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{'item': 'W168 2236528-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2021 GeschäftszahlW168 2236528-1 Spruch, W168 2236528-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau XXXX , geb. am XXXX , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2020, Zahl 1248814903 / 191035688, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2020, Zahl 1248814903 / 191035688, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang 1.
  2. Die Beschwerdeführerin reiste schlepperunterstützt unberechtigt am 10.10.2019 in das Bundesgebiet und stellte am gleichen Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Hierbei gab die BF (Beschwerdeführerin) an XXXX zu heißen, armenische Staatsbürgerin und am XXXX geboren worden zu sein.Hierbei gab die BF (Beschwerdeführerin) an römisch 40 zu heißen, armenische Staatsbürgerin und am römisch 40 geboren worden zu sein. Am 11.10.2019 wurde die Beschwerdeführerin bei der LPD Niederösterreich, PI XXXX einer Erstbefragung unterzogen bei der diese zum Fluchtgrund befragt folgendes angab: Am 11.10.2019 wurde die Beschwerdeführerin bei der LPD Niederösterreich, PI römisch 40 einer Erstbefragung unterzogen bei der diese zum Fluchtgrund befragt folgendes angab: „Ich leide seit ca. Juni 2019 an hohem Fieber und Unterkieferschmerzen. Als ich ins Spital nach Erewan ging, wurde nach mehreren Untersuchungen am 27.9.2019 festgestellt, dass ich an Hodgkin-Lymphoma (autarke Immunerkrankung) leide. Die Ärzte empfahlen mir sofort nach Österreich zu reisen, weil ich so schnell wie möglich eine Immuntherapie (Chemotherapie) brauche. In Armenien habe ich keine Chance, diese Krankheit zu überleben. Das sind alle meine Fluchtgründe. Weitere Flucht- und Asylgründe habe ich keine.“ Nach Zulassung des Verfahrens wurde die BF am 15.9.2020 von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des BFA niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich wie folgt: „LA: Sie wurden bereits einvernommen. Haben Sie bis dato immer der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? VP: Ja. LA. Geben Sie bitte einen kurzen Lebenslauf an, wo Sie geboren sind, wo und mit wem Sie gelebt haben, was Sie schulisch und beruflich gemacht haben? VP: Ich wurde am XXXX in XXXX geboren. Dort besuchte ich 12 Jahre lang die Grundschule, zog ich im Jahre 2012 nach XXXX und habe dort 4 Jahre lang Kunstgeschichte an der Uni studiert. 2016 habe ich mein Studium abgeschlossen, von 2017 bis September 2019 arbeitete ich im Museum. Ich bin am 1.11.2019 ausgereist. Zunächst war ich in Moskau und am 10.11.2019 bin ich in Österreich eingereist. Im November 2019, als ich bereits in Österreich war, wurde mein Dienstverhältnis aufgelöst. VP: Ich wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Dort besuchte ich 12 Jahre lang die Grundschule, zog ich im Jahre 2012 nach römisch 40 und habe dort 4 Jahre lang Kunstgeschichte an der Uni studiert. 2016 habe ich mein Studium abgeschlossen, von 2017 bis September 2019 arbeitete ich im Museum. Ich bin am 1.11.2019 ausgereist. Zunächst war ich in Moskau und am 10.11.2019 bin ich in Österreich eingereist. Im November 2019, als ich bereits in Österreich war, wurde mein Dienstverhältnis aufgelöst. LA: Mit wem lebten Sie zuletzt in Ihrem Heimatland im gemeinsamen Haushalt? VP: Ich bin alleine nach XXXX gereist und habe bis zu meiner Krankheit alleine gelebt. Als meine Krankheit im Juni 2019 ausgebrochen ist, sind meine Eltern zum Großteil bei mir gewesen.VP: Ich bin alleine nach römisch 40 gereist und habe bis zu meiner Krankheit alleine gelebt. Als meine Krankheit im Juni 2019 ausgebrochen ist, sind meine Eltern zum Großteil bei mir gewesen. Auf Nachfrage, meine Eltern sind nach wie vor im Heimatland aufhältig. Sie sind arbeitstätig. Ich habe 2 Brüder, auch sie leben in Armenien. LA: Stehen Sie in Kontakt mit Ihren Verwandten? VP: Natürlich. LA: Aus welchem Grund verließen Sie Ihr Heimatland? VP: Aus gesundheitlichen Gründen musste ich ausreisen. Auf Nachfrage, das ist mein Fluchtgrund, ausschließlich aus gesundheitlichen Gründen bin ich nach Österreich gekommen. Und weil ich hier bin, lerne ich Deutsch. LA: Wie sieht Ihre Situation in Österreich aus? VP: Ich male und meine Bilder schenke ich meinen Ärzten. Ich habe nicht die Gelegenheit, mich anders bei den Ärzten zu bedanken. Auch in Traiskirchen habe ich meine Bilder verschenkt, weil sie mich sehr gut im Lager behandelt haben. Nebenbei besuche ich auch eine Schule für Computer und auch Englisch. LA: Betreffend Ihren gesundheitlichen Zustand ist im Schreiben des Landesklinikums XXXX vom 29.7.2020 festgehalten, dass Sie derzeit als geheilt gelten. Was sagen Sie dazu?LA: Betreffend Ihren gesundheitlichen Zustand ist im Schreiben des Landesklinikums römisch 40 vom 29.7.2020 festgehalten, dass Sie derzeit als geheilt gelten. Was sagen Sie dazu? VP: Ja, ich gelte als geheilt. Aber im November habe ich einen Termin. Die Ärzte werden mich untersuchen und feststellen, ob sich etwas in meinem Körper verändert hat oder nicht. LA: Nehmen Sie Medikamente? VP: Im Moment nicht. Ich habe einen Befund geschickt, ich war einmal im Krankenhaus, weil ich Schmerzen hatte, es wurden mir Medikamente verschrieben, die ich auch eingenommen habe. Derzeit nehme ich keine Medikamente. Auf Nachfrage, ich muss nicht regelmäßig Medikamente einnehmen, nur bei Bedarf. LA. Wie sah die medizinische Behandlung in Österreich aus, was haben Sie erhalten? VP: Mir wurde eine Biopsie gemacht, dann habe ich eine Chemotherapie erhalten und zuletzt eine Bestrahlung. LA. Welche Behandlung erhielten Sie in Armenien? VP: Als ich Schmerzen (VP zeigt auf ihr Kiefer) oben hatte, ging ich zum Arzt. Zunächst wurde keine Krankheit diagnostiziert, dann hat ein Kieferspezialist mir gegen die Schwellung Medikamente verschrieben, aber ich erhielt noch keine Diagnose. Diese Medikamente haben genau das Gegenteil bei mir bewirkt, anstelle mir zu helfen. Dann gingen wir in ein Ärztezentrum namens „Armenium“. Dort wurden mehreren Untersuchungen durchgeführt. Weil meine Lymphknoten enorm geschwollen waren, musste in einem staatlichen Krankenhaus ein Ultraschall durchgeführt werden. Anschließend waren wir bei mehreren Ultraschallärzten und Zentren. Zuletzt wurde eine Biospie durchgeführt, sie haben dann die Diagnose Hodgkin Syndrom gestellt und die Ärzte, sie haben mehr mit meinen Eltern gesprochen, haben gesagt, dass in Armenien diese Krankheit nicht behandelbar ist. Meine Eltern haben sich erkundigt, wo diese Krankheit behandelt werden könnte und es hat sich herausgestellt, dass die Medizin in Österreich sehr fortgeschritten ist und wir mussten etwas gegen diese Krankheit machen. Auf Nachfrage, in Armenien wurde keine medizinische Behandlung gemacht. LA: Was war der ausschlaggebende Grund, der Sie zum Verlassen des Heimatlandes bewogen hat? VP: Meine Krankheit. Nur die Gesundheit, ich werde weder verfolgt noch sonst etwas. LA: Welche Situation würden Sie im Falle der Rückkehr nach Armenien vorfinden? VP: Ich möchte noch anmerken, dass ich, Gott behüte, sollte ich einen Rückfall erleiden, in Armenien keine Möglichkeit habe, die Krankheit behandeln zu lassen. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Möchten Sie noch weitere Angaben machen? VP: Nein. LA: Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen? VP: Ich bedanke mich sehr bei den Ärzten, bei Ihnen, bei der Polizei, von XXXX angefangen haben mich alle sehr gut behandelt, sehr nett behandelt, bis zu den Ärzten, bis zu Ihnen, eine sehr angenehme Atmosphäre und überall genieße ich Verständnis. Auch ohne einen Termin zu haben, bin ich ins Krankenhaus gefahren, die Ärzte haben mich immer aufgenommen, auch in Traiskirchen, waren alle verständnisvoll und auch heute bei Ihnen ist das so. Ich möchte mich bedanken.“VP: Ich bedanke mich sehr bei den Ärzten, bei Ihnen, bei der Polizei, von römisch 40 angefangen haben mich alle sehr gut behandelt, sehr nett behandelt, bis zu den Ärzten, bis zu Ihnen, eine sehr angenehme Atmosphäre und überall genieße ich Verständnis. Auch ohne einen Termin zu haben, bin ich ins Krankenhaus gefahren, die Ärzte haben mich immer aufgenommen, auch in Traiskirchen, waren alle verständnisvoll und auch heute bei Ihnen ist das so. Ich möchte mich bedanken.“ Mit Verfahrensanordnung vom 15.09.2020 wurde der BF ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 15.09.2020 wurde der BF ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. 1.2.Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 25.09.2020 wurde I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 10.10.2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen, II. gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen, III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, sowie IV. wurde gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, gegen die Beschwerdeführerin erlassen. 1.2.Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 25.09.2020 wurde römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 10.10.2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen, römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen, römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, sowie römisch vier. wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, gegen die Beschwerdeführerin erlassen. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die BF als Grund für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz, bzw. zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats angegeben habe, dass diese Ihr Heimatland ausschließlich wegen Ihrer Krebserkrankung verlassen habe. Andere Gründe für das Verlassen ihres Herkunftsstaates wären insgesamt nicht geltend gemacht worden. Die BF wäre aufgrund der nunmehr vorliegenden aktuellen medizinischen Unterlagen bezüglich der Krebserkrankung des LKH XXXX nach dem Erhalt der diesbezüglichen Therapie als geheilt zu betrachten. Bezüglich einer Rückkehr nach Armenien könne keine wie auch immer geartete, insbesondere auch asylrelevante Gefährdung der BF festgestellt werden. Es wäre zudem nicht davon auszugehen, dass die BF im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Die BF könnte Ihren Lebensunterhalt nach einer Rückkehr nach Armenien auch dort bestreiten. Das Vorliegen einer besonderen Integration im Bundesgebiet, bzw. das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen persönlichen Kontakten hätte nicht festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin erfülle nicht die Voraussetzungen für die Gewährung eines Aufenthaltstitels gem. §57 AsylG. Eine Ausweisung der BF stelle insgesamt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 oder Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar. Eine Rückkehrentscheidung wäre somit zu erlassen gewesen. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die BF als Grund für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz, bzw. zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats angegeben habe, dass diese Ihr Heimatland ausschließlich wegen Ihrer Krebserkrankung verlassen habe. Andere Gründe für das Verlassen ihres Herkunftsstaates wären insgesamt nicht geltend gemacht worden. Die BF wäre aufgrund der nunmehr vorliegenden aktuellen medizinischen Unterlagen bezüglich der Krebserkrankung des LKH römisch 40 nach dem Erhalt der diesbezüglichen Therapie als geheilt zu betrachten. Bezüglich einer Rückkehr nach Armenien könne keine wie auch immer geartete, insbesondere auch asylrelevante Gefährdung der BF festgestellt werden. Es wäre zudem nicht davon auszugehen, dass die BF im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Die BF könnte Ihren Lebensunterhalt nach einer Rückkehr nach Armenien auch dort bestreiten. Das Vorliegen einer besonderen Integration im Bundesgebiet, bzw. das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen persönlichen Kontakten hätte nicht festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin erfülle nicht die Voraussetzungen für die Gewährung eines Aufenthaltstitels gem. §57 AsylG. Eine Ausweisung der BF stelle insgesamt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK geschützte Rechte dar. Eine Rückkehrentscheidung wäre somit zu erlassen gewesen. 1.
  3. Gegen diesen Bescheid des BFA erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde insbesondere zusammenfassend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin auch bezüglich der Krebserkrankung im Jänner 2021 noch einen weiteren, bzw. abschließenden Kontrolltermin hätte bei dem ein abschließender Befund erstellt werden würde. Die BF könne sich die Kosten für eine Wiedereinreise nicht leisten und wolle diesen Termin im Bundesgebiet abwarten. Auch wäre die BF aufgrund der erhaltenen Chemotherapie als Risikopatientin anzusehen, da ihr Immunsystem aufgrund der Krebstherapie geschwächt wäre. Aus diesem Grund hätte die BF Angst, dass diese als Risikopatientin sich mit Covid 19 anstecken und diesbezüglich in Lebensgefahr geraten könnte. Es wurden die Anträge gestellt den angefochtenen Bescheid zu beheben und das Verfahren zuzulassen, der BF den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, ihr in eventu einen subsidiären Schutz zu gewähren, bzw. einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §57 und 55 AsylG zu gewähren, in eventu die Rückkehrentscheidung aufzuheben und die Abschiebung dauerhaft für unzulässig zu erklären, bzw. in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Mit Schreiben des BVwG vom 25.01.2021 wurde der Beschwerdeführerin ein ergänzendes Parteiengehör gewährt und dieser ergänzend auch die Möglichkeit gewährt sich insbesondere zu ihrem aktuellen Gesundheitszustand zu äußern, bzw. allfällig weitere, aktuelle medizinische Unterlagen, insbesondere etwa betreffend der in der Beschwerdeschrift angeführten Kontrolluntersuchung im Jänner 2021, in Vorlage zu bringen. Mit Schreiben vom 19.02.2021 wurde ein Zertifikat betreffend die Absolvierung des Basiskurses A1 im Herbst 2020 beim Bildungsträger Diakonie Flüchtlingsdienst, ein medizinischer Befund der onkologischen Ambulanz datiert vom 04.11.2020, sowie vom 04.02.2021 übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.) Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  4. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die BF ist armenische Staatsangehörige. Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Die Beschwerdeführerin ist ledig. Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten. In Österreich leben keine Personen zu denen die Beschwerdeführerin ein verfahrensrelevantes Nahe – oder Abhängigkeitsverhältnis besitzt. Die Beschwerdeführerin litt bei der Einreise an dem Hodgkin Syndrom. Die Beschwerdeführerin erhielt eine hierauf bezogene Therapie und gilt derzeit als diesbezüglich geheilt. Ein Vorliegen sonstiger verfahrensrelevant schwerer psychischer oder physischer Erkrankungen zum verfahrensrelevanten gegenwärtigen Zeitpunkt hat die Beschwerdeführerin nicht ausgeführt, bzw. ist das Vorliegen von solchen auch nicht aus dem vorliegenden Verwaltungsakt zu erschließen. Das gegenwärtige Vorliegen von verfahrensrelevant lebensbedrohlich schweren psychischen oder physischen Erkrankungen wurde nicht dargelegt. Eine Rückkehr und Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte dar. Die Beschwerdeführerin litt bei der Einreise an dem Hodgkin Syndrom. Die Beschwerdeführerin erhielt eine hierauf bezogene Therapie und gilt derzeit als diesbezüglich geheilt. Ein Vorliegen sonstiger verfahrensrelevant schwerer psychischer oder physischer Erkrankungen zum verfahrensrelevanten gegenwärtigen Zeitpunkt hat die Beschwerdeführerin nicht ausgeführt, bzw. ist das Vorliegen von solchen auch nicht aus dem vorliegenden Verwaltungsakt zu erschließen. Das gegenwärtige Vorliegen von verfahrensrelevant lebensbedrohlich schweren psychischen oder physischen Erkrankungen wurde nicht dargelegt. Eine Rückkehr und Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 3, EMRK geschützte Rechte dar. 1.
