Obsah (13)
Art. 133§ 1b§ 28§§ 1§ 2§ 27§§ 21§ 17§ 24§§ 11§ 24b§ 23§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2021 GeschäftszahlW265 2239015-1 SpruchW265 2239015-1/3E, W265 2239015-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin stellte am 10.10.2012 durch ihren anwaltlichen Vertreter beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten (nunmehr Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz (in der Folge auch ISchG) und schloss diesem medizinische Befunde an. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Zuge einer Impfung gegen Diphtherie, Tetanus, Pertussis und Polio schwere gesundheitliche Schäden erlitten habe. Sie sei mehrere Monate stationär behandelt worden und bei ihr hätten sich schwere Schädigungen des Nervensystems und eine nachhaltige Arthritis eingestellt. Vor dem Vorfall sei sie als Projektassistentin teilzeitbeschäftigt gewesen und habe daneben ihr BWL-Studium an der XXXX absolviert. Eine berufliche Tätigkeit sei derzeit nicht mehr möglich, das Studium könne sie nur mit ganz erheblicher Verzögerung weiterführen, wobei aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen unklar sei, ob sie es jemals erfolgreich beenden werde können. Eine kontinuierliche Therapie wäre dringend und unbedingt nötig.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Zuge einer Impfung gegen Diphtherie, Tetanus, Pertussis und Polio schwere gesundheitliche Schäden erlitten habe. Sie sei mehrere Monate stationär behandelt worden und bei ihr hätten sich schwere Schädigungen des Nervensystems und eine nachhaltige Arthritis eingestellt. Vor dem Vorfall sei sie als Projektassistentin teilzeitbeschäftigt gewesen und habe daneben ihr BWL-Studium an der römisch 40 absolviert. Eine berufliche Tätigkeit sei derzeit nicht mehr möglich, das Studium könne sie nur mit ganz erheblicher Verzögerung weiterführen, wobei aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen unklar sei, ob sie es jemals erfolgreich beenden werde können. Eine kontinuierliche Therapie wäre dringend und unbedingt nötig.
- Die belangte Behörde führte in der Folge umfangreiche Erhebungen zur Krankengeschichte der Beschwerdeführerin durch, holte ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde und Neuropädiatrie sowie mehrere ärztliche Stellungnahmen zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin ein.
- Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 16.12.2014 wies die belangte Behörde den Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz
§ 1bund § 3 ISch
G ab. Die gesetzlichen Bestimmungen und das Sachverständigengutachten zitierend führte die Behörde aus, dass die angeschuldigte Impfung vom 01.06.2011, Impfstoff Repevax gegen Diphterie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis, einer Impfung im Sinne des § 1b ISchG entspreche. Da die zum Zeitpunkt der Vornahme der Impfung geltende Verordnung BGBl. II Nr. 526/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 341/2009, die Impfung gegen Typhus nicht umfasse, stelle diese keine empfohlene Impfung im Sinne des § 1b ISchG dar. Das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach die Kausalität nur gering wahrscheinlich sei, werde als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Zu den im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen seien ärztliche Stellungnahmen eingeholt worden, wonach das Vorbringen nicht geeignet sei, das Sachverständigengutachten zu entkräften oder eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens zu rechtfertigen.3. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 16.12.2014 wies die belangte Behörde den Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz
Paragraph eins b und Paragraph 3, ISchG ab. Die gesetzlichen Bestimmungen und das Sachverständigengutachten zitierend führte die Behörde aus, dass die angeschuldigte Impfung vom 01.06.2011, Impfstoff Repevax gegen Diphterie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis, einer Impfung im Sinne des Paragraph eins b, ISchG entspreche. Da die zum Zeitpunkt der Vornahme der Impfung geltende Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2006,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 341 aus 2009,, die Impfung gegen Typhus nicht umfasse, stelle diese keine empfohlene Impfung im Sinne des Paragraph eins b, ISchG dar. Das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach die Kausalität nur gering wahrscheinlich sei, werde als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Zu den im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen seien ärztliche Stellungnahmen eingeholt worden, wonach das Vorbringen nicht geeignet sei, das Sachverständigengutachten zu entkräften oder eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens zu rechtfertigen.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihres anwaltlichen Vertreters vom 27.01.2015 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Einholung lediglich eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Kinder- und Jugendheilkunde nicht ausreiche, um die gegenständliche Kausalitätsfrage umfassend und vollständig zu klären. Die Einholung weiterer Sachverständigengutachten sei erforderlich. Der Sachverständige sei auch selbst zum Schluss gekommen, dass der zeitliche Zusammenhang zwischen Gesundheitsschädigung und Impfung für die Kausalität spreche und an der neurologischen Universitätsklinik XXXX die eingetretenen Gesundheitsschädigungen, mangels anderer Erregernachweise, als mögliche Impfkomplikation angesehen worden seien. Die in den Angaben des Herstellers beschriebenen Nebenwirkungen von Repevax seien in den Unterlagen des XXXX anlässlich der Aufnahme am 09.06.2011 beschrieben worden. Die Vermutung des Sachverständigen, das aufgrund der Befundkonstellation eine wahrscheinlich erregerbedingte Infektion anzunehmen sei, finde keine Deckung in der befunddokumentierten Krankengeschichte der Beschwerdeführerin.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihres anwaltlichen Vertreters vom 27.01.2015 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Einholung lediglich eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Kinder- und Jugendheilkunde nicht ausreiche, um die gegenständliche Kausalitätsfrage umfassend und vollständig zu klären. Die Einholung weiterer Sachverständigengutachten sei erforderlich. Der Sachverständige sei auch selbst zum Schluss gekommen, dass der zeitliche Zusammenhang zwischen Gesundheitsschädigung und Impfung für die Kausalität spreche und an der neurologischen Universitätsklinik römisch 40 die eingetretenen Gesundheitsschädigungen, mangels anderer Erregernachweise, als mögliche Impfkomplikation angesehen worden seien. Die in den Angaben des Herstellers beschriebenen Nebenwirkungen von Repevax seien in den Unterlagen des römisch 40 anlässlich der Aufnahme am 09.06.2011 beschrieben worden. Die Vermutung des Sachverständigen, das aufgrund der Befundkonstellation eine wahrscheinlich erregerbedingte Infektion anzunehmen sei, finde keine Deckung in der befunddokumentierten Krankengeschichte der Beschwerdeführerin.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.02.2017, Zl. W132 2017861-1/6E, wurde in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. 5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.02.2017, Zl. W132 2017861-1/6E, wurde in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründend führte das Gericht im Wesentlichen aus, die Behörde habe zur Art und Schwere des Leidenszustandes sowie der Kausalität der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen unzureichend ermittelt. Im fortgesetzten Verfahren werde die Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Neurologie und ein Ergänzungsgutachten des bereits befassten Sachverständigen zu den erhobenen Einwendungen einzuholen haben.
