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{'item': 'W274 2234553-1'}

Obsah (11)Art. 77§ 24Art 15Art. 23Art. 90Art. 4§ 13§ 14§ 16§ 9§ 158

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2021 GeschäftszahlW274 2234553-1 Spruch, W274 2234553-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Mit Schreiben vom 22.08.2018 wandte sich XXXX (im Folgenden: Mitbeteilgter 1 vor dem BVwG, MB1) unter dem Betreff "Auskunftsanforderung" an die XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin vor dem BVwG, BF) mit dem Begehren, dem MB1 sowie seiner Tochter XXXX (im Folgenden: MB2) Auskunft über alle personenbezogenen Daten zu erteilen und zwar Mit Schreiben vom 22.08.2018 wandte sich römisch 40 (im Folgenden: Mitbeteilgter 1 vor dem BVwG, MB1) unter dem Betreff "Auskunftsanforderung" an die römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin vor dem BVwG, BF) mit dem Begehren, dem MB1 sowie seiner Tochter römisch 40 (im Folgenden: MB2) Auskunft über alle personenbezogenen Daten zu erteilen und zwar

  1. a)über die Verarbeitungszwecke;
  2. b)die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
  3. c)die Empfänger der einzelnen Daten sofern diese weitergegeben bzw. offengelegt wurden und soweit möglich die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt werden;
  4. d)die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls möglich, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer und
  5. e)wenn die personenbezogenen Daten nicht bei den betroffenen Personen selbst erhoben werden/wurden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten. Die MB2 sei in der Einrichtung der MB in XXXX in Betreuung. Der MB1 habe die Anfrage auf postalischem Weg gestellt und wünsche auch auf postalischen Weg unterrichtet zu werden. Die MB2 sei in der Einrichtung der MB in römisch 40 in Betreuung. Der MB1 habe die Anfrage auf postalischem Weg gestellt und wünsche auch auf postalischen Weg unterrichtet zu werden. Dieses Schreiben beantwortete die BF am 19.09.2018 wie folgt: „Wir bedanken uns für Ihre Anfrage und teilen Ihnen mit, dass wir Ihr Anliegen an die fallführende Behörde weitergeleitet haben. Wie Sie sicher wissen, üben wir im Zuge der Privatwirtschaftsverwaltung die Pflege und Erziehung bei den uns anvertrauten Kindern und Jugendlichen im Auftrag von Bezirksverwaltungsbehörden bzw. Städten mit eigenem Statut aus. Die hoheitliche Verantwortung liegt beim Auftraggeber. Deshalb empfehlen wir Ihnen, sich mit Ihrem Anliegen an die zuständige Behörde zu wenden und hoffen, dass Sie in Ihrem Sinne ausreichend Auskunft erhalten. XXXX , MBA MSc MSc, Geschäftsführung". römisch 40 , MBA MSc MSc, Geschäftsführung". Mit Beschwerde an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) vom 03.12.2018 übermittelten die MB die Schreiben vom 22.08.2018, vom 19.09.2018 sowie eine Vergleichsausfertigung zu 1 Ps 185/17v des Bezirksgerichts XXXX , woraus sich die gemeinsame Obsorge der Kindeseltern betreffend die MB2 ergibt. Die MB bezeichnen als Beschwerdegegner unter anderem unter Punkt 4. die XXXX (daneben die Kinder- und Jugendhilfe von drei Bezirkshauptmannschaften sowie ein Unternehmen) und führen aus, sie erheben Beschwerde

Art. 77DSGVO gegen diesen Verantwortlichen wegen Verletzung im Recht auf Auskunft.

Die MB hätten einen Antrag an die jeweiligen Beschwerdegegner gerichtet, indem sie sie dazu aufgefordert hätten, ihnen dieses Recht zu gewähren. Die Beschwerdegegner hätten wie in den Anlagen reagiert, die MB hielten diese Antworten für mangelhaft und unzureichend, jedenfalls nicht für vollständig im Kontext des Begehrens. Beantragt werde, die belangte Behörde wolle eine Verletzung ihrer Rechte feststellen und die BF anweisen, in angemessener Frist die Anfrage vollständig, richtig, ausführlich und transparent zu beantworten. Mit Beschwerde an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) vom 03.12.2018 übermittelten die MB die Schreiben vom 22.08.2018, vom 19.09.2018 sowie eine Vergleichsausfertigung zu 1 Ps 185/17v des Bezirksgerichts römisch 40 , woraus sich die gemeinsame Obsorge der Kindeseltern betreffend die MB2 ergibt. Die MB bezeichnen als Beschwerdegegner unter anderem unter Punkt 4. die römisch 40 (daneben die Kinder- und Jugendhilfe von drei Bezirkshauptmannschaften sowie ein Unternehmen) und führen aus, sie erheben Beschwerde

Artikel 77, DSGVO gegen diesen Verantwortlichen wegen Verletzung im Recht auf Auskunft.

Die MB hätten einen Antrag an die jeweiligen Beschwerdegegner gerichtet, indem sie sie dazu aufgefordert hätten, ihnen dieses Recht zu gewähren. Die Beschwerdegegner hätten wie in den Anlagen reagiert, die MB hielten diese Antworten für mangelhaft und unzureichend, jedenfalls nicht für vollständig im Kontext des Begehrens. Beantragt werde, die belangte Behörde wolle eine Verletzung ihrer Rechte feststellen und die BF anweisen, in angemessener Frist die Anfrage vollständig, richtig, ausführlich und transparent zu beantworten. Über Aufforderung und Urgenz übermittelte die BF mit Schreiben vom 07.01.2019 der belangten Behörde das Antwortschreiben vom 19.09.2018 mit dem Hinweis, dass sie die Daten der Jugendlichen ausschließlich im Umfang der von der Behörde übertragenen gesetzlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Kinder- und Jugendhilfe verarbeite. Mit Schreiben ebenfalls vom 07.01.2019 führte die BF an die MB aus: „Wie bereits in unserem Schreiben vom 19.09.2018 mitgeteilt, haben wir die Anliegen an die fallführende Behörde weitergeleitet. Es tut uns leid, dass Sie die gewünschte Auskunft nicht erhalten haben und da wir Ihr Interesse grundsätzlich nachvollziehen können, teilen wir Ihnen daher wie folgt mit: Es erfolgte die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zum Zwecke der Umsetzung des Auftrags der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe zur Sicherung des Kindeswohls (Herkunft der Daten: einweisende Behörde). Es wurden personenbezogene Daten verarbeitet, die zur Erfüllung aller gesetzlichen Verpflichtungen sowie der Beteiligung am öffentlichen Leben des Klienten notwendig waren. Dies beinhaltet insbesondere Schulen, Ärzte und Therapeuten. Wir speichern Ihre Daten im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten (30 Jahre). Zweck der Datenspeicherung ausgetretener Kinder: Falls zu einem Zeitpunkt nach Beendigung der vollen Erziehung sich für den/die Betreffende Fragen bzw. Themen über die Zeit der Betreuung ergeben oder entwickeln, stehen wir selbstverständlich zur Klärung zur Verfügung. Dazu benötigen wir die angeführten Dokumentationen als Gedächtnisstütze und hilfreiche Unterlage. Die Informationen werden dem obsorgeberechtigten Elternteil sowie dem betreffenden Kind oder dem/der betreffenden Jugendlichen zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Die Einsichtnahme seitens Dritter ist jedenfalls nicht möglich - mit Ausnahme von Gerichten und Staatsanwaltschaft im Kontext von zu prüfenden bzw. zur beurteilenden Offizialdelikten. Sollten Sie, Herr XXXX , die bei uns noch aufliegenden Unterlagen einsehen wollen, stehen wir auch da nach telefonischer Terminvereinbarung gerne zur Verfügung". Sollten Sie, Herr römisch 40 , die bei uns noch aufliegenden Unterlagen einsehen wollen, stehen wir auch da nach telefonischer Terminvereinbarung gerne zur Verfügung". Mit Schreiben vom 21.01.2019 übermittelte die belangte Behörde den MB die Stellungnahme vom 07.01.2019 mit dem Hinweis, die belangte Behörde betrachte

§ 24Abs.

6 DSG durch die Reaktion der Beschwerdegegnerin die Beschwerde als gegenstandslos. Sollten die MB nicht binnen einer Frist von zwei Wochen begründen, warum sie die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachteten, werde die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen. Mit Schreiben vom 21.01.2019 übermittelte die belangte Behörde den MB die Stellungnahme vom 07.01.2019 mit dem Hinweis, die belangte Behörde betrachte

Paragraph 24, Absatz 6, DSG durch die Reaktion der Beschwerdegegnerin die Beschwerde als gegenstandslos. Sollten die MB nicht binnen einer Frist von zwei Wochen begründen, warum sie die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachteten, werde die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen. Mit Schreiben vom 29.01.2019 an die belangte Behörde führten die MB aus, sie hielten die behauptete Rechtsverletzung (Auskunft) zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt. Die MB hätten zur Auskunft über alle personenbezogenen Daten aufgefordert, sie hätten den Auskunftsumfang definiert sowie die personenbezogenen Daten im Kontext der Auskunftsanforderung beschrieben. Aufgrund der Art und Weise, wie die BF ihre Tätigkeiten ausgeführt habe, sei es den MB nicht möglich, weitere Detaillierungen vorzunehmen. Die BF bestätige im Schreiben vom 07.01.2019, dass in ihrem Haus entsprechende personenbezogene Daten verarbeitet würden. Wie aus diesem Schreiben hervorgehe, biete sie eine nicht näher definierte Einsichtnahme an. Sie habe die Daten aber „nicht wie begehrt, entsprechend beauskunftet“. Die MB wünschten, dass sie alle Daten entsprechend der Anfrage beauskunftet bekämen, also Kopien mit den zusätzlichen Informationen. Dieses Schreiben übermittelte die belangte Behörde der BF am 28.6.2019 zur weiteren allfälligen Äusserung. Mit Schreiben an die belangte Behörde vom 13.08.2019 führte die BF aus, sämtliche Datenverwaltung und -bearbeitung erfolge im Rahmen des erteilten Behördenauftrages auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen, wobei der Behörde diesbezüglich auch die Position des gesetzlichen Vertreters zukomme. Ein wie immer gearteter Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen liege nicht vor. Die BF empfehle den MB, sich allenfalls an die zuständige Behörde der Kinder- und Jugendhilfe zu wenden. Mit dem bekämpften Bescheid gab die belangte Behörde der Beschwerde teilweise statt und stellte fest, die BF habe die MB dadurch in ihrem Recht auf Auskunft verletzt, indem sie ihnen keine vollständige Auskunft im Sinne des Art. 15 DSGVO erteilt habe. Der BF werde aufgetragen, den MB innerhalb einer Frist von vier Wochen eine dem Art. 15 Abs. 1 DSGVO entsprechende Auskunft zu erteilen und ihnen Kopien der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung seien, bereitzustellen. Mit dem bekämpften Bescheid gab die belangte Behörde der Beschwerde teilweise statt und stellte fest, die BF habe die MB dadurch in ihrem Recht auf Auskunft verletzt, indem sie ihnen keine vollständige Auskunft im Sinne des Artikel 15, DSGVO erteilt habe. Der BF werde aufgetragen, den MB innerhalb einer Frist von vier Wochen eine dem Artikel 15, Absatz eins, DSGVO entsprechende Auskunft zu erteilen und ihnen Kopien der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung seien, bereitzustellen. Die belangte Behörde traf folgende Feststellungen (adaptiert hinsichtlich der Parteienbezeichnungen): „Der MB1 ist Obsorgeberechtigter für die MB2. Die MB begehrten mit Schreiben vom 22.8.2018 Auskunft über ihre personenbezogenen Daten, die Informationen

Art 15

Abs 1 lit a bis d und g DSGVO und Kopien ihrer personenbezogenen Daten

Art 15

Abs 3 DSGVO.Die MB begehrten mit Schreiben vom 22.8.2018 Auskunft über ihre personenbezogenen Daten, die Informationen

Artikel 15

, Absatz eins, Litera a bis d und g DSGVO und Kopien ihrer personenbezogenen Daten

Artikel 15, Absatz 3, DSGVO.

Die BF übermittelte den MB daraufhin mit Schreiben vom 19.9.2018 folgende Antwort:“ Sodann wurde die bereits oben dargestellte "Auskunftsanforderung" vom 22.08.2018 wiedergegeben. „Während des Verfahrens vor der belangten Behörde übermittelte die BF den MB ergänzend folgendes Schreiben, datiert mit 7.1.2019:“ Hier wurde das Schreiben der BF vom 07.01.2019 an die MB – ebenso oben dargestellt – wiedergegeben. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, eine betroffene Person habe

Art. 15

DSGVO das Recht, vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Sofern dies der Fall sei, habe die betroffene Person auch das Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und über die in Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h angeführten Informationen, ferner gegebenenfalls zusätzlich über die Informationen

Abs. 2 dieser Bestimmung. Eine Auskunft

Art. 15

DSGVO habe demnach jedenfalls die über die betroffene Person verarbeiteten personenbezogenen Daten (Stammdaten) sowie die Informationen

Art. 15Abs.

1 lit. a bis h (Metadaten) zu enthalten. Des Weiteren habe der Verantwortliche

Art. 15Abs.

3 leg cit einer betroffenen Person Kopien der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung seien, zur Verfügung zu stellen, wenn dies beantragt werde. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, eine betroffene Person habe

Artikel 15

, DSGVO das Recht, vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Sofern dies der Fall sei, habe die betroffene Person auch das Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und über die in Artikel 15, Absatz eins, Litera a bis h angeführten Informationen, ferner gegebenenfalls zusätzlich über die Informationen

Absatz 2, dieser Bestimmung. Eine Auskunft

Artikel 15

, DSGVO habe demnach jedenfalls die über die betroffene Person verarbeiteten personenbezogenen Daten (Stammdaten) sowie die Informationen

Artikel 15, Absatz eins, Litera a bis h (Metadaten) zu enthalten.

Des Weiteren habe der Verantwortliche

Artikel 15

, Absatz 3, leg cit einer betroffenen Person Kopien der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung seien, zur Verfügung zu stellen, wenn dies beantragt werde. Die BF habe den MB mit Schreiben vom 07.01.2019 die Informationen

Art. 15Abs.

1 lit. a (Verarbeitungszwecke) und lit. d (Speicherdauer) mitgeteilt. Darüberhinausgehende Informationen habe die BF den MB nicht bereitgestellt. Anzumerken sei, dass die MB die Information

Art. 15Abs.

1 lit. e, f und h DSGVO in ihrem Auskunftsbegehren nicht beantragt hätten. Die BF habe den MB mit Schreiben vom 07.01.2019 die Informationen

Artikel 15

, Absatz eins, Litera a, (Verarbeitungszwecke) und Litera d, (Speicherdauer) mitgeteilt. Darüberhinausgehende Informationen habe die BF den MB nicht bereitgestellt. Anzumerken sei, dass die MB die Information

Artikel 15

, Absatz eins, Litera e, f und h DSGVO in ihrem Auskunftsbegehren nicht beantragt hätten. Wenn die BF im Schreiben vom 07.01.2019 ausführe, die MB könnten nach telefonischer Vereinbarung Einsicht in die bei ihr aufliegenden Unterlagen nehmen, sei ihr entgegen zu halten: Der DSGVO sei eine Subsidiaritätsregelung nach § 44 Abs. 5 DSG im Anwendungsbereich des dritten Hauptstücks fremd. Daraus sei abzuleiten, dass nunmehr mittels eines Auskunftsbegehrens grundsätzlich auch Auskunft über den Inhalten von Urkunden und Aktenbestandteilen begehrt werden könne, sofern darin personenbezogene Daten der betroffenen Person enthalten seien und der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO eröffnet sei. Die BF habe daher jedenfalls unzureichend auf den Antrag auf Auskunft reagiert. Es sei ihr daher aufzutragen, den MB eine dem Art. 15 DSGVO entsprechende Auskunft zu erteilen. Insbesondere seien den MB die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die ihnen noch nicht beauskunfteten Metadaten (Art. 15 Abs. 1 lit. b, c und g DSGVO) und - wie beantragt - Kopien der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung seien, bereitzustellen. Der DSGVO sei eine Subsidiaritätsregelung nach Paragraph 44, Absatz 5, DSG im Anwendungsbereich des dritten Hauptstücks fremd. Daraus sei abzuleiten, dass nunmehr mittels eines Auskunftsbegehrens grundsätzlich auch Auskunft über den Inhalten von Urkunden und Aktenbestandteilen begehrt werden könne, sofern darin personenbezogene Daten der betroffenen Person enthalten seien und der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO eröffnet sei. Die BF habe daher jedenfalls unzureichend auf den Antrag auf Auskunft reagiert. Es sei ihr daher aufzutragen, den MB eine dem Artikel 15, DSGVO entsprechende Auskunft zu erteilen. Insbesondere seien den MB die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die ihnen noch nicht beauskunfteten Metadaten (Artikel 15, Absatz eins, Litera b, c und g DSGVO) und - wie beantragt - Kopien der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung seien, bereitzustellen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die – anwaltlich erhobene - Beschwerde der BF wegen "Mangelhaftigkeit des Bescheids und unrichtiger rechtlicher Beurteilung" mit dem Antrag, den Bescheid ersatzlos beheben und das gegenständliche Verfahren einzustellen. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem BVwG derart vor, dass sie dort am 31.08.2020 einlangte. Die belangte Behörde bestritt das Beschwerdevorbringen zur Gänze unter Verweis auf den angefochtenen Bescheid. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde von diesem dem MB1 und der MB2 mit Schreiben vom 02.11.2020 zur allfälligen Stellungnahme binnen 14 Tagen übersandt. Weiters wurde je mit Schreiben vom 02.11.2020 das Bezirksgericht Schärding um Übermittlung einer Amtsbestätigung über die aktuellen Obsorgeverhältnisse betreffend die MB2 ersucht, an die Bezirkshauptmannschaft XXXX , Kinder- und Jugendhilfe, angefragt, wie die Obsorge sowie die Pflege und Erziehung betreffend die MB2 unmittelbar vor dem Zeitpunkt des Vergleichs vom 29.05.2018 zu 1 Ps 185/17v des Bezirksgerichts XXXX geregelt waren und diese ersucht, allfällige Vereinbarungen über die Unterbringung der MB2 zu übermitteln. Weiters wurde der BF mit Schreiben vom gleichen Tag aufgetragen, alle Vereinbarungen mit dem Jugendwohlfahrtsträger bzw. sonstigen Obsorgeberechtigten vorzulegen, aufgrund derer die BF die Pflege und Erziehung für die MB2 ausgeübt habe. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde von diesem dem MB1 und der MB2 mit Schreiben vom 02.11.2020 zur allfälligen Stellungnahme binnen 14 Tagen übersandt. Weiters wurde je mit Schreiben vom 02.11.2020 das Bezirksgericht Schärding um Übermittlung einer Amtsbestätigung über die aktuellen Obsorgeverhältnisse betreffend die MB2 ersucht, an die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , Kinder- und Jugendhilfe, angefragt, wie die Obsorge sowie die Pflege und Erziehung betreffend die MB2 unmittelbar vor dem Zeitpunkt des Vergleichs vom 29.05.2018 zu 1 Ps 185/17v des Bezirksgerichts römisch 40 geregelt waren und diese ersucht, allfällige Vereinbarungen über die Unterbringung der MB2 zu übermitteln. Weiters wurde der BF mit Schreiben vom gleichen Tag aufgetragen, alle Vereinbarungen mit dem Jugendwohlfahrtsträger bzw. sonstigen Obsorgeberechtigten vorzulegen, aufgrund derer die BF die Pflege und Erziehung für die MB2 ausgeübt habe. Mit Schreiben vom 05.11.2020 übermittelte zunächst das Bezirksgericht XXXX eine Amtsbestätigung betreffend die Obsorgeverhältnisse betreffend die MB2 vom 02.07.

  1. Weiters übermittelte die Bezirkshauptmannschaft XXXX mit Schreiben vom 27.11.2020 den Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 31.01.2017, mit dem die Obsorgeteilbereiche Pflege und Erziehung u.a. für die MB2 dem Land XXXX als Träger der Kinder- und Jugendhilfe übertragen wurden. Weiters wurde mitgeteilt, dass der Akt der Bezirkshauptmannschaft XXXX abgetreten worden sei. Mit Schreiben vom 05.11.2020 übermittelte zunächst das Bezirksgericht römisch 40 eine Amtsbestätigung betreffend die Obsorgeverhältnisse betreffend die MB2 vom 02.07.
  2. Weiters übermittelte die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 mit Schreiben vom 27.11.2020 den Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 31.01.2017, mit dem die Obsorgeteilbereiche Pflege und Erziehung u.a. für die MB2 dem Land römisch 40 als Träger der Kinder- und Jugendhilfe übertragen wurden. Weiters wurde mitgeteilt, dass der Akt der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 abgetreten worden sei. Der MB1 nahm (auch für die MB2) am 18.11.2020 zur Beschwerde Stellung und führte zusammengefasst aus: Zu 1.): Aus der Unterbringung seiner Tochter in der Einrichtung der BF im Rahmen der vollen Erziehung ergäbe sich, dass beispielsweise eine entsprechende Betreuungsdokumentation geführt worden sein müsse. Diese enthalte naturgemäß höchstpersönliche und sensible Informationen (vielleicht medizinische Sachverhalte, Beschreibungen von Vorkommnissen während der Unterbringung, Einschätzungen zur familiären Situation). Der Zusammenhang zwischen dem von der BF genannten Themenbereich des „hoheitlichen Handelns“ mit der Auskunftsaufforderung eröffne sich den MB nicht. Die Unterbringung der MB2 durch die Kinder- und Jugendhilfe in der Einrichtung der BF sei keine hoheitliche Handlung gewesen, da die Kinder- und Jugendhilfe die Obsorge für Pflege und Erziehung innegehabt habe. Zu 2.): Art. 23 DSGVO sei durch nationales Recht umzusetzen. Dies sei im Datenschutzgesetz geschehen. Die Gründe einer Einschränkung der Auskünfte seien taxativ in den §§ 43 bis 44 DSG aufgezählt. Offensichtlich seien zwischen der BF, der Bezirksverwaltungsbehörde und entsprechenden anderen Beteiligten keine entsprechenden Regelungen zum Datenschutz erfolgt, wer wofür zuständig sei. Dies könne nicht zu Lasten der MB gehen. Zu 2.): Artikel 23, DSGVO sei durch nationales Recht umzusetzen. Dies sei im Datenschutzgesetz geschehen. Die Gründe einer Einschränkung der Auskünfte seien taxativ in den Paragraphen 43 bis 44 DSG aufgezählt. Offensichtlich seien zwischen der BF, der Bezirksverwaltungsbehörde und entsprechenden anderen Beteiligten keine entsprechenden Regelungen zum Datenschutz erfolgt, wer wofür zuständig sei. Dies könne nicht zu Lasten der MB gehen. Zu 3.): Warum umfassende Auskunftsanforderungen nicht zulässig seien sollen, sei nicht klar. Im Falle offenkundig unbegründeter oder exzessiver Anträge obliege dem Verantwortlichen der Nachweis für einen derartigen Charakter. Möglicherweise könne ein Datenschutzbeauftragter in diesem Fall hilfreich sein. Zu 4.): Verschwiegenheitspflichten gäbe es gegenüber Dritten. Verschwiegenheitspflichten über Daten von Betroffenen gegenüber den Betroffenen selbst seien den BF nicht verständlich. Zu 5.): Die Natur der Sache (Betreuung der MB2 im Rahmen der vollen Erziehung) lasse auf sehr persönliche, sensible, intime Daten und Informationen schließen (Betreuungsprotokolle, medizinische Aufzeichnungen). Damit sei ein großes Interesse an der ordentlichen, umfangreichen Beauskunftung gerechtfertigt. Klarerweise dürften die schutzwürdigen Interessen Dritter nicht gefährdet werden, dies könne durch entsprechende Anonymisierungen (Schwärzung) erreicht werden. Möglicherweise brauche es auch entsprechende Straf- und Zwangsmaßnahmen. Mit Urkundenvorlage vom 13.11.2020 übermittelte die BF die Betreuungsvereinbarung vom 28.04.2017, die Mitteilung der BH Rohrbach vom 07.08.2017 und jene betreffend eine Aktabtretung von 19.10.
  3. Die Beschwerde ist im Ergebnis nicht berechtigt: Das Verwaltungsgericht legt zunächst die die eingangs wiedergegebenen und unstrittigen Umstände der Korrespondenz sowie die Feststellungen der belangten Behörde (siehe oben) seinem Erkenntnis zugrunde und ergänzt diese wie folgt: Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 31.1.2017 wurden die Obsorgeteilbereiche Pflege und Erziehung für die MB2 und eine weitere Person dem Land Oberösterreich als Träger der Kinder- und Jugendhilfe übertragen. Die Obsorge betreffend die MB2 kam zuvor der Kindesmutter XXXX allein zu. Zwischen dem MB1 und der MB2 fanden Kontaktanbahnungen statt, wobei der erste Kontakt am 24.03.2016 stattfand. Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 31.1.2017 wurden die Obsorgeteilbereiche Pflege und Erziehung für die MB2 und eine weitere Person dem Land Oberösterreich als Träger der Kinder- und Jugendhilfe übertragen. Die Obsorge betreffend die MB2 kam zuvor der Kindesmutter römisch 40 allein zu. Zwischen dem MB1 und der MB2 fanden Kontaktanbahnungen statt, wobei der erste Kontakt am 24.03.2016 stattfand. Mit Vergleich vor dem Bezirksgericht XXXX zu 1 Ps 185/17v wurde unter Beteiligung der Kinder- und Jugendhilfe XXXX am 29.5.2018 folgende Vereinbarung geschlossen: Mit Vergleich vor dem Bezirksgericht römisch 40 zu 1 Ps 185/17v wurde unter Beteiligung der Kinder- und Jugendhilfe römisch 40 am 29.5.2018 folgende Vereinbarung geschlossen: „1.) Das Land Oberösterreich, vertreten durch die Kinder- und Jugendhilfe XXXX , übertragt die Obsorge in den Teilbereichen Pflege und Erziehung für die MB2 wieder an die Mutter. „1.) Das Land Oberösterreich, vertreten durch die Kinder- und Jugendhilfe römisch 40 , übertragt die Obsorge in den Teilbereichen Pflege und Erziehung für die MB2 wieder an die Mutter. 2.) Die Eltern vereinbaren hinsichtlich der MB2 die gemeinsame Obsorge, bei hauptsächlichem Aufenthalt beim Vater. … 4.) Der Umzug von XXXX zum Vater wird am Wochenende 16./17.06.2018 stattfinden. 4.) Der Umzug von römisch 40 zum Vater wird am Wochenende 16./17.06.2018 stattfinden. 5.) Der Vater erklärt sich dazu bereit, Jasmin zu weiteren Therapiestunden nach XXXX zu bringen und auch in weiterer Folge für eine therapeutische Unterstützung für XXXX zu sorgen sowie für eine Unterstützung der Familie durch die KJH Schärding anzunehmen. Die konkreten Maßnahmen werden bei einem noch zu vereinbarenden Abschlussgespräch geklärt.“ 5.) Der Vater erklärt sich dazu bereit, Jasmin zu weiteren Therapiestunden nach römisch 40 zu bringen und auch in weiterer Folge für eine therapeutische Unterstützung für römisch 40 zu sorgen sowie für eine Unterstützung der Familie durch die KJH Schärding anzunehmen. Die konkreten Maßnahmen werden bei einem noch zu vereinbarenden Abschlussgespräch geklärt.“ An dieser Obsorgesituation hat sich seither nichts geändert: Beiden Kindeseltern, XXXX und XXXX , kommt die gesamte gemeinsame Obsorge bezüglich XXXX zu. Der hauptsächliche Aufenthaltsort ist beim BF1 (Beschluss des BG XXXX vom 02.07.2020). An dieser Obsorgesituation hat sich seither nichts geändert: Beiden Kindeseltern, römisch 40 und römisch 40 , kommt die gesamte gemeinsame Obsorge bezüglich römisch 40 zu. Der hauptsächliche Aufenthaltsort ist beim BF1 (Beschluss des BG römisch 40 vom 02.07.2020). Das Land Oberösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger, vertreten durch die BH XXXX als Auftraggeber und die Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung Lebensraum XXXX , WG XXXX , als Auftragnehmer vereinbarten am 28.04.2017 folgende Betreuungsvereinbarung - Volle Erziehung:Das Land Oberösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger, vertreten durch die BH römisch 40 als Auftraggeber und die Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung Lebensraum römisch 40 , WG römisch 40 , als Auftragnehmer vereinbarten am 28.04.2017 folgende Betreuungsvereinbarung - Volle Erziehung: (Die folgende Wiedergabe umfasst lediglich die für dieses Verfahren relevanten Teile) „ XXXX und …,„ römisch 40 und …, Daten der Eltern XXXX Daten der Eltern römisch 40 § 1 VertragsgegenstandParagraph eins, Vertragsgegenstand

(1)Der Kinder- und Jugendhilfeträger, im Folgenden Auftraggeber, wurde mit Beschluss des BG XXXX vom 31.01.2017 mit der Obsorge in den Teilbereichen der Pflege und Erziehung zur Gänze einschließlich der dazugehörigen gesetzlichen Vertretung (volle Erziehung gegen den Willen der Eltern) betreffend XXXX und … betraut.
(1)Der Kinder- und Jugendhilfeträger, im Folgenden Auftraggeber, wurde mit Beschluss des BG römisch 40 vom 31.01.2017 mit der Obsorge in den Teilbereichen der Pflege und Erziehung zur Gänze einschließlich der dazugehörigen gesetzlichen Vertretung (volle Erziehung gegen den Willen der Eltern) betreffend römisch 40 und … betraut.
(2)Der Auftraggeber beauftragt hiermit den Auftragnehmer mit der Ausübung und Erziehung betreffend XXXX und … .
(2)Der Auftraggeber beauftragt hiermit den Auftragnehmer mit der Ausübung und Erziehung betreffend römisch 40 und … . Die Pflege eines minderjährigen Kindes umfasst besonders die Wahrung des körperlichen Wohles und die Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht, einschließlich der Bestimmung des Aufenthalts des Kindes. Die Erziehung umfasst besonders die Entfaltung der körperlichen, geistigen, seelischen und sittlichen Kräfte, die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes sowie dessen Ausbildung in Schule und Beruf (§§ 160 Abs. 1, 162 ABGB). Die Erziehung umfasst besonders die Entfaltung der körperlichen, geistigen, seelischen und sittlichen Kräfte, die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes sowie dessen Ausbildung in Schule und Beruf (Paragraphen 160, Absatz eins, 162, ABGB). Ausdrücklich festgehalten wird, dass mit der Übertragung der Ausübung der Pflege und Erziehung grundsätzlich auch die Ausübung der gesetzlichen Vertretung in diesen Bereichen übertragen wird. Diese umfasst insbesondere die Abgabe bzw. Entgegennahme von rechtswirksamen Erklärungen für XXXX und … gegenüber/von Dritten (z.B. Schule, Arzt, Behörden, …) sowie das diesbezügliche Recht, Informationen, Unterlagen, Dokumente, Befunde etc. einzuholen. Ausdrücklich festgehalten wird, dass mit der Übertragung der Ausübung der Pflege und Erziehung grundsätzlich auch die Ausübung der gesetzlichen Vertretung in diesen Bereichen übertragen wird. Diese umfasst insbesondere die Abgabe bzw. Entgegennahme von rechtswirksamen Erklärungen für römisch 40 und … gegenüber/von Dritten (z.B. Schule, Arzt, Behörden, …) sowie das diesbezügliche Recht, Informationen, Unterlagen, Dokumente, Befunde etc. einzuholen. Folgende Bereiche sind von der Beauftragung hingegen ausgenommen und verbleiben dem Kinder- und Jugendhilfeträger (bzw den leiblichen Eltern): Änderung des Vornamens oder Familiennamens, Eintritt in eine Kirche oder Religionsgemeinschaft und der Austritt aus einer solchen, Übergabe in fremde Pflege, Erwerb einer Staatsangehörigkeit oder der Verzicht auf eine solche, Vorzeitige Lösung eines Lehr-, Ausbildungs- oder Dienstvertrags, Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind, medizinische Behandlung, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder Persönlichkeit verbunden ist, Abbruch einer Schwangerschaft, … . […] § 2 Rechte und PflichtenParagraph 2, Rechte und Pflichten
(1)Der Auftragnehmer verpflichtet sich hiermit gegenüber dem Auftraggeber zur Ausübung der Pflege und Erziehung entsprechend der in § 1 genannten Leistungen sowie im Rahmen der bescheidmäßig verteilten Bewilligungen (§ 24 Oö KJHG 2014) und der der jeweils geltenden Fassung der „Richtlinie zur qualitätsorientierten Steuerung im Bereich der Erziehungshilfen, Angebot Vollversorgung“ des Amtes der Oö. LReg, Abteilung Kinder- und Jugendhilfe.
(1)Der Auftragnehmer verpflichtet sich hiermit gegenüber dem Auftraggeber zur Ausübung der Pflege und Erziehung entsprechend der in Paragraph eins, genannten Leistungen sowie im Rahmen der bescheidmäßig verteilten Bewilligungen (Paragraph 24, Oö KJHG 2014) und der der jeweils geltenden Fassung der „Richtlinie zur qualitätsorientierten Steuerung im Bereich der Erziehungshilfen, Angebot Vollversorgung“ des Amtes der Oö. LReg, Abteilung Kinder- und Jugendhilfe. Die Ausübung der Pflege und Erziehung erfolgt in Form von Betreuung von XXXX und … auf Grundlage des Hilfeplans, in dem die Ziele, Rahmenbedingungen und Vereinbarungen festgelegt sind. Auf dieser Grundlage erfolgt die Planung und Umsetzung der sozialpädagogischen Betreuungsarbeit.Die Ausübung der Pflege und Erziehung erfolgt in Form von Betreuung von römisch 40 und … auf Grundlage des Hilfeplans, in dem die Ziele, Rahmenbedingungen und Vereinbarungen festgelegt sind. Auf dieser Grundlage erfolgt die Planung und Umsetzung der sozialpädagogischen Betreuungsarbeit. […]
(3)Der Auftragnehmer erhält vom Auftraggeber für die in der vorliegenden Vereinbarung vereinbarten Leistungen ein Entgelt in Höhe der vom Amt der Oö. LReg … genehmigten Betrages. […] § 3 Verschwiegenheits- und MeldepflichtenParagraph 3, Verschwiegenheits- und Meldepflichten
(1)Der Auftragnehmer ist Dritten gegenüber zum Stillschweigen über Angelegenheiten verpflichtet, die ihm im Rahmen des gegenständlichen Rechtsverhältnisses zur Kenntnis gelangen (§ 13 Oö KJHG 2014). Die fachliche Zusammenarbeit mit Systempartnern iSd Erreichung von Betreuungszielen bleibt davon unberührt.
(1)Der Auftragnehmer ist Dritten gegenüber zum Stillschweigen über Angelegenheiten verpflichtet, die ihm im Rahmen des gegenständlichen Rechtsverhältnisses zur Kenntnis gelangen (Paragraph 13, Oö KJHG 2014). Die fachliche Zusammenarbeit mit Systempartnern iSd Erreichung von Betreuungszielen bleibt davon unberührt. […] § 4 Informations- und BerichtspflichtenParagraph 4, Informations- und Berichtspflichten […]
(2)Der Auftraggeber ist vom Auftragnehmer über alle wichtigen Angelegenheiten XXXX und … betreffend zu informieren.
(2)Der Auftraggeber ist vom Auftragnehmer über alle wichtigen Angelegenheiten römisch 40 und … betreffend zu informieren. […] § 5 DauerParagraph 5, Dauer
(1)Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zur Erbringung der in der vorliegenden Vereinbarung festgelegten Leistungen ab 28.04.2017. Das Rechtsverhältnis endet automatisch mit dem Eintritt der Volljährigkeit. […]
(2)Die vorliegende Vereinbarung kann von beiden Vertragsparteien jeweils unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten schriftlich gekündigt werden. […]
(4)Darüber hinaus kann die vorliegende Vereinbarung von beiden Parteien jederzeit einvernehmlich aufgelöst werden. […]“ Die ergänzenden Feststellungen beruhen auf den vorgelegten Urkunden, insbesondere dem unbedenklichen Beschluss des BG XXXX sowie der von der BF selbst vorgelegten Betreuungsvereinbarung in Kopie, wobei diese seitens der BF nicht unterfertigt ist. Die ergänzenden Feststellungen beruhen auf den vorgelegten Urkunden, insbesondere dem unbedenklichen Beschluss des BG römisch 40 sowie der von der BF selbst vorgelegten Betreuungsvereinbarung in Kopie, wobei diese seitens der BF nicht unterfertigt ist. Rechtlich folgt:

Art. 15Abs.

1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von den Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten oder folgende Informationen:

Artikel 15

, Absatz eins, DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von den Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten oder folgende Informationen:

  1. a)die Verarbeitungszwecke;
  2. b)die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
  3. c)die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden;
  4. d)falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
  5. e)das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
  6. f)das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
  7. g)wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
  8. f)das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gem. Art. 22 Abs. 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
  9. f)das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gem. Artikel 22, Absatz eins und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.

Abs. 3 stellt der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen,

Absatz 3, stellt der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen,

Abs. 4 darf das Recht auf Erhalt einer Kopie gem. Abs. 3 die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.

Absatz 4, darf das Recht auf Erhalt einer Kopie gem. Absatz 3, die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.

Art. 15

hat nur die betroffene Person ein Recht auf Auskunft, welches sie geltend machen muss. Eine allgemeine Mitwirkungspflicht ist nicht abzuleiten, sondern allenfalls eine Präzisierungsobliegenheit, wenn der Verantwortliche eine große Menge an Daten verarbeitet und die betroffene Person einen sehr pauschalen Antrag stellt oder nur an bestimmten Informationen bzw. Datenverarbeitungen interessiert ist. In diesen Fällen ist der Verantwortliche berechtigt, bei der betroffenen Person um Präzisierung zu ersuchen, er hat aber keinen Anspruch darauf. Die betroffene Person kann dennoch darauf bestehen, dass alle Daten beauskunftet werden. Damit sind die in der Praxis vorkommenden zweistufigen Auskunftsverfahren, bei denen der Verantwortliche zunächst nur Stammdaten beauskunftet und erst auf ausdrückliches Verