Obsah (13)
§ 22a§ 35§ 8aArt. 133§ 52§ 40§ 76§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 77§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2021 GeschäftszahlW154 2239690-1 Spruch, W154 2239690-1/12E W154 2239690-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
§ 22aAbs. 1 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft seit 07.02.2021 für rechtswidrig erklärt. II.
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. III. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 3 Vw
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat
§ 35Abs. 2 Vw
GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters den Verfahrensaufwand in Höhe von 736,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat
Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters den Verfahrensaufwand in Höhe von 736,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. V. Die Verfahrenshilfe wird
§ 8aVw
GVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr bewilligt.römisch fünf. Die Verfahrenshilfe wird
Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr bewilligt. VI. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. römisch sechs. Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Gegen den Beschwerdeführer (BF), ein 1989 in Österreich geborener und aufgewachsener serbischer Staatsangehöriger, wurde nach zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt, BFA) im Jänner 2019 nach seiner insgesamt fünften Verurteilung wegen Unerlaubtem Umgang mit bzw. Überlassen von Suchtgift (§ 27 Abs. 2a SMG) ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet. Möglich wurde dieses Verfahren durch die Aufhebung von § 9 Abs. 4 BFA-VG im Zuge des Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 zum 31.08.
- Diese Bestimmung hatte bis dahin Rückkehrentscheidungen gegen in Österreich geborene, aufgewachsene und langjährig rechtmäßig aufhältige Fremde für unzulässig erklärt. Der BF hielt sich bis dato rechtmäßig im Bundesgebiet auf, sein unbefristetes Niederlassungsrecht wurde dem BF aber bereits 2010 aufgrund seiner zahlreichen Vorstrafen von der Magistratsabteilung 35 der Stadt Wien (MA 35) aberkannt.
- Gegen den Beschwerdeführer (BF), ein 1989 in Österreich geborener und aufgewachsener serbischer Staatsangehöriger, wurde nach zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt, BFA) im Jänner 2019 nach seiner insgesamt fünften Verurteilung wegen Unerlaubtem Umgang mit bzw. Überlassen von Suchtgift (Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG) ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet. Möglich wurde dieses Verfahren durch die Aufhebung von Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG im Zuge des Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 zum 31.08.
- Diese Bestimmung hatte bis dahin Rückkehrentscheidungen gegen in Österreich geborene, aufgewachsene und langjährig rechtmäßig aufhältige Fremde für unzulässig erklärt. Der BF hielt sich bis dato rechtmäßig im Bundesgebiet auf, sein unbefristetes Niederlassungsrecht wurde dem BF aber bereits 2010 aufgrund seiner zahlreichen Vorstrafen von der Magistratsabteilung 35 der Stadt Wien (MA 35) aberkannt.
- Am 25.03.2019 wurde dem BF vom Bundesamt ein Parteiengehör in jene Justizanstalt übermittelt, in der der BF gerade in Strafhaft angehalten wurde. In seiner Stellungnahme hierzu brachte der BF vor, er habe ein unbefristetes Visum gehabt, dies sei ihm mittlerweile aber entzogen worden. Er habe von 2004 bis 2006 eine Lehre als Installateur in einer Betreuungseinrichtung der Stadt Wien in Eggenburg gemacht, aber nicht abgeschlossen, da er verhaftet wurde. Nach seiner Entlassung habe er manchmal als Tagelöhner gearbeitet, sonst habe er Sozialleistungen bezogen. Er habe immer bei seinen Großeltern gelebt, da seine Eltern schon früh in seiner Kindheit zurück nach Serbien gegangen sein. Er habe zu seinem Vater keinen Kontakt. Er wisse, dass sich seine Mutter auch in Serbien aufhalte, habe aber ebenfalls keinen Kontakt mehr zu ihr. In Österreich habe er an Verwandten noch eine Tante, die ebenfalls eine Familie habe. Er wolle unbedingt seine Lehre abschließen und ein straffreies Leben führen.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.05.2019 wurde gegen den BF eine Rückerentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG erlassen, seine Abschiebung nach Serbien für zulässig erklärt, ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen, und dem BF eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.05.2019 wurde gegen den BF eine Rückerentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG erlassen, seine Abschiebung nach Serbien für zulässig erklärt, ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen, und dem BF eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt. 4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht durch seinen von Amts wegen beigegeben Rechtsberater Beschwerde. Während des laufenden Beschwerdeverfahrens wurde der BF am 28.09.2019 in Wien von der Polizei einer Personenkontrolle unterzogen und
§ 40Abs.
1 Z 3 BFA-VG festgenommen, sowie zur Abklärung seines aufenthaltsrechtlichen Status in ein Polizeianhaltezentrum gebracht, wo er vom Bundesamt einvernommen wurde und anschließend wieder freigelassen wurde.Während des laufenden Beschwerdeverfahrens wurde der BF am 28.09.2019 in Wien von der Polizei einer Personenkontrolle unterzogen und
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen, sowie zur Abklärung seines aufenthaltsrechtlichen Status in ein Polizeianhaltezentrum gebracht, wo er vom Bundesamt einvernommen wurde und anschließend wieder freigelassen wurde. Am 27.07.2020 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in deren Rahmen der BF einvernommen wurde. Der BF nahm an der Verhandlung via Videokonferenz aus der Justizanstalt Sonnberg teil. Im Rahmen dieser Verhandlung gab der BF an, nun „staatenlos“ zu sein, da ihm die serbische Botschaft die Ausstellung eines neuen Reisepasses verweigert habe. Die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter zu dieser Verhandlung. Aufgrund des Vorbringens zur Staatenlosigkeit des BF wurde die belangte Behörde zur Stellungnahme hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des BF aufgefordert. Mit Stellungnahme des Bundesamtes vom 28.07.2020 gab dieses bekannt, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen von einer serbischen Staatangehörigkeit des BF auszugehen sei; auch die MA 35 gehe auf Nachfrage von einer serbischen Staatsbürgerschaft aus. Es gebe keine Hinweise, dass der BF nicht serbischer Staatsbürger sei. Diese Stellungnahme wurde dem Rechtsberater des BF zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt. In seiner Stellungnahme vom 19.08.2020 gab dieser an, der BF habe bereits mehrmals versucht, sich einen neuen Reisepass bei der serbischen Botschaft in Wien ausstellen zu lassen. Obwohl der BF über einen serbischen Staatsbürgerschaftsnachweis verfüge, sei ihm die Ausstellung eines Reisepasses in den Jahren 2015 und 2017 mit der Angabe verweigert worden, er „scheine im System nicht auf“. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.09.2020, W282 2220197-1/23E, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 6 Wochen ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung betragen solle. Das Erkenntnis wurde dem Rechtsberater des BF am 15.09.2020 im elektronischen Rechtsverkehr zugestellt. In seinem Erkenntnis traf das Bundesverwaltungsgericht unter anderem folgende Feststellungen: „