- Die belangte Behörde holte in der Folge weitere ärztliche Stellungnahmen des bereits befassten Sachverständigen und eines Facharztes für Neurologie sowie ein neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten ein.
- Mit Schreiben vom 10.07.2020 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin in Wahrung des Parteiengehörs mit, dass nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die nach der am 01.06.2011 vorgenommenen Impfung gegen Diphtherie, Tetanus, Pertussis und Polio (Impfstoff Repevax) aufgetretene Gesundheitsschädigung als Impfschaden anerkannt werden könne. Es sei beabsichtigt, ab 01.11.2012 eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v. H. zu gewähren. Um die Höhe der Beschädigtenrente berechnen zu können, werde die Beschwerdeführerin gebeten, einen beiliegenden Fragebogen ausgefüllt zu retournieren und Nachweise über ihre Ausbildung und Dienstverhältnisse vorzulegen.
- Mit Schreiben ihres anwaltlichen Vertreters vom 07.08.2020 legte die Beschwerdeführerin den ausgefüllten Fragebogen und die geforderten Nachweise zu ihrer Ausbildung und ihrem Berufsleben, Einkommenssteuerbescheide und eine Bezugsbestätigung des AMS vor. Die Gewährung einer Beschädigtenrente ab 01.11.2012, entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 %, werde zustimmend zur Kenntnis genommen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.09.2020 erkannte die belangte Behörde
§§ 1und 3 Isch
G die Gesundheitsschädigungen „leichtgradig hirnorganisches Psychosyndrom“ und „leichte bis mittelgradige Gleichgewichtsstörung“ als Folge der am 01.06.2011 vorgenommenen Impfung gegen Diphtherie, Pertussis, Tetanus und Polio als Impfschaden an (Spruchpunkt I.).
§ 2Abs. 1 ISch
G seien als Entschädigung die Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens und die Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation zu leisten (Spruchpunkt II.).
§ 2Abs. 1 lit. c und 3 ISch
G iVm §§ 21, 23, 24, 46b, 55 und 70 Heeresversorgungsgesetz (HVG) in der jeweils bis 30.06.2016 geltenden Fassung werde ab 01.11.2012 eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v. H. gewährt (Spruchpunkt III. erster Satz). Diese Beschädigtenrente betrage ab 01.11.2012 monatlich EUR 265,20, ab 01.01.2014 monatlich EUR 271,60, ab 01.01.2015 monatlich EUR 276,20, ab 01.01.2016 monatlich EUR 279,50, ab 01.01.2017 monatlich EUR 281,70, ab 01.01.2018 monatlich EUR 287,90, ab 01.01.2019 monatlich EUR 295,40 und ab 01.01.2020 monatlich EUR 306,00 (Spruchpunkt III. zweiter Satz). Der Anspruch auf Zuerkennung einer Pflegezulage werde
§ 27HVG abgelehnt (Spruchpunkt IV.).9.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.09.2020 erkannte die belangte Behörde
Paragraphen eins und 3 IschG die Gesundheitsschädigungen „leichtgradig hirnorganisches Psychosyndrom“ und „leichte bis mittelgradige Gleichgewichtsstörung“ als Folge der am 01.06.2011 vorgenommenen Impfung gegen Diphtherie, Pertussis, Tetanus und Polio als Impfschaden an (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 2, Absatz eins, ISchG seien als Entschädigung die Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens und die Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation zu leisten (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 2, Absatz eins, Litera c und 3 ISchG in Verbindung mit Paragraphen 21, 23, 24, 46 b, 55 und 70 Heeresversorgungsgesetz (HVG) in der jeweils bis 30.06.2016 geltenden Fassung werde ab 01.11.2012 eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v. H. gewährt (Spruchpunkt römisch drei. erster Satz). Diese Beschädigtenrente betrage ab 01.11.2012 monatlich EUR 265,20, ab 01.01.2014 monatlich EUR 271,60, ab 01.01.2015 monatlich EUR 276,20, ab 01.01.2016 monatlich EUR 279,50, ab 01.01.2017 monatlich EUR 281,70, ab 01.01.2018 monatlich EUR 287,90, ab 01.01.2019 monatlich EUR 295,40 und ab 01.01.2020 monatlich EUR 306,00 (Spruchpunkt römisch drei. zweiter Satz). Der Anspruch auf Zuerkennung einer Pflegezulage werde
Paragraph 27, HVG abgelehnt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte die belangte Behörde – soweit hier wesentlich – neben der Wiedergabe der anzuwendenden Rechtsvorschriften aus, die festgestellten Gesundheitsschädigungen seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die am 01.06.2011 vorgenommene Impfung zurückzuführen und hätte zu einer Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v. H. geführt. Der Beschwerdeführerin sei daher eine Beschädigtenrente
§§ 21und 23 bis 25 HVG als Entschädigung zu leisten.
