4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Mit Beschwerde an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) der XXXX (im Folgenden Mitbeteiligte, MB) vom 31.07.2019 behauptete diese eine Verletzung im Grundrecht auf Geheimhaltung
1 DSG durch die Verantwortliche (Beschwerdegegnerin vor der belangten Behörde) „ XXXX “. Die belangte Behörde betrachtete in weiterer Folge die XXXX als Beschwerdegegnerin (nunmehr Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgericht, BF). Die MB brachte vor, am 08.07.2019 habe sie ein E-Mail an die BF bezüglich eines Fehlverhaltens eines Bewohners der Wohnhausanlage, das eine Allgemeingefährdung darstelle, gesandt. Am 12.07. 2019 habe sie überraschend von diesem Bewohner ein E-Mail (mit ihrer Mailadresse in Cc) „und einer Rechtsanwaltskanzlei“ zu dieser Angelegenheit erhalten. Es habe sie sowohl der Inhalt als auch die Tatsache überrascht, dass diesem Bewohner ihre personenbezogenen Daten bekannt gemacht worden seien. Mit Beschwerde an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) der römisch 40 (im Folgenden Mitbeteiligte, MB) vom 31.07.2019 behauptete diese eine Verletzung im Grundrecht auf Geheimhaltung
Paragraph eins, Absatz eins, DSG durch die Verantwortliche (Beschwerdegegnerin vor der belangten Behörde) „ römisch 40 “. Die belangte Behörde betrachtete in weiterer Folge die römisch 40 als Beschwerdegegnerin (nunmehr Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgericht, BF). Die MB brachte vor, am 08.07.2019 habe sie ein E-Mail an die BF bezüglich eines Fehlverhaltens eines Bewohners der Wohnhausanlage, das eine Allgemeingefährdung darstelle, gesandt. Am 12.07. 2019 habe sie überraschend von diesem Bewohner ein E-Mail (mit ihrer Mailadresse in Cc) „und einer Rechtsanwaltskanzlei“ zu dieser Angelegenheit erhalten. Es habe sie sowohl der Inhalt als auch die Tatsache überrascht, dass diesem Bewohner ihre personenbezogenen Daten bekannt gemacht worden seien. Ihre Anfrage vom 15.07.2019 an die BF, welche personenbezogenen Daten wann und in welcher Form an diese dritte Person weitergegeben worden seien, sei unbeantwortet geblieben. Ihre Anfrage habe sie an die Prokuristin Mag. (FH) XXXX gerichtet, da die BF laut eigener Auskunft keinen Datenschutzbeauftragten habe. Sie ersuche, auch diesen Sachverhalt auf Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Ihre Anfrage habe sie an die Prokuristin Mag. (FH) römisch 40 gerichtet, da die BF laut eigener Auskunft keinen Datenschutzbeauftragten habe. Sie ersuche, auch diesen Sachverhalt auf Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Über Auftrag durch die belangte Behörde erstattete die BF am 16.09.2019 - anwaltlich vertreten - eine Stellungnahme, in der sie zusammengefasst ausführt, sie sei Liegenschaftsmehrheitseigentümerin der Liegenschaft EZ XXXX , KG XXXX und übe an der Grundstücksadresse XXXX , auch die Hausverwaltung aus. Die MB sei gemeinsam mit ihrem Ehegatten seit 01.12.2003 Mieterin des Bestandobjektes XXXX und habe dieses mit Kaufverträgen vom 20.03.2019 und 27.03.2019 mit ihrem Ehegatten in deren Eigentum erworben. Über Auftrag durch die belangte Behörde erstattete die BF am 16.09.2019 - anwaltlich vertreten - eine Stellungnahme, in der sie zusammengefasst ausführt, sie sei Liegenschaftsmehrheitseigentümerin der Liegenschaft EZ römisch 40 , KG römisch 40 und übe an der Grundstücksadresse römisch 40 , auch die Hausverwaltung aus. Die MB sei gemeinsam mit ihrem Ehegatten seit 01.12.2003 Mieterin des Bestandobjektes römisch 40 und habe dieses mit Kaufverträgen vom 20.03.2019 und 27.03.2019 mit ihrem Ehegatten in deren Eigentum erworben. Die Anzeigerin und ihr Ehegatte richteten immer wieder Beschwerden an die BF, scheuten offenbar direkte Kontaktaufnahme mit ihren Nachbarn und wälzten auch lapidare Vorkommnisse zur Regelung an die BF ab. Dem jüngsten Fall liege zugrunde, dass die MB per Mail vom 08.07.2019 an die Prokuristin der BF herangetreten sei und ihr mitgeteilt habe, dass der Nachbar Ing. XXXX , wohnhaft XXXX , regelmäßig auf der Allgemeinfläche der Dachterrasse grille und den Griller mit den glühenden Kohlen regelmäßig unbeaufsichtigt am Balkon zurücklasse. Der Vorfall sei konkret für den 05.07.2019 gemeldet worden und die MB