RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2021 GeschäftszahlW170 2177789-3 SpruchW170 2177789-3/2E, W170 2177789-3/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bunde
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: 1.
- XXXX (in Folge: beschwerdeführende Partei) stellte am 28.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2017, Zl. 1092978502-151650740, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Unter einem wurde der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Iran zulässig sei. Schließlich wurde der beschwerdeführenden Partei eine 14-tägige Frist für deren freiwillige Ausreise gewährt. Der Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 30.10.2017 zugestellt.1.
- römisch 40 (in Folge: beschwerdeführende Partei) stellte am 28.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2017, Zl. 1092978502-151650740, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Unter einem wurde der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Iran zulässig sei. Schließlich wurde der beschwerdeführenden Partei eine 14-tägige Frist für deren freiwillige Ausreise gewährt. Der Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 30.10.2017 zugestellt. 1.
- Die gegen diesen Bescheid erhobene, rechtzeitige Beschwerde wurde mit am 22.11.2019 mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vollinhaltlich abgewiesen. Die schriftliche Ausfertigung dieses Erkenntnisses, Gz. L527 2177789-1/16E, wurde der beschwerdeführenden Partei am 20.01.2020 zugestellt. 1.
- Am 05.02.2020 stellte die beschwerdeführende Partei abermals einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde einer Erstbefragung unterzogen. In dieser gab die beschwerdeführende Partei an, dass sie dieselben Fluchtgründe habe. In der Einvernahme durch ein Organ des Bundesamtes gab sie an, dass sie zusätzlich zur bereits im Erstverfahren vorgebrachten Konversion auch 2009 gegen die Regierung demonstriert habe, geschlagen worden und sechs Monate und zehn Tage im Gefängnis gewesen sei. 1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2020, Zl. 1092978502/200138196, (zugestellt am 18.05.2020) wurde der Folgeantrag der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der Zuerkennung der Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Iran zulässig sei. Weiters wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und gegen die beschwerdeführende Partei ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. 1.
- Die gegen diesen Bescheid erhobene, rechtzeitige Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.06.2020, Gz. W245 2177789-2/4E, abgewiesen. Das Erkenntnis wurde der beschwerdeführenden Partei am 26.06.2020 zugestellt. 1.
- Aus der Aktenlage ergibt sich nicht, dass einer (allfällig) gegen das unter 1.
- dargestellte Erkenntnis erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. 1.
- Am 01.01.2021 stellte die beschwerdeführende Partei abermals einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde einer Erstbefragung unterzogen. In dieser gab die beschwerdeführende Partei an, dass die alten Asylgründe noch immer gelten würden, sie habe keine weiteren Gründe für eine Asylantragstellung, jedoch Angst um ihr Leben. Sie habe sich von 15.11.2020 bis 01.01.2021 in Italien aufgehalten. Am 05.02.2021 wurde die beschwerdeführende Partei einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesamtes unterzogen, in der sie ihre in der Erstbefragung dargelegten Fluchtgründe bestätigte. Sie sei Christ und außerdem in Iran wegen ihrer Teilnahme an einer Demonstration inhaftiert worden. Konkret zu neuen Fluchtgründen befragt, gab sie an, keine neuen Fluchtgründe zu haben. Allerdings sei sie 100% sicher, dass sie festgenommen und zum Tode verurteilt werde, das wisse sie von Berichten aus dem Internet. Seit dem Vorverfahren habe sich bezüglich ihrer Konversion nichts geändert. 1.
- Mit im Spruch bezeichneten Bescheid wurde der unter 1.
- dargestellte Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) zurückgewiesen. Unter einem wurde der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Der Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 09.02.2021 zugestellt.1.
- Mit im Spruch bezeichneten Bescheid wurde der unter 1.
- dargestellte Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) zurückgewiesen. Unter einem wurde der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Der Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 09.02.2021 zugestellt. 1.
- Gegen den im Spruch bezeichneten und unter 1.