  5. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich: Die Beschwerdeführerin hat ihren Herkunftsstaat ihren eigenen Angaben nach ausschließlich wegen Ihrer Erkrankung aufgrund eines Hodgin – Lymphoms und der diesbezüglichen Behandlungsmöglichkeiten in Österreich verlassen. Andere Gründe, die die Beschwerdeführerin zum Verlassen des Heimatlandes bewogen hätten, hat diese im gesamten Verfahren nicht geltend gemacht. Es kann nicht festgestellt werden, bzw. hat die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen können, dass sie Armenien aufgrund einer glaubhaften sie persönlich und konkret betreffenden unmittelbaren Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlassen hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Armenien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevant bedroht wäre. 1.
  6. Zur Situation im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat: Bei einer Rückkehr nach Armenien besteht für die Beschwerdeführerin als junge und numehr von ihrem Krebsleiden vollständig geheilte Frau im berufsfähigen Alter ohne nunmehr festgestellten besonderen Schutzbedarf, dies auch unter besonderer Berücksichtigung der persönlichen Eigenschaften der BF, keine in casu besoders berücksichtigungswürdige Bedrohungssituation, bzw. läuft diese im Herkunftsstaat auch nicht in Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Die Beschwerdeführerin ist in Armenien aufgewachsen und diese hielt sich vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates in der Stadt XXXX auf. Die Eltern und zwei Brüder der BF sind gegenwärtig im Herkunftsstaat aufhältig. Die Beschwerdeführerin ist in Armenien aufgewachsen und diese hielt sich vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates in der Stadt römisch 40 auf. Die Eltern und zwei Brüder der BF sind gegenwärtig im Herkunftsstaat aufhältig. Der BF ist aufgrund der allgemeinen Sicherheit – als auch Versorgungssituation in Armenien bei einer Rückkehr keiner verfahrensrelevanten Gefährdung gem. Art. 3 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt.Der BF ist aufgrund der allgemeinen Sicherheit – als auch Versorgungssituation in Armenien bei einer Rückkehr keiner verfahrensrelevanten Gefährdung gem. Artikel 3, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt. Die Beschwerdeführerin ist in ihrem Herkunftsstaat Armenien auch in Bezug auf eine mögliche Corona Erkrankung keiner maßgeblich erhöhten Gefährdung als im Bundesgebiet ausgesetzt. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Armenien ist dieser unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Eigenschaften, ihres aktuellen Gesundheitszustandes, in Zusammenschau mit der aktuellen Sicherheit – als auch Versorgungslage, sowie auch der aktuellen Lage im Herkunftsstaat aufgrund der gegenwärtigen weltweiten Corona 19 Pandemie, in ihrem Herkunftsstaat möglich und auch zumutbar. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellt insgesamt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte dar. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Armenien ist dieser unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Eigenschaften, ihres aktuellen Gesundheitszustandes, in Zusammenschau mit der aktuellen Sicherheit – als auch Versorgungslage, sowie auch der aktuellen Lage im Herkunftsstaat aufgrund der gegenwärtigen weltweiten Corona 19 Pandemie, in ihrem Herkunftsstaat möglich und auch zumutbar. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellt insgesamt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 3, EMRK geschützte Rechte dar. 1.
  7. Zum Privat und Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich: Die strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführerin ist seit ihrer Antragstellung in Österreich mit 11.10.2019 durchgehend ausschließlich nur auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts während des Asylverfahrens rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Das Vorliegen eines besonders zu berücksichtigenden Nahe - bzw. Abhängigkeitsverhältnisses der volljährigen Beschwerdeführerin zu Personen im Bundesgebiet ist nicht dargelegt worden. Die BF lebt ausschließlich von der Grundversorgung und ist insgesamt im Bundesgebiet nicht selbsterhaltungsfähig. Die Beschwerdeführerin hat während ihres Aufenthaltes in Österreich mehrere Deutschkurse besucht. Diese ist nicht Mitglied in einem Verein. Das Vorliegen einer insgesamt besonders berücksichtigungswürdigen Integration in Österreich kann in casu nicht festgestellt werden. Das Bestehen von besonderen Gründen, die für ein Verbleiben der BF im Bundesgebiet sprechen, sind dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Armenien stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Armenien stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte dar. Die Beschwerdeführerin erfüllt insgesamt nicht die Voraussetzungen für die Gewährung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §57 AsylG und 55 AsylG. 1.
  8. Zur maßgeblichen Situation in Armenien: (gekürzt und zusammengefasst durch das BVwG): Gemäß Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden, ist Armenien als sicherer Herkunftsstaat anzusehen (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 Gemäß Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden, ist Armenien als sicherer Herkunftsstaat anzusehen (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, Politische Lage Letzte Änderung: 18.3.2020 Armenien (arm.: Hayastan) umfasst knapp 29.800 km² und hatte im ersten Quartal 2019 eine Einwohnerzahl von 2,96 Millionen, was einen Rückgang von 0,3% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres ausmachte (ArmStat 7.5.2019). Davon sind laut der Volkszählung von 2011 98,1% ethnische Armenier. Den Rest bilden kleinere Ethnien wie Jesiden und Russen (CIA 14.2.2019). Armenien ist seit September 1991 eine unabhängige Republik. Die Verfassung von 2005 wurde zuletzt durch Referendum vom 6.12.2015 weitreichend geändert. Durch die Verfassungsreform wurde das semi-präsidentielle in ein parlamentarisches System umgewandelt. Das Ein-Kammer-Parlament (Nationalversammlung) hat nun 105 Mitglieder (zuvor 131) und wird alle fünf Jahre gewählt (AA 7.5.2019a). Der Premierminister und der Präsident werden vom Parlament gewählt. Der Premierminister ist der Regierungsvorsitzende, während der Präsident vorwiegend zeremonielle Funktionen ausübt (USDOS 11.3.2020). Oppositionsführer Nikol Pashinyan wurde im Mai 2018 vom Parlament zum Premierminister gewählt, nachdem er wochenlange Massenproteste gegen die Regierungspartei angeführt und damit die politische Landschaft des Landes verändert hatte. Er hatte Druck auf die regierende Republikanische Partei durch eine beispiellose Kampagne des zivilen Ungehorsams ausgeübt, was zum schockartigen Rücktritt Serzh Sargsyans führte, der kurz zuvor das verfassungsmäßig gestärkte Amt des Premierministers übernommen hatte, nachdem er zehn Jahre lang als Präsident gedient hatte (BBC 20.12.2018). Am 9.12.2018 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt, welche unter Achtung der Grundfreiheiten ein breites öffentliches Vertrauen genossen. Die offene politische Debatte, auch in den Medien, trug zu einem lebhaften Wahlkampf bei. Das generelle Fehlen von Verstößen gegen die Wahlordnung, einschließlich des Kaufs von Stimmen und des Drucks auf die Wähler, ermöglichte einen unverfälschten Wettbewerb (OSCE/ODIHR 10.12.2018). Die Allianz des amtierenden Premierministers Nikol Pashinyan unter dem Namen „Mein Schritt“ erzielte einen Erdrutschsieg und erreichte 70,4% der Stimmen. Die ehemalige mit absoluter Mehrheit regierende Republikanische Partei (HHK) erreichte nur 4,7% und verpasste die 5-Prozent-Marke, um in die 101-Sitze umfassende Nationalversammlung einzuziehen. Die Partei „Blühendes Armenien“ (BHK) des Geschäftsmannes Gagik Tsarukyan gewann 8,3%. An dritter Stelle lag die liberale, pro-westliche Partei „Leuchtendes Armenien“ unter Führung Edmon Maruyian, des einstigen Verbündeten von Pashinyan, mit 6,4% (RFE/RL 10.12.2018; vgl. ARMENPRESS 10.12.2018).Am 9.12.2018 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt, welche unter Achtung der Grundfreiheiten ein breites öffentliches Vertrauen genossen. Die offene politische Debatte, auch in den Medien, trug zu einem lebhaften Wahlkampf bei. Das generelle Fehlen von Verstößen gegen die Wahlordnung, einschließlich des Kaufs von Stimmen und des Drucks auf die Wähler, ermöglichte einen unverfälschten Wettbewerb (OSCE/ODIHR 10.12.2018). Die Allianz des amtierenden Premierministers Nikol Pashinyan unter dem Namen „Mein Schritt“ erzielte einen Erdrutschsieg und erreichte 70,4% der Stimmen. Die ehemalige mit absoluter Mehrheit regierende Republikanische Partei (HHK) erreichte nur 4,7% und verpasste die 5-Prozent-Marke, um in die 101-Sitze umfassende Nationalversammlung einzuziehen. Die Partei „Blühendes Armenien“ (BHK) des Geschäftsmannes Gagik Tsarukyan gewann 8,3%. An dritter Stelle lag die liberale, pro-westliche Partei „Leuchtendes Armenien“ unter Führung Edmon Maruyian, des einstigen Verbündeten von Pashinyan, mit 6,4% (RFE/RL 10.12.2018; vergleiche ARMENPRESS 10.12.2018). Zu den primären Zielen der Regierung unter Premierminister Pashinyan gehören die Bekämpfung der Korruption und Wirtschaftsreformen (RFL/RL 14.1.2019) sowie die Schaffung einer unabhängigen Justiz (168hours 20.7.2018). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt (7.5.2019a): Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/armenien-node/-/203090#content_0, Zugriff 7.5.2019 ● ARMENPRESS – Armenian News Agency (10.12.2018): My Step – 70.44%, Prosperous Armenia – 8.27%, Bright Armenia – 6.37%: CEC approves protocol of preliminary results of snap elections, https://armenpress.am/eng/news/957626.html, Zugriff 21.3.2019, ua. Sicherheitslage Letzte Änderung: 18.3.2020 Hinsichtlich Bergkarabach - das sowohl von Armenien als auch von Aserbaidschan beansprucht wird - besteht die Gefahr erneuter Feindseligkeiten aufgrund des Scheiterns der Vermittlungsbemühungen, der zunehmenden Militarisierung und häufiger Verletzungen des Waffenstillstands. Im Oktober 2017 trafen sich die Präsidenten Armeniens und Aserbaidschans unter der Schirmherrschaft der Minsk-Gruppe, einer von der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) geleiteten Vermittlungsgruppe, in Genf und begannen eine Reihe von Gesprächen über eine mögliche Lösung des Konflikts. In den letzten Jahren haben Artilleriebeschüsse und kleinere Gefechte zwischen aserbaidschanischen und armenischen Truppen Hunderte von Toten gefordert. Anfang April 2016 gab es die heftigsten Kämpfe seit
  9. (CFR 20.3.2019). Die Spannungen zwischen Armenien und Aserbaidschan um Bergkarabach dauern an. Die Grenze zwischen Armenien und Aserbaidschan ist geschlossen. Im Jahr 2018 fanden mehrere Waffenstillstandsverletzungen entlang der Kontaktlinie zwischen den gegnerischen Streitkräften und anderswo an der zwischenstaatlichen Grenze zwischen Aserbaidschan und Armenien statt, die zu einer Reihe von Todesfällen und Verlusten führten (FCO 17.3.2020, vgl. EDA 2.3.2020).Hinsichtlich Bergkarabach - das sowohl von Armenien als auch von Aserbaidschan beansprucht wird - besteht die Gefahr erneuter Feindseligkeiten aufgrund des Scheiterns der Vermittlungsbemühungen, der zunehmenden Militarisierung und häufiger Verletzungen des Waffenstillstands. Im Oktober 2017 trafen sich die Präsidenten Armeniens und Aserbaidschans unter der Schirmherrschaft der Minsk-Gruppe, einer von der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) geleiteten Vermittlungsgruppe, in Genf und begannen eine Reihe von Gesprächen über eine mögliche Lösung des Konflikts. In den letzten Jahren haben Artilleriebeschüsse und kleinere Gefechte zwischen aserbaidschanischen und armenischen Truppen Hunderte von Toten gefordert. Anfang April 2016 gab es die heftigsten Kämpfe seit