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer (BF) ist serbischer Staatsbürger. Er ist ledig und erwerbsfähig, er hat keine Kinder. Der BF ist langjährig suchtmittelabhängig und absolviert diesbezüglich in seiner derzeitigen Strafhaft eine Therapie, weiters leidet er an paranoider Schizophrenie, die mit einer Depotmedikation behandelt wird. Der BF wurde XXXX in Österreich in Wien geboren und hat sich Zeit seines Lebens überwiegend im Bundesgebiet aufgehalten, wo er auch seine Schulpflicht (Volksschule und Sonderpädagogische Schule) und eine (nicht abgeschlossene) Lehre als Installateur absolviert hat. Der BF spricht Deutsch auf Muttersprachen-Niveau, weiters spricht er Rumänisch. Der BF ist bei seinen Großeltern aufgewachsen, weil seine Eltern früh in seiner Kindheit wieder nach Serbien zurückgingen und ihn bei seinen Großeltern beließen.Der BF wurde römisch 40 in Österreich in Wien geboren und hat sich Zeit seines Lebens überwiegend im Bundesgebiet aufgehalten, wo er auch seine Schulpflicht (Volksschule und Sonderpädagogische Schule) und eine (nicht abgeschlossene) Lehre als Installateur absolviert hat. Der BF spricht Deutsch auf Muttersprachen-Niveau, weiters spricht er Rumänisch. Der BF ist bei seinen Großeltern aufgewachsen, weil seine Eltern früh in seiner Kindheit wieder nach Serbien zurückgingen und ihn bei seinen Großeltern beließen. Der BF hat sich zu Urlaubszwecken in seiner Kindheit in seinem Heimatland aufgehalten und hat nur noch geringen Kontakt zu seinen in Serbien lebenden Verwandten. Der BF verfügte bis zum Jahr 2010 über ein unbefristetes Niederlassungsrecht, dass jedoch mit Bescheid der MA 35 vom 16.07.2010 aufgrund seiner erheblichen Straffälligkeit für beendet erklärt wurde. Hiernach verfügte der BF über den befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiss-Rot Karte Plus“ der ihm letztmalig im Jahr 2018 mit Gültigkeitsdatum bis 25.06.2019 verlängert wurde. Der BF hat am 05.09.2019 hierzu einen erneuten Verlängerungsantrag nach dem NAG gestellt. Dieser Antrag wurde trotz verspäteter Einbringung als rechtzeitiger Verlängerungsantrag gewertet. Der BF war seit seiner Geburt bis dato rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und war hier auch langjährig niedergelassen. Der führt im Bundesgebiet kein Familienleben iSd Art. 8 EMRK. Seine Großeltern, bei denen er aufgewachsen ist, sind bereits verstorben. Der BF hatte nur zeitweise einen festen Wohnsitz. Er war über einen längeren Zeitraum (1992 bis 2004) in Wien 7, Wimbergergasse mit einem Nebenwohnsitz gemeldet. Von 2004 bis 2006 war er in einem Ausbildungszentrum der Magistratsabteilung 11 der Stadt Wien (Jugendamt) in Eggenburg gemeldet. Bereits 2006 wurde diese Meldung durch die Strafhaft in der Justizanstalt Krems und danach in der Justizanstalt Gerasdorf unterbrochen. Fest Wohnsitze hatte der BF hiernach im November 2008, von März bis April 2009, von Mai bis Dezember 2010 und von Juli 2013 bis Februar 2014 erneut in Wien
- Hierzwischen verfügte der BF von April 2009 bis April 2010 über einen Wohnsitz in Wien 17 und von Februar 2016 bis Juli 2017 in Wien
- Zwischen diesen Zeiten war der BF vorwiegend in Justizanstalten sowie in Suchtmitteltherapieeinrichtungen gemeldet. Im Jahr 2011, sowie im August 2017, im Sommer 2018 und von Mai bis Oktober 2019 war der BF als obdachlos gemeldet. Ab dem Jahr 2011 war der BF – soweit er nicht als obdachlos gemeldet war oder zu obig angegeben Zeiten einen Wohnsitz hatte – überwiegend in Justizanstalten, Suchtgifttherapieeinrichtungen oder Notunterkünften („Schweizerhaus Hadersdorf“, „Vinzi Rast“) gemeldet. Seit 2017 wechseln sich die vorgenannten Meldungen durchgehend ab. Seit 07.01.2020 hält sich der BF in Strafhaft auf, die zuerst in der Justizanstalt St. Pölten, derzeit in der Justizanstalt Sonnberg vollzogen wird.Der führt im Bundesgebiet kein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK. Seine Großeltern, bei denen er aufgewachsen ist, sind bereits verstorben. Der BF hatte nur zeitweise einen festen Wohnsitz. Er war über einen längeren Zeitraum (1992 bis 2004) in Wien 7, Wimbergergasse mit einem Nebenwohnsitz gemeldet. Von 2004 bis 2006 war er in einem Ausbildungszentrum der Magistratsabteilung 11 der Stadt Wien (Jugendamt) in Eggenburg gemeldet. Bereits 2006 wurde diese Meldung durch die Strafhaft in der Justizanstalt Krems und danach in der Justizanstalt Gerasdorf unterbrochen. Fest Wohnsitze hatte der BF hiernach im November 2008, von März bis April 2009, von Mai bis Dezember 2010 und von Juli 2013 bis Februar 2014 erneut in Wien
- Hierzwischen verfügte der BF von April 2009 bis April 2010 über einen Wohnsitz in Wien 17 und von Februar 2016 bis Juli 2017 in Wien
- Zwischen diesen Zeiten war der BF vorwiegend in Justizanstalten sowie in Suchtmitteltherapieeinrichtungen gemeldet. Im Jahr 2011, sowie im August 2017, im Sommer 2018 und von Mai bis Oktober 2019 war der BF als obdachlos gemeldet. Ab dem Jahr 2011 war der BF – soweit er nicht als obdachlos gemeldet war oder zu obig angegeben Zeiten einen Wohnsitz hatte – überwiegend in Justizanstalten, Suchtgifttherapieeinrichtungen oder Notunterkünften („Schweizerhaus Hadersdorf“, „Vinzi Rast“) gemeldet. Seit 2017 wechseln sich die vorgenannten Meldungen durchgehend ab. Seit 07.01.2020 hält sich der BF in Strafhaft auf, die zuerst in der Justizanstalt St. Pölten, derzeit in der Justizanstalt Sonnberg vollzogen wird. Der BF verfügt in Bezug auf seine sehr lange Aufenthaltsdauer über eine nur geringe soziale und gesellschaftliche Integration, was ua. auch auf die langen Aufenthalte in Strafhaft und die seit langem bestehende Suchtmittelabhängigkeit zurückzuführen ist. Der BF wurde in Haft nicht besucht. Er war nicht und ist nicht in Vereinen, einer Kirche oder sonst ehrenamtlich tätig gewesen oder derzeit tätig. Der BF führt im Inland auch nur ein wenig intensiv geprägtes Privatleben, da er nur wenige Freunde hat und nun auch zu diesen keinen Kontakt mehr hat. Die wirtschaftliche Integration den BF ist als sehr gering festzustellen. Der BF bezog seit dem Jahr 2008 fast ausschließlich Notstandshilfe oder Arbeitslosengeld. Von 2004 bis 2006 war der BF als Arbeiterlehrling (Installateur) erwerbstätig. Danach war er im Jänner 2010 für ca. eine Woche in einem Lager der Caritas beschäftigt. Im Jahr 2016 war der BF in den Monaten Mai und Juni für kürzerer Zeiträume als Arbeiter bei der Suchthilfe Wien geringfügig beschäftigt. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet stellt eine in ihrem Ausmaß schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Die Begehung von weiteren einschlägigen Straftaten durch den BF nach seiner Haftentlassung ist als sehr wahrscheinlich festzustellen.
- Zu den strafrechtlichen Verurteilungen: Der Strafregisterauszug des BF weist elf Vorstrafen auf. Er wurde erstmals 2004 von einem Landesgericht wegen Raubes und Urkundenunterdrückung (§§ 142, 229 StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten (Jugendstraftat) verurteilt, wobei die Probezeit im Jahr 2006 auf fünf Jahre verlängert wurde und letztlich die bedingte Strafnachsicht zu dieser Verurteilung im Jahr 2007 gänzlich widerrufen wurde. Auslöser der Verurteilung war, dass der BF gemeinsam mit anderen gleichaltrigen Personen durch Schläge und Tritte sowie Gewaltdrohungen seinen Opfern Mobiltelefone und Bankomatkarten weggenommen hat.Der Strafregisterauszug des BF weist elf Vorstrafen auf. Er wurde erstmals 2004 von einem Landesgericht wegen Raubes und Urkundenunterdrückung (Paragraphen 142, 229, StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten (Jugendstraftat) verurteilt, wobei die Probezeit im Jahr 2006 auf fünf Jahre verlängert wurde und letztlich die bedingte Strafnachsicht zu dieser Verurteilung im Jahr 2007 gänzlich widerrufen wurde. Auslöser der Verurteilung war, dass der BF gemeinsam mit anderen gleichaltrigen Personen durch Schläge und Tritte sowie Gewaltdrohungen seinen Opfern Mobiltelefone und Bankomatkarten weggenommen hat. Es folgte im Jänner 2007 eine erneute Verurteilung durch ein Landesgericht wegen Raub und versuchter Nötigung (§§ 142 und 15 iVm 105 Abs. 1 StGB). Der BF hat hierbei mit Anderen seinem Opfer einen MP3-Player weggenommen sowie das Opfer damit bedroht, ihn im Falle einer Anzeigenlegung „werde man ihn finden“. Zuvor war das Opfer von den Mittätern des BF unter Gewaltandrohung bereits sein Mobiltelefon weggenommen worden. Als erschwerend wurden die einschlägigen Vorstrafen gewertet, als mildernd die schwierigen Familienverhältnisse des BF sowie dass es teilweise beim Versuch blieb. Der BF wurde zu einer einjährigen Freiheitstrafe verurteilt, die er verbüßte.Es folgte im Jänner 2007 eine erneute Verurteilung durch ein Landesgericht wegen Raub und versuchter Nötigung (Paragraphen 142 und 15 in Verbindung mit 105 Absatz eins, StGB). Der BF hat hierbei mit Anderen seinem Opfer einen MP3-Player weggenommen sowie das Opfer damit bedroht, ihn im Falle einer Anzeigenlegung „werde man ihn finden“. Zuvor war das Opfer von den Mittätern des BF unter Gewaltandrohung bereits sein Mobiltelefon weggenommen worden. Als erschwerend wurden die einschlägigen Vorstrafen gewertet, als mildernd die schwierigen Familienverhältnisse des BF sowie dass es teilweise beim Versuch blieb. Der BF wurde zu einer einjährigen Freiheitstrafe verurteilt, die er verbüßte. Schon im Mai 2007 wurde der BF wegen leichter Körperverletzung (§ 83 StGB) von einem Bezirksgericht zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt, da er einen Mithäftling in der Justizanstalt Krems geschlagen und ein Hämatom zugefügt hatte.Schon im Mai 2007 wurde der BF wegen leichter Körperverletzung (Paragraph 83, StGB) von einem Bezirksgericht zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt, da er einen Mithäftling in der Justizanstalt Krems geschlagen und ein Hämatom zugefügt hatte. Im Dezember 2007 erfolgt eine erneute Verurteilung als Jugendlicher durch ein Landesgericht wegen Raub, Betrug und unbefugtem Gebrauch von Fahrzeugen (§§ 142, 15 iVm 144 Abs. 1, 136 Abs. 1 StGB). Der BF wurde schuldig erkannt gemeinsam mit einem Komplizen im Jahr 2006 seinem Opfer durch Gewalt seine Bankomatkarte weggenommen zu haben und das Opfer durch Gewaltandrohung zur Nennung des PIN-Code gebracht zu haben. Weiters nahm der BF ohne Erlaubnis ein fremdes Kraftfahrzeug in Betrieb und stellte es nach Benutzung wieder ab. Zusätzlich täuschte der BF gemeinsam mit einem Mittäter einem weiteren Opfer vor, seine (nicht existente) Schwester liege im Sterben, weshalb er dringend Geld benötige, worauf ihm dieses vom Opfer ausgehändigt wurde. Der BF erhielt hierfür eine Zusatzfreiheitsstrafe (§§ 31, 40 StGB) von zwei Monaten zu seinen Verurteilungen im Jänner und Mai 2007.Im Dezember 2007 erfolgt eine erneute Verurteilung als Jugendlicher durch ein Landesgericht wegen Raub, Betrug und unbefugtem Gebrauch von Fahrzeugen (Paragraphen 142, 15, in Verbindung mit 144 Absatz eins, 136, Absatz eins, StGB). Der BF wurde schuldig erkannt gemeinsam mit einem Komplizen im Jahr 2006 seinem Opfer durch Gewalt seine Bankomatkarte weggenommen zu haben und das Opfer durch Gewaltandrohung zur Nennung des PIN-Code gebracht zu haben. Weiters nahm der BF ohne Erlaubnis ein fremdes Kraftfahrzeug in Betrieb und stellte es nach Benutzung wieder ab. Zusätzlich täuschte der BF gemeinsam mit einem Mittäter einem weiteren Opfer vor, seine (nicht existente) Schwester liege im Sterben, weshalb er dringend Geld benötige, worauf ihm dieses vom Opfer ausgehändigt wurde. Der BF erhielt hierfür eine Zusatzfreiheitsstrafe (Paragraphen 31, 40, StGB) von zwei Monaten zu seinen Verurteilungen im Jänner und Mai
- Der BF wurde erstmals im Dezember 2009 als junger Erwachsener von einem Landesgericht wegen Unerlaubtem Umgang mit Suchtgift verurteilt (§§ 27 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 SMG), weil er einem verdeckten Ermittler der Polizei entgeltlich Suchtgift (1,8g Marihuana) überlassen hat. Der BF erhielt hierfür eine bedingte Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Probezeit anlässlich einer erneuter Verurteilungen 2011 auf fünf Jahre verlängert und 2012 widerrufen und in Vollzug gesetzt wurde. Unter einem wurde auch die Bewährungshilfe angeordnet.Der BF wurde erstmals im Dezember 2009 als junger Erwachsener von einem Landesgericht wegen Unerlaubtem Umgang mit Suchtgift verurteilt (Paragraphen 27, Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 5, SMG), weil er einem verdeckten Ermittler der Polizei entgeltlich Suchtgift (1,8g Marihuana) überlassen hat. Der BF erhielt hierfür eine bedingte Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Probezeit anlässlich einer erneuter Verurteilungen 2011 auf fünf Jahre verlängert und 2012 widerrufen und in Vollzug gesetzt wurde. Unter einem wurde auch die Bewährungshilfe angeordnet. Im August 2011 wurde der BF von einem Landesgericht wegen Betrugs (§ 146 StGB) verurteilt, wobei diese auch in Zusammenhang mit Suchtgift stand. Der BF täuschte - um sich Geld für andere Drogen zu beschaffen - einem verdeckten Ermittler der Polizei ein Drogengeschäft (10g Marihuana) vor und nahm das Geld für das zu verkaufende Suchtgift an sich, ohne tatsächlich im Besitz von Suchtgift gewesen zu sein, dass er hätte verkaufen können. Der BF erhielt hierfür eine unbedingte Freiheitsstrafe von 4 Monaten, die im Oktober 2011 vollzogen wurde. Erschwerend wirkten hierbei vor allem die zahlreichen Vorstrafen und das Vorliegen der Anwendbarkeit der Strafschärfung bei Rückfall, mildernd das Geständnis des BF und eine teilweise Schadenswiedergutmachung.Im August 2011 wurde der BF von einem Landesgericht wegen Betrugs (Paragraph 146, StGB) verurteilt, wobei diese auch in Zusammenhang mit Suchtgift stand. Der BF täuschte - um sich Geld für andere Drogen zu beschaffen - einem verdeckten Ermittler der Polizei ein Drogengeschäft (10g Marihuana) vor und nahm das Geld für das zu verkaufende Suchtgift an sich, ohne tatsächlich im Besitz von Suchtgift gewesen zu sein, dass er hätte verkaufen können. Der BF erhielt hierfür eine unbedingte Freiheitsstrafe von 4 Monaten, die im Oktober 2011 vollzogen wurde. Erschwerend wirkten hierbei vor allem die zahlreichen Vorstrafen und das Vorliegen der Anwendbarkeit der Strafschärfung bei Rückfall, mildernd das Geständnis des BF und eine teilweise Schadenswiedergutmachung. Schon im Jänner 2012 wurde der BF von einem Landesgericht erneut wegen Unerlaubtem (gewerbsmäßigem) Umgang mit Suchtgift verurteilt (§§ 27 Abs. 1, 2 und 3 SMG), weil er einem verdeckten Ermittler der Polizei - um sich Geld für andere Drogen zu beschaffen – entgeltlich Suchtgift (1,3g Marihuana) gewerbsmäßig überlassen hat. Weiters erwarb und besaß der BF zum Eigengebrauch wiederholt Heroin. Der BF erhielt hierfür eine unbedingte Freiheitsstrafe von sechs Monaten die bis Dezember 2012 vollzogen wurde. Erschwerend wirkten hierbei vor allem die zahlreichen Vorstrafen, mildernd das Geständnis des BF und die Sicherstellung des Suchtgifts.Schon im Jänner 2012 wurde der BF von einem Landesgericht erneut wegen Unerlaubtem (gewerbsmäßigem) Umgang mit Suchtgift verurteilt (Paragraphen 27, Absatz eins, 2 und 3 SMG), weil er einem verdeckten Ermittler der Polizei - um sich Geld für andere Drogen zu beschaffen – entgeltlich Suchtgift (1,3g Marihuana) gewerbsmäßig überlassen hat. Weiters erwarb und besaß der BF zum Eigengebrauch wiederholt Heroin. Der BF erhielt hierfür eine unbedingte Freiheitsstrafe von sechs Monaten die bis Dezember 2012 vollzogen wurde. Erschwerend wirkten hierbei vor allem die zahlreichen Vorstrafen, mildernd das Geständnis des BF und die Sicherstellung des Suchtgifts. Im August 2012 erfolgte die nächste Verurteilung durch ein Landesgericht wegen Unerlaubtem Umgang mit Suchtgift (§§ 27 Abs. 1, 2 SMG sowie § 15 StGB iVm §§ 27 Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 SMG). Erneut hatte der BF um sich Geld für andere Drogen zu beschaffen einem verdeckten Ermittler der Polizei 1g Cannabis verkauft sowie Heroin zum Eigenkonsum besessen. Der BF erhielt hierfür eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten, die bis September 2014 vollzogen wurde, wobei ein Teil der Strafe 2014 nachträglich bedingt und 2018 endgültig nachgesehen wurde. Erschwerend wirkten hierbei wieder die zahlreichen Vorstrafen und der rasche Rückfall sowie die Tatbegehung während offenem Vollzug, mildernd wiederum das Geständnis des BF.Im August 2012 erfolgte die nächste Verurteilung durch ein Landesgericht wegen Unerlaubtem Umgang mit Suchtgift (Paragraphen 27, Absatz eins, 2, SMG sowie Paragraph 15, StGB in Verbindung mit Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 5, SMG). Erneut hatte der BF um sich Geld für andere Drogen zu beschaffen einem verdeckten Ermittler der Polizei 1g Cannabis verkauft sowie Heroin zum Eigenkonsum besessen. Der BF erhielt hierfür eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten, die bis September 2014 vollzogen wurde, wobei ein Teil der Strafe 2014 nachträglich bedingt und 2018 endgültig nachgesehen wurde. Erschwerend wirkten hierbei wieder die zahlreichen Vorstrafen und der rasche Rückfall sowie die Tatbegehung während offenem Vollzug, mildernd wiederum das Geständnis des BF. Im Juni 2015 erfolgte die nächste Verurteilung durch ein Landesgericht wegen Unerlaubtem Umgang mit Suchtgift (§§ 27 Abs. 1, 2 SMG SMG). Der BF hatte zwei Personen 1,36g bzw. 1,06g Marihuana verschafft bzw. 1,5g Marihuana besessen. Mildernd wirkte das Geständnis des BF, erschwerend seine zahlreichen Vorstrafen und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen. Der BF erhielt hierfür eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten, die 2018 zum Teil bedingt auf eine Probezeit von 2 Jahren nachgesehen wurde. Diese Strafnachsicht wurde anlässlich der Verurteilung im Februar 2019 (vgl. unten) wiederrufen und die Strafe in Vollzug gesetzt.Im Juni 2015 erfolgte die nächste Verurteilung durch ein Landesgericht wegen Unerlaubtem Umgang mit Suchtgift (Paragraphen 27, Absatz eins, 2, SMG SMG). Der BF