere in Frontbereichen, wo Gebietswechsel vollzogen werden, einem Risiko von Racheaktionen durch al Shabaab oder aber von Regierungskräften ausgesetzt (LIFOS 3.7.2019, S.22). Die Bezirke Merka, Qoryooley und Afgooye sind nach wie vor stark von Gewalt betroffen, das Gebiet zwischen diesen Städten liegt im Fokus von al Shabaab (ME 27.6.2019). In Süd-/Zentralsomalia bleibt al Shabaab auch für Stützpunkte von Armee und AMISOM eine Bedrohung. Sie behält die Fähigkeit, selbst in schwer befestigte Anlagen in Mogadischu einzudringen (LWJ 3.9.2018). Ferner kommt es immer wieder auch zu Auseinandersetzungen somalischer Milizen untereinander (AA 17.9.2019). Auch somalische und regionale Sicherheitskräfte töteten Zivilisten und begingen sexuelle Gewalttaten – v.a. in und um die Region Lower Shabelle (USDOS 13.3.2019, S.11). Zusätzlich wird die Sicherheitslage durch die große Anzahl lokaler und sogar föderaler Milizen verkompliziert (BS 2018, S.8). Es gibt immer wieder bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Milizen einzelner Sub-Clans bzw. religiöser Gruppierungen wie Ahlu Sunna Wal Jama’a (AA 4.3.2019, S.16; vgl. HRW 17.1.2019). Seit dem Jahr 1991 gibt es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden (AA 4.3.2019, S.16).Ferner kommt es immer wieder auch zu Auseinandersetzungen somalischer Milizen untereinander (AA 17.9.2019). Auch somalische und regionale Sicherheitskräfte töteten Zivilisten und begingen sexuelle Gewalttaten – v.a. in und um die Region Lower Shabelle (USDOS 13.3.2019, S.11). Zusätzlich wird die Sicherheitslage durch die große Anzahl lokaler und sogar föderaler Milizen verkompliziert (BS 2018, S.8). Es gibt immer wieder bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Milizen einzelner Sub-Clans bzw. religiöser Gruppierungen wie Ahlu Sunna Wal Jama’a (AA 4.3.2019, S.16; vergleiche HRW 17.1.2019). Seit dem Jahr 1991 gibt es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden (AA 4.3.2019, S.16). Bei Kampfhandlungen gegen al Shabaab, aber auch zwischen Clans oder Sicherheitskräften kommt es zur Vertreibung, Verletzung oder Tötung von Zivilisten (HRW 17.1.2019). Gebietskontrolle: Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 4.3.2019, S.5). Die Regierung war nicht immer in der Lage, gewonnene Gebiete abzusichern, manche wurden von al Shabaab wieder übernommen (BS 2018, S.7). Mittlerweile wird zumindest versucht, nach der Einnahme neuer Ortschaften rasch eine Zivilverwaltung einzusetzen, wie im Zuge der Operation Badbaado 2019 in Lower Shabelle zu erkennen war. Trotzdem beherrschen die neu errichteten Bundesstaaten nicht viel mehr als die größeren Städte. Der effektive Einfluss von AMISOM und den somalischen Verbündeten bleibt meist auf das jeweilige Stadtgebiet konzentriert. Teils kommt es zu weiteren (militärischen) Exkursionen (ME 27.6.2019). Die meisten von Regierung/AMISOM gehaltenen Städte sind aber Inseln im Gebiet der al Shabaab (LI 21.5.2019a, S.3; vgl. BFA 8.2017, S.26). AMISOM muss an vielen Einsatzorten von UNSOS aus der Luft oder über See versorgt werden, da Überlandrouten nur eingeschränkt nutzbar sind (UNSC 21.12.2018, S.9).Gebietskontrolle: Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 4.3.2019, S.5). Die Regierung war nicht immer in der Lage, gewonnene Gebiete abzusichern, manche wurden von al Shabaab wieder übernommen (BS 2018, S.7). Mittlerweile wird zumindest versucht, nach der Einnahme neuer Ortschaften rasch eine Zivilverwaltung einzusetzen, wie im Zuge der Operation Badbaado 2019 in Lower Shabelle zu erkennen war. Trotzdem beherrschen die neu errichteten Bundesstaaten nicht viel mehr als die größeren Städte. Der effektive Einfluss von AMISOM und den somalischen Verbündeten bleibt meist auf das jeweilige Stadtgebiet konzentriert. Teils kommt es zu weiteren (militärischen) Exkursionen (ME 27.6.2019). Die meisten von Regierung/AMISOM gehaltenen Städte sind aber Inseln im Gebiet der al Shabaab (LI 21.5.2019a, S.3; vergleiche BFA 8.2017, S.26). AMISOM muss an vielen Einsatzorten von UNSOS aus der Luft oder über See versorgt werden, da Überlandrouten nur eingeschränkt nutzbar sind (UNSC 21.12.2018, S.9). In einigen Städten ist es in jüngerer Vergangenheit zu Verbesserungen gekommen. Dies gilt mehrheitlich auch für Mogadischu (ME 27.6.2019). Eine Infiltration von unter Kontrolle der Regierung stehenden Städten mittels größerer Kampfverbände von al Shabaab kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor (BFA 8.2017, S.26; vgl. BMLV 3.9.2019). Andererseits führen ausstehende Soldzahlungen zu Meutereien bzw. zur Aufgabe gewonnener Gebiete durch Teile der Armee (z.B. in Middle Shabelle im März 2019) (BAMF 1.4.2019).In einigen Städten ist es in jüngerer Vergangenheit zu Verbesserungen gekommen. Dies gilt mehrheitlich auch für Mogadischu (ME 27.6.2019). Eine Infiltration von unter Kontrolle der Regierung stehenden Städten mittels größerer Kampfverbände von al Shabaab kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor (BFA 8.2017, S.26; vergleiche BMLV 3.9.2019). Andererseits führen ausstehende Soldzahlungen zu Meutereien bzw. zur Aufgabe gewonnener Gebiete durch Teile der Armee (z.B. in Middle Shabelle im März 2019) (BAMF 1.4.2019). Al Shabaab kontrolliert große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia und bedroht dort die Städte (LWJ 8.1.2019). Außerdem kontrolliert al Shabaab wichtige Versorgungsrouten und hält gegen Städte unter Regierungskontrolle Blockaden aufrecht (HRW 17.1.2019). AMISOM/Operationen: Die Truppensteller von AMISOM glauben nicht daran, dass Regierungskräfte über die notwendigen Kapazitäten verfügen, um wichtige Sicherheitsaufgaben zu übernehmen (HRW 17.1.2019). Die Regierung ist selbst bei der Sicherheit von SchlüsselEinrichtungen auf AMISOM angewiesen (BS 2018, S.7). Vor desaströsen Auswirkungen eines voreiligen Abzugs von AMISOM wird gewarnt (SRSG 13.9.2018, S.5). Bereits ein Teilabzug im Rahmen einer „Rekonfiguration“ könnte zur Aufgabe sogenannter Forward Operating Bases (FOBs) führen (UNSC 15.5.2019, Abs.72). Die Kräfte von AMISOM sind ohnehin überdehnt (ME 27.6.2019), und schon in den Jahren 2016 und 2017 fielen manche Städte aufgrund des Abzugs von AMISOM zurück an al Shabaab (LI 21.5.2019a, S.1). Auch im Rahmen der Truppenreduzierung im Jahr 2019 hat AMISOM FOBs räumen müssen – etwa Faafax Dhuun (Gedo); andere wurden an die somalische Armee übergeben (ME 14.3.2019).AMISOM/Operationen: Die Truppensteller von AMISOM glauben nicht daran, dass Regierungskräfte über die notwendigen Kapazitäten verfügen, um wichtige Sicherheitsaufgaben zu übernehmen (HRW 17.1.2019). Die Regierung ist selbst bei der Sicherheit von SchlüsselEinrichtungen auf AMISOM angewiesen (BS 2018, S.7). Vor desaströsen Auswirkungen eines voreiligen Abzugs von AMISOM wird gewarnt (SRSG 13.9.2018, S.5). Bereits ein Teilabzug im Rahmen einer „Rekonfiguration“ könnte zur Aufgabe sogenannter Forward Operating Bases (FOBs) führen (UNSC 15.5.2019, Absatz 72,). Die Kräfte von AMISOM sind ohnehin überdehnt (ME 27.6.2019), und schon in den Jahren 2016 und 2017 fielen manche Städte aufgrund des Abzugs von AMISOM zurück an al Shabaab (LI 21.5.2019a, S.1). Auch im Rahmen der Truppenreduzierung im Jahr 2019 hat AMISOM FOBs räumen müssen – etwa Faafax Dhuun (Gedo); andere wurden an die somalische Armee übergeben (ME 14.3.2019). Nach 2015 hat AMISOM keine großen Offensiven gegen die al Shabaab mehr geführt (ISS 28.2.2019; vgl. SEMG 9.11.2018, S.22), der Konflikt befindet sich in einer Art „Warteschleife“ (ICG 27.6.2019, S.1). Im aktuellen Operationsplan von AMISOM sind ausschließlich kleinere offensive Operationen vorgesehen, welche insbesondere der Absicherung relevanter Versorgungsrouten dienen. Tatsächliche Vorstöße auf das Gebiet der al Shabaab sind so gut wie keine vorgesehen. Das heißt, dass AMISOM lediglich auf die Absicherung wesentlicher gesicherter Räume (v.a. Städte) und wichtiger Versorgungsrouten abzielt (ME 14.3.2019). In diesem Sinne ist auch die Operation Badbaado (Lower Shabelle) zu sehen, bei welcher v.a. somalische Truppen herangezogen wurden (ME 27.6.2019). Ein weiteres Zurückdrängen von al Shabaab durch AMISOM kann auf dieser Grundlage nicht erwartet werden (ME 14.3.2019).Nach 2015 hat AMISOM keine großen Offensiven gegen die al Shabaab mehr geführt (ISS 28.2.2019; vergleiche SEMG 9.11.2018, S.22), der Konflikt befindet sich in einer Art „Warteschleife“ (ICG 27.6.2019, S.1). Im aktuellen Operationsplan von AMISOM sind ausschließlich kleinere offensive Operationen vorgesehen, welche insbesondere der Absicherung relevanter Versorgungsrouten dienen. Tatsächliche Vorstöße auf das Gebiet der al Shabaab sind so gut wie keine vorgesehen. Das heißt, dass AMISOM lediglich auf die Absicherung wesentlicher gesicherter Räume (v.a. Städte) und wichtiger Versorgungsrouten abzielt (ME 14.3.2019). In diesem Sinne ist auch die Operation Badbaado (Lower Shabelle) zu sehen, bei welcher v.a. somalische Truppen herangezogen wurden (ME 27.6.2019). Ein weiteres Zurückdrängen von al Shabaab durch AMISOM kann auf dieser Grundlage nicht erwartet werden (ME 14.3.2019). Islamischer Staat (IS): Neben al Shabaab existieren in Süd-/Zentralsomalia auch kleinere Zellen des sog. IS (LWJ 16.11.2018). Deren Aktivitäten haben sich ausgedehnt, der IS verübt Mordanschläge in – v.a. – Mogadischu, Afgooye und Baidoa (SEMG 9.11.2018, S.4/28f; vgl. LWJ 4.1.2019; NLMBZ 3.2019, S.15). Dort verfügt der IS über ein Netzwerk. Unklar bleibt, ob dieses mit der IS-Fraktion in Puntland in Kontakt steht (SEMG 9.11.2018, S.4/28f; vgl. NLMBZ 3.2019, S.16). Insgesamt hat sich der IS im Zeitraum Oktober 2017 bis August 2018 zu 50 Attentaten bekannt, tatsächlich konnten nur 13 verifiziert werden (SEMG 9.11.2018, S.4/28f). Die Fähigkeiten des IS in und um Mogadischu sind auf gezielte Attentate beschränkt (UNSC 21.12.2018, S.3).Islamischer Staat (IS): Neben al Shabaab existieren in Süd-/Zentralsomalia auch kleinere Zellen des sog. IS (LWJ 16.11.2018). Deren Aktivitäten haben sich ausgedehnt, der IS verübt Mordanschläge in – v.a. – Mogadischu, Afgooye und Baidoa (SEMG 9.11.2018, S.4/28f; vergleiche LWJ 4.1.2019; NLMBZ 3.2019, S.15). Dort verfügt der IS über ein Netzwerk. Unklar bleibt, ob dieses mit der IS-Fraktion in Puntland in Kontakt steht (SEMG 9.11.2018, S.4/28f; vergleiche NLMBZ 3.2019, S.16). Insgesamt hat sich der IS im Zeitraum Oktober 2017 bis August 2018 zu 50 Attentaten bekannt, tatsächlich konnten nur 13 verifiziert werden (SEMG 9.11.2018, S.4/28f). Die Fähigkeiten des IS in und um Mogadischu sind auf gezielte Attentate beschränkt (UNSC 21.12.2018, S.3). Zivile Opfer: Angriffe auf Zivilisten und zivile Infrastruktur durch al Shabaab führten 2018 zu hunderten zivilen Todesopfern und Verletzten (HRW 17.1.2019). Allerdings sind Zivilisten nicht das Primärziel (NLMBZ 3.2019, S.12; vgl. LWJ 9.11.2018), wiewohl sie als Kollateralschaden in Kauf genommen werden (NLMBZ 3.2019, S.12; vgl. LI 28.6.2019, S.8). So wurde z.B. als Grund für einen Angriff auf das Sahafi Hotel in Mogadischu am 9.11.2018 von al Shabaab angegeben, dass dort Offiziere und Regierungsvertreter wohnen würden (LWJ 9.11.2018). Der Umstand, dass bei al Shabaab willkürliche Angriffe gegen Zivilisten nicht vorgesehen sind, unterscheidet die Methoden der Gruppe von jenen anderer Terroristen (z.B. Boko Haram) (NLMBZ 3.2019, S.12).Zivile Opfer: Angriffe auf Zivilisten und zivile Infrastruktur durch al Shabaab führten 2018 zu hunderten zivilen Todesopfern und Verletzten (HRW 17.1.2019). Allerdings sind Zivilisten nicht das Primärziel (NLMBZ 3.2019, S.12; vergleiche LWJ 9.11.2018), wiewohl sie als Kollateralschaden in Kauf genommen werden (NLMBZ 3.2019, S.12; vergleiche LI 28.6.2019, S.8). So wurde z.B. als Grund für einen Angriff auf das Sahafi Hotel in Mogadischu am 9.11.2018 von al Shabaab angegeben, dass dort Offiziere und Regierungsvertreter wohnen würden (LWJ 9.11.2018). Der Umstand, dass bei al Shabaab willkürliche Angriffe gegen Zivilisten nicht vorgesehen sind, unterscheidet die Methoden der Gruppe von jenen anderer Terroristen (z.B. Boko Haram) (NLMBZ 3.2019, S.12). Im Zeitraum Jänner-September 2018 sind in Somalia bei Sprengstoffanschlägen mindestens 280 Menschen ums Leben gekommen, 220 wurden verletzt. 