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{'item': 'W195 2236230-1'}

Obsah (11)Art. 133Art. 129§ 6§ 58§ 28§ 31§ 1Art. 130Art. 81aArtikel 81§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2021 GeschäftszahlW195 2236230-1 Spruch, W195 2236230-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit E-Mail vom XXXX sowie sechs weiteren Emails vom XXXX der XXXX (Antragsteller, ASt) langten in der Einlaufstelle des Bundesverwaltungsgerichtes diverse Anträge ein. Mit E-Mail vom römisch 40 sowie sechs weiteren Emails vom römisch 40 der römisch 40 (Antragsteller, ASt) langten in der Einlaufstelle des Bundesverwaltungsgerichtes diverse Anträge ein. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der BF hat per Email diverse Anträge vor dem BVwG eingebracht. Der ASt wurde bereits in früheren Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, wie z.B. XXXX , konkret auf die Erfordernisse der rechtsrichtigen Einbringung von Anträgen und Eingaben hingewiesen und auf die Rechtsfolgen einer falschen Einbringung belehrt.Der ASt wurde bereits in früheren Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, wie z.B. römisch 40 , konkret auf die Erfordernisse der rechtsrichtigen Einbringung von Anträgen und Eingaben hingewiesen und auf die Rechtsfolgen einer falschen Einbringung belehrt. Darüber hinaus stellen die in den vorliegenden Emails enthaltenen Anträge keine in den Wirkungsbereich des BVwG fallenden Anträge dar; der ASt macht auch keine Beschwerden gegen konkrete Bescheide, keine Maßnahmenbeschwerde, keine Säumnisbeschwerde, über welche nicht bereits entschieden wurden, geltend. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Art. 129Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl.

Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016, besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Artikel 129, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

§ 6Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

§ 1Abs.

1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten, BGBl. II. 515/2013 können, Schriftsätze elektronisch mit auf der Web-Site www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern oder über elektronische Zustelldienste nach dem Zustellgesetz eingebracht werden, wogegen E-Mails keine zulässigen Formen der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung darstellen.

Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten, Bundesgesetzblatt römisch zwei. 515 aus 2013, können, Schriftsätze elektronisch mit auf der Web-Site www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern oder über elektronische Zustelldienste nach dem Zustellgesetz eingebracht werden, wogegen E-Mails keine zulässigen Formen der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung darstellen. Darüber hinaus erkennen

Art. 130Abs.

1 B-VG die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

2 B-VG (Z 4).Darüber hinaus erkennen

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,); gegen Weisungen

Artikel 81a, Absatz 2, B-VG (Ziffer 4,).

Da die vorliegenden Eingaben weder der Form der Eingaben der Verordnung des Bundeskanzlers zur elektronischen Einbringung von Schriftsätzen entsprechen noch die Inhalte dieser Eingaben in den Wirkungsbereich des BVwG (Bescheid-, Maßnahmen-, Säumnisbeschwerde) greifen, sind die Eingaben mittels Beschluss zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen verfassungs- und einfachgesetzlichen Bestimmungen, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes]: VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen verfassungs- und einfachgesetzlichen Bestimmungen, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes]: VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W195.2236230.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.