- näher dargestellten Bescheid richtet sich die am 17.02.2021 bei der Behörde eingebrachte Beschwerde. Darin wird ausgeführt, die beschwerdeführende Partei sei in Iran wegen ihrer christlichen Orientierung im Jahr 2007 festgenommen worden sowie ein zweites Mal zwischen 2009 und 2010 wegen ihrer politischen Aktivitäten bzw. wegen der Teilnahme an Demonstrationen. Aufgrund ihrer früheren Tätigkeit als Menschenrechtsaktivist in Iran sowie aufgrund ihrer vollzogenen Konversion drohe ihr in Iran asylrelevante Verfolgung. Auch seien dem Bescheid keine Information betreffend COVID-19 zu entnehmen. Weiters wurde „angeregt“, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 1.
- Hinsichtlich der Lage in Iran, insbesondere auch hinsichtlich der Versorgung und der Gesundheitsvorsorge sowie der Sicherheitslage, sind keine entscheidungsrelevanten Änderungen seit der Erlassung des unter 1.
- genannten Erkenntnisses eingetreten. 1.
- In der Einvernahme am 05.02.2021 gab die beschwerdeführende Partei an, gesund zu sein und nicht in medizinischer Behandlung zu stehen. Weder in den Vorverfahren noch in der Beschwerde wurde Gegenteiliges vorgebracht oder ist hervorgekommen. Die Zugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei zu einer COVID-19-Risikogruppe wurde nicht einmal behauptet. In der Einvernahme am 05.02.2021 gab die beschwerdeführende Partei weiters (wie zuvor) an, in Iran neun Geschwister zu haben, zu denen sie noch Kontakt hat und die sie unterstützen könnten. Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid die aktuellsten verfügbaren Informationen der Staatendokumentation (betr. COVID-19 vom 28.01.2021) festgestellt und verwertet und wurde diesen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.
- Rechtlich folgt daraus: Zu A) 3.
- Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321). Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321). Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages gemäß § 68 AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach § 68 AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K11., K17.).Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages gemäß Paragraph 68, AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach Paragraph 68, AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K11., K17.). „Entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (zum Asylantrag: VwGH 10.06.1998, 96/20/0266), nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zum Asylantrag: VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100) ist jedoch nicht nur von der Rechtskraft der Entscheidung umfasst, was der Beschwerdeführer im Erstverfahren vorgebracht hat, sondern auch, was er hätte vorbringen können. Im AsylG 2005 ist – im Gegensatz zum AsylG 1997 – über einen Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden. Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 2 Abs. 2 Z 13 AsylG das – auf welche Weise auch immer artikulierte – Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Ein Antrag auf internationalen Schutz wird nicht auf einen bestimmten Sachverhalt gestellt, sondern umfasst in seiner Allgemeinheit alle Tatsachen, die – nach erfolgter rechtlicher Würdigung – zur Gewährung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten führen können; daher ist es der Behörde auch nicht verwehrt, den jeweiligen Status auf Grund von Tatsachen zu gewähren, die zwar außerhalb des Vorbringens des Asylwerbers liegen, jedoch amtsbekannt sind. Daher umfasst die Rechtskraftwirkung einer (rechtskräftigen) Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz alle zuvor gegebenen Tatsachen. Soll diese Rechtskraft durchbrochen werden – etwa, weil ein neues Beweismittel eine andere Beurteilung nahe legt – bedarf es eines Wiederaufnahmeantrages, nicht eines Folgeantrages.„Entschiedene Sache“ iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (zum Asylantrag: VwGH 10.06.1998, 96/20/0266), nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zum Asylantrag: VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100) ist jedoch nicht nur von der Rechtskraft der Entscheidung umfasst, was der Beschwerdeführer im Erstverfahren vorgebracht hat, sondern auch, was er hätte vorbringen können. Im AsylG 2005 ist – im Gegensatz zum AsylG 1997 – über einen Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden. Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 13, AsylG das – auf welche Weise auch immer artikulierte – Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Ein Antrag auf internationalen Schutz wird nicht auf einen bestimmten Sachverhalt gestellt, sondern umfasst in seiner Allgemeinheit alle Tatsachen, die – nach erfolgter rechtlicher Würdigung – zur Gewährung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten führen können; daher ist es der Behörde auch nicht verwehrt, den jeweiligen Status auf Grund von Tatsachen zu gewähren, die zwar außerhalb des Vorbringens des Asylwerbers liegen, jedoch amtsbekannt sind. Daher umfasst die Rechtskraftwirkung einer (rechtskräftigen) Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz alle zuvor gegebenen Tatsachen. Soll diese Rechtskraft durchbrochen werden – etwa, weil ein neues Beweismittel eine andere Beurteilung nahe legt – bedarf es eines Wiederaufnahmeantrages, nicht eines Folgeantrages. Infolge des in § 17 VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des
- Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in § 68 Abs. 1 AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von § 68 AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K10.; vgl. auch VfSlg. 19.882/2014).Infolge des in Paragraph 17, VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des
- Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in Paragraph 68, Absatz eins, AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von Paragraph 68, AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K10.; vergleiche auch VfSlg. 19.882 aus 2014,). Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung – obgleich auch diese Möglichkeit besteht – nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung – obgleich auch diese Möglichkeit besteht – nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung (nach Rechtskraft der zuletzt in der Sache ergangenen Entscheidung) zu entnehmen sein, die – falls feststellbar – zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344)Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung (nach Rechtskraft der zuletzt in der Sache ergangenen Entscheidung) zu entnehmen sein, die – falls feststellbar – zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vergleiche auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344) Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). Ein auf das Asylgesetz 2005 (in Folge: AsylG) gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).Ein auf das Asylgesetz 2005 (in Folge: AsylG) gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen vergleiche VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die beschwerdeführende Partei behauptet im gegenständlichen Verfahren, dass ihr wegen ihrer Konversion zum Christentum sowie ihrer Teilnahme an einer Demonstration (in Iran und vor der ersten Antragstellung), weshalb sie bereits einmal verhaftet worden sei, Verfolgung drohe. Dies hat sie bereits im vorangegangenen ersten Verfahren behauptet bzw. hätte dies vorbringen können und steht daher die Rechtskraft des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2017, Zl. 1092978502-151650740, in der Fassung des (mündlich verkündeten) Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.11.2019, unter der Gz. L527 2177789-1/16E schriftlich ausgefertigt, entgegen. Darüber hinaus hat die beschwerdeführende Partei keinerlei neuen das heißt nach dem 22.11.2019 entstandenen Fluchtgründe vorgebracht, sondern vielmehr auf ausdrückliche Nachfrage angegeben, ihr bisheriges Vorbringen aufrechtzuerhalten und dass keine neuen Fluchtgründe vorliegen würden. Da außerdem kein neu – im Sinne von nach der Rechtskraft der Entscheidung vom 22.11.2019 – entstandenes Fluchtvorbringen erstattet wurde, kann dem Bundesamt nicht entgegengetreten werden, wenn es den gegenständlichen Antrag im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache zurückweist. Da, wie zuvor bereits ausgeführt und hier nochmals zusammengefasst, Sache des gegenständlichen Verfahrens in Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides nur ist, ob die belangte Behörde § 68 Abs. 1 AVG rechtmäßig auf den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz angewendet hat, dem Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag verwehrt ist, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde, und neue Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde von der Sache nicht umfasst und daher unbeachtlich sind, kommt es auch auf den in der Beschwerde erhobenen Einwand, dass die beschwerdeführende Partei „die Gründe, die den Sachverhalt maßgeblich ändern“ erst jetzt (in der Beschwerde) vorbringe, da sie zuvor Angst gehabt habe, ihre politischen Aktivitäten in Iran bekannt zu geben und weiters falsch informiert worden sei, dass sie nicht mehr als einen Asylgrund vorbringen dürfe, weswegen sie in ihrem Vorverfahren ihre „Verfolgung durch Teilnahme an den Demonstrationen“ nicht erwähnt habe, nicht an. Neu vorgebracht wurde in der Beschwerde lediglich, dass die beschwerdeführende Partei bereits früher aufgrund ihrer christlichen Orientierung verhaftet worden sei und mehr als einmal an Demonstrationen teilgenommen habe bzw. (nicht näher substantiiert) Menschenrechtsaktivist gewesen sei. Dieses in der Beschwerde neu geäußerte Vorbringen ist jedoch – wie oben ausgeführt – nicht Sache des gegenständlichen Verfahrens. Da, wie zuvor bereits ausgeführt und hier nochmals zusammengefasst, Sache des gegenständlichen Verfahrens in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides nur ist, ob die belangte Behörde Paragraph 68, Absatz eins, AVG rechtmäßig auf den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz angewendet hat, dem Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag verwehrt ist, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde, und neue Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde von der Sache nicht umfasst und daher unbeachtlich sind, kommt es auch auf den in der Beschwerde erhobenen Einwand, dass die beschwerdeführende Partei „die Gründe, die den Sachverhalt maßgeblich ändern“ erst jetzt (in der Beschwerde) vorbringe, da sie zuvor Angst gehabt habe, ihre politischen Aktivitäten in Iran bekannt zu geben und weiters falsch informiert