F (BFA-VG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 21, Absatz 3, 2, Satz BFA-Verfahrensgesetz idgF (BFA-VG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF), ein russischer Staatsangehöriger, stellte am 25.12.2004 nach illegaler Einreise in Österreich einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2005
G 1997 abgewiesen und
G festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei.
G wurde eine Ausweisungsentscheidung in die Russische Föderation getroffen. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2005
Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde eine Ausweisungsentscheidung in die Russische Föderation getroffen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.07.2011 als unbegründet abgewiesen. Am 13.05.2013 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer in die Russische Föderation abgeschoben. 2.
1 lit. b Dublin-III-VO zu.Mit Schreiben vom 26.12.2020 teilten die slowenischen Behörden mit, Slowenien stimme der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
2.
G als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages
1 lit. b der Dublin-III-VO Slowenien zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des Antragstellers
F angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
2 FPG die Abschiebung nach Slowenien zulässig sei.2.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.01.2021 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten,
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages
Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des Antragstellers
Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Slowenien zulässig sei. Begründend wurde festgehalten, die Identität des Antragstellers stehe fest. Der Beschwerdeführer leide an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten und habe bis dato keine medizinischen Befunde vorgelegt. Er sei volljährig, verheiratet und Vater von drei minderjährigen Kindern. Die slowenischen Behörden hätten dem Aufnahmeersuchen Österreichs mit Schreiben vom 26.12.2020
1 lit.b Dublin-Verordnung zugestimmt. Die nach islamischen Ritus geehelichte Frau XXXX sei seit XXXX asylberechtigt und seit 13.07.2005 durchgehend in Österreich aufhältig. Sie lebe mit ihrem nunmehrigen Ehemann und Kindern zusammen. Dass jeweils ein gemeinsamer Wohnsitz bestanden habe, sei aus dem ZMR nicht ersichtlich. Begründend wurde festgehalten, die Identität des Antragstellers stehe fest. Der Beschwerdeführer leide an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten und habe bis dato keine medizinischen Befunde vorgelegt. Er sei volljährig, verheiratet und Vater von drei minderjährigen Kindern. Die slowenischen Behörden hätten dem Aufnahmeersuchen Österreichs mit Schreiben vom 26.12.2020
Die nach islamischen Ritus geehelichte Frau römisch 40 sei seit römisch 40 asylberechtigt und seit 13.07.2005 durchgehend in Österreich aufhältig. Sie lebe mit ihrem nunmehrigen Ehemann und Kindern zusammen. Dass jeweils ein gemeinsamer Wohnsitz bestanden habe, sei aus dem ZMR nicht ersichtlich. Die nunmehrige Lebensgefährtin, XXXX sei seit 20.02.2008 in Österreich aufhältig und seit 04.08.2011 in Österreich asylberechtigt. Sie sei die Mutter der drei in Österreich geborenen Kinder des Beschwerdeführers. Dieser sei am 14.12.2020 nach vorherigem Grundversorgungsverzicht zu ihr und den Kindern verzogen. Neben den angeführten Angehörigen der Kernfamilie seien noch die Schwiegermutter, sowie mehrere Schwägerinnen/Schwager, Nichten/Neffen des Antragstellers in Österreich aufhältig. Ein zu diesen bestehendes Abhängigkeitsverhältnis sei nicht behauptet worden. Der Antragsteller werde derzeit von seiner Lebensgefährtin hinsichtlich Unterkunft und Versorgung unterstützt. Die Dauerhaftigkeit und Tragfähigkeit dieser Unterstützung habe er nicht nachgewiesen. Er habe darüber hinaus keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Die nunmehrige Lebensgefährtin, römisch 40 sei seit 20.02.2008 in Österreich aufhältig und seit 04.08.2011 in Österreich asylberechtigt. Sie sei die Mutter der drei in Österreich geborenen Kinder des Beschwerdeführers. Dieser sei am 14.12.2020 nach vorherigem Grundversorgungsverzicht zu ihr und den Kindern verzogen. Neben den angeführten Angehörigen der Kernfamilie seien noch die Schwiegermutter, sowie mehrere Schwägerinnen/Schwager, Nichten/Neffen des Antragstellers in Österreich aufhältig. Ein zu diesen bestehendes Abhängigkeitsverhältnis sei nicht behauptet worden. Der Antragsteller werde derzeit von seiner Lebensgefährtin hinsichtlich Unterkunft und Versorgung unterstützt. Die Dauerhaftigkeit und Tragfähigkeit dieser Unterstützung habe er nicht nachgewiesen. Er habe darüber hinaus keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können.Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG habe bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben. Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO ergeben. Zur Lage im Mitgliedsstaat Slowenien wurden keine Feststellungen getroffen, sondern ausgeführt wie folgt: „Die aktuellen Länderinformationen zu SLOWENIEN sind Ihnen im Zuge des Asylverfahrens am 21.12.2020 zur Ansicht und Abgabe einer Stellungnahme ausgefolgt worden. Seither haben sich diesbezüglich keine entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben. Die Länderinformationen befinden sich zudem im ggst. Verfahrensakt und werden diese zum Inhalt dieses Bescheides erklärt. Von einer nochmaligen Anführung an dieser Stelle wird jedoch aus ökonomischen und nicht zuletzt auch ökologischen Gründen abgesehen.“ 2.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Hierin wird insbesondere ausgeführt, die belangte Behörde hätte den Sachverhalt genau ermitteln müssen und habe aufgrund dieser mangelhaft wahrgenommenen Ermittlungspflicht das Verfahren mit groben Mängeln belastet. Wäre das BFA seiner Ermittlungspflicht nachgekommen, hätte es festgestellt, dass es eine schützenswerte familiäre Bindung des Beschwerdeführers gebe und wäre es zu einer Zulassung des Verfahrens in Österreich gekommen. Auch seien die Zuständigkeitsnormen der Dublin III-VO falsch angewendet worden. Das Verfahren des BF wäre
Im vorliegenden Fall läge sowohl ein Eingriff in das Privat- als auch das Familienleben des BF vor, dieser sei im Lichte der besonderen Situation des BF nicht gerechtfertigt. Die verfahrensgegenständliche Zurückweisung stelle einen Eingriff in das Privat- und Familienleben (Art. 8 EMRK) des BF dar. Dieser sei bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht
2 EMRK gerechtfertigt. Die Überstellung sei daher auch aus diesem Grund unzulässig und das Selbsteintrittsrecht auszuüben.2.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Hierin wird insbesondere ausgeführt, die belangte Behörde hätte den Sachverhalt genau ermitteln müssen und habe aufgrund dieser mangelhaft wahrgenommenen Ermittlungspflicht das Verfahren mit groben Mängeln belastet. Wäre das BFA seiner Ermittlungspflicht nachgekommen, hätte es festgestellt, dass es eine schützenswerte familiäre Bindung des Beschwerdeführers gebe und wäre es zu einer Zulassung des Verfahrens in Österreich gekommen. Auch seien die Zuständigkeitsnormen der Dublin III-VO falsch angewendet worden. Das Verfahren des BF wäre
Im vorliegenden Fall läge sowohl ein Eingriff in das Privat- als auch das Familienleben des BF vor, dieser sei im Lichte der besonderen Situation des BF nicht gerechtfertigt. Die verfahrensgegenständliche Zurückweisung stelle einen Eingriff in das Privat- und Familienleben (Artikel 8, EMRK) des BF dar. Dieser sei bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht
Die Überstellung sei daher auch aus diesem Grund unzulässig und das Selbsteintrittsrecht auszuüben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenord-nung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß an-zuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegan-genen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenord-nung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß an-zuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegan-genen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBGl I 2013/144).Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung BGBGl römisch eins 2013/144). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Stattgebung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) i.d.g.F. lauten: § 5
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. ...