  10. (CFR 20.3.2019). Die Spannungen zwischen Armenien und Aserbaidschan um Bergkarabach dauern an. Die Grenze zwischen Armenien und Aserbaidschan ist geschlossen. Im Jahr 2018 fanden mehrere Waffenstillstandsverletzungen entlang der Kontaktlinie zwischen den gegnerischen Streitkräften und anderswo an der zwischenstaatlichen Grenze zwischen Aserbaidschan und Armenien statt, die zu einer Reihe von Todesfällen und Verlusten führten (FCO 17.3.2020, vergleiche EDA 2.3.2020). Der aserbaidschanische Präsident Ilham Aliyev und der armenische Premierminister Nikol Pashinyan vereinbarten bei ihrem ersten Treffen am Rande des Gipfels der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, der am
  11. und
  12. September 2018 in Duschanbe stattfand, mehrere Schritte zum Abbau der Spannungen zwischen den armenischen und aserbaidschanischen Streitkräften, wie z.B. die Installierung einer direkten "operativen" Kommunikationslinie zwischen den beiden Seiten und die Fortsetzung der diplomatischen Verhandlungen über eine Lösung des Konflikts (Eurasianet 1.10.2018). In Folge kam es zu mehreren weiteren Treffen. Der laufende Prozess trug dazu bei, die Häufigkeit der Verletzungen des Waffenstillstandes deutlich zu reduzieren (ACLED 20.2.2020). Quellen: ● ACLED - Armed Conflict Location and Event Data Project (20.2.2020): Regional Overview: Central Asia and the Caucasus 9-15 February 2020, https://acleddata.com/2020/02/20/regional-overview-central-asia-and-the-caucasus-9-15-february-2020/, Zugriff 18.3.2020, ua. Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 18.3.2020 Es gibt immer wieder glaubhafte Berichte von Anwälten über die Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze durch Gerichte. Die Unschuldsvermutung werde nicht eingehalten, rechtliches Gehör nicht gewährt, Verweigerungsrechte von Zeugen nicht beachtet und Verteidiger oft ohne Rechtsgrundlage abgelehnt. Nach bisher vorliegenden Informationen hat sich die Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis seit Mitte 2018 verbessert. Die Unabhängigkeit der Gerichte und der Richter wurde bisher durch Nepotismus, finanzielle Abhängigkeiten und weit verbreitete Korruption konterkariert. Es gibt Anzeichen, dass allein der Regierungswechsel im Mai 2019 zu weniger Korruption in der Justiz geführt hat. Hinsichtlich des Zugangs zur Justiz gab es bereits Fortschritte, dass die Zahl der Pflichtverteidiger erhöht wurde und einer breiteren Bevölkerung als bisher kostenlose Rechtshilfe zuteil wird (AA 7.4.2019). Zwar muss von Gesetzes wegen Angeklagten ein Rechtsbeistand gewährt werden, doch führt der Mangel an Pflichtverteidigern außerhalb Jerewans dazu, dass dieses Recht den Betroffenen verwehrt wird (USDOS 11.3.2020). Richter stehen unter systemischem politischem Druck und Justizbehörden werden durch Korruption untergraben. Berichten zufolge fühlen sich die Richter unter Druck gesetzt, mit Staatsanwälten zusammenzuarbeiten, um Angeklagte zu verurteilen. Der Anteil an Freisprüchen ist extrem niedrig (FH 4.2.2019). Allerdings entließen viele Richter nach der "Samtenen Revolution" im Frühjahr 2018 etliche Verdächtige in politisch sensiblen Fällen aus der Untersuchungshaft, was die Ansicht von Menschenrechtsgruppen bestätigte, dass vor den Ereignissen im April/Mai 2018 gerichtliche Entscheidungen politisch konnotiert waren, diese Verdächtigen in Haft zu halten, statt gegen Kaution freizulassen (USDOS 11.3.2020). Trotz gegenteiliger Gesetzesbestimmungen zeigt die Gerichtsbarkeit keine umfassende Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Die Verwaltungsgerichte sind hingegen verglichen zu den anderen Gerichten unabhängiger. Sie leiden allerdings unter Personalmangel. Nach dem Regierungswechsel im Mai 2018 setzte sich das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Richter fort und einige Menschenrechtsanwälte erklärten, es gebe keine rechtlichen Garantien für die Unabhängigkeit der Justiz. NGOs berichten, dass Richter die Behauptungen der Angeklagten, ihre Aussage sei durch körperliche Übergriffe erzwungen worden, routinemäßig ignorieren. Die Korruption unter Richtern ist weiterhin ein Problem. Die am
  13. Oktober 2019 verabschiedete Strategie für die Justiz- und Rechtsreform 2019-2023 zielt darauf ab, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz und das Justizsystem zu stärken und die Unabhängigkeit der Justiz zu fördern (USDOS 11.3.2020). Die Verfassung und die Gesetze sehen das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess vor, aber die Justiz setzt dieses Recht nicht durch. Ebenso sieht das Gesetz die Unschuldsvermutung vor, Verdächtigen wird dieses Recht jedoch in der Regel nicht zugesprochen. Das Gesetz verlangt, dass die meisten Prozesse öffentlich sind, erlaubt aber Ausnahmen, auch im Interesse der "Moral", der nationalen Sicherheit und des "Schutzes des Privatlebens der Teilnehmer". Gemäß dem Gesetz können Angeklagte Zeugen konfrontieren, Beweise präsentieren und den Behördenakt vor einem Prozess einsehen. Allerdings haben Angeklagte und ihre Anwälte kaum Möglichkeiten, die Aussagen von Behördenzeugen oder der Polizei anzufechten. Die Gerichte neigen währenddessen dazu, routinemäßig Beweismaterial zur Strafverfolgung anzunehmen. Zusätzlich verbietet das Gesetz Polizeibeamten, in ihrer offiziellen Funktion auszusagen, es sei denn, sie waren Zeugen oder Opfer (USDOS 11.3.2020). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (7.4.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007493/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asylund_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Febru.pdf, Zugriff 18.3.2020, ua. Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 18.3.2020 Die Polizei ist für die innere Sicherheit zuständig, während der Nationale Sicherheitsdienst (NSD oder eng. NSS) für die nationale Sicherheit, die Geheimdienstaktivitäten und die Grenzkontrolle zuständig ist (USDOS 11.3.2020, vgl. AA 7.4.2019). Beide Behörden sind direkt der Regierung unterstellt. Ein eigenes Innenministerium gibt es nicht. Die Beamten des NSD dürfen auch Verhaftungen durchführen. Hin und wieder treten Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird (AA 7.4.2019).Die Polizei ist für die innere Sicherheit zuständig, während der Nationale Sicherheitsdienst (NSD oder eng. NSS) für die nationale Sicherheit, die Geheimdienstaktivitäten und die Grenzkontrolle zuständig ist (USDOS 11.3.2020, vergleiche AA 7.4.2019). Beide Behörden sind direkt der Regierung unterstellt. Ein eigenes Innenministerium gibt es nicht. Die Beamten des NSD dürfen auch Verhaftungen durchführen. Hin und wieder treten Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird (AA 7.4.2019). Der Sonderermittlungsdienst führt Voruntersuchungen in Strafsachen durch, die sich auf Delikte von Beamten der Gesetzgebungs-, Exekutiv- und Justizorgane beziehen und von Personen, die einen staatlichen Sonderdienst ausüben. Auf Verlangen kann der Generalstaatsanwalt solche Fälle an die Ermittler des Sonderermittlungsdienstes weiterleiten (SIS o.D., vgl. USDOS 11.3.2020, HRW 14.1.2020). Der NSD und die Polizeichefs berichten direkt an den Premierminister. NSD, SIS, die Polizei und das Untersuchungskomitee unterliegen demzufolge der Kontrolle der zivilen Behörden (USDOS 11.3.2020). Der Sonderermittlungsdienst führt Voruntersuchungen in Strafsachen durch, die sich auf Delikte von Beamten der Gesetzgebungs-, Exekutiv- und Justizorgane beziehen und von Personen, die einen staatlichen Sonderdienst ausüben. Auf Verlangen kann der Generalstaatsanwalt solche Fälle an die Ermittler des Sonderermittlungsdienstes weiterleiten (SIS o.D., vergleiche USDOS 11.3.2020, HRW 14.1.2020). Der NSD und die Polizeichefs berichten direkt an den Premierminister. NSD, SIS, die Polizei und das Untersuchungskomitee unterliegen demzufolge der Kontrolle der zivilen Behörden (USDOS 11.3.2020). Obwohl das Gesetz von den Gesetzesvollzugsorganen die Erlangung eines Haftbefehls verlangt oder zumindest das Vorliegen eines begründeten Verdachts für die Festnahme, nahmen die Behörden gelegentlich Verdächtige fest oder sperrten diese ein, ohne dass ein Haftbefehl oder ein begründeter Verdacht vorlag. Nach 72 Stunden muss laut Gesetz die Freilassung oder ein richterlicher Haftbefehl erwirkt werden. Angeklagte haben ab dem Zeitpunkt der Verhaftung Anspruch auf Vertretung durch einen Anwalt bzw. Pflichtverteidiger. Die Polizei vermeidet es oft, betroffene Personen über ihre Rechte aufzuklären. Statt Personen formell zu verhaften, werden diese vorgeladen und unter dem Vorwand festgehalten, eher wichtige Zeugen denn Verdächtige zu sein. Hierdurch ist die Polizei in der Lage, Personen zu befragen, ohne das das Recht auf einen Anwalt eingeräumt wird (USDOS 11.3.2020). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (7.4.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007493/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asylund_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Febru.pdf, Zugriff 18.3.2020, ua. Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 18.3.2020 Das Gesetz verbietet solche Folter und andere Formen von Misshandlungen. Dennoch gibt es Berichte, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte Personen in ihrer Haft gefoltert oder anderweitig missbraucht haben. Laut Menschenrechtsanwälten definiert und kriminalisiert das Strafgesetzbuch zwar Folter, aber die einschlägigen Bestimmungen kriminalisieren keine unmenschliche und erniedrigende Behandlungen (USDOS 11.3.2020). Menschenrechtsorganisationen haben bis zur „Samtenen Revolution“ immer wieder glaubwürdig von Fällen berichtet, in denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu unverhältnismäßiger Gewaltanwendung gekommen sein soll. Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu wenden (AA 7.4.2019). Gemäß Menschenrechtsanwälten führte die Straffreiheit von Folter in der Zeit vor der „Samtenen Revolution“ dazu, dass Folter weiterhin angewandt wird, wenn auch nun in geringerem Ausmaß, und alte Fälle von Folter werden nicht aufgearbeitet (USDOS 11.3.2020). Misshandlungen finden auf Polizeistationen statt, die im Gegensatz zu Gefängnissen und Polizeigefängnissen nicht der öffentlichen Kontrolle unterliegen. Nach Ansicht von Menschenrechtsanwälten gab es keine ausreichenden verfahrensrechtlichen Garantien gegen Misshandlungen bei polizeilichen Vernehmungen, wie z.B. den Zugang zu einem Anwalt durch die zur Polizei als Zeugen geladenen Personen sowie die Unzulässigkeit von Beweisen, die durch Gewalt- oder Verfahrensverletzungen gewonnen wurden (USDOS 11.3.2020). In einem Antwortschreiben an das Helsinki Komitee Armeniens bezifferte der Special Investigation Service (SIS) die Anzahl der strafrechtlichen Untersuchungen bezüglich des Vorwurfes von Folter im Zeitraum zwischen dem 1.