hatte zwei Personen 1,36g bzw. 1,06g Marihuana verschafft bzw. 1,5g Marihuana besessen. Mildernd wirkte das Geständnis des BF, erschwerend seine zahlreichen Vorstrafen und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen. Der BF erhielt hierfür eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten, die 2018 zum Teil bedingt auf eine Probezeit von 2 Jahren nachgesehen wurde. Diese Strafnachsicht wurde anlässlich der Verurteilung im Februar 2019 vergleiche unten) wiederrufen und die Strafe in Vollzug gesetzt. Im Februar 2019 wurde der BF erneut durch ein Landesgericht wegen versuchtem unerlaubtem Umgang mit Suchtgift durch Überlassen an einem allgemein zugänglichen öffentlichen Ort (§15 StGB iVm §27 Abs. 2a SMG) verurteilt. Der BF hatte mit einem Mittäter versucht, einem verdeckten Ermittler der Polizei im Gebäude der Station der U-Bahnlinie U6 in Wien 3,1g Cannabiskraut gegen Entgelt zu überlassen, wobei dies für ca. 35 Personen wahrnehmbar war. Der BF wurde deswegen zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Mildernd wirkte erneut sein Geständnis, erschwerend die einschlägigen Vorstrafen und der Rückfall innerhalb der Probezeit.Im Februar 2019 wurde der BF erneut durch ein Landesgericht wegen versuchtem unerlaubtem Umgang mit Suchtgift durch Überlassen an einem allgemein zugänglichen öffentlichen Ort (§15 StGB in Verbindung mit §27 Absatz 2 a, SMG) verurteilt. Der BF hatte mit einem Mittäter versucht, einem verdeckten Ermittler der Polizei im Gebäude der Station der U-Bahnlinie U6 in Wien 3,1g Cannabiskraut gegen Entgelt zu überlassen, wobei dies für ca. 35 Personen wahrnehmbar war. Der BF wurde deswegen zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Mildernd wirkte erneut sein Geständnis, erschwerend die einschlägigen Vorstrafen und der Rückfall innerhalb der Probezeit. Letztmalig wurde der BF während des ggst. Verfahrens, nachdem ihm bereits die angefochtene Rückkehrentscheidung zugestellt wurde, Ende Oktober 2019 von einem Landesgericht wegen unerlaubtem Umgang mit Suchtgift durch Überlassen an einem allgemein zugänglichen öffentlichen Ort (§ 27 Abs. 2a SMG) verurteilt. Erneut hatte der BF vor der Station der U-Bahnlinie U6 in Wien 0,8g Cannabiskraut einer anderen Person gegen Entgelt angeboten. Der BF wurde hierfür zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, die er derzeit verbüßt. Mildernd wirkte erneut sein Geständnis, erschwerend die einschlägigen Vorstrafen und der sehr rasche Rückfall seit der letzten Verurteilung.Letztmalig wurde der BF während des ggst. Verfahrens, nachdem ihm bereits die angefochtene Rückkehrentscheidung zugestellt wurde, Ende Oktober 2019 von einem Landesgericht wegen unerlaubtem Umgang mit Suchtgift durch Überlassen an einem allgemein zugänglichen öffentlichen Ort (Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG) verurteilt. Erneut hatte der BF vor der Station der U-Bahnlinie U6 in Wien 0,8g Cannabiskraut einer anderen Person gegen Entgelt angeboten. Der BF wurde hierfür zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, die er derzeit verbüßt. Mildernd wirkte erneut sein Geständnis, erschwerend die einschlägigen Vorstrafen und der sehr rasche Rückfall seit der letzten Verurteilung. Alle festgestellten Strafurteile sind rechtskräftig. Im Hinblick auf seine zahlreichen Vorstrafen wurde der BF bereits im November 2009 und nochmals im Juni 2011 vom Fremdenpolizeilichen Büro der Bundespolizeidirektion Wien in Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung einvernommen. Beide Verfahren sind aufgrund der Bestimmung des § 61 Abs. 4 FPG in der damalig anwendbaren Fassung aufgrund Aufenthaltsverfestigung eingestellt worden.“Im Hinblick auf seine zahlreichen Vorstrafen wurde der BF bereits im November 2009 und nochmals im Juni 2011 vom Fremdenpolizeilichen Büro der Bundespolizeidirektion Wien in Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung einvernommen. Beide Verfahren sind aufgrund der Bestimmung des Paragraph 61, Absatz 4, FPG in der damalig anwendbaren Fassung aufgrund Aufenthaltsverfestigung eingestellt worden.“ Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht dazu aus: „Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt des Bundesamtes samt der Niederschrift der Einvernahme des BF vor dem Bundesamt und in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts, durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel bestehen sowie durch Einvernahme des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27.07.
- Weiters wurden Auszüge aus dem Strafregister (SA), zentralen Fremdenregister und zentralen Melderegister (ZMR) eingeholt. Die Feststellungen zu den Familienverhältnissen, dem Kontakt zum Heimatstaat der sozialen und gesellschaftlichen Integrationsstufe und den Deutschkenntnissen basiert maßgeblich auf dem im Rahmen der Einvernahme des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht gewonnenen Eindruck (Niederschrift OZ 15). Da der BF im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsen ist, war auch von Deutschkenntnissen auf Muttersprachen-Niveau auszugehen. Der BF gab bei seiner Einvernahme selbst an kaum nennenswerte Sozialkontakte zu haben, da jene Personen bzw. Freunde, mit denen er diese Kontakte bisher hatte, weitgehend aus der „Drogenszene“ stammen würden, von der er sich lossagen wolle. Somit wiederlegte der BF insoweit auch selbst das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde, er sei sozial integriert und führe im Bundesgebiet ein intensives Privatleben. Soweit der BF angab, keinen Kontakt zu seinen in Serbien lebenden Verwandten zu haben bzw. von diesen „nichts zu wissen“, ist dies insoweit nicht glaubwürdig, da der BF sehr wohl angeben konnte, dass seine Mutter und sein Bruder in Serbien leben würden, wobei Letzterer vor einem Jahr verstorben sei und sich dieser bis zu seinem Tod bei der Mutter des BF aufgehalten habe. Da die Großeltern des BF nach seiner Angabe bereits vor vielen Jahren verstorben waren, weswegen der BF in ein Internat kam (gemeint wohl die Einrichtung der Magistratsabteilung 11 der Stadt Wien), muss er entweder direkt über seine Verwandten in Serbien oder über seine in Wien aufhältigen Verwandten (indirekt) Kontakt zu seinen Verwandten in Serbien gehabt haben, um davon Kenntnis zu erlangen. Eine gewisse Form des Kontakts zu seinen Verwandten muss daher noch bestehen. Die Feststellung, dass es sich bei dem BF um einen serbischen Staatsangehörigen handelt, basiert auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, auch wenn er angibt, ihm sei die Ausstellung eines neuen Reisepasses von der serbischen Botschaft verweigert worden. Aus den im Verwaltungsakt einliegenden Kopie seines serbischen Reisepasses (AS 9) sowie der Angabe des BF selbst, er verfüge über einen serbischen Staatsbürgerschaftsnachweis geht zweifelsfrei seine serbische Staatsangehörigkeit hervor. Es mag durchaus sein, dass die Angestellten der serbischen Botschaft dem BF wenig freundlich gegenübertraten, zumal er seinen abgelaufenen Pass verloren hatte und ihm möglicherweise auch aufgrund administrativer Fehler zu verstehen gegeben worden ist, man könne (oder wolle) ihn nicht als serbischen Staatsbürger identifizieren. Nichts desto trotz wurde der bis Oktober 2014 gültige Reisepasse des BF von der serbischen Botschaft in Wien ausgestellt, weshalb es keinen Zweifel an der Staatsbürgerschaft des BF geben kann. Es ist bei vorweisen dieser Passkopie jedenfalls davon auszugehen, dass die serbische Botschaft dem BF einen neuen Reisepass ausstellen wird. Die Feststellungen zu den dem BF erteilten Aufenthaltstiteln basiert maßgeblich auf dem im Verwaltungsakt des Bundesamtes auszugsweise einliegenden Abschriften des Aktes der Niederlassungsbehörde (MA 35) sowie auf dem Auszug aus dem zentralen Fremdenregister. Der Widerruf seines unbefristeten Niederlassungsrechts im Jahr 2010 ergibt sich aus dem diesbezüglichen (rk.) Bescheid der MA 35 (AS 84). Weiters ergibt sich aus dem zentralen Fremdenregister, dass der BF im Besitz einer „Rot-Weiss-Rot Karte Plus“, gültig bis 25.06.2019 war. Sein am 05.09.2019 gestellter Verlängerungsantrag wurde von der MA 35 aufgrund der Bestimmung des § 24 Abs. 2 Z 1 NAG wegen glaubwürdiger Verhinderung als rechtzeitig gewertet, wie aus dem eigetragenen Anlass „Verlängerungsantrag“ im zentralen Fremdenregister und der diesbezüglichen Bestätigung der MA 35 (OZ 18) hervorgeht. Nicht nachvollziehbar ist daher die Festnahme des BF durch die LPD Wien über Veranlassung des Bundesamtes
§ 40Abs.
