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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2021 GeschäftszahlW227 2233923-1 Spruch, W227 2233923-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX , BSc, gegen den Bescheid des Vizerektors für Lehre der Technischen Universität (TU) Graz vom

  1. Oktober 2019, Zl. 909/4/2019-S, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von römisch 40 , BSc, gegen den Bescheid des Vizerektors für Lehre der Technischen Universität (TU) Graz vom
  2. Oktober 2019, Zl. 909/4/2019-S, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung wird ersatzlos behoben. B) Die Revision ist nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
  3. Der Beschwerdeführer stellte am
  4. September 2020 einen Antrag auf Beurlaubung für das Wintersemester 2019/
  5. Als Grund führte er handschriftlich am Formularblatt hinzu: „Unabkömmlichkeit im landwirtschaftlichen Betrieb (gepachtet nach Tod von Vater) (Verlassenschaft noch nicht abgehandelt)“. Dem Antrag fügte er eine Kontonachricht der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom
  6. Juli 2019 als Beilage an.
  7. Der Beschwerdeführer stellte am
  8. September 2020 einen Antrag auf Beurlaubung für das Wintersemester 2019 aus 2020,. Als Grund führte er handschriftlich am Formularblatt hinzu: „Unabkömmlichkeit im landwirtschaftlichen Betrieb (gepachtet nach Tod von Vater) (Verlassenschaft noch nicht abgehandelt)“. Dem Antrag fügte er eine Kontonachricht der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom
  9. Juli 2019 als Beilage an.
  10. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Vizerektor für Lehre der TU Graz den Antrag gemäß § 67 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG) ab.
  11. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Vizerektor für Lehre der TU Graz den Antrag gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 (UG) ab. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Grund „Unabkömmlichkeit im landwirtschaftlichen Betrieb“ unter keinen der vom Gesetz vorgegebenen Gründe falle.
  12. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am
  13. November 2019 fristgerecht Beschwerde, in welcher er zusammengefasst vorbringt: Sein Vater sei vor ca. einem Jahr verstorben und seine Mutter könne den Betrieb, der sich in Kärnten befinde, nicht alleine führen. Der Beschwerdeführer wolle den Betrieb umstrukturieren, das gestalte sich aber langwieriger als erwartet. Aufgrund dieser Umstände sei es ihm nicht möglich, in Graz zu studieren. Er empfinde es als „ethisch unfaire“ Situation, dass er 400 Euro für ein Semester zu zahlen habe, obwohl er keine Gegenleistung dafür erhalte, nur um seinen „E-Mail Account zu behalten und im Studienplan zu verbleiben“. Die Satzung der TU Graz müsse in Bezug auf die Beurlaubungsgründe erweitert werden. Vorbild könne die Satzung der Universität Wien sein, die auch den Beurlaubungsgrund „Berufstätigkeit“ umfasse. Seine Beurlaubungsanträge für die vergangenen zwei Semester seien zweimal genehmigt worden und die Gründe hätten sich nicht geändert, daher müsse es rechtlich möglich sein, seinen Beurlaubungsantrag zu genehmigen; andernfalls sei dies ein „Beweis für Willkür“. Durch das Wegfallen des Beurlaubungsgrundes „Berufstätigkeit“ im Universitätsgesetz sei eine Lücke entstanden. Darüber hinaus sei es eine Ungleichbehandlung zu anderen Beurlaubungsgründen – etwa des Beurlaubungsgrundes Schwangerschaft oder Ableistung des freiwilligen sozialen Jahres, da diese Gründe planbar und nicht zwingend seien. Aus der Ungleichbehandlung ergäbe sich eine Verfassungswidrigkeit. Durch die Regelung werde die Universität auch dem Ziel nicht gerecht, Maßnahmen zur Verringerung der Zahl der Studienabbrecher gemäß § 13 Abs. 2 Punkt 1d UG zu setzen. Die Regelung sei unverhältnismäßig. Es sei auch unverhältnismäßig nun von ihm Studiengebühren zu verlangen, obwohl es, als er das Studium angefangen hätte, noch keine Studiengebühren gegeben hätte. Durch das Wegfallen des Beurlaubungsgrundes „Berufstätigkeit“ im Universitätsgesetz sei eine Lücke entstanden. Darüber hinaus sei es eine Ungleichbehandlung zu anderen Beurlaubungsgründen – etwa des Beurlaubungsgrundes Schwangerschaft oder Ableistung des freiwilligen sozialen Jahres, da diese Gründe planbar und nicht zwingend seien. Aus der Ungleichbehandlung ergäbe sich eine Verfassungswidrigkeit. Durch die Regelung werde die Universität auch dem Ziel nicht gerecht, Maßnahmen zur Verringerung der Zahl der Studienabbrecher gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Punkt 1d UG zu setzen. Die Regelung sei unverhältnismäßig. Es sei auch unverhältnismäßig nun von ihm Studiengebühren zu verlangen, obwohl es, als er das Studium angefangen hätte, noch keine Studiengebühren gegeben hätte.