Die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Impfung am 01.06.2011 29 Jahre und 7 Monate alt gewesen und habe das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften absolviert, das sie im April 2014 abgeschlossen habe. Zum Zeitpunkt der Vornahme der Impfung habe sie sich daher noch in Ausbildung befunden, weshalb der Bemessung der Beschädigtenrente die Mindestbemessungsgrundlage zu Grunde zu legen sei. Nachdem der Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem schädigenden Ereignis eingebracht worden sei, werde die Rente mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat, also mit 01.11.2012, fällig. Zum Zeitpunkt des Rentenanfalles habe die Mindestbemessungsgrundlage EUR 663,00 betragen. Aufgrund einer näher dargestellten Berechnung bestehe daher ab 01.11.2012 ein Anspruch auf Beschädigtenrente in Höhe von monatlich EUR 265,20. Für die Folgejahre ergäben sich die im Spruch festgestellten Beträge jeweils aus einer Vervielfachung mit dem jährlichen Anpassungsfaktor.Begründend führte die belangte Behörde – soweit hier wesentlich – neben der Wiedergabe der anzuwendenden Rechtsvorschriften aus, die festgestellten Gesundheitsschädigungen seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die am 01.06.2011 vorgenommene Impfung zurückzuführen und hätte zu einer Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v. H. geführt. Der Beschwerdeführerin sei daher eine Beschädigtenrente
Paragraphen 21 und 23 bis 25 HVG als Entschädigung zu leisten. Die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Impfung am 01.06.2011 29 Jahre und 7 Monate alt gewesen und habe das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften absolviert, das sie im April 2014 abgeschlossen habe. Zum Zeitpunkt der Vornahme der Impfung habe sie sich daher noch in Ausbildung befunden, weshalb der Bemessung der Beschädigtenrente die Mindestbemessungsgrundlage zu Grunde zu legen sei. Nachdem der Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem schädigenden Ereignis eingebracht worden sei, werde die Rente mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat, also mit 01.11.2012, fällig. Zum Zeitpunkt des Rentenanfalles habe die Mindestbemessungsgrundlage EUR 663,00 betragen. Aufgrund einer näher dargestellten Berechnung bestehe daher ab 01.11.2012 ein Anspruch auf Beschädigtenrente in Höhe von monatlich EUR 265,
- Für die Folgejahre ergäben sich die im Spruch festgestellten Beträge jeweils aus einer Vervielfachung mit dem jährlichen Anpassungsfaktor.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihres anwaltlichen Vertreters vom 28.10.2020 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Der Bescheid werde ausschließlich in seinem Punkt III. hinsichtlich der Berechnung bzw. Bemessung der Höhe der zugesprochenen Beschädigtenrente angefochten. Die belangte Behörde habe es unterlassen, die notwendigen Erhebungen zur Ausmessung der Höhe der Beschädigtenrente nach dem ISchG durchzuführen. So habe sie es unterlassen, festzustellen, welche Berufsausbildung bei der Beschwerdeführerin bereits vor Studienantritt vorgelegen sei (ausgelernte Reisebürokauffrau) und wann ihr Studium ohne Eintritt des Impfschadens beendet worden wäre (wohl Sommersemester 2012). Beide Umstände seien aber zur Bemessung der Beschädigtenrente unbedingt zu erheben und bei der Bemessung zu berücksichtigen. Dies habe die Behörde ganz offensichtlich rechtswidrig unterlassen, was schon aus dem Bescheid erkennbar sei. Dadurch sei es wohl auch dazu gekommen, dass bei der Bemessung ohne nähere Begründung und ohne Bezugnahme auf eine bestimmte Gesetzesstelle lediglich von der Mindestbemessungsgrundlage ausgegangen worden sei und nicht von den in § 24 Abs. 8 HVG statuierten oder sonstigen für sie günstigeren gesetzlichen Bestimmungen. Bei der Beschwerdeführerin wäre jedenfalls von einer höheren Bemessungsgrundlage als der Mindestbemessungsgrundlage auszugehen gewesen.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihres anwaltlichen Vertreters vom 28.10.2020 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Der Bescheid werde ausschließlich in seinem Punkt römisch drei. hinsichtlich der Berechnung bzw. Bemessung der Höhe der zugesprochenen Beschädigtenrente angefochten. Die belangte Behörde habe es unterlassen, die notwendigen Erhebungen zur Ausmessung der Höhe der Beschädigtenrente nach dem ISchG durchzuführen. So habe sie es unterlassen, festzustellen, welche Berufsausbildung bei der Beschwerdeführerin bereits vor Studienantritt vorgelegen sei (ausgelernte Reisebürokauffrau) und wann ihr Studium ohne Eintritt des Impfschadens beendet worden wäre (wohl Sommersemester 2012). Beide Umstände seien aber zur Bemessung der Beschädigtenrente unbedingt zu erheben und bei der Bemessung zu berücksichtigen. Dies habe die Behörde ganz offensichtlich rechtswidrig unterlassen, was schon aus dem Bescheid erkennbar sei. Dadurch sei es wohl auch dazu gekommen, dass bei der Bemessung ohne nähere Begründung und ohne Bezugnahme auf eine bestimmte Gesetzesstelle lediglich von der Mindestbemessungsgrundlage ausgegangen worden sei und nicht von den in Paragraph 24, Absatz 8, HVG statuierten oder sonstigen für sie günstigeren gesetzlichen Bestimmungen. Bei der Beschwerdeführerin wäre jedenfalls von einer höheren Bemessungsgrundlage als der Mindestbemessungsgrundlage auszugehen gewesen.
- Die belangte Behörde legte den Beschwerdeakt mit Schreiben vom 22.01.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieser am 26.01.2021 einlangte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX geboren.Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 geboren. Sie erlitt als Folge einer am 01.06.2011 vorgenommenen Impfung gegen Diphtherie, Pertussis, Tetanus und Polio folgende Gesundheitsschädigungen: leichtgradig hirnorganisches Psychosyndrom leichte bis mittelgradige Gleichgewichtsstörung Diese Gesundheitsschädigungen wurden mit – insoweit rechtskräftigem – Bescheid der belangten Behörde vom 14.09.2020 als Impfschaden im Sinne des Impfschadengesetzes anerkannt. Die durch diese Gesundheitsschädigungen bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin beträgt 50 v. H. Zur Zeit des Eintrittes des schädigenden Ereignisses am 01.06.2011 befand sich die Beschwerdeführerin noch in Ausbildung und absolvierte das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften. Sie war zu diesem Zeitpunkt noch nicht 30 Jahre alt.
- Beweiswürdigung: Das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin ergibt sich aus ihrem Antrag und einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister Die übrigen Feststellungen ergeben sich zur Gänze aus dem insoweit rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 14.09.2020 und sind unbestritten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes lauten auszugsweise: „§
- Der Bund hat für Schäden, die durch eine Schutzimpfung auf Grund
- des bis zum
- Dezember 1980 geltenden Bundesgesetzes über Schutzimpfungen gegen Pocken (Blattern), BGBl. Nr. 156/1948, oder
- des bis zum
- Dezember 1980 geltenden Bundesgesetzes über Schutzimpfungen gegen Pocken (Blattern), Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1948,, oder
- einer behördlichen Anordnung
§ 17Abs.
3 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, oder2. einer behördlichen Anordnung
Paragraph 17, Absatz 3, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186, oder
- des § 3 des Bundesgesetzes über Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1977 und 1978, BGBl. Nr. 167/1977 bzw. des § 3 des Bundesgesetzes über Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1979 und 1980, BGBl. Nr. 563/1978, oder
- des Paragraph 3, des Bundesgesetzes über Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1977 und 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1977, bzw. des Paragraph 3, des Bundesgesetzes über Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1979 und 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 563 aus 1978,, oder
- des § 5 des Bundesgesetzes über die sanitätspolizeiliche Grenzkontrolle, BGBl. Nr. 15/1975,
- des Paragraph 5, des Bundesgesetzes über die sanitätspolizeiliche Grenzkontrolle, Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1975,, verursacht worden sind, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten. … § 1b.
(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer
Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.Paragraph eins b,
(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer
Absatz 2, erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.
(2)Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind. … § 2.
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:Paragraph 2,
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:
- a)Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens:1. ärztliche Hilfe;2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln;3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen;4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse;5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
- a)Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens:, 1. ärztliche Hilfe;, 2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln;, 3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen;, 4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse;, 5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
- b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;
- b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der Litera a, Ziffer eins bis 5;
- c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:1. Beschädigtenrente
§§ 21und 23 bis 25 HVG.
Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung
§ 24Abs.
8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem
- Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;
- Pflegezulage
§ 27
HVG;c) wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, in der geltenden Fassung:, 1. Beschädigtenrente
Paragraphen 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung
Paragraph 24, Absatz 8, HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema römisch eins, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem
- Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;,
- Pflegezulage
Paragraph 27, HVG; …
(2)Abweichend von den in Abs. 1 lit. c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist…,
(2)Abweichend von den in Absatz eins, Litera c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
- a)Beschädigtenrente und Pflegezulage erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres des Impfgeschädigten,
- b)für Impfgeschädigte vor Vollendung des 15. Lebensjahres an Stelle von Beschädigtenrente und Pflegezulage ein Pflegebeitrag in der Höhe von zwei Dritteln der sonst gebührenden Pflegezulage,
- c)für die Dauer einer zwei Monate überschreitenden Unterbringung in einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Anstalt, die mit der Gewährung der vollen Verpflegung verbunden ist, die Pflegezulage nicht und die Beschädigtenrente nur zu einem Viertel zu leisten. … § 3. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2013)Paragraph 3, Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013,)
(2)Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die §§ 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 162/2015, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die Paragraphen 2, 31 a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73 a, 82, 83 Absatz eins, 85, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 86, 87, 88, 88 a, 92 bis 94 a und 98 a Absatz 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die Paragraphen 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht.
(4)Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat den für den Bereich des ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich dieses Bundesgesetzes durch Verordnung für verbindlich zu erklären. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. § 46b HVG ist sinngemäß anzuwenden. Die jährliche Anpassung ist auch hinsichtlich des im § 2a Abs. 2 genannten Betrages vorzunehmen.
(4)Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat den für den Bereich des ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich dieses Bundesgesetzes durch Verordnung für verbindlich zu erklären. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Paragraph 46 b, HVG ist sinngemäß anzuwenden. Die jährliche Anpassung ist auch hinsichtlich des im Paragraph 2 a, Absatz 2, genannten Betrages vorzunehmen. …“ Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) idF BGBl. I. Nr. 81/2013 lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 81 aus 2013, lauten auszugsweise: „§ 21.
(1)Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H.. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.„§ 21.
(1)Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (Paragraph 2,) hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H.. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.
(2)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen.
(2)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Absatz eins, ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (Paragraphen 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,) durch Verordnung aufzustellen. § 23.
(1)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfaßt. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H..Paragraph 23,
(1)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfaßt. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H..
(2)Beschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. oder darüber gelten als Schwerbeschädigte. Als erwerbsunfähig gelten Schwerbeschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 v.H. und 100 v.H.
(3)Die Beschädigtenrente beträgt im Falle der Erwerbsunfähigkeit (Abs. 2) zwei Drittel der Bemessungsgrundlage (Vollrente), ansonsten den Teil der Vollrente, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht (Teilrente). Bei Schwerbeschädigten (Abs. 2) ist die Beschädigtenrente um 20 v.H. ihres Betrages zu erhöhen.
(3)Die Beschädigtenrente beträgt im Falle der Erwerbsunfähigkeit (Absatz 2,) zwei Drittel der Bemessungsgrundlage (Vollrente), ansonsten den Teil der Vollrente, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht (Teilrente). Bei Schwerbeschädigten (Absatz 2,) ist die Beschädigtenrente um 20 v.H. ihres Betrages zu erhöhen.
(4)Solange ein Beschädigter infolge der Dienstbeschädigung unverschuldet erwerbslos ist, kann die Teilrente unter Anrechnung des sonstigen Einkommens (§ 25) auf die Vollrente erhöht werden. Bei Schwerbeschädigten (Abs. 2) erhöht sich die Vollrente um 20 v.H. ihres Betrages.
(4)Solange ein Beschädigter infolge der Dienstbeschädigung unverschuldet erwerbslos ist, kann die Teilrente unter Anrechnung des sonstigen Einkommens (Paragraph 25,) auf die Vollrente erhöht werden. Bei Schwerbeschädigten (Absatz 2,) erhöht sich die Vollrente um 20 v.H. ihres Betrages.
(5)Schwerbeschädigten gebührt zur Beschädigtenrente auf Antrag ein Erhöhungsbetrag. Der Erhöhungsbetrag ist in dem Ausmaß zu leisten, als die Beschädigtenrente nach Abs. 3 und 4 den Rentenbetrag nicht erreicht, der dem Schwerbeschädigten im Falle eines Anspruches auf Grund- und Zusatzrente
§§ 11, 12 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 gebühren würde.
(5)Schwerbeschädigten gebührt zur Beschädigtenrente auf Antrag ein Erhöhungsbetrag. Der Erhöhungsbetrag ist in dem Ausmaß zu leisten, als die Beschädigtenrente nach Absatz 3 und 4 den Rentenbetrag nicht erreicht, der dem Schwerbeschädigten im Falle eines Anspruches auf Grund- und Zusatzrente
Paragraphen 11, 12 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152 gebühren würde. § 24.
(1)Bemessungsgrundlage bildet bei einem Beschädigten, der unselbständig erwerbstätig ist, ein Vierzehntel des Jahreseinkommens, das der Beschädigte vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder – wenn dies für ihn günstiger ist – vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung erzielt hat. Fallen in den Zeitraum des letzten Jahres vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung Zeiten, in denen der Beschädigte infolge Erkrankung, Unfalls, Arbeitslosigkeit, Teilnahme an Förderungsmaßnahmen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, oder vorübergehender Kurzarbeit kein oder nicht das volle Arbeitseinkommen bezogen hat, so verlängert sich der Zeitraum um diese Zeiten; bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage bleiben diese Zeiten außer Betracht. Zeiten, in denen ein Beschädigter Grundwehrdienst oder Milizübungen oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes geleistet hat, haben bei der Feststellung des Bemessungszeitraumes zur Gänze unberücksichtigt zu bleiben. Ergeben sich für den Beschädigten dadurch Härten, daß eine erstmalig aufgenommene Erwerbstätigkeit vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung noch nicht ein Jahr gedauert hat, so ist die Bemessungsgrundlage nach dem Jahresdurchschnittseinkommen festzusetzen, das eine Person gleichen Berufes unter gleichen Voraussetzungen üblicherweise erzielt.Paragraph 24,
(1)Bemessungsgrundlage bildet bei einem Beschädigten, der unselbständig erwerbstätig ist, ein Vierzehntel des Jahreseinkommens, das der Beschädigte vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder – wenn dies für ihn günstiger ist – vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung erzielt hat. Fallen in den Zeitraum des letzten Jahres vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung Zeiten, in denen der Beschädigte infolge Erkrankung, Unfalls, Arbeitslosigkeit, Teilnahme an Förderungsmaßnahmen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, oder vorübergehender Kurzarbeit kein oder nicht das volle Arbeitseinkommen bezogen hat, so verlängert sich der Zeitraum um diese Zeiten; bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage bleiben diese Zeiten außer Betracht. Zeiten, in denen ein Beschädigter Grundwehrdienst oder Milizübungen oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes geleistet hat, haben bei der Feststellung des Bemessungszeitraumes zur Gänze unberücksichtigt zu bleiben. Ergeben sich für den Beschädigten dadurch Härten, daß eine erstmalig aufgenommene Erwerbstätigkeit vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung noch nicht ein Jahr gedauert hat, so ist die Bemessungsgrundlage nach dem Jahresdurchschnittseinkommen festzusetzen, das eine Person gleichen Berufes unter gleichen Voraussetzungen üblicherweise erzielt. …
(8)Befand sich der Beschädigte zur Zeit des Eintrittes des schädigenden Ereignisses noch in einer Berufs- oder Schulausbildung, so wird von dem Zeitpunkt ab, in dem die begonnene Ausbildung voraussichtlich abgeschlossen gewesen wäre, die Bemessungsgrundlage jeweils nach dem Einkommen errechnet, das für Personen gleicher Ausbildung durch Kollektivvertrag festgesetzt ist oder sonst von ihnen im Durchschnitt erreicht wird; hiebei sind solche Erhöhungen des Einkommens nicht zu berücksichtigen, die der Beschädigte erst nach Vollendung seines 30. Lebensjahres erreicht hätte. Diese Bestimmung ist entsprechend für Beschädigte anzuwenden, die zur Zeit des Eintrittes des schädigenden Ereignisses noch nicht 30 Jahre alt waren, sofern die Errechnung der Bemessungsgrundlage auf diese Art für den Beschädigten günstiger ist. Erfolgte eine berufliche Ausbildung
§ 17, so ist von dem hiedurch erlernten Beruf auszugehen, sofern dies für den Beschädigten günstiger ist.…,
(8)Befand sich der Beschädigte zur Zeit des Eintrittes des schädigenden Ereignisses noch in einer Berufs- oder Schulausbildung, so wird von dem Zeitpunkt ab, in dem die begonnene Ausbildung voraussichtlich abgeschlossen gewesen wäre, die Bemessungsgrundlage jeweils nach dem Einkommen errechnet, das für Personen gleicher Ausbildung durch Kollektivvertrag festgesetzt ist oder sonst von ihnen im Durchschnitt erreicht wird; hiebei sind solche Erhöhungen des Einkommens nicht zu berücksichtigen, die der Beschädigte erst nach Vollendung seines 30. Lebensjahres erreicht hätte. Diese Bestimmung ist entsprechend für Beschädigte anzuwenden, die zur Zeit des Eintrittes des schädigenden Ereignisses noch nicht 30 Jahre alt waren, sofern die Errechnung der Bemessungsgrundlage auf diese Art für den Beschädigten günstiger ist. Erfolgte eine berufliche Ausbildung
Paragraph 17,, so ist von dem hiedurch erlernten Beruf auszugehen, sofern dies für den Beschädigten günstiger ist.
(9)Liegt die unter Bedachtnahme auf § 24a gebildete Bemessungsgrundlage unter der zum Zeitpunkt des Rentenanfalles (§ 55) geltenden Mindestbemessungsgrundlage oder über der zu diesem Zeitpunkt geltenden Höchstbemessungsgrundlage
§ 24b
, so sind der Rentenbemessung die zum Zeitpunkt des Rentenanfalles
§ 24bals Mindest- bzw. Höchstbemessungsgrundlage festgesetzten Beträge zugrunde zu legen.
(9)Liegt die unter Bedachtnahme auf Paragraph 24 a, gebildete Bemessungsgrundlage unter der zum Zeitpunkt des Rentenanfalles (Paragraph 55,) geltenden Mindestbemessungsgrundlage oder über der zu diesem Zeitpunkt geltenden Höchstbemessungsgrundlage
Paragraph 24 b,, so sind der Rentenbemessung die zum Zeitpunkt des Rentenanfalles
Paragraph 24 b, als Mindest- bzw. Höchstbemessungsgrundlage festgesetzten Beträge zugrunde zu legen. … § 24b.
(1)Die Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage (§ 24 Abs. 9) ist mit Wirksamkeit vom 1. Jänner eines jeden Jahres neu festzusetzen. Die neue Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage ergibt sich aus der Vervielfachung der zuletzt geltenden Beträge mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Vorjahr festgesetzten Anpassungsfaktor. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen.Paragraph 24 b,
(1)Die Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage (Paragraph 24, Absatz 9,) ist mit Wirksamkeit vom 1. Jänner eines jeden Jahres neu festzusetzen. Die neue Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage ergibt sich aus der Vervielfachung der zuletzt geltenden Beträge mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Vorjahr festgesetzten Anpassungsfaktor. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen.
(2)Der Festsetzung der Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 sind die Beträge 562,34 Euro und 2 332,36 Euro zugrunde zu legen. § 55.
(1)Die Beschädigtenrenten (§ 23 Abs. 3), die Erhöhungsbeträge (§ 23 Abs. 5), die Familienzuschläge (§ 26), die Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung (§ 26b), die Zulagen
§§ 27
bis 29 und das Kleider- und Wäschepauschale (§ 29a) werden mit dem Monat fällig, der auf den Eintritt des schädigenden Ereignisses oder die Verehelichung oder die Geburt folgt, sofern der Anspruch binnen sechs Monaten nach Eintritt des jeweiligen Ereignisses geltend gemacht wird; wird der Anspruch erst später geltend gemacht, dann mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Der Erhöhungsbetrag (§ 23 Abs. 5) fällt jedoch frühestens mit dem Monat an, der auf die Entlassung aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst folgt. Die Schwerstbeschädigtenzulage (§ 26a) wird mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind.“Paragraph 55,
(1)Die Beschädigtenrenten (Paragraph 23, Absatz 3,), die Erhöhungsbeträge (Paragraph 23, Absatz 5,), die Familienzuschläge (Paragraph 26,), die Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung (Paragraph 26 b,), die Zulagen
Paragraphen 27 bis 29 und das Kleider- und Wäschepauschale (Paragraph 29 a,) werden mit dem Monat fällig, der auf den Eintritt des schädigenden Ereignisses oder die Verehelichung oder die Geburt folgt, sofern der Anspruch binnen sechs Monaten nach Eintritt des jeweiligen Ereignisses geltend gemacht wird; wird der Anspruch erst später geltend gemacht, dann mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Der Erhöhungsbetrag (Paragraph 23, Absatz 5,) fällt jedoch frühestens mit dem Monat an, der auf die Entlassung aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst folgt. Die Schwerstbeschädigtenzulage (Paragraph 26 a,) wird mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind.“ Die Beschwerdeführerin leidet an als Impfschaden im Sinne des Impfschadengesetzes anerkannten Gesundheitsschädigungen. Dafür ist ihr als Entschädigung unter anderem
§ 2Abs. 1 lit. c Z 1 ISch
G eine Beschädigtenrente im Sinne der §§ 21 und 23 bis 25 HVG zu leisten. Eine solche wurde im angefochtenen Bescheid ab 01.11.2012 entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v. H. gewährt (Spruchpunkt III. erster Satz). Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die „Berechnung bzw. Bemessung der Höhe der zugesprochenen (zuzusprechenden) Beschädigtenrente“, somit gegen Spruchpunkt III. zweiter Satz.Die Beschwerdeführerin leidet an als Impfschaden im Sinne des Impfschadengesetzes anerkannten Gesundheitsschädigungen. Dafür ist ihr als Entschädigung unter anderem
Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, Ziffer eins, ISchG eine Beschädigtenrente im Sinne der Paragraphen 21 und 23 bis 25 HVG zu leisten. Eine solche wurde im angefochtenen Bescheid ab 01.11.2012 entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v. H. gewährt (Spruchpunkt römisch drei. erster Satz). Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die „Berechnung bzw. Bemessung der Höhe der zugesprochenen (zuzusprechenden) Beschädigtenrente“, somit gegen Spruchpunkt römisch drei. zweiter Satz. In diesem Umfang ist die Beschwerde auch berechtigt:
§ 23Abs.