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann., Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 16 Abhängige PersonenArtikel 16, Abhängige Personen
in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18. Artikel 18,
1 Dublin-III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet:
, Absatz eins, Dublin-III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet:
2 der Dublin-III-VO prüft der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
, Absatz 2, der Dublin-III-VO prüft der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Absatz eins, Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Abs. 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrages abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz eins, Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrages abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf
der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.In den in den Anwendungsbereich des Absatz eins, Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf
der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
1 Dublin III-VO wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art 7 bis 15) Dublin III-VO bestimmt wird.
, Absatz eins, Dublin III-VO wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Artikel 7 bis 15) Dublin III-VO bestimmt wird. Ungeachtet dessen sieht Art 17 Abs. 1 Dublin III-VO die Möglichkeit des Selbsteintritts eines Mitgliedstaates vor, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-VO nicht für die Prüfung zuständig ist.Ungeachtet dessen sieht Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO die Möglichkeit des Selbsteintritts eines Mitgliedstaates vor, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-VO nicht für die Prüfung zuständig ist. Da Art 17 Abs 1 Dublin III-VO keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt (vgl etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192, mit Hinweis auf Filzwieser/Sprung, Dublin III-VO, Art 17 K2). Da Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt vergleiche etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192, mit Hinweis auf Filzwieser/Sprung, Dublin III-VO, Artikel 17, K2). Nach der Rechtsprechung des VfGH (VfGH 17.6.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (VwGH 18.11.2015, Ra 2014/18/0139; 17.11.2015, Ra 2015/01/0114; 2.12.2014, Ra 2014/18/0100 u.a.) macht die grundrechtskonforme Interpretation des AsylG 2005 eine Bedachtnahme auf die – in Österreich in Verfassungsrang stehenden – Bestimmungen der EMRK erforderlich und ist das Selbsteintrittsrecht aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreich für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der erstinstanzlichen Behörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt zunächst die Zuständigkeit Sloweniens ergibt. Dies folgt aus den Regelungen des Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO.Zur Frage der Unzuständigkeit Österreich für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der erstinstanzlichen Behörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt zunächst die Zuständigkeit Sloweniens ergibt. Dies folgt aus den Regelungen des Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung jedoch in Bezug auf den festgestellten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Wie sich aus den Feststellungen ergibt hat die erstinstanzliche Behörde es zur Gänze unterlassen, im angefochtenen Bescheid Feststellungen zur Lage im Mitgliedsstaat Slowenien zu treffen. Der Verweis, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer aktuelle Länderinformationen ausgefolgt worden wären, muss als nicht ausreichend erachtet werden. Die Behörde führt im Übrigen im Bescheid nicht einmal an, von wann diese ausgefolgten Feststellungen zu Slowenien überhaupt stammen würden (aktueller Stand). Die im Akt einliegenden Feststellungen zu Slowenien weisen das Datum der Gesamtaktualisierung 25.09.2020 auf und sind somit nicht mehr unbedingt aktuell. Es lässt sich in casu weder feststellen, ob die Behörde überhaupt geprüft hat, ob es aktuellere Feststellungen gibt, noch kann nachgeprüft werden, welche Länderberichte dem nunmehrigen Beschwerdeführer tatsächlich ausgefolgt wurden. In Asylverfahren sowie auch in Dublin-Verfahren kommt es bei der Beurteilung der wesentlichen Rechtsfragen immer auf die im Herkunftsland bzw. im Dublin-Staat vorliegende Situation an. Gerade zu diesem Punkt sind daher von der erstinstanzlichen Behörde jeweils genaue Feststellungen zu treffen und ist auch anzuführen, aus welchen Quellen und von welchem Datum diese Feststellungen stammen, um den im Rechtsmittelweg übergeordneten Gerichten die Möglichkeit einer Überprüfung zu geben. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch für Dublin-Verfahren teilweise „tagesaktuelle“ Länderfeststellungen gefordert. Die hier gewählte Lösung einer Verweisung auf im Akt erliegende Länderfeststellungen ist in casu nicht zulässig.
AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Paragraph 60, AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dem Telos des § 60 AVG entsprechend muss zum einen die Begründung so gestaltet sein, dass der Bescheid-Adressat über die für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Erwägungen ausreichend und nachvollziehbar informiert wird, sodass er in der Lage ist, sie eventuell zu entkräften und Gegenargumente vorzubringen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind zum anderen im Bescheid die in § 60 AVG genannten Elemente in einer eindeutigen, der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzulegen. Dem Telos des Paragraph 60, AVG entsprechend muss zum einen die Begründung so gestaltet sein, dass der Bescheid-Adressat über die für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Erwägungen ausreichend und nachvollziehbar informiert wird, sodass er in der Lage ist, sie eventuell zu entkräften und Gegenargumente vorzubringen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind zum anderen im Bescheid die in Paragraph 60, AVG genannten Elemente in einer eindeutigen, der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzulegen. Zwar darf die Behörde bei Erlassung eines Bescheides auf einen Text verweisen und zu ihrem eigenen machen, wenn er der Partei zugegangen ist, wobei der verwiesene Text der Erledigung jedoch angeschlossen werden sollte. Dies entbindet die Behörde aber nicht von ihrer Verpflichtung, den im konkreten Fall maßgeblichen Sachverhalt als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens klar und eindeutig darzustellen. Die vom VwGH zu §§ 58 und 60 AVG entwickelte Judikatur ist nicht nur auf die nunmehr auf § 29 VwGVG beruhenden Entscheidungen der Verwaltungsgerichte weiterhin anzuwenden, sondern auch für die Bescheide der erstinstanzlichen Behörde. Demnach sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.Die vom VwGH zu Paragraphen 58 und 60 AVG entwickelte Judikatur ist nicht nur auf die nunmehr auf , Paragraph 29, VwGVG beruhenden Entscheidungen der Verwaltungsgerichte weiterhin anzuwenden, sondern auch für die Bescheide der erstinstanzlichen Behörde. Demnach sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 20.03.2014, 2012/08/0024 und VwGH vom 21.12.2010, 2007/05/0231) erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und im einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 20.03.2014, 2012/08/0024 und VwGH vom 21.12.2010, 2007/05/0231) erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und im einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben. Eine dem § 60 AVG entsprechende Entscheidungsbegründung muss (auch) zu widersprechenden Beweisergebnissen im Einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was die Behörde veranlasst hat, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen entgegen zu bringen als dem anderen; die dabei vorgenommenen Erwägungen müssen schlüssig sein, das heißt mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut im Einklang stehen.Eine dem Paragraph 60, AVG entsprechende Entscheidungsbegründung muss (auch) zu widersprechenden Beweisergebnissen im Einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was die Behörde veranlasst hat, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen entgegen zu bringen als dem anderen; die dabei vorgenommenen Erwägungen müssen schlüssig sein, das heißt mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut im Einklang stehen. Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund. Gleiches gilt, wenn eine solche maßgebliche Beeinträchtigung sonst in einem Mangel an Klarheit bzw. Übersichtlichkeit der Zusammenfassung im Sinn des § 60 AVG gründet (VwGH Ro2014/03/0076).Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund. Gleiches gilt, wenn eine solche maßgebliche Beeinträchtigung sonst in einem Mangel an Klarheit bzw. Übersichtlichkeit der Zusammenfassung im Sinn des Paragraph 60, AVG gründet (VwGH Ro2014/03/0076). Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung Ra 2014/18/0097 ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben und dazu festgestellt, dass sich fallbezogen die maßgeblichen Länderfeststellungen nicht aus der angefochtenen Entscheidung selbst ergeben, weil zur Lage im Herkunftsstaat lediglich auf die im Bescheid des Bundesasylamtes angeführten Erkenntnisquellen verwiesen werde, wodurch von den zu §§ 58 und 60 AVG entwickelten Grundsätzen abgewichen werde.Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung Ra 2014/18/0097 ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben und dazu festgestellt, dass sich fallbezogen die maßgeblichen Länderfeststellungen nicht aus der angefochtenen Entscheidung selbst ergeben, weil zur Lage im Herkunftsstaat lediglich auf die im Bescheid des Bundesasylamtes angeführten Erkenntnisquellen verwiesen werde, wodurch von den zu , Paragraphen 58 und 60 AVG entwickelten Grundsätzen abgewichen werde. Auch in seiner Entscheidung Ra 2014/19/0063 verwies der Verwaltungsgerichtshof darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht soweit es hinsichtlich der Länderberichte ausschließlich auf den Bescheid der Verwaltungsbehörde verwiesen habe, maßgeblich gegen die die Verwaltungsgerichte treffende Begründungspflicht verstoßen habe (ähnlich VwGH Ra 2014/03/0038 ). In dem der Entscheidung Ra 2017/20/0059 zugrundeliegenden Erkenntnis wurden – wie im gegenständlichen Fall – keine Feststellungen zur Situation im Irak getroffen. Der VwGH stellte dazu fest: „Im gegenständlichen Fall wird somit schon in Folge des gänzlichen Fehlens von für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Feststellungen zur Lage im Irak der Anforderung, dass jedenfalls die wesentlichen Punkte der diesbezüglichen Feststellungen in der Begründung der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts selbst enthalten sein müssen, nicht entsprochen und maßgeblich gegen die Verwaltungsgerichte treffende Begründungspflicht verstoßen. Damit wird es dem Verwaltungsgericht so verunmöglicht, die angefochtene Entscheidung in der vom Gesetz geforderten Weise einer nachprüfenden Kontrolle zu unterziehen. Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.“ (siehe dazu auch Ra 2015/19/0036, Ra 2015/20/0116 u.a.).In dem der Entscheidung Ra 2017/20/0059 zugrundeliegenden Erkenntnis wurden – wie im gegenständlichen Fall – keine Feststellungen zur Situation im Irak getroffen. Der VwGH stellte dazu fest: „Im gegenständlichen Fall wird somit schon in Folge des gänzlichen Fehlens von für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Feststellungen zur Lage im Irak der Anforderung, dass jedenfalls die wesentlichen Punkte der diesbezüglichen Feststellungen in der Begründung der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts selbst enthalten sein müssen, nicht entsprochen und maßgeblich gegen die Verwaltungsgerichte treffende Begründungspflicht verstoßen. Damit wird es dem Verwaltungsgericht so verunmöglicht, die angefochtene Entscheidung in der vom Gesetz geforderten Weise einer nachprüfenden Kontrolle zu unterziehen. Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.“ (siehe dazu auch Ra 2015/19/0036, Ra 2015/20/0116 , u.a.). Auch der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung VfSlg18.640/2008 festgestellt, dass es „grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts widerspricht, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den VfGH möglich ist.“ In der Folge wurde festgestellt, dass dadurch, dass der Asylgerichtshof keine Feststellungen zu den aktuellen Entwicklungen in Nigeria getroffen habe, ihm das Unterlassen der Ermittlungstätigkeit in einem wesentlichen Punkt vorzuwerfen sei und der Beschwerdeführer dadurch im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sei. Auch der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung VfSlg18.640 aus 2008, festgestellt, dass es „grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts widerspricht, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den VfGH möglich ist.