1 Z 3 BFA-VG wegen eines angeblich unrechtmäßigen Aufenthalts am 28.09.2019. Der BF war am 28.09.2019 durch seinen rechtzeitigen Verlängerungsantrag und der Tatsache, dass die ggst. Rückkehrentscheidung durch Beschwerdeerhebung nicht rechtskräftig war, rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.Die Feststellungen zu den dem BF erteilten Aufenthaltstiteln basiert maßgeblich auf dem im Verwaltungsakt des Bundesamtes auszugsweise einliegenden Abschriften des Aktes der Niederlassungsbehörde (MA 35) sowie auf dem Auszug aus dem zentralen Fremdenregister. Der Widerruf seines unbefristeten Niederlassungsrechts im Jahr 2010 ergibt sich aus dem diesbezüglichen (rk.) Bescheid der MA 35 (AS 84). Weiters ergibt sich aus dem zentralen Fremdenregister, dass der BF im Besitz einer „Rot-Weiss-Rot Karte Plus“, gültig bis 25.06.2019 war. Sein am 05.09.2019 gestellter Verlängerungsantrag wurde von der MA 35 aufgrund der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, NAG wegen glaubwürdiger Verhinderung als rechtzeitig gewertet, wie aus dem eigetragenen Anlass „Verlängerungsantrag“ im zentralen Fremdenregister und der diesbezüglichen Bestätigung der MA 35 (OZ 18) hervorgeht. Nicht nachvollziehbar ist daher die Festnahme des BF durch die LPD Wien über Veranlassung des Bundesamtes
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG wegen eines angeblich unrechtmäßigen Aufenthalts am 28.09.
- Der BF war am 28.09.2019 durch seinen rechtzeitigen Verlängerungsantrag und der Tatsache, dass die ggst. Rückkehrentscheidung durch Beschwerdeerhebung nicht rechtskräftig war, rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Die Feststellungen zur de-facto nicht vorhandenen wirtschaftlichen Integration des BF, durch den fast ausschließlichen Bezug von Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfebezug, mit Ausnahme der Zeit seiner Lehre von 2004 bis 2006 basiert auf den Angaben des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung sowie dem Auszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger (AS 161f). Die Feststellungen zu den zahlreichen Verurteilungen des BF gründen sich auf den Strafregisterauszug des BF und auf die im Akt des Bundesamtes einliegenden Abschriften der diesbezüglichen strafgerichtlichen Urteile (Konvolut ab AS 308 bis AS 326 und AS 336 bis 368, AS45f, AS 99f, AS113f, AS 131f, AS 137f, AS 150f, AS 173f, AS 193f, OZ6). Festzuhalten ist jedoch, dass die im Strafregister gespeicherten Verurteilungen mit den Folgenummern 2) (LG Krems 29 HV 62/06a) und Folgenummer 4) (LG Strafsachen Wien, 163 HV 08/06a) dort nicht korrekt protokolliert wurden, da diese mit den jeweiligen Schuldsprüchen in den Urteilabschriften der jeweiligen Urteile teilweise nicht übereinstimmen. Die Feststellungen zu diesen Urteilen stützen sich daher nur auf die jeweiligen Urteilabschriften; das Strafregisteramt der LPD Wien wurde über diese Tatsache zwecks Berichtigung in Kenntnis gesetzt. Aus diesen Verurteilungen, insbesondere den näheren Tatumständen ergibt sich auch die Feststellung, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet derzeit eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Vor allem die zahlreichen einschlägigen Verurteilungen wegen Suchtmitteldelikten und der diesbezüglichen Umfeldtaten zur Beschaffungskriminalität, sowie die Tatsache, dass der BF seit 2004 im regelmäßigen Rhythmus immer wieder verurteilt wurde, machen seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit. So wurde der BF in den Jahren 2012 und 2019 sogar zwei Mal binnen des jeweiligen Kalenderjahres wegen teils gewerbsmäßigen Suchtgiftdelikten verurteilt, wobei auch das vom BF schon bei seinen Jugendstraftaten verspürte Haftübel keine Verhaltensänderung bewirkte. Auch die erfolglose Anordnung von Bewährungshilfe und der oftmalige erfolglose Aufenthalt in Einrichtungen zur Suchtgiftentwöhnung zeigen, dass es beim Beschwerdeführer keine Aussicht auf ein Ende einer Suchtmittelkriminalität gibt. Vielmehr gab der BF sogar selbst an, dass in den Einrichtungen zur Suchtgiftentwöhnung erst recht eine Vielzahl von Drogen gehandelt und angeboten wurden, was einen nachhaltigen Therapieerfolg von Anfang an torpedierte. Trotz der Beteuerungen des BF in der mündlichen Verhandlung, zukünftig ein drogenfreies und straffreies Leben führen zu wollen, zeigt sich aufgrund der massiven Vorstrafenbelastung, des immer wieder sehr raschen Rückfalls in die Straffälligkeit, der Tatbegehung während offenen Vollzugs und auch während des ggst. Beschwerdeverfahrens sowie aufgrund der Erfolglosigkeit der Bewährungshilfe und aller bisherigen Suchtmitteltherapien eine denkbar negative Zukunftsprognose. Es ist daher mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit von der Begehung weiterer Straftaten durch den BF nach seiner Entlassung aus der Strafhaft auszugehen, zumal er nach seiner Entlassung erneut auf Sozialleistungen angewiesen sein wird und es aufgrund seiner Vorstrafen und der nicht abgeschlossenen Ausbildung kaum Aussicht darauf gibt, den BF in eine geregelte Erwerbstätigkeit zu bringen. Weiters hatten auch die bereits 2009 und 2011 erfolgten Einvernahmen des BF durch das Fremdenpolizeiliche Büro der Bundespolizeidirektion Wien in Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung, in deren Rahmen dem BF bereits eine Außerlandesbringung in Aussicht gestellt wurde, keine sichtbare Wirkung auf den BF.“
- Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde über den BF
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich am 07.02.2021 zugestellt. Die belangte Behörde stützte die Fluchtgefahr dabei auf § 76 Abs. 3 Z 2 und 9 FPG.5. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich am 07.02.2021 zugestellt. Die belangte Behörde stützte die Fluchtgefahr dabei auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2 und 9 FPG.
- Am 18.02.2021 langte die Schubhaftbeschwerde des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde beantragt auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt sei und dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht vorliegen, sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der belangten Behörde die Kosten im gesetzlichen Ausmaß aufzuerlegen. In Hinblick auf die zu erstattende Eingabengebühr zur Erhebung der Beschwerde stellte der BF einen Verfahrenshilfeantrag. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen mit der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides aufgrund erheblicher Begründungsmängel sowie mit dem Nichtvorliegen von Fluchtgefahr und der Nicht-Anwendung eines gelinderen Mittels begründet.