3 HVG beträgt die Beschädigtenrente im Falle der Erwerbsunfähigkeit zwei Drittel der Bemessungsgrundlage (Vollrente), ansonsten den Teil der Vollrente, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht (Teilrente). Bei Schwerbeschädigten, dies sind Beschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. oder darüber (Abs. 2), ist die Beschädigtenrente um 20 v.H. ihres Betrages zu erhöhen.
Paragraph 23, Absatz 3, HVG beträgt die Beschädigtenrente im Falle der Erwerbsunfähigkeit zwei Drittel der Bemessungsgrundlage (Vollrente), ansonsten den Teil der Vollrente, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht (Teilrente). Bei Schwerbeschädigten, dies sind Beschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. oder darüber (Absatz 2,), ist die Beschädigtenrente um 20 v.H. ihres Betrages zu erhöhen. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage regelt § 24 HVG. Demnach entspricht diese bei unselbstständig und selbstständig Erwerbstätigen grundsätzlich dem vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses erzielten Einkommen. Bei Beschädigten, die sich zur Zeit des Eintrittes des schädigenden Ereignisses noch in einer Berufs- oder Schulausbildung befanden, wird
§ 24Abs.
8 HVG von dem Zeitpunkt ab, in dem die begonnene Ausbildung voraussichtlich abgeschlossen gewesen wäre, die Bemessungsgrundlage jeweils nach dem Einkommen errechnet, das für Personen gleicher Ausbildung durch Kollektivvertrag festgesetzt ist oder sonst von ihnen im Durchschnitt erreicht wird; hiebei sind solche Erhöhungen des Einkommens nicht zu berücksichtigen, die der Beschädigte erst nach Vollendung seines 30. Lebensjahres erreicht hätte.Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage regelt Paragraph 24, HVG. Demnach entspricht diese bei unselbstständig und selbstständig Erwerbstätigen grundsätzlich dem vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses erzielten Einkommen. Bei Beschädigten, die sich zur Zeit des Eintrittes des schädigenden Ereignisses noch in einer Berufs- oder Schulausbildung befanden, wird
Paragraph 24, Absatz 8, HVG von dem Zeitpunkt ab, in dem die begonnene Ausbildung voraussichtlich abgeschlossen gewesen wäre, die Bemessungsgrundlage jeweils nach dem Einkommen errechnet, das für Personen gleicher Ausbildung durch Kollektivvertrag festgesetzt ist oder sonst von ihnen im Durchschnitt erreicht wird; hiebei sind solche Erhöhungen des Einkommens nicht zu berücksichtigen, die der Beschädigte erst nach Vollendung seines 30. Lebensjahres erreicht hätte. Die Beschwerdeführerin absolvierte zur Zeit des Eintrittes des schädigenden Ereignisses ein Hochschulstudium. Die Hochschulausbildung ist der Berufsausbildung zuzuordnen (vgl. VwGH 26.09.1984, Zl. 84/09/0103), weshalb in ihrem Fall § 24 Abs. 8 HVG bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage anzuwenden gewesen wäre. Die belangte Behörde führte zwar korrekt aus, dass sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Impfung noch in Ausbildung befunden habe, folgerte daraus jedoch ohne nähere Begründung, dass der Bemessung der Beschädigtenrente deshalb die Mindestbemessungsgrundlage (§ 24b HVG) zu Grunde zu legen sei (vgl. S. 4 des Bescheides). Die Beschwerdeführerin absolvierte zur Zeit des Eintrittes des schädigenden Ereignisses ein Hochschulstudium. Die Hochschulausbildung ist der Berufsausbildung zuzuordnen vergleiche VwGH 26.09.1984, Zl. 84/09/0103), weshalb in ihrem Fall Paragraph 24, Absatz 8, HVG bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage anzuwenden gewesen wäre. Die belangte Behörde führte zwar korrekt aus, dass sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Impfung noch in Ausbildung befunden habe, folgerte daraus jedoch ohne nähere Begründung, dass der Bemessung der Beschädigtenrente deshalb die Mindestbemessungsgrundlage (Paragraph 24 b, HVG) zu Grunde zu legen sei vergleiche S. 4 des Bescheides). Wie die belangte Behörde zu dieser Rechtsansicht gelangt, ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar und dem angefochtenen Bescheid auch nicht zu entnehmen.
