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{'item': 'W274 2233551-1'}

Obsah (5)Art. 133§ 1Art. 5Art. 6Art. 7

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2021 GeschäftszahlW274 2233551-1 SpruchW274 2233551-1/18E , W274 2233551-1/18E , Ausfertigung des am 28.1.2021 mündlich verkündeten

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Am 17.7.2019 langte bei der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) unter Nutzung eines Formulars der belangten Behörde eine „Beschwerde an die Datenschutzbehörde“ mit den Angaben: „Beschwerdeführer: XXXX “, „Verantwortlicher/Beschwerdegegner: XXXX ein. Am 17.7.2019 langte bei der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) unter Nutzung eines Formulars der belangten Behörde eine „Beschwerde an die Datenschutzbehörde“ mit den Angaben: „Beschwerdeführer: römisch 40 “, „Verantwortlicher/Beschwerdegegner: römisch 40 ein. Nach einem Mangelbehebungsauftrag betreffend Klarstellung der Person des Beschwerdeführers (aus dem Vorbringen ergab sich die Behauptung der Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung gegenüber dem Sohn der Einschreiterin) langte am 10.09.2019 neuerlich die ursprüngliche Beschwerde, nunmehr mit der Angabe „Beschwerdeführer: XXXX “ und unterfertigt durch diesen, ein. Aufgrund eines E-Mails von XXXX vom 2.9.2019, wonach sie die Beschwerde für ihren erst 17-jährigen Sohn „in seinem Namen“ eingereicht habe, ging die belangte Behörde im weiteren Verfahren ausdrücklich davon aus, dass die Beschwerde durch XXXX (im Folgenden: Mitbeteiligter im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, MB), vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin XXXX , eingebracht wurde. Nach einem Mangelbehebungsauftrag betreffend Klarstellung der Person des Beschwerdeführers (aus dem Vorbringen ergab sich die Behauptung der Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung gegenüber dem Sohn der Einschreiterin) langte am 10.09.2019 neuerlich die ursprüngliche Beschwerde, nunmehr mit der Angabe „Beschwerdeführer: römisch 40 “ und unterfertigt durch diesen, ein. Aufgrund eines E-Mails von römisch 40 vom 2.9.2019, wonach sie die Beschwerde für ihren erst 17-jährigen Sohn „in seinem Namen“ eingereicht habe, ging die belangte Behörde im weiteren Verfahren ausdrücklich davon aus, dass die Beschwerde durch römisch 40 (im Folgenden: Mitbeteiligter im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, MB), vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin römisch 40 , eingebracht wurde. Die Beschwerde erfolgte „wegen Verletzung im Grundrecht auf Geheimhaltung

§ 1Abs.

1 DSGVO“. Angekreuzt sind die Punkte „bei der Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten wurde gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

Art. 5DSGVO verstoßen“ und „meine personenbezogenen Daten wurden nicht rechtmäßig bzw.

ohne hinreichende Rechtfertigungsgründe

Art. 6DSGVO verarbeitet“.

Die Beschwerde erfolgte „wegen Verletzung im Grundrecht auf Geheimhaltung

Paragraph eins, Absatz eins, DSGVO“. Angekreuzt sind die Punkte „bei der Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten wurde gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

Artikel 5

, DSGVO verstoßen“ und „meine personenbezogenen Daten wurden nicht rechtmäßig bzw. ohne hinreichende Rechtfertigungsgründe

Artikel 6, DSGVO verarbeitet“.

Der MB bringt dazu vor, „der Taxifahrer“ habe ihn am 14.07.2019 gegen seinen ausdrücklichen Willen genötigt, seinen Führerschein und seine Bankomatkarte herzugeben, beide Dokumente gegen seinen Willen mit seinem Handy fotografiert und behauptet, dass er das dürfe. Kurze Zeit später habe der Chef, Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht, BF), das Foto des Führerscheins an zumindest eine dritte unbeteiligte Person gesendet, um angeblich nach der Adresse des MB zu fragen. Dies sei nicht notwendig gewesen, da sich das alles vor der Wohnadresse XXXX abgespielt habe. Wem er das Foto noch gesendet habe und was er mit dem Foto seiner Bankomatkarte gemacht habe, wisse er nicht. Er habe sich damit widerrechtlich die Daten des MB angeeignet und diese an andere Personen weitergegeben. Außerdem habe der BF die Information weitergegeben, dass der MB zu wenig Geld für das Taxi gehabt habe, was ein absoluter Eingriff in seine Privatsphäre sei und niemanden etwas angehe. Dies sei insbesondere in einem kleinen Ort rufschädigend. Der Taxifahrer habe dem MB auch nicht die Möglichkeit gegeben, das restliche Geld aus dem Haus zu holen, obwohl das Taxi direkt davorgestanden sei. Der MB bringt dazu vor, „der Taxifahrer“ habe ihn am 14.07.2019 gegen seinen ausdrücklichen Willen genötigt, seinen Führerschein und seine Bankomatkarte herzugeben, beide Dokumente gegen seinen Willen mit seinem Handy fotografiert und behauptet, dass er das dürfe. Kurze Zeit später habe der Chef, Herr römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht, BF), das Foto des Führerscheins an zumindest eine dritte unbeteiligte Person gesendet, um angeblich nach der Adresse des MB zu fragen. Dies sei nicht notwendig gewesen, da sich das alles vor der Wohnadresse römisch 40 abgespielt habe. Wem er das Foto noch gesendet habe und was er mit dem Foto seiner Bankomatkarte gemacht habe, wisse er nicht. Er habe sich damit widerrechtlich die Daten des MB angeeignet und diese an andere Personen weitergegeben. Außerdem habe der BF die Information weitergegeben, dass der MB zu wenig Geld für das Taxi gehabt habe, was ein absoluter Eingriff in seine Privatsphäre sei und niemanden etwas angehe. Dies sei insbesondere in einem kleinen Ort rufschädigend. Der Taxifahrer habe dem MB auch nicht die Möglichkeit gegeben, das restliche Geld aus dem Haus zu holen, obwohl das Taxi direkt davorgestanden sei. Der Beschwerde beigelegt ist ein Screenshot einer WhatsApp Nachricht ausgehend vom BF, zeigend ein Foto vom Führerschein des MB im Scheckkartenformat (inclusive Porträtfoto des MB) mit den ersichtlichen, wenn auch teilweise schlecht lesbaren Daten „Familiennamen“, „Vorname“, „Geburtsort“, „Gültigkeit“ und „Unterschrift“. Die Nachricht, mit dem dieses Foto versandt wurde, enthält den Textverlauf: „Kennst du den Typ soll aus XXXX sei…“„Kennst du den Typ soll aus römisch 40 sei…“ „Jop kenn i da XXXX ihr bruder“. „Jop kenn i da römisch 40 ihr bruder“. „Ok. So a lässiger Typ? Hat gestern net zahlt deswegen frag i ob der a harte Hand braucht oder des einfach geht. Geht um an 20,-“. Der BF nahm am 11.10.2019 per E-Mail gegenüber der belangten Behörde Stellung und führte aus, er führe ein kleines Unternehmen am Land. Dort kenne noch fast jeder jeden. Daher sei es für ihn auch nicht verständlich, dass es noch Leute gebe, die glaubten, ohne zu bezahlen eine Taxifahrt in Anspruch nehmen zu können. Da er es als falsch ansehe, solche Delikte sofort bei der Polizei zu melden, habe er versucht, die Sache persönlich zu klären. Er sehe „die einmalige Weitergabe der Führerscheinkopie, die freiwillig einem Mitarbeiter gezeigt worden sei, als Mittel zum Zweck und - da die Daten ja nicht öffentlich verbreitet worden seien - als verhältnismäßig“. Daher seien die Daten jener Person an einen Bekannten weitergeleitet worden, der in derselben Ortschaft wohnhaft sei. Er bitte um die „Aufhebung des Verstoßes gegen die DSGVO“. Aus dem Mail geht die Unternehmensbezeichnung: „ XXXX , Taxi, Miet- und Leihwagen, Omnibusse, Patienten- und Krankenbeförderung, Rollstuhltransporte“ hervor.Aus dem Mail geht die Unternehmensbezeichnung: „ römisch 40 , Taxi, Miet- und Leihwagen, Omnibusse, Patienten- und Krankenbeförderung, Rollstuhltransporte“ hervor. Nach Einräumung einer Gelegenheit zum Parteiengehör nahm der MB, vertreten durch seine Mutter, am 27.11.2019 per E-Mail wie folgt Stellung: Zur Stellungnahme des BF werde angemerkt bzw. richtiggestellt: Während der Taxifahrt sei diskutiert worden, warum der Taxifahrer nicht die kürzeste Strecke zum gewünschten Ort gewählt habe. Die Aussage des BF, er habe den Fall ohne Polizei lösen wollen, sei falsch, da er XXXX am Telefon angeschrien und nicht zu Wort kommen habe lassen. Zirka zwei Stunden später sei die Mutter des MB von der Polizei angerufen worden, dass der BF diese angezeigt habe. Sie habe erfahren, dass dieses Vorgehen beim BF kein Einzelfall sei. Ebenso unwahr sei, dass der MB den Führerschein und die Bankomatkarte freiwillig gezeigt habe. Ihm sei mit der Polizei gedroht worden, falls er dieser Aufforderung nicht sofort nachkomme. Der MB habe von sich aus keinen Grund gehabt, die Dokumente freiwillig zu zeigen, da sich das Taxi zu diesem Zeitpunkt vor dem Haus und somit am Wohnort des Sohnes befunden habe. Die Daten (Ausweis und Bankomatkarte) seien per WhatsApp nicht nur dem vom BF genannten Bekannten aus dem Ort geschickt worden, sondern von diesem auch an die Tochter (der Mutter des MB) und wer weiß, an wen noch. Der BF betreibe gegenüber dem MB Rufschädigung, wenn er verbreite, dass dieser die Taxifahrt nicht bezahlen habe wollen. Der MB habe bezahlen wollen, aber nicht mehr genug Geld dabeigehabt. Zur Stellungnahme des BF werde angemerkt bzw. richtiggestellt: Während der Taxifahrt sei diskutiert worden, warum der Taxifahrer nicht die kürzeste Strecke zum gewünschten Ort gewählt habe. Die Aussage des BF, er habe den Fall ohne Polizei lösen wollen, sei falsch, da er römisch 40 am Telefon angeschrien und nicht zu Wort kommen habe lassen. Zirka zwei Stunden später sei die Mutter des MB von der Polizei angerufen worden, dass der BF diese angezeigt habe. Sie habe erfahren, dass dieses Vorgehen beim BF kein Einzelfall sei. Ebenso unwahr sei, dass der MB den Führerschein und die Bankomatkarte freiwillig gezeigt habe. Ihm sei mit der Polizei gedroht worden, falls er dieser Aufforderung nicht sofort nachkomme. Der MB habe von sich aus keinen Grund gehabt, die Dokumente freiwillig zu zeigen, da sich das Taxi zu diesem Zeitpunkt vor dem Haus und somit am Wohnort des Sohnes befunden habe. Die Daten (Ausweis und Bankomatkarte) seien per WhatsApp nicht nur dem vom BF genannten Bekannten aus dem Ort geschickt worden, sondern von diesem auch an die Tochter (der Mutter des MB) und wer weiß, an wen noch. Der BF betreibe gegenüber dem MB Rufschädigung, wenn er verbreite, dass dieser die Taxifahrt nicht bezahlen habe wollen. Der MB habe bezahlen wollen, aber nicht mehr genug Geld dabeigehabt. Mit dem bekämpften Bescheid gab die belangte Behörde der Datenschutzbeschwerde statt und stellte fest, dass der BF den MB dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, dass er den Führerschein und die Bankomatkarte des MB fotografiert und den Führerschein unrechtmäßig an (zumindest) einen Dritten, einen Bekannten des BF, übermittelt habe. Die belangte Behörde traf dabei folgende Feststellungen: „Der MB hatte zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet. Am 14.07.2019 nahm der MB eine Beförderungsdienstleistung des BF, der ein Taxiunternehmen betreibt, in Anspruch. Da der MB nicht über genügend Bargeld verfügte, um die Forderung des BF begleichen zu können, fertigte dieser ein Foto vom Führerschein und einer Bankomatkarte des MB an, wobei er das Führerscheinfoto der „WhatsApp“ zumindest an eine dritte Person (einen Bekannten des BF) weiterleitete. Obwohl der MB dem BF seinen Führerschein und seine Bankomatkarte gezeigt hat, hat der MB nicht eingewilligt, dass der BF ein Foto davon anfertigt und dieses weiterleitet“. Rechtlich folgerte die belangte Behörde nach Darstellung des § 1 Abs. 1 DSG, es seien zweifelsfrei personenbezogene Daten verarbeitet worden (Fotografieren des Führerscheins mitsamt den darauf befindlichen Einträgen sowie der Bankomatkarte und Übermittlung des Führerscheins per WhatsApp-Chat) wobei der BF diesbezüglich als Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z. 7 DSGVO anzusehen sei, der alleine über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des MB entschieden habe (Betreiber des Taxiunternehmens). Nach § 1 Abs. 2 DSG seien Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruches nur zulässig, wenn die Verwendung personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung bzw. im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen erfolge, wobei der Eingriff in das Grundrecht auf Geheimhaltung auch im Falle zulässiger Beschränkungen nur in der gelindesten zum Ziel führenden Art vorgenommen werden dürfe. Rechtlich folgerte die belangte Behörde nach Darstellung des Paragraph eins, Absatz eins, DSG, es seien zweifelsfrei personenbezogene Daten verarbeitet worden (Fotografieren des Führerscheins mitsamt den darauf befindlichen Einträgen sowie der Bankomatkarte und Übermittlung des Führerscheins per WhatsApp-Chat) wobei der BF diesbezüglich als Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO anzusehen sei, der alleine über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des MB entschieden habe (Betreiber des Taxiunternehmens). Nach Paragraph eins, Absatz 2, DSG seien Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruches nur zulässig, wenn die Verwendung personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung bzw. im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen erfolge, wobei der Eingriff in das Grundrecht auf Geheimhaltung auch im Falle zulässiger Beschränkungen nur in der gelindesten zum Ziel führenden Art vorgenommen werden dürfe. Vorliegend sei aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen weder von einer Verarbeitung im lebenswichtigen Interesse des MB noch mit seiner Zustimmung auszugehen. Betreffend die „persönliche Klärung“ des Zahlungskonflikts zwischen dem MB und dem BF stelle das Fotografieren von dessen Bankomatkarte und Führerschein sowie auch nur die einmalige Übermittlung des Führerscheins an einen Dritten eine unrechtmäßige Datenverarbeitung dar; habe der BF doch nicht einmal angeführt, dass es hiefür keine gelindere Mittel gegeben habe. Gegen diesen Bescheid richtet sich die anwaltlich erhobene Beschwerde des XXXX wegen Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes sowie in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften, zumal der Sachverhalt vom Verwaltungsgericht in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen worden sei. Beantragt werde eine öffentliche mündliche Verhandlung. Im Wesentlichen behauptet der BF die Feststellung der belangten Behörde, der MB habe in die Verarbeitung nicht eingewilligt, sei unrichtig. Gegen diesen Bescheid richtet sich die anwaltlich erhobene Beschwerde des römisch 40 wegen Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes sowie in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften, zumal der Sachverhalt vom Verwaltungsgericht in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen worden sei. Beantragt werde eine öffentliche mündliche Verhandlung. Im Wesentlichen behauptet der BF die Feststellung der belangten Behörde, der MB habe in die Verarbeitung nicht eingewilligt, sei unrichtig. Die belangte Behörde legte die Beschwerde zunächst dem MB zur allfälligen Äusserung binnen 14 Tagen vor. Eine Äusserung erfolgte nicht. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht am 31.07.2020 vor und führte in ihrer Stellungnahme aus, eine Zustimmung bzw. Einwilligung im Sinne des § 1 Abs. 1 DSG iVm. Art. 4 Z. 11 iVm Art. 6 Abs. 1 lit.a und Art. 7 DSGVO müsse informiert und freiwillig erfolgen, um rechtsgültig zu Stande zu kommen. Darüber hinaus sei die betroffene Person

Art. 7Abs.

3 DSGVO von ihrem Widerrufsrecht vor Abgabe einer Einwilligung in Kenntnis zu setzen. Die Kriterien seien hier nicht erfüllt. Dem BF wäre es möglich gewesen, aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Daten mittels Melderegisterauszug (benötigt werde hiefür Zunamen sowie ein zusätzliches Merkmal wie zB das Geburtsdatum) zu verifizieren, ob der MB an der genannten Adresse tatsächlich gewohnt habe und an diesen ein Mahnschreiben zu schicken. Die Einschaltung eines unbeteiligten Dritten sei somit nicht erforderlich gewesen. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht am 31.07.2020 vor und führte in ihrer Stellungnahme aus, eine Zustimmung bzw. Einwilligung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, DSG in Verbindung mit Artikel 4, Ziffer 11, in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, Litera a und Artikel 7, DSGVO müsse informiert und freiwillig erfolgen, um rechtsgültig zu Stande zu kommen. Darüber hinaus sei die betroffene Person

Artikel 7

, Absatz 3, DSGVO von ihrem Widerrufsrecht vor Abgabe einer Einwilligung in Kenntnis zu setzen. Die Kriterien seien hier nicht erfüllt. Dem BF wäre es möglich gewesen, aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Daten mittels Melderegisterauszug (benötigt werde hiefür Zunamen sowie ein zusätzliches Merkmal wie zB das Geburtsdatum) zu verifizieren, ob der MB an der genannten Adresse tatsächlich gewohnt habe und an diesen ein Mahnschreiben zu schicken. Die Einschaltung eines unbeteiligten Dritten sei somit nicht erforderlich gewesen. Am 28.1.2021 fand vor dem Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der BF sowie der Zeuge XXXX befragt wurden. Der MB ist trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen. Eine Nichtteilnahme wurde durch seine Mutter ohne nähere Begründung bekanntgegeben. Am 28.1.2021 fand vor dem Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der BF sowie der Zeuge römisch 40 befragt wurden. Der MB ist trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen. Eine Nichtteilnahme wurde durch seine Mutter ohne nähere Begründung bekanntgegeben. Der BF brachte darin ergänzend vor, aus der Aussage des Zeugen XXXX resultiere, dass eine Einwilligung vorgelegen habe. Die Datenverwendung habe sich im Rahmen der Einwilligung und der Zustimmung bewegt. Sie sei auch im überwiegenden Interesse des XXXX gewesen. Er hätte durch Einzahlung des Fuhrlohns die Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden verhindern können. Die Vorgangsweise des Zeugen, den Fahrgast vor die Wahl zu stellen, entweder zu bezahlen oder die Identität nachzuweisen oder dann die Polizei zu holen, sei rechtens. Auch aus dem Beförderungsvertrag sei die Datenverwendung zulässig. Im Übrigen sei durch die Übergabe der Karten eine unmissverständliche Willensbezeugung vorgelegen, dass er mit der Verwendung der Daten Zur Einforderung des Fuhrlohns einverstanden sei.Der BF brachte darin ergänzend vor, aus der Aussage des Zeugen römisch 40 resultiere, dass eine Einwilligung vorgelegen habe. Die Datenverwendung habe sich im Rahmen der Einwilligung und der Zustimmung bewegt. Sie sei auch im überwiegenden Interesse des römisch 40 gewesen. Er hätte durch Einzahlung des Fuhrlohns die Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden verhindern können. Die Vorgangsweise des Zeugen, den Fahrgast vor die Wahl zu stellen, entweder zu bezahlen oder die Identität nachzuweisen oder dann die Polizei zu holen, sei rechtens. Auch aus dem Beförderungsvertrag sei die Datenverwendung zulässig. Im Übrigen sei durch die Übergabe der Karten eine unmissverständliche Willensbezeugung vorgelegen, dass er mit der Verwendung der Daten Zur Einforderung des Fuhrlohns einverstanden sei. Das Verwaltungsgericht legt seinem Erkenntnis folgenden Sachverhalt zu Grunde: Am 13.07.2019 nahm der MB mit zwei Bekannten etwa um 4:00 Uhr in der Früh im ländlichen Raum um Freistadt eine Taxifuhrleistung von einem Sportplatz in die Heimatorte der Fahrgäste entgegen. Der Fuhrunternehmer war der BF, der Fahrer der Zeuge XXXX . Nachdem der erste Fahrgast nach einer Zahlung eines Fuhrlohnteils bereits das Taxi verlassen hatte, hielt das Taxi sodann vor einem Haus, das als Wohnhaus des MB von seinem Freund bezeichnet wurde. Der MB, damals gerade noch 16 Jahre alt, war alkoholbeeinträchtigt und schlief teilweise während der Fahrt. Als ihn der Fahrer zur Zahlung eines Fuhrlohnteils von 20 € aufforderte, verwies der MB darauf, kein Geld zu haben. In weiterer Folge führte der Fahrer aus, er müsse den Fuhrlohn zahlen, ansonsten werde die Polizei geholt. Der Freund des MB bot an, dass er den Fuhrlohnteil des MB von 20,-- € bezahle. Damit war der MB nicht einverstanden und ersuchte um Zahlung per Rechnung. In weiterer Folge forderte der Fahrer den MB auf, einen Identitätsausweis zu überreichen. Dem kam der MB dadurch nach, dass er dem Fahrer sowohl den Führerschein als auch eine Bankomatkarte zeigte, die dieser fotografierte. Nicht festgestellt werden konnte, dass es weitere Gespräche über die Art der Verwendung dieser Fotos gab. Am 13.07.2019 nahm der MB mit zwei Bekannten etwa um 4:00 Uhr in der Früh im ländlichen Raum um Freistadt eine Taxifuhrleistung von einem Sportplatz in die Heimatorte der Fahrgäste entgegen. Der Fuhrunternehmer war der BF, der Fahrer der Zeuge römisch 40 . Nachdem der erste Fahrgast nach einer Zahlung eines Fuhrlohnteils bereits das Taxi verlassen hatte, hielt das Taxi sodann vor einem Haus, das als Wohnhaus des MB von seinem Freund bezeichnet wurde. Der MB, damals gerade noch 16 Jahre alt, war alkoholbeeinträchtigt und schlief teilweise während der Fahrt. Als ihn der Fahrer zur Zahlung eines Fuhrlohnteils von 20 € aufforderte, verwies der MB darauf, kein Geld zu haben. In weiterer Folge führte der Fahrer aus, er müsse den Fuhrlohn zahlen, ansonsten werde die Polizei geholt. Der Freund des MB bot an, dass er den Fuhrlohnteil des MB von , 20,-- € bezahle. Damit war der MB nicht einverstanden und ersuchte um Zahlung per Rechnung. In weiterer Folge forderte der Fahrer den MB auf, einen Identitätsausweis zu überreichen. Dem kam der MB dadurch nach, dass er dem Fahrer sowohl den Führerschein als auch eine Bankomatkarte zeigte, die dieser fotografierte. Nicht festgestellt werden konnte, dass es weitere Gespräche über die Art der Verwendung dieser Fotos gab. in weiterer Folge übersandte der Fahrer dem BF per WhatsApp diese Fotos. Der BF übersandte jedenfalls ein Foto des Führerscheins mit dem erkennbaren Lichtbild zeigend den MB sowie den sonstigen aus dem Führerschein ersichtlichen Daten, insbesondere Geburtsdatum zumindest an einen Bekannten aus der näheren Umgebung, XXXX , mit dem Text: in weiterer Folge übersandte der Fahrer dem BF per WhatsApp diese Fotos. Der BF übersandte jedenfalls ein Foto des Führerscheins mit dem erkennbaren Lichtbild zeigend den MB sowie den sonstigen aus dem Führerschein ersichtlichen Daten, insbesondere Geburtsdatum zumindest an einen Bekannten aus der näheren Umgebung, römisch 40 , mit dem Text: „Kennst du den Typ soll aus XXXX ...“ „Kennst du den Typ soll aus römisch 40 ...“ Dieser antwortete: „Jop kenn i da XXXX ihr bruder“.„Jop kenn i da römisch 40 ihr bruder“. Daraufhin folgte der Text des BF: „Ok. So a lässiger Typ? Hat gestern net zahlt deswegen frag i ob der a harte Hand braucht oder des einfach geht. Geht um an 20,-“. Der BF war jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt der Ansicht, bei einer Streitigkeit um einen derartig geringen Fuhrlohn wäre eine Lösung ohne Einschaltung der Polizei zweckmäßiger, da insbesondere eine solche auch zu negativer Nachrede im ländlichen Raum führen könnte. Beweiswürdigung: Die wesentlichen festgestellten Umstände beruhen auf den Vernehmungsergebnissen im Rahmen der heutigen Verhandlung vor Gericht. Der MB XXXX beteiligte sich mit nicht tauglicher Entschuldigung an dieser nicht. Die wesentlichen festgestellten Umstände beruhen auf den Vernehmungsergebnissen im Rahmen der heutigen Verhandlung vor Gericht. Der MB römisch 40 beteiligte sich mit nicht tauglicher Entschuldigung an dieser nicht. Unmittelbare Wahrnehmungen über den Verlauf der Umstände nach Erreichen des Ausstiegsortes des MB im Zusammenhang mit der Übergabe des Führerscheines und der Bankomatkarte machte lediglich der Zeuge XXXX . Dieser gab nachvollziehbar und glaubhaft an, dass der MB betrunken gewesen sei, einen Teil der Fahrt auf der Bank geschlafen habe und sodann schlaftrunken gewesen sei. Er gab weiters glaubhaft und nach der Lebenserfahrung an, dass er im Zuge der Nichtzahlung des Fuhrlohnteils durch den MB diesen dazu aufgefordert habe, zu bezahlen oder dass die Polizei gerufen werde. Es war auch glaubhaft, dass ein Zahlungsversuch durch den Freund erfolgte, dies der MB aber nicht wünschte, sondern eine Rechnung begehrte. Da unzweifelhaft die Fotos des Führerscheins und des der Bankomatkarte vorliegen, war auch davon auszugehen, dass sie durch den MB vorgezeigt wurden. Dass dies körperlich unter Zwang erfolgte, hat der MB selbst nicht behauptet. Der Zeuge selbst machte keine Ausführungen dahingehend, dass ein näherer Informationsaustausch darüber erfolgte, zu welchem Zweck die Ausweise übergeben bzw. fotografiert wurden. Unmittelbare Wahrnehmungen über den Verlauf der Umstände nach Erreichen des Ausstiegsortes des MB im Zusammenhang mit der Übergabe des Führerscheines und der Bankomatkarte machte lediglich der Zeuge römisch 40 . Dieser gab nachvollziehbar und glaubhaft an, dass der MB betrunken gewesen sei, einen Teil der Fahrt auf der Bank geschlafen habe und sodann schlaftrunken gewesen sei. Er gab weiters glaubhaft und nach der Lebenserfahrung an, dass er im Zuge der Nichtzahlung des Fuhrlohnteils durch den MB diesen dazu aufgefordert habe, zu bezahlen oder dass die Polizei gerufen werde. Es war auch glaubhaft, dass ein Zahlungsversuch durch den Freund erfolgte, dies der MB aber nicht wünschte, sondern eine Rechnung begehrte. Da unzweifelhaft die Fotos des Führerscheins und des der Bankomatkarte vorliegen, war auch davon auszugehen, dass sie durch den MB vorgezeigt wurden. Dass dies körperlich unter Zwang erfolgte, hat der MB selbst nicht behauptet. Der Zeuge selbst machte keine Ausführungen dahingehend, dass ein näherer Informationsaustausch darüber erfolgte, zu welchem Zweck die Ausweise übergeben bzw. fotografiert wurden. Die Feststellungen betreffend die grundsätzliche Vorgangsweise und das Motiv des BF beruhen auf dessen insofern glaubwürdiger Aussage. Rechtlich folgt: Das Verwaltungsgericht sah die Beschwerde im Bezug auf die Feststellungen zur Reichweite der Einwilligung als berechtigt und nahm diesbezüglich in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Beweis auf. Nach den nunmehr getroffenen Feststellungen lag insoferne eine Einwilligung des MB vor, dass der Führerschein und die Bankomatkarte durch den Fahrer des BF zur Festhaltung der Identität aufgrund Nichtzahlung des Fuhrlohns fotografiert wurden. Eine ausdrückliche Einwilligung des MB, dass sich der BF bei der Verarbeitung dieser Daten einer Weiterleitung im Bekanntenkreis bedient, um möglichweise an den BF persönlich heranzukommen bzw einschätzen zu können, wie der MB zur Zahlung gebracht werden könne, wurde jedenfalls nicht nachgewiesen und ist auch nicht hervorgekommen. Die Abgabe einer derart weitreichenden Einwilligung entspricht auch nicht der Lebenserfahrung unter Zugrundelegung realistischer Bedingungen der hier vorliegenden Situation im Taxi um 4:00 Uhr in der Früh sowie der alkoholbedingten Beeinträchtigung des MB.

§ 1

Abs 1 DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.

Paragraph eins, Absatz eins, DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.

Abs 2 sind Beschränkungen dieses Anspruchs nur zur Wahrung überwiegender Interessen eines anderen zulässig, soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt.

Absatz 2, sind Beschränkungen dieses Anspruchs nur zur Wahrung überwiegender Interessen eines anderen zulässig, soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt. Auch im Fall zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

Art 6

Abs 1 DSGVO ist die Verarbeitung nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

Artikel 6

, Absatz eins, DSGVO ist die Verarbeitung nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. a)Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
  2. b)die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrages, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
  3. c)die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
  4. d)die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
  5. e)die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem verantwortlichen übertragen wurde;
  6. f)die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Da beim Fotografieren mit einem Mobiltelefon die Daten in einem Bildprozessor in digitale Bilddaten umgewandelt und im Arbeitsspeicher gespeichert werden und diese Bilddaten über eine Social-Media-Plattform – keineswegs für ausschließlich private und familiäre Zwecke - an einen Dritten übertragen wurden, liegt jedenfalls auch ein automationsunterstützter Datenverarbeitungsvorgang iSd Art 2 Abs 1 DSGVO vor, weshalb der Anwendungsbereich der DSGVO eröffnet ist. Da beim Fotografieren mit einem Mobiltelefon die Daten in einem Bildprozessor in digitale Bilddaten umgewandelt und im Arbeitsspeicher gespeichert werden und diese Bilddaten über eine Social-Media-Plattform – keineswegs für ausschließlich private und familiäre Zwecke - an einen Dritten übertragen wurden, liegt jedenfalls auch ein automationsunterstützter Datenverarbeitungsvorgang iSd Artikel 2, Absatz eins, DSGVO vor, weshalb der Anwendungsbereich der DSGVO eröffnet ist. Ganz allgemein ist die Zustimmung oder Einwilligung in eine Datenverarbeitung Ausdruck der datenschutzrechtlichen (privatautonomen) Selbstbestimmung der betroffenen Person, die damit über das „Ob“ und „Wie“ der Datenverarbeitung entscheidet. Die Erteilung einer Einwilligung ausgehend vom Grundrecht auf Datenschutz ist in Österreich bislang als Ausübung eines höchstpersönlichen Rechts qualifiziert worden (Kastelitz/Hötzendorfer/ Tschohl in Knyrim DatKomm, Art 6 DSGVO, Rz 20, Stand 7.5.2020, rdb.at).Ganz allgemein ist die Zustimmung oder Einwilligung in eine Datenverarbeitung Ausdruck der datenschutzrechtlichen (privatautonomen) Selbstbestimmung der betroffenen Person, die damit über das „Ob“ und „Wie“ der Datenverarbeitung entscheidet. Die Erteilung einer Einwilligung ausgehend vom Grundrecht auf Datenschutz ist in Österreich bislang als Ausübung eines höchstpersönlichen Rechts qualifiziert worden (Kastelitz/Hötzendorfer/ Tschohl in Knyrim DatKomm, Artikel 6, DSGVO, Rz 20, Stand 7.5.2020, rdb.at). Grundsätzlich besteht für die Einwilligung keine besondere Formvorschrift (wie oben, Rz 22). Allerdings hat sie in informierter Weise und unmißverständlich abgegeben zu werden (wie oben, Rz 23). Im Bezug auf die Geltung vorformulierter Einwilligungserklärungen insbesondere in AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) forderte der OGH in stRsp, dass eine Zustimmungserklärung zur Weitergabe persönlicher Daten die zu übermittelten Datenarten, deren Empfänger und den Übermittlungszweck abschließend angeben muß. Eine wirksame Zustimmung zur Verwendung von Daten liegt nach dem OGH nur vor, wenn der Betroffene weiß, welche Daten zu welchem Zweck verwendet werden. Eine Klausel, welcher der Verbraucher im Wesentlichen nur entnehmen kann, dass Daten an Dritte weitergegeben werden, nicht