- Auf Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung wurden dem Bundesverwaltungsgericht in Folge vom BFA die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Stellungnahme erstattet. Darin führte die belangte Behörde wie folgt aus: „Der Verfahrensgang zum Beschwerdeführer (Bf.) ist unbestritten und hält er sich rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Der letzte dem Bf. durch dem Magistrat der Stadt WIEN, Magistratsabteilung 35, am 25.06.2016 erteilte Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ ist mit 25.06.2019 abgelaufen, seither ist keine weitere Erteilung ersichtlich. Der Bf. ist serbischer Staatsangehöriger, in Österreich geboren und seitdem im Bundesgebiet aufhältig. Der Bf. wurde im Bundesgebiet insgesamt elf Mal rechtskräftig verurteilt, unter anderem wegen zahlreicher Delikte nach dem Suchtmittelgesetz. Mit Bescheid des BFA vom 14.05.2019 wurde gegen den Bf. eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot für eine Dauer von 10 Jahren verhängt. Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen nach Rechtskraft der Entscheidung festgelegt. Nach eingebrachter Beschwerde wurde die erstinstanzliche Entscheidung mit Erkenntnis des BVwG vom 14.09.2020, GZ.: W232 2220197-1/23E (rechtskräftig mit selbem Tag) bestätigt; die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit sechs Wochen nach Durchsetzbarkeit festgelegt. Dem Bf. wurde durch den VfGH mit 19.10.2020 Verfahrenshilfe genehmigt. Am 07.01.2021 wurde Beschwerde an den VfGH gem. Art. 144 Abs. 1 B-VG erhoben, verbunden mit demwurde Beschwerde an den VfGH gem. Artikel 144, Absatz eins, B-VG erhoben, verbunden mit dem Antrag auf aufschiebende Wirkung. BVwG erstatte mit GZ.: W282 2220197-1/32Z vom 15.01.2021 Gegenschrift, welche am 19.01.2021 beim VfGH einlangte. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist für die Behörde nicht ersichtlich. Der Bf. verblieb weiterhin im Bundesgebiet. Von 14.01.2021 bis 07.02.2021 war er obdachlos bei der „Suchthilfe Wien“ gemeldet. Auch bis dahin war er größtenteils in Suchthilfe-(Therapie)- Zentren, Justizanstalten und Polizeianhaltezentren gemeldet. Am 07.02.2021 wurde über den Bf. (gegenständliche) Schubhaft gem. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG iVmAm 07.02.2021 wurde über den Bf. (gegenständliche) Schubhaft gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Gegen den Bf. besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Die Anordnung von Schubhaft erweist sich daher als im Grunde zulässig. Eine behördliche Meldung des Bf. bei seiner Tante konnte nicht festgestellt werden. Auch hat er sich bis dato nicht aus eigenem um die Erlangung eines Reisedokumentes seines Herkunftsstaates bemüht. Die Verpflichtung zur Ausreise wurde dem Bf. am 27.11.2020 nachweislich zugestellt. Am 09.02.2021 wurde ein Antrag um Ausstellung eines Heimreisezertifikates an die serbische Botschaft übermittelt, die dazu erforderlichen Formblätter wurden am 10.02.2021 nachgereicht. Am 12.02.2021 erfolgte eine Ablehnung Serbiens, da der Bf. von do. nicht identifiziert werden konnte. Die serbische Botschaft forderte am 17.02.2021 eine Reisepasskopie an. Da ho. keine solche vorliegt, wurde am 19.02.2021 per E-Mail Verbindung mit der BH HORN/NÖ und der PI EGGENBURG/NÖ, wo der Bf. bereits in der Vergangenheit beamtshandelt wurde, Verbindung aufgenommen. Noch am selben Tag wurde das ho. Amt über den negativen Ausgang informiert. Ebenso wurde noch am 19.01.2021 diesbezüglich mit dem Landesgericht für Strafsachen per EMail Verbindung aufgenommen, um eine Reisepasskopie zu erlangen. Das Ergebnis ist noch ausständig. Mit dem Magistrat der Stadt WIEN, Magistratsabteilung 35, wurde bezüglich einer allfällig do. aufliegenden Reisepasskopie noch am heutigen Vormittag per E-Mail nachgefragt (Beilage). Seitens der ho. Behörde wird in Bälde mit einem Vorliegen einer Reisepasskopie gerechnet, sodass die Abschiebung des Bf. innerhalb der zulässigen Anhaltung in Schubhaft möglich sein sollte. Dass sich der Bf. bis jetzt aus Eigenem um die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes bemüht hätte, ist für die Behörde nicht ersichtlich. Er war bis dato großteils in Suchthilfe-(Therapie)- Zentren, Justizanstalten und Polizeianhaltezentren gemeldet. Der Bf. ist nicht berechtigt, einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachzugehen, und als mittellos anzusehen. Die ha. Behörde hat bisher alles versucht, um die Schubhaftdauer so kurz wie möglich zu halten. So sind bisher alle inländischen Dienststellen/Behörden, bei denen eine Reisepasskopie des Bf. aufliegen könnte, kontaktiert worden. Der Bf. ist bisher seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und hat somit am Verfahren nicht mitgewirkt. Ein Antrag auf (unterstützte) freiwillige Ausreise wurde am 08.02.2021 gestellt, dieser wurde am 09.02.2021 zugestimmt bzw. diese am selben Tag genehmigt. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass sich der Bf. bei seiner im Inland aufhaltenden Tante behördlich gemeldet hätte. Auch wurde er im Bundesgebiet elfmal straffällig und wurde zuletzt am 04.11.2019 rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Nach heutigem Stand ist nicht damit zu rechnen, dass der Abschiebung der Partei aufgrund Unterbrechung des Flugverkehrs bzw. Behinderungen im Landwege Hindernisse entgegenstehen. Es wird selbstverständlich auf die zeitliche Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft Bedacht genommen werden. Die weitere Anhaltung erscheint im Lichte der Straffälligkeit der Partei verhältnismäßig und eine Abschiebung innerhalb der maximal zulässigen Anhaltedauer möglich. In der ggst. Schubhaftbeschwerde wird – sinngemäß zusammengefasst - moniert, dass keine Gründe für die Verhängung der Schubhaft vorliegen bzw. die Verhängung des gelinderen Mittels ausreichend sei, weil der Bf. über eine Tante im Bundesgebiet verfüge, an Schizophrenie leide und sich einer Drogenersatztherapie unterziehe. Dazu merkt die Behörde an, dass der Aufenthalt des Bf. im Bundesgebiet spätestens seit in zweiter Instanz rechtskräftig negativer Entscheidung im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Rückkehrentscheidung, Abschiebung nach Serbien zulässig, Frist für die freiwillige Ausreise von sechs Wochen) unrechtmäßig ist. Dass sich der Bf. bis zu seiner Inschubhaftnahme am 07.02.2021 aus eigenem um Erlangung eines Reisedokumentes für seinen Herkunftsstaat bemüht hätte, ist für die Behörde nicht ersichtlich. Sein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet konnte bloß im Rahmen einer Zufallskontrolle festgestellt werden. Er war bis großteils in Suchthilfe-(Therapie)-Zentren, Justizanstalten und Polizeianhaltezentren gemeldet. Wenn in der ggst. Schubhaftbeschwerde die – sinngemäß – enge Bindung zu seiner im Bundesgebiet lebenden Tante moniert wird, muss betont werden, dass diesbezüglich keine behördliche Meldung vorliegt. Auch ist es nach ho. Amtswissen (Einsichtnahme in das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation) möglich, sich in Serbien einer Drogenersatztherapie zu unterziehen. Die Behandlung von Schizophrenie ist dort ebenso möglich. Die Behörde hält weiters fest, dass das zur Erlangung eines Heimreisezertifikates notwendige Verfahren zügig geführt wird. Dass bis dato kein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde, ist nicht im Verschulden der Behörde gelegen. Der Zeitrahmen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates entspricht nach ho. Amtswissen dem sonst üblichen Maßstab. Festgestellt wird weiters, dass der Bf. im Bundesgebiet bereits elfmal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde, darunter mehrere Male wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz. Mit Verweis auf das erhöhte Rückfallrisiko im Bereich der Suchtgiftdelikte (vgl. VwGH 10.12.2008, 2008/22/0876) lässt der einzig auf Gewinn ausgerichtete, die Interessenvergleiche VwGH 10.12.2008, 2008/22/0876) lässt der einzig auf Gewinn ausgerichtete, die Interessen der Öffentlichkeit und Dritter missachtende, zu Delinquenz neigende Charakter, jedenfalls auf eine Rückfallgefährlichkeit schließen (vgl. VwGH 20.12.2012, 2011/23/0554).eine Rückfallgefährlichkeit schließen vergleiche VwGH 20.12.2012, 2011/23/0554). Suchtgiftdelinquenz stellt ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, mit dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr verbunden ist (vgl. VwGH 20.08.2013,erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr verbunden ist vergleiche VwGH 20.08.2013, 2013/22/0082). Daher sei in diesen Fällen das öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer besonders hoch zu bewerten (vgl. VwGH 24.04.2007, 2006/21/0113). Im Übrigen wertet auch der Oberste Gerichtshof dievergleiche VwGH 24.04.2007, 2006/21/0113). Im Übrigen wertet auch der Oberste Gerichtshof