§ 24Abs.
9 HVG ist die Mindestbemessungsgrundlage dann heranzuziehen, wenn die zunächst errechnete Bemessungsgrundlage unter der zum Zeitpunkt des Rentenanfalles geltenden Mindestbemessungsgrundlage liegt. Um dies feststellen zu können, wäre jedenfalls zunächst die Bemessungsgrundlage nach der jeweils anwendbaren Bestimmung, hier somit nach § 24 Abs. 8 HVG, zu ermitteln. Dies ist im vorliegenden Fall aber unterblieben, da die belangte Behörde offenbar entgegen dem Gesetzeswortlaut davon ausging, dass bei noch in Ausbildung stehenden Beschädigten (stets) die Mindestbemessungsgrundlage heranzuziehen wäre.Wie die belangte Behörde zu dieser Rechtsansicht gelangt, ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar und dem angefochtenen Bescheid auch nicht zu entnehmen.
Paragraph 24, Absatz 9, HVG ist die Mindestbemessungsgrundlage dann heranzuziehen, wenn die zunächst errechnete Bemessungsgrundlage unter der zum Zeitpunkt des Rentenanfalles geltenden Mindestbemessungsgrundlage liegt. Um dies feststellen zu können, wäre jedenfalls zunächst die Bemessungsgrundlage nach der jeweils anwendbaren Bestimmung, hier somit nach Paragraph 24, Absatz 8, HVG, zu ermitteln. Dies ist im vorliegenden Fall aber unterblieben, da die belangte Behörde offenbar entgegen dem Gesetzeswortlaut davon ausging, dass bei noch in Ausbildung stehenden Beschädigten (stets) die Mindestbemessungsgrundlage heranzuziehen wäre. Angesichts des Hinweises der Behörde darauf, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Impfung „29 Jahre und 7 Monate“ alt gewesen sei, ist, falls damit zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass die Ausbildung erst nach Vollendung des
- Lebensjahres abgeschlossen wurde, zu ergänzen, dass auch dieser Umstand nichts am Ergebnis ändert. Mit einer Konstellation, in der ein zur Zeit der Schädigung unter 30 Jahre alter und in Ausbildung stehender Beschädigter diese Ausbildung erst nach Vollendung des
- Lebensjahres abgeschlossen hat, hatte sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 02.07.2010, Zl. 2007/09/0149, auseinanderzusetzen. Er sprach darin aus, dass die Bestimmung des § 24 Abs. 8 HVG auf Beschädigte anzuwenden ist, welche die Schädigung vor dem Abschluss einer Berufs- oder Schulausbildung erlitten haben. Als Vergleichseinkommen ist hiebei das durch Kollektivvertrag festgesetzte oder sonst zu ermittelnde monatliche Durchschnittseinkommen einer höchstens 30-jährigen Person jener Berufs- oder Wirtschaftsgruppe zu ermitteln, der der Beschädigte nach seinem im Zeitpunkt des Schadeneintrittes gezeigten Ausbildungsstand wahrscheinlich angehört hätte. Dies habe die Behörde außer Acht gelassen, indem sie nur auf solche Ausbildungen abgestellt habe, die vor dem
- Lebensjahr abgeschlossen worden seien.Mit einer Konstellation, in der ein zur Zeit der Schädigung unter 30 Jahre alter und in Ausbildung stehender Beschädigter diese Ausbildung erst nach Vollendung des
- Lebensjahres abgeschlossen hat, hatte sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 02.07.2010, Zl. 2007/09/0149, auseinanderzusetzen. Er sprach darin aus, dass die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 8, HVG auf Beschädigte anzuwenden ist, welche die Schädigung vor dem Abschluss einer Berufs- oder Schulausbildung erlitten haben. Als Vergleichseinkommen ist hiebei das durch Kollektivvertrag festgesetzte oder sonst zu ermittelnde monatliche Durchschnittseinkommen einer höchstens 30-jährigen Person jener Berufs- oder Wirtschaftsgruppe zu ermitteln, der der Beschädigte nach seinem im Zeitpunkt des Schadeneintrittes gezeigten Ausbildungsstand wahrscheinlich angehört hätte. Dies habe die Behörde außer Acht gelassen, indem sie nur auf solche Ausbildungen abgestellt habe, die vor dem
- Lebensjahr abgeschlossen worden seien. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, im Fall der zur Zeit des Eintrittes des schädigenden Ereignisses noch in Ausbildung befindlichen Beschwerdeführerin wäre bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Mindestbemessungsgrundlage heranzuziehen, erweist sich somit als verfehlt. Der Beschwerde war daher stattzugeben und Spruchpunkt III. zweiter Satz des angefochtenen Bescheides zu beheben. Die der Beschwerdeführerin gewährte Beschädigtenrente ist von der belangten Behörde auf Grundlage des § 24 Abs. 8 HVG unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung neu zu bemessen. Der Beschwerde war daher stattzugeben und Spruchpunkt römisch drei. zweiter Satz des angefochtenen Bescheides zu beheben. Die der Beschwerdeführerin gewährte Beschädigtenrente ist von der belangten Behörde auf Grundlage des Paragraph 24, Absatz 8, HVG unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung neu zu bemessen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung nicht beantragt und wird vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht für erforderlich erachtet. Der Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus dem rechtskräftigen Bescheid und ist unbestritten, es waren ausschließlich Rechtsfragen zu klären. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W265.2239015.1.00