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{'item': 'W146 2145456-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2021 GeschäftszahlW146 2145456-1 SpruchW146 2145456-1/24E, W146 2145456-1/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Am 01.06.2015 wurde eine Disziplinaranzeige den Beschwerdeführer betreffend erstattet. Das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verfahren gemäß § 302 Abs. 1 StGB wurde mit Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX eingestellt.Das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verfahren gemäß Paragraph 302, Absatz eins, StGB wurde mit Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 eingestellt. Auf Nachfrage der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres wurden die Gründe dafür von der Staatsanwaltschaft näher ausgeführt: „(…) Zusammenfassend ist allen Anschuldigungen immanent, dass XXXX jeweils die weitaus arbeitsintensiveren Vorgänge ordnungsgemäß erledigt hat, wie zB Aufnahme von Protokollen bzw Verfassen von Amtsvermerken. Die im Vergleich dazu ohne weiteren Arbeitsaufwand durchzuführende Weiterleitung an die oberwähnten Behörden habe er rechtswidrig und schuldhaft unterlassen. Diesbezüglich ist ihm in all diesen Fällen mit der für das Strafverfahren notwendigen Sicherheit weder ein wissentlicher Befugnismissbrauch, noch ein Schädigungsvorsatz nachzuweisen, weshalb mit Einstellung vorzugehen war. Dazu im Einzelnen:„(…) Zusammenfassend ist allen Anschuldigungen immanent, dass römisch 40 jeweils die weitaus arbeitsintensiveren Vorgänge ordnungsgemäß erledigt hat, wie zB Aufnahme von Protokollen bzw Verfassen von Amtsvermerken. Die im Vergleich dazu ohne weiteren Arbeitsaufwand durchzuführende Weiterleitung an die oberwähnten Behörden habe er rechtswidrig und schuldhaft unterlassen. Diesbezüglich ist ihm in all diesen Fällen mit der für das Strafverfahren notwendigen Sicherheit weder ein wissentlicher Befugnismissbrauch, noch ein Schädigungsvorsatz nachzuweisen, weshalb mit Einstellung vorzugehen war. Dazu im Einzelnen: In zwei Fällen soll er Anzeigen von Opfern entgegengenommen haben, denen Koffer im Ausland gestohlen wurden. XXXX hat die Anzeige zwar ordnungsgemäß aufgenommen, aber unter Hinweis darauf, dass ein inländischer Tatort jedenfalls ausscheide, nicht weitergeleitet. Dies deckt sich mit einem Erlass des Bundesministeriums für Inneres, wonach eine Verpflichtung zur Anzeigenentgegennahme nur insoweit gegeben sei, als eine Verfolgung der strafbaren Handlung vor einem inländischen Gericht überhaupt in Betracht kommen würde (Faktum I.) in ON 7).In zwei Fällen soll er Anzeigen von Opfern entgegengenommen haben, denen Koffer im Ausland gestohlen wurden. römisch 40 hat die Anzeige zwar ordnungsgemäß aufgenommen, aber unter Hinweis darauf, dass ein inländischer Tatort jedenfalls ausscheide, nicht weitergeleitet. Dies deckt sich mit einem Erlass des Bundesministeriums für Inneres, wonach eine Verpflichtung zur Anzeigenentgegennahme nur insoweit gegeben sei, als eine Verfolgung der strafbaren Handlung vor einem inländischen Gericht überhaupt in Betracht kommen würde (Faktum römisch eins.) in ON 7). Mit Meldung vom 1.9.2014 (AS 109 in ON 2) hat XXXX eine Sachverhaltsdarstellung aufgenommen, woraus sich laut BAK der Verdacht in Richtung Menschenhandel bzw. der Verdacht eines Vergehens nach dem SMG ergeben habe, weshalb XXXX verpflichtet gewesen wäre, weitere Ermittlungsmaßnahmen zu führen. Dem ist entgegen zu halten, dass sich aus dem Amtsvermerk ergibt, dass die Anzeigerin XXX weder den Namen ihres (Drogen konsumierenden) Freundes, noch das von ihm bewohnte Hotel nennen wollte, sodass tatsächlich kein weiterer Ansatz für Ermittlungen in Richtung § 27 Abs. 1 SMG bestanden hatte. Die Verdachtslage in Richtung Menschenhandel bzw. Zuführung zur Prostitution konnte vollkommen entkräftet werden.Mit Meldung vom 1.9.2014 (AS 109 in ON 2) hat römisch 40 eine Sachverhaltsdarstellung aufgenommen, woraus sich laut BAK der Verdacht in Richtung Menschenhandel bzw. der Verdacht eines Vergehens nach dem SMG ergeben habe, weshalb römisch 40 verpflichtet gewesen wäre, weitere Ermittlungsmaßnahmen zu führen. Dem ist entgegen zu halten, dass sich aus dem Amtsvermerk ergibt, dass die Anzeigerin römisch 30 weder den Namen ihres (Drogen konsumierenden) Freundes, noch das von ihm bewohnte Hotel nennen wollte, sodass tatsächlich kein weiterer Ansatz für Ermittlungen in Richtung Paragraph 27, Absatz eins, SMG bestanden hatte. Die Verdachtslage in Richtung Menschenhandel bzw. Zuführung zur Prostitution konnte vollkommen entkräftet werden. Zu Faktum II.) in ON 7 wird XXXX vorgeworfen, er habe Anzeige wegen eines Verkehrsunfalles, bei dem ein Hund getötet wurde, entgegengenommen und es verabsäumt, von sich aus den Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO gegen den Anzeiger an die zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten, weil dieser der Anzeige ca. fünf ½ Stunden nach dem Verkehrsunfall erstattet habe und sich daraus der Verdacht der Fahrerflucht ergeben habe. Auch diesbezüglich ist festzuhalten, dass XXXX nicht nur die Anzeige aufgenommen, sondern auch zwei offene Verfahren zusammengeführt hat, weil der Verkehrsunfall nicht im Sprengel des Stadtpolizeikommandos XXXX stattgefunden hatte. Zur Unterlassung der Weiterleitung einer Anzeige wegen Fahrerflucht ist weder ein wissentlicher Befugnismissbrauch, noch ein Schädigungsvorsatz beweisbar. (…)Zu Faktum römisch zwei.) in ON 7 wird römisch 40 vorgeworfen, er habe Anzeige wegen eines Verkehrsunfalles, bei dem ein Hund getötet wurde, entgegengenommen und es verabsäumt, von sich aus den Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO gegen den Anzeiger an die zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten, weil dieser der Anzeige ca. fünf ½ Stunden nach dem Verkehrsunfall erstattet habe und sich daraus der Verdacht der Fahrerflucht ergeben habe. Auch diesbezüglich ist festzuhalten, dass römisch 40 nicht nur die Anzeige aufgenommen, sondern auch zwei offene Verfahren zusammengeführt hat, weil der Verkehrsunfall nicht im Sprengel des Stadtpolizeikommandos römisch 40 stattgefunden hatte. Zur Unterlassung der Weiterleitung einer Anzeige wegen Fahrerflucht ist weder ein wissentlicher Befugnismissbrauch, noch ein Schädigungsvorsatz beweisbar. (…) Faktum III.) betrifft Vorgänge, wo XXXX den Verlust von Dokumenten (zum Beispiel Führerschein) aufgenommen und es unterlassen hat, diese als Sachfahndung im EKIS auszuschreiben. Zusammengefasst kann dazu ausgeführt werden, dass diesbezüglich die Tatorte nicht genau bestimmbar gewesen bzw. im Ausland gelegen waren, sodass eine verpflichtende Durchführung einer EKIS Ausschreibung in diesen Fällen nicht unmittelbar abgeleitet werden konnte. Faktum römisch drei.) betrifft Vorgänge, wo römisch 40 den Verlust von Dokumenten (zum Beispiel Führerschein) aufgenommen und es unterlassen hat, diese als Sachfahndung im EKIS auszuschreiben. Zusammengefasst kann dazu ausgeführt werden, dass diesbezüglich die Tatorte nicht genau bestimmbar gewesen bzw. im Ausland gelegen waren, sodass eine verpflichtende Durchführung einer EKIS Ausschreibung in diesen Fällen nicht unmittelbar abgeleitet werden konnte. Faktum VI.) betrifft den Komplex von Einschreiten von Exekutivbeamten nach Alarmauslösungen bei der Fa. XXXX in XXXX , wobei es sich in beiden Fällen jeweils um Fehlalarme handelte und dadurch ein für den Einsatz der Exekutivbeamten zu entrichtender Betrag von jeweils Euro 87,-- vorzuschreiben gewesen wäre. Auch diesbezüglich wurden alle erforderlichen Amtsvermerke von XXXX aufgenommen und lediglich nicht an die zuständige Behörde zur Einbringung bzw. Vorschreibung weitergeleitet. Faktum römisch sechs.) betrifft den Komplex von Einschreiten von Exekutivbeamten nach Alarmauslösungen bei der Fa. römisch 40 in römisch 40 , wobei es sich in beiden Fällen jeweils um Fehlalarme handelte und dadurch ein für den Einsatz der Exekutivbeamten zu entrichtender Betrag von jeweils Euro 87,-- vorzuschreiben gewesen wäre. Auch diesbezüglich wurden alle erforderlichen Amtsvermerke von römisch 40 aufgenommen und lediglich nicht an die zuständige Behörde zur Einbringung bzw. Vorschreibung weitergeleitet. (…) Letztlich ist zusammenfassend neuerlich festzuhalten, dass es sich bei der Persönlichkeit des XXXX um jemanden handelt, der offenkundig durch die ihm aufgetragene Polizeiarbeit überfordert war, was sich aus dem ursprünglich oben erwähnten Sachverständigengutachten ergibt. Ein neuerlich eingeholtes SV-Gutachten (ON 11) attestierte nunmehr Zurechnungsfähigkeit in den Tatzeitpunkten, weist allerdings darauf hin, dass im Frühling 2015 aufgrund eines Erschöpfungszustandes eine möglicherweise Anpassungreaktion zu diagnostizieren wäre. Vom OGH wurde bereits zu 13 Os 74/98 Missbrauch der Amtsgewalt aufgrund von bloßer Schlamperei und Desinteresse bzw. unzureichende individueller Befähigung verneint, was offenkundig auf den vorliegenden Sachverhalt zutrifft.“Letztlich ist zusammenfassend neuerlich festzuhalten, dass es sich bei der Persönlichkeit des römisch 40 um jemanden handelt, der offenkundig durch die ihm aufgetragene Polizeiarbeit überfordert war, was sich aus dem ursprünglich oben erwähnten Sachverständigengutachten ergibt. Ein neuerlich eingeholtes SV-Gutachten (ON 11) attestierte nunmehr Zurechnungsfähigkeit in den Tatzeitpunkten, weist allerdings darauf hin, dass im Frühling 2015 aufgrund eines Erschöpfungszustandes eine möglicherweise Anpassungreaktion zu diagnostizieren wäre. Vom OGH wurde bereits zu 13 Os 74/98 Missbrauch der Amtsgewalt aufgrund von bloßer Schlamperei und Desinteresse bzw. unzureichende individueller Befähigung verneint, was offenkundig auf den vorliegenden Sachverhalt zutrifft.“ Am 01.07.2016 übermittelte die StA XXXX der belangten Behörde das von ihr eingeholte Sachverständigengutachten vom 13.11.2015. Dieses lautet auszugsweise wie folgt (im Original): Am 01.07.2016 übermittelte die StA römisch 40 der belangten Behörde das von ihr eingeholte Sachverständigengutachten vom 13.11.2015. Dieses lautet auszugsweise wie folgt (im Original): „Das berichtete Tief vom Frühling dieses Jahres ist als ein gewisser Erschöpfungszustand, möglicherweise als eine Anpassungsreaktion zu diagnostizieren, hat aber offenbar nicht zu einem Verlust der Arbeitsfähigkeit geführt, sodass die Krankheitswertigkeit dieser Missstimmung fraglich erscheint. […] Zu den Auswirkungen auf die Diskretions- bzw. Dispositionsfähigkeit: Aus den Berichten über subjektives Befinden, Funktionstüchtigkeit und der seit März 2013 anhaltenden durchgehenden Arbeitsfähigkeit kann auf eine im Tatzeitraum fehlende schwere depressive Verstimmung geschlossen werden, sodass auch keine Einschränkung der Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit für diesen Zeitraum abzuleiten ist. Die medizinischen Voraussetzungen der Zurechungsunfähigkeit lagen somit nicht vor.