Obsah (17)
§ 28§ 9§ 54§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 46a§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 58Art. 133RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2021 GeschäftszahlW172 2127672-1 Spruch, W172 2127672-1/47E Schriftliche Ausfertigung des am 07.09.2020 mündlich verkündeten Erkenn
§ 28Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Vw
GVG eingestellt.römisch eins. Das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. - zu Recht erkannt: II. Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass
§ 9Abs.
2 und Abs. 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass
Paragraph 9, Absatz 2 und Absatz 3, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
§ 54Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 i.V.m. § 55 Abs. 1 Asyl
G 2005 wird XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am XXXX 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die Erstbefragung fand am XXXX 2014 statt, die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) fand am 20.10.2015 statt.
- Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die Erstbefragung fand am römisch 40 2014 statt, die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) fand am 20.10.2015 statt.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.).
§ 57Asyl
G 2005 wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und es wurde gegen ihn
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (im Folgenden auch: „BFA-VG“) eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (im Folgenden auch: „FPG“) erlassen. Weiters wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) sowie dass die Frist für seine freiwillige Ausreise
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und es wurde gegen ihn
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (im Folgenden auch: „BFA-VG“) eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (im Folgenden auch: „FPG“) erlassen. Weiters wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) sowie dass die Frist für seine freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
- Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.11.2018, 11.02.2019, 26.08.2019 und 07.09.2020 eine Verhandlung durch an welchen der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Auch der Bruder des Beschwerdeführers wurde in diesen Verhandlungen als Beschwerdeführer zu Zl. W172 2144243-1 einvernommen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an den Verhandlungen vom 27.11.2018 und 11.02.
- Am 26.08.2019 und 07.09.2020 nahm die belangte Behörde als Partei teil. In der Verhandlung vom 07.09.2020 wurde vom Beschwerdeführer die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen. In der Verhandlung vom 07.09.2020 wurde vom Beschwerdeführer die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen. Am Schluss dieser Verhandlung wurde die gegenständliche Entscheidung mündlich verkündet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX
- Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari. Er ist ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Balkh in der Stadt Mazar-e Sharif geboren. In Afghanistan leben an Familienangehörigen seine Mutter, eine Tante sowie ein Onkel des Beschwerdeführers. In Österreich lebt der Bruder XXXX , geb. XXXX 1996, des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer besuchte sieben Jahre lang die Schule in Afghanistan. Der Beschwerdeführer erlernte keinen Beruf. Der Beschwerdeführer arbeitete vier Jahre als Taxifahrer und sieben Jahre als Schneider in Afghanistan. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40
- Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari. Er ist ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Balkh in der Stadt Mazar-e Sharif geboren. In Afghanistan leben an Familienangehörigen seine Mutter, eine Tante sowie ein Onkel des Beschwerdeführers. In Österreich lebt der Bruder römisch 40 , geb. römisch 40 1996, des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer besuchte sieben Jahre lang die Schule in Afghanistan. Der Beschwerdeführer erlernte keinen Beruf. Der Beschwerdeführer arbeitete vier Jahre als Taxifahrer und sieben Jahre als Schneider in Afghanistan. Der Beschwerdeführer ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut. Der Beschwerdeführer ist gesund. 1.
- Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit XXXX 2014 durchgehend in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX 2014 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig.Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit römisch 40 2014 durchgehend in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 2014 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig. Der Beschwerdeführer lebt seit ca. einem Jahr mit seinem Bruder, bei welchem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.09.2020, Zl. W172 2144243-1/34E, festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und diesem daher eine „Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt wurde, in einem gemeinsamen Haushalt. Auch vor diesem Zeitpunkt waren der Beschwerdeführer und sein Bruder darum bemüht, gemeinsam zu wohnen. Allerdings wurde Ihnen die erforderliche behördliche Bewilligung nicht erteilt. Beide sind auch weiterhin gewillt, in einem gemeinsamen Haushalt zu wohnen. Der Beschwerdeführer verbringt mit seinem Bruder gemeinsam seine Freizeit. Diese unterstützen sich zudem (auch finanziell) gegenseitig. Bereits in Afghanistan bestand eine intensive Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder. Etwaige Bindungen des Beschwerdeführers zu Familienangehörigen in seinem Herkunftsstaat bestehen demgegenüber für den Beschwerdeführer in nicht mehr beachtlichem Ausmaß. Der Beschwerdeführer übt aktuell eine Erwerbstätigkeit, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, aus. Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf Niveau A
- Der Beschwerdeführer konnte sich in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht hinreichend in deutscher Sprache verständigen. Der Beschwerdeführer besuchte Integrationskurse und hat sich in Österreich weitergebildet. Er steht kurz vor der Absolvierung des Pflichtschulabschlusses. Der Beschwerdeführer war beim Aufbau des Vereinsheims des „ XXXX “ ehrenamtlich beteiligt und hat zudem ehrenamtlich Flurreinigungsarbeiten in XXXX ausgeführt. Zudem war der Beschwerdeführer als Straßenkehrer in der Gemeinde ehrenamtlich tätigDer Beschwerdeführer war beim Aufbau des Vereinsheims des „ römisch 40 “ ehrenamtlich beteiligt und hat zudem ehrenamtlich Flurreinigungsarbeiten in römisch 40 ausgeführt. Zudem war der Beschwerdeführer als Straßenkehrer in der Gemeinde ehrenamtlich tätig Der Beschwerdeführer ist in die österreichgische Gesellschaft maßgeblich eingebunden. Dieser konnte in Österreich zahlreiche Freundschaften zu österreichischen Staatsbürgern schließen. Der Beschwerdeführer wird von Vertrauenspersonen, den Gemeindemitgliedern sowie seinem Lehrer u.a. als wissbegierig, aufgeschlossen, höflich, integrationswillig, freundlich und anpassungsfähig beschrieben. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt und durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie durch Einvernahme seines Bruders XXXX in der mündlichen Verhandlung.Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt und durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie durch Einvernahme seines Bruders römisch 40 in der mündlichen Verhandlung. In das Verfahren wurden folgende Bescheinigungsmittel vom Beschwerdeführer eingebracht, nämlich zu: - Identität (Tazkira und Führerschein); - Deutschsprachkursen (Zertifikat Level A2 vom XXXX 2019 und Zeugnis der Integrationsprüfung vom XXXX 2019);- Deutschsprachkursen (Zertifikat Level A2 vom römisch 40 2019 und Zeugnis der Integrationsprüfung vom römisch 40 2019); - schulische Ausbildung und/oder sonstige berufsqualifizierende Maßnahmen (Bestätigung des BFI XXXX );- schulische Ausbildung und/oder sonstige berufsqualifizierende Maßnahmen (Bestätigung des BFI römisch 40 ); - ordentlichen Beschäftigungen (AMS Bescheide, Lohn/Gehaltsabrechnungen, Dienstvertrag mit der XXXX vom XXXX 2018, arbeitsrechtlicher Vorvertrag vom XXXX 2019, Arbeitsvertrag mit der XXXX vom Dezember 2019, Einkommensteuerbescheid 2019, Bestätigung des Dienstgebers vom XXXX 2020, Bestätigung des Dienstgebers über eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses vom XXXX 2020 und Vorvertrag betreffend des Arbeitsverhältnisses mit Beginn XXXX 2020);- ordentlichen Beschäftigungen (AMS Bescheide, Lohn/Gehaltsabrechnungen, Dienstvertrag mit der römisch 40 vom römisch 40 2018, arbeitsrechtlicher Vorvertrag vom römisch 40 2019, Arbeitsvertrag mit der römisch 40 vom Dezember 2019, Einkommensteuerbescheid 2019, Bestätigung des Dienstgebers vom römisch 40 2020, Bestätigung des Dienstgebers über eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses vom römisch 40 2020 und Vorvertrag betreffend des Arbeitsverhältnisses mit Beginn römisch 40 2020); - gemeinnützigen bzw. ehrenamtlichen Tätigkeiten (Fotos und Beitrag über den Aufbau des Vereinsheims des „ XXXX “);- gemeinnützigen bzw. ehrenamtlichen Tätigkeiten (Fotos und Beitrag über den Aufbau des Vereinsheims des „ römisch 40 “); - Teilnahme an gesellschaftlichen Aktivitäten (Mitgliedschaft beim „ XXXX “); - Teilnahme an gesellschaftlichen Aktivitäten (Mitgliedschaft beim „ römisch 40 “); - sonstigen Integrationsmaßnahmen und –bemühungen (zahlreiche Fotos und Empfehlungsschreiben). 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aufgrund von ihm vorgelegten Personaldokumenten (siehe oben). Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Lebenslauf, seinem Aufwachsen sowie seine familiäre Situation in Afghanistan, seiner Schul- und fehlenden Berufsausbildung und seiner Berufserfahrung gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben sowie aufgrund von ihm vorgelegten Dokumenten (siehe oben). Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Feststellung zur Sozialisierung des Beschwerdeführers nach den afghanischen Gepflogenheiten ergibt sich daraus, dass er in Afghanistan mit seiner afghanischen Familie aufgewachsen ist, er ist dort zur Schule gegangen und hat dort als Taxifahrer sowie als Schneider gearbeitet. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung bzw. auf dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist. Die Feststellungen stützen sich zudem auch auf den in dieser Verhandlung einvernommenen Bruder des Beschwerdeführers. Dessen Aussagen waren überzeugend und inhaltlich übereinstimmend mit den Ausführungen des Beschwerdeführers. 2.
- Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zur Aufenthaltsdauer, zu seinen Deutschkenntnissen, seinen familiären Anknüpfungspunkten in Österreich und seiner Integration in Österreich, stützen sich auf die Aktenlage, auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen (siehe oben). Die Feststellungen stützen sich zudem auch auf den in dieser Verhandlung einvernommenen Bruder des Beschwerdeführers. Dessen Aussagen waren überzeugend und inhaltlich übereinstimmend mit den Ausführungen des Beschwerdeführers. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss eine Verfahrenseinstellung bei einer rechtswirksam erklärten Beschwerdezurückziehung vorzunehmen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047-11). § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, u.v.m.).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, u.v.m.). Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen, welcher auf Zurückziehung der Beschwerde gerichtet war, ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Aufgrund dieser Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 07.09.2020 sind diese Spruchpunkte rechtskräftig geworden und es war daher das gegenständliche Verfahren einzustellen.Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen, welcher auf Zurückziehung der Beschwerde gerichtet war, ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Aufgrund dieser Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 07.09.2020 sind diese Spruchpunkte rechtskräftig geworden und es war daher das gegenständliche Verfahren einzustellen. 3.
- Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Abs. 1 Asyl
G 3.2. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 3.2.
- § 57 AsylG lautet auszugsweise:3.2.
- Paragraph 57, AsylG lautet auszugsweise: „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. …“ 3.2.
- Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Abs. 1 Asyl
G liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.3.2.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor. 3.2.
- Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides - Rückkehrentscheidung 3.
- Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides - Rückkehrentscheidung 3.3.
- § 52 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 9 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG), und §§ 58 Abs. 2 und 52 AsylG lauten auszugsweise:3.3.
- Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 9, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG), und Paragraphen 58, Absatz 2 und 52 AsylG lauten auszugsweise: „Rückkehrentscheidung (FPG) § 52 …Paragraph 52, …
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. …“ „Schutz des Privat- und Familienlebens (BFA-VG) § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
- der Grad der Integration,,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. …“ „Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln Antragstellung und amtswegiges Verfahren (AsylG) § 58 …Paragraph 58, …
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. …“ „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK (AsylG)„Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK (AsylG) § 55
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,Paragraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn, 1. dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. …“ 3.3.
- Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien, vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. 3.3.
- Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien, vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).Unter „Privatleben“ im Sinne von Artikel 8, EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/003).Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/003). Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben (VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407). 3.3.
- Da der Beschwerdeführer über Familienangehörige in Österreich verfügt, ist ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK gegeben. 3.3.
- Da der Beschwerdeführer über Familienangehörige in Österreich verfügt, ist ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Artikel 8, EMRK gegeben. Der Beschwerdeführer lebt seit ca. einem Jahr mit seinem Bruder im gemeinsamen Haushalt. Er verbringt mit seinem Bruder gemeinsam die Freizeit und sie unterstützen sich (auch finanziell) gegenseitig. Auch schon in Afghanistan bestand eine intensive Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder (vgl. VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423 in Bezug auf das Familienleben zwischen Erwachsenen, wonach im Rahmen einer ganzheitlichen Bewertung berücksichtigt werden müsse, dass der BF in Österreich mit Familienangehörigen im gemeinsamen Haushalt zusammenlebe, von diesen tatsächlich [finanziell] unterstützt werde und mit diesen das Familienleben fortsetze, das er mit diesen - unterbrochen durch eine nur verhältnismäßig kurze Zeitspanne – im Herkunftsstaat geführt habe). Etwaige Bindungen des Beschwerdeführers zu Familienangehörigen in seinem Herkunftsstaat bestehen demgegenüber für den Beschwerdeführer, durch die mittlerweile mehr als sechsjährige Trennung, auch wenn dieser mit seiner Familie in Afghanistan noch in Kontakt steht, in nicht mehr beachtlichem Ausmaß.Der Beschwerdeführer lebt seit ca. einem Jahr mit seinem Bruder im gemeinsamen Haushalt. Er verbringt mit seinem Bruder gemeinsam die Freizeit und sie unterstützen sich (auch finanziell) gegenseitig. Auch schon in Afghanistan bestand eine intensive Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder vergleiche VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423 in Bezug auf das Familienleben zwischen Erwachsenen, wonach im Rahmen einer ganzheitlichen Bewertung berücksichtigt werden müsse, dass der BF in Österreich mit Familienangehörigen im gemeinsamen Haushalt zusammenlebe, von diesen tatsächlich [finanziell] unterstützt werde und mit diesen das Familienleben fortsetze, das er mit diesen - unterbrochen durch eine nur verhältnismäßig kurze Zeitspanne – im Herkunftsstaat geführt habe). Etwaige Bindungen des Beschwerdeführers zu Familienangehörigen in seinem Herkunftsstaat bestehen demgegenüber für den Beschwerdeführer, durch die mittlerweile mehr als sechsjährige Trennung, auch wenn dieser mit seiner Familie in Afghanistan noch in Kontakt steht, in nicht mehr beachtlichem Ausmaß. Eine etwaige Fortführung des Familienlebens im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers mit seinem Bruder wäre für diesen Familienangehörigen aufgrund seines eine Rückführung in seinen Herkunftsstaat ausschließenden Aufenthaltstitels in Österreich nicht zumutbar 3.3.
- Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich überwiegen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen. Der Beschwerdeführer kann flüssig Deutsch sprechen, sodass die Verhandlungsführung und seine Einvernahme auch in Deutsch ohne Schwierigkeiten erfolgen hätte können. Er absolvierte erfolgreich die A2-Deutschprüfung und holt gerade den Pflichtschulabschluss in Österreich nach. Dabei muss berücksichtigt werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Lebensalters Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten, so auch die Aufnahme einer Lehre, in Österreich nicht offenstanden. Der Beschwerdeführer geht aktuell einer ordentlichen Beschäftigung nach und weist zusätzlich eine Beschäftigungszusage auf. Sein Lebensunterhalt wäre somit gesichert. Der Beschwerdeführer ist durch seinen österreichischen Freundeskreis, den er durch Vereinsmitgliedschaften und –aktivitäten kennengelernt hat und mit welchem er auch seine Freizeit verbringt, in der österreichischen Gesellschaft sehr gut eingebunden. Der Beschwerdeführer war zudem an mehreren ehrenamtlichen Tätigkeiten beteiligt. Dieser war beim Aufbau des Vereinsheims des „ XXXX “ beteiligt. Zudem hat dieser Flurreinigungsarbeiten in XXXX ausgeführt und war auch als Straßenkehrer in der Gemeinde ehrenamtlich tätig (vgl. VwGH 02.05.2017, Ra 2017/18/0070, zwar in Bezug auf Minderjährige, dessen Aussage aber hier auch für den Beschwerdeführer als jungen Erwachsene sinngemäß gilt: „Aus der Sicht der Minderjährigen bedeutet dies vor allem, dass sie sich gute Kenntnisse der deutschen Sprache aneignen, ihre Aus- und/oder Weiterbildung entsprechend dem vorhandenen Bildungsangebot wahrnehmen und sich mit dem sozialen und kulturellen Leben in Österreich vertraut machen, um - je nach Alter fortschreitend - am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich teilnehmen zu können“).Der Beschwerdeführer kann flüssig Deutsch sprechen, sodass die Verhandlungsführung und seine Einvernahme auch in Deutsch ohne Schwierigkeiten erfolgen hätte können. Er absolvierte erfolgreich die A2-Deutschprüfung und holt gerade den Pflichtschulabschluss in Österreich nach. Dabei muss berücksichtigt werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Lebensalters Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten, so auch die Aufnahme einer Lehre, in Österreich nicht offenstanden. Der Beschwerdeführer geht aktuell einer ordentlichen Beschäftigung nach und weist zusätzlich eine Beschäftigungszusage auf. Sein Lebensunterhalt wäre somit gesichert. Der Beschwerdeführer ist durch seinen österreichischen Freundeskreis, den er durch Vereinsmitgliedschaften und –aktivitäten kennengelernt hat und mit welchem er auch seine Freizeit verbringt, in der österreichischen Gesellschaft sehr gut eingebunden. Der Beschwerdeführer war zudem an mehreren ehrenamtlichen Tätigkeiten beteiligt. Dieser war beim Aufbau des Vereinsheims des „ römisch 40 “ beteiligt. Zudem hat dieser Flurreinigungsarbeiten in römisch 40 ausgeführt und war auch als Straßenkehrer in der Gemeinde ehrenamtlich tätig vergleiche VwGH 02.05.2017, Ra 2017/18/0070, zwar in Bezug auf Minderjährige, dessen Aussage aber hier auch für den Beschwerdeführer als jungen Erwachsene sinngemäß gilt: „Aus der Sicht der Minderjährigen bedeutet dies vor allem, dass sie sich gute Kenntnisse der deutschen Sprache aneignen, ihre Aus- und/oder Weiterbildung entsprechend dem vorhandenen Bildungsangebot wahrnehmen und sich mit dem sozialen und kulturellen Leben in Österreich vertraut machen, um - je nach Alter fortschreitend - am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich teilnehmen zu können“). Der Beschwerdeführer lebt zudem seit ca. sechs Jahren in Österreich (s. VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0026, mwN, wonach einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukomme). Seine Integration ist zudem derart fortgeschritten, dass in seinem Fall sein Interesse an einem Weiterverbleib in Österreich die entgegenstehenden öffentlichen Interessen überwiegen würden (s. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212, mwN, zum Erfordernis, dass die während der Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich erlangte Integration außergewöhnlich sein müsse, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3.
- Nach § 9 Abs. 3
- Satz BFA-VG ist die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.3.3.5. Nach Paragraph 9, Absatz 3, 2. Satz BFA-VG ist die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies hat zur Folge, dass spruchgemäß festzustellen ist, dass
§ 9
BFA-VG betreffend den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, Afghanistan, auf Dauer unzulässig ist.Dies hat zur Folge, dass spruchgemäß festzustellen ist, dass
Paragraph 9, BFA-VG betreffend den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, Afghanistan, auf Dauer unzulässig ist. 3.3.6.
§ 58Abs. 2 Asyl
G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55leg.
cit. nur von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.3.3.6.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, leg. cit. nur von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 ist, dass dies
§ 9Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens i
Sd Art. 8 EMRK geboten ist (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, wonach nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht komme). Sofern nur die Voraussetzung iSd Abs. 1 Z 1 erfüllt ist, ist
Abs. 2 leg. cit. eine „Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist, dass dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, wonach nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 überhaupt in Betracht komme). Sofern nur die Voraussetzung iSd Absatz eins, Ziffer eins, erfüllt ist, ist
Absatz 2, leg. cit. eine „Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus" müssen zudem die Voraussetzungen nach Z 1 und Z 2 des § 55 Abs. 1 AsylG 2005 kumulativ vorliegen. Es ist daher nicht nur zu prüfen, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, sondern auch, ob der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9
Integrationsgesetz erfüllt oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.Für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus" müssen zudem die Voraussetzungen nach Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 kumulativ vorliegen. Es ist daher nicht nur zu prüfen, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist, sondern auch, ob der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz erfüllt oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Der Beschwerdeführer hat die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz am XXXX 2019 erfüllt.
Zudem übt der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird. Auch die sonstigen Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG sind erfüllt. Daher war
§ 55Abs.
1 leg. cit. vorzugehen.Der Beschwerdeführer hat die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz am römisch 40 2019 erfüllt. Zudem übt der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Auch die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG sind erfüllt. Daher war
Paragraph 55, Absatz eins, leg. cit. vorzugehen. 3.3.7. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer den jeweiligen Aufenthaltstitel
§ 58Abs. 7 Asyl
G 2005 auszufolgen. Der Beschwerdeführer hat hieran
§ 58Abs. 11 Asyl
G mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt
§ 54Abs. 2 Asyl
G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.3.3.7. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer den jeweiligen Aufenthaltstitel
Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen. Der Beschwerdeführer hat hieran
Paragraph 58, Absatz 11, AsylG mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W172.2127672.1.00