habe akute Brandgefahr und Gefahr gegen Leib und Leben geltend gemacht. Dem Mail seien Bilder von einem sich auf der Dachterrasse befindlichen Kohlegriller beigelegt gewesen.Dem jüngsten Fall liege zugrunde, dass die MB per Mail vom 08.07.2019 an die Prokuristin der BF herangetreten sei und ihr mitgeteilt habe, dass der Nachbar Ing. römisch 40 , wohnhaft römisch 40 , regelmäßig auf der Allgemeinfläche der Dachterrasse grille und den Griller mit den glühenden Kohlen regelmäßig unbeaufsichtigt am Balkon zurücklasse. Der Vorfall sei konkret für den 05.07.2019 gemeldet worden und die MB habe akute Brandgefahr und Gefahr gegen Leib und Leben geltend gemacht. Dem Mail seien Bilder von einem sich auf der Dachterrasse befindlichen Kohlegriller beigelegt gewesen. Dieses Mail sei in Cc an einen weiteren Liegenschaftseigentümer, der gegenständlich wohl die Eigenschaft einer Hausvertrauensperson ausübe, Ing. XXXX , weitergeleitet worden. Mit dem Setzen des Ing. XXXX in Cc liege wohl auch eine implizite Einwilligung zur personenbezogenen Datenverarbeitung vor. Dieses Mail sei in Cc an einen weiteren Liegenschaftseigentümer, der gegenständlich wohl die Eigenschaft einer Hausvertrauensperson ausübe, Ing. römisch 40 , weitergeleitet worden. Mit dem Setzen des Ing. römisch 40 in Cc liege wohl auch eine implizite Einwilligung zur personenbezogenen Datenverarbeitung vor. XXXX habe in weiterer Folge telefonischen Kontakt mit Ing. XXXX aufgenommen. Dieser habe ihr mitgeteilt, dass er am Vorfallstag nicht in Wien zugegen gewesen sei und den Vorfall nicht zu verantworten habe. Er stehe aber immer für ein persönliches Gespräch zwischen Nachbarn zur Verfügung und habe ein solches auch gesucht. Er sei irritiert gewesen, als bei einem Versuch der persönlichen Kontaktaufnahme die Wohnungstüre der MB trotz mehrmaligen Läutens verschlossen geblieben sei und bei späterer nochmals versuchter Kontaktaufnahme ein Zettel auf der Wohnungstüre der MB gehangen sei, mit dem gegenüber Ing. XXXX das Ersuchen des Unterlassens des Anläutens oder Klopfens ausgesprochen worden sei, zumal es nichts gäbe, was mit diesem zu besprechen sei. Diesen Aushang habe Ing. XXXX am 12.07.2019 zur Kenntnis an die MB gebracht. Dieses Mail an die MB sei in Cc an die rechtsfreundliche Vertretung von Ing. XXXX sowie an die BF gemailt worden. römisch 40 habe in weiterer Folge telefonischen Kontakt mit Ing. römisch 40 aufgenommen. Dieser habe ihr mitgeteilt, dass er am Vorfallstag nicht in Wien zugegen gewesen sei und den Vorfall nicht zu verantworten habe. Er stehe aber immer für ein persönliches Gespräch zwischen Nachbarn zur Verfügung und habe ein solches auch gesucht. Er sei irritiert gewesen, als bei einem Versuch der persönlichen Kontaktaufnahme die Wohnungstüre der MB trotz mehrmaligen Läutens verschlossen geblieben sei und bei späterer nochmals versuchter Kontaktaufnahme ein Zettel auf der Wohnungstüre der MB gehangen sei, mit dem gegenüber Ing. römisch 40 das Ersuchen des Unterlassens des Anläutens oder Klopfens ausgesprochen worden sei, zumal es nichts gäbe, was mit diesem zu besprechen sei. Diesen Aushang habe Ing. römisch 40 am 12.07.2019 zur Kenntnis an die MB gebracht. Dieses Mail an die MB sei in Cc an die rechtsfreundliche Vertretung von Ing. römisch 40 sowie an die BF gemailt worden. Zusammengefasst liege kein Beschwerdegrund vor. Die MB habe eine akute Gefahr gegen Leib und Leben vorgebracht. Diese sei seitens der BF als Hausverwaltung geprüft worden. Prinzipiell sei zwischen den Nachbarn selbst das Einvernehmen zu pflegen, dies werde von der MB zur Gänze ignoriert. Es sei auch nicht auszuschließen, dass zwischen den mittlerweiligen Liegenschaftseigentümern und Mietern die gegenseitigen Mailadressen allenfalls durch Korrespondenz über die Hausvertrauensperson ohnehin kundgemacht worden seien. Darüber hinaus lägen diverse Rechtfertigungsgründe, insbesondere Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO vor. Es bestehe kein Zweifel daran, dass die Prokuristin der Hausverwaltung dies im Einklang mit vorzitierter Gesetzesstelle veranlasst habe. Die Verarbeitung sei für die Erfüllung des gegenständlichen Hausverwaltungsvertrages erforderlich, weil es zur Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich sei und insbesondere lebenswichtige Interessen des Betroffenen schütze. Die Beschwerde sei daher abzuweisen. Zusammengefasst liege kein Beschwerdegrund vor. Die MB habe eine akute Gefahr gegen Leib und Leben vorgebracht. Diese sei seitens der BF als Hausverwaltung geprüft worden. Prinzipiell sei zwischen den Nachbarn selbst das Einvernehmen zu pflegen, dies werde von der MB zur Gänze ignoriert. Es sei auch nicht auszuschließen, dass zwischen den mittlerweiligen Liegenschaftseigentümern und Mietern die gegenseitigen Mailadressen allenfalls durch Korrespondenz über die Hausvertrauensperson ohnehin kundgemacht worden seien. Darüber hinaus lägen diverse Rechtfertigungsgründe, insbesondere Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO vor. Es bestehe kein Zweifel daran, dass die Prokuristin der Hausverwaltung dies im Einklang mit vorzitierter Gesetzesstelle veranlasst habe. Die Verarbeitung sei für die Erfüllung des gegenständlichen Hausverwaltungsvertrages erforderlich, weil es zur Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich sei und insbesondere lebenswichtige Interessen des Betroffenen schütze. Die Beschwerde sei daher abzuweisen. Angeschlossen ist ein E-Mail der MB an XXXX vom 08.07.2019, ein E-Mail des XXXX an XXXX (sowie die npz-Rechtsanwaltskanzlei und die MB in Cc) vom 12.7.2019 sowie diverse Fotos der Dachterrasse sowie der Wohnungstür 17 mit einer darauf befindlichen Nachricht. Angeschlossen ist ein E-Mail der MB an römisch 40 vom 08.07.2019, ein E-Mail des römisch 40 an römisch 40 (sowie die npz-Rechtsanwaltskanzlei und die MB in Cc) vom 12.7.2019 sowie diverse Fotos der Dachterrasse sowie der Wohnungstür 17 mit einer darauf befindlichen Nachricht. Mit Schreiben vom 27.09.2019 forderte die belangte Behörde die BF zu einer ergänzenden Stellungnahme mit dem Hinweis auf, aus der Stellungnahme vom 16.09.2019 sei keine ausreichende Stellungnahme zum Vorwurf der Weitergabe personenbezogener Daten der MB zu erkennen. Insbesondere sei konkret auszuführen, ob und wie die behauptete Weitergabe der personenbezogenen Daten erfolgt sei und welche personenbezogenen Daten der MB an Ing. XXXX weitergegeben worden seien. Weiters seien die erwähnten Rechtfertigungsgründe basierend auf dem Hausverwaltungsvertrag näher darzulegen sowie dieser in Vorlage zu bringen. Mit Schreiben vom 27.09.2019 forderte die belangte Behörde die BF zu einer ergänzenden Stellungnahme mit dem Hinweis auf, aus der Stellungnahme vom 16.09.2019 sei keine ausreichende Stellungnahme zum Vorwurf der Weitergabe personenbezogener Daten der MB zu erkennen. Insbesondere sei konkret auszuführen, ob und wie die behauptete Weitergabe der personenbezogenen Daten erfolgt sei und welche personenbezogenen Daten der MB an Ing. römisch 40 weitergegeben worden seien. Weiters seien die erwähnten Rechtfertigungsgründe basierend auf dem Hausverwaltungsvertrag näher darzulegen sowie dieser in Vorlage zu bringen. Mit Stellungnahme vom 04.11.2019 legte die BF eine Verwaltungsvereinbarung vom 20.03.2019, unterfertigt von der MB, vor und führte aus, XXXX habe aufgrund der Beschwerde der MB telefonischen Kontakt mit dem Nachbarn Ing. XXXX aufgenommen und ihm auch das Mail der MB weitergeleitet.
Punkt II. der seitens der MB gefertigten Verwaltungsvereinbarung sei XXXX hiezu ausdrücklich ermächtigt. Darüber hinaus stellten Tätigkeiten, die der Vertragserfüllung dienten oder für die Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich seien, einen zulässigen Erlaubnistatbestand dar. Die Arbeit der Hausverwaltung im Rahmen der Verwaltung von Mietverhältnissen oder von Wohnungseigentumsobjekten, wie gegenständlich, sowie alle damit verbundenen Aufgaben seien Inhalt des Verwaltungsvertrages und dienten daher der Vertragserfüllung. Es bedürfe hier keiner zusätzlichen Ermächtigung. Hier liege eine Erfüllung "auf beiden Ebenen (Ermächtigung und Vertragserfüllung)" vor. Es liege ein "unzulässiges In- den-Streit-Ziehen" vor. Mit Stellungnahme vom 04.11.2019 legte die BF eine Verwaltungsvereinbarung vom 20.03.2019, unterfertigt von der MB, vor und führte aus, römisch 40 habe aufgrund der Beschwerde der MB telefonischen Kontakt mit dem Nachbarn Ing. römisch 40 aufgenommen und ihm auch das Mail der MB weitergeleitet.