aber, welchen konkreten Dritten welche konkreten Daten weitergegeben werden dürfen, ist danach unzulässig (wie oben, Rz 30 mwN, insbesondere 4 Ob 221/06p und 7 Ob 217/16m). Wendet man die vorstehenden Grundsätze auf den festgestellten Sachverhalt an, so ist zwar selbst in Ansehung des Alters den MB im Vorfallszeitpunkt (gerade noch 16 Jahre) sowie der alkoholbedingten Beeinträchtigung wohl noch von einer freiwilligen Übergabe der Dokumente Führerschein (und Bankomatkarte) zur Abfotografierung sowie Verwendung der darauf ersichtlichen Daten zur Sicherung bzw Einbringlichmachung des Fuhrlohnes (auf den MB entfallenden Fuhrlohnteils) auszugehen. Dies wird jedenfalls die Verwendung des Namens und des Geburtsdatums zur Einholung einer Meldeauskunft und gegebenenfalls gegenüber Behörden bzw Gerichten zur Geltendmachung der Forderung in einem rechtsstaatlich vorgesehenen Verfahren umfassen, zumal – sollte keine andere Abrede getroffen werden – für jedermann bekannt Taxifahrten nur gegen unmittelbare Bezahlung nach der Fahrt erfolgen. Der Zweck der Datenverwendung kann daher nur in der Sicherung und Verwendung der Fahrgastdaten in dem Umfang der Zustimmung gedeckt sein, die erforderlich ist, um den Fuhrlohn gegenüber dem MB außergerichtlich oder gegebenenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Verwendung des Fotos in sozialen Medien bzw Kommunikationsdiensten gegenüber zumindest einer dritten Person zur „Ausforschung“, noch dazu verknüpft mit Beurteilungen zum Zahlungsverhalten des MB, die den Schluß zulassen, der BF würde sich verpönter Einbringlichmachungsmethoden bedienen, überschreitet wohl den Umfang der Zustimmung des MB, der sich aus dem Erklärungswert unter den festgestellten Umständen ergibt. Es handelt sich dabei um keine Vorgangsweise, die im Geschäftsleben zur Sicherung bzw Einbringlichmachung eines ausstehenden Fuhrlohnes vorgesehen bzw zu erwarten wäre. In diesem Zusammenhang ist auch auf § 19 ABGB zu verweisen, wonach jedem, der sich in seinem Recht gekränkt zu sein erachtet, freisteht, seine Beschwerde vor die durch die Gesetze bestimmten Behörden zu bringen. Wer sich mit Hintansetzung derselben der eigenmächtigen Hilfe bedient oder die Grenzen der Notwehr überschreitet, ist dafür verantwortlich. In diesem Zusammenhang ist auch auf Paragraph 19, ABGB zu verweisen, wonach jedem, der sich in seinem Recht gekränkt zu sein erachtet, freisteht, seine Beschwerde vor die durch die Gesetze bestimmten Behörden zu bringen. Wer sich mit Hintansetzung derselben der eigenmächtigen Hilfe bedient oder die Grenzen der Notwehr überschreitet, ist dafür verantwortlich. Daraus folgt, dass zum Schutz und zur Durchsetzung von Rechten grundsätzlich behördliche Hilfe in Anspruch genommen werden muß (Koziol Bydlinski Bollenberger ABGB, 6. Auflage, § 19, Rz 1).Daraus folgt, dass zum Schutz und zur Durchsetzung von Rechten grundsätzlich behördliche Hilfe in Anspruch genommen werden muß (Koziol Bydlinski Bollenberger ABGB, 6. Auflage, Paragraph 19,, Rz 1). Der belangten Behörde ist insofern zuzustimmen, als gegen die Verpflichtung zur Datenminimierung verstoßen wurde. Die vom BF vorgenommene oben näher qualifizierte Vorgangsweise im Bezug auf die Datenverwendung per WhatsApp stellt – abgesehen von der diesbezüglich fehlenden Zustimmung und entgegen der Argumentation in der Beschwerde – nicht das gelindeste Mittel dar, weil die gewählte Vorgangsweise einerseits nicht die behördlich zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Ausforschung in Anspruch nimmt, andererseits über eine wohl unbedenkliche persönliche Nachfrage im Nachbarschafts- bzw. Bekanntenkreis ohne Nutzung von konkreten Daten des MB, auf deren Verbreitung sich die Zustimmung nicht bezog, hinausgeht. Auf die in der Beschwerde näher angeführten nach dem Vorfall stattgefundenen Auseinandersetzungen zwischen dem BF und den Eltern des MB ist mangels datenschutzrechtlicher Relevanz nicht einzugehen. Soweit der BF in der Rechtsrüge meint, die Verwendung der Daten sei

