F., als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. der bekämpften Bescheide werden
Paragraph 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen. II. Den Beschwerden wird hinsichtlich Spruchpunkt II. bis IV. stattgegeben und diese behoben.
F., iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig. römisch zwei. Den Beschwerden wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. bis römisch vier. stattgegeben und diese behoben.
Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF., ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig. III. XXXX wird
F., eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. römisch drei. römisch 40 wird
Paragraph 55, Absatz eins, Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, idgF., eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. XXXX wird
F., eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. römisch 40 wird
Paragraph 55, Absatz eins, Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, idgF., eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. XXXX wird
F., eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. römisch 40 wird
Paragraph 55, Absatz 2, Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, idgF., eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
G iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).2. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 29.09.2020, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde ausgeführt, dass die verwitwete Erstbeschwerdeführerin sich mit ihren beiden Söhnen, alle Staatsangehörige von Serbien, illegal im Bundesgebiet aufhalte, da sie nicht im Besitz von Aufenthaltstiteln sind. Es bestehe ein Familienleben mit den beiden Söhnen und einem Lebensgefährten. Es bestehe kein Zweifel daran, dass die Kernfamilie der Beschwerdeführer in Serbien lebe und ihr Privatleben in Österreich nicht schutzwürdig sei. Die Erstbeschwerdeführerin könne in Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgehen und habe auch sonst keine Möglichkeit, auf legale Art und Weise an Geld zu kommen. Die Beschwerdeführer seien im Bundesgebiet zwar sprachlich und familiär integriert, befinden sich jedoch illegal hier und seien nicht gewillt, die österreichische Rechtsordnung zu respektieren. Die Bindungen zum Heimatsstadt seien als wesentlich höher zu werten als jene zu Österreich, da die Beschwerdeführer sich bislang illegal aufgehalten hätten und eine rechtskräftige Bestrafung der Erstbeschwerdeführerin nach dem Fremdenpolizeigesetz erfolgt sei. Überlange Verzögerungen seitens der Behörde hätten nicht stattgefunden, da die Verfahren unmittelbar nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens abgeschlossen worden seien. Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Asylgesetz würden nicht vorliegen und es sei vor dem Hintergrund von Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat eine Abschiebung der Beschwerdeführer zulässig. Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, Asylgesetz würden nicht vorliegen und es sei vor dem Hintergrund von Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat eine Abschiebung der Beschwerdeführer zulässig.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zum Spruchteil A 3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide:
G ist eine Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem
G nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. 3.2.1. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführer weder seit mindestens einem Jahr
1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch die BF Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder haben die Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG substantiiert behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.3.2.1. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführer weder seit mindestens einem Jahr
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch die BF Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder haben die Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG substantiiert behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor. 3.2.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist unddes Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.(ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
G, BGBl. I Nr. 68/2017, idgF., erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 3.3.2. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist
Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins römisch eins, n, t, G,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, idgF., erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige „1.einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
vorlegt,Integrationsprüfung
Paragraph 11, vorlegt, … Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10 ) beinhaltet das Modul 1.“Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10, ) beinhaltet das Modul 1.“ Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist
G, BGBl. I Nr. 68/2017, idgF.erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige:Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist
Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, IntG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, idgF.erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige: „
1. Z 1 FPG hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.3.3.3.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
G ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA- Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018 (BFA-VG) auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA- Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (BFA-VG) auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ übertitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, idgF, lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ übertitelte Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF, lautet: „
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes, jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes, jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei der Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat-und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH vom 26.6.2007, 2007/01/479; vom 26.1.2006, 2002/20/0423; vom 17.12.2007, vom 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl-und Fremdenrecht K15 ff zu § 9 BFA-VG).Bei der Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat-und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH vom 26.6.2007, 2007/01/479; vom 26.1.2006, 2002/20/0423; vom 17.12.2007, vom 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl-und Fremdenrecht K15 ff zu Paragraph 9, BFA-VG). Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
2 EMRK gebotene Abwägung zu Gunsten der Beschwerdeführer aus und würde die Rückkehrentscheidung jedenfalls einen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen. Dies aus folgenden Gründen:3.3.5. Ausgehend von einem bestehenden Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich, fällt die
, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung zu Gunsten der Beschwerdeführer aus und würde die Rückkehrentscheidung jedenfalls einen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK darstellen. Dies aus folgenden Gründen: 3.3.5.1. Die unbescholtene Erstbeschwerdeführerin lebt seit ihrer ersten Einreise im November 2011 zunächst mit Unterbrechungen im Bundesgebiet und ist seit August 2017 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Die beiden in Österreich geborenen minderjährigen Kinder haben immer bei der Erstbeschwerdeführerin gelebt und dadurch den weit überwiegenden Teil ihres Lebens hier verbracht. Zwar kommt ihrer Aufenthaltsdauer allein noch keine maßgebliche Bedeutung zu, doch hat sich die Erstbeschwerdeführerin um eine umfassende Integration bemüht. So verfügt sie über gute Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 und hat die Integrationsprüfung abgelegt. Sie hat aktuelle arbeitsrechtliche Vorverträge mit zwei Betrieben vorgelegt und hat somit berufliche Kontakte in Österreich geknüpft. Die in Österreich geborenen Zweit- und Drittbeschwerdeführer haben den größten Teil ihres Lebens hier verbracht und auch bei Berücksichtigung des Umstands, dass sie sich noch in einem anpassungsfähigen Alter befinden, hier ihre erste grundlegende Prägung erfahren und den Eintritt in das Ausbildungssystem getätigt. Sie sind als Berechtigte zum Bezug der Waisenpensionen krankenversichert. Es ist weiters zu ihren Gunsten zu werten, dass die Beschwerdeführer während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt Leistungen der staatlichen Grundversorgung in Anspruch nehmen mussten und auch keine unberechtigten Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben. Die vorgelegten arbeitsrechtlichen Vorverträge rechtfertigen die Erwartung, dass die Erstbeschwerdeführerin künftig in Österreich selbsterhaltungsfähig sein wird. Festzuhalten ist auch, dass die Erstbeschwerdeführerin über die gesamte Zeit hindurch unbescholten geblieben und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, wobei die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich
der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag (vgl. VwGH vom 25.02.2010, 2010/0018/0029).Festzuhalten ist auch, dass die Erstbeschwerdeführerin über die gesamte Zeit hindurch unbescholten geblieben und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, wobei die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich
der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag vergleiche VwGH vom 25.02.2010, 2010/0018/0029). Es wird nicht verkannt, dass zu Lasten der Beschwerdeführer zu werten ist, dass ihr Aufenthalt im Bundesgebiet mit rechtskräftiger Entscheidung über ihren letzten Antrag betreffend die Aufenthaltstitel sowie neuerlich infolge des Verbleibs im Bundesgebiet nach der im August 2017 erfolgte Wiedereinreise unrechtmäßig wurde. Allerdings ist die Dauer des seit November 2012 zunächst immer wieder unterbrochenen Aufenthalts der Erstbeschwerdeführerin im Bundesgebiet aber jedenfalls als beachtlich zu qualifizieren. Dies gilt ebenso für die entsprechenden Inlandsaufenthalte des Zweitbeschwerdeführers und des Drittbeschwerdeführers und besteht auch vor diesem Hintergrund in Zusammenschau mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführer durchaus Integrationsschritte in oben beschriebener Weise im Bundesgebiet gesetzt haben, ein starkes Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass das BFA nach der Wiedereinreise der Beschwerdeführer und neuerlichen Begründung von Hauptwohnsitzen im August 2017 bis zur Einleitung der vorliegenden Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen am 13.07.2020 fast drei Jahre den Bemühungen der Beschwerdeführer zur Aufenthaltsverfestigung nicht entgegengetreten ist. Ähnliches gilt in diesem Zusammenhang für die durch die Wohnsitzgemeinde im Jänner 2018 ermöglichte Übernahme des Mietvertrags der Gemeindewohnung ihres verstorbenen Ehegatten durch die Erstbeschwerdeführerin. Letztlich haben die Beschwerdeführer im Vergleich zu den Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet nur sehr wenig verbleibende Bindungen zum Herkunftsstaat; dies gilt in besonderem Maße für die minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer. Daher würden die Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der bisher unternommenen Anstrengungen der Beschwerdeführer und des sich daraus entwickelten, schützenswerten Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer in Österreich schwerer wiegen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. 3.3.5.
3 BFA-VG auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind. Die Rückkehrentscheidung würde daher unverhältnismäßig in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer eingreifen und war daher
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist. 3.4. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels: Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
Sd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 überhaupt in Betracht vergleiche VwGH vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist
G 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. 3.4.1. Die Erstbeschwerdeführerin hat die Integrationsprüfung iSd § 9 Abs. 4 Z 1 IntG abgelegt, sodass ihr daher eine "Aufenthaltsberechtigung plus"
G 2005 zu erteilen war.3.4.1. Die Erstbeschwerdeführerin hat die Integrationsprüfung iSd Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, IntG abgelegt, sodass ihr daher eine "Aufenthaltsberechtigung plus"
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 zu erteilen war. 3.4.2. Der minderjährige Zweitbeschwerdeführer besucht als ordentlicher Schüler im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Sonderschule) und erfüllt daher Modul 2 der Integrationsvereinbarung
G, sodass ihm daher eine "Aufenthaltsberechtigung plus"
G 2005 zu erteilen war. 3.4.2. Der minderjährige Zweitbeschwerdeführer besucht als ordentlicher Schüler im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Sonderschule) und erfüllt daher Modul 2 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, IntG, sodass ihm daher eine "Aufenthaltsberechtigung plus"
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 zu erteilen war. 3.4.3 Der minderjährige Drittbeschwerdeführer erfüllt die Integrationsvereinbarung nicht und ist naturgemäß nicht erwerbstätig, sodass ihm daher eine "Aufenthaltsberechtigung "
G 2005 zu erteilen war.3.4.3 Der minderjährige Drittbeschwerdeführer erfüllt die Integrationsvereinbarung nicht und ist naturgemäß nicht erwerbstätig, sodass ihm daher eine "Aufenthaltsberechtigung "
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 zu erteilen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W192.2236461.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.