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{'item': 'W168 2239423-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2021 GeschäftszahlW168 2239423-1 SpruchW168 2239423-1/3E, W168 2239423-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geb. XXXX , StA. Thailand, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2021, Zl: 290075206/14734195, beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Thailand, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2021, Zl: 290075206/14734195, beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesenIn Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (iF. Auch BF) ist zu einem nicht verifizierbaren Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Am 06.07.2004 wurden der BF das erste Mal meldeamtlich in Österreich erfasst. Am 17.06.2014 wurde das BFA darüber informiert, dass der BF einen Verlängerungsantrag für den damaligen Aufenthaltstitel nicht rechtzeitig gestellt hat und von 06.10.2011 bis zum 12.10.2011 illegal im Bundesgebiet aufhältig gewesen war. Am 14.11.11 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot- Karte Erstbewilligung“ gültig bis zum 13.10.2012 ausgefolgt. Nach einem fristgerechten Verlängerungsantrag wurde dem BF ein weiterer Aufenthaltstitel gültig bis zum 30.04.2013 ausgestellt und hält er sich seit diesem Zeitpunkt ohne gültigen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet auf. Ein Verlängerungsantrag vom 11.10.2013 wurde gem. § 16 Abs. 6 NAG eingestellt. Ein Verlängerungsantrag vom 11.10.2013 wurde gem. Paragraph 16, Absatz 6, NAG eingestellt. Der BF wurde am 31.01.2014 durch das Landesgericht für Strafsachen Wien zu der Zahl 053 HV 200/2013 p gem. § 99

(1)StGB, §§ 105
(1), 106
(1)Z 1 u3 StgB § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12, davon 10 Monate bedingt verurteilt worden. Der BF wurde am 31.01.2014 durch das Landesgericht für Strafsachen Wien zu der Zahl 053 HV 200 aus 2013, p gem. Paragraph 99,
(1)StGB, Paragraphen 105,
(1), 106
(1)Ziffer eins, u3 StgB Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12, davon 10 Monate bedingt verurteilt worden. Am 25.06.2014 wurde dem BF durch die PI Flugfeld XXXX eine Ladung für den 27.06.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgefolgt, der der BF unentschuldigt keine Folge leistete. Am 30.06.2014 wurde dem BF neuerlich eine Ladung mittels RSa-Brief an Ihre Adresse zugeschickt. Der RSA-Brief wurde unbehoben an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rückübermittelt. Am 18.07.2014 wurde dem BF durch die PI XXXX -Flugfeld neuerlich eine Ladung zugestellt. Auch diesem Ladungstermin blieb der BF unentschuldigt fern. Am 25.06.2014 wurde dem BF durch die PI Flugfeld römisch 40 eine Ladung für den 27.06.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgefolgt, der der BF unentschuldigt keine Folge leistete. Am 30.06.2014 wurde dem BF neuerlich eine Ladung mittels RSa-Brief an Ihre Adresse zugeschickt. Der RSA-Brief wurde unbehoben an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rückübermittelt. Am 18.07.2014 wurde dem BF durch die PI römisch 40 -Flugfeld neuerlich eine Ladung zugestellt. Auch diesem Ladungstermin blieb der BF unentschuldigt fern. Am 22.07.2014 wurde gem. § 34 Abs. 2 Zif. 1 BFA-VG ein Festnahmeauftrag gegen den BF erlassen und an diesem Tag wurde der BF durch die PI XXXX Flugfeld festgenommen und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Einvernahme vorgeführt, bzw. nach der Einvernahme aus der Festnahme entlassen. Am 22.07.2014 wurde gem. Paragraph 34, Absatz 2, Zif. 1 BFA-VG ein Festnahmeauftrag gegen den BF erlassen und an diesem Tag wurde der BF durch die PI römisch 40 Flugfeld festgenommen und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Einvernahme vorgeführt, bzw. nach der Einvernahme aus der Festnahme entlassen. Am 02.03.2015 wurde der BF in 1230 Wien einer Personenkontrolle angehalten und festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum XXXX Gürtel überstellt. Am 03.03.2015 wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Entlassung angeordnet. Am 02.03.2015 wurde der BF in 1230 Wien einer Personenkontrolle angehalten und festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 Gürtel überstellt. Am 03.03.2015 wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Entlassung angeordnet. Am 20.08.2015 wurden der BF durch das Landesgericht für Strafsachen Wien unter der Zahl 061 HV 85/2015 p gem. §§ 28a
(1)5. Fall, 28a
(3)1. Fall SMG, §§ 27
(1)Z 1 1.2. Fall, 27
(2)SMG zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, davon 11 Monate bedingt verurteilt. Am 20.08.2015 wurden der BF durch das Landesgericht für Strafsachen Wien unter der Zahl 061 HV 85 aus 2015, p gem. Paragraphen 28 a,
(1)5. Fall, 28a
(3)1. Fall SMG, Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1.2. Fall, 27
(2)SMG zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, davon 11 Monate bedingt verurteilt. Am 25.10.2016 wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen Wien unter der Zahl 063 HB 111/2016 b gem. §§ 27
(1)Z 1 8. Fall, 27
(3), 27
(5)SMG, §§ 27
(1)Z 1
  1. Fall, 27
(2)SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Am 25.10.2016 wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen Wien unter der Zahl 063 HB 111 aus 2016, b gem. Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(3), 27
(5)SMG, Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins,
  1. Fall, 27
(2)SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Am 13.03.2018 wurde der BF durch das Landesgericht Wien unter der Zahl 041 HV 9/2018 gem. § 28a
(1)5. Fall SMG, § 27
(1)Z 1 1.2.Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Am 13.03.2018 wurde der BF durch das Landesgericht Wien unter der Zahl 041 HV 9 aus 2018, gem. Paragraph 28 a,
(1)5. Fall SMG, Paragraph 27,
(1)Ziffer eins, 1.2.Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Am 16.12.2020 wurde dem Beschwerdeführer eine schriftliche Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt und diesen eine Frist zur Stellungnahme von 10 Tagen gewährt. Am 18.12.2020 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Am 13.01.2021 wurde dem Beschwerdeführer eine weitere schriftliche Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt und diesem wurde eine Frist zur Stellungnahme von 2 Tagen gewährt. Am 14.01.2021 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 18.01.2021 wurde I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, II. gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen, III. wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Thailand zulässig ist, IV. gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, V. gemäß § 55 Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt., sowie VI. wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 18.01.2021 wurde römisch eins. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, römisch zwei. gemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen, römisch drei. wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Thailand zulässig ist, römisch vier. gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, römisch fünf. gemäß Paragraph 55, Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt., sowie römisch sechs. wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass insbesondere aufgrund der wiederholten Straftaten des BF und seiner wiederholten Verurteilungen von einer auch zukünftigen Gefahr des BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen sei. Auch unter Berücksichtigung des Aufenthaltes von mehreren Familienmitgliedern im Bundesgebiet, insbesondere seiner Mutter, seiner volljährigen Schwester, seiner beiden minderjährigen Kinder als auch seiner Exehefrau, sei auch unter weiterer Berücksichtigung der insgesamt längerfristigen Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet wäre aufgrund der Straftaten des BF von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Ausweisung des BF auszugehen, bzw. wäre ein Einreiseverbot zu verhängen und diese wäre angemessen und im gesetzlichen Rahmen von 10 Jahren auch nach Durchführung einer Abwägungsentscheidung zu verhängen. Das Vorliegen von einer insgesamt besonderen Integration oder Gründen die gegen eine Ausweisung sprechen würden, wäre insgesamt nicht anzunehmen, bzw. würde die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 oder Art. 8 EMRK geschützte Rechte darstellen. Der BF würde nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels gem. §57 AsylG erfüllen, bzw. würde aufgrund der wiederholt begangenen Straftaten dieser eine auch hinzufüge Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen. Daher wäre keine Frist für eine freiwillige Ausreise zu gewähren, bzw. wäre die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aus diesen Gründen gem. §18 Abs. 2 BFA – VG abzuerkennen. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass insbesondere aufgrund der wiederholten Straftaten des BF und seiner wiederholten Verurteilungen von einer auch zukünftigen Gefahr des BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen sei. Auch unter Berücksichtigung des Aufenthaltes von mehreren Familienmitgliedern im Bundesgebiet, insbesondere seiner Mutter, seiner volljährigen Schwester, seiner beiden minderjährigen Kinder als auch seiner Exehefrau, sei auch unter weiterer Berücksichtigung der insgesamt längerfristigen Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet wäre aufgrund der Straftaten des BF von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Ausweisung des BF auszugehen, bzw. wäre ein Einreiseverbot zu verhängen und diese wäre angemessen und im gesetzlichen Rahmen von 10 Jahren auch nach Durchführung einer Abwägungsentscheidung zu verhängen. Das Vorliegen von einer insgesamt besonderen Integration oder Gründen die gegen eine Ausweisung sprechen würden, wäre insgesamt nicht anzunehmen, bzw. würde die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK geschützte Rechte darstellen. Der BF würde nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels gem. §57 AsylG erfüllen, bzw. würde aufgrund der wiederholt begangenen Straftaten dieser eine auch hinzufüge Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen. Daher wäre keine Frist für eine freiwillige Ausreise zu gewähren, bzw. wäre die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aus diesen Gründen gem. §18 Absatz 2, BFA – VG abzuerkennen. Gegen diesen Bescheid wurde gegen die Spruchpunkte II – VI fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass das BFA ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt hätte, bzw. hierauf aufbauend auch eine qualifiziert mangelhafte Beweiswürdigung vorgenommen hätte. Die letzte Einvernahme des BF bei der dieser zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt worden wäre hätte im Jahre 2014 stattgefunden. So hätte das BFA den BF nicht persönlich betreffend seine Integration im Bundesgebiet, seiner persönlichen Verhältnisse, insbesondere auch bezogen auf seine in Bundesgebiet aufhältige Mutter mit der der BF in einem gemeinsamen Haushalt wohnt, als auch bezogen auf seine Schwester befragt. Ebenso wären keinerlei konkrete Abklärungen bezüglich der Intensität des Familienlebens des BF bezogen auf seine beiden sich im Bundesgebiet aufhältigen minderjährigen Kinder und seine