(gemeint) Art 6 Abs 1 lit f, 9 Abs 2 lit f DSGVO im überwiegenden berechtigten Interesse des BF gewesen, weil sie der Durchsetzung berechtigter rechtlicher Rechtsansprüche diene, ist auszuführen:Soweit der BF in der Rechtsrüge meint, die Verwendung der Daten sei

(gemeint) Artikel 6, Absatz eins, Litera f,, 9 Absatz 2, Litera f, DSGVO im überwiegenden berechtigten Interesse des BF gewesen, weil sie der Durchsetzung berechtigter rechtlicher Rechtsansprüche diene, ist auszuführen: Der EuGH hat zur inhaltlich weitgehend übereinstimmenden Vorgängerbestimmung des Art 6 Abs 1 lit f DSGVO (Art. 7 lit. f DS-RL) ein Prüfschema vorgegeben, wonach die Verarbeitung personenbezogener Daten unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig ist: Der EuGH hat zur inhaltlich weitgehend übereinstimmenden Vorgängerbestimmung des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO (Artikel 7, Litera f, DS-RL) ein Prüfschema vorgegeben, wonach die Verarbeitung personenbezogener Daten unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig ist:

  1. Vorliegen eines berechtigten Interesses, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder einem Dritten wahrgenommen wird;
  2. Erforderlichkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses und
  3. kein Überwiegen der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person. Im Kern ist eine Abwägung der berührten Interessen im Einzelfall vorzunehmen (Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art. 6 DSGVO, Rz 51). Im Kern ist eine Abwägung der berührten Interessen im Einzelfall vorzunehmen (Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Artikel 6, DSGVO, Rz 51). Die Art-29-Datenschutzgruppe sieht zu Art. 7 lit. f DS-RL sieben Schritte für die durchzuführende Interessenabwägung vor, darunter folgenden Schritt 3.:Die Art-29-Datenschutzgruppe sieht zu Artikel 7, Litera f, DS-RL sieben Schritte für die durchzuführende Interessenabwägung vor, darunter folgenden Schritt 3.: Die Feststellung, ob die Verarbeitung zum Erreichen des verfolgten Interesses erforderlich ist, um dieser Anforderung gerecht zu werden. Es ist zu überlegen, ob es andere weniger stark in die Privatsphäre eingreifende Mittel zum Erreichen des genannten Zwecks der Verarbeitung gibt, die dem berechtigten Interesse des für die Verarbeitung der Daten Verantwortlichen entsprechen. Dies ist zu bejahen: Es standen datenschutzrechtlich und von der Einwilligung gedeckte Verwendungen (siehe oben) zur Verfügung. Keineswegs hätte der BF dabei primär die Strafverfolgungsbehörden einschalten müssen. Daran, dass der BF grundsätzlich befugt ist, Schritte zur Einbringlichmachung seines Fuhrlohnes zu setzen, bestehen keine Zweifel. Dass sich die unerwünschte Folge einer Weitergabe der Informationen an weitere Dritte in casu eingestellt hat, zeigt gerade das Vorbringen des BF auf S 6 der Beschwerde, wonach der MB „ohne weitere Zwischenschritte über seine Schwester in Kenntnis gesetzt wurde“, somit entweder die WhatsApp-Nachricht weiter versandt oder die Information auf sonstige Weise weitergegeben wurde. Das weitere tatsächliche oder mutmaßliche Zahlungsverhalten des MB ist nicht mehr Gegenstand der hier vorliegenden datenschutzrechtlichen Fragestellung. Wenn der BF meint, die Datenverwendung sei auch zur Erfüllung des Beförderungsvertrages iSd Art 6 Abs 1 lit b, 9 Abs 2 lit f DSGVO erfolgt, so ist klarzustellen, dass die tatsächlich vorgenommene Datenverwendung gerade nicht als Ausfluß aus dem Beförderungsvertrag anzusehen ist, zumal schon iSd § 19 ABGB einem solchen Vertrag kein gesetzwidriger Inhalt zu unterstellen ist.Wenn der BF meint, die Datenverwendung sei auch zur Erfüllung des Beförderungsvertrages iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera b,, 9 Absatz 2, Litera f, DSGVO erfolgt, so ist klarzustellen, dass die tatsächlich vorgenommene Datenverwendung gerade nicht als Ausfluß aus dem Beförderungsvertrag anzusehen ist, zumal schon iSd Paragraph 19, ABGB einem solchen Vertrag kein gesetzwidriger Inhalt zu unterstellen ist. Die Ausführungen hinsichtlich einer Offenlegung der Zwecke der Datenübergabe durch den Fahrer (Beschwerde S 7) stehen offenkundig im Widerspruch zu dessen Aussage, nicht mit dem BF gesprochen zu haben, was mit den Fotos (gemeint den Ausweisdaten) passiere (Protokoll S 5). Der Beschwerde kommt nach entsprechender Sachverhaltsergänzung daher im Ergebnis keine Berechtigung zu. Aufgrund diesbezüglicher Anträge beider Parteien in der mündlichen Verhandlung hatte eine Vollausfertigung des Erkenntnisses zu erfolgen. Aufgrund des Einzelfallcharakters, der insbesondere im Zusammenhang mit der Frage der konkreten Einwilligung steht, hatte der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision zu erfolgen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W274.2233551.1.01

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