  14. Mit Beschwerdevorentscheidung vom
  15. Mai 2020, dem Beschwerdeführer zugestellt am
  16. Mai 2020, wies der Vizerektor für Lehre der TU Graz die Beschwerde ab. Begründend führte er aus, dass die vom Beschwerdeführer ergänzte Kategorie „Unabkömmlichkeit im landwirtschaftlichen Betrieb“ unter keinen der vom Gesetz vorgegebenen Gründen falle. In der Beschwerde würden rechtsphilosophische Gründe und Anregungen für Verbesserungen des Gesetzes und der Satzung der TU Graz angeführt, im gegenwärtigen Verfahren seien jedoch die derzeit geltenden Bestimmungen anzuwenden, die sich eindeutig aus § 67 UG ergäben. Dem Beschwerdeführer werde empfohlen, die Studienberatung im Hinblick auf einen möglichen Umstieg auf eine neue Version des Masterstudiums „Information and Computer Engineering“ in Anspruch zu nehmen, der zu einem Zeitpunkt möglich sei, an dem er das Studium wiederaufnehmen könne.Begründend führte er aus, dass die vom Beschwerdeführer ergänzte Kategorie „Unabkömmlichkeit im landwirtschaftlichen Betrieb“ unter keinen der vom Gesetz vorgegebenen Gründen falle. In der Beschwerde würden rechtsphilosophische Gründe und Anregungen für Verbesserungen des Gesetzes und der Satzung der TU Graz angeführt, im gegenwärtigen Verfahren seien jedoch die derzeit geltenden Bestimmungen anzuwenden, die sich eindeutig aus Paragraph 67, UG ergäben. Dem Beschwerdeführer werde empfohlen, die Studienberatung im Hinblick auf einen möglichen Umstieg auf eine neue Version des Masterstudiums „Information and Computer Engineering“ in Anspruch zu nehmen, der zu einem Zeitpunkt möglich sei, an dem er das Studium wiederaufnehmen könne.
  17. Am
  18. Juni 2020 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag, in welchem er begründend ausführte, es sei Behördenwillkür und verfassungswidrig, die Beurlaubung zweimal zu genehmigen und dann bei gleichem Sachverhalt nicht mehr.
  19. Am
  20. August 2020 legte der Vizerektor für Lehre der TU Graz die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  21. Feststellungen Der Beschwerdeführer ist ordentlich Studierender an der TU Graz. Er ist seit
  22. April 2009 zum Bachelorstudium „Elektrotechnik“ und zum Masterstudium „Information and Computer Engineering“ zugelassen. Am
  23. September 2020 beantragte er die Beurlaubung für das Wintersemester 2019/2020 und führte als Grund „Unabkömmlichkeit im landwirtschaftlichen Betrieb“ an.Am
  24. September 2020 beantragte er die Beurlaubung für das Wintersemester 2019 aus 2020, und führte als Grund „Unabkömmlichkeit im landwirtschaftlichen Betrieb“ an. Am
  25. November 2019 langte die Beschwerde fristgerecht beim Vizerektor für Lehre der TU Graz ein. Erst am
  26. Mai 2020 erließ der Vizerektor für Lehre die Beschwerdevorentscheidung.
  27. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
  28. Rechtliche Beurteilung 3.
  29. Zur Abweisung der Beschwerde [Spruchpunkt A)] 3.1.
  30. Gemäß § 67 Abs. 1 UG sind Studierende auf Antrag für ein oder mehrere Semester wegen3.1.
  31. Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, UG sind Studierende auf Antrag für ein oder mehrere Semester wegen
  32. Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder
  33. Erkrankung, die nachweislich am Studienfortschritt hindert oder
  34. Schwangerschaft oder
  35. Kinderbetreuungspflichten oder anderen gleichartigen Betreuungspflichten oder
  36. der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres bescheidmäßig zu beurlauben. Weitere Gründe können in der Satzung festgelegt werden. In der Satzung der TU Graz sind keine weiteren Gründe für eine Beurlaubung angeführt. 3.1.
  37. Da die Universitäten „im Rahmen der Gesetze“ autonom handeln, unterliegt die Kompetenz zur Erlassung von Verordnungen einer verdünnten Gesetzesbindung (Kucsko-Stadlmayer in Mayer, Universitätsgesetz 2002², Art. 81c B-VG, VI., 598; Mayer in Mayer, Universitätsgesetz 2002², § 19, I.1., 65). Verordnungen der Universitätsorgane dürfen zwar nicht gegen bestehende Gesetze verstoßen, sie bedürfen aber keiner gesetzlichen Grundlage im Sinne des Art. 18 B-VG. Das Gesetz ist für das Handeln der Universitätsorgane zwar Schranke, aber nicht unabdingbare Grundlage. Damit ist der Handlungsspielraum der Universität entsprechend vergrößert, und zwar in allen Bereichen, in denen die Universität hoheitlich tätig wird, insbesondere etwa auch bei der Erlassung der Satzung und der Curricula (Kucsko-Stadlmayer in Mayer, Universitätsgesetz 2002², Art. 81c B-VG, VI., 599). 3.1.
  38. Da die Universitäten „im Rahmen der Gesetze“ autonom handeln, unterliegt die Kompetenz zur Erlassung von Verordnungen einer verdünnten Gesetzesbindung (Kucsko-Stadlmayer in Mayer, Universitätsgesetz 2002², Artikel 81 c, B-VG, römisch sechs., 598; Mayer in Mayer, Universitätsgesetz 2002², Paragraph 19,, römisch eins.1., 65). Verordnungen der Universitätsorgane dürfen zwar nicht gegen bestehende Gesetze verstoßen, sie bedürfen aber keiner gesetzlichen Grundlage im Sinne des Artikel 18, B-VG. Das Gesetz ist für das Handeln der Universitätsorgane zwar Schranke, aber nicht unabdingbare Grundlage. Damit ist der Handlungsspielraum der Universität entsprechend vergrößert, und zwar in allen Bereichen, in denen die Universität hoheitlich tätig wird, insbesondere etwa auch bei der Erlassung der Satzung und der Curricula (Kucsko-Stadlmayer in Mayer, Universitätsgesetz 2002², Artikel 81 c, B-VG, römisch sechs., 599). Studienunterbrechungen enthalten ein gewisses Potenzial der Studienentfremdung. Zugleich ist deren Regelung aus augenfälligen Gründen, die das Leben mit sich bringen kann, rechtlich notwendig (vgl. Unger, Studienerfolgsverträge, Personalisierung und Flexibilisierung des Studiums – Impulse aus dem französischen Studienrecht, zfhr 2020, 145 [150]). Es ist daher sachlich gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber im § 67 Universitätsgesetz nur fünf Beurlaubungsgründe taxativ anführt, jedoch den Universitäten die Entscheidung überlässt, weitere Beurlaubungsgründe in ihren Satzungen festzulegen. Aufgrund der Kann-Bestimmung liegt es unter Zugrundelegung der Universitätsautonomie im Gestaltungsspielraum der jeweiligen Universität in der Satzung weitere Beurlaubungsgründe vorzusehen. Studienunterbrechungen enthalten ein gewisses Potenzial der Studienentfremdung. Zugleich ist deren Regelung aus augenfälligen Gründen, die das Leben mit sich bringen kann, rechtlich notwendig vergleiche Unger, Studienerfolgsverträge, Personalisierung und Flexibilisierung des Studiums – Impulse aus dem französischen Studienrecht, zfhr 2020, 145 [150]). Es ist daher sachlich gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber im Paragraph 67, Universitätsgesetz nur fünf Beurlaubungsgründe taxativ anführt, jedoch den Universitäten die Entscheidung überlässt, weitere Beurlaubungsgründe in ihren Satzungen festzulegen. Aufgrund der Kann-Bestimmung liegt es unter Zugrundelegung der Universitätsautonomie im Gestaltungsspielraum der jeweiligen Universität in der Satzung weitere Beurlaubungsgründe vorzusehen. 3.1.