  14. und dem 20.12.2018 auf 49 (HCA 1.2019). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (7.4.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007493/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asylund_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Febru.pdf, Zugriff 18.3.2020, ua. Korruption Letzte Änderung: 18.3.2020 Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen bei behördlicher Korruption vor. Das Land hat eine Hinterlassenschaft der systemischen Korruption in vielen Bereichen. Nach der „Samtenen Revolution“ im Mai 2018 eröffnete die Regierung eine Untersuchung, die die systematische Korruption in den meisten Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens aufdeckte und es wurden zahlreiche Strafverfahren gegen mutmaßliche Korruption durch ehemalige Regierungsbeamte und ihre Angehörigen, Parlamentarier und in einigen Fällen auch durch Angehörige der Justiz und ihre Verwandten und einige wenige derzeitige Regierungsbeamte eingeleitet. 2018 machte die Regierung die Korruptionsbekämpfung zu einer ihrer obersten Prioritäten und setzte ihre Maßnahmen zur Beseitigung der Korruption im Laufe des Jahres fort. Obwohl Spitzenbeamte die „Ausrottung der Korruption“ im Land ankündigten, stellten lokale Beobachter fest, dass Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung einer weiteren Institutionalisierung bedürfen (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.2.2019).Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen bei behördlicher Korruption vor. Das Land hat eine Hinterlassenschaft der systemischen Korruption in vielen Bereichen. Nach der „Samtenen Revolution“ im Mai 2018 eröffnete die Regierung eine Untersuchung, die die systematische Korruption in den meisten Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens aufdeckte und es wurden zahlreiche Strafverfahren gegen mutmaßliche Korruption durch ehemalige Regierungsbeamte und ihre Angehörigen, Parlamentarier und in einigen Fällen auch durch Angehörige der Justiz und ihre Verwandten und einige wenige derzeitige Regierungsbeamte eingeleitet. 2018 machte die Regierung die Korruptionsbekämpfung zu einer ihrer obersten Prioritäten und setzte ihre Maßnahmen zur Beseitigung der Korruption im Laufe des Jahres fort. Obwohl Spitzenbeamte die „Ausrottung der Korruption“ im Land ankündigten, stellten lokale Beobachter fest, dass Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung einer weiteren Institutionalisierung bedürfen (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.2.2019). Ministerpräsident Pashinyan, für dessen Regierung die Korruptionsbekämpfung ein hochrangiges Ziel darstellt, berichtete im Juli 2018, dass innerhalb zweier Monate bereits AMD 20,6 Milliarden (EUR 36,8 Millionen) an Geldern aus Steuerhinterziehungen sichergestellt wurden. Betroffen waren 73 Unternehmen, denen Steuerhinterziehung vorgeworfen wird. Die Summe bezog sich ausschließlich auf die Steuerschuld (Haypress 13.7.2018, vgl. JAMnews 24.7.2018). Während die meisten Beobachter der Meinung sind, dass es reichlich Beweise für Fehlverhalten gibt, warnten einige, dass es eine schmale Linie zwischen soliden Rechtsfällen und politisch motivierten gibt. Die mit der ehemaligen, langjährigen Regierungspartei verbündeten Eliten zeigten erheblichen Widerstand gegen diese Ermittlungen und schienen den Antikorruptionskurs der neuen Regierung zu erschweren (FH 4.2.2019).Ministerpräsident Pashinyan, für dessen Regierung die Korruptionsbekämpfung ein hochrangiges Ziel darstellt, berichtete im Juli 2018, dass innerhalb zweier Monate bereits AMD 20,6 Milliarden (EUR 36,8 Millionen) an Geldern aus Steuerhinterziehungen sichergestellt wurden. Betroffen waren 73 Unternehmen, denen Steuerhinterziehung vorgeworfen wird. Die Summe bezog sich ausschließlich auf die Steuerschuld (Haypress 13.7.2018, vergleiche JAMnews 24.7.2018). Während die meisten Beobachter der Meinung sind, dass es reichlich Beweise für Fehlverhalten gibt, warnten einige, dass es eine schmale Linie zwischen soliden Rechtsfällen und politisch motivierten gibt. Die mit der ehemaligen, langjährigen Regierungspartei verbündeten Eliten zeigten erheblichen Widerstand gegen diese Ermittlungen und schienen den Antikorruptionskurs der neuen Regierung zu erschweren (FH 4.2.2019). Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex 2019 von Transparency International belegte Armenien mit 44 Punkten Rang 77 von 180 untersuchten Ländern (TI 23.1.2020), im Vergleich zum Vorjahr mit 35 Punkten und Rang 105 von 180 Staaten (TI 2018). Quellen: ● FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Armenia, https://www.ecoi.net/en/document/2002606.html, Zugriff 10.4.2019, ua. NGOs und Menschrechtsaktvisten Letzte Änderung: 8.5.2019 Die Zivilgesellschaft ist in Armenien aktiv und weitgehend in der Lage, frei zu agieren. Das Gesetz über öffentliche Unternehmen und das Stiftungsrecht wurden kürzlich mit einer Reihe positiver Änderungen verabschiedet, darunter die Möglichkeit, direkt einkommensschaffende oder unternehmerische Aktivitäten durchzuführen; weiters die Möglichkeit von Freiwilligenarbeit sowie die Möglichkeit für Umweltorganisationen, die Interessen ihrer Mitglieder in Umweltfragen vor Gerichten zu vertreten. Es gibt jedoch noch eine Reihe von Herausforderungen. Zum Beispiel die gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Steuerverpflichtungen im Zusammenhang mit der Erzielung von Einnahmen, das Fehlen klarer Regeln für den Zugang zu öffentlichen Mitteln sowie klarer Regelung für die Verwendung privater Daten. Einschränkungen gibt es für zivilgesellschaftliche Organisationen, die mit sensiblen Themen wie den Rechten von Minderheiten und einigen Gender-spezifischen Fragen arbeiten (OHCHR 16.11.2018). Nichtregierungsorganisationen (NGOs) fehlen lokale Mittel und sind weitgehend auf ausländische Geber angewiesen (FH 4.2.2019). Die Zivilgesellschaft war sehr aktiv bei den Protesten 2018, den anschließenden Konsultationen mit der Regierung in politischen Fragen und bei der Überwachung der Aktivitäten im Zusammenhang mit den Wahlen im Dezember 2018 (FH 4.2.2019). Quellen: ● FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Armenia, https://www.ecoi.net/en/document/2002606.html, Zugriff 29.3.2019, ua. Ombudsperson Letzte Änderung: 18.3.2020 Die vom Parlament gewählte und als unabhängige Institution in der Verfassung verankerte „Ombudsperson für Menschenrechte“ muss einen schwierigen Spagat zwischen Exekutive und den Rechtsschutz suchenden Bürgern vollziehen (AA 7.4.2019). Das Büro der Ombudsperson hat das Mandat, die Menschenrechte und Grundfreiheiten auf allen Regierungsebenen vor Missbrauch zu schützen. Das Büro verbessert seine Reichweite in den Regionen und die Zusammenarbeit mit regionalen Menschenrechtsorganisationen. Im Jahr 2019 startete das Büro eine Kampagne zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Verfahren zur Meldung häuslicher Gewalt. Das Büro berichtet weiterhin über einen deutlichen Anstieg der Zahl der Bürgerbeschwerden und Besuche, was zu den gestiegenen Erwartungen und dem Vertrauen der Öffentlichkeit in die Institution beitrug (USDOS 11.3.2020). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (7.4.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007493/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asylund_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Febru.pdf, Zugriff 18.3.2020, ua. Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 18.3.2020 Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch Verfassungsänderungen im Jahr 2015 wurde der Grundrechtekatalog noch einmal erheblich ausgebaut. Ein Teil der Grundrechte können im Ausnahmezustand oder im Kriegsrecht zeitweise ausgesetzt oder mit Restriktionen belegt werden. Gemäß Verfassung ist der Kern der Bestimmungen über Grundrechte und –freiheiten unantastbar. Extralegale Tötungen, Fälle von Verschwindenlassen, unmenschliche, erniedrigende oder extrem unverhältnismäßige Strafen, übermäßig lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil bzw. Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten sind nicht bekannt. Presse und Menschenrechtsorganisationen berichten allerdings nachvollziehbar von Fällen willkürlicher Festnahmen (AA 7.4.2019). Zu den bedeutendsten Menschenrechtsverletzungen gehören: Folter; willkürliche Inhaftierung, wenn auch mit weniger Berichten; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre; erhebliche Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; Gewalt oder die Androhung von Gewalt gegen Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender oder intersexuelle Personen (LGBTI) und der Einsatz von erzwungener oder obligatorischer Kinderarbeit (USDOS 11.3.2020, vgl. HRW 14.1.2020). Die Regierung unternimmt Schritte zur Untersuchung und Ahndung von Missbrauch gegen aktuelle und ehemalige Beamte und Sicherheitskräfte (USDOS 11.3.2020).Zu den bedeutendsten Menschenrechtsverletzungen gehören: Folter; willkürliche Inhaftierung, wenn auch mit weniger Berichten; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre; erhebliche Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; Gewalt oder die Androhung von Gewalt gegen Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender oder intersexuelle Personen (LGBTI) und der Einsatz von erzwungener oder obligatorischer Kinderarbeit (USDOS 11.3.2020, vergleiche HRW 14.1.2020). Die Regierung unternimmt Schritte zur Untersuchung und Ahndung von Missbrauch gegen aktuelle und ehemalige Beamte und Sicherheitskräfte (USDOS 11.3.2020). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (7.4.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007493/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Febru.pdf, Zugriff 18.3.2020 ● HRW – Human Rights Watch (17.1.2019‘): World Report 2019 – Armenia, https://www.ecoi.net/en/document/2002243.html, 29.3.2019 ● HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Armenia, https://www.hrw.org/world-report/2020/country-chapters/armenia, Zugriff 16.1.2020 ● USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020 Meinungs- und Pressefreiheit Letzte Änderung: 18.3.2020 Die Verfassung schützt die Freiheit der Meinung, Information, Medien und anderer Informationsmittel (AA 7.4.2019, vgl. USDOS 11.3.2020). Seit dem politischen Übergang 2018 ist das Medienumfeld freier geworden und einige Sender begannen, sich von der früheren Praxis der Selbstzensur zu lösen. Es gibt jedoch Berichte, dass einige Sender es vermeiden, die Behörden zu kritisieren, um nicht „konterrevolutionär“ zu erscheinen (USDOS 11.3.2020). Journalisten zeichneten neun Monate nach dem politischen Machtwechsel ein gemischtes Bild. Während die Regierung nicht mehr versucht, die Berichterstattung direkt zu orchestrieren, erweisen sich die neuen Behörden als dünnhäutig gegenüber Kritik. Premierminister Pashinyan selbst hat wiederholt öffentliche Angriffe auf Journalisten gestartet, von denen viele in den Medien sagen, dass sie ein Klima der Einschüchterung gegen kritische Berichterstattung geschaffen haben (Eurasianet 6.2.2019, vgl. USDOS 11.3.2020). Viele traditionelle und Online-Medien lassen weiterhin eine objektive Berichterstattung vermissen. Einzelpersonen können die Regierung ohne Angst vor Verhaftung kritisieren (USDOS 11.3.2020).Die Verfassung schützt die Freiheit der Meinung, Information, Medien und anderer Informationsmittel (AA 7.4.2019, vergleiche USDOS 11.3.2020). Seit dem politischen Übergang 2018 ist das Medienumfeld freier geworden und einige Sender begannen, sich von der früheren Praxis der Selbstzensur zu lösen. Es gibt jedoch Berichte, dass einige Sender es vermeiden, die Behörden zu kritisieren, um nicht „konterrevolutionär“ zu erscheinen (USDOS 11.3.2020). Journalisten zeichneten neun Monate nach dem politischen Machtwechsel ein gemischtes Bild. Während die Regierung nicht mehr versucht, die Berichterstattung direkt zu orchestrieren, erweisen sich die neuen Behörden als dünnhäutig gegenüber Kritik. Premierminister Pashinyan selbst hat wiederholt öffentliche Angriffe auf Journalisten gestartet, von denen viele in den Medien sagen, dass sie ein Klima der Einschüchterung gegen kritische Berichterstattung geschaffen haben (Eurasianet 6.2.2019, vergleiche USDOS 11.3.2020). Viele traditionelle und Online-Medien lassen weiterhin eine objektive Berichterstattung vermissen. Einzelpersonen können die Regierung ohne Angst vor Verhaftung kritisieren (USDOS 11.3.2020). Dem Rundfunk und auflagenstarken Printmedien fehlt es in der Regel an politischer Meinungsvielfalt und objektiver Berichterstattung. Privatpersonen oder private Gruppen, von denen die meisten Verbindungen zur alten Regierung haben, besitzen die meisten Rundfunkmedien und Zeitungen, was in der Regel die politische Ausrichtung und die finanziellen Interessen ihrer Eigentümer widerspiegelt. Nach Ansicht einiger Medienkritiker präsentierte das öffentlich-rechtliche Fernsehen weiterhin Nachrichten aus einer regierungsfreundlichen Perspektive und hat nach dem Regierungswechsel die Sichtweise gewechselt (USDOS 11.3.2020). Im Parlamentswahlkampf im Herbst 2018 gab es keine größeren Einschränkungen der Pressefreiheit, obwohl politisch ausgerichtete Medien weiterhin die mit ihnen verbundenen Parteien und Kandidaten bevorzugten (FH 4.2.2019). In den ersten neun Monaten des Jahres 2019 wurden drei physische Angriffe auf Journalisten gemeldet (USDOS 11.3.2020). Im Jahr 2018 wurden insgesamt 21 Vorfälle von körperlicher Gewalt gegen Reporter und Kameramänner registriert, 67 Vorfälle von Druck auf Medien und deren Mitarbeiter und 98 Vorfälle von Verletzungen des Rechts auf Erhalt und Verbreitung von Informationen (HCA 1.2019). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (7.4.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007493/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asylund_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Febru.pdf, Zugriff 18.3.2020, ua. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Letzte Änderung: 18.3.2020 Die Verfassung und das Gesetz sehen die Freiheit der friedlichen Versammlung vor und nach der "Samtenen Revolution" im Frühjahr 2018 respektierte die neue Regierung diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 11.3.2020). Das Versammlungsgesetz entspricht EU- und anderen internationalen Standards. Die Versammlungsfreiheit wird durch die Polizei respektiert. Die Versammlungsfreiheit wird unter der Regierung Pashinyan nicht mehr durch Anwendung des Gesetzes über administrative Haft und des Versammlungsgesetzes eingeschränkt (AA 7.4.2019). Der Schutz und die Zugänglichkeit des Rechts auf Versammlungsfreiheit haben sich durch die politischen Veränderungen der im April 2018 abgehaltenen Versammlungen erheblich verbessert (HCA 1.2019). Versammlungen können ohne vorherige Genehmigung, aber nach Benachrichtigung der Behörden abgehalten werden. In einigen Fällen die Benachrichtigung nicht erforderlich ist, wenn spontane und dringende Versammlungen abgehalten werden, oder wenn die Teilnehmerzahlen 100 Personen nicht überschreiten. Darüber hinaus sieht dieses Gesetz vor, dass die Polizei unabhängig von der Art der Versammlung verpflichtet ist, für Sicherheit zu sorgen und Demonstrationen zu ermöglichen, solange sie friedlich sind. Einige problematische Gesetzesbestimmungen schränken die Versammlungsfreiheit jedoch ein. So erlaubt das Gesetz beispielsweise nicht, dass sich Menschen vor dem Eingang bestimmter öffentlicher Gebäude versammeln (OHCHR 16.11.2018). Die Vereinigungsfreiheit hat Verfassungsrang. Die Gesetzgebung entspricht im Wesentlichen internationalen Standards, weist aber in der Umsetzung Defizite auf (AA 7.4.2019, vgl. OHCHR 16.11.2018). Das Gesetz schützt das Recht der Arbeitnehmer auf Gründung und Beitritt zu unabhängigen Gewerkschaften, Streiks und Tarifverhandlungen. Diese Schutzvorkehrungen werden jedoch mangelhaft durchgesetzt und die Arbeitgeber sind im Allgemeinen in der Lage, die Gewerkschaftstätigkeit in der Praxis zu blockieren (FH 4.2.2019).Die Vereinigungsfreiheit hat Verfassungsrang. Die Gesetzgebung entspricht im Wesentlichen internationalen Standards, weist aber in der Umsetzung Defizite auf (AA 7.4.2019, vergleiche OHCHR 16.11.2018). Das Gesetz schützt das Recht der Arbeitnehmer auf Gründung und Beitritt zu unabhängigen Gewerkschaften, Streiks und Tarifverhandlungen. Diese Schutzvorkehrungen werden jedoch mangelhaft durchgesetzt und die Arbeitgeber sind im Allgemeinen in der Lage, die Gewerkschaftstätigkeit in der Praxis zu blockieren (FH 4.2.2019). Das Gesetz schränkt die Registrierung oder Tätigkeit von politischen Parteien nicht ein. Die politische Dominanz und Kontrolle der Republikanische Partei (HHK) über die administrativen Ressourcen hat in der Vergangenheit verhindert, dass die gleichen Wettbewerbsbedingungen für die konkurrierenden Parteien des Landes galten. Die Protestbewegung von 2018, die Sargsyan, den Ministerpräsidenten der bis dahin regierenden HHK, aus dem Amt zwang, gab den Oppositionsgruppen deutlich mehr Freiheit vor den nationalen Wahlen im Dezember
  15. Die Parlamentswahlen im Dezember veränderten die politische Landschaft, ließen die HHK ohne parlamentarische Vertretung und ebneten den Weg für das Oppositionsbündnis „Mein Schritt“ zur Macht. Die Größe der neuen parlamentarischen Mehrheit gab am Jahresende Anlass zu einigen Bedenken, dass die beiden kleinen Parteien, die als Opposition fungieren sollten, nicht in der Lage sein würden, eine ausreichende Kontrolle der neuen Regierung zu gewährleisten (FH 4.2.2019). Eine Reihe von inhaftierten radikalen Oppositionellen wurde nach der Machtübernahme der Opposition freigelassen. Einige Beobachter kritisierten ein im Oktober verabschiedetes Amnestiegesetz als politisch motiviert. Dazu gehörte auch die Amnestie für Mitglieder von Sasna Tsrer, einer bewaffneten Oppositionsgruppe, die 2016 ein Polizeigebäude beschlagnahmte und drei Polizisten tötete (FH 4.2.2019). [siehe auch Abschnitt
  16. Politische Lage] Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (7.4.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007493/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asylund_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Febru.pdf, Zugriff 18.3.2020, ua. Haftbedingungen Letzte Änderung: 18.3.2020 Mit Stand 1.1.2018 befanden sich 3.536 Personen in Haft, was einen Wert von 119 per 100.000 Einwohner ausmachte und eine Abnahme bedeutet (2016: 4.873; 162 per 100.000). Allerdings stieg die Quote bei Untersuchungshäftlingen 2018 auf rund 37% im Vergleich zu fast 29% im Jahr 2016 (ICPS 2018). Die Haftbedingungen sind geprägt von schlechter Hygiene, unzureichender medizinischer Versorgung und dominanten kriminellen Strukturen. Überbelegung ist auf der Ebene der Gefängnisse kein Problem mehr, jedoch auf der Ebene der Zellen. Die Bedingungen sind in einigen Fällen hart und lebensbedrohlich. In den Gefängnissen fehlte es im Allgemeinen an Unterkünften für Häftlinge mit Behinderungen (USDOS 11.3.2020). Es existieren in Armenien 12 Haftanstalten, darunter ein Krankenhausgefängnis. Drei Haftanstalten befinden sich in Jerewan, die übrigen in den Provinzen. Die Haftanstalt Abovyan ist für die Unterbringung von Frauen und Jugendlichen vorgesehen. Der bauliche Zustand der Haftanstalten unterscheidet sich erheblich. Kritisch sind die materiellen Haftbedingungen in der Haftanstalt Nurbarashen, welche von gravierender Überbelegung und fortgeschrittener Baufälligkeit betroffen ist. Am besten sind die Haftbedingungen in der Anstalt Armavir, welche auch nicht voll belegt ist. Häftlinge aus anderen Anstalten, insbesondere zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilte, werden vermehrt nach Armavir verlegt. Aber auch hier machen sich bereits bauliche Alterserscheinungen bemerkbar. Die Zellen sind ausreichend beleuchtet. Ausreichende Belüftung ist zum Teil, Heizung stets sichergestellt. Die hygienischen Verhältnisse sind insgesamt zufriedenstellend. Die Sicherstellung einer regelmäßigen Versorgung mit Nahrung ist aufgrund bestehender Regulierungen des staatlichen Beschaffungswesens zum Teil problematisch. Spezielle Angebote für Sport/Freizeitaktivitäten existieren in der Regel nicht. Fälle von willkürlicher Gewalt durch Gefängnispersonal stellen die Ausnahme dar. Allerdings ist der Schutz vor Gewalt von Insassen untereinander nicht immer gewährleistet. Probleme bereitet die gesundheitliche Versorgung. So gibt es zu wenig medizinisches Personal in den Krankenstationen, die Ausstattung mit medizinischen Geräten verbessert sich jedoch zunehmend. Die Situation der Überbelegung hat sich, mit Ausnahme der Haftanstalt Nurbarashen, verbessert (AA 7.4.2019). Neben dem schlechten Zustand der Einrichtungen dominiert eine organisierte kriminelle Struktur das Gefängnisleben. Gefängnisbeamte delegieren Befugnisse an ausgewählte Häftlinge (sogenannte "Beobachter") an der Spitze der informellen Gefängnishierarchie, welche dann die Insassen kontrollieren. Die Haftbedingungen von Angehörigen sexueller Minderheiten sind die schlimmsten. Sie sind, geduldet von der Gefängnisverwaltung, häufig Ziel von Diskriminierung, Gewalt, psychologischem und sexuellem Missbrauch und werden von anderen Häftlingen gezwungen, entwürdigende Arbeit zu leisten (USDOS 11.3.2020) Die Behörden führen keine Ermittlungen durch und ergreifen keine Maßnahmen, um Probleme wie Misshandlung von Gefangenen, Streitigkeiten und Gewalt zwischen Häftlingen oder weit verbreitete Korruption sinnvoll anzugehen. Strafgefangene und Häftlinge haben nicht immer einen angemessenen Zugang zu den Besuchern, da es keine geeigneten Räumlichkeiten gibt. Die Leiter von Gefängnissen und Haftanstalten nützen mitunter ihre Position, um willkürlich Gefangenen und Häftlingen den Besuch und den Kontakt zu Familien zu verweigern. Die Regierung erlaubt im Allgemeinen nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen sowie dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes die Haftbedingungen in Gefängnissen zu überwachen und Insassen zu besuchen. Die Behörden gestatten den Beobachtern auch, privat mit den Gefangenen zu sprechen (USDOS 13.3.2018). Im Jahr 2019 wurde die Wasserversorgung in allen Haftanstalten verbessert und die Renovierung von einigen Gefängnissen wurde begonnen (USDOS 11.3.2020). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (7.4.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007493/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asylund_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Febru.pdf, Zugriff 18.3.2020, ua. Todesstrafe Letzte Änderung: 8.5.2019 Armenien hat im September 2003 das
  17. Protokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention ratifiziert. Die Todesstrafe ist damit abgeschafft; dies ist in Artikel 24 der Verfassung verankert (AA 7.4.2019, vgl. AI 23.10.2018, Standard 19.4.2003).Armenien hat im September 2003 das
  18. Protokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention ratifiziert. Die Todesstrafe ist damit abgeschafft; dies ist in Artikel 24 der Verfassung verankert (AA 7.4.2019, vergleiche AI 23.10.2018, Standard 19.4.2003). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (7.4.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007493/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Febru.pdf, Zugriff 18.3.2020 ● AI – Amnesty International (23.10.2018): Abolitionist and retentionist countries (as of July 2018), https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5066652017ENGLISH.pdf, Zugriff 27.3.2019 ● Der Standard (19.4.2003): Armenien schafft Todesstrafe ab, https://derstandard.at/1276261/Armenien-schafft-Todesstrafe-ab, Zugriff 25.3.2019 Religionsfreiheit Letzte Änderung: 18.3.2020 Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert und darf nur durch Gesetze und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist. Gemäß Verfassung wird zudem die Freiheit der Tätigkeit von religiösen Organisationen garantiert. Es gibt keine verlässlichen Angaben zum Anteil religiöser Minderheiten an der Gesamtbevölkerung; Schätzungen zufolge machen sie weniger als 5% aus. Auch in den 2015 beschlossenen Verfassungsänderungen genießt die Armenisch-Apostolische Kirche (AAK) nach wie vor Privilegien, die anderen Religionsgemeinschaften nicht zuerkannt werden (Zulässigkeit der Eröffnung von Schulen, Herausgabe kirchengeschichtlicher Lehrbücher, Steuervorteile u. a. bei Importen, Wehrdienstbefreiung von Geistlichen, Kirchenbau). Religionsgemeinschaften sind nicht verpflichtet, sich registrieren zu lassen. Religiöse Organisationen mit mindestens 200 Anhängern können sich jedoch amtlich registrieren lassen und dürfen dann Zeitungen und Zeitschriften mit einer Auflage von mehr als 1.000 Exemplaren veröffentlichen, regierungseigene Gelände nutzen, Fernseh- oder Radioprogramme senden und als Organisation Besucher aus dem Ausland einladen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass Religionsgemeinschaften die Registrierung verweigert wurde bzw. wird. Bekehrungen durch religiöse Minderheiten sind zwar gesetzlich verboten; missionarisch aktive Glaubensgemeinschaften wie die Zeugen Jehovas oder die Mormonen sind jedoch tätig und werden staatlich nicht behindert. Dies wird von offiziellen Vertretern der Zeugen Jehovas bestätigt (AA 7.4.2019). In Artikel 18 der Verfassung wird die Armenische Apostolische Kirche als "Nationalkirche" anerkannt, die für die Erhaltung der armenischen nationalen Identität verantwortlich ist. Religiöse Minderheiten haben in der Vergangenheit über Diskriminierung berichtet und einige hatten Schwierigkeiten, Genehmigungen für den Bau von Gotteshäusern zu erhalten (FH 4.2.2019). Mitglieder religiöser Minderheiten werden bei der Beschäftigung im öffentlichen Dienst benachteiligt (USDOS 11.3.2020). Menschenrechtsaktivisten äußerten weiterhin ihre Besorgnis über die Zustimmung der Regierung, dass die AAK am Unterricht an Schulen mitwirkt und die Zugehörigkeit zur AAK mit der nationalen Identität oft gleichsetzt wird, was die staatliche und gesellschaftliche Diskriminierung anderer religiöser Organisationen verstärkt (USDOS 21.6.2019). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (7.4.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007493/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Febru.pdf, Zugriff 18.3.2020, ua. Ethnische Minderheiten Letzte Änderung: 8.5.2019 Die Bevölkerung setzt sich aus ca. 96% armenischen Volkszugehörigen und ca. 4% Angehörigen von Minderheiten (vor allem Jesiden, Russen, Kurden und Assyrer, denen nach der neuen Verfassung als den vier größten Minderheitengruppen jeweils ein Parlamentssitz zusteht) zusammen. Die Volkszugehörigkeit wird in armenischen Reisepässen nur eingetragen, wenn der Passinhaber dies beantragt. Die Verfassung garantiert nationalen Minderheiten das Recht, ihre kulturellen Traditionen und ihre Sprache zu bewahren, in der sie u.a. studieren und veröffentlichen dürfen. Zugleich verpflichtet ein Gesetz alle Kinder zu einer Schulausbildung in armenischer Sprache. Dennoch wird an einigen armenischen Schulen in Gegenden mit jesidischer Bevölkerung (derzeit in 23 Dörfern) auch Unterricht in Jesidisch erteilt. Angehörige der jesidischen Minderheit berichten zwar immer wieder über Diskriminierungen, aber weder Jesiden noch andere Minderheiten sind Ziel systematischer und zielgerichteter staatlicher Repressionen (AA 7.4.2019). Die größte Herausforderung für Minderheiten in Armenien ist ihre schiere Unsichtbarkeit in der Gesellschaft. Alle Minderheitengruppen zusammen machen weniger als 2% der armenischen Bevölkerung aus. Hinzu kommt, dass keine Minderheit in irgendeinem Teil des Landes die Mehrheit ausmacht und stattdessen in ganz Armenien verstreut lebt. Während die jüngsten Verfassungsänderungen dazu geführt haben, dass 2017 vier Minderheitenvertreter in das Parlament gewählt wurden, werden alle Regierungsgeschäfte weiterhin auf Armenisch geführt. Infolgedessen stehen Minderheiten nach wie vor Schwierigkeiten gegenüber, an Entscheidungen teilzunehmen, die ihr tägliches Leben betreffen, zumindest auf nationaler Ebene. Sie sind weiterhin größtenteils nur auf lokaler Regierungsebene vertreten (MRGI 2019). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (7.4.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007493/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Febru.pdf, Zugriff 18.3.2020 ● MRGI - Minority Rights Group International

(2019): Armenia, https://minorityrights.org/country/armenia/, Zugriff 27.3.2019 Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Letzte Änderung: 18.3.2020 Verfassung und Gesetze schreiben die Gleichberechtigung von Männern und Frauen fest und verbieten die Diskriminierung auf der Basis des Geschlechts. Die Rolle der Frau in Armenien ist gleichwohl durch das in der Bevölkerung verankerte patriarchalische Rollenverständnis geprägt (AA 7.4.2019, vgl. USDOS 11.3.2020).Verfassung und Gesetze schreiben die Gleichberechtigung von Männern und Frauen fest und verbieten die Diskriminierung auf der Basis des Geschlechts. Die Rolle der Frau in Armenien ist gleichwohl durch das in der Bevölkerung verankerte patriarchalische Rollenverständnis geprägt (AA 7.4.2019, vergleiche USDOS 11.3.2020). Frauen sind in Führungspositionen im öffentlichen Sektor deutlich unterrepräsentiert. Im Jahr 2018 lag die durchschnittliche Arbeitslosenquote der Frauen in Armenien bei 17,3%. Auch in der Exekutive bleibt die Beteiligung von Frauen auf den höchsten Entscheidungsebenen, auf regionaler und lokaler Ebene sowie im diplomatischen Dienst gering. Ungleichheit im Bereich der Löhne ist besonders offensichtlich (CoE-CommDH 29.1.2019, vgl. USDOS 11.3.2020, FH 4.2.2019).Frauen sind in Führungspositionen im öffentlichen Sektor deutlich unterrepräsentiert. Im Jahr 2018 lag die durchschnittliche Arbeitslosenquote der Frauen in Armenien bei 17,3%. Auch in der Exekutive bleibt die Beteiligung von Frauen auf den höchsten Entscheidungsebenen, auf regionaler und lokaler Ebene sowie im diplomatischen Dienst gering. Ungleichheit im Bereich der Löhne ist besonders offensichtlich (CoE-CommDH 29.1.2019, vergleiche USDOS 11.3.2020, FH 4.2.2019). Vergewaltigung ist eine Straftat. Die Höchststrafe beträgt 15 Jahre. Allgemeine gesetzliche Bestimmungen zur Vergewaltigung gelten für die Verfolgung von Vergewaltigungen in der Ehe. Häusliche Gewalt wird nach allgemeinen Gesetzen über Gewaltanwendung verfolgt, obwohl die Behörden die meisten Vorwürfe häuslicher Gewalt nicht wirksam untersuchen oder verfolgen (USDOS 11.3.2020). Es gibt Berichte, dass die Polizei, insbesondere außerhalb von Jerewan, in Fällen häuslicher Gewalt nur ungern tätig wird und Frauen davon abhält, Beschwerden einzureichen. Die meisten Fälle häuslicher Gewalt werden per Gesetz als Vergehen von geringer oder mittlerer Schwere betrachtet und die Regierung stellt nicht genügend weibliche Polizeibeamte und Ermittlerinnen für die Arbeit vor Ort ein, um diese Verbrechen zu untersuchen (USDOS 11.3.2020). Trotzdem hat Armenien seit 2015 bedeutende Fortschritte bei der Schaffung und Verbesserung des Rechtsrahmens zur Bekämpfung häuslicher Gewalt gemacht. Wichtige gesetzgeberische Maßnahmen wurden von Sensibilisierungskampagnen begleitet, die zu einer öffentlichen Debatte und einem spürbaren Einstellungswandel zum Thema häusliche Gewalt führen. Trotz dieser begrüßenswerten Entwicklungen und sehr lobenswerten Bemühungen bleibt die häusliche Gewalt in Armenien ein schwerwiegendes, weit verbreitetes und teilweise noch unterschätztes Phänomen (CoE-CommDH 29.1.2019). Das neue Gesetz über häusliche Gewalt hat einige Elemente und Normen des Istanbuler Übereinkommens übernommen, verschiedene Formen häuslicher Gewalt definiert und den staatlichen Behörden eine positive Verpflichtung auferlegt, solche Gewalt zu verhindern und ihre Opfer zu schützen. Es verpflichtet die Behörden auch, eine nationale Strategie zur Bekämpfung häuslicher Gewalt zu entwickeln und umzusetzen, Unterkünfte für Opfer von Gewalt einzurichten, ihnen kostenlose medizinische Versorgung zu bieten und regelmäßige Schulungen für alle in diesem Bereich tätigen Fachleute durchzuführen (CoE-CommDH 29.1.2019). Das Gesetz verlangt, dass bestimmte Dienstleistungen für diejenigen erbracht werden, die Opfer häuslicher Gewalt geworden sind, es sieht aber keine Maßnahmen für monetäre Entschädigungen der Opfer vor. Die im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen - Verwarnungen und Schutzanordnungen - reichen möglicherweise nicht aus, um die Menschenrechtsverpflichtungen des Landes zum Schutz der Betroffenen von häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt zu erfüllen, dies infolge des Umfanges des Ermessensspielraum für die Strafverfolgungsbehörden und Richter, der vorgesehenen limitierten Fristen (z.B. Wegweisung) sowie der schwachen Konsequenzen, die Täter häuslicher Gewalt zu erwarten haben. Das Gesetz enthält zudem keine Details hinsichtlich der Beweislast, die für die Erlangung von Verwarnungen oder Schutzanordnungen oder für die strafrechtliche Verfolgung von Tätern häuslicher Gewalt erforderlich ist. Es ist letztendlich nicht klar, ob das Gesetz für alle Paare gilt, oder nicht registrierte Ehen bzw. Lebensgemeinschaften ausnimmt (OHCHR 29.3.2019). Für den Schutz von Opfern häuslicher Gewalt beinhaltet das Gesetz die Anwendung von Schutzmaßnahmen, einschließlich Warnung, Notfallintervention und Schutzanordnung. Die Anwendung dieser Maßnahmen kann dazu führen, dass folgende Einschränkungen gelten: die sofortige und gewaltsame Entfernung des Gewalttäters aus dem Wohnort des Opfers und das Verbot seiner Rückkehr bis zum Ablauf der durch die Anordnung vorgesehenen Frist; Verbot für den Täter, das Opfer und gegebenenfalls die in Obhut des Opfers befindlichen Personen sowie Orte, an denen sie arbeiten, studieren oder leben oder andere Orte, zu besuchen; Verbot für den Täter, sich dem Opfer in einer Entfernung zu nähern, die beim Opfer eine nachvollziehbare Angst um die persönliche Sicherheit hervorruft. Trotz der im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen wurden nach den Daten aus dem Gerichtsinformationssystem nur vier Fälle mit Anträgen auf Schutzanordnung zur Prüfung angenommen. Im Rahmen dieses Gesetzes wurden 413 Verwarnungen durch die Polizei ausgesprochen, in 128 Fällen wurde eine Entscheidung über ein sofortiges Eingreifen getroffen und Registrierungskarten für 541 Täter ausgefüllt (HCA 1.2019). Der Untersuchungsausschuss der Republik Armenien hat 519 Straftaten von häuslicher Gewalt im Jahr 2018 bearbeitet, im Vergleich zu 458 Straftaten im Jahr
  1. Die meisten Strafsachen beziehen sich auf Gewaltanwendung durch den Ehemann. Im Jahr 2018 wurden in Armenien rund 990 Fälle von häuslicher Gewalt registriert, in 413 Fällen wurde eine Verwarnung ausgesprochen, während 128 Fälle eine sofortige Einmischung der Strafverfolgungsbehörden erforderten (CSVaW 2019). Laut diversen Studien sind 30% der armenischen Frauen Opfer körperlicher Gewalt in der Famlie, während Zwei-Drittel Opfer psychischer Gewalt sind (HCA 1.2019). Im World Gender Gap Index 2018 nahm Armenien Rang 98 von 149 Ländern ein (2017: 97 von 144; 2016: 102 von 144). Insbesondere in den Subkategorien Gesundheit (Rang 148) und politische Teilhabe (Rang 115) schnitt das Land besonders schlecht ab, wohingegen in der Unterkategorie „Teilhabe an der Bildung“ mit dem
  2. Rang, der entsprechende Wert überdurchschnittlich gut war (WEF 2019). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (7.4.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007493/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asylund_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Febru.pdf, Zugriff 18.3.2020, ua. Bewegungsfreiheit Letzte Änderung: 18.3.2020 Die gesetzlich garantierte Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung werden generell respektiert (USDOS 11.3.2020, vgl. FH 4.2.2019). Reisen ins Ausland sind durch den Umstand erschwert, dass die Grenzen zur Türkei und Aserbaidschan geschlossen sind (FH 4.2.2019).Die gesetzlich garantierte Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung werden generell respektiert (USDOS 11.3.2020, vergleiche FH 4.2.2019). Reisen ins Ausland sind durch den Umstand erschwert, dass die Grenzen zur Türkei und Aserbaidschan geschlossen sind (FH 4.2.2019). Aufgrund des zentralistischen Staatsaufbaus und der geringen territorialen Ausdehnung gibt es kaum Ausweichmöglichkeiten gegenüber zentralen Behörden. Bei Problemen mit lokalen Behörden oder mit Dritten kann jedoch ein Umzug Abhilfe schaffen (AA 7.4.2019). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (7.4.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007493/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asylund_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Febru.pdf, Zugriff 18.3.2020, ua. IDPs und Flüchtlinge Letzte Änderung: 18.3.2020 Mit Stand Februar 2019 wurden rund 14.700 Flüchtlinge aus Syrien, 1.390 aus Aserbaidschan und 1.100 aus dem Irak gezählt, in Summe rund 18.000 (UNHCR 2.2019). Seit Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien kamen über 20.000 Flüchtlinge nach Armenien (99% armenisch-stämmige Christen), davon wurde der Löwenanteil aufgrund des gegenüber Immigranten armenischer Abstammung liberalen armenischen Staatsangehörigkeitsrechts mittlerweile eingebürgert. In kleinerem Maße treffen noch immer Flüchtlinge aus Syrien in Armenien ein. Die wirtschaftliche Lage vieler aus Syrien Geflohener hat sich durch eine Steuerreform für Familienbetriebe, die gute Entwicklung des Tourismussektors, in welchem viele der Flüchtlinge tätig sind, sowie die Projekte des UNHCR und verschiedener Diasporaverbände deutlich verbessert (AA 7.4.2019). Die Nationalversammlung hat den Aktionsplan der neuen Regierung gebilligt, der erstmals wesentliche Verweise auf Flüchtlinge und Migration enthält. Unzureichende Aufnahmekapazitäten, die Bestrafung von Asylbewerbern wegen illegaler Einreise und nationale Sicherheitserwägungen können einen wirksamen Flüchtlingsschutz behindern, obgleich Armenien Vertragsstaat der Genfer Flüchtlingskonvention ist (UNHCR 2.2019). Die Behörden bieten den im Land verbliebenen ethnischen Armeniern aus Syrien die Wahl zwischen verschiedenen Schutzoptionen, darunter eine beschleunigte Einbürgerung, eine Aufenthaltserlaubnis oder den Flüchtlingsstatus. Durch die schnelle Einbürgerung erhalten Vertriebene aus Syrien das gleiche rechtliche Recht auf Gesundheitsversorgung und die meisten anderen Sozialdienste wie andere Bürger (USDOS 11.3.2020). Laut dem Internal Displacement Monitoring Center lebten Stand Dezember 2018 bis 2016 etwa 8.400 Binnenvertriebene der geschätzten 65.000 Haushalte, die 1988-94 evakuiert wurden, noch in der Vertreibung. Einige der Binnenvertriebenen und ehemaligen Flüchtlinge des Landes haben keine angemessene Unterkunft und nur begrenzte wirtschaftliche Möglichkeiten (USDOS 11.3.2020). Anlässlich des wieder aufgeflammten Bergkarabach-Konflikts Anfang April 2016 kamen ca. 2.000 Flüchtlinge, ganz überwiegend Frauen, Kinder und ältere Personen von dort nach Armenien. Während die meisten von ihnen noch 2016 nach Bergkarabach zurückgekehrt sind, gab es in der ersten Hälfte 2017 keine weitere Rückkehr und dementsprechend hielten sich Ende August 2017 noch 573 Personen, mehrheitlich aus dem Dorf Talish nahe der Waffenstillstandslinie, in Armenien auf (AA 7.4.2019). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (7.4.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007493/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asylund_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Febru.pdf, Zugriff 18.3.2020, ua. Grundversorgung und Wirtschaft Letzte Änderung: 8.5.2019 Über ein Viertel der armenischen Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze, d.h. es stehen weniger als 75 Euro pro Monat zur Verfügung. Die registrierte Arbeitslosenquote liegt bei 20%. Mehr als ein Drittel der Jugendlichen ist weder in Ausbildung noch in der Beschäftigung. Die Schattenwirtschaft macht über 30% des Bruttoinlandsprodukts aus. Die Wirtschaft wird nach wie vor von den sogenannten "Oligarchen" dominiert, Geschäftsleuten, die in bestimmten Wirtschaftszweigen Monopole gegründet und in der Vergangenheit erheblichen Einfluss auf die Politik ausgeübt haben (FriEnt 23.4.2019). Das Durchschnittseinkommen betrug im ersten Quartal 2019 rund AMD 174.000 [ca. EUR 323] (ArmStat 2019), während die monatliche Durchschnittspension 2017 AMD 40.634 [ca. EUR 74] ausmachte. Das Mindesteinkommen beträgt AMD 55.000 [EUR 100], die Mindestpension AMD 16.000 [EUR 29] (ArmStat 2018). Der UNDP Human Development Index, ein Messwert zur Beurteilung der Humanentwicklung und der Ungleichheit, ergab 2017 für Armenien einen Wert von 0.757 [Statistischer Bestwert ist 1] (im Vergleich der HDI von Österreich beträgt 0.908). Damit belegte Armenien, dessen Wert sich seit 1990 kontinuierlich verbesserte, Platz 83 von 189 Staaten (UNDP 15.7.2018). Für 2018 wird in Armenien ein Wirtschaftswachstum von 5% erwartet. Im Vergleich zu den Vorjahren ist es ein etwas moderaterer Wert. 2017 stieg das armenische BIP um 7,5%, was mit der Überwindung der Wirtschaftskrise Russlands, des wichtigsten Partners Armeniens, zusammenhängt. Rohstoffgewinnung und deren Verarbeitung dominieren die armenische Industrie. Auch der Landwirtschaftssektor spielt eine wichtige Rolle, vor allem in Exporten des Landes. Der 8.5.2018 schlug ein neues Kapitel in der jüngeren Geschichte Armeniens auf. Der neue armenische Premierminister Pashinyan erklärte den Kampf gegen die alle Bereiche umfassende Korruption. Seine weiteren Ziele sind die Verbesserung der Lebensbedingungen der in großen Teilen verarmten Bevölkerung und der Wirtschaftsaufschwung (WKO 23.7.2018). Quellen: ● ArmStat - Statistical Committee of the Repbulic of Armenia
(2019): Average monthly nominal wages, drams / 2019, https://www.armstat.am/en/?nid=12&id=08001, Zugriff 7.5.2019, ua. Sozialbeihilfen Letzte Änderung: 8.5.2019 Sozialwesen Das Sozialsystem in Armenien ist wie folgt aufgebaut: ● Staatliches Sozialhilfeprogramm, z.B. Unterstützung von Familien, einmalige Geburtenzuschüsse, sowie Kindergeld bis zum Alter von zwei Jahren ● Sozialhilfeprogramme für Personen mit Behinderung, Veteranen, Kinder, insbesondere medizinische und soziale Rehabilitationshilfe, Altersheime, Waisenhäuser, Internate ● staatliches Sozialversicherungsprogramm, welches aus Alters- und Behindertenrente, sowie Zuschüssen bei vorübergehender Behinderung und Schwangerschaft. ● Privilegien für Personen, die im Jahr 1999 signifikante Notlagen durchlebten, vor allem für Veteranen des Zweiten Weltkriegs. Alle armenischen Staatsbürger sind berechtigt, Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Anmeldeverfahren: RückkehrerInnen können in einem der 51 Büros des staatlichen Sozialversicherungsservice (10 in Jerewan und 41 in der anderen Regionen) Sozialhilfe beantragen oder online ein Formular einreichen: http://www.ssss.am/arm/e-reception/send-application/ Pensionssystem Das Renteneintrittsalter in Armenien liegt bei 63 Jahren. Eine Sozialrente wird ab 65 Jahre gewährt. Bei beschwerlicher oder gefährlicher Arbeit kann das Eintrittsalter niedriger liegen. Das staatliche Rentenversicherungssystem, basierend auf einer gesetzlichen Sozialversicherung, ist in folgende Elemente gegliedert: ▪Altersrente ▪Verlängerte Dienstrente ▪Behindertenrente ▪Rente für Familien, die den Einkommensträger verloren haben Um eine armenische Rente in Anspruch nehmen zu können muss der/die Rückkehrende in Armenien registriert sein. Anmeldungen für die staatliche Rente können ebenfalls auf der Website des staatlichen Sozialversicherungsservice des Ministeriums für Arbeit und Soziales eingereicht werden (IOM 2018). Der Pensionsanspruch gilt ab einem Alter von 63 mit mindestens 25 Jahren abgeschlossener Beschäftigung; ab einem Alter von 59 mit mindestens 25 Jahren Beschäftigung, wobei mindestens 20 Jahre erschwerte oder gefährlicher Arbeit vor dem
  1. Januar 2014 oder mindestens 10 Jahre derartiger Arbeit nach dem
  2. Januar 2014 verrichtet wurde; oder ab einem Alter von 55 mit mindestens 25 Jahren Beschäftigung, einschließlich mindestens 15 Jahre in Schwerst- oder gefährlicher Arbeit vor dem
  3. Januar 2014 bzw. mindestens 7,5 Jahre in einer solchen nach dem
  4. Januar