Exlebenspartnerin vorgenommen worden. Ausschließlich sich darauf beziehend, dass alleine die Exlebenspartnerin die Obsorge habe, wäre das BFA davon ausgegangen, dass kein schützenswertes Familienleben besteht. Hierbei wäre gänzlich unberücksichtigt gelassen worden, dass der BF durchgehend auch während seiner Haftzeit in Kontakt mit seinen Kindern gestanden wäre. Ob eine Ausweisung des BF insbesondere auch bezogen auf seine minderjährigen Kinder in unzulässiger Weise das Kindeswohl beeinträchtige bzw. gem. Art. 8 EMRK im gegenständlichen Verfahren zulässig ist, wäre ausreichend nicht abgeklärt worden. Ebenso wäre nicht abgeklärt worden, ob der BF in ausreichender bzw. bezogen auf Art 8 EMRK gemäßer Weise sein Familienleben auch aus dem Ausland heraus mit den sich im Bundesgebiet aufhältigen Personen fortsetzten kann. Ferner wären auch betreffend den gesundheitlichen Zustand des BF keine Abklärungen und Feststellungen vorgenommen worden. So würde sich der BF in einem Suchttherapieprogramm befinden. Ob dem BF aufgrund seiner gesundheitlichen Situation, dieser wäre insb. aufgrund Suchtproblemen wiederholt straffällig geworden, eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zumutbar wäre, bzw. ob diesen auch aufgrund der allgemeinen Ländersituation in Zusammenschau mit seinen persönlichen Verhältnissen eine Rückkehr möglich und zumutbar sei, wäre ausreichend konkretisiert insgesamt nicht abgeklärt worden, bzw. ausreichend auf die konkrete Situation des BF bezogene Abklärungen betreffend seiner individuellen Rückkehrsituation wären den gegenständlich angefochtenen Bescheid nicht zu Grunde gelegt worden. Ebenso würde sich der BF bereits seit 20 Jahren im Bundesgebiet aufhalten, hätte hier durchgehend mehrere Jahre gearbeitet, hätte einen privaten Freundeskreis und Familienangehörige, bzw. entsprechend dieser Dauer auch berücksichtigungswürdige integrative Schritte gesetzt. Auch diesbezüglich wären keine Abklärungen vorgenommen worden, ob nicht bereits aus diesen Gründen auch bezogen auf die höchstgerichtliche Judikatur betreffend eine Intensivierung eines Aufenthaltsrechtes bei einer Aufenthaltsdauer von über 10 Jahren wären ausreichend konkretisiert nicht abgeklärt worden, bzw. wäre ausreichend in dem gegenständlichen Bescheid des BFA nicht gewürdigt worden. Ausschließlich sich darauf stützend, dass der BF aufgrund seiner wiederholten Straftraten auch hinkünftig eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen würde, wären die entsprechenden Ausführungen des BFA begründet. Dass der BF jedoch tatsächlich eine auch hinkünftige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellen würde, wäre ausreichend konkretisiert nicht abgeklärt und festgestellt worden. Dies insbesondere, da der BF sich in einem Therapieprogramm befinden würde und somit nicht ohne weiteres von einer negativen Zukunftsperspektive auszugehen wäre. Die Gründe eine Nichtgewährung einer Frist für eine freiwillige Ausreise, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, bzw. letztlich auch betreffend die Verhängung eines Einreiseverbotes wären insgesamt nicht ausreichend konkret abgeklärt worden und dargelegt worden. Jedenfalls wäre die Dauer des Einreiseverbotes unter Berücksichtigung des Aufenthaltes der Kinder des BF im Bundesgebiet insgesamt zu hoch angesetzt worden und es wäre konkret auf den gegenständlichen Einzelfall bezogen nicht dargelegt worden, dass diese Dauer insbesondere auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des BF erforderlich bzw. auch angemessen ist. Aus diesen Gründen wurde beantragt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die angefochtenen Spruchteile zu beheben, insb. das Einreiseverbot zu beheben, bzw. in eventu die Dauer des Einreiseverbotes herabzusetzen, sowie in eventu den Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Gegen diesen Bescheid wurde gegen die Spruchpunkte römisch zwei – römisch sechs fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass das BFA ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt hätte, bzw. hierauf aufbauend auch eine qualifiziert mangelhafte Beweiswürdigung vorgenommen hätte. Die letzte Einvernahme des BF bei der dieser zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt worden wäre hätte im Jahre 2014 stattgefunden. So hätte das BFA den BF nicht persönlich betreffend seine Integration im Bundesgebiet, seiner persönlichen Verhältnisse, insbesondere auch bezogen auf seine in Bundesgebiet aufhältige Mutter mit der der BF in einem gemeinsamen Haushalt wohnt, als auch bezogen auf seine Schwester befragt. Ebenso wären keinerlei konkrete Abklärungen bezüglich der Intensität des Familienlebens des BF bezogen auf seine beiden sich im Bundesgebiet aufhältigen minderjährigen Kinder und seine Exlebenspartnerin vorgenommen worden. Ausschließlich sich darauf beziehend, dass alleine die Exlebenspartnerin die Obsorge habe, wäre das BFA davon ausgegangen, dass kein schützenswertes Familienleben besteht. Hierbei wäre gänzlich unberücksichtigt gelassen worden, dass der BF durchgehend auch während seiner Haftzeit in Kontakt mit seinen Kindern gestanden wäre. Ob eine Ausweisung des BF insbesondere auch bezogen auf seine minderjährigen Kinder in unzulässiger Weise das Kindeswohl beeinträchtige bzw. gem. Artikel 8, EMRK im gegenständlichen Verfahren zulässig ist, wäre ausreichend nicht abgeklärt worden. Ebenso wäre nicht abgeklärt worden, ob der BF in ausreichender bzw. bezogen auf Artikel 8, EMRK gemäßer Weise sein Familienleben auch aus dem Ausland heraus mit den sich im Bundesgebiet aufhältigen Personen fortsetzten kann. Ferner wären auch betreffend den gesundheitlichen Zustand des BF keine Abklärungen und Feststellungen vorgenommen worden. So würde sich der BF in einem Suchttherapieprogramm befinden. Ob dem BF aufgrund seiner gesundheitlichen Situation, dieser wäre insb. aufgrund Suchtproblemen wiederholt straffällig geworden, eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zumutbar wäre, bzw. ob diesen auch aufgrund der allgemeinen Ländersituation in Zusammenschau mit seinen persönlichen Verhältnissen eine Rückkehr möglich und zumutbar sei, wäre ausreichend konkretisiert insgesamt nicht abgeklärt worden, bzw. ausreichend auf die konkrete Situation des BF bezogene Abklärungen betreffend seiner individuellen Rückkehrsituation wären den gegenständlich angefochtenen Bescheid nicht zu Grunde gelegt worden. Ebenso würde sich der BF bereits seit 20 Jahren im Bundesgebiet aufhalten, hätte hier durchgehend mehrere Jahre gearbeitet, hätte einen privaten Freundeskreis und Familienangehörige, bzw. entsprechend dieser Dauer auch berücksichtigungswürdige integrative Schritte gesetzt. Auch diesbezüglich wären keine Abklärungen vorgenommen worden, ob nicht bereits aus diesen Gründen auch bezogen auf die höchstgerichtliche Judikatur betreffend eine Intensivierung eines Aufenthaltsrechtes bei einer Aufenthaltsdauer von über 10 Jahren wären ausreichend konkretisiert nicht abgeklärt worden, bzw. wäre ausreichend in dem gegenständlichen Bescheid des BFA nicht gewürdigt worden. Ausschließlich sich darauf stützend, dass der BF aufgrund seiner wiederholten Straftraten auch hinkünftig eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen würde, wären die entsprechenden Ausführungen des BFA begründet. Dass der BF jedoch tatsächlich eine auch hinkünftige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellen würde, wäre ausreichend konkretisiert nicht abgeklärt und festgestellt worden. Dies insbesondere, da der BF sich in einem Therapieprogramm befinden würde und somit nicht ohne weiteres von einer negativen Zukunftsperspektive auszugehen wäre. Die Gründe eine Nichtgewährung einer Frist für eine freiwillige Ausreise, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, bzw. letztlich auch betreffend die Verhängung eines Einreiseverbotes wären insgesamt nicht ausreichend konkret abgeklärt worden und dargelegt worden. Jedenfalls wäre die Dauer des Einreiseverbotes unter Berücksichtigung des Aufenthaltes der Kinder des BF im Bundesgebiet insgesamt zu hoch angesetzt worden und es wäre konkret auf den gegenständlichen Einzelfall bezogen nicht dargelegt worden, dass diese Dauer insbesondere auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des BF erforderlich bzw. auch angemessen ist. Aus diesen Gründen wurde beantragt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die angefochtenen Spruchteile zu beheben, insb. das Einreiseverbot zu beheben, bzw. in eventu die Dauer des Einreiseverbotes herabzusetzen, sowie in eventu den Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.Feststellungen: Das BFA hat keine, bzw. keine ausreichenden Ermittlungen und Abklärungen betreffend die aktuell bestehen privaten Verhältnisse des Beschwerdeführers zu den sich in Österreich befindlichen Familienmitgliedern, insbesondere den beiden minderjährigen Kindern des BF und den weiteren Familienmitgliedern vorgenommen und hat nicht hinreichend abgeklärt, ob eine Ausweisung des Beschwerdeführers, dies auch unter Berücksichtigung allfälliger im Bundesgebiet gesetzter integrativer Anstrengungen des BF, sowie auch unter Berücksichtigung der besonders langen Aufenthaltsdauer des BF aus dem Bundesgebiet, fallbezogen aktuell einen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte darstellt. Ausreichend aktuelle und abschließende Abklärungen und Feststellungen betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur auch diesbezüglichen Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wurden nicht vorgenommen. Ausreichende bzw. aktuelle Ermittlungen und Feststellungen inwieweit ein Verbleiben des BF im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit auch zukünftig beeinträchtigen würde, bzw. aus welchen konkreten Gründen nach Durchführung einer Gesamtabwägung die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Höhe von 10 Jahren im gegenständlichen Verfahren als angemessen anzusehen sind wurden ausreichend begründet, bzw. nicht auf Basis eines ausreichenden Ermittlungsverfahrens vorgenommen. Das BFA hat keine, bzw. keine ausreichenden Ermittlungen und Abklärungen betreffend die aktuell bestehen privaten Verhältnisse des Beschwerdeführers zu den sich in Österreich befindlichen Familienmitgliedern, insbesondere den beiden minderjährigen Kindern des BF und den weiteren Familienmitgliedern vorgenommen und hat nicht hinreichend abgeklärt, ob eine Ausweisung des Beschwerdeführers, dies auch unter Berücksichtigung allfälliger im Bundesgebiet gesetzter integrativer Anstrengungen des BF, sowie auch unter Berücksichtigung der besonders langen Aufenthaltsdauer des BF aus dem Bundesgebiet, fallbezogen aktuell einen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte darstellt. Ausreichend aktuelle und abschließende Abklärungen und Feststellungen betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur auch diesbezüglichen Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wurden nicht vorgenommen. Ausreichende bzw. aktuelle Ermittlungen und Feststellungen inwieweit ein Verbleiben des BF im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit auch zukünftig beeinträchtigen würde, bzw. aus welchen konkreten Gründen nach Durchführung einer Gesamtabwägung die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Höhe von 10 Jahren im gegenständlichen Verfahren als angemessen anzusehen sind wurden ausreichend begründet, bzw. nicht auf Basis eines ausreichenden Ermittlungsverfahrens vorgenommen. Aufgrund des Inhaltes des vorliegenden Verwaltungsaktes kann im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht geklärt werden, ob eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zulässig ist, bzw. eine solche einen unzulässigen Eingriff in insbesondere auch besonders durch Art. 8 EMRK oder Art. 3 EMRK geschützte Rechte darstellt. Aufgrund des Inhaltes des vorliegenden Verwaltungsaktes kann im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht geklärt werden, ob eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zulässig ist, bzw. eine solche einen unzulässigen Eingriff in insbesondere auch besonders durch Artikel 8, EMRK oder Artikel 3, EMRK geschützte Rechte darstellt. ,
  1. Beweiswürdigung: Der angeführte entscheidungswesentliche Sachverhalt gründet sich auf den Inhalt des vorliegenden Verfahrensaktes der belangten Behörde und des Verfahrens vor dem BVwG. Zweifel an der Richtigkeit sind nicht hervorgekommen bzw. vorgebracht worden. Betreffend die Feststellungen, dass das BFA keine, bzw. keine ausreichenden und aktuellen Ermittlungen und Abklärungen betreffend insbesondere die privaten Verhältnisse des BF in Österreich, seines Gesundheitszustandes, der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und Außerlandesbringung Im Sinne des Art. 8 EMRK, sowie auch hinsichtlich der Notwendigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes in der Höhe von 10 Jahren ausgesprochen hat, sind folgende Ausführungen zu erstatten: Betreffend die Feststellungen, dass das BFA keine, bzw. keine ausreichenden und aktuellen Ermittlungen und Abklärungen betreffend insbesondere die privaten Verhältnisse des BF in Österreich, seines Gesundheitszustandes, der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und Außerlandesbringung Im Sinne des Artikel 8, EMRK, sowie auch hinsichtlich der Notwendigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes in der Höhe von 10 Jahren ausgesprochen hat, sind folgende Ausführungen zu erstatten: Richtig wird hierauf bezogen in der Beschwerdeschrift festgehalten, dass das BFA sich im Wesentlichen ausschließlich sich auf die strafrechtliche Verurteilung des BF stützend, jedoch ohne die Vornahme einer persönlichen Befragung und der Durchführung von ausreichenden und konkreten Ermittlungen betreffend insbesondere die aktuellen persönlichen Verhältnisse des BF die gegenständliche Entscheidung getroffen hat und damit das BFA nicht im ausreichenden Maße seiner Ermittlungspflicht nachgekommen ist, bzw. auch nicht entsprechend aktuell den gegenständlich entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermitteln konnte. Dies insbesondere, da die letzte persönliche Einvernahme des BF vor dem BFA im Jahre 2014 stattgefunden hat. Auch, wenn das BFA dem BF schriftlich auch in Bezug auf seine persönlichen Verhältnisse die Gelegenheit eingeräumt hat hierzu Stellung zu nehmen, so kann im gegenständlichen Einzelfall die Abklärung dieserart jedenfalls verfahrenswesentlichen Umstände nicht ausschließlich auf die Einräumung von ausschließlich schriftlichen Stellungnahmemöglichkeiten beschränkt werden. Dies, als sich im gegenständlichen Verfahren bereits aus dem Verfahrungsakt Hinweise ergeben, dass eine Außerlandesbringung des BF einen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte darstellen könnte. So hält sich der BF bereits seit seiner Kindheit durchgehend in der Dauer von rund 20 Jahren im Bundesgebiet auf, im Bundesgebiet leben neben seiner Mutter und seiner Schwester auch insbesondere noch über zwei minderjährige Kinder, sowie seine Exlebenspartnerin. Bezogen auch auf die schriftliche Stellungnahme des BF ist festzuhalten, dass der BF auch hierin durch seine Ausführungen bereits darauf hinweist, dass dieser selbst in seiner Haftsituation einen Kontakt mit seinen beiden minderjährigen Kindern pflegt und diesen auch hinkünftig weiter aufrechterhalten und intensivieren möchte. Inwieweit eine Rückkehrentscheidung und ein damit einhergehender Eingriff in seine familiären Verhältnisse einen zulässigen oder unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte darstellen würde, wurde ausreichend aktuell und bezogen auf den Einzelfall ausreichend konkretisiert nicht abgeklärt. Die Beschwerdeschrift weist zu Recht ferner auch darauf hin, dass allein die Feststellung, dass die Obsorge für die beiden Kinder ausschließlich der Mutter der beiden Kinder zukommt, für sich alleine nicht ausreicht, um diesbezüglich keine weiteren Ermittlungen durchzuführen, bzw. alleine sich hierauf stützend, bzw. auch ausführend, dass durch den Gefängnisaufenthalt des BF ein geminderter Kontakt des BF zu seinen Kindern bestehe, nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass per se kein schützenswertes Familienleben, insbesondere mit den Kindern besteht. Auch wurde bezogen auf die sonstigen im Bundesgebiet aufhältigen Familienmitglieder insgesamt nicht abgeklärt, ob allfällig berücksichtigungswürdige Nahe- ober Abhängigkeitsverhältnisse bestehen. Richtig wird hierauf bezogen in der Beschwerdeschrift festgehalten, dass das BFA sich im Wesentlichen ausschließlich sich auf die strafrechtliche Verurteilung des BF stützend, jedoch ohne die Vornahme einer persönlichen Befragung und der Durchführung von ausreichenden und konkreten Ermittlungen betreffend insbesondere die aktuellen persönlichen Verhältnisse des BF die gegenständliche Entscheidung getroffen hat und damit das BFA nicht im ausreichenden Maße seiner Ermittlungspflicht nachgekommen ist, bzw. auch nicht entsprechend aktuell den gegenständlich entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermitteln konnte. Dies insbesondere, da die letzte persönliche Einvernahme des BF vor dem BFA im Jahre 2014 stattgefunden hat. Auch, wenn das BFA dem BF schriftlich auch in Bezug auf seine persönlichen Verhältnisse die Gelegenheit eingeräumt hat hierzu Stellung zu nehmen, so kann im gegenständlichen Einzelfall die Abklärung dieserart jedenfalls verfahrenswesentlichen Umstände nicht ausschließlich auf die Einräumung von ausschließlich schriftlichen Stellungnahmemöglichkeiten beschränkt werden. Dies, als sich im gegenständlichen Verfahren bereits aus dem Verfahrungsakt Hinweise ergeben, dass eine Außerlandesbringung des BF einen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte darstellen könnte. So hält sich der BF bereits seit seiner Kindheit durchgehend in der Dauer von rund 20 Jahren im Bundesgebiet auf, im Bundesgebiet leben neben seiner Mutter und seiner Schwester auch insbesondere noch über zwei minderjährige Kinder, sowie seine Exlebenspartnerin. Bezogen auch auf die schriftliche Stellungnahme des BF ist festzuhalten, dass der BF auch hierin durch seine Ausführungen bereits darauf hinweist, dass dieser selbst in seiner Haftsituation einen Kontakt mit seinen beiden minderjährigen Kindern pflegt und diesen auch hinkünftig weiter aufrechterhalten und intensivieren möchte. Inwieweit eine Rückkehrentscheidung und ein damit einhergehender Eingriff in seine familiären Verhältnisse einen zulässigen oder unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte darstellen würde, wurde ausreichend aktuell und bezogen auf den Einzelfall ausreichend konkretisiert nicht abgeklärt. Die Beschwerdeschrift weist zu Recht ferner auch darauf hin, dass allein die Feststellung, dass die Obsorge für die beiden Kinder ausschließlich der Mutter der beiden Kinder zukommt, für sich alleine nicht ausreicht, um diesbezüglich keine weiteren Ermittlungen durchzuführen, bzw. alleine sich hierauf stützend, bzw. auch ausführend, dass durch den Gefängnisaufenthalt des BF ein geminderter Kontakt des BF zu seinen Kindern bestehe, nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass per se kein schützenswertes Familienleben, insbesondere mit den Kindern besteht. Auch wurde bezogen auf die sonstigen im Bundesgebiet aufhältigen Familienmitglieder insgesamt nicht abgeklärt, ob allfällig berücksichtigungswürdige Nahe- ober Abhängigkeitsverhältnisse bestehen. Dem BFA ist zuzustimmen, wenn es aufgrund der bereits wiederholt durch den BF begangenen strafrechtlich relevanten Delikte ausführt, dass hieraus eine auch hinkünftige vom BF ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert ist. Inwieweit der BF jedoch tatsächlich gegenwärtig bzw. mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig eine Gefahr für die Öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, wurde ausschließlich sich stützend auf die bereits verurteilten Straftaten beurteilt, ohne auch hierzu dem BF die Möglichkeit einzuräumen hierzu persönlich im Zuge einer Einvernahme ausführlich Stellung zu nehmen oder ergänzende Ausführungen zu erstatten. Ausschließlich wurde dem BF auch diesbezüglich die Möglichkeit eingeräumt sich hierzu zu äußern. Dass das BFA alleine hierauf eine valide Zukunftsprogose erstellen kann, ist aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes nachvollziehbar nicht dargelegt worden. Ob auch hierauf bezogen und in Abwägung mit der bereits langen Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet, sowie der nachweislich im Bundesgebiet vorhandenen familiären Kontakte, bzw. noch abzuklärender gesetzter integrativer Schritte oder auch unter Berücksichtigung einer allfällig in Anspruch genommenen Suchttherapie eine Rückkehrentscheidung zulässig ist, wurde damit ausreichend nicht ermittelt und abgeklärt. Zudem wurde nicht abgeklärt, ob etwa gesundheitliche relevante Beeinträchtigungen des BF vorliegen, oder sich dieser wie auch in der Beschwerdeschrift ausgeführt, nicht gegenwärtig auch in einer Suchttherapie befindet. Ob eine solche Therapie zumutbar auch im Herkunftsstaat fortgesetzt werden kann, bzw. ob dem BF, etwa auch aufgrund seines Gesundheitszustandes und seiner persönlichen Situation in Zusammenschau mit der aktuellen allgemeinen Situation im Herkunftsstaat diesen eine Rückkehr möglich und zumutbar ist, wurde somit auch hierauf bezogen ausreichend nicht ermittelt und abgeklärt. Zutreffend weist die Beschwerdeschrift darauf hin, dass betreffend des überaus langen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet auch im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung nicht ausreichend genau aufgezeigt wurde, aufgrund welcher konkreten Gegebenheiten, bzw. rechtlichen Grundlagen dieser lange Aufenthalt im Bundesgebiet des BF resultiert, bzw. eine Ausweisung des BF hierauf bezogen einer besonders ausführlichen und schlüssigen Begründung bedarf. Auch hierzu sind jedoch die konkreten Gegebenheiten des gegenständlichen Einzelfalls aktuell und umfassend abzuklären und die Einholung einer ausschließlich schriftlichen Stellungnahme durch den BF reicht hierauf bezogen nicht aus um eine valide Entscheidung treffen zu können. Im Falle der Vornahme einer Rückkehrentscheidung sind umfassend die persönlichen Umstände aktualisiert konkret zu ermitteln und im Bescheid ist diesbezüglich ausführlich darzulegen, warum im gegenständlichen Einzelfall die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmen ist. Eine solcherart ausführliche Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Ausweisung mit dem privaten Interesse des BF am Verblieb im Bundesgebiet wurde basierend auf einer ausreichenden Ermittlung sämtlicher verfahrensrelevanter Umstände, die eine Einvernahme des BF im gegenständlichen Verfahren jedenfalls notwendigerweise im gegenständlichen Einzelfall bedingt, nicht vorgenommen. Auch aufgrund welcher aktuellen und konkreter Ermittlungsergebnisse die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Höhe von 10 Jahren im gegenständlichen Verfahren angemessen und erforderlich erscheint wurde ausreichend nachvollziehbar nicht dargelegt, bzw. wurde eine diesbezügliche Gesamtabwägung sämtlicher relevanten Umstände nicht basierend auf einer ausreichenden und aktuellen Ermittlung und persönlichen Abklärung sämtlicher konkreten Umstände des Einzelfalles vorgenommen. Eine ausreichend valide Abklärung verfahrenswesentlichen Sachverhalte, bzw. insbesondere der Frage, ob eine Außerlandesbringung, bzw. das verhängte Einreiseverbot des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren gegenwärtig einen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 oder 8 EMRK geschützte Rechte darstellt wurde somit ausreichend und aktuell im gegenständlichen Verfahren nicht vorgenommen. Eine ausreichend valide Abklärung verfahrenswesentlichen Sachverhalte, bzw. insbesondere der Frage, ob eine Außerlandesbringung, bzw. das verhängte Einreiseverbot des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren gegenwärtig einen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 3, oder 8 EMRK geschützte Rechte darstellt wurde somit ausreichend und aktuell im gegenständlichen Verfahren nicht vorgenommen. Das BFA hat im vorliegenden Verfahren somit zu mehreren verfahrenswesentlichen Punkten keine, bzw. keine ausreichenden Ermittlungen und Feststellungen vorgenommen. Durch die Unterlassung der Vornahme von ausreichenden und aktuell konkreten Abklärungen, insbesondere der gänzlichen Unterlassung einer aktuellen persönlichen Einvernahme des BF, im Zuge dessen der BF die Gelegenheit gehabt hätte sich umfassend zu sämtlichen verfahrensrelevanten Sachverhalten zu äußern, hat das BFA insgesamt den verfahrenswesentlichen Sachverhalt nicht, bzw. jedenfalls nicht ausreichend ermittelt und hat hierdurch die Feststellungen auf ein nicht ausreichendes Ermittlungssubstrat gestützt. Das BFA hat somit ein in den aufgezeigten Punkten mangelhaftes, bzw. verfahrensnotwendig noch zu ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die Abwägungen ob die privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich im Verhältnis mit dem hohen Interesse der Wahrung eines geregelten Fremden – und Asylwesens im Sinne des Art. 8 EMRK aber auch Art. 3 EMRK überwiesen wurden rechtskonform ausreichend nicht vorgenommen. Das BFA hat im vorliegenden Verfahren somit zu mehreren verfahrenswesentlichen Punkten keine, bzw. keine ausreichenden Ermittlungen und Feststellungen vorgenommen. Durch die Unterlassung der Vornahme von ausreichenden und aktuell konkreten Abklärungen, insbesondere der gänzlichen Unterlassung einer aktuellen persönlichen Einvernahme des BF, im Zuge dessen der BF die Gelegenheit gehabt hätte sich umfassend zu sämtlichen verfahrensrelevanten Sachverhalten zu äußern, hat das BFA insgesamt den verfahrenswesentlichen Sachverhalt nicht, bzw. jedenfalls nicht ausreichend ermittelt und hat hierdurch die Feststellungen auf ein nicht ausreichendes Ermittlungssubstrat gestützt. Das BFA hat somit ein in den aufgezeigten Punkten mangelhaftes, bzw. verfahrensnotwendig noch zu ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die Abwägungen ob die privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich im Verhältnis mit dem hohen Interesse der Wahrung eines geregelten Fremden – und Asylwesens im Sinne des Artikel 8, EMRK aber auch Artikel 3, EMRK überwiesen wurden rechtskonform ausreichend nicht vorgenommen. Aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses kann eine abschließende Klärung der wesentlichen Verfahrensfragen durch das BVwG nicht vorgenommen werden. Insbesondere kann auch eine Abwägung der Relevanz der privaten Interessen des BF an Verbleib in Österreich mit dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremden und Asylwesen im gegenständlichen Verfahren abschließend auch durch das BVwG im Beschwerdeverfahren insbesondere in Hinblick auf Art. 3 und 8 EMRK aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses im Beschwerdeverfahren noch nicht vorgenommen werden. Aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses kann eine abschließende Klärung der wesentlichen Verfahrensfragen durch das BVwG nicht vorgenommen werden. Insbesondere kann auch eine Abwägung der Relevanz der privaten Interessen des BF an Verbleib in Österreich mit dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremden und Asylwesen im gegenständlichen Verfahren abschließend auch durch das BVwG im Beschwerdeverfahren insbesondere in Hinblick auf Artikel 3 und 8 EMRK aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses im Beschwerdeverfahren noch nicht vorgenommen werden. Das BFA wird somit diesbezüglich ergänzende Ermittlungen, insbesondere auch durch die Vornahme einer ergänzenden und die diesbezügliche Situation des BF aktuell ganzheitlich umfassenden Einvernahme vorzunehmen haben. Erst unter Berücksichtigung des Ergebnisses dieser Einvernahme und nach Vornahme der diesbezüglich ergänzenden Ermittlungen wird es dem BFA möglich sein eine valide Entscheidung zu treffen bzw. wird es erst aufbauend auf diesen Ermittlungssubstrat dem BVwG im Beschwerdefall möglich sein eine abschließende Entscheidung zu treffen.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 1.