43% der Opfer waren Zivilisten; hauptsächlich betroffen waren die Regionen Lower Shabelle und Benadir/Mogadischu (USDOS 13.3.2019, S.13). Bei durch das Clansystem hervorgerufener (teils politischer) Gewalt kommt es zu Rachemorden und Angriffen auf Zivilisten. Im Jahr 2018 kam es bei Zusammenstößen zwischen Clanmilizen sowie zwischen diesen und al Shabaab in Puntland, Galmudug, Lower und Middle Shabelle, Lower Juba, Hiiraan und Bay zu Todesopfern. Zusätzlich kommt es zu Kämpfen zwischen Clans und Sub-Clans, v.a. im Streit um Wasser und Land. Im Jahr 2018 waren davon v.a. die Regionen Hiiraan, Galmudug, Lower und Middle Shabelle betroffen (USDOS 13.3.2019, S.2/11f). Derartige Kämpfe sind üblicherweise lokal begrenzt und dauern nur kurze Zeit, können aber mit großer – generell gegen feindliche Kämpfer gerichteter – Gewalt verbunden sein (LI 28.6.2019, S.8). […] Bei einer geschätzten Bevölkerung von rund 12,3 Millionen Einwohnern (UNFPA 1.2014, S.31f) – wobei andere Quellen von mindestens 14,7 Millionen ausgehen (USDOS 21.6.2019, S.2) – lag die Quote getöteter oder verletzter Zivilisten in Relation zur Gesamtbevölkerung für Gesamtsomalia zuletzt bei 1:
  45. Luftangriffe: Es kommt vermehrt zu US-Luftangriffen. Die Zahl stieg von 15 im Jahr 2016 auf 35 im Jahr 2017 und weiter auf 47 im Jahr 2018 (LWJ 8.1.2019). Dabei wurden 2018 von der USLuftwaffe 326 Personen getötet. Alleine im Jänner und Feber 2019 meldete AFRICOM weitere 24 Luftschläge mit 225 Getöteten – nach Angaben von AFRICOM ausschließlich Kämpfer der al Shabaab (TNYT 10.3.2019). Danach ging die Frequenz zurück. Bis Ende April waren es 28 Luftschläge (UNSC 30.4.2019). Angriffe finden in mehreren Regionen statt, in jüngerer Zeit, z.B. am 23.2.2019 auf Stützpunkte von al Shabaab in der Ortschaft Qunyow Barrow (Middle Juba), nahe Aw Dheegle (Lower Shabelle) und in Janaale (Lower Shabelle); am 24.2.2019 nahe Belet Weyne (Hiiraan) und am 25.2.2019 nahe Shebeeley (Hiiraan) (BAMF 4.3.2019, S.6). Auch die äthiopische und die kenianische Luftwaffe führen Angriffe durch (LIFOS 3.7.2019, S.28). Die Luftangriffe auf Ausbildungs- und Sammelpunkte von al Shabaab zielen darauf ab, Einsatzfähigkeit und Bewegungsfreiheit der Gruppe einzuschränken. Allerdings führten sie auch dazu, dass mehr al Shabaab-Kämpfer in Städte – und hier v.a. Mogadischu – drängen, wo sie kaum Luftschläge zu fürchten brauchen (UNSC 15.5.2019, Abs.16).Die Luftangriffe auf Ausbildungs- und Sammelpunkte von al Shabaab zielen darauf ab, Einsatzfähigkeit und Bewegungsfreiheit der Gruppe einzuschränken. Allerdings führten sie auch dazu, dass mehr al Shabaab-Kämpfer in Städte – und hier v.a. Mogadischu – drängen, wo sie kaum Luftschläge zu fürchten brauchen (UNSC 15.5.2019, Absatz 16,). Bundesstaat Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba) Nominell gehören zum Machtbereich von Jubaland die Regionen Lower und Middle Juba sowie Gedo. Die Regierung von Jubaland verfügt aber nicht über die entsprechenden Kapazitäten, um ganz Jubaland kontrollieren zu können (BFA 8.2017, S.57ff). Viele der ländlichen Teile von Jubaland werden von al Shabaab kontrolliert (NLMBZ 3.2019, S.22). Angriffe der al Shabaab richten sich vor allem gegen Regierungskräfte und deren Alliierte (LIFOS 3.7.2019, S.27). Lower Juba: Die Städte Kismayo, Afmadow und Dhobley sowie die Orte Bilis Qooqaani und Kolbiyow werden von Regierungskräften und AMISOM kontrolliert. Die Situation in Dif und Badhaade ist hingegen ungewiss (PGN 8.2019; vgl. LI 21.5.2019a, S.2). Jamaame steht unter Kontrolle von al Shabaab; dies gilt auch für den nördlichen Teil Lower Jubas (PGN 8.2019). Dhobley ist relativ frei von al Shabaab (BFA 8.2017, S.64; vgl. PGN 8.2019) und wird als sicher erachtet (LIFOS 3.7.2019, S.27). Die Städte Kismayo, Afmadow und Dhobley sowie die Orte Bilis Qooqaani und Tabta können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden (BMLV 3.9.2019).Lower Juba: Die Städte Kismayo, Afmadow und Dhobley sowie die Orte Bilis Qooqaani und Kolbiyow werden von Regierungskräften und AMISOM kontrolliert. Die Situation in Dif und Badhaade ist hingegen ungewiss (PGN 8.2019; vergleiche LI 21.5.2019a, S.2). Jamaame steht unter Kontrolle von al Shabaab; dies gilt auch für den nördlichen Teil Lower Jubas (PGN 8.2019). Dhobley ist relativ frei von al Shabaab (BFA 8.2017, S.64; vergleiche PGN 8.2019) und wird als sicher erachtet (LIFOS 3.7.2019, S.27). Die Städte Kismayo, Afmadow und Dhobley sowie die Orte Bilis Qooqaani und Tabta können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden (BMLV 3.9.2019). Die Bevölkerung von Kismayo ist in kurzer Zeit um 30% auf ca. 300.000 gewachsen. Viele der Zuzügler stammen aus dem Umland oder kamen aus Kenia oder der weltweiten Diaspora nach Kismayo zurück (FIS 5.10.2018, S.20f). Der Aufbau von Polizei und Justiz wurde und wird international unterstützt. Es gibt eine klare Trennung zwischen Polizei und anderen bewaffneten Kräften (BFA 8.2017, S.59). Das verhängte Waffentrageverbot in der Stadt wird umgesetzt, die Kriminalität ist auf niedrigem Niveau, es gibt kaum Meldungen über Morde (ME 27.6.2019). Folglich lässt sich sagen, dass die Polizei in Kismayo entsprechend gut funktioniert. Die al Shabaab ist in Kismayo nur eingeschränkt aktiv, es kommt nur selten zu Anschlägen oder Angriffen (BFA 8.2017, S.59; vgl. BMLV 3.9.2019). Die Stadt gilt