“ Mit Beschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 01.07.2016 wurde ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet. Am 03.10.2016 fand eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Verteidigers statt. Im Zuge dieser Verhandlung wurden der Beschwerdeführer sowie der Zeuge CI XXXX vernommen. Die Verhandlung wurde auf unbestimmte Zeit zur Ladung weiterer Zeugen und zur Anforderung einer Aufstellung über die Belastung der PI XXXX vertagt. Am 03.10.2016 fand eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Verteidigers statt. Im Zuge dieser Verhandlung wurden der Beschwerdeführer sowie der Zeuge CI römisch 40 vernommen. Die Verhandlung wurde auf unbestimmte Zeit zur Ladung weiterer Zeugen und zur Anforderung einer Aufstellung über die Belastung der PI römisch 40 vertagt. In weiterer Folge fand am 14.12.2016 die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Verteidigers statt. Im Zuge dieser wurden die Zeugen BezInsp XXXX , Obstlt. XXXX und Oberst XXXX einvernommen. In weiterer Folge fand am 14.12.2016 die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Verteidigers statt. Im Zuge dieser wurden die Zeugen BezInsp römisch 40 , Obstlt. römisch 40 und Oberst römisch 40 einvernommen. Am Ende der Verhandlung verkündete die belangte Behörde folgendes Disziplinarerkenntnis, dieses lautet auszugsweise wie folgt (im Original): „Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am 14.12.2016 durch … zu Recht erkannt: XXXX ist schuldig, er hat römisch 40 ist schuldig, er hat es in der Zeit von 15.02.2013 bis zum 08.03.2015 in 6 Fällen unterlassen, die ihm zur eigenverantwortlichen Bearbeitung und Erledigung zugewiesenen Akte gemäß den Bestimmungen der Strafprozessordnung, des Verwaltungsstrafgesetzes, sowie der Sicherheitsgebühren-Verordnung 1996, zu bearbeiten und das Ermittlungsergebnis dem Gericht, der Verwaltungsbehörde oder der Landespolizeidirektion XXXX zu berichten, indem eres in der Zeit von 15.02.2013 bis zum 08.03.2015 in 6 Fällen unterlassen, die ihm zur eigenverantwortlichen Bearbeitung und Erledigung zugewiesenen Akte gemäß den Bestimmungen der Strafprozessordnung, des Verwaltungsstrafgesetzes, sowie der Sicherheitsgebühren-Verordnung 1996, zu bearbeiten und das Ermittlungsergebnis dem Gericht, der Verwaltungsbehörde oder der Landespolizeidirektion römisch 40 zu berichten, indem er

  1. a)am 15.02.2013 zur Zahl D1/20330/2013 auf der Dienststelle eine Anzeige wegen Diebstahls gegen unbekannte Täter entgegengenommen, die Geschädigte, XXXX , zur Anzeige einvernommen, einen Amtsvermerk (im elektronischen Aktenverlauf ist als Versandvermerk der 19.02.2013 mit „Ablage Dienststelle“ definiert) angelegt hat, (der PAD- Akt wurde am 19.02.2013 elektronisch an die eigene Dienststelle versendet) und den Akt nicht weiter bearbeitet bzw. keine weiteren Maßnahmen veranlasst hat, obwohl der Tatort nicht eindeutig im Ausland liegt und deshalb die Zuständigkeit bei der österreichischen Justiz liegt (der Geschädigten sei zwischen dem Zeitpunkt der Abgabe des Gepäckstückes am Flughafen in Rom/Fiomicini und der Abholung auf dem Förderband der Gepäcksentnahme in XXXX aus dem mittels eines Schlosses gesicherten Reisetrollys Kosmetikartikel, Kosmetikzubehör und sonstige Gegenstände gestohlen worden), woraufhin der Akt am 15.02.2014 verjährt ist,
  2. a)am 15.02.2013 zur Zahl D1/20330 aus 2013, auf der Dienststelle eine Anzeige wegen Diebstahls gegen unbekannte Täter entgegengenommen, die Geschädigte, römisch 40 , zur Anzeige einvernommen, einen Amtsvermerk (im elektronischen Aktenverlauf ist als Versandvermerk der 19.02.2013 mit „Ablage Dienststelle“ definiert) angelegt hat, (der PAD- Akt wurde am 19.02.2013 elektronisch an die eigene Dienststelle versendet) und den Akt nicht weiter bearbeitet bzw. keine weiteren Maßnahmen veranlasst hat, obwohl der Tatort nicht eindeutig im Ausland liegt und deshalb die Zuständigkeit bei der österreichischen Justiz liegt (der Geschädigten sei zwischen dem Zeitpunkt der Abgabe des Gepäckstückes am Flughafen in Rom/Fiomicini und der Abholung auf dem Förderband der Gepäcksentnahme in römisch 40 aus dem mittels eines Schlosses gesicherten Reisetrollys Kosmetikartikel, Kosmetikzubehör und sonstige Gegenstände gestohlen worden), woraufhin der Akt am 15.02.2014 verjährt ist,
  3. b)am 28.12.2013 um 10.55 Uhr bei der verspäteten Anzeigeerstattung durch den Geschädigten ( XXXX habe es am 23.12.2013 um 05.30 Uhr nach einem Verkehrsunfall mit einem Hund unterlassen) die nächste Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub von diesem Verkehrsunfall zu verständigen) zur Zahl C2/145020/2013 wegen eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden-Wild einen Amtsvermerk (im elektronischen Aktenverlauf ist als Versandvermerk der 29.12.2013 mit „Ablage PI XXXX “ definiert) aufgenommen hat, jedoch die Erstattung einer Anzeige wegen Übertretung nach § 4 StVO unterlassen hat, woraufhin der Akt am 28.12.2014 verjährt ist,
  4. b)am 28.12.2013 um 10.55 Uhr bei der verspäteten Anzeigeerstattung durch den Geschädigten ( römisch 40 habe es am 23.12.2013 um 05.30 Uhr nach einem Verkehrsunfall mit einem Hund unterlassen) die nächste Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub von diesem Verkehrsunfall zu verständigen) zur Zahl C2/145020/2013 wegen eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden-Wild einen Amtsvermerk (im elektronischen Aktenverlauf ist als Versandvermerk der 29.12.2013 mit „Ablage PI römisch 40 “ definiert) aufgenommen hat, jedoch die Erstattung einer Anzeige wegen Übertretung nach Paragraph 4, StVO unterlassen hat, woraufhin der Akt am 28.12.2014 verjährt ist,
  5. c)es seit 01.09.2014 unterlassen, im Akt E1/74387/2014 ( XXXX teilte dem Beamten am 01.09.2014 um 14.00 Uhr an der Dienststelle mit, dass sie als Prostituierte arbeite und ihr Freund Drogen konsumiere) trotz eindeutiger Hinweise auf gerichtlich strafbare Handlungen, teilweise mit Tatort XXXX , die bezeichnete Anzeigerin einzuvernehmen, weitere Veranlassungen zu treffen bzw. Verständigungen vorzunehmen, insbesondere an die Staatsanwaltschaft einen Bericht zu legen, sondern nur den Akt am 01.09.2014 um 23.31 Uhr protokolliert, einen Amtsvermerk nach mündlicher Befragung mit Hinweis auf illegale Prostitution und Drogenkonsum angelegt (der Akt wurde am 02.09.2014 im PAD auf den Status „erledigt“ geändert),
  6. c)es seit 01.09.2014 unterlassen, im Akt E1/74387/2014 ( römisch 40 teilte dem Beamten am 01.09.2014 um 14.00 Uhr an der Dienststelle mit, dass sie als Prostituierte arbeite und ihr Freund Drogen konsumiere) trotz eindeutiger Hinweise auf gerichtlich strafbare Handlungen, teilweise mit Tatort römisch 40 , die bezeichnete Anzeigerin einzuvernehmen, weitere Veranlassungen zu treffen bzw. Verständigungen vorzunehmen, insbesondere an die Staatsanwaltschaft einen Bericht zu legen, sondern nur den Akt am 01.09.2014 um 23.31 Uhr protokolliert, einen Amtsvermerk nach mündlicher Befragung mit Hinweis auf illegale Prostitution und Drogenkonsum angelegt (der Akt wurde am 02.09.2014 im PAD auf den Status „erledigt“ geändert),
  7. d)es zwischen 08.03.2015 und 02.05.2015 unterlassen, den Akt D1/19525/2015 (Urkundenunterdrückung, unbekannte Täter) zu bearbeiten und erst über Aufforderung des SPK XXXX den Akt bearbeitet, am 02.05.2016 die Fahndungsausschreibung veranlasst und am 07.05.2015 den Sachverhalt der Staatsanwaltschaft berichtet,
  8. d)es zwischen 08.03.2015 und 02.05.2015 unterlassen, den Akt D1/19525/2015 (Urkundenunterdrückung, unbekannte Täter) zu bearbeiten und erst über Aufforderung des SPK römisch 40 den Akt bearbeitet, am 02.05.2016 die Fahndungsausschreibung veranlasst und am 07.05.2015 den Sachverhalt der Staatsanwaltschaft berichtet,
  9. e)es zwischen 25.12.2014 und 01.10.2015 unterlassen, im Akt E1/109421/2014 (Alarmanlagen-Fehlalarm) nach dem Einschreiten wegen des Fehlalarms den PAD-Akt elektronisch an die LPD XXXX , Logistik, weiterzuleiten, um den Zahlungseingang zu überwachen bzw. dem Verursacher des Fehlalarms (die Fa. XXXX ) die Gebühr von € 87,- bescheidmäßig vorzuschreiben und die Informationsblätter für die Gebührenvorschreibung zu übergeben (er hat zwar das Informationsblatt für die Vorschreibung und die Mitteilung über eine Alarmauslösung erstellt, der PAD-Akt wurde jedoch am 26.03.2015 auf den Zustand „erledigt“ („Ablage Dienststelle) gestellt) und die Gebühren erst nach Intervention des SPK XXXX am 01.10.2015 vorgeschrieben,
  10. e)es zwischen 25.12.2014 und 01.10.2015 unterlassen, im Akt E1/109421/2014 (Alarmanlagen-Fehlalarm) nach dem Einschreiten wegen des Fehlalarms den PAD-Akt elektronisch an die LPD römisch 40 , Logistik, weiterzuleiten, um den Zahlungseingang zu überwachen bzw. dem Verursacher des Fehlalarms (die Fa. römisch 40 ) die Gebühr von € 87,- bescheidmäßig vorzuschreiben und die Informationsblätter für die Gebührenvorschreibung zu übergeben (er hat zwar das Informationsblatt für die Vorschreibung und die Mitteilung über eine Alarmauslösung erstellt, der PAD-Akt wurde jedoch am 26.03.2015 auf den Zustand „erledigt“ („Ablage Dienststelle) gestellt) und die Gebühren erst nach Intervention des SPK römisch 40 am 01.10.2015 vorgeschrieben,
  11. f)es zwischen 12.01.2015 und 01.10.2015 unterlassen, im Akt E1/2887/2015 (Alarmanlagen-Fehlalarm) nach dem Einschreiten wegen des Fehlalarms den PAD-Akt elektronisch an die LPD XXXX , Logistik, weiterzuleiten, um den Zahlungseingang zu überwachen bzw. dem Verursacher des Fehlalarms (die Fa. XXXX ) die Gebühr von € 87,- bescheidmäßig vorzuschreiben und die Informationsblätter für die Gebührenvorschreibung zu übergeben (er hat zwar das Informationsblatt für die Vorschreibung und die Mitteilung über eine Alarmauslösung erstellt, der PAD-Akt wurde jedoch am 26.03.2015 auf den Zustand „erledigt“ („Ablage Dienststelle) gestellt und die Gebühren erst nach Intervention des SPK XXXX am 01.10.2015 vorgeschrieben,