Punkt römisch zwei. der seitens der MB gefertigten Verwaltungsvereinbarung sei römisch 40 hiezu ausdrücklich ermächtigt. Darüber hinaus stellten Tätigkeiten, die der Vertragserfüllung dienten oder für die Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich seien, einen zulässigen Erlaubnistatbestand dar. Die Arbeit der Hausverwaltung im Rahmen der Verwaltung von Mietverhältnissen oder von Wohnungseigentumsobjekten, wie gegenständlich, sowie alle damit verbundenen Aufgaben seien Inhalt des Verwaltungsvertrages und dienten daher der Vertragserfüllung. Es bedürfe hier keiner zusätzlichen Ermächtigung. Hier liege eine Erfüllung "auf beiden Ebenen (Ermächtigung und Vertragserfüllung)" vor. Es liege ein "unzulässiges In- den-Streit-Ziehen" vor. Über Gelegenheit zum Parteiengehör äußerte sich die MB am 24.11.2019 wie folgt: Die BF bestätige, ihr Mail inklusive Mailadresse dem Mieter Ing. XXXX weitergeleitet zu haben. Das weitergeleitete und möglicherweise mit Kommentaren ergänzte E-Mail sei in den Stellungnahmen nicht angeführt, sodass immer noch nicht klar sei, ob außer der Mailadresse noch weitere personenbezogene Daten weitergeleitet worden seien. Es sei der MB nicht bekannt, ob und welche personenbezogenen Daten im erwähnten Telefonat weitergegeben worden seien. Die Verwaltungsvereinbarung Absatz III beziehe sich lediglich auf die Speicherung und Weitergabe personenbezogener Daten der Miteigentümerrinnen. Ing. XXXX sei, soweit der MB bekannt, kein Eigentümer. Die Behauptung, Ing. XXXX sei die Hausvertrauensperson aller Bewohnerinnen, sei unrichtig. Er sei in der Eigentümerversammlung zur Hausvertrauensperson der Eigentümer gewählt worden. Mieterinnen seien dabei nicht anwesend gewesen. Dies müsse XXXX als Prokuristin der BF bekannt sein. Nach dem Wohnungskauf habe die MB mit Ing. XXXX vereinbart, dass sie ihn in Angelegenheiten, die die Interessen der Eigentümer betreffen, bei Schreiben an die BF in Cc setzen dürfe, damit er als Eigentümervertreter informiert sei. Eine behauptete "implizite Einwilligung zur personenbezogenen Datenverarbeitung" durch die BF sei durch das Setzen von Ing. XXXX in Cc keinesfalls ableitbar. Die Weitergabe sei ohne ihre Einwilligung erfolgt. Punkt V. der Verwaltungsvereinbarung sei in diesem Fall nicht anwendbar, da es nicht um eine Maßnahme zur Wahrung einer Frist bzw. Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteiles gehe. Für die Erledigung ihres Anliegens habe keine Notwendigkeit der Weiterleitung ihres Mails bestanden, schon gar nicht sei die Weitergabe der Mailadresse an Ing. XXXX erforderlich gewesen. Ein allgemeiner Hausaushang ohne Namensnennung oder eine schriftliche Aufforderung der Hausverwaltung (ohne Namensnennung) an Ing. XXXX , das Unbeaufsichtigtlassen von glühender Grillkohle in Zukunft zu unterlassen, wäre als Maßnahme ausreichend gewesen. Die MB habe Ing. XXXX ihre Mailadresse aus gutem Grund nicht bekannt gegeben. Die unberechtigte Weitergabe der Daten habe eine mehrere Tage dauernde Belästigung durch Dauerklingeln von Ing. XXXX und später seiner Lebensgefährtin sowie die Androhung der Klage durch seinen Rechtsanwalt zur Folge gehabt. Eine missbräuchliche Verwendung der Mailadresse sei nicht ausgeschlossen. Die BF bestätige, ihr Mail inklusive Mailadresse dem Mieter Ing. römisch 40 weitergeleitet zu haben. Das weitergeleitete und möglicherweise mit Kommentaren ergänzte E-Mail sei in den Stellungnahmen nicht angeführt, sodass immer noch nicht klar sei, ob außer der Mailadresse noch weitere personenbezogene Daten weitergeleitet worden seien. Es sei der MB nicht bekannt, ob und welche personenbezogenen Daten im erwähnten Telefonat weitergegeben worden seien. Die Verwaltungsvereinbarung Absatz römisch drei beziehe sich lediglich auf die Speicherung und Weitergabe personenbezogener Daten der Miteigentümerrinnen. Ing. römisch 40 sei, soweit der MB bekannt, kein Eigentümer. Die Behauptung, Ing. römisch 40 sei die Hausvertrauensperson aller Bewohnerinnen, sei unrichtig. Er sei in der Eigentümerversammlung zur Hausvertrauensperson der Eigentümer gewählt worden. Mieterinnen seien dabei nicht anwesend gewesen. Dies müsse römisch 40 als Prokuristin der BF bekannt sein. Nach dem Wohnungskauf habe die MB mit Ing. römisch 40 vereinbart, dass sie ihn in Angelegenheiten, die die Interessen der Eigentümer betreffen, bei Schreiben an die BF in Cc setzen dürfe, damit er als Eigentümervertreter informiert sei. Eine behauptete "implizite Einwilligung zur personenbezogenen Datenverarbeitung" durch die BF sei durch das Setzen von Ing. römisch 40 in Cc keinesfalls ableitbar. Die Weitergabe sei ohne ihre Einwilligung erfolgt. Punkt römisch fünf. der Verwaltungsvereinbarung sei in diesem Fall nicht anwendbar, da es nicht um eine Maßnahme zur Wahrung einer Frist bzw. Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteiles gehe. Für die Erledigung ihres Anliegens habe keine Notwendigkeit der Weiterleitung ihres Mails bestanden, schon gar nicht sei die Weitergabe der Mailadresse an Ing. römisch 40 erforderlich gewesen. Ein allgemeiner Hausaushang ohne Namensnennung oder eine schriftliche Aufforderung der Hausverwaltung (ohne Namensnennung) an Ing. römisch 40 , das Unbeaufsichtigtlassen von glühender Grillkohle in Zukunft zu unterlassen, wäre als Maßnahme ausreichend gewesen. Die MB habe Ing. römisch 40 ihre Mailadresse aus gutem Grund nicht bekannt gegeben. Die unberechtigte Weitergabe der Daten habe eine mehrere Tage dauernde Belästigung durch Dauerklingeln von Ing. römisch 40 und später seiner Lebensgefährtin sowie die Androhung der Klage durch seinen Rechtsanwalt zur Folge gehabt. Eine missbräuchliche Verwendung der Mailadresse sei nicht ausgeschlossen. Mit dem bekämpften Bescheid gab die belangte Behörde der Beschwerde teilweise statt und stellte fest, die BF habe die MB dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt, indem sie personenbezogenen Daten der MB (konkret: Name, E-Mail-Adresse sowie die Information, dass die MB sich über einen Nachbarn beschwert hat), unzulässigerweise diesen Nachbarn übermittelt habe. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde stellte folgenden Sachverhalt (betreffend die Parteienbezeichnungen adaptiert) fest: „
DSG könne in nahezu jeder Form und somit auch durch mündliche Übermittlung erfolgen. Rechtlich stellte die belangte Behörde zunächst die Bestimmungen des Paragraph eins, DSG und Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO dar und führte aus, bei den in der gegenständliche E-Mail-Nachricht genannten Namen und der E-Mail-Adresse der MB sowie der Information, dass sich die MB über einen Nachbarn beschwert habe, handle es sich um personenbezogene Daten im Sinne Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO. Die Weiterleitung der E-Mail-Nachricht durch die BF sei als Verarbeitung im Sinne Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO zu qualifizieren. Ein Eingriff in das Grundrecht auf Geheimhaltung
Paragraph eins, DSG könne in nahezu jeder Form und somit auch durch mündliche Übermittlung erfolgen. Insofern sei durch die telefonische Vorabinformation an den Nachbarn durch die BF über die gegenständliche E-Mail-Nachricht ebenso in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der MB auf Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten eingegriffen worden. Ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung dieser personenbezogenen Daten sei zu bejahen. Allerdings seien Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung
2 DSG zulässig, wenn personenbezogene Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen verwendet werden, dieser seine Zustimmung erteilt habe oder eine qualifizierte gesetzliche Grundlage für die Verwendung bestehe oder die Verwendung durch überwiegende berechtigte Interessen eines anderen gerechtfertigt sei. Allerdings seien Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung
Paragraph eins, Absatz 2, DSG zulässig, wenn personenbezogene Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen verwendet werden, dieser seine Zustimmung erteilt habe oder eine qualifizierte gesetzliche Grundlage für die Verwendung bestehe oder die Verwendung durch überwiegende berechtigte Interessen eines anderen gerechtfertigt sei. Hier sei die Übermittlung jedenfalls nicht im lebenswichtigen Interesse der MB erfolgt, ebensowenig liege eine Einwilligung vor. Auch überwiegende berechtigte Interessen eines Anderen lägen nicht vor: Die belangte Behörde übersehe nicht, dass die BF aufgrund der Verwaltungsvereinbarung im Sinne Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO grundsätzlich berechtigt sei, zu Zwecken der Verwaltung personenbezogene Daten der Miteigentümer zu übermitteln. Ebenso sei das Datenschutzrecht nicht als generelles Kommunikationsverbot konzipiert und es sei bei nachbarschaftlichen Problemen eine persönliche Kommunikation zwischen den Beteiligten ohne steter Einbeziehung der zuständigen Hausverwaltung am sinnvollsten, was auch die nachvollziehbare Intention der BF im vorliegenden Fall gewesen sein möge. Ungeachtet dessen erscheine die Übermittlung der in Rede stehende personenbezogenen Daten der MB im Hinblick auf den Zweck der gegenständlichen Nachricht - die zukünftige Verhinderung der darin geschilderten für die gesamte Wohnhausanlage potenziell gefährlichen und dem genannten Nachbarn angelasteten Vorkommnisse - als nicht erforderlich. Inwiefern es zur Erreichung dieses Zwecks notwendig gewesen sei, die Identität samt E-Mail-Adresse der MB an den von ihr belasteten Nachbarn offenzulegen, habe die BF im Übrigen nicht dargelegt. Die belangte Behörde übersehe nicht, dass die BF aufgrund der Verwaltungsvereinbarung im Sinne Artikel 6, Absatz eins, Litera b, DSGVO grundsätzlich berechtigt sei, zu Zwecken der Verwaltung personenbezogene Daten der Miteigentümer zu übermitteln. Ebenso sei das Datenschutzrecht nicht als generelles Kommunikationsverbot konzipiert und es sei bei nachbarschaftlichen Problemen eine persönliche Kommunikation zwischen den Beteiligten ohne steter Einbeziehung der zuständigen Hausverwaltung am sinnvollsten, was auch die nachvollziehbare Intention der BF im vorliegenden Fall gewesen sein möge. Ungeachtet dessen erscheine die Übermittlung der in Rede stehende personenbezogenen Daten der MB im Hinblick auf den Zweck der gegenständlichen Nachricht - die zukünftige Verhinderung der darin geschilderten für die gesamte Wohnhausanlage potenziell gefährlichen und dem genannten Nachbarn angelasteten Vorkommnisse - als nicht erforderlich. Inwiefern es zur Erreichung dieses Zwecks notwendig gewesen sei, die Identität samt E-Mail-Adresse der MB an den von ihr belasteten Nachbarn offenzulegen, habe die BF im Übrigen nicht dargelegt. Die gegenständliche Datenweitergabe widerspreche auch dem Grundsatz der Datenminimierung