als ruhig und sicher (ME 27.6.2019), auch wenn die Unsicherheit wächst (LIFOS 3.7.2019, S.27f). Zivilisten können sich in Kismayo frei und relativ sicher bewegen. Aufgrund der gegebenen Sicherheit ist Kismayo das Hauptziel für Rückkehrer aus Kenia. Der Stadt Kismayo – und damit der Regierung von Jubaland – wird ein gewisses Maß an Rechtsstaatlichkeit attestiert. Der Regierung ist es gelungen, eine Verwaltung zu etablieren (BFA 8.2017, S.58f; vgl. BMLV 3.9.2019). Regierungskräfte kontrollieren die Stadt, diese ist aber von al Shabaab umgeben (LIFOS 3.7.2019, S.27f); allerdings hat Jubaland die Front bis in das Vorfeld von Jamaame verschieben können. So ist al Shabaab zumindest nicht mehr in der Lage, entlang des Juba in Richtung Kismayo vorzustoßen. Trotzdem ist es der Gruppe möglich, punktuell auch in Kismayo Anschläge zu verüben (BMLV 3.9.2019).Die Bevölkerung von Kismayo ist in kurzer Zeit um 30% auf ca. 300.000 gewachsen. Viele der Zuzügler stammen aus dem Umland oder kamen aus Kenia oder der weltweiten Diaspora nach Kismayo zurück (FIS 5.10.2018, S.20f). Der Aufbau von Polizei und Justiz wurde und wird international unterstützt. Es gibt eine klare Trennung zwischen Polizei und anderen bewaffneten Kräften (BFA 8.2017, S.59). Das verhängte Waffentrageverbot in der Stadt wird umgesetzt, die Kriminalität ist auf niedrigem Niveau, es gibt kaum Meldungen über Morde (ME 27.6.2019). Folglich lässt sich sagen, dass die Polizei in Kismayo entsprechend gut funktioniert. Die al Shabaab ist in Kismayo nur eingeschränkt aktiv, es kommt nur selten zu Anschlägen oder Angriffen (BFA 8.2017, S.59; vergleiche BMLV 3.9.2019). Die Stadt gilt als ruhig und sicher (ME 27.6.2019), auch wenn die Unsicherheit wächst (LIFOS 3.7.2019, S.27f). Zivilisten können sich in Kismayo frei und relativ sicher bewegen. Aufgrund der gegebenen Sicherheit ist Kismayo das Hauptziel für Rückkehrer aus Kenia. Der Stadt Kismayo – und damit der Regierung von Jubaland – wird ein gewisses Maß an Rechtsstaatlichkeit attestiert. Der Regierung ist es gelungen, eine Verwaltung zu etablieren (BFA 8.2017, S.58f; vergleiche BMLV 3.9.2019). Regierungskräfte kontrollieren die Stadt, diese ist aber von al Shabaab umgeben (LIFOS 3.7.2019, S.27f); allerdings hat Jubaland die Front bis in das Vorfeld von Jamaame verschieben können. So ist al Shabaab zumindest nicht mehr in der Lage, entlang des Juba in Richtung Kismayo vorzustoßen. Trotzdem ist es der Gruppe möglich, punktuell auch in Kismayo Anschläge zu verüben (BMLV 3.9.2019). Middle Juba: Die ganze Region und alle Bezirkshauptstädte (Buale, Jilib, Saakow) stehen unter Kontrolle der al Shabaab (PGN 8.2019; vgl. LI 21.5.2019a, S.2; BS 2018, S.15). Die Region gilt als Bastion der Gruppe (BFA 8.2017, S.62).Middle Juba: Die ganze Region und alle Bezirkshauptstädte (Buale, Jilib, Saakow) stehen unter Kontrolle der al Shabaab (PGN 8.2019; vergleiche LI 21.5.2019a, S.2; BS 2018, S.15). Die Region gilt als Bastion der Gruppe (BFA 8.2017, S.62). Gedo: Die Städte Baardheere, Belet Xaawo, Doolow, Luuq und Garbahaarey sowie die Orte Ceel Waaq und Buurdhuubo werden von Regierungskräften und AMISOM kontrolliert (PGN 8.2019). Faafax Dhuun und Buusaar wurden im März 2019 von kenianischen Truppen geräumt (BMLV 3.9.2019) und von al Shabaab übernommen (PGN 8.2019). Die Städte Luuq, Garbahaarey, Doolow und Baardheere können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden (BMLV 3.9.2019). Die Grenzstadt Doolow sowie Luuq und das direkte Grenzgebiet zu Äthiopien sind relativ frei von al Shabaab (BFA 8.2017, S.64; vgl. PGN 8.2019). Die beiden genannten Städte werden als sicher erachtet (LIFOS 3.7.2019, S.27f). Bilateral eingesetzte kenianische Truppen finden sich im Bereich zur Grenze, in Gherille und Bura Hacha (BMLV 3.9.2019). Trotzdem befinden sich weite Teile von Gedo im Bereich von al Shabaab. Dabei gilt Gedo als sicherer als Lower und Middle Juba. Dies kann mitunter auf die homogenere Bevölkerung und auf die starke Präsenz von Äthiopien und Kenia zurückgeführt werden (NLMBZ 3.2019, S.22). Der Konflikt in Gedo besteht v.a. zwischen jenen Marehan, die für oder gegen al Shabaab eingestellt sind. Klare Trennlinien lassen sich hier nicht erkennen – auch nicht entlang der Clans. Dies sorgt insbesondere entlang der Grenze zu Kenia für Probleme, wo die Sicherheitslage zusätzlich durch Schmuggler verschlechtert wird (ME 27.6.2019). Die Grenzstadt Doolow sowie Luuq und das direkte Grenzgebiet zu Äthiopien sind relativ frei von al Shabaab (BFA 8.2017, S.64; vergleiche PGN 8.2019). Die beiden genannten Städte werden als sicher erachtet (LIFOS 3.7.2019, S.27f). Bilateral eingesetzte kenianische Truppen finden sich im Bereich zur Grenze, in Gherille und Bura Hacha (BMLV 3.9.2019). Trotzdem befinden sich weite Teile von Gedo im Bereich von al Shabaab. Dabei gilt Gedo als sicherer als Lower und Middle Juba. Dies kann mitunter auf die homogenere Bevölkerung und auf die starke Präsenz von Äthiopien und Kenia zurückgeführt werden (NLMBZ 3.2019, S.22). Der Konflikt in Gedo besteht v.a. zwischen jenen Marehan, die für oder gegen al Shabaab eingestellt sind. Klare Trennlinien lassen sich hier nicht erkennen – auch nicht entlang der Clans. Dies sorgt insbesondere entlang der Grenze zu Kenia für Probleme, wo die Sicherheitslage zusätzlich durch Schmuggler verschlechtert wird (ME 27.6.2019). In Gedo verfügt die nominell für die Region zuständige Regierung Jubalands nur über schwachen Einfluss. Die dort stehenden Teile der somalischen Armee (teils ehemalige Kämpfer der Ahlu Sunna Wal Jama’a, teils von Marehan-Milizen rekrutiert) kooperieren aber zunehmend mit Jubaland. Luuq und Garbahaarey werden als stabil beschrieben, auch Doolow floriert. Neben Kismayo werden insbesondere Dhobley und Doolow als sicher bezeichnet (BFA 8.2017, S.63f; vgl. BMLV 3.9.2019). Die ASWJ ist in Gedo nicht mehr