die Suchtgiftkriminalität u.a. als „gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor“ (vgl. OGH 27.04.1995,Suchtgiftkriminalität u.a. als „gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor“ vergleiche OGH 27.04.1995, 12 Os 31, 32/95). Es sind für die Behörde derzeit keine Gründe ersichtlich, die einer Abschiebung des Bf. in seinen Herkunftsstaat innerhalb der zulässigen Anhaltedauer in Schubhaft entgegenstünden. Für die Behörde steht daher fest, dass der Bf. seinen Aufenthalt zumindest teilweise im Verborgenen gestaltete und für die Behörde nicht greifbar war. Seiner ihm bekannten Ausreiseverpflichtung kam er bis dato nicht nach und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. Bemühungen des Bf. zur Erlangung eines Reisedokumentes aus eigenem vor seiner Inschubhaftnahme sind für die Behörde nicht ersichtlich. Die Bereitschaft zur unterstützten freiwilligen Ausreise artikulierte er erst in Stande der Schubhaft. Der Bf. verfügt darüber hinaus über unzureichende bzw. keine Barmittel für seinen Lebensunterhalt. Legale Einkommensquellen sind nicht hervorgekommen. Der Bf. ist nicht berechtigt, einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachzugehen. Der Sicherungsbedarf begründete sich auf mehrere Punkte gem. § 76 Abs. 2 und 3:Der Sicherungsbedarf begründete sich auf mehrere Punkte gem. Paragraph 76, Absatz 2 und 3 : - Der unrechtmäßige Aufenthalt des Bf. wurde im Rahmen einer Zufallskontrolle festgestellt. - Es besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. - Der Bf. hat sich bis zu seiner Inschubhaftnahme am 07.02.2021 nicht aus eigenem um die Erlangung eines Reisedokumentes seines Herkunftsstaates bemüht. - Der Bf. kam bis dato seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. - Der Bf. war bis jetzt großteils in Suchthilfe-(Therapie)-Zentren, Justizanstalten und Polizeianhaltezentren gemeldet. - Der Bf. ist als mittellos anzusehen. Einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit darf er im Bundesgebiet nicht nachgehen. - Aus dem bisherigen Verhalten muss geschlossen werden, dass der Bf. sich auch weiterhin dem fremdenpolizeilichen Verfahren entziehen wird. - Abs. 3 Z. 9 trifft zu (keine soziale Verankerung, kein gesicherter Wohnsitz bzw. kein- Absatz 3, Ziffer 9, trifft zu (keine soziale Verankerung, kein gesicherter Wohnsitz bzw. kein Rechtsanspruch darauf, keine legale Erwerbstätigkeit, keine ausreichenden Existenzmittel). Die Schubhaft wurde nicht als Standard-Maßnahme angewendet, sondern es konnten aufgrund des bisherigen Verhaltens zurzeit keine Gründe gefunden werden, welche eine Abstandnahme von dieser Sicherungsmaßnahme rechtfertigen würden. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Bf. ist im Falle einer Entlassung aus der Haft nach ho. Beurteilung die Gefahr des Untertauchens gegeben, wodurch sich die Abschiebung verzögern würde. Eine Entlassung des Bf. aus der Schubhaft in ein gelinderes Mittel mit Anordnung einer Unterkunftnahme mit periodischer Meldeverpflichtung mangels gesicherten Aufenthaltes an einer Meldeadresse (es lag bloß eine Obdachlosenmeldung auf) erschien aus diesen Aspekten und aufgrund des bloß im Rahmen einer Zufallskontrolle festgestellten unrechtmäßigen Aufenthaltes des Bf. als nicht verfahrenssichernd. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens musste geschlossen werden, dass bezüglich des Bf. ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt und es kann nicht angenommen werden, dass der Bf. sich dem weiteren Verfahren zur Verfügung stellen werde. Für die Anordnung der Schubhaft muss neben der Fluchtgefahr auch Verhältnismäßigkeit vorliegen. Diese liegt aufgrund des zumindest teilweise unsteten Aufenthaltes vor. Nach Ansicht der ho. Behörde ist Sicherungsbedarf gegeben, weil der Bf. bisher aus eigenem keine Handlungen zur Erlangung eines Reisedokumentes setzte. Vielmehr kam er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, war weiterhin für die Behörde nicht greifbar und wurde erst im Rahmen einer Zufallskontrolle aufgegriffen. Seitens der Behörde wurden alle notwendigen Schritte zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gesetzt und ist mit Ausstellung in Bälde zu rechnen. Der Bf. verfügt über keine ausreichenden Barmittel zu Bestreitung seines Lebensunterhaltes und ist ihm die rechtmäßige Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Auf die Unterstützung durch Bekannte und Freunde hat er keinen Rechtsanspruch. Der Bf. ist in Österreich beruflich und sozial nicht verankert. Er hat keinen ordentlichen Wohnsitz begründet, er verfügt im Bundesgebiet über keine familiären Bindungen. Aus der Wohn- und Familiensituation des Bf., aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens konnte geschlossen werden, dass bezüglich des Bf. ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Darüber hinaus ist durch den Bf. nach ho. Ansicht aufgrund seines bisherigen Verhaltens (elf rechtskräftige Verurteilungen, unter anderem wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz) eine massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegeben. Dem Vorwurf der Unverhältnismäßigkeit der Haft wird insofern entgegengetreten, als der Bf. für die Behörde zumindest zeitweise nicht greifbar war und mehrere Punkte eines Sicherungsbedarfes gem. § 76 Abs. 2 bzw. 3 vorliegen. Somit liegt eindeutig Fluchtgefahr vorSicherungsbedarfes gem. Paragraph 76, Absatz 2, bzw. 3 vorliegen. Somit liegt eindeutig Fluchtgefahr vor und es ist die Schubhaft zur Sicherung des weiteren fremdenrechtlichen Verfahrens als erforderlich und verhältnismäßig anzusehen. Der Bf. ist nicht bereit, behördliche Anordnungen zu befolgen, und hat bisher in mehreren Punkten nicht mit der Behörde kooperiert. Es kam die Anwendung eines gelinderen Mittels mangels Erreichbarkeit für die Behörde nicht in Betracht, sodass mit einer angeordneten Unterkunftnahme der Sicherungszweck nicht erreicht werden kann. Von diesem Aspekt betrachtet erscheint die Anhaltung des Bf. jedenfalls als verhältnismäßig. Der Bf. ist haftfähig und wird die Haftfähigkeit laufend ärztlich überprüft. Auch angesichts der derzeitigen Pandemie in Zusammenhang mit dem COVID-19-Virus erscheint der Behörde die Abschiebung des Bf. in seinen Herkunftsstaat als durchführbar: Die Rechtsprechung des BVwG lässt klar erkennen, dass die aktuelle COVID-19 Pandemie alleine derzeit kein tragfähiges Argument gegen die Anordnung und Aufrechterhaltung von Schubhaft darstellt. Zwar seien Reisebewegungen derzeit stark eingeschränkt, dabei handle es sich jedoch um bloß vorübergehend verfügte Maßnahmen, deren zeitliche Begrenzung stets betont wird. Das zeige sich auch daran, dass bereits wieder Lockerungen solcher Maßnahmen verfügt wurden. Die derzeit vorliegende Pandemielage ändert nichts an der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung, da gegenwärtig mit einer Aufhebung der derzeitigen Flugeinschränkungen binnen weniger Wochen zu rechnen ist und von einer baldigen Abschiebung des Beschwerdeführers nach Abschluss des Verfahrens zur (nochmaligen) Erlangung eines Heimreisezertifikates auszugehen ist (s. dazu VwGH vom 1.4.2020, Ra 2020/21/0116). Die COVID-19-Krise kann nach derzeit als notorisch anzusehendem Wissensstand nicht als „massiver Anhaltspunkt“ für eine Unmöglichkeit einer Abschiebung angesehen werden, vielmehr verzögern sich dadurch allenfalls Abschiebungen. Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Es steht für die Behörde fest, dass die Außerlandesbringung des Bf. tatsächlich durchgesetzt werden kann.“ In der Stellungnahme beantragte die belangte Behörde abschließend die Abweisung der Beschwerde sowie die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, sowie den Ersatz der verzeichneten Kosten.
- Im Zuge des Parteiengehörs wurde dem bevollmächtigten Vertreter des BF die Stellungnahme der belangten Behörde übermittelt. In der dem erkennenden Gericht am 23.02.2021 übersendeten Replik verwies der BF zum einen auf die in Östereich lebende Tante, die hinsichtlich des Bestehens eines sozialen Netzes seiner Person und seiner allgemeinen Situation in Österreich zu einer zeugenschaftlichen Aussage bereit wäre, zum anderen auf seinen schlechten gesundheitlichen Zustand und die notwendige Unterstützung durch die Suchthilfe Wien, weshalb ein Untertauchen seiner Person schon aus diesem Grund unmöglich sei, und er deshalb nicht in Schubhaft angehalten sondern über ihn ein gelinderes Mittel angeordnet werden solle. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Feststellungen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.09.2020, W282 2220197-1/23E, werden zu Feststellungen im gegenständlichen Erkenntnis erhoben. Der BF verfügt über kein Reisedokument. Die belangte Behörde hat zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ) für den BF lediglich unzureichende Schritte gesetzt.