1 lit. c DSGVO. Als gelinderes Mittel wäre etwa ein allgemeiner Hausaushang ohne Namensnennung oder die Kontaktaufnahme der BF mit dem genannten Nachbarn ohne namentliche Nennung der MB in Betracht gekommen. Die Beschwerde erweise sich vor diesem Hintergrund als berechtigt. Die gegenständliche Datenweitergabe widerspreche auch dem Grundsatz der Datenminimierung
Als gelinderes Mittel wäre etwa ein allgemeiner Hausaushang ohne Namensnennung oder die Kontaktaufnahme der BF mit dem genannten Nachbarn ohne namentliche Nennung der MB in Betracht gekommen. Die Beschwerde erweise sich vor diesem Hintergrund als berechtigt. Betreffend Spruchpunkt 2 könne aus dem Blickwinkel einer systematischen Interpretation der DSGVO nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber einer betroffenen Person ein subjektiv öffentliches Recht auf Einhaltung der Bestimmungen zum Datenschutzbeauftragten nach Art. 37 ff DSGVO habe gewähren wollen. Die entsprechenden Verpflichtungen des Verantwortlichen könne die belangte Behörde nur im Rahmen eines amtswegig eingeleiteten Prüfverfahrens untersuchen. Im vorliegenden Fall lägen keine Anhaltspunkte vor, die ein entsprechendes amtswegiges Prüfverfahren begründen könnten. Betreffend Spruchpunkt 2 könne aus dem Blickwinkel einer systematischen Interpretation der DSGVO nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber einer betroffenen Person ein subjektiv öffentliches Recht auf Einhaltung der Bestimmungen zum Datenschutzbeauftragten nach Artikel 37, ff DSGVO habe gewähren wollen. Die entsprechenden Verpflichtungen des Verantwortlichen könne die belangte Behörde nur im Rahmen eines amtswegig eingeleiteten Prüfverfahrens untersuchen. Im vorliegenden Fall lägen keine Anhaltspunkte vor, die ein entsprechendes amtswegiges Prüfverfahren begründen könnten. Allein gegen Spruchpunkt 1 richtet sich die Beschwerde der BF wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit mit dem Antrag, den Spruchpunkt 1. des Bescheides aufzuheben und die Datenschutzbeschwerde der MB abzuweisen. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Die BF beantragte weiters die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die belangte Behörde legte den Akt dem Bundesverwaltungsgericht am 26.06.2020 vor, die Beschwerde wurde in der Gerichtabteilung W274 am 02.07.2020 protokolliert. Die Beschwerde ist im Ergebnis nicht berechtigt: Das Verwaltungsgericht legt seinem Erkenntnis die eingangs zum Verfahrensgang dargestellten Umstände sowie die Feststellungen der belangten Behörde zu Grunde und ergänzt diese wie folgt: „Mit E-Mail des XXXX vom 12.7.2019 an die Prokuristin der BF, XXXX , in Cc auch an „kanzlei@npz-recht.at, XXXX und XXXX , teilte dieser mit:„Mit E-Mail des römisch 40 vom 12.7.2019 an die Prokuristin der BF, römisch 40 , in Cc auch an „kanzlei@npz-recht.at, römisch 40 und römisch 40 , teilte dieser mit: „Besten Dank für das gute Gespräch, bezüglich dem Schreiben (Reklamation) von Frau XXXX !„Besten Dank für das gute Gespräch, bezüglich dem Schreiben (Reklamation) von Frau römisch 40 ! Da Frau XXXX sich scheinbar „nur“ hinter versteckten Türen aufhält und zu keiner Stellungnahme bereit ist, überlassen wir die weiteren Schritte der Anwaltskanzlei XXXX XXXX in Mödling.“Da Frau römisch 40 sich scheinbar „nur“ hinter versteckten Türen aufhält und zu keiner Stellungnahme bereit ist, überlassen wir die weiteren Schritte der Anwaltskanzlei römisch 40 römisch 40 in Mödling.“ Die der Hausverwaltung durch die BF der Liegenschaft XXXX zu Grunde liegende Verwaltungsvereinbarung (Beilage ./A) lautet auszugsweise:Die der Hausverwaltung durch die BF der Liegenschaft römisch 40 zu Grunde liegende Verwaltungsvereinbarung (Beilage ./A) lautet auszugsweise: „Verwaltungsvereinbarung sämtlicher Wohnungseigentümer zwecks Regelung der Rechtsverhältnisse an der Liegenschaft in XXXX römisch 40 An welcher Wohnungseigentum begründet wird. … Zur Durchführung der Verwaltung der Liegenschaft haben sich die Wohnungseigentümer auf die Bestellung eines gemeinsamen Verwalters geeinigt. I.römisch eins. Die Miteieigentümer bevollmächtigen die „ XXXX “ …„ römisch 40 “ … mit der Verwaltung und Vertretung ihrer jeweiligen Miteigentumsanteile an der eingangs erwähnten Liegenschaft auf unbestimmte Zeit und erklären sich damit einverstanden, dass die „ XXXX “ gegebenenfalls die Rechte und Pflichten aus diesem Verwaltungsvertrag an einen von der XXXX namhaft gemachten dritten überträgt.mit der Verwaltung und Vertretung ihrer jeweiligen Miteigentumsanteile an der eingangs erwähnten Liegenschaft auf unbestimmte Zeit und erklären sich damit einverstanden, dass die „ römisch 40 “ gegebenenfalls die Rechte und Pflichten aus diesem Verwaltungsvertrag an einen von der römisch 40 namhaft gemachten dritten überträgt. … II.römisch zwei. Die XXXX nimmt die Bestellung zum gemeinsamen Verwalter an und ist somit zur Vornahme aller Handlungen bevollmächtigt und beauftragt, die sich im Zuge einer ordnungsgemäßen Verwaltung der gegenständlichen Wohnungseigentumsanlage ergeben. Sie ist dadurch auch befugt, zu Zwecken der Verwaltung personenbezogene Daten der Miteigentümer zu speichern, zu bearbeiten und zu löschen.Die römisch 40 nimmt die Bestellung zum gemeinsamen Verwalter an und ist somit zur Vornahme aller Handlungen bevollmächtigt und beauftragt, die sich im Zuge einer ordnungsgemäßen Verwaltung der gegenständlichen Wohnungseigentumsanlage ergeben. Sie ist dadurch auch befugt, zu Zwecken der Verwaltung personenbezogene Daten der Miteigentümer zu speichern, zu bearbeiten und zu löschen. III.römisch drei. Die Verwaltung ist nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung, des WEG 2002 und des WGG 1979 samt den dazu ergangenen Durchführungsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen. IV.römisch vier. Der Verwalter ist verbunden, die Interessen aller Wohnungseigentümer zu wahren und den Weisungen der Mehrheit Folge zu leisten. V.römisch fünf. Der gemeinsame Verwalter ist insbesondere verbunden zu a) der Vertretung der Wohnungseigentümer hinsichtlich des verwalteten Objekts, sowohl vor Gerichts- und Verwaltungs-, insbesondere Baubehörden, als auch außerbehördlich; … d) dem Treffen von Maßnahmen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind; … VII.römisch sieben. Der Verwalter ist berechtigt, bei Gefahr im Verzug selbständig die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr einer drohenden Gefahr zu ergreifen und Stellvertreter seiner Wahl … zu bestellen. …“ Die festgestellten Umstände sind auf Tatsachenebene unstrittig und beruhen großteils auf schriftlichen Unterlagen (E-Mails, Verwaltungsvereinbarung). Rechtlich folgt: Die belangte Behörde verneinte zusammengefasst das Bestehen eines Rechtfertigungsgrunds für die in Rede stehende Datenverarbeitung (Weitergabe des Namens und der E-Mailadresse der MB sowie des Inhalts ihrer Beschwerde über den Nachbarn XXXX ). Die Übermittlung der in Rede stehende personenbezogenen Daten der MB erscheine – ungeachtet der Bedeutung der nachbarschaftlichen Kommunikation - im Hinblick auf den Zweck der gegenständlichen Nachricht - die zukünftige Verhinderung der darin geschilderten für die gesamte Wohnhausanlage potenziell gefährlichen und dem genannten Nachbarn angelasteten Vorkommnisse - als nicht erforderlich.Die belangte Behörde verneinte zusammengefasst das Bestehen eines Rechtfertigungsgrunds für die in Rede stehende Datenverarbeitung (Weitergabe des Namens und der E-Mailadresse der MB sowie des Inhalts ihrer Beschwerde über den Nachbarn römisch 40 ). Die Übermittlung der in Rede stehende personenbezogenen Daten der MB erscheine – ungeachtet der Bedeutung der nachbarschaftlichen Kommunikation - im Hinblick auf den Zweck der gegenständlichen Nachricht - die zukünftige Verhinderung der darin geschilderten für die gesamte Wohnhausanlage potenziell gefährlichen und dem genannten Nachbarn angelasteten Vorkommnisse - als nicht erforderlich. Dem ist grundsätzlich beizupflichten und dazu ergänzend auszuführen:
Abs 1 DSGVO ist die Verarbeitung nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
, Absatz eins, DSGVO ist die Verarbeitung nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
Z 1 DSGVO sind „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare natürliche Personen beziehen.
, Ziffer eins, DSGVO sind „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare natürliche Personen beziehen. Der Begriff der Informationen in diesem Sinne umfasst ohne Einschränkung „alle Informationen“, die sich auf eine Person beziehen, ist daher weit zu verstehen und umfasst persönliche Informationenwie Identifikationsmerkmale genauso wie sachliche Informationen, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen. Es fallen darunter beispielsweise auch Verhaltensweisen, Werturteile und personenbezogene Planung (Hödl in Knyrim, DatKomm, Art 4 DSGGVO, Rz 9 – Stand 1.12.2018, rdb.at). Der Begriff der Informationen in diesem Sinne umfasst ohne Einschränkung „alle Informationen“, die sich auf eine Person beziehen, ist daher weit zu verstehen und umfasst persönliche Informationenwie Identifikationsmerkmale genauso wie sachliche Informationen, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen. Es fallen darunter beispielsweise auch Verhaltensweisen, Werturteile und personenbezogene Planung (Hödl in Knyrim, DatKomm, Artikel 4, DSGGVO, Rz 9 – Stand 1.12.2018, rdb.at). Die nicht näher begründete Behauptung der BF überzeugt daher nicht. Zu Beschwerdepunkt 2.) d.): Hier wird eine schlüssige Einwilligung der MB gegenüber der BF für die Weitergabe der personenbezogenen Daten an Dritte (generell) behauptet, weil die MB ihr E-Mail auch an Ingenieur XXXX in Cc geschickt habe. Hier wird eine schlüssige Einwilligung der MB gegenüber der BF für die Weitergabe der personenbezogenen Daten an Dritte (generell) behauptet, weil die MB ihr E-Mail auch an Ingenieur römisch 40 in Cc geschickt habe. Eine konkludente Erklärung kann nur dann angenommen werden, wenn eine Handlung oder Unterlassung nach der Verkehrssitte und nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in eine Richtung zu verstehen ist; es darf kein vernünftiger Grund bestehen, daran zu zweifeln, dass ein Rechtsfolgewille