  12. f)es zwischen 12.01.2015 und 01.10.2015 unterlassen, im Akt E1/2887/2015 (Alarmanlagen-Fehlalarm) nach dem Einschreiten wegen des Fehlalarms den PAD-Akt elektronisch an die LPD römisch 40 , Logistik, weiterzuleiten, um den Zahlungseingang zu überwachen bzw. dem Verursacher des Fehlalarms (die Fa. römisch 40 ) die Gebühr von € 87,- bescheidmäßig vorzuschreiben und die Informationsblätter für die Gebührenvorschreibung zu übergeben (er hat zwar das Informationsblatt für die Vorschreibung und die Mitteilung über eine Alarmauslösung erstellt, der PAD-Akt wurde jedoch am 26.03.2015 auf den Zustand „erledigt“ („Ablage Dienststelle) gestellt und die Gebühren erst nach Intervention des SPK römisch 40 am 01.10.2015 vorgeschrieben, er hat dadurch (a.-f.) Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 i. d. g. F. i. v. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,, er hat dadurch (a.-f.) Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 i. d. g. F. i. v. m. Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F. begangen, über den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1. Z. 2 BDG 1979 i. d. g. F. die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 400,- verhängt.über den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 i. d. g. F. die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 400,- verhängt. Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. keine Kosten für das Disziplinarverfahren auferlegt.Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 i. d. g. F. keine Kosten für das Disziplinarverfahren auferlegt. Hingegen wird XXXX vom Vorwurf, er habeHingegen wird römisch 40 vom Vorwurf, er habe während seines angeordneten Überstundendienstes in der Nacht zum 02.05.2015 für den Zeitraum 02.05.2015 von 00.00 Uhr bis 01.00 Uhr Gefahrenzulage gemäß § 19b Gehaltsgesetz verrechnet, obwohl er in diesem Zeitraum (um 23:37 Uhr, 00:16 und 00:39 Uhr) mehrere, zeitlich eindeutig nachvollziehbare E-Mails von seinem dienstlichen E-Mail-Account mit dem stationären PC BAKS-Arbeitsplatz auf seiner Dienststelle versendet und zumindest in dieser Zeit keinen exekutiven Außendienst verrichtet hat (dadurch ergibt sich ein Betrag von € 2,43, der zu Unrecht verrechnet und ausbezahlt worden sei),während seines angeordneten Überstundendienstes in der Nacht zum 02.05.2015 für den Zeitraum 02.05.2015 von 00.00 Uhr bis 01.00 Uhr Gefahrenzulage gemäß Paragraph 19 b, Gehaltsgesetz verrechnet, obwohl er in diesem Zeitraum (um 23:37 Uhr, 00:16 und 00:39 Uhr) mehrere, zeitlich eindeutig nachvollziehbare E-Mails von seinem dienstlichen E-Mail-Account mit dem stationären PC BAKS-Arbeitsplatz auf seiner Dienststelle versendet und zumindest in dieser Zeit keinen exekutiven Außendienst verrichtet hat (dadurch ergibt sich ein Betrag von € 2,43, der zu Unrecht verrechnet und ausbezahlt worden sei), er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG 1979 i. d. g. F. begangen, gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. freigesprochen.“gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 i. d. g. F. freigesprochen.“ Dieses Disziplinarerkenntnis wurde schriftlich ausgefertigt und dem Beschwerdeführer zugestellt. Begründend wurde darin ausgeführt, dass keine Verjährung eingetreten sei. Die Staatsanwaltschaft XXXX habe das gegen den Beamten wegen Verdachts nach § 302 StGB geführte Ermittlungsverfahren am XXXX eingestellt.Die Staatsanwaltschaft römisch 40 habe das gegen den Beamten wegen Verdachts nach Paragraph 302, StGB geführte Ermittlungsverfahren am römisch 40 eingestellt. Die Verpflichtung zur treuen (im Sinne von genauen, sorgfältigen und zuverlässigen) Besorgung der Aufgaben halte den Beamten an, nicht fehlerhaft und nicht nachlässig zu arbeiten. Grundsätzlich schulde der Beamten eine durchschnittliche Leistung. Aber selbst einmaliges Versagen sei dann gesondert zu werten, wenn es sich um eine vorsätzliche Widersetzlichkeit oder um eine bewusste Gleichgültigkeit gegenüber erteilten Weisungen handle. Ad Punkt a.) Der Ansicht des Beamten, dass es für ihn keine Anhaltspunkte dafür gegeben habe, dass der Tatort im Ausland gelegen und seine Vorgangsweise daher korrekt sei, habe der erkennende Senat nicht zu teilen vermocht. Wenn der Beamte ins Treffen führe, nur vergessen zu haben, nach durchgeführter Einvernahme der Geschädigten den Tatort auszubessern und überdies aufgrund des Fluges für ihn erkennbar gewesen sei, welche Maschine welchen Bautyps dabei zum Einsatz gekommen sei, diese Maschine jedoch mit Containern beladen worden sei, weshalb ein Diebstahl am XXXX nicht in Betracht komme, sei für ihn nichts gewonnen.Ad Punkt a.) Der Ansicht des Beamten, dass es für ihn keine Anhaltspunkte dafür gegeben habe, dass der Tatort im Ausland gelegen und seine Vorgangsweise daher korrekt sei, habe der erkennende Senat nicht zu teilen vermocht. Wenn der Beamte ins Treffen führe, nur vergessen zu haben, nach durchgeführter Einvernahme der Geschädigten den Tatort auszubessern und überdies aufgrund des Fluges für ihn erkennbar gewesen sei, welche Maschine welchen Bautyps dabei zum Einsatz gekommen sei, diese Maschine jedoch mit Containern beladen worden sei, weshalb ein Diebstahl am römisch 40 nicht in Betracht komme, sei für ihn nichts gewonnen. Wenn der Beschuldigte schon vergesse, bei der Anzeigenbestätigung den Tatort zu korrigieren, welche Aussage der Senat als Schutzbehauptung qualifiziere, dann müsse er in dem von ihm erstellten Aktenvermerk einen Hinweis hinsichtlich des zum Einsatz kommenden Bautyps der Maschine und seiner Schlussfolgerung daraus aufnehmen. Der vom Beschuldigten als Begründung für die unterlassene Erstattung der Anzeige an die Staatsanwaltschaft herangezogene Erlass des Bundesministeriums für Inneres vom 19.06.1986 habe vorgesehen, dass eine Verpflichtung zur Anzeigenentgegennahme nur insoweit gegeben sei, als eine Verfolgung der strafbaren Handlung vor einem inländischen Gericht überhaupt in Betracht komme. Die Behauptung des Beamten, es sei an der Dienststelle auch üblich gewesen, in einem derartigen Fall keine Anzeige zu erstatten, sei von den Zeugen nicht bestätigt worden. Ad Punkt b.) Der Beschuldigte habe keinen triftigen Grund anzuführen vermocht, warum er den gegenständlichen Akt nicht ordnungsgemäß bearbeitet habe. Die vom Beamten vorgebrachte Rechtfertigung, vielleicht deshalb darauf vergessen zu haben, weil er möglicherweise ausfahren habe müssen, habe nicht zu überzeugen vermocht. Die Ansicht des Beschuldigten, wonach dem Vorgesetzten eine Mitschuld treffe, da dieser sowohl die Applikation PAD Akt als auch die Applikation Verwaltungsstrafverfahren genehmigen müsse und es diesem auffallen hätte müssen, dass der Akt nicht ordnungsgemäß erledigt worden sei, habe der Senat nicht zu teilen vermocht. Ad Punkt c.) Der Beamte habe seine Dienstpflichten mit dem Verfassen der im Akt aufliegenden Meldung als erfüllt angesehen, zumal sich für ihn keinerlei Anhaltspunkte für irgendwelche strafrechtlichen oder fremdenrechtlichen relevanten Tatbestände ergeben hätten. Auch diese Ansicht habe der Senat nicht zu teilen vermocht. Der Beschuldigte habe sich vorliegenden Falls auf die Angaben sowohl der Betreffenden als auch der Caritas Mitarbeiter verlassen, ohne selbst Erhebungen anzustellen bzw. solche in die Wege zu leiten. Ad Punkt d.) In diesem Fall habe der Beamte keinen Grund benennen können, was einer sofortigen Ausschreibung des Kennzeichens entgegengestanden sei. Dass dies ein normaler Vorgang sei, sei von ihm zugestanden worden. Als Rechtfertigung für sein Handeln gab der Beschuldigte an, dass sich in der Fahndungsvorschrift („GFI“ = Gemeinsame Fahndungs- und Informationsvorschrift der Bundesministerien für Inneres, Justiz und Finanzen) keine Frist für eine Ausschreibung finde. Ad Punkt e. und f.) Vorliegenden Falls habe der Beschuldigte nicht erklären können, warum er die Gebühr für den Fehlalarm in einem Fall überhaupt nicht bzw. im anderen Fall erst nach Intervention des SPK nach neun Monaten vorgeschrieben und den PAD Akt nicht an die LPD XXXX weitergeleitet habe, zumal ihm durchaus bekannt sei, dass er dazu verpflichtet sei. Die Behauptung des Beamten, wonach es üblich sei, dass die ausgefüllten Informationsblätter auf den Kommandantentisch abgelegt werden würden, von wo die Streife vom Tag diese mitnehmen und den entsprechenden Unternehmen aushändigen würden, sei von den Zeugen bestätigt worden.Ad Punkt e. und f.) Vorliegenden Falls habe der Beschuldigte nicht erklären können, warum er die Gebühr für den Fehlalarm in einem Fall überhaupt nicht bzw. im anderen Fall erst nach Intervention des SPK nach neun Monaten vorgeschrieben und den PAD Akt nicht an die LPD römisch 40 weitergeleitet habe, zumal ihm durchaus bekannt sei, dass er dazu verpflichtet sei. Die Behauptung des Beamten, wonach es üblich sei, dass die ausgefüllten Informationsblätter auf den Kommandantentisch abgelegt werden würden, von wo die Streife vom Tag diese mitnehmen und den entsprechenden Unternehmen aushändigen würden, sei von den Zeugen bestätigt worden. Einem, seitens der Dienstbehörde dem Senat bezüglich behaupteter Arbeitsüberlastung auf dessen Ersuchen hin übermittelten Vergleich der Arbeitsbelastung der der Landespolizeidirektion XXXX zugehören Sicherheitsdienststellen vom 20.10.2016 sei zu entnehmen, dass ein solcher aufgrund der spezifischen Infrastruktur und Aufgabenstellung am XXXX nur bedingt möglich sei.Einem, seitens der Dienstbehörde dem Senat bezüglich behaupteter Arbeitsüberlastung auf dessen Ersuchen hin übermittelten Vergleich der Arbeitsbelastung der der Landespolizeidirektion römisch 40 zugehören Sicherheitsdienststellen vom 20.10.2016 sei zu entnehmen, dass ein solcher aufgrund der spezifischen Infrastruktur und Aufgabenstellung am römisch 40 nur bedingt möglich sei. Das Beweisverfahren habe keinen Hinweis darauf ergeben, dass der Beschuldigte in concreto im Verhältnis zu den anderen Bediensteten seiner Dienststelle mehr belastet gewesen wäre. Die abvotierten Dienstpflichtverletzungen hätten jedenfalls die Schwelle disziplinärer Erheblichkeit überschritten. Die Verfehlungen seien innerhalb eines Tatzeitraumes von zwei Jahren begangen worden, weshalb von „üblichen Schwankungen in der Arbeitskraft“ nicht gesprochen werden könne. Gemäß § 93 Abs. 2 BDG würden die zu Punkt a. und b. bezeichneten Dienstpflichtverletzungen als die schwersten gewertet und sei danach die Strafe bemessen worden. Die Begehung der anderen Dienstpflichtverletzungen würden als Erschwerungsgrund gewertet. Mildernd würde die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit gewertet.Gemäß Paragraph 93, Absatz 2, BDG würden die zu Punkt a. und b. bezeichneten Dienstpflichtverletzungen als die schwersten gewertet und sei danach die Strafe bemessen worden. Die Begehung der anderen Dienstpflichtverletzungen würden als Erschwerungsgrund gewertet. Mildernd würde die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit gewertet. Der Senat erachtet die Verhängung der umseits erkannten Strafe für ausreichend um den Beamten von der weiteren Begehung gleichartiger Dienstpflichtverletzungen abzuhalten und generalpräventiven Aspekten Genüge zu tun. Gegen das Disziplinarerkenntnis betreffend die Punkte a.) bis f.) des Spruches, nach denen der Beschwerdeführer für schuldig erkannt wurde, Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 iVm § 91 BDG 1979 begangen zu haben, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde; jene Teile des Spruches, die den Freispruch betreffen, blieben unangefochten. In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, es sei gemäß § 94 Abs. 1 BDG 1979 hinsichtlich der Dienstpflichtverletzungen Verjährung eingetreten, weshalb das Verfahren wegen Verjährung eingestellt hätte werden müssen. Weiters seien die Vorwürfe auch strafrechtlich angezeigt worden. Das Verfahren sei von der Staatsanwaltschaft XXXX eingestellt worden. Nach Zitierung eines Schriftverkehrs des Vorsitzenden der Disziplinarkommission mit dem zuständigen Staatsanwalt führte er aus, dass der Staatsanwalt den Beschwerdeführer mit den ihm übertragenen Aufgaben für überfordert gehalten habe und bei diesem überdies laut eines eingeholten Sachverständigengutachtens im Frühling 2015 aufgrund eines Erschöpfungszustandes möglicherweise eine Anpassungsreaktion zu diagnostizieren gewesen sei. Dies habe die belangte Behörde überhaupt nicht thematisiert und es sei auch der vom Gutachter der Staatsanwaltschaft aufgeworfenen möglichen Anpassungsreaktion mit einem Ergänzungsgutachten nicht nachgegangen worden. Auch sei nicht klar, ob die Dienstpflichtverletzungen tatsächlich in objektiver Hinsicht erfüllt worden seien. Die belangte Behörde lege dem Beschwerdeführer grobfahrlässiges Verhalten zur Last, habe aber nicht überprüft, ob die angelasteten Verletzungen von Vorschriften tatsächlich aus Verschulden des Beamten oder auf Organisationsverschulden der Dienstbehörde zurückzuführen seien. Zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzungen sei bereits eine Organisationsreform umgesetzt worden. Dort, wo der Beschwerdeführer Dienst versehe, hätten vor dieser Reform sechs eingeteilte Beamte Dienst versehen, nunmehr würden dafür lediglich durchschnittlich drei Beamte zur Verfügung stehen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer entgegen des § 36 Abs. 3 BDG 1979 nunmehr quasi „für Zwei“ gearbeitet habe und sich daher die Fehleranfälligkeit zumindest verdoppelt habe, habe die belangte Behörde nicht bedacht. Dass der Beschwerdeführer – wie vom Staatsanwalt richtig erkannt worden sei - massiv überfordert gewesen sei, erscheine wenig verwunderlich. Auch habe es keine ausreichenden Schulungen gegeben. Dies sei sogar vom unmittelbaren Vorgesetzten zugestanden worden. Die angelasteten Fehler seien in Anbetracht der Arbeitsbelastung und der nicht vorhandenen Schulungen subjektiv nicht vorwerfbar und müssten schon von der Dienstbehörde bei der Organisationsreform vorausschauend billigend in Kauf genommen worden seien. Auch sei beantragt worden, ein Sachverständigengutachten zum Beweis dafür einzuholen, dass der Beamte gar nicht in der Lage sei, diese Fülle an Dienstanweisungen zur Kenntnis zu nehmen, weil ihm vom Dienstgeber nicht die notwendige Zeit dafür zur Verfügung gestellt werde. Dieser Antrag sei abgewiesen worden. Hier habe die belangte Behörde übersehen, dass die zitierten Judikate aus einer Zeit stammen, in der die Rechtsnormen alle in Papier und nicht alle ausschließlich elektronisch zur Verfügung gestanden seien und, dass die Judikatur voraussetzen würde, dass dem Beamten die Zeit dafür zur Verfügung gestellt werde, sich mit den für seinen Bereich geltenden Vorschriften auseinanderzusetzen. Dieser Antrag ziele aber gerade darauf ab, gutachterlich festzustellen zu lassen, ob die dem Beschwerdeführer vom Dienstgeber dafür zur Verfügung gestellte Zeit dafür ausreiche. Über den Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Bereich der Arbeitsorganisation darüber, dass die Arbeitsbelastung am Arbeitsplatz um mindestens 50 % höher gelegen sei, als im § 36 Abs. 2 BDG 1979 zulässig sei, habe die belangte Behörde überhaupt nicht abgesprochen, der Antrag sei unerledigt geblieben. Das Ermittlungsverfahren sei einseitig geführt worden. Die belangte Behörde stütze sich auf die Aussagen von Zeugen, die gerade das Organisationsverschulden zu vertreten hätten. Von der belangten Behörde sei gänzlich außer Acht gelassen worden, dass es sich beim Beschwerdeführer um den Vorsitzenden des Dienststellenausschusses handle und dass dieser die Disziplinaranzeige mit seiner Funktion als Personalvertreter im Zusammenhang stehend sehe. Die belangte Behörde habe jede Ermittlungstätigkeit in diese Richtung unterlassen. Dies impliziere unsachliche Motive bei der Anzeigeerstattung. Von der belangten Behörde hätte untersucht werden müssen, inwieweit solche Fehler, wie sie dem Beschwerdeführer angelastet würden, durch den vorhandenen Personalmangel systemimmanent seien und welche Konsequenzen durch die Dienststellenleitung gezogen würden, es könne nicht sein, dass der Beschwerdeführer nur, weil er als Personalvertreter tätig werde, für solche Fehler disziplinär zur Anzeige gebracht werde, andere Beamte, die ähnliche Fehler begehen würden, jedoch nicht angezeigt würden. Gegen das Disziplinarerkenntnis betreffend die Punkte a.) bis f.) des Spruches, nach denen der Beschwerdeführer für schuldig erkannt wurde, Dienstpflichten gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 begangen zu haben, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde; jene Teile des Spruches, die den Freispruch betreffen, blieben unangefochten. In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, es sei gemäß Paragraph 94, Absatz eins, BDG 1979 hinsichtlich der Dienstpflichtverletzungen Verjährung eingetreten, weshalb das Verfahren wegen Verjährung eingestellt hätte werden müssen. Weiters seien die Vorwürfe auch strafrechtlich angezeigt worden. Das Verfahren sei von der Staatsanwaltschaft römisch 40 eingestellt worden. Nach Zitierung eines Schriftverkehrs des Vorsitzenden der Disziplinarkommission mit dem zuständigen Staatsanwalt führte er aus, dass der Staatsanwalt den Beschwerdeführer mit den ihm übertragenen Aufgaben für überfordert gehalten habe und bei diesem überdies laut eines eingeholten Sachverständigengutachtens im Frühling 2015 aufgrund eines Erschöpfungszustandes möglicherweise eine Anpassungsreaktion zu diagnostizieren gewesen sei. Dies habe die belangte Behörde überhaupt nicht thematisiert und es sei auch der vom Gutachter der Staatsanwaltschaft aufgeworfenen möglichen Anpassungsreaktion mit einem Ergänzungsgutachten nicht nachgegangen worden. Auch sei nicht klar, ob die Dienstpflichtverletzungen tatsächlich in objektiver Hinsicht erfüllt worden seien. Die belangte Behörde lege dem Beschwerdeführer grobfahrlässiges Verhalten zur Last, habe aber nicht überprüft, ob die angelasteten Verletzungen von Vorschriften tatsächlich aus Verschulden des Beamten oder auf Organisationsverschulden der Dienstbehörde zurückzuführen seien. Zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzungen sei bereits eine Organisationsreform umgesetzt worden. Dort, wo der Beschwerdeführer Dienst versehe, hätten vor dieser Reform sechs eingeteilte Beamte Dienst versehen, nunmehr würden dafür lediglich durchschnittlich drei Beamte zur Verfügung stehen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer entgegen des Paragraph 36, Absatz 3, BDG 1979 nunmehr quasi „für Zwei“ gearbeitet habe und sich daher die Fehleranfälligkeit zumindest verdoppelt habe, habe die belangte Behörde nicht bedacht. Dass der Beschwerdeführer – wie vom Staatsanwalt richtig erkannt worden sei - massiv überfordert gewesen sei, erscheine wenig verwunderlich. Auch habe es keine ausreichenden Schulungen gegeben. Dies sei sogar vom unmittelbaren Vorgesetzten zugestanden worden. Die angelasteten Fehler seien in Anbetracht der Arbeitsbelastung und der nicht vorhandenen Schulungen subjektiv nicht vorwerfbar und müssten schon von der Dienstbehörde bei der Organisationsreform vorausschauend billigend in Kauf genommen worden seien. Auch sei beantragt worden, ein Sachverständigengutachten zum Beweis dafür einzuholen, dass der Beamte gar nicht in der Lage sei, diese Fülle an Dienstanweisungen zur Kenntnis zu nehmen, weil ihm vom Dienstgeber nicht die notwendige Zeit dafür zur Verfügung gestellt werde. Dieser Antrag sei abgewiesen worden. Hier habe die belangte Behörde übersehen, dass die zitierten Judikate aus einer Zeit stammen, in der die Rechtsnormen alle in Papier und nicht alle ausschließlich elektronisch zur Verfügung gestanden seien und, dass die Judikatur voraussetzen würde, dass dem Beamten die Zeit dafür zur Verfügung gestellt werde, sich mit den für seinen Bereich geltenden Vorschriften auseinanderzusetzen. Dieser Antrag ziele aber gerade darauf ab, gutachterlich festzustellen zu lassen, ob die dem Beschwerdeführer vom Dienstgeber dafür zur Verfügung gestellte Zeit dafür ausreiche. Über den Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Bereich der Arbeitsorganisation darüber, dass die Arbeitsbelastung am Arbeitsplatz um mindestens 50 % höher gelegen sei, als im Paragraph 36, Absatz 2, BDG 1979 zulässig sei, habe die belangte Behörde überhaupt nicht abgesprochen, der Antrag sei unerledigt geblieben. Das Ermittlungsverfahren sei einseitig geführt worden. Die belangte Behörde stütze sich auf die Aussagen von Zeugen, die gerade das Organisationsverschulden zu vertreten hätten. Von der belangten Behörde sei gänzlich außer Acht gelassen worden, dass es sich beim Beschwerdeführer um den Vorsitzenden des Dienststellenausschusses handle und dass dieser die Disziplinaranzeige mit seiner Funktion als Personalvertreter im Zusammenhang stehend sehe. Die belangte Behörde habe jede Ermittlungstätigkeit in diese Richtung unterlassen. Dies impliziere unsachliche Motive bei der Anzeigeerstattung. Von der belangten Behörde hätte untersucht werden müssen, inwieweit solche Fehler, wie sie dem Beschwerdeführer angelastet würden, durch den vorhandenen Personalmangel systemimmanent seien und welche Konsequenzen durch die Dienststellenleitung gezogen würden, es könne nicht sein, dass der Beschwerdeführer nur, weil er als Personalvertreter tätig werde, für solche Fehler disziplinär zur Anzeige gebracht werde, andere Beamte, die ähnliche Fehler begehen würden, jedoch nicht angezeigt würden. Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung durchführen und in der Sache selbst entscheiden und das angefochtene Disziplinarerkenntnis dahingehend abändern, dass der Beschwerdeführer von den gegen ihn erhobenen disziplinären Vorwürfen freigesprochen werde. Am 29.11.2017, 29.10.2018, 14.06.2019 und am 14.08.2020 fanden mündliche Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Zur Person Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und ist Polizeibeamter des Stadtpolizeikommandos XXXX , Referat II, Fachbereich 1, Hauptsachbereich 1. Der Beschwerdeführer war seit November 2014 Vorsitzender des Dienststellenausschusses, nunmehr ist er Stellvertreter.Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und ist Polizeibeamter des Stadtpolizeikommandos römisch 40 , Referat römisch zwei, Fachbereich 1, Hauptsachbereich 1. Der Beschwerdeführer war seit November 2014 Vorsitzender des Dienststellenausschusses, nunmehr ist er Stellvertreter. Am 04.12.2012 wurde beim Beschwerdeführer eine schwere depressive Verstimmung bei rezivierender depressiver Störung festgestellt und Zurechnungs- wie Vernehmungsfähigkeit als nicht gegeben erachtet. Ein neurologisches und psychiatrisches Gutachten vom 13.11.2015 diagnostiziert beim Beschwerdeführer, dass seit März 2013 von einer weitgehend ausgeglichenen, jedenfalls nicht schwerer depressiven Verstimmung beim Beschwerdeführer ausgegangen werden kann. Zum Untersuchungszeitpunkt ist keine psychiatrische Diagnose zu stellen. Medizinische Voraussetzungen der Zurechnungsunfähigkeit liegen zum Untersuchungszeitpunkt nicht vor. Der Beschwerdeführer nimmt die Psychopharmaka Cipralex, Trittico und fallweise auch Temesta ein. Zum Sachverhalt Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist zulässig. Der Einleitungsbeschluss der belangten Behörde vom 01.07.2016 ist mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen. Gemäß Judikatur des VwGH kann somit im weiteren Verfahren die Frage der Verjährung nicht mehr aufgeworfen werden. Die Staatsanwaltschaft XXXX stellte das gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts gemäß § 302 StGB geführte Ermittlungsverfahren ein.Die Staatsanwaltschaft römisch 40 stellte das gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts gemäß Paragraph 302, StGB geführte Ermittlungsverfahren ein. Zu Anschuldigungspunkt
  13. a)Der Beschwerdeführer hat die Anzeige der Geschädigten dergestalt aufgenommen, indem er in der Anzeigebestätigung unter der Rubrik „Vorfallsort“ sowohl Rom als auch XXXX anführte. Die Geschädigte sagte aus, dass sie ihr Gepäck unmittelbar nach der Landung vom Förderband entgegennahm. In zwei Aktenvermerken führt der Beschwerdeführer aus, warum ein Tatort im Inland ausscheidet. Gemäß Erlass des BMI vom 19.06.1986, welcher zum Vorfallszeitpunkt in Kraft war, war daher für den Beschwerdeführer nichts weiter zu veranlassen. Der Beschwerdeführer hat die Anzeige der Geschädigten dergestalt aufgenommen, indem er in der Anzeigebestätigung unter der Rubrik „Vorfallsort“ sowohl Rom als auch römisch 40 anführte. Die Geschädigte sagte aus, dass sie ihr Gepäck unmittelbar nach der Landung vom Förderband entgegennahm. In zwei Aktenvermerken führt der Beschwerdeführer aus, warum ein Tatort im Inland ausscheidet. Gemäß Erlass des BMI vom 19.06.1986, welcher zum Vorfallszeitpunkt in Kraft war, war daher für den Beschwerdeführer nichts weiter zu veranlassen. Zu Anschuldigungspunkt
  14. b)Der Beschwerdeführer übernahm die Anzeige des Unfalllenkers und verfasste einen Verkehrsunfallbericht. Er war auch vor Ort an der Unfallstelle. Der Kollege der PI XXXX übernahm die Verständigung des Hundebesitzers. Gemäß § 4 Abs. 5 StVO hätte eine Anzeige wegen Fahrerflucht erfolgen müssen. Der Beschwerdeführer war der Ansicht, dass der Kollege der PI XXXX auch die Anzeige gegen den Unfalllenker übernehme, zumal der Verkehrsunfall nicht im Sprengel des Stadtpolizeikommandos XXXX stattgefunden hatte. Der Beschwerdeführer führte die Anzeige wegen des vermissten Hundes und den Verkehrsunfallbericht im System zusammen. Der Vorgesetzte des Beschwerdeführers, CI XXXX , scheint im Akt als Versender auf.Der Beschwerdeführer übernahm die Anzeige des Unfalllenkers und verfasste einen Verkehrsunfallbericht. Er war auch vor Ort an der Unfallstelle. Der Kollege der PI römisch 40 übernahm die Verständigung des Hundebesitzers. Gemäß Paragraph 4, Absatz 5, StVO hätte eine Anzeige wegen Fahrerflucht erfolgen müssen. Der Beschwerdeführer war der Ansicht, dass der Kollege der PI römisch 40 auch die Anzeige gegen den Unfalllenker übernehme, zumal der Verkehrsunfall nicht im Sprengel des Stadtpolizeikommandos römisch 40 stattgefunden hatte. Der Beschwerdeführer führte die Anzeige wegen des vermissten Hundes und den Verkehrsunfallbericht im System zusammen. Der Vorgesetzte des Beschwerdeführers, CI römisch 40 , scheint im Akt als Versender auf. Zu Anschuldigungspunkt
  15. c)Frau XXXX kam am 01.09.2014 mehrmals in die Dienststelle des Beschwerdeführers mit den Worten „Pass kaputt“ und ging dann wieder. Sie war der deutschen Sprache nicht mächtig. Der Beschwerdeführer kontaktierte daraufhin eine Bedienstete der Caritas, welche mit der Frau sprach. Frau XXXX gab an, dass sie in der Schweiz als Prostituierte gearbeitet habe, aber in diesem Beruf nicht mehr tätig sei und dass sie mit ihrem Freund in einem ihr namentlich nicht bekannten Hotel in XXXX aufhältig gewesen sei. Ihr Freund habe am besagten Tag Kokain konsumiert, woraufhin sie das Rauschgift in der Toilette hinuntergespült habe. Daraufhin habe ihr Freund sie ohne Reisepass zum XXXX gebracht. Den Namen des Freundes gab sie nicht bekannt. Frau XXXX nahm das Hilfsangebot der Caritas mittels Zugticket nach XXXX zur Caritas-Schlafstelle zu fahren und am nächsten Tag zur bulgarischen Botschaft zu gehen, am besagten Tag nicht an. Der Beschwerdeführer erklärte ihr daraufhin nochmals den richtigen Bahnsteig zur Fahrt nach XXXX und den Weg zur Botschaft.Frau römisch 40 kam am 01.09.2014 mehrmals in die Dienststelle des Beschwerdeführers mit den Worten „Pass kaputt“ und ging dann wieder. Sie war der deutschen Sprache nicht mächtig. Der Beschwerdeführer kontaktierte daraufhin eine Bedienstete der Caritas, welche mit der Frau sprach. Frau römisch 40 gab an, dass sie in der Schweiz als Prostituierte gearbeitet habe, aber in diesem Beruf nicht mehr tätig sei und dass sie mit ihrem Freund in einem ihr namentlich nicht bekannten Hotel in römisch 40 aufhältig gewesen sei. Ihr Freund habe am besagten Tag Kokain konsumiert, woraufhin sie das Rauschgift in der Toilette hinuntergespült habe. Daraufhin habe ihr Freund sie ohne Reisepass zum römisch 40 gebracht. Den Namen des Freundes gab sie nicht bekannt. Frau römisch 40 nahm das Hilfsangebot der Caritas mittels Zugticket nach römisch 40 zur Caritas-Schlafstelle zu fahren und am nächsten Tag zur bulgarischen Botschaft zu gehen, am besagten Tag nicht an. Der Beschwerdeführer erklärte ihr daraufhin nochmals den richtigen Bahnsteig zur Fahrt nach römisch 40 und den Weg zur Botschaft. Der Beschwerdeführer legte der zuständigen Staatsanwaltschaft keinen Bericht wegen illegaler Prostitution und Drogenkonsum vor. Der im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zuständige Staatsanwalt sah im Zuge seiner Verfahrenseinstellung keinen Ansatz für Ermittlungen des Beschwerdeführers in Richtung § 27 Abs. 1 SMG oder wegen einer Verdachtslage in Richtung Menschenhandel bzw. Zuführung zur Prostitution; die Verdachtslage habe laut Staatsanwalt vollkommen entkräftet werden können. Die Erledigung des diesbezüglichen Aktes durch den Beschwerdeführer wurde von dessen Vorgesetzten genehmigt.Der Beschwerdeführer legte der zuständigen Staatsanwaltschaft keinen Bericht wegen illegaler Prostitution und Drogenkonsum vor. Der im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zuständige Staatsanwalt sah im Zuge seiner Verfahrenseinstellung keinen Ansatz für Ermittlungen des Beschwerdeführers in Richtung Paragraph 27, Absatz eins, SMG oder wegen einer Verdachtslage in Richtung Menschenhandel bzw. Zuführung zur Prostitution; die Verdachtslage habe laut Staatsanwalt vollkommen entkräftet werden können. Die Erledigung des diesbezüglichen Aktes durch den Beschwerdeführer wurde von dessen Vorgesetzten genehmigt. Zu Anschuldigungspunkt
  16. d)Der Beschwerdeführer nahm am 08.03.2015 die Anzeige samt Zeugenvernehmung über den Diebstahl/Verlust von zwei Kennzeichentafeln auf, händigte eine Anzeigebestätigung aus und verfasste am 07.05.2015 einen Abschlussbericht an die Bezirksanwaltschaft XXXX . Am 02.05.2015 wurden die gestohlenen Kennzeichen zur Fahndung eingegeben. Diese Geschäftsstücke wurden von keinem Vorgesetzten unterfertigt.Der Beschwerdeführer nahm am 08.03.2015 die Anzeige samt Zeugenvernehmung über den Diebstahl/Verlust von zwei Kennzeichentafeln auf, händigte eine Anzeigebestätigung aus und verfasste am 07.05.2015 einen Abschlussbericht an die Bezirksanwaltschaft römisch 40 . Am 02.05.2015 wurden die gestohlenen Kennzeichen zur Fahndung eingegeben. Diese Geschäftsstücke wurden von keinem Vorgesetzten unterfertigt. In der damals in Geltung befindlichen Fahndungsvorschrift waren diesbezüglich keine zeitlichen Vorgaben normiert. Die Vorgehensweise bei Fahndungsausschreibungen war abhängig von der Dienststelle unterschiedlich. Nicht alle Dienststellen schreiben die Dokumente sofort aus, sondern übermitteln die Anzeige an andere Dienststellen zur Ausschreibung. An der Dienststelle des Beschwerdeführers sind die Beamten dazu angehalten, dabei möglichst zeitnah vorzugehen. Eine schriftliche Anweisung dazu gibt es nicht. Zu den Anschuldigungspunkten e und