vorhanden (ME 27.6.2019). Im Dezember 2018 kam es im Grenzgebiet zu Kenia zu Kämpfen zwischen al Shabaab und IS (LWJ 14.1.2019).In Gedo verfügt die nominell für die Region zuständige Regierung Jubalands nur über schwachen Einfluss. Die dort stehenden Teile der somalischen Armee (teils ehemalige Kämpfer der Ahlu Sunna Wal Jama’a, teils von Marehan-Milizen rekrutiert) kooperieren aber zunehmend mit Jubaland. Luuq und Garbahaarey werden als stabil beschrieben, auch Doolow floriert. Neben Kismayo werden insbesondere Dhobley und Doolow als sicher bezeichnet (BFA 8.2017, S.63f; vergleiche BMLV 3.9.2019). Die ASWJ ist in Gedo nicht mehr vorhanden (ME 27.6.2019). Im Dezember 2018 kam es im Grenzgebiet zu Kenia zu Kämpfen zwischen al Shabaab und IS (LWJ 14.1.2019). Vorfälle: In den Regionen Lower Juba, Middle Juba und Gedo lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 1,36 Millionen Einwohner (UNFPA 10.2014, S.31f). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2017 insgesamt 41 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie „violence against civilians“). Bei 24 dieser 41 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2018 waren es 28 derartige Vorfälle (davon 20 mit je einem Toten). […] Benadir / Mogadischu Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (PGN 8.2019; vgl. BMLV 3.9.2019). Die vormals für Verbesserungen in der Sicherheitslage verantwortliche Mogadishu Stabilization Mission (MSM) (UNSC 5.9.2017, Abs.11) wurde nunmehr deaktiviert. Ihre Aufgaben wurden erst an die 14th October Brigade übertragen, mittlerweile aber von der wesentlich verstärkten Polizei übernommen. Letztere wird von Armee, AMISOM und Polizeikontingenten von AMISOM unterstützt (BMLV 3.9.2019). Nach wie vor reicht die in Mogadischu gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte aber nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen (BMLV 3.9.2019).Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (PGN 8.2019; vergleiche BMLV 3.9.2019). Die vormals für Verbesserungen in der Sicherheitslage verantwortliche Mogadishu Stabilization Mission (MSM) (UNSC 5.9.2017, Absatz 11,) wurde nunmehr deaktiviert. Ihre Aufgaben wurden erst an die 14th October Brigade übertragen, mittlerweile aber von der wesentlich verstärkten Polizei übernommen. Letztere wird von Armee, AMISOM und Polizeikontingenten von AMISOM unterstützt (BMLV 3.9.2019). Nach wie vor reicht die in Mogadischu gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte aber nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen (BMLV 3.9.2019). Für al Shabaab bietet die Stadt schon alleine aufgrund der dichten Präsenz von Behörden und internationalen Organisationen viele attraktive Ziele (NLMBZ 3.2019, S.23). Diesbezüglich ist es der Regierung nicht gelungen, eine erfolgreiche Strategie zur Bekämpfung von al Shabaab in der Stadt umzusetzen. Die Gruppe ist in der Lage, in weiten Teilen des Stadtgebiets Anschläge durchzuführen (LIFOS 3.7.2019, S.42). Es gilt als höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab die Kontrolle über Mogadischu zurück erlangt (BMLV 3.9.2019). In Mogadischu besteht kein Risiko, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BMLV 3.9.2019; vgl. BFA 8.2017, S.51). Bei einem Abzug von AMISOM aus Mogadischu droht hingegen die Rückkehr von al Shabaab (ICG 27.6.2019, S.5).Es gilt als höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab die Kontrolle über Mogadischu zurück erlangt (BMLV 3.9.2019). In Mogadischu besteht kein Risiko, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BMLV 3.9.2019; vergleiche BFA 8.2017, S.51). Bei einem Abzug von AMISOM aus Mogadischu droht hingegen die Rückkehr von al Shabaab (ICG 27.6.2019, S.5). Sprengstoffanschläge: Im September und Oktober 2018 ging die Anzahl an Anschlägen vorübergehend zurück; dahingegen nahm in diesem Zeitraum die allgemeine Kriminalität zu (UNSC 21.12.2018, S.3f). Danach hat die Zahl an größeren Anschlägen in und um Mogadischu zugenommen (UNSC 15.8.2019, Abs.16). Es kommt regelmäßig zu Sprengstoffanschlägen oder aber zu gezielten Tötungen. Üblicherweise zielt al Shabaab mit größeren (mitunter komplexen) Angriffen auf Offizielle, Gebäude und Fahrzeuge der Regierung, Hotels, Geschäfte, Militärfahrzeuge und –Gebäude sowie Soldaten von Armee und AMISOM (LIFOS 3.7.2019, S.23f). Betroffen sind Regierungseinrichtungen, Restaurants und Hotels, die von nationalen und internationalen Offiziellen frequentiert werden (BS 2018, S.9; UNSC 15.5.2019, Abs.12). Im März und April 2019 kam es zu einem signifikanten Anstieg der Aktivitäten, fast täglich war ein Anschlag mit einem improvisierten Sprengsatz zu verzeichnen (UNSC 15.5.2019, Abs.12). Vereinzelt kommt es zu großangelegten komplexen Angriffen durch al Shabaab, so etwa am 9.11.2018 auf das Sahafi Hotel (50 Tote, darunter sieben Angreifer) (UNSC 21.12.2018, S.3f). Bei einem Selbstmordanschlag im Juli 2019 kamen u.a. der Bürgermeister von Mogadischu und drei District Commissioners ums Leben (Mohamed 17.8.2019; vgl. AJ 25.7.2019).Sprengstoffanschläge: Im September und Oktober 2018 ging die Anzahl an Anschlägen vorübergehend zurück; dahingegen nahm in diesem Zeitraum die allgemeine Kriminalität zu (UNSC 21.12.2018, S.3f). Danach hat die Zahl an größeren Anschlägen in und um Mogadischu zugenommen (UNSC 15.8.2019, Absatz 16,). Es kommt regelmäßig zu Sprengstoffanschlägen oder aber zu gezielten Tötungen. Üblicherweise zielt al Shabaab mit größeren (mitunter komplexen) Angriffen auf Offizielle, Gebäude und Fahrzeuge der Regierung, Hotels, Geschäfte, Militärfahrzeuge und –Gebäude sowie Soldaten von Armee und AMISOM (LIFOS 3.7.2019, S.23f). Betroffen sind Regierungseinrichtungen, Restaurants und Hotels, die von nationalen und internationalen Offiziellen frequentiert werden (BS 2018, S.9; UNSC 15.5.2019, Absatz 12,). Im März und April 2019 kam es zu einem signifikanten Anstieg der Aktivitäten, fast täglich war ein Anschlag mit einem improvisierten Sprengsatz zu verzeichnen (UNSC 15.5.2019, Absatz 12,). Vereinzelt kommt es zu großangelegten komplexen Angriffen durch al Shabaab, so etwa am 9.11.2018 auf das Sahafi Hotel (50 Tote, darunter sieben Angreifer) (UNSC 21.12.2018, S.3f). Bei einem Selbstmordanschlag im Juli 2019 kamen u.a. der Bürgermeister von Mogadischu und drei District Commissioners ums Leben (Mohamed 17.8.2019; vergleiche AJ 25.7.2019). Zivilisten: Generell unterstützt die Zivilbevölkerung von Mogadischu nicht die Ideologie von al Shabaab. Andererseits fühlen sich die Menschen von der Regierung nicht adäquat geschützt (LIFOS 3.7.2019, S.25). Al Shabaab greift Zivilisten nicht spezifisch an (NLMBZ 3.2019, S.23; vgl. LIFOS 3.7.2019, S.25). Diese leiden auf zwei Arten an der Gewalt durch al Shabaab: Einerseits sind jene einem erhöhten Risiko ausgesetzt, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von al Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden (LIFOS 3.7.2019, S.42). Andererseits besteht für Zivilisten das Risiko, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (LIFOS 3.7.2019, S.25/42; vgl. NLMBZ 3.2019, S.23) und so zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (LIFOS 3.7.2019, S.25).Zivilisten: Generell unterstützt die Zivilbevölkerung von Mogadischu nicht die Ideologie von al Shabaab. Andererseits fühlen sich die Menschen von der Regierung nicht adäquat geschützt (LIFOS 3.7.2019, S.25). Al Shabaab greift Zivilisten nicht spezifisch an (NLMBZ 3.2019, S.23; vergleiche LIFOS 3.7.2019, S.25). Diese leiden auf zwei Arten an der Gewalt durch al Shabaab: Einerseits sind jene einem erhöhten Risiko ausgesetzt, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von al Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden (LIFOS 3.7.2019, S.42). Andererseits besteht für Zivilisten das Risiko, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (LIFOS 3.7.2019, S.25/42; vergleiche NLMBZ 3.2019, S.23) und so zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (LIFOS 3.7.2019, S.25). Auch wenn Mogadischu von Sicherheitskräften und AMISOM geschützt wird, kann al Shabaab indirekt Kontrolle ausüben. Dadurch wird die Mobilität der Stadtbewohner im Alltag eingeschränkt (LIFOS 3.7.2019, S.21). Es besteht zwar gemäß mehreren Berichten kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor relevant (SEM 31.5.2017, S.35). Geographische Situation: Al Shabaab ist im gesamten Stadtgebiet präsent, das Ausmaß ist aber sehr unterschiedlich (LIFOS 3.7.2019, S.25f). Dabei handelt es sich um eine verdeckte Präsenz und nicht um eine offen militärische (BMLV 3.9.2019). Nicht alle Teile von Mogadischu sind bezüglich Übergriffen von al Shabaab gleich unsicher. So sind z.B. jene Teile, in welche Rückkehrer siedeln (u.a. IDP-Lager) besser vor al Shabaab geschützt. IDP-Lager stellen für die Gruppe kein Ziel dar (NLMBZ 3.2019, S.24). Jedenfalls ist al Shabaab nahezu im gesamten Stadtgebiet in der Lage, verdeckte Operationen durchzuführen bzw. Steuern und Abgaben einzuheben (BMLV 3.9.2019). Die meisten Anschläge richten sich gegen Villa Somalia, Mukarama Road, Bakara-Markt, die Flughafenstraße und Regierungseinrichtungen. Auch Dayniile ist stärker betroffen. Gebiete, die weiter als 10 Kilometer vom Stadtzentrum entfernt liegen, werden teilweise von al Shabaab kontrolliert. Vor allem Dayniile, Yaqshiid und Heliwaa werden als unsichere Gebiete erachtet (LIFOS 3.7.2019, S.25f). 2018 waren die Bezirke Dayniile, Dharkenley, Hawl Wadaag und Hodan, in geringerem Ausmaß die Bezirke Heliwaa und Yaqshiid von Gewalt betroffen. Zivilisten waren 2018 v.a. in den Bezirken Dharkenley, Hawl Wadaag, Hodan, in geringerem Ausmaß in Dayniile, Heliwaa, Waaberi und Yaqshiid von gegen sie gerichteter Gewalt betroffen (ACLED - siehe Tabelle weiter unten). Auch der sogenannte Islamische Staat (IS) hat in Mogadischu Anschläge und Attentate verübt, die eigene Präsenz ausgebaut (LIFOS 3.7.2019, S.25). Vorfälle: In Benadir/Mogadischu lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 1,65 Millionen Menschen (UNFPA 10.2014, S.31f). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2017 insgesamt 217 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie „violence against civilians“). Bei 186 dieser 217 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2018 waren es 207 derartige Vorfälle (davon 177 mit je einem Toten). Al Shabaab (AS) Al Shabaab ist eine radikalislamistische, mit der al Kaida affiliierte Miliz (AA 4.3.2019, S.5). Ziel von al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren (EASO 2.2016, S.19). Durch das geschaffene Klima der Angst kontrolliert al Shabaab die Bevölkerung, kann sie rekrutieren, Gebiete kontrollieren, Steuern eintreiben und ihre Gesetze durchsetzen. Damit erfüllt die Gruppe alle Rahmenbedingungen eines Staates. Gleichzeitig erlangt al Shabaab aufgrund ihres funktionierenden Justizwesens auch ein Maß an Unterstützung durch die Bevölkerung (Mohamed 17.8.2019). Al Shabaab betreibt einen Staat im Staat (VOA 3.12.2018) und ist eine entwickelte, bürokratische Organisation (Maruf 14.11.2018). Die Menschen auf dem Gebiet von al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen (BS 2018, S.15). Die Gruppe versucht, alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2018, S.15; vgl. Maruf 14.11.2018). Auch Namen von Nachbarn und sogar die Namen der Verwandten der Nachbarn werden in Datenbanken geführt (Maruf 14.11.2018). Die mit der Nichtbefolgung strenger Vorschriften verbundenen harten Bestrafungen haben ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2018, S.15).Al Shabaab betreibt einen Staat im Staat (VOA 3.12.2018) und ist eine entwickelte, bürokratische Organisation (Maruf 14.11.2018). Die Menschen auf dem Gebiet von al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen (BS 2018, S.15). Die Gruppe versucht, alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2018, S.15; vergleiche Maruf 14.11.2018). Auch Namen von Nachbarn und sogar die Namen der Verwandten der Nachbarn werden in Datenbanken geführt (Maruf 14.11.2018). Die mit der Nichtbefolgung strenger Vorschriften verbundenen harten Bestrafungen haben ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2018, S.15). Aufgrund von Kämpfen zwischen AMISOM/Armee und al Shabaab, der Behinderung humanitärer Hilfe und der Einhebung von Steuern auf Vieh durch al Shabaab und aufgrund fehlender Sicherheit sind viele Einwohner der von al Shabaab kontrollierten Gebiete in Flüchtlingslager nach Kenia, Äthiopien und IDP-Lager in Somalia geflohen (USDOS 13.3.2019, S.16). Kapazitäten: Im Vergleich zum Jahr 2014 sind die Kapazitäten von al Shabaab zurückgegangen. Trotzdem hat sich die Gruppe als robust und resilient erwiesen (LIFOS 3.7.2019, S.21f). Allerdings ist al Shabaab seit 2017 wieder effektiver und potenter geworden (Mohamed 17.8.2019). Die Gruppe hat taktische Flexibilität bewiesen. Sie führt Angriffe durch, unterbricht Versorgungslinien, greift militärische Konvois an, ermordet Anführer, die mit ausländischen Kräften kooperiert haben und führt nächtliche Angriffe auf Dörfer durch (ICG 27.6.2019, S.4). Trotz anhaltender Luftangriffe und obwohl die Armee und AMISOM im Umland von Mogadischu vermehrt Operationen durchführen, konnte al Shabaab die Zahl großer Anschläge steigern. Berichten zufolge sind die Luftschläge mit dafür verantwortlich, dass al Shabaab vermehrt in Städten operiert (UNSC 15.8.2019, Abs.16/20).Kapazitäten: Im Vergleich zum Jahr 2014 sind die Kapazitäten von al Shabaab zurückgegangen. Trotzdem hat sich die Gruppe als robust und resilient erwiesen (LIFOS 3.7.2019, S.21f). Allerdings ist al Shabaab seit 2017 wieder effektiver und potenter geworden (Mohamed 17.8.2019). Die Gruppe hat taktische Flexibilität bewiesen. Sie führt Angriffe durch, unterbricht Versorgungslinien, greift militärische Konvois an, ermordet Anführer, die mit ausländischen Kräften kooperiert haben und führt nächtliche Angriffe auf Dörfer durch (ICG 27.6.2019, S.4). Trotz anhaltender Luftangriffe und obwohl die Armee und AMISOM im Umland von Mogadischu vermehrt Operationen durchführen, konnte al Shabaab die Zahl großer Anschläge steigern. Berichten zufolge sind die Luftschläge mit dafür verantwortlich, dass al Shabaab vermehrt in Städten operiert (UNSC 15.8.2019, Absatz 16 /, 20,). Al Shabaab hat zwar seit 2011 ständig Gebiete verloren, betreibt aber auch in weiten Gebieten außerhalb ihrer direkten Kontrolle eine Art von Schattenregierung, erhebt dort Steuern und bietet Dienste an (z.B. islamische Rechtsprechung) (SEMG 9.11.2018, S.26/4). Je höher der militärische Druck auf al Shabaab anwächst, je weniger Gebiete sie effektiv kontrollieren, desto mehr verlegt sich die Gruppe auf asymmetrische Kriegsführung (Entführungen, Anschläge, Checkpoints) und auf Drohungen. Al Shabaab wird bei der Anwendung dieser Taktik immer besser und stärker. Dabei ist auch al Shabaab in ihrer Entscheidungsfindung nicht völlig frei. Die Gruppe unterliegt durch die zahlreichen Verbindungen z.B. zu lokalen Clan-Ältesten auch gewissen Einschränkungen (BFA 8.2017, S.29f). Verwaltung: Völkerrechtlich kommen al Shabaab als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihr kontrollierten Gebieten gemäß des
  46. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 4.3.2019, S.5/16). Al Shabaab sorgt dort auch einigermaßen für Ordnung (ICG 27.6.2019, S.1). Die Gruppe verfügt über eine eigene Verwaltung und eigene Gerichte (LIFOS 9.4.2019, S.6). Die Gebiete von al Shabaab werden als relativ sicher beschrieben. Dort herrschen Frieden und eine Absenz an Clan-Konflikten (BMLV 3.9.2019). Al Shabaab duldet nicht, dass irgendeine andere Institution außer ihr selbst auf ihren Gebieten Gewalt anwendet. Jene, die dieses Gesetz brechen, werden bestraft (HI 31.5.2018, S.5). In den von ihr kontrollierten Gebieten verfügt al Shabaab über effektive Verwaltungsstrukturen, eine Art von Rechtsstaatlichkeit und eine effektive Polizei. Die Verwaltung von al Shabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BFA 8.2017; vgl. BMLV 3.9.2019). Die Zivilverwaltung von al Shabaab bietet u.a. Rechtsprechung durch Schariagerichte, organisiert Treffen mit Clanältesten, unterstützt Bedürftige, führt Religionsschulen und bietet Fortbildungsmöglichkeiten – auch für Frauen (NLMBZ 3.2019, S.11). Al Shabaab versucht, zu enge Bindungen an Clans zu vermeiden, unterstützt schwächere Gruppen gegen stärkere Rivalen oder vermittelt bei Streitigkeiten (ICG 27.6.2019, S.2). Gleichzeitig wird al Shabaab als Friedensbewahrer erachtet, da sie Clankonflikte derart handhabt, dass diese auf den Gebieten unter ihrer Kontrolle nur selten in Gewalt münden (HI 31.5.2018, S.5).Verwaltung: Völkerrechtlich kommen al Shabaab als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihr kontrollierten Gebieten gemäß des