in einer bestimmten Richtung vorliegt (VwGH vom 30.07.2018, Ra 2018/03/0070). Der Umstand, dass jemand Daten einer Person weitergibt, ist keineswegs mit der erforderlichen Eindeutigkeit dahingehend zu verstehen, dass dieses Einverständnis auch die Weitergabe dieser Daten an andere Personen umfasst. Auch das diesbezügliche Vorbringen ist daher nicht zutreffend und ein diesbezüglicher Begründungsmangel zu verneinen. Zu Beschwerdepunkt 2.) e.): Wenn die BF hier meint, es liege ein Fall des Art. 6 Abs. 1 lit. d DSGVO vor, wonach die Datenweitergabe erforderlich sei, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person zu schützen, dies im Hinblick auf akute Brandgefahr und die Gefahr absturzgefährdeter Kinder, so liegt diesbezüglich ein Missverständnis im Bezug auf diese Bestimmung vor:Wenn die BF hier meint, es liege ein Fall des Artikel 6, Absatz eins, Litera d, DSGVO vor, wonach die Datenweitergabe erforderlich sei, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person zu schützen, dies im Hinblick auf akute Brandgefahr und die Gefahr absturzgefährdeter Kinder, so liegt diesbezüglich ein Missverständnis im Bezug auf diese Bestimmung vor: Sofern Gefährdungen von der MB behauptet wurden, sollte diesen durch ein Tätigwerden der BF begegnet werden. Darunter wird man Erkundigungen und - je nach Ergebnis dessen - Abhilfemaßnahmen verstehen müssen. Die Weitergabe der Daten der MB selbst steht nicht in unmittelbarem denkmöglichen Zusammenhang mit solchen Erkundigungen oder Abhilfemaßnahmen. Jedenfalls gelingt es der BF nicht, zu begründen, weshalb die Namensnennung wesentlich für die Hintanhaltung der genannten Gefahren sein soll. Ob „Kontaktaufnahmen ohne Namensnennung des Anzeigers“ nicht ernst genommen werden und nichts bringen kann dahingestellt bleiben. Daran, dass die BF Handlungsmöglichkeiten hatte, ohne eine Datenschutzverletzung zu begehen, kann kein Zweifel sein. Die genannte Bestimmung ist daher nicht einschlägig. Zu Beschwerdepunkt 2.) f.): Hier meint die BF neuerlich, auf Grund Art 6 Abs 1 lit b und c DSGVO zur gegenständlichen Datenweitergabe berechtigt gewesen zu sein. Hier meint die BF neuerlich, auf Grund Artikel 6, Absatz eins, Litera b und c DSGVO zur gegenständlichen Datenweitergabe berechtigt gewesen zu sein. Die BF ist dazu auf die Ausführungen oben zu verweisen. Eine nachvollziehbare Begründung, weshalb eine teleologische Interpretation von Art 6 Abs 1 lit b und c DSGVO zu einem für die BF günstigen Ergebnis führen soll, ist nicht erkennbar.Die BF ist dazu auf die Ausführungen oben zu verweisen. Eine nachvollziehbare Begründung, weshalb eine teleologische Interpretation von Artikel 6, Absatz eins, Litera b und c DSGVO zu einem für die BF günstigen Ergebnis führen soll, ist nicht erkennbar. Wenn die BF zuletzt meint, bei Durchsetzung der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsansicht sei an eine nachbarschaftliche Streitschlichtung durch die Hasuverwaltung in Zukunft jedenfalls nicht mehr zu denken, weil „die Leute nur durch das Reden zusammenkommen“, ist sie darauf aufmerksam zu machen, dass das Datenschutzrecht die Privatautonomie über die personenbezogenen Daten schützt. Es ist der BF als Hausverwaltung unbenommen und grundsätzlich sicher im Sinne der zuletzt angesprochenen Bedeutung der Kommunikation zweckmäßig, zunächst zu versuchen, im Wege einer Einwilligung zur Datenweitergabe die Konfliktparteien in ein Gespräch zu bringen. Sollte – aus welchen Gründen – immer, eine solche Einwilligung im Einzelfall nicht erfolgen, kann nur auf die darüber hinausgehenden Rechtfertigungsfälle zurückgegriffen werden bzw hat eine Datenweitergabe zu unterbleiben.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen. Das Verwaltungsgericht kann nach Abs 4 ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und ein Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann nach Absatz 4, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und ein Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Dies trifft hier ungeachtet des in der Beschwerde gestellten Antrags auf mündliche Verhandlung zu: Die BF beantragt in der Beschwerde offenbar insbesondere zu den Beschwerdepunkten 1.) a.) bis c.) die Parteieneinvernahme sowie die zeugenschaftliche Vernehmung der Ing. XXXX und Ing. XXXX .Die BF beantragt in der Beschwerde offenbar insbesondere zu den Beschwerdepunkten 1.) a.) bis c.) die Parteieneinvernahme sowie die zeugenschaftliche Vernehmung der Ing. römisch 40 und Ing. römisch 40 . Bereits im Rahmen der Behandlung der einzelnen Beschwerdepunkte wurde dargelegt, weshalb es aus rechtlichen Gründen auf diese angebotenen Beweise nicht ankommen kann. Durch die festgestellten durch die Beschwerde nicht substantiiert in Zweifel gezogenen Umstände ist der Beschwerdegegenstand klar abgegrenzt und mit Feststellungen untermauert. Ein dem entgegenstehender oder darüber hinausgehender rechtlich relevanter Sachverhalt wurde in der Beschwerde nicht behauptet. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass Einzelfallumstände zu beurteilen waren und Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgeworfen wurden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W274.2232641.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.