  17. f)Am 25.12.2014 um 02:04 Uhr bzw. am 12.01.2015 um 23:29 Uhr wurde in der Firma XXXX in XXXX Einbruchsalarm ausgelöst, der sich als Fehlalarm herausstellte. Der Beschwerdeführer verfasste daraufhin zum ersten Alarm am 25.12.2014 und zum zweiten Alarm am 13.01.2015 eine Fehlalarmmeldung an die LPD XXXX , Büro Budget, zur Überwachung des Zahlungseinganges. Der Vorgesetzte XXXX ist darauf als Versender vermerkt, die vorgesetzte Charge XXXX genehmigte den physischen Akt. Weiters befüllte der Beschwerdeführer jeweils das Informationsblatt mit den Daten, adressierte es an die genannte Firma und schrieb 87 Euro an Gebühren vor. Danach legte er die Formulare auf den Kommandantentisch, damit der Tagdienst diese bei der betreffenden Firma abgibt und die Zahlung einhebt. Am 25.12.2014 um 02:04 Uhr bzw. am 12.01.2015 um 23:29 Uhr wurde in der Firma römisch 40 in römisch 40 Einbruchsalarm ausgelöst, der sich als Fehlalarm herausstellte. Der Beschwerdeführer verfasste daraufhin zum ersten Alarm am 25.12.2014 und zum zweiten Alarm am 13.01.2015 eine Fehlalarmmeldung an die LPD römisch 40 , Büro Budget, zur Überwachung des Zahlungseinganges. Der Vorgesetzte römisch 40 ist darauf als Versender vermerkt, die vorgesetzte Charge römisch 40 genehmigte den physischen Akt. Weiters befüllte der Beschwerdeführer jeweils das Informationsblatt mit den Daten, adressierte es an die genannte Firma und schrieb 87 Euro an Gebühren vor. Danach legte er die Formulare auf den Kommandantentisch, damit der Tagdienst diese bei der betreffenden Firma abgibt und die Zahlung einhebt. Laut Zeugen ist der entsprechende Vorgang dergestalt, dass die ausgefüllten Informationsblätter samt Erlagscheinen auf den Tisch des Kommandanten gelegt, von wo sie von der Streife des Tages zu den betroffenen Unternehmen mitgenommen und ausgefolgt werden. Es wird nicht dokumentiert, ob und wann der Beamte die Unterlagen auf den Tisch des Kommandanten legt. Sollte die Streife die Unterlagen nicht mitnehmen, würden diese am Pult liegenbleiben. Die Zusammenarbeit mit der Budgetdienststelle der LPD XXXX gestaltet sich für die betroffene Dienststelle als schwierig. Die Fehlalarmakten waren ursprünglich im Original vorzulegen. Später wurden sie im PAD versendet und seit ca. 2014 sollen die Gebühren vor Ort eingetrieben, der Amtskasse zugeführt und die Budgetdienststelle nicht mehr damit befasst werden. Die Zusammenarbeit mit der Budgetdienststelle der LPD römisch 40 gestaltet sich für die betroffene Dienststelle als schwierig. Die Fehlalarmakten waren ursprünglich im Original vorzulegen. Später wurden sie im PAD versendet und seit ca. 2014 sollen die Gebühren vor Ort eingetrieben, der Amtskasse zugeführt und die Budgetdienststelle nicht mehr damit befasst werden. Der Beamte, der die Vorschreibung ausstellt, ist danach nicht mehr mit diesem Vorgang befasst und erhält keine Rückmeldung über erfolgte Zahlungen. Eine allfällige Barzahlung erfolgt in eine Amtskasse. Der Beschwerdeführer versandte den PAD Akt nicht an die Budgetstelle. Ob das jeweilige Informationsblatt von der Tagesstreife der Firma XXXX übergeben worden war, ist nicht feststellbar, weshalb auch nicht feststellbar ist, warum die Zahlung der Gebühr durch die Firma nicht erfolgte.Ob das jeweilige Informationsblatt von der Tagesstreife der Firma römisch 40 übergeben worden war, ist nicht feststellbar, weshalb auch nicht feststellbar ist, warum die Zahlung der Gebühr durch die Firma nicht erfolgte. Der Beschuldigte ist zu den ihm vorgeworfenen Tatbeständen nicht geständig. Er ist im Zeitraum der ihm inkriminierten Taten überlastet, aber nicht überfordert gewesen und hat auch keine Überforderung gemeldet. Seinem Vorgesetzten CI XXXX war diese Überforderung jedoch bewusst. Der Beschuldigte ist zu den ihm vorgeworfenen Tatbeständen nicht geständig. Er ist im Zeitraum der ihm inkriminierten Taten überlastet, aber nicht überfordert gewesen und hat auch keine Überforderung gemeldet. Seinem Vorgesetzten CI römisch 40 war diese Überforderung jedoch bewusst. Im Februar 2012 erfolgte eine Änderung der Dienststellenstruktur beim SPK XXXX . Waren davor sechs Beamte mit der Aktenerledigung beschäftigt, so waren es danach drei. Davor waren zwei von drei Chargen anwesend, seitdem einer oder gar keiner. Bei Überlastungen der Beamten der PI XXXX mussten Beamte der anderen zwei Hauptsachbereiche der SPK XXXX aushelfen. Anfragen nach mehr Personal wurden im vermeintlichen Tatzeitraum gestellt und es wurde lediglich angekündigt, dass ein Personalausgleich geschaffen werde. Gespräche mit dem Dienststellenausschuss führten auch zu keinem diesbezüglichen Erfolg.Im Februar 2012 erfolgte eine Änderung der Dienststellenstruktur beim SPK römisch 40 . Waren davor sechs Beamte mit der Aktenerledigung beschäftigt, so waren es danach drei. Davor waren zwei von drei Chargen anwesend, seitdem einer oder gar keiner. Bei Überlastungen der Beamten der PI römisch 40 mussten Beamte der anderen zwei Hauptsachbereiche der SPK römisch 40 aushelfen. Anfragen nach mehr Personal wurden im vermeintlichen Tatzeitraum gestellt und es wurde lediglich angekündigt, dass ein Personalausgleich geschaffen werde. Gespräche mit dem Dienststellenausschuss führten auch zu keinem diesbezüglichen Erfolg. Die dienstrechtlichen Vorschriften, die ein Beamter der SPK XXXX zur Ausübung seiner Tätigkeit wissen muss, haben sich die Beamten der SPK XXXX im Innendienst anzueignen; diese liegen nicht auf, sondern sind über das Internet abrufbar. Die dienstrechtlichen Vorschriften, die ein Beamter der SPK römisch 40 zur Ausübung seiner Tätigkeit wissen muss, haben sich die Beamten der SPK römisch 40 im Innendienst anzueignen; diese liegen nicht auf, sondern sind über das Internet abrufbar. Bei der Einführung des PAD gab es eine Schulung für die Beamten der SPK XXXX , die Änderungen haben sich die Beamten selbst anzueignen. Darüber hinaus gab es auch einzelne Schulungen in anderen Bereichen; einige Bedienstete wünschen mehr und bessere Schulungen. Der Beschwerdeführer hatte seine letzte Schulung 2008/2009 zur „StPO neu“.Bei der Einführung des PAD gab es eine Schulung für die Beamten der SPK römisch 40 , die Änderungen haben sich die Beamten selbst anzueignen. Darüber hinaus gab es auch einzelne Schulungen in anderen Bereichen; einige Bedienstete wünschen mehr und bessere Schulungen. Der Beschwerdeführer hatte seine letzte Schulung 2008 aus 2009, zur „StPO neu“. Im PAD gibt es einen Rückstandsausweis, wenn Akten länger als 3 Monate nicht bearbeitet wurden, erscheinen diese auf einer Liste. Auf dieser Liste waren nicht nur Akten des Beschwerdeführers, sondern auch anderer Beamten gelistet, im ganzen SPK-Bereich waren es zeitweise 10-15 A4-Seiten im Zeitraum nach 2012. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Beschwerdeführer ergeben sich aus dem Akteninhalt, seinen Angaben und einem psychiatrischen Gutachten. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akteninhalt, zur Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft und die Gründe dafür aus den dementsprechenden Mitteilungen dieser Behörde. Zu Anschuldigungspunkt
  18. a)Die Feststellungen ergeben sich aus den Aktenvermerken des Beschwerdeführers und u.a. aus den Angaben des Beschwerdeführers, wonach dieser Flugzeugtyp seine Fracht in Containern transportiere, weshalb ein Öffnen des Gepäckstückes am Flughafen XXXX auch aufgrund einer Video-Überwachung nicht in Frage komme. Die Feststellungen ergeben sich aus den Aktenvermerken des Beschwerdeführers und u.a. aus den Angaben des Beschwerdeführers, wonach dieser Flugzeugtyp seine Fracht in Containern transportiere, weshalb ein Öffnen des Gepäckstückes am Flughafen römisch 40 auch aufgrund einer Video-Überwachung nicht in Frage komme. Der Zeuge BezInsp XXXX bestätigte im Verfahren die Angaben des Beschwerdeführers, wonach man an der Flugnummer erkennen könne, ob die Fracht in Container transportiert werde. Auch der Zeuge Obstlt XXXX gab an, dass die Flüge OS von der AUA mit einem Airbus 319 bis 321 erfolgen, welche mit Container beladen werden.Der Zeuge BezInsp römisch 40 bestätigte im Verfahren die Angaben des Beschwerdeführers, wonach man an der Flugnummer erkennen könne, ob die Fracht in Container transportiert werde. Auch der Zeuge Obstlt römisch 40 gab an, dass die Flüge OS von der AUA mit einem Airbus 319 bis 321 erfolgen, welche mit Container beladen werden. Auch die Aussage der Geschädigten, wonach sie das Gepäckstück unmittelbar nach der Landung der Maschine in Empfang genommen habe, zeigt, dass ein Öffnen in dieser kurzen Zeit nicht möglich war. Die Ausführungen in den beiden Aktenvermerken des Beschwerdeführers wonach keine weiteren Veranlassungen zu treffen seien, da sich der Tatort im vorliegenden Fall im Ausland befinde, sind schlüssig nachvollziehbar. Die von der Disziplinarkommission vermissten Schlussfolgerungen des Beschwerdeführers sind darin enthalten. Auch die Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe lediglich vergessen, die ursprünglich beiden Tatorte auf der Anzeigebestätigung auf Tatort Ausland zu korrigieren, erscheint nachvollziehbar. Die Geltung des besagten Erlasses, wonach bei Tatort „Ausland“ keine Anzeige zu erstatten ist, wurde von den Vorgesetzten des Beschwerdeführers bestätigt. Wenn die Vorgesetzten des Beschwerdeführers, CI XXXX und Oberst XXXX , dazu angeben, dass es an der Dienststelle trotz Erlasses üblich gewesen sei, jedenfalls eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten mit dem Vermerk, dass keine örtliche Zuständigkeit vorliege, so ist diese Vorgehensweise nicht nachvollziehbar. Eine Anzeige ohne Zuständigkeit der Behörden ergibt keinen Sinn. Ebenso nicht nachvollziehbar erscheint die Tatsache, dass ein Erlass des BMI an der Dienststelle nicht dementsprechend ausgeführt wird.Auch die Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe lediglich vergessen, die ursprünglich beiden Tatorte auf der Anzeigebestätigung auf Tatort Ausland zu korrigieren, erscheint nachvollziehbar. Die Geltung des besagten Erlasses, wonach bei Tatort „Ausland“ keine Anzeige zu erstatten ist, wurde von den Vorgesetzten des Beschwerdeführers bestätigt. Wenn die Vorgesetzten des Beschwerdeführers, CI römisch 40 und Oberst römisch 40 , dazu angeben, dass es an der Dienststelle trotz Erlasses üblich gewesen sei, jedenfalls eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten mit dem Vermerk, dass keine örtliche Zuständigkeit vorliege, so ist diese Vorgehensweise nicht nachvollziehbar. Eine Anzeige ohne Zuständigkeit der Behörden ergibt keinen Sinn. Ebenso nicht nachvollziehbar erscheint die Tatsache, dass ein Erlass des BMI an der Dienststelle nicht dementsprechend ausgeführt wird. Der Zeuge XXXX gab an, dass der Erlass bei Tatort „Ausland“ besagt habe, dass eine Anzeige aufzunehmen sei, aber nicht an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten sei. Der Zeuge römisch 40 gab an, dass der Erlass bei Tatort „Ausland“ besagt habe, dass eine Anzeige aufzunehmen sei, aber nicht an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten sei. Dies war die Vorgehensweise des Beschwerdeführers. Auch die StA XXXX sieht die Vorgehensweise des Beschwerdeführers gemäß dem besagten Erlass als korrekt an.Auch die StA römisch 40 sieht die Vorgehensweise des Beschwerdeführers gemäß dem besagten Erlass als korrekt an. Zu Anschuldigungspunkt