  47. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 4.3.2019, S.5/16). Al Shabaab sorgt dort auch einigermaßen für Ordnung (ICG 27.6.2019, S.1). Die Gruppe verfügt über eine eigene Verwaltung und eigene Gerichte (LIFOS 9.4.2019, S.6). Die Gebiete von al Shabaab werden als relativ sicher beschrieben. Dort herrschen Frieden und eine Absenz an Clan-Konflikten (BMLV 3.9.2019). Al Shabaab duldet nicht, dass irgendeine andere Institution außer ihr selbst auf ihren Gebieten Gewalt anwendet. Jene, die dieses Gesetz brechen, werden bestraft (HI 31.5.2018, S.5). In den von ihr kontrollierten Gebieten verfügt al Shabaab über effektive Verwaltungsstrukturen, eine Art von Rechtsstaatlichkeit und eine effektive Polizei. Die Verwaltung von al Shabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BFA 8.2017; vergleiche BMLV 3.9.2019). Die Zivilverwaltung von al Shabaab bietet u.a. Rechtsprechung durch Schariagerichte, organisiert Treffen mit Clanältesten, unterstützt Bedürftige, führt Religionsschulen und bietet Fortbildungsmöglichkeiten – auch für Frauen (NLMBZ 3.2019, S.11). Al Shabaab versucht, zu enge Bindungen an Clans zu vermeiden, unterstützt schwächere Gruppen gegen stärkere Rivalen oder vermittelt bei Streitigkeiten (ICG 27.6.2019, S.2). Gleichzeitig wird al Shabaab als Friedensbewahrer erachtet, da sie Clankonflikte derart handhabt, dass diese auf den Gebieten unter ihrer Kontrolle nur selten in Gewalt münden (HI 31.5.2018, S.5). Stärke: Die Größe der Miliz von al Shabaab wird auf 13.000 geschätzt. Davon stellt etwa die Hälfte den militärischen Arm (jabhat), welcher an der Front gegen die somalische Regierung und AMISOM kämpft. Die andere Hälfte sind entweder Polizisten, welche Gesetze und Gerichtsurteile durchsetzen und Verhaftungen vornehmen sowie Richter. Außerdem verfügt al Shabaab in der Regierung, in der Armee und in fast jedem Sektor der Gesellschaft über ein fortschrittliches Spionagenetzwerk (Maruf 14.11.2018). Eine andere Quelle spricht von 7.000-9.000 Fußtruppen von al Shabaab (TIND 15.1.2019), eine weitere Quelle schätzt die Zahl auf 3.000-7.000 (LI 21.5.2019a, S.3). Wieder eine andere Quelle gibt die Zahl der aktiven Kämpfer mit 2.000-3.000 an (NLMBZ 3.2019, S.10). Die Gruppe ist technisch teilweise besser ausgerüstet als die SNA und kann selbst gegen AMISOM manchmal mit schweren Waffen eine Überlegenheit herstellen. Außerdem verfügt al Shabaab mit dem Amniyad über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk (BFA 8.2017, S.27/31; vgl. BMLV 3.9.2019). Der Amniyad ist die wichtigste Stütze der al Shabaab (Mohamed 17.8.2019).Stärke: Die Größe der Miliz von al Shabaab wird auf 13.000 geschätzt. Davon stellt etwa die Hälfte den militärischen Arm (jabhat), welcher an der Front gegen die somalische Regierung und AMISOM kämpft. Die andere Hälfte sind entweder Polizisten, welche Gesetze und Gerichtsurteile durchsetzen und Verhaftungen vornehmen sowie Richter. Außerdem verfügt al Shabaab in der Regierung, in der Armee und in fast jedem Sektor der Gesellschaft über ein fortschrittliches Spionagenetzwerk (Maruf 14.11.2018). Eine andere Quelle spricht von 7.000-9.000 Fußtruppen von al Shabaab (TIND 15.1.2019), eine weitere Quelle schätzt die Zahl auf 3.000-7.000 (LI 21.5.2019a, S.3). Wieder eine andere Quelle gibt die Zahl der aktiven Kämpfer mit 2.000-3.000 an (NLMBZ 3.2019, S.10). Die Gruppe ist technisch teilweise besser ausgerüstet als die SNA und kann selbst gegen AMISOM manchmal mit schweren Waffen eine Überlegenheit herstellen. Außerdem verfügt al Shabaab mit dem Amniyad über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk (BFA 8.2017, S.27/31; vergleiche BMLV 3.9.2019). Der Amniyad ist die wichtigste Stütze der al Shabaab (Mohamed 17.8.2019). Gebiete: Al Shabaab kontrolliert immer noch ca. ein Fünftel Somalias, darunter v.a. ländliche Gebiete und kleinere Städte in Süd-/Zentralsomalia (ISS 28.2.2019), u.a. Gebiete im Jubatal, darunter die Regionalhauptstadt Buale (Middle Juba) sowie die Bezirkshauptstädte Saakow, Jilib (Middle Juba) und Jamaame (Lower Juba). Auch größere Küstengebiete im Bereich Xaradheere (Mudug) und Ceel Dheere (Galgaduud) sowie die genannten Städte bleiben unter direkter Kontrolle von al Shabaab (SEMG 9.11.2018, S.22). Dies gilt auch für einige ländliche Gebiete im Umland von Mogadischu (ICG 27.6.2019, S.2). Zusätzlich kontrolliert al Shabaab die Bezirkshauptstädte Kurtunwaarey (Lower Shabelle), Tayeeglow (Bakool), Ceel Buur (Galgaduud) und Adan Yabaal (Middle Shabelle). Die Situation bezüglich Sablaale (Lower Shabelle) und Badhaade (Lower Juba) ist ungewiss (PGN 8.2019). Außerdem verfügt al Shabaab in Gebieten unter der Kontrolle von Regierung und/oder AMISOM über nennenswerten Einfluss (NLMBZ 3.2019, S.53; vgl. ICG 27.6.2019, S.4).Gebiete: Al Shabaab kontrolliert immer noch ca. ein Fünftel Somalias, darunter v.a. ländliche Gebiete und kleinere Städte in Süd-/Zentralsomalia (ISS 28.2.2019), u.a. Gebiete im Jubatal, darunter die Regionalhauptstadt Buale (Middle Juba) sowie die Bezirkshauptstädte Saakow, Jilib (Middle Juba) und Jamaame (Lower Juba). Auch größere Küstengebiete im Bereich Xaradheere (Mudug) und Ceel Dheere (Galgaduud) sowie die genannten Städte bleiben unter direkter Kontrolle von al Shabaab (SEMG 9.11.2018, S.22). Dies gilt auch für einige ländliche Gebiete im Umland von Mogadischu (ICG 27.6.2019, S.2). Zusätzlich kontrolliert al Shabaab die Bezirkshauptstädte Kurtunwaarey (Lower Shabelle), Tayeeglow (Bakool), Ceel Buur (Galgaduud) und Adan Yabaal (Middle Shabelle). Die Situation bezüglich Sablaale (Lower Shabelle) und Badhaade (Lower Juba) ist ungewiss (PGN 8.2019). Außerdem verfügt al Shabaab in Gebieten unter der Kontrolle von Regierung und/oder AMISOM über nennenswerten Einfluss (NLMBZ 3.2019, S.53; vergleiche ICG 27.6.2019, S.4). In ihrem Gebiet hält al Shabaab vor allem in Städten und größeren Dörfern eine permanente Präsenz aufrecht. Abseits davon operiert al Shabaab in kleinen, mobilen Gruppen und zielt damit in erster Linie auf das Einheben von Steuern ab und übt Einfluss aus (LI 21.5.2019a, S.3). Nominell ist die Reichweite der al Shabaab in Süd-/Zentralsomalia damit unbegrenzt. Sie ist in den meisten Landesteilen offen oder verdeckt präsent. Die Gruppe ist in der Lage, überall zuschlagen zu können (BMLV 3.9.2019), bzw. kann sie sich auch in vielen Gebieten Süd-/Zentralsomalias frei bewegen (USDOS 13.3.2019, S.1; vgl. LI 21.5.2019a, S.3).In ihrem Gebiet hält al Shabaab vor allem in Städten und größeren Dörfern eine permanente Präsenz aufrecht. Abseits davon operiert al Shabaab in kleinen, mobilen Gruppen und zielt damit in erster Linie auf das Einheben von Steu

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