  3. Gemäß § 7 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegeben.1.
  4. Gemäß Paragraph 7, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegeben. Zu A) Zurückverweisung der Beschwerde 1.
  5. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.1.
  6. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.) Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.) § 28 Abs. 3
  7. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Paragraph 28, Absatz 3,
  8. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen vergleiche VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt: "Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom
  9. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommenden Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung." Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt: "Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom
  10. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommenden Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung." 1.
  11. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u.a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000). Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u.a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts vergleiche VfSlg.15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m.w.N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
  12. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
  13. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
  14. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines umfassend ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens in den gegenständlichen Verfahren missachtet. In den gegenständlichen Verfahren wurde ebenso gegen die in § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten verstoßen. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass das Bundesamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
  15. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines umfassend ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens in den gegenständlichen Verfahren missachtet. In den gegenständlichen Verfahren wurde ebenso gegen die in Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten verstoßen. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass das Bundesamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 iVm. § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, hat die belangte Behörde in diesem Verfahren jedoch missachtet.Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, hat die belangte Behörde in diesem Verfahren jedoch missachtet. Das Bundesamt hat betreffend mehrere wesentlichen Verfahrensfragen den hierzu abzuklärenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht, bzw. nicht ausreichend und nicht aktuell, bzw. abschließend umfassend ermittelt und festgestellt. Damit konnte das BFA die bereits bei der Beweiswürdigung angeführten verfahrenswesentliche Feststellungen nicht unter Zugrundelegung der aktuellen Situation der Beschwerdeführerin treffen. Das BFA geht in dem angefochtenen Bescheid somit auf wesentliche Verfahrensfragen nicht ausreichend ein, bzw. unterlässt die diesbezüglich erforderlichen Abklärungen und Abwägungen gänzlich. Der von der Verwaltungsbehörde diesbezüglich ermittelte Sachverhalt ist somit diesbezüglich grundlegend ergänzungsbedürftig und der angefochtene Bescheid ist damit in den angeführten Punkten begründungslos ergangen. Das BFA wird somit diese Ermittlungen im Zuge eines umfassenden weiteren Ermittlungsverfahrens, bzw. durch eine ergänzende Befragung nachzuholen und aktuell abzuklären haben. Erst auf diese aktuellen Abklärungen aufbauend wird es der Behörde möglich sein eine valide Entscheidung im gegenständlichen Verfahren zu treffen. Die Vornahme solcherart verfahrenswesentlicher Abklärungen kann nicht gänzlich zur erstmaligen bzw. vollständigen Ermittlung im Beschwerdeverfahren an das BVwG delegiert werden. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass gerade in Verfahren in denen gem. Art. 8 EMRK relevante Aspekte entscheidungsrelevant sind eine möglichst zeitnahe Entscheidung nach der Ermittlung des diesbezüglichen Sachverhaltes anzustreben ist, da sich ansonsten, wie im gegenständlichen Verfahren, wesentliche Veränderungen ergeben können die erst nach der Einvernahme entstehen können, jedoch entscheidungsrelevant sein können. Die Vornahme solcherart verfahrenswesentlicher Abklärungen kann nicht gänzlich zur erstmaligen bzw. vollständigen Ermittlung im Beschwerdeverfahren an das BVwG delegiert werden. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass gerade in Verfahren in denen gem. Artikel 8, EMRK relevante Aspekte entscheidungsrelevant sind eine möglichst zeitnahe Entscheidung nach der Ermittlung des diesbezüglichen Sachverhaltes anzustreben ist, da sich ansonsten, wie im gegenständlichen Verfahren, wesentliche Veränderungen ergeben können die erst nach der Einvernahme entstehen können, jedoch entscheidungsrelevant sein können. Eine solcherart gänzliche erstmalige Vornahme eines betreffend der oben angeführten Punkte verfahrenswesentlich neu und aktuell durchzuführenden Ermittlungsverfahrens, als auch eine solcherart darauf aufbauende erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann jedenfalls nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dies insbesondere auch unter besonderer Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde für die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes primär zuständig ist und eine sämtliche verfahrensrelevanten, sowie aktuellen Aspekte abdeckende Ermittlung und Prüfung eines Antrages nicht erst beim BVwG beginnen und zugleich enden soll. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteiverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes- nicht ersichtlich. Da der maßgebliche Sachverhalt in den gegenständlichen Verfahren somit nach wie vor in verfahrensrelevant wesentlichen Punkten nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen dem Antrag der Beschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid zu beheben und an das BFA zurückzuverweisen stattzugeben. Auf Grundlage der aktuellen Ermittlungsergebnisse wird das BFA nach Vornahme von entsprechenden Abklärungen einen neuen Bescheid zu erlassen haben. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist hier nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W168.2239423.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.