  19. b)Die Feststellungen ergeben sich aus dem Unfallbericht, den Aussagen des Beschwerdeführers, den Einvernahmen des Vorgesetzten CI XXXX vor dem BAK und der Disziplinarkommission und dem Schreiben der StA XXXX . Der Beschwerdeführer verfasste sowohl einen Verkehrsunfallbericht, eine Unfallbestätigung für die Versicherung und führte beide Anzeigen zusammen. Auch wenn der Beschwerdeführer vor der Disziplinarkommission meinte, nicht mehr zu wissen, warum er keine Anzeige gelegt habe, erscheint seine Aussage in der Verhandlung, er habe gedacht, der Kollege der PI XXXX übernehme die Anzeige wegen Fahrerflucht, als naheliegender: Da der Beschwerdeführer ohnehin die arbeitsintensiven Arbeiten erledigte, hätte es wenig Sinn ergeben, die Anzeige wegen Fahrerflucht nicht zu verfassen, außer er war der Ansicht, dass dies vom örtlich zuständigen Kollegen erledigt wird. Die örtliche Zuständigkeit der PI XXXX sieht auch die StA als gegeben an. Da der Akt vom Vorgesetzten schlussendlich versandt wurde, bestätigt dies die Annahme des Beschwerdeführers und seine Vorgehensweise.Die Feststellungen ergeben sich aus dem Unfallbericht, den Aussagen des Beschwerdeführers, den Einvernahmen des Vorgesetzten CI römisch 40 vor dem BAK und der Disziplinarkommission und dem Schreiben der StA römisch 40 . Der Beschwerdeführer verfasste sowohl einen Verkehrsunfallbericht, eine Unfallbestätigung für die Versicherung und führte beide Anzeigen zusammen. Auch wenn der Beschwerdeführer vor der Disziplinarkommission meinte, nicht mehr zu wissen, warum er keine Anzeige gelegt habe, erscheint seine Aussage in der Verhandlung, er habe gedacht, der Kollege der PI römisch 40 übernehme die Anzeige wegen Fahrerflucht, als naheliegender: Da der Beschwerdeführer ohnehin die arbeitsintensiven Arbeiten erledigte, hätte es wenig Sinn ergeben, die Anzeige wegen Fahrerflucht nicht zu verfassen, außer er war der Ansicht, dass dies vom örtlich zuständigen Kollegen erledigt wird. Die örtliche Zuständigkeit der PI römisch 40 sieht auch die StA als gegeben an. Da der Akt vom Vorgesetzten schlussendlich versandt wurde, bestätigt dies die Annahme des Beschwerdeführers und seine Vorgehensweise. Zu Anschuldigungspunkt
  20. c)Die Feststellungen ergeben sich aus der Meldung des Beschwerdeführers vom 01.09.2014, aus den Angaben des Beschwerdeführers und dem Schreiben des Staatsanwaltes der StA XXXX vom 30.06.2016. Die Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach aufgrund der vagen Angaben von Frau XXXX , welche den Namen ihres Freundes und des Hotels, wo dieser aufhältig war, nicht bekanntgeben wollte bzw. nicht konnte und deswegen der Verdacht auf Menschenhandel bzw. Prostitution nicht erhärtet werden konnte, ist nachvollziehbar und wurde dies von der Staatsanwaltschaft auch so gesehen („…sodass tatsächlich kein weiterer Ansatz für Ermittlungen in Richtung § 27 Abs. 1 SMG bestanden hatte. Die Verdachtslage in Richtung Menschenhandel bzw Zuführung zur Prostitution konnte vollkommen entkräftet werden.“).Die Feststellungen ergeben sich aus der Meldung des Beschwerdeführers vom 01.09.2014, aus den Angaben des Beschwerdeführers und dem Schreiben des Staatsanwaltes der StA römisch 40 vom 30.06.2016. Die Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach aufgrund der vagen Angaben von Frau römisch 40 , welche den Namen ihres Freundes und des Hotels, wo dieser aufhältig war, nicht bekanntgeben wollte bzw. nicht konnte und deswegen der Verdacht auf Menschenhandel bzw. Prostitution nicht erhärtet werden konnte, ist nachvollziehbar und wurde dies von der Staatsanwaltschaft auch so gesehen („…sodass tatsächlich kein weiterer Ansatz für Ermittlungen in Richtung Paragraph 27, Absatz eins, SMG bestanden hatte. Die Verdachtslage in Richtung Menschenhandel bzw Zuführung zur Prostitution konnte vollkommen entkräftet werden.“). Zu Anschuldigungspunkt
  21. d)Die Feststellungen zur Aktenbearbeitung ergeben sich aus dem Akteninhalt und den Angaben des Beschwerdeführers. Dass in der damals in Geltung befindlichen Fahndungsvorschrift keine zeitlichen Vorgaben normiert waren, ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen CI XXXX sowie dem Anlass- und Abschlussbericht des BAK. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers wurden somit von seinem Vorgesetzten bestätigt. Der Zeuge verneinte das Bestehen einer schriftlichen Anweisung zur zeitnahen Ausschreibung an der Dienststelle, wenngleich diese gewünscht war.Dass in der damals in Geltung befindlichen Fahndungsvorschrift keine zeitlichen Vorgaben normiert waren, ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen CI römisch 40 sowie dem Anlass- und Abschlussbericht des BAK. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers wurden somit von seinem Vorgesetzten bestätigt. Der Zeuge verneinte das Bestehen einer schriftlichen Anweisung zur zeitnahen Ausschreibung an der Dienststelle, wenngleich diese gewünscht war. Die Feststellungen zur unterschiedlichen Handhabung bei Fahndungsausschreibungen ergeben sich aus den Angaben des genannten Zeugen, wonach nicht alle Dienststellen, auch nicht das SPK, die Dokumente sofort ausschreiben, sondern die Anzeige an seine Dienststelle übermitteln würden und diese dann die Ausschreibung mache. Zu den Anschuldigungspunkten e und
  22. f)Die Feststellungen ergeben sich aus den Fehlalarmmeldungen und den Informationsblättern des Beschwerdeführers vom 25.12.2014 bzw. 13.01.2015, dem Abschlussbericht des BAK vom 31.08.2015, den Zeugenaussagen von BezInsp XXXX , CI XXXX und Obstlt XXXX sowie den Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellungen ergeben sich aus den Fehlalarmmeldungen und den Informationsblättern des Beschwerdeführers vom 25.12.2014 bzw. 13.01.2015, dem Abschlussbericht des BAK vom 31.08.2015, den Zeugenaussagen von BezInsp römisch 40 , CI römisch 40 und Obstlt römisch 40 sowie den Angaben des Beschwerdeführers. Gängige Praxis an der Dienststelle war es offenbar laut Zeugenaussagen und Angaben des Beschwerdeführers, die Informationsblätter betreffend Gebühren wegen eines Fehlalarms am Tisch des Kommandanten zu hinterlegen, damit die Tagesstreife diese den betreffenden Firmen bzw. Personen aushändigt. Eine Protokollierung solcher Vorgänge gab es nicht. Die Budgetdienststelle der LPD XXXX will laut Zeugenaussage von BezInsp XXXX mit diesen Vorgängen nicht (mehr) befasst werden. Die Vorgangsweise hat sich in den letzten Jahren auch des Öfteren geändert. Wenn der Beschwerdeführer vor der Disziplinarkommission aussagte, es sei ihm bewusst, dass er das PAD Formular der Verrechnungsstelle vorzulegen habe, so ergibt sich dies aus seinen Aussagen in der Verhandlung und den Zeugenaussagen nicht zwingendermaßen. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass nur bei Nichtbezahlung und Aushändigung eines Erlagscheines die Budgetdienststelle zu verständigen ist. Außer der Sicherheitsgebührenverordnung – welche keine Vorgehensweise festlegt - ist dem Beschwerdeführer kein diesbezüglicher Erlass bekannt, auch die Zeugen nannten keine diesbezüglichen Anordnungen. Offensichtlich ist die Vorgehensweise nicht gesondert geregelt, verschiedene Vorgehensweisen daher möglich. Zwei Vorgesetzte des Beschwerdeführers haben die Amtshandlung des Beschwerdeführers überprüft und nichts beanstandet.Die Budgetdienststelle der LPD römisch 40 will laut Zeugenaussage von BezInsp römisch 40 mit diesen Vorgängen nicht (mehr) befasst werden. Die Vorgangsweise hat sich in den letzten Jahren auch des Öfteren geändert. Wenn der Beschwerdeführer vor der Disziplinarkommission aussagte, es sei ihm bewusst, dass er das PAD Formular der Verrechnungsstelle vorzulegen habe, so ergibt sich dies aus seinen Aussagen in der Verhandlung und den Zeugenaussagen nicht zwingendermaßen. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass nur bei Nichtbezahlung und Aushändigung eines Erlagscheines die Budgetdienststelle zu verständigen ist. Außer der Sicherheitsgebührenverordnung – welche keine Vorgehensweise festlegt - ist dem Beschwerdeführer kein diesbezüglicher Erlass bekannt, auch die Zeugen nannten keine diesbezüglichen Anordnungen. Offensichtlich ist die Vorgehensweise nicht gesondert geregelt, verschiedene Vorgehensweisen daher möglich. Zwei Vorgesetzte des Beschwerdeführers haben die Amtshandlung des Beschwerdeführers überprüft und nichts beanstandet. Die Feststellungen zu den Schulungen an der Dienststelle und der Kenntnis der dienstrechtlichen Vorschriften ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und den Zeugenaussagen im Verfahren: Gemäß der Aussage des Vorgesetzten des Beschwerdeführers, CI XXXX , habe es bei der Einführung des PAD eine Schulung gegeben, die Änderungen hätten sich die Beamten jedoch selbst anzueignen. Es sei zutreffend, dass es nicht schlecht wäre, wenn es mehrere Schulungen gäbe. Gemäß der Aussage des Vorgesetzten des Beschwerdeführers, CI römisch 40 , habe es bei der Einführung des PAD eine Schulung gegeben, die Änderungen hätten sich die Beamten jedoch selbst anzueignen. Es sei zutreffend, dass es nicht schlecht wäre, wenn es mehrere Schulungen gäbe. Die dienstrechtlichen Vorschriften würden nicht an der Dienststelle aufliegen, es gebe die Zugriffsmöglichkeit über das Internet. Der Zeuge BezInsp XXXX gab dazu an, dass Schulungen sehr mangelhaft durchgeführt worden seien. Generell würden die Bediensteten wenige Schulungen erhalten. Er selbst habe in den Jahren 2012 bis 2016 zwei oder drei Schulungen durchgeführt. Er sei einer derjenigen gewesen, der, ohne selbst Schulungen erhalten zu haben, solche abgehalten habe. Er selbst fühle sich durch die ihm erteilten Schulungen nicht ausreichend geschult.Der Zeuge BezInsp römisch 40 gab dazu an, dass Schulungen sehr mangelhaft durchgeführt worden seien. Generell würden die Bediensteten wenige Schulungen erhalten. Er selbst habe in den Jahren 2012 bis 2016 zwei oder drei Schulungen durchgeführt. Er sei einer derjenigen gewesen, der, ohne selbst Schulungen erhalten zu haben, solche abgehalten habe. Er selbst fühle sich durch die ihm erteilten Schulungen nicht ausreichend geschult. Es würde auch zu wenig Zeit für die Beamten geben, sich mit den Dienstanweisungen auseinanderzusetzen. Der Zeuge Obstlt XXXX gab dazu an, dass im Jahr 2014/15 die von der LPD vorgeschriebenen Schulungen zu durchlaufen gewesen seien. Es habe auch spezielle Schulungen für Beamte gegeben, die für Spezialaufgaben und Überwachungsmaßnahmen eingesetzt gewesen seien.Der Zeuge Obstlt römisch 40 gab dazu an, dass im Jahr 2014/15 die von der LPD vorgeschriebenen Schulungen zu durchlaufen gewesen seien. Es habe auch spezielle Schulungen für Beamte gegeben, die für Spezialaufgaben und Überwachungsmaßnahmen eingesetzt gewesen seien. Gesonderte Zeiten zum Lesen der Dienstanweisungen habe es nicht gegeben. Das sei ja Innendienstzeit. Man könne nicht sagen, dass es keine Zeit gebe, sich überhaupt etwas anzusehen. Natürlich, wenn man jeden Erlass genau lese, würde wahrscheinlich kein Polizist in ganz