“ In der Folge wurde festgestellt, dass dadurch, dass der Asylgerichtshof keine Feststellungen zu den aktuellen Entwicklungen in Nigeria getroffen habe, ihm das Unterlassen der Ermittlungstätigkeit in einem wesentlichen Punkt vorzuwerfen sei und der Beschwerdeführer dadurch im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sei. Wendet man diese Judikatur auf den gegenständlichen Fall an, so ergibt sich, dass hier schon aus Effizienzgründen ein Größenschluss zu erfolgen hat. Auch die erstinstanzliche Behörde ist daher durchaus gehalten, den von den Höchstgerichten für die Verwaltungsgerichte genannten Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Entscheidung in ihren Bescheiden nachzukommen. Wie dargelegt, verfolgt die Begründung von Bescheiden den Zweck, die Parteien über die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in Kenntnis zu setzen, die zum Spruch des Bescheides geführt haben. Ohne entsprechende Begründung ist den Parteien eine zweckmäßige, gegen den Bescheid gerichtete Rechtsverfolgung nicht möglich. In Dublin-Verfahren gehören Feststellungen der erstinstanzlichen Behörde zur aktuellen Situation im betreffenden Dublin-Staat, in welchen ausgewiesen wird, zu den essentialia eines gültigen Bescheides und vermag der Verweis auf ökonomische und ökologische Gründe für eine derartige Fallkonstellation wohl kaum die diesbezüglich eindeutigen Bestimmungen des AVG und die dazu ergangene Rechtsprechung der Höchstgerichte zu derogieren. Es kann nicht Sinn und Zweck eines Dublin-Verfahrens als beschleunigtes Verfahren sein, dass durch die hier gewählte Vorgehensweise die Verwaltungsgerichte dazu gehalten würden, selbst umfangreiche Ermittlungen zur Lage im jeweiligen Dublin-Staat zu führen und die daraus erzielten Ermittlungsergebnisse den Parteien zur Wahrung des Parteiengehörs (erneut) zur Stellungnahme vorzulegen. Der angefochtene Bescheid weist allerdings noch weitere Mängel auf. So wurden bei der Erstbefragung in Österreich lebende Familienangehörige, insbesondere Kinder gar nicht erfasst. Es scheint lediglich XXXX als „Gattin“ auf. So wurden bei der Erstbefragung in Österreich lebende Familienangehörige, insbesondere Kinder gar nicht erfasst. Es scheint lediglich römisch 40 als „Gattin“ auf. Im angefochtenen Bescheid wird festgestellt, der Beschwerdeführer sei „verheiratet“ und habe drei Kinder. Er habe XXXX nach islamischem Ritus geheiratet. XXXX sei die „Lebensgefährtin“, mit welcher er drei gemeinsame Kinder habe. XXXX lebe mit ihrem nunmehrigen Ehemann und Kindern zusammen. Somit ist die Begründung des angefochtenen Bescheides in diesem Punkt widersprüchlich.Im angefochtenen Bescheid wird festgestellt, der Beschwerdeführer sei „verheiratet“ und habe drei Kinder. Er habe römisch 40 nach islamischem Ritus geheiratet. römisch 40 sei die „Lebensgefährtin“, mit welcher er drei gemeinsame Kinder habe. römisch 40 lebe mit ihrem nunmehrigen Ehemann und Kindern zusammen. Somit ist die Begründung des angefochtenen Bescheides in diesem Punkt widersprüchlich. Im gegenständlichen Verfahren kommt es unter anderem auch auf die in Österreich bestehenden familiären Bindungen des Beschwerdeführers an und wären hierzu genauere Erhebungen wie die zeugenschaftliche Einvernahme der Lebensgefährtin und Kindesmutter durchzuführen und im Anschluss Feststellungen dazu zu treffen (Bestehen einer in Österreich gültigen Ehe, Vaterschaft zu den drei Kindern, Obsorge für die genannten Kinder, etc.). Auch nach der genauen Reiseroute des Beschwerdeführers bei seiner neuerlichen Ankunft in Europa (Slowenien) wurde weder genauer erfragt noch hierzu Feststellungen getroffen. In der Erstbefragung wurde festgehalten, laut Angaben des Beschwerdeführers habe dieser sich von April 2013 bis März 2020 in Tschetschenien aufgehalten. Aus dem Akteninhalt und dem Bescheid ergibt sich jedoch dessen Abschiebung in die Russische Föderation erst am 13.05.2013. Auch dieser Widerspruch wäre mit dem BF zu erörtern gewesen. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehenden Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt und festgestellt, weshalb
3 zweiter Satz BFA-VG zwingend vorzugehen war. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehenden Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt und festgestellt, weshalb
Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG zwingend vorzugehen war. Eine mündliche Verhandlung konnte gem. § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG idgF unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte gem. Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG idgF unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung vergleiche OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W161.2239244.1.01
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