  5. Eine verringerte Pension steht nach mindestens zehnjähriger Anstellung, jedoch erst ab 65 zu. Bei Invalidität im Rahmen der Sozialversicherung sind zwischen zwei und zehn Jahre Anstellung Grundvoraussetzung, abhängig vom Alter des Versicherten beim Auftreten der Invalidität. Die Invaliditätspension hängt vom Grade der Invalidität ab. Unterhalb der erforderlichen Zeiten für eine Invaliditätspension besteht die Möglichkeit einer Sozialrente für Invalide in Form einer Sozialhilfe. Zur Pensionsberechnung werden die Studienjahre, die Wehrdienstzeit, die Zeit der Kinderbetreuung und die Arbeitslosenzeiten herangezogen. Die Alterspension im Rahmen der Sozialversicherung beträgt 100% der Basispension von AMD 16.000 monatlich zuzüglich eines variablen Bonus. Die Bonuspension macht AMD 500 monatlich für jedes Kalenderjahr ab dem elften Beschäftigungsjahr multipliziert mit einem personenspezifischen Koeffizienten, basierend auf der Länge der Dienstzeit (SSA 2016). Schutzbedürftige Personen Das Ministerium für Arbeit und Soziales (MLSA) implementiert Programme zur Unterstützung von schutzbedürftigen Personen: Behinderte, ältere Personen, RentnerInnen, Waisen, Opfer von Menschenhandel, Frauen und Kinder. Der Zugang zu diesen Leistungen erfolgt über die 51 Büros des staatlichen Sozialversicherungsservice (IOM 2018). Arbeitslosenunterstützung 2015 wurde die Arbeitslosenunterstützung zugunsten einer Einstellungsförderung eingestellt. Zu dieser Förderung gehört auch die monetäre Unterstützung für Personen die am regulären Arbeitsmarkt nicht wettbewerbsfähig sind. Das Arbeitsgesetz von 2004 sieht ein Abfertigungssystem seitens der Arbeitgeber vor. Bei Betriebsauflösung oder Stellenabbau beträgt die Abfertigung ein durchschnittliches Monatssalär, bei anderen Gründen hängt die Entschädigung von der Dienstzeit ab, jedoch maximal 44 Tage im Falle von 15 Anstellungsjahren (SSA 2016). Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 18.3.2020 Die primäre medizinische Versorgung ist in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren erbracht. Die sekundäre medizinische Versorgung wird von regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist. Die primäre medizinische Versorgung ist wie früher grundsätzlich kostenfrei (AA 17.4.2018, vgl. MedCOI 2.2018). Im Jahr 2019 kündigte das Gesundheitsministerium aus Kostengründen die Schließung einiger lokaler Krankenhäuser an (News.am 14.1.2020).Die primäre medizinische Versorgung ist in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren erbracht. Die sekundäre medizinische Versorgung wird von regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist. Die primäre medizinische Versorgung ist wie früher grundsätzlich kostenfrei (AA 17.4.2018, vergleiche MedCOI 2.2018). Im Jahr 2019 kündigte das Gesundheitsministerium aus Kostengründen die Schließung einiger lokaler Krankenhäuser an (News.am 14.1.2020). Um Zugang zu kostenlosen medizinischen Primärleistungen zu erhalten, muss eine Person armenischer Staatsbürger sein und in einer der Polikliniken oder primären Gesundheitseinrichtungen (Primary Healthcare – PHC) in der Nähe ihres Wohnortes registriert sein. In diesen Polikliniken oder PHC-Einrichtungen sind alle allgemeinen und wichtigsten spezialisierten medizinischen Dienstleistungen völlig kostenlos (einschließlich Impfungen und routinemäßiger labortechnischer Untersuchungen). Die folgenden Dienstleistungen stehen in den Polikliniken kostenlos zur Verfügung: ● allgemeines Gesundheitswesen: Allgemeinmediziner, Hausarzt, Bezirkstherapeut, Kinderarzt ● spezialisierte medizinische Dienste: Neurologen, Endokrinologen, Onkologen, Kardiologen, Chirurgen, Phthysiatern, Hals-Nasen-Ohren-Heilern (HNO), Gynäkologen, Dermatologen, Chirurgen/Traumatologen, Augenärzten, Infektions-/Immunologen, Stomatologen; und in mehreren Polikliniken Rheumatologen, Urologen ● Laboruntersuchungen: Blutkörperchenzahl, biochemische Routineuntersuchungen ● medizinisch-technische Untersuchungen: Ultraschall, EKG, Röntgen, Spirometrie, Fundoskopie ● Impfungen und Hausbesuche durch einen Hausarzt: bei akuten Erkrankungen - Infektionen der oberen Atemwege, Temperatur, Schmerzsyndrom; bei onkologischen Patienten durch Onkologen (MedCOI 2.2018). Kostenlose medizinische Versorgung gilt nur noch eingeschränkt für die sekundäre und die tertiäre Ebene. Das Fehlen einer staatlichen Krankenversicherung erschwert den Zugang zur medizinischen Versorgung insoweit, als für einen großen Teil der Bevölkerung die Finanzierung der kostenpflichtigen ärztlichen Behandlung extrem schwierig geworden ist. Viele Menschen sind nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung übersteigt die finanziellen Möglichkeiten der meisten Familien bei weitem (AA 7.4.2019). Alle armenischen StaatsbürgerInnen, einschließlich Rückkehrende, Asylsuchende und Flüchtlinge, haben ohne Einschränkungen das Recht auf Dienstleistungen von Krankenversicherungen. Rückkehrende, die nicht von der staatlichen Krankenkasse profitieren, können eine freiwillige private Krankenversicherung abschließen. Die Preise variieren zwischen 230 USD und 350 USD pro Jahr. Für die Anmeldung werden der Pass/Personalausweis und die Krankenversicherungskarte benötigt. Für den Abschluss einer privaten Krankenversicherung muss die Person die Krankenkassen direkt kontaktieren (IOM 2018). Die armenische Verfassung von 1995 garantiert den universellen Anspruch auf medizinische Leistungen, die vom Staat finanziert werden sollten. Ab 1997 wurden aufgrund der Finanzierungsnöte die Ansprüche durch die Einführung des Basis-Leistungspakets (BBP) begrenzt, bei dem es sich um ein öffentlich finanziertes Paket handelt, das eine Liste von Dienstleistungen festlegt, die für die gesamte Bevölkerung kostenlos sind (weitgehend Grundversorgung, sanitär-epidemiologische Dienstleistungen und Behandlung von rund 200 gesellschaftlich bedeutsamen Krankheiten) und die diejenigen Gruppen festlegt, die alle Dienstleistungen kostenlos erhalten sollten. Die unter den BBP fallenden Dienstleistungen und Bevölkerungsgruppen werden jährlich seitens der Regierung überprüft. Zu den Kategorien von Menschen, die nach dem BBP Anspruch auf kostenlose Gesundheitsleistungen haben, gehören Menschen mit Behinderungen, die je nach Schweregrad in die Gruppen I, II oder III eingeteilt sind; Kriegsveteranen; Hinterbliebene von Gefallenen, aktive Soldaten und ihre Familienmitglieder; generell Kindern unter sieben Jahren, unter 18 Jahren mit Behinderung, Kinder von vulnerablen Bevölkerungsgruppen oder Familien mit vier oder mehr Minderjährigen, von minderjährigen Elternteilen, Kindern ohne elterliches Sorgerecht oder aus Familien mit Menschen mit Behinderungen, Kinder in Pflegeheimen; alte Menschen in Pflegeheimen, Häftlinge, Opfer von Menschenhandel, Schutzsuchende und deren Familienmitglieder. D.h., wenn ein Patient unter das BBP fällt, ist die Behandlung kostenlos. Auch private medizinische Einrichtungen müssen kostenlose Dienstleistungen für die unter das BBP fallenden Personengruppen erbringen. Die Kosten übernimmt das Gesundheitsministerium. Gehört jedoch der Patient nicht zu einer der sozial schwachen oder besonderen Bevölkerungsgruppen, ist er nicht versichert oder fällt nicht unter ein "spezielles Krankheitsprogramm" (z.B. AIDS, Tuberkulose, Psychiatrie, etc. sowie die teilweise Abdeckung anderer Erkrankungen, wie Krebs), so muss er für die erhaltene Behandlung bezahlen (MedCOI 2.2018).Die armenische Verfassung von 1995 garantiert den universellen Anspruch auf medizinische Leistungen, die vom Staat finanziert werden sollten. Ab 1997 wurden aufgrund der Finanzierungsnöte die Ansprüche durch die Einführung des Basis-Leistungspakets (BBP) begrenzt, bei dem es sich um ein öffentlich finanziertes Paket handelt, das eine Liste von Dienstleistungen festlegt, die für die gesamte Bevölkerung kostenlos sind (weitgehend Grundversorgung, sanitär-epidemiologische Dienstleistungen und Behandlung von rund 200 gesellschaftlich bedeutsamen Krankheiten) und die diejenigen Gruppen festlegt, die alle Dienstleistungen kostenlos erhalten sollten. Die unter den BBP fallenden Dienstleistungen und Bevölkerungsgruppen werden jährlich seitens der Regierung überprüft. Zu den Kategorien von Menschen, die nach dem BBP Anspruch auf kostenlose Gesundheitsleistungen haben, gehören Menschen mit Behinderungen, die je nach Schweregrad in die Gruppen römisch eins, römisch zwei oder römisch drei eingeteilt sind; Kriegsveteranen; Hinterbliebene von Gefallenen, aktive Soldaten und ihre Familienmitglieder; generell Kindern unter sieben Jahren, unter 18 Jahren mit Behinderung, Kinder von vulnerablen Bevölkerungsgruppen oder Familien mit vier oder mehr Minderjährigen, von minderjährigen Elternteilen, Kindern ohne elterliches Sorgerecht oder aus Familien mit Menschen mit Behinderungen, Kinder in Pflegeheimen; alte Menschen in Pflegeheimen, Häftlinge, Opfer von Menschenhandel, Schutzsuchende und deren Familienmitglieder. D.h., wenn ein Patient unter das BBP fällt, ist die Behandlung kostenlos. Auch private medizinische Einrichtungen müssen kostenlose Dienstleistungen für die unter das BBP fallenden Personengruppen erbringen. Die Kosten übernimmt das Gesundheitsministerium. Gehört jedoch der Patient nicht zu einer der sozial schwachen oder besonderen Bevölkerungsgruppen, ist er nicht versichert oder fällt nicht unter ein "spezielles Krankheitsprogramm" (z.B. AIDS, Tuberkulose, Psychiatrie, etc. sowie die teilweise Abdeckung anderer Erkrankungen, wie Krebs), so muss er für die erhaltene Behandlung bezahlen (MedCOI 2.2018). Für die hospitale Behandlung zahlreicher Erkrankungen und Leiden besteht ein komplexes System des Selbstbehalts (Co-Payment System), wodurch nicht die gesamten Kosten beim Patienten liegen. Ausgenommen sind wiederum Minderjährige und Personen, die unter das BBP hinsichtlich der Hospitalsbetreuung fallen, für die die gesamten Kosten übernommen werden. Wenn ein Patient eine Krankenhausbehandlung benötigt, nimmt die primäre medizinische Einrichtung (z.B. Poliklinik) eine Überweisung an den entsprechenden Krankenhausdienst vor. Die Hausärzte informieren die Patienten in der Regel über ihre Chance auf kostenlose Behandlung oder Zuzahlung in Krankenhäusern, die Dienstleistungen im Rahmen des BBP anbieten. Nach der Anmeldung hat der Patient oder sein gesetzlicher Vertreter den ersten erforderlichen Betrag seines Anteils an der Zuzahlung zu begleichen. Der Selbstbehalt (Zuzahlungsbetrag) kann vollständig oder schrittweise bezahlt werden, spätestens jedoch mit der Entlassung des Patienten aus dem Krankenhaus. Die staatliche Gesundheitsbehörde übernimmt den Rest der Gesamtkosten nach der Analyse der monatlichen Finanzberichte der Krankenhäuser. Es gibt keine Rückerstattung und beide Parteien (Patient und Staat) zahlen ihren eigenen Anteil. Der Betrag, den jede Partei innerhalb des Zuzahlungssystems zahlen muss, ist kein fester Prozentsatz für alle betroffenen Krankheiten (MedCOI 2.2018). Folgende Personengruppen können kostenfreie Medikamente in lokalen Polykliniken erhalten: ▪ Behinderte,
  6. und
  7. Gruppe (die Kategorien werden vom Ministerium für Arbeit und Soziales bestimmt) ▪ Behinderte Kinder unter 18 Jahren ▪ Veteranen des II. Weltkriegs▪ Veteranen des römisch zwei. Weltkriegs ▪ Kinder ohne elterliche Aufsicht, sowie Halbwaisen unter 18 Jahren ▪ Kinder (unter 18 Jahren) aus Familien mit 4 oder mehr minderjährigen Kindern ▪ Angehörige von Militärangehörigen, die im Dienste der Republik Armenien verstorben sind ▪ Kinder aus Familien mit behinderten Kindern unter 18 Jahren Kinder unter 7 Jahre Eine Kostenerstattung in Höhe von 50% ist für folgende Personengruppen gewährleistet: ▪ Behinderte der 3.Gruppe ▪ Rechtswidrig Verurteilte ▪ Alleinstehende, arbeitslose Pensionäre ▪ Familien bestehend aus arbeitslosen Pensionären ▪ Alleinstehende Mütter mit Kindern unter 18 Jahren Eine Kostenerstattung in Höhe von 30% erhalten arbeitslose Pensionäre (IOM 2018). Ein Grundproblem der staatlichen medizinischen Fürsorge ist die schlechte Bezahlung des medizinischen Personals (für einen allgemein praktizierenden Arzt ca. EUR 250/Monat). Dies führt dazu, dass die Qualität der medizinischen Leistungen des öffentlichen Gesundheitswesens in weiten Bereichen unzureichend ist. Denn hochqualifizierte und motivierte Mediziner wandern in den privatärztlichen Bereich ab, wo Arbeitsbedingungen und Gehälter deutlich besser sind. Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der staatlichen medizinischen Einrichtungen mit technischem Gerät ist dagegen teilweise mangelhaft. In einzelnen klinischen Einrichtungen – meist Privatkliniken - stehen hingegen moderne Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie sowie Computer- und Kernspintomographie zur Verfügung (AA 7.4.2019). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (7.4.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007493/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Febru.pdf, Zugriff 18.3.2020 ● IOM – International Organization for Migration
(2018): http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2018_Armenia_DE.pdf, Länderinformationsblatt Armenien 2018, Zugriff 25.3.2019 ● MedCOI - Medical Country of Origin Information (2.2018) : Country Fact Sheet Access to Healthcare: Armenia, MedCOI-Datenbank, Zugriff 25.3.2019 ● News.am (14.1.2020): Protest staged outside Maternity hospital of Armenia’s Yeghvard town, https://news.am/eng/news/554322.html, Zugriff 14.1.2020 Rückkehr Letzte Änderung: 8.5.2019 Rückkehrer werden grundsätzlich nach Ankunft in die Gesellschaft integriert. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Für rückkehrende Migranten wurde ein Beratungszentrum geschaffen; es handelt sich um ein Projekt der französischen Büros für Einwanderung und Migration. Rückkehrer können sich auch an den armenischen Migrationsdienst wenden, der ihnen mit vorübergehender Unterkunft und Beratung zur Seite steht. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt (AA 7.4.2019). Das offizielle Internet-Informationsportal „Tundarc“ bietet potenziellen armenischen Rückkehrern, auch Doppelstaatsbürgern, wichtigen Informationen zu den zu beachtenden Formalitäten bei einer Rückkehr sowie den wichtigsten Themenbereichen, wie Gesundheitsfürsorge, Pension, Bildung oder Militärdienst an. Überdies findet sich eine Orientierung zu bestehenden Hilfsprogrammen (Tundarc o.D.). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (7.4.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007493/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Febru.pdf, Zugriff 18.3.2020 ● Tundarc (o.D.): Tundarc, http://tundarc.am/wp/?lang=en, Zugriff 21.3.2019
  1. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: - Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA und insbesondere in die Befragungsprotokolle; - Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Strafregister und das Grundversorgungssystem. - Einsicht in die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Beschwerde, bzw. in die im Zuge des ergänzenden Parteiengehörs übermittelten Unterlagen Die Feststellung, dass Armenien als sicherer Herkunftsstaat anzusehen ist, wurde gemäß Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 getroffen.Die Feststellung, dass Armenien als sicherer Herkunftsstaat anzusehen ist, wurde gemäß Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, getroffen. Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich insbesondere aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA. Die Feststellungen, dass die BF nicht über die Voraussetzungen für die Gewährung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §57 und 55 AsylG erfüllt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Ein diesen Feststellungen substanziell widersprechendes Vorbringen wurde im gesamten Verfahren insgesamt nicht angegeben. Das Vorliegen der Voraussetzungen betreffend die Gewährung von hierauf basierenden Aufenthaltstiteln wurde ausreichend konkret begründet auch im Beschwerdeverfahren nicht dargelegt, bzw. ist das Vorliegen der Voraussetzungen auch sonst aus dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht zu erschließen. 2.
  2. Zu den Feststellungen zur Person der BF und ihrem Gesundheitszustand: Die Feststellungen zur Person der BF und ihren persönlichen und familiären Verhältnissen im Herkunftsstaat als auch in Österreich ergeben sich insbesondere aus ihren dahingehenden Angaben vor dem BFA und aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen - im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen und sich mit den Länderberichten zum Herkunftsstaat deckenden - Aussagen der BF zu zweifeln. Betreffend die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF bzw. zu den Feststellungen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin gegenwärtig um eine festgestellt zum nunmehrigen Zeitpunkt von ihrem bei der Einreise vorhandenen Krebsleiden geheilte junge und gesunde Frau handelt, die gegenwärtig an keinen sonstigen verfahrensrelevant schwerwiegenden psychischen oder physischen Erkrankungen leidet, ist insbesondere folgendes auszuführen: Aufgrund der vorgelegten und aktuellen medizinischen Unterlagen konnte zweifelsfrei festgestellt werden, dass die BF bei ihrer Einreise entsprechend ihrer Angaben unter einem Hodgkins Lymphom litt. Bezüglich dieser Krebserkrankung wurde eine entsprechende Therapie in Österreich erfolgreich durchgeführt. Aufgrund der auch umfassend in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen konnte der diesbezügliche Behandlungsverlauf lückenlos auch durch das erkennende Gericht nachvollzogen werden. Dem Statusbericht des LKH XXXX vom Datum 10.06.2020 (AS. 345) der Onkologischen Ambulanz, bzw. vom 10.07.2020 (S. 333) betreffend der Chirurgischen Ambulanz ist eindeutig zu entnehmen, dass die Patientin nach den dokumentiert angeführten bzw. erhaltenen Therapien als derzeit geheilt anzusehen ist. Es wurden keine Hinweise auf eine akute chirurgische Pathologie, keine Entzündungszeichen, bzw. keine Hinweise auf LK Wachstum festgestellt Als Nachsorge, wurde eine weitere Sonographie bzw. eine Laboruntersuchung am 4.11.2020 in der onkologischen Tagesklinik vorgeschlagen. Aufgrund der vorgelegten und aktuellen medizinischen Unterlagen konnte zweifelsfrei festgestellt werden, dass die BF bei ihrer Einreise entsprechend ihrer Angaben unter einem Hodgkins Lymphom litt. Bezüglich dieser Krebserkrankung wurde eine entsprechende Therapie in Österreich erfolgreich durchgeführt. Aufgrund der auch umfassend in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen konnte der diesbezügliche Behandlungsverlauf lückenlos auch durch das erkennende Gericht nachvollzogen werden. Dem Statusbericht des LKH römisch 40 vom Datum 10.06.2020 (AS. 345) der Onkologischen Ambulanz, bzw. vom 10.07.2020 (S. 333) betreffend der Chirurgischen Ambulanz ist eindeutig zu entnehmen, dass die Patientin nach den dokumentiert angeführten bzw. erhaltenen Therapien als derzeit geheilt anzusehen ist. Es wurden keine Hinweise auf eine akute chirurgische Pathologie, keine Entzündungszeichen, bzw. keine Hinweise auf LK Wachstum festgestellt Als Nachsorge, wurde eine weitere Sonographie bzw. eine Laboruntersuchung am 4.11.2020 in der onkologischen Tagesklinik vorgeschlagen. Mangels Erstattung eines dahingehenden Vorbringens durch die BF, bzw. auch mangels der Erstattung eines fundiert hierauf bezogenen Vorbringens auch in der Beschwerdeschrift, respektive der Vorlage diesbezüglich relevanter medizinischer Unterlagen, konnte insgesamt nicht festgestellt werden, dass die BF gegenwärtig an schwerwiegenden Erkrankungen leidet oder aktuell besondere Therapien benötigen würde. Insbesondere wurde auch nicht in der Beschwerdeschrift dargelegt, dass dies Beschwerdeführerin derzeit derart Therapien benötigen würde, die diese ausschließlich in Österreich erhalten könne. Bezugnehmend auf den in der Beschwerdeschrift angeführten medizinischen Kontrolltermin der BF wurde dieser ein ergänzendes Parteiengehör gewährt um das Ergebnis dieser Kontrolluntersuchung dem BVwG zu übermitteln. Die BF hat dem BVwG mehrere medizinische Unterlagen von Untersuchungsterminen ergänzend übermittelt denen in Übereinstimmung mit den sich bereits im vorliegenden Verwaltungsakt befindlichen medizinischen Unterlagen eindeutig entnehmbar ist, bzw. wurde dies auch durch die untersuchenden Ärzte ausdrücklich hierin festgehalten, dass die BF von ihrem Krebsleiden als derzeit geheilt anzusehen ist, eine komplette Remission der Erkrankung stattgefunden hat und eine krankhafte Veränderung nicht mehr nachweisbar ist. Mit Statusbefunden vom Datum 10.06.2020 (AS. 345), 10.07.2020 (S. 333), bzw. mit übermittelten Befunden vom 04.11.2020 und vom 04.02.2021 wurde durch die behandelnden Ärzte der Abteilung für Innere Medizin, Onkologische Ambulanz insgesamt festgehalten, dass die BF von ihrem Krebsleiden geheilt befundet werden kann. Dass die BF weitere Kontrolltermine ausschließlich nur in Österreich und nicht auch in Armenien durchführen lassen müsse oder solche nur in Österreich durchgeführt werden könnten wurde ausreichend begründet nicht dargelegt. Alleine die potentielle Möglichkeit eines Wiederausbruches des Krebsleidens der BF stellt keinen Grund für eine alleine hierauf basierende Unzumutbarkeit einer Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat dar. Dies insbesondere auch bezogen auf die sich aus den Länderfeststellungen ergebene insgesamt unbedenkliche Situation des Gesundheitssystems in Armenien. Auf die vorliegenden aktuellen Länderinformationen bezüglich der medizinischen Versorgung in Armenien ist zu verweisen denen zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin auch in Armenien konkret die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen hat, dort der faktischen Zugang zu einer ausreichenden medizinischen Versorgung gegeben ist. Hieraus ergibt sich, dass die Durchführungen einer solchen ambulaten Nachkontrolle, als auch eine allfällige notwendige Nachbehandlung zumutbar und faktisch möglich auch im Herkunftsstaat der BF durchgeführt werden kann. Substantiell diesem Ergebnis widersprechende Ausführungen wurden insgesamt ausreichend begründet nicht dargelegt. Wird in der Beschwerdeschrift auch darauf verwiesen, dass die BF aufgrund der vorliegenden weltweiten Corona - 19 Pandemie nicht nach Armenien zurückkehren könne, da diese durch die erhaltene Krebstherapie geschwächt wäre, somit zu einer Risikogruppe gehören würde und sie deshalb in Österreich bleiben müsse, so ist diesbezüglich folgendes festzuhalten: Vorausschickend ist festzuhalten, dass diesbezüglich ausreichend begründet nicht dargelegt worden ist, dass die BF in Armenien diesbezüglich einer diesbezüglich erhöhten Gefährdung einer Ansteckung mit der gegenwärtigen Corona – 19 Pandemie als in Österreich ausgesetzt wäre. Dass die Beschwerdeführerin zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt nicht transportfähig wäre, bzw. eine Überstellung dieser in den Herkunftsstaat bezogen auf ihren Gesundheitszustand einen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte darstellen würde, wurde ausreichend begründet insgesamt nicht dargelegt. Auf die weiteren Ausführungen hierzu unter 2.
  3. ist zu verweisen. Vorausschickend ist festzuhalten, dass diesbezüglich ausreichend begründet nicht dargelegt worden ist, dass die BF in Armenien diesbezüglich einer diesbezüglich erhöhten Gefährdung einer Ansteckung mit der gegenwärtigen Corona – 19 Pandemie als in Österreich ausgesetzt wäre. Dass die Beschwerdeführerin zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt nicht transportfähig wäre, bzw. eine Überstellung dieser in den Herkunftsstaat bezogen auf ihren Gesundheitszustand einen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 3, EMRK geschützte Rechte darstellen würde, wurde ausreichend begründet insgesamt nicht dargelegt. Auf die weiteren Ausführungen hierzu unter 2.
  4. ist zu verweisen. Auch dem vorliegenden Verwaltungsakt sind insgesamt keine Informationen zu entnehmen, wonach die Beschwerdeführerin tatsächlich gegenwärtig nach der bereits mit 27.05.2020 letztmalig erhaltenen Bestrahlung aktuell diesbezüglich noch einer relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung unterliegt, bzw. dass es sich bei der Beschwerdeführung aktuell um eine gesundheitlich weiterhin besonders vulnerable Person handelt. Vielmehr ist sämtlichen aktuellen medizinischen Befunden des letzten halben Jahres zu entnehmen, dass es sich bei der BF um eine in Bezug auf die bei der Einreise besehende Krebserkrankung geheilte Person handelt. Bezüglich der Möglichkeit des faktischen Zuganges einer medizinischen Behandlung ist bezogen auf Armenien insgesamt auf die vorliegenden Länderinformationen zu Armenien zu verweisen, die das Vorliegen eines ausreichenden medizinischen Versorgungssystems in Armenien aufzeigen. Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall bei akuten Bestehen maßgeblich wären, eine Überstellung in den Herkunftsstaat dann nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall bei akuten Bestehen maßgeblich wären, eine Überstellung in den Herkunftsstaat dann nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte. Bei der Beschwerdeführerin lag bei der Einreise eine in Österreich nach Durchführung einer entsprechenden Therapie nunmehr geheilte Krebs Erkrankung vor. Nach der ständigen Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (vgl. EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff).Nach der ständigen Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind vergleiche EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff).Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff). Das aktuelle Vorliegen einer akut lebensbedrohenden Krankheit der Beschwerdeführerin, welche eine Überstellung gemäß der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde, ist ausreichend belegt und begründet nicht vorgebracht worden, bzw. liegt im konkreten Fall zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Auch wurde nicht substantiiert dargelegt, dass sich der Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers im Falle einer Überstellung verfahrensrelevant verschlechtern würde. Es ist aufgrund der vorliegenden Informationen des vorliegenden Verwaltungsaktes nicht ersichtlich, dass sich die BF zum Entscheidungszeitpunkt in dauernder bzw. durchgängiger stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Durch eine Abschiebung der Erstbeschwerdeführers wird Art. 3 EMRK somit nicht verletzt. Es reicht jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was in Armenien der Fall ist. Durch eine Abschiebung der Erstbeschwerdeführers wird Artikel 3, EMRK somit nicht verletzt. Es reicht jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was in Armenien der Fall ist. Dass die Behandlung - wie seitens der beschwerdeführenden Partei ausgeführt - im Herkunftsstaat nicht den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant. Wie beweiswürdigend aufgezeigt und schon im angefochtenen Bescheid erörtert, ist die Erkrankung der Beschwerdeführerin bereits im Herkunftsstaat diagnostiziert und in Österreich geheilt worden. Den zahlreich vorliegenden ärztlichen Unterlagen lässt sich insgesamt nicht entnehmen, dass eine relevante weitere Behandlung oder Therapie, welche allfällig ausschließlich auch nur in Österreich durchgeführt werden könnte, zum Entscheidungszeitpunkt als unmittelbar notwendig erachtet wird. Unabhängig davon besteht nach den Feststellungen im Herkunftsstaat ein ausreichendes Gesundheitssystem der BF zur Verfügung, welches eine notwendige medizinische Versorgung gewährleistet. Angesichts des familiären Netzwerks im Herkunftsstaat, sowie der Möglichkeit zu einer uneingeschränkten Teilnahme am Erwerbsleben, ist zudem nicht davon auszugehen, dass dieser im Bedarfsfall auch (finanzielle) Unterstützung beim Zugang zu einer benötigten (medikamentösen) Behandlung zur Verfügung stehen würde, angesichts seiner gesundheitlichen Situation im Falle einer Rückkehr nach Armenien einem realen Risiko unterliegen würde, vor diesem Hintergrund in eine ausweglose bzw. als unmenschlich zu erachtende Situation zu geraten. Festzuhalten bleibt, dass im Verfahren nicht festgestellt werden konnte, dass sich die Beschwerdeführerin, welcher sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in ständiger stationärer Pflege befindet, aktuell in einem besonders schwerwiegenden Krankheitszustand befinden oder eine akut lebensnotwendige Behandlung durchlaufen würde. Wie vom B

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