Österreich damit fertig werden. Es liege in der Eigenverantwortung des Beamten zu beurteilen, was er zur Besorgung seiner Agenden benötige. Die Feststellungen, dass zum Zeitpunkt der inkriminierten Vorfälle lediglich drei statt wie früher sechs Beamten an der Dienststelle des Beschwerdeführer Dienst versahen, dass nur mehr ein oder kein Charge Dienst versah, dass es zu Überlastungen der PI XXXX kam und Anfragen nach mehr Personal gestellt wurden, ergibt sich aus den Zeugenaussagen von CI XXXX und BezInsp XXXX . Die Feststellungen, dass zum Zeitpunkt der inkriminierten Vorfälle lediglich drei statt wie früher sechs Beamten an der Dienststelle des Beschwerdeführer Dienst versahen, dass nur mehr ein oder kein Charge Dienst versah, dass es zu Überlastungen der PI römisch 40 kam und Anfragen nach mehr Personal gestellt wurden, ergibt sich aus den Zeugenaussagen von CI römisch 40 und BezInsp römisch 40 . BezInsp XXXX führte dazu weiters aus, dass das Personal an ihrer Dienststelle immer mehr reduziert und die Dienststelle nicht ausreichend besetzt worden sei. Dies sei schon 2013 der Fall gewesen. Wenn er in so einem Fall dann an die Dienststelle gekommen sei, habe er einen Stoß an Akten zur Kontrolle gehabt.BezInsp römisch 40 führte dazu weiters aus, dass das Personal an ihrer Dienststelle immer mehr reduziert und die Dienststelle nicht ausreichend besetzt worden sei. Dies sei schon 2013 der Fall gewesen. Wenn er in so einem Fall dann an die Dienststelle gekommen sei, habe er einen Stoß an Akten zur Kontrolle gehabt. Der Beschwerdeführer habe mehr und auch kompliziertere Akte als die anderen Bediensteten gehabt. Die Fehlerquote des Beschwerdeführers sei unter der der anderen Bediensteten gewesen. Aufgrund dieser Zeugenaussagen ist die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum überlastet gewesen, nachvollziehbar. Eine diesbezügliche Meldung an die Vorgesetzten erfolgte laut Zeugenaussagen von CI XXXX , BezIsp XXXX , Obstlt XXXX und Oberst XXXX jedoch nicht. Die diesbezügliche Behauptung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung ist somit nicht glaubhaft.Aufgrund dieser Zeugenaussagen ist die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum überlastet gewesen, nachvollziehbar. Eine diesbezügliche Meldung an die Vorgesetzten erfolgte laut Zeugenaussagen von CI römisch 40 , BezIsp römisch 40 , Obstlt römisch 40 und Oberst römisch 40 jedoch nicht. Die diesbezügliche Behauptung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung ist somit nicht glaubhaft. Die Feststellung zum PAD Rückstandsausweis ergibt sich aus den Zeugenaussagen von CI XXXX in der mündlichen Verhandlung.Die Feststellung zum PAD Rückstandsausweis ergibt sich aus den Zeugenaussagen von CI römisch 40 in der mündlichen Verhandlung. 3. Rechtliche Beurteilung: Wie schon in den Feststellungen ausgeführt, geht das Beschwerdevorbringen der Verjährung der inkriminierten Taten des Beschwerdeführers aufgrund folgender Judikatur des VwGH ins Leere: VwGH Erkenntnis vom 23.02.2017, Ra 2016/09/0119: „Durch einen rechtskräftig ergangenen und bezüglich der Vorwürfe ausreichend konkreten Einleitungsbeschluss wird - ungeachtet seiner allfälligen Fehlerhaftigkeit - die Verjährungsfrist im Disziplinarverfahren wirksam unterbrochen (vgl. E 27. April 1989, 88/09/0004; E 14. November 2002, 2001/09/0008; E 21. September 2005, 2004/09/0034). Im Revisionsfall war bereits bei Erlassung des durch ein ordentliches Rechtsmittel bekämpfbaren Einleitungsbeschlusses die Frage der Verjährung zu beurteilen. Diese kann daher nicht neuerlich aufgeworfen werden (vgl. E 14. November 2002, 2001/09/0008).“ VwGH Erkenntnis vom 23.02.2017, Ra 2016/09/0119: „Durch einen rechtskräftig ergangenen und bezüglich der Vorwürfe ausreichend konkreten Einleitungsbeschluss wird - ungeachtet seiner allfälligen Fehlerhaftigkeit - die Verjährungsfrist im Disziplinarverfahren wirksam unterbrochen vergleiche E 27. April 1989, 88/09/0004; E 14. November 2002, 2001/09/0008; E 21. September 2005, 2004/09/0034). Im Revisionsfall war bereits bei Erlassung des durch ein ordentliches Rechtsmittel bekämpfbaren Einleitungsbeschlusses die Frage der Verjährung zu beurteilen. Diese kann daher nicht neuerlich aufgeworfen werden vergleiche E 14. November 2002, 2001/09/0008).“ Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2016, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,, lauten wie folgt: "Allgemeine Dienstpflichten § 43.

(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43,
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2)Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3)Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren. Dienstpflichtverletzungen § 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.Paragraph 91, Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen. Einstellung des Disziplinarverfahrens § 118.
(1)Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wennParagraph 118,
(1)Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
  1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
  2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
  3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
  4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken." Gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 hat das Disziplinarerkenntnis auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 115 BDG 1979 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.Gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 hat das Disziplinarerkenntnis auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach Paragraph 115, BDG 1979 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen. „Nach § 126 Abs. 2 BDG 1979 hat das Disziplinarerkenntnis auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten. Daraus ist unter anderem zu folgern, dass der Beamte einen Rechtsanspruch auf Freispruch bezüglich einer ihm im Verhandlungsbeschluss zur Last gelegten Tat hat, wenn hiefür die gesetzlichen Voraussetzungen zutreffen. Wann die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Freispruch vorliegen, ist im BDG 1979 zwar nicht ausdrücklich geregelt, die im § 118 Abs. 1 BDG 1979 normierten Einstellungsgründe haben im Verfahrensstadium nach Erlassung des Verhandlungsbeschlusses aber jedenfalls zum Freispruch zu führen (vgl. E
  5. September 2004, 2001/09/0137). Diese Judikatur wurde auch für die Rechtslage nach der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140, wonach der Einleitungsbeschluss nunmehr auch die Funktion des entfallenden Verhandlungsbeschlusses erfüllt (vgl. E
  6. April 2015, Ra 2014/09/0042) aufrechterhalten. Stellt sich somit nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 eingestellt werden; in einem solchen Fall ist der Beschuldigte von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen“ (VwGH Erkenntnis vom 20.10.2015, Ra 2015/09/0036). „Nach Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 hat das Disziplinarerkenntnis auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten. Daraus ist unter anderem zu folgern, dass der Beamte einen Rechtsanspruch auf Freispruch bezüglich einer ihm im Verhandlungsbeschluss zur Last gelegten Tat hat, wenn hiefür die gesetzlichen Voraussetzungen zutreffen. Wann die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Freispruch vorliegen, ist im BDG 1979 zwar nicht ausdrücklich geregelt, die im Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 normierten Einstellungsgründe haben im Verfahrensstadium nach Erlassung des Verhandlungsbeschlusses aber jedenfalls zum Freispruch zu führen vergleiche E
  7. September 2004, 2001/09/0137). Diese Judikatur wurde auch für die Rechtslage nach der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. römisch eins Nr. 140, wonach der Einleitungsbeschluss nunmehr auch die Funktion des entfallenden Verhandlungsbeschlusses erfüllt vergleiche E
  8. April 2015, Ra 2014/09/0042) aufrechterhalten. Stellt sich somit nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach Paragraph 123, Absatz 2, BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr gemäß Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 eingestellt werden; in einem solchen Fall ist der Beschuldigte von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen“ (VwGH Erkenntnis vom 20.10.2015, Ra 2015/09/0036). Aufgrund der Feststellungen ist der Beschwerdeführer zu den Vorwürfen der Spruchpunkte a) bis f) gegen § 43 Abs 1 BDG verstoßen zu haben, freizusprechen.Aufgrund der Feststellungen ist der Beschwerdeführer zu den Vorwürfen der Spruchpunkte a) bis f) gegen Paragraph 43, Absatz eins, BDG verstoßen zu haben, freizusprechen. Selbst wenn man zu Spruchpunkt d) vom Vorliegen einer ausreichend bestimmten Vorschrift zur „unverzüglichen“ Ausschreibung und somit einer Dienstpflichtverletzung ausgehen sollte, würde eine solche verzögerte Fahndungsausschreibung einen Fehler darstellen, der bei hunderten Abfertigungsfällen pro Jahr (AS 217) einmal auch einem sorgfältigen Beamten passieren kann, sodass kein eine disziplinäre Verurteilung tragendes Verschulden festgestellt werden kann. Mit einzelnen „schwachen Leistungen“ kann normalerweise die Pflicht zur treuen, gewissenhaften und unparteiischen Besorgung der dienstlichen Aufgaben im Sinne des § 43 Abs 1 BDG nicht verletzt werden (vgl VwGH 21.02.1991, 90/09/0171, 21.02.1991, 90/09/0181, VwGH 19.09.2001, 99/09/0202).Mit einzelnen „schwachen Leistungen“ kann normalerweise die Pflicht zur treuen, gewissenhaften und unparteiischen Besorgung der dienstlichen Aufgaben im Sinne des Paragraph 43, Absatz eins, BDG nicht verletzt werden vergleiche VwGH 21.02.1991, 90/09/0171, 21.02.1991, 90/09/0181, VwGH 19.09.2001, 99/09/0202). Nach dem Gesagten war daher im vorliegenden Fall unter Beachtung der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes, wonach die im § 118 Abs. 1 BDG 1979 normierten Einstellungsgründe im Verfahrensstadium nach Erlassung des Verhandlungs- bzw. Einleitungsbeschlusses zum Freispruch zu führen haben (vgl. VwGH vom 20.10.2015, Zl. Ra 2015/09/0036) spruchgemäß zu erkennen. Nach dem Gesagten war daher im vorliegenden Fall unter Beachtung der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes, wonach die im Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 normierten Einstellungsgründe im Verfahrensstadium nach Erlassung des Verhandlungs- bzw. Einleitungsbeschlusses zum Freispruch zu führen haben vergleiche VwGH vom 20.10.2015, Zl. Ra 2015/09/0036) spruchgemäß zu erkennen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W146.2145456.1.00

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