worden sei, dass sie nicht mehr als einen Asylgrund vorbringen dürfe, weswegen sie in ihrem Vorverfahren ihre „Verfolgung durch Teilnahme an den Demonstrationen“ nicht erwähnt habe, nicht an. Neu vorgebracht wurde in der Beschwerde lediglich, dass die beschwerdeführende Partei bereits früher aufgrund ihrer christlichen Orientierung verhaftet worden sei und mehr als einmal an Demonstrationen teilgenommen habe bzw. (nicht näher substantiiert) Menschenrechtsaktivist gewesen sei. Dieses in der Beschwerde neu geäußerte Vorbringen ist jedoch – wie oben ausgeführt – nicht Sache des gegenständlichen Verfahrens. Wie vorhin bereits ausgeführt, ist das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich eines Folgeantrages in einem Asylverfahren nach dem AsylG überdies verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sondern auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).Wie vorhin bereits ausgeführt, ist das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich eines Folgeantrages in einem Asylverfahren nach dem AsylG überdies verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sondern auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einer Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344). Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung der beschwerdeführenden Partei nach Iran zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und sie bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihr jedwede Lebensgrundlage fehlen würde.Auch im Hinblick auf Artikel 3, EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung der beschwerdeführenden Partei nach Iran zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und sie bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihr jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Aus den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zu Iran ergibt sich, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist aufgrund der Länderberichte auch darin beizupflichten, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung im vorangegangenen Asylverfahren nicht wesentlich geändert und zudem keineswegs verschlechtert hat. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass eine Zugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei zu einer COVID-19-Risikogruppe nicht einmal behauptet wurde, sondern diese in der letzten Einvernahme am 05.02.2021 angegeben hat, gesund zu sein und sich nicht in medizinischer Behandlung zu befinden. Auch in der Beschwerde wurde kein substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet. Auch hat die belangte Behörde die aktuelle COVID-19-Lage in Iran – entgegen dem Beschwerdevorbringen – aufgrund aktueller Informationen berücksichtigt. Aus den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zu Iran ergibt sich, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Artikel 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist aufgrund der Länderberichte auch darin beizupflichten, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung im vorangegangenen Asylverfahren nicht wesentlich geändert und zudem keineswegs verschlechtert hat. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass eine Zugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei zu einer COVID-19-Risikogruppe nicht einmal behauptet wurde, sondern diese in der letzten Einvernahme am 05.02.2021 angegeben hat, gesund zu sein und sich nicht in medizinischer Behandlung zu befinden. Auch in der Beschwerde wurde kein substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet. Auch hat die belangte Behörde die aktuelle COVID-19-Lage in Iran – entgegen dem Beschwerdevorbringen – aufgrund aktueller Informationen berücksichtigt. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte. Die beschwerdeführende Partei ist in Iran aufgewachsen, hat dort die Schule besucht und leben ihre neun Geschwister (sowie Neffen und Nichten), zu denen sie auch noch Kontakt hat, dort. Auch hat sie dort vor ihrer Flucht gearbeitet und ihre Grundbedürfnisse befriedigen können. Es ist daher nicht ersichtlich und hat die beschwerdeführende Partei auch nicht dargetan, weshalb ihr dies nicht auch künftig möglich sein sollte. Insgesamt könnte die beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr – zusätzlich zu ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit – auch auf familiäre Unterstützung zurückgreifen, welche sie vor einer Obdachlosigkeit und existenziellen Notlage bewahren würde. Da sohin weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der beschwerdeführenden Partei gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vorhinein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte. Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist.Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist. 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch die beschwerdeführende Partei Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat die beschwerdeführende Partei das Vorliegen einer der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch die beschwerdeführende Partei Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat die beschwerdeführende Partei das Vorliegen einer der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt.Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W170.2177789.3.00