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der vorliegenden oben genannten Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes den BF betreffend. Hinsichtlich der Identität und der Staatsangehörigkeit des BF haben sich seit dem og. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.09.2020 laut vorgelegter Verwaltungsakten keine Änderungen ergeben, solche sind auch nicht aus der gegenständlichen Beschwerde erkennbar geworden. Diesbezüglich wird auf die Beweiswürdigung im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.09.2020 verwiesen. Hinsichtlich strafgerichtlicher Verurteilungen des BF haben sich seit dem genannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls keine Änderungen ergeben, dies ergibt sich aus dem im Akt einliegenden rezenten Auszug aus dem Strafregister. Hinsichtlich der Feststellung eines festen Wohnsitzes sowie familiärer, beruflicher und sozialer Anknüpfungspunkte für den BF in Österreich haben sich laut Aktenlage ebenfalls keine Änderungen seit 14.09.2020 ergeben, weshalb diesbezüglich ebenfalls auf die Beweiswürdigung im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.09.2020 verwiesen wird. Die Feststellung, dass der BF (nach wie vor) über kein Reisedokument verfügt, ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Dass die belangte Behörde lediglich unzureichende Schritte zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF gesetzt hat, ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt bzw. dem dazugehörenden Verwaltungsakt zu W282 2220197-
- Wie daraus hervorgeht, war der Behörde das Problem um die Staatsangehörigkeit des BF bzw. das Problem hinsichtlich der Erlangung eines Reisepasses respektive die Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF spätestens seit dem Beschwerdeverfahren zu W282 2220197-1 bekannt (siehe dazu die Aussage des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.07.2020, sowie die schriftliche Stellungnahme des damaligen bevollmächtigten Vertreters des BF vom 19.08.2020 und die schriftliche Stellungnahme des BFA an das Bundesverwaltungsgericht vom 28.07.2020). Das BFA hätte sich schon damals um die Beischaffung einer Kopie des alten Reisepasses, der seinerzeit von der serbischen Botschaft in Wien ausgestellt worden sein soll, bemühen können, um die serbische Staatsangehörigkeit des BF sicherstellen zu können, um der serbischen Botschaft gegenüber nunmehr diese untermauern zu können, die jene offensichtlich bei der Ausstellung eines Heimreisezertifikates nunmehr in Zweifel zu ziehen scheint. Die belangte Behörde hat diesbezüglich die Zeit bis zur verfahrensgegenständlichen Inschubhaftnahme des BF verstreichen lassen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
- Gesetzliche Grundlage: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel
§ 77Abs.
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
§ 77Abs.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
§ 77Abs.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde
§ 77Abs.
4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde
Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
§ 77Abs.
5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
§ 77Abs.
6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
§ 77Abs.
7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
§ 77Abs.
8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
§ 77Abs.
9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Zur Judikatur: 3.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). In seiner Judikatur zu § 77 FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel
§ 77
FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im § 77 Abs. 3 FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.In seiner Judikatur zu Paragraph 77, FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel
Paragraph 77, FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im Paragraph 77, Absatz 3, FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten vergleiche VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten Paragraph 77, FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden. Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). 3.1.
- Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts Sicherungsbedarf in Hinblick auf den im § 76 Abs. 3 FPG enthaltenden Kriterienkatalog gegeben. Im Falle des BF liegt Fluchtgefahr in Hinblick auf § 76 Abs. 3 Z 3 und 9 FPG vor. So besteht gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 3), des Weiteren verfügt der BF - wie oben ausgeführt - weder über Barmittel noch einen festen Wohnsitz noch über einen Arbeitsplatz oder enge familiäre Bindungen im Bundesgebiet (Z 9). Es liegt sohin erheblicher Sicherungsbedarf vor.3.1.
- Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts Sicherungsbedarf in Hinblick auf den im Paragraph 76, Absatz 3, FPG enthaltenden Kriterienkatalog gegeben. Im Falle des BF liegt Fluchtgefahr in Hinblick auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 und 9 FPG vor. So besteht gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer 3,), des Weiteren verfügt der BF - wie oben ausgeführt - weder über Barmittel noch einen festen Wohnsitz noch über einen Arbeitsplatz oder enge familiäre Bindungen im Bundesgebiet (Ziffer 9,). Es liegt sohin erheblicher Sicherungsbedarf vor. 3.1.
- Die Verhängung der Schubhaft ist aber nicht verhältnismäßig: Die belangte Behörde trifft die Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, bzw. hat sie ihre Vorgangsweise so einzurichten, dass die Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Dieser Verpflichtung entsprach die belangte Behörde nicht: Wie sich im Verfahren ergeben hat, hat die belangte Behörde lediglich unzureichende Schritte zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF gesetzt. Wie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt bzw. dem dazugehörenden Verwaltungsakt zu W282 2220197-1 hervorgeht, war der Behörde das Problem um die Staatsangehörigkeit des BF bzw. das Problem hinsichtlich der Erlangung eines Reisepasses respektive die Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF spätestens seit dem Beschwerdeverfahren zu W282 2220197-1 bekannt (siehe dazu die Aussage des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.07.2020, sowie die schriftliche Stellungnahme des damaligen bevollmächtigten Vertreters des BF vom 19.08.2020 und die schriftliche Stellungnahme des BFA an das Bundesverwaltungsgericht vom 28.07.2020). Das BFA hätte sich schon damals um die Beischaffung einer Kopie des alten Reisepasses, der seinerzeit von der serbischen Botschaft in Wien ausgestellt worden sein soll, bemühen können, um die serbische Staatsangehörigkeit des BF sicherstellen zu können, um der serbischen Botschaft gegenüber nunmehr diese untermauern zu können, die jene offensichtlich bei der Ausstellung eines Heimreisezertifikates nunmehr in Zweifel zu ziehen scheint. Die belangte Behörde hat diesbezüglich die Zeit bis zur verfahrensgegenständlichen Inschubhaftnahme des BF ohne jegliches Bemühen verstreichen lassen. Die Verhängung von Schubhaft und Anhaltung des BF in Schubhaft ist daher ungeachtet des erheblichen Sicherungsbedarfs vor dem Hintergrund der Untätigkeit der belangten Behörde im Entscheidungszeitpunkt unverhältnismäßig. Es hätte mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden müssen. Aufgrund der fehlenden Notwendigkeit des Freiheitsentzuges war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. 3.1.
- War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH 08.09.2009, 2009/21/0162; 26.01.2012, 2008/21/0626; 11.06.2013, 2012/21/0114). Ebenso war daher die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 07.02.2021 für rechtswidrig zu erklären. 3.1.
- Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus den Akten abschließend ermittelt werden. Eine Einvernahme des BF konnte daher unterbleiben. 3.
- Zu Spruchpunkt II. – Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. – Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft
§ 22aAbs.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Die Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft in Folge der Untätigkeit der Behörde bei der Erlangung eines Heimreisezertifikates muss auch auf den Fortsetzungsausspruch durchschlagen. Eine sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebende andere Sicht wäre nachvollziehbar zu begründen (VwGH 15.10.2015, Ro 2015/21/0026; 19.05.2015, Ro 2015/21/0008; 25.04.2014, 2013/21/0209). Dafür ergaben sich im Verfahren aber keine Anhaltspunkte. Aufgrund obiger Erwägungen - des Nichtvorliegens ihrer Notwendigkeit - war die Schubhaft auch nicht fortzusetzen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. 3.3. Zu Spruchpunkt III. und IV. - Kostenbegehren3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. - Kostenbegehren 1.
§ 22aAbs.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 2.
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da der BF vollständig obsiegte, steht ihm nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz seiner Aufwendungen zu. § 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei mit € 737,60.Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei mit € 737,
- Die belangte Behörde hat daher dem BF Kosten iHv € 737,60 zu ersetzten. 3.
- Zu Spruchpunkt V. - Genehmigung des Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabegebühr:3.
- Zu Spruchpunkt römisch fünf. - Genehmigung des Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabegebühr: 3.4.
- Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist
§ 8aAbs. 1 Vw
GVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.3.4.1. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht.
§ 52BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg
F, ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten von Amts wegen kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. § 52 BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des § 8a VwGVG (überhaupt) nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. GP zu § 8a VwGVG).Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht.
Paragraph 52, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten von Amts wegen kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. Paragraph 52, BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Artikel 47, GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des Paragraph 8 a, VwGVG (überhaupt) nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8 a, VwGVG). Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) möglich ist (s. auch VwGH 31.8.2017; Ro 2017/21/0004). Da im vorliegenden Fall eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegt die gegenständliche Beschwerde der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabengebühr nach § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b Gebührengesetz 1957 in Verbindung mit der BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014 idgF.Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach Paragraph 52, BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO) möglich ist (s. auch VwGH 31.8.2017; Ro 2017/21/0004). Da im vorliegenden Fall eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegt die gegenständliche Beschwerde der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabengebühr nach Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, Gebührengesetz 1957 in Verbindung mit der BuLVwG-Eingabengebührverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2014, idgF. 3.4.
- Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in § 8a VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage.3.4.
- Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage. Mit dem vorliegenden Vermögensbekenntnis wurde glaubhaft dargelegt, dass der BF nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt und er daher außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Es war daher
§ 8aVw
GVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO dem Antrag stattzugeben und die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr zu bewilligen.Es war daher
Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO dem Antrag stattzugeben und die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr zu bewilligen. 3.5. Zu Spruchpunkt VI. - Unzulässigkeit der Revision:3.5. Zu Spruchpunkt römisch sechs. - Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W154.2239690.1.00