  39. Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Nach der eindeutigen Rechtslage des § 67 UG in Zusammenschau mit der Satzung der TU Graz, die keine weiteren Beurlaubungsgründe vorsieht, ist der vom Beschwerdeführer angegebene Grund „Unabkömmlichkeit im landwirtschaftlichen Betrieb“ unter keinen der gesetzlich festgelegten Beurlaubungsgründe zu subsumieren. Nach der eindeutigen Rechtslage des Paragraph 67, UG in Zusammenschau mit der Satzung der TU Graz, die keine weiteren Beurlaubungsgründe vorsieht, ist der vom Beschwerdeführer angegebene Grund „Unabkömmlichkeit im landwirtschaftlichen Betrieb“ unter keinen der gesetzlich festgelegten Beurlaubungsgründe zu subsumieren. Weiters kann das Bundesverwaltungsgericht keine Verfassungswidrigkeit darin erkennen, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Beurlaubungsgrund „Unabkömmlichkeit im landwirtschaftlichen Betrieb“ weder im Universitätsgesetz noch in der Satzung der TU Graz als Beurlaubungsgrund angeführt ist. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes liegt es – wie oben dargelegt – im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum gewisse Beurlaubungsgründe vorzusehen, andere hingegen nicht, weshalb es keine Veranlassung dazu sieht, einen entsprechenden Antrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen (siehe dazu auch BVwG 29.01.2021, W254 2233929-1/3E, m.w.H.). Auch aus dem Vorwurf, dass in der Vergangenheit gleichgelagerte Beurlaubungsanträge genehmigt wurden, lässt sich für den Beschwerdeführer nichts gewinnen. So entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein allfälliges Fehlverhalten der Behörde nicht das Recht auf ein gleiches Fehlverhalten der Behörde gibt. Denn das Ergebnis wäre ein Anspruch auf Nichtanwendung des Gesetzes trotz gegebener Tatbestandsmäßigkeit, was ein innerer Widerspruch wäre (siehe etwa VfGH 28.09.1976, VfSlg. 7856). Die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme kann nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass in anderen Fällen nicht gesetzmäßig vorgegangen worden ist (vgl. VfGH 22.02.1985, VfSlg. 10338). Es steht niemandem ein Recht auf ein gleiches – allenfalls vorliegendes – Fehlverhalten einer Behörde in einem anderen Verfahren zu (siehe auch VwGH 26.09.2017, Ro 2015/05/0016 mit Hinweis auf VfGH 30.09.1991, Slg.Nr. 12.796/1991).Auch aus dem Vorwurf, dass in der Vergangenheit gleichgelagerte Beurlaubungsanträge genehmigt wurden, lässt sich für den Beschwerdeführer nichts gewinnen. So entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein allfälliges Fehlverhalten der Behörde nicht das Recht auf ein gleiches Fehlverhalten der Behörde gibt. Denn das Ergebnis wäre ein Anspruch auf Nichtanwendung des Gesetzes trotz gegebener Tatbestandsmäßigkeit, was ein innerer Widerspruch wäre (siehe etwa VfGH 28.09.1976, VfSlg. 7856). Die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme kann nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass in anderen Fällen nicht gesetzmäßig vorgegangen worden ist vergleiche VfGH 22.02.1985, VfSlg. 10338). Es steht niemandem ein Recht auf ein gleiches – allenfalls vorliegendes – Fehlverhalten einer Behörde in einem anderen Verfahren zu (siehe auch VwGH 26.09.2017, Ro 2015/05/0016 mit Hinweis auf VfGH 30.09.1991, Slg.Nr. 12.796 aus 1991,). Folglich erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Die Beschwerdevorentscheidung ist mangels Zuständigkeit des Vizerektors für Lehre der TU Graz ersatzlos zu beheben, weil er erst am
  40. Mai 2020 und damit außerhalb der in § 46 Abs. 2 UG vorgesehen Frist von vier Monaten nach Einlangen der Beschwerde (das war hier am
  41. November 2019) die Beschwerdevorentscheidung erließ (siehe dazu etwa VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421).Die Beschwerdevorentscheidung ist mangels Zuständigkeit des Vizerektors für Lehre der TU Graz ersatzlos zu beheben, weil er erst am
  42. Mai 2020 und damit außerhalb der in Paragraph 46, Absatz 2, UG vorgesehen Frist von vier Monaten nach Einlangen der Beschwerde (das war hier am
  43. November 2019) die Beschwerdevorentscheidung erließ (siehe dazu etwa VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421). Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
  44. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie weiters VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
  45. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie weiters VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). 3.
  46. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)] 3.2.
  47. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.
  48. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.
  49. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: 3.2.
  50. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass der vom Beschwerdeführer angegebene Grund „Unabkömmlichkeit im landwirtschaftlichen Betrieb“ unter keinen der gesetzlich festgelegten Beurlaubungsgründe zu subsumieren ist, entspricht der klaren Gesetzeslage (siehe zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). Dass der ungenützte Ablauf der Frist für eine Beschwerdevorentscheidung bewirkt, dass der Behörde die Zuständigkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung verlustig geht und die Zuständigkeit, über die Beschwerde zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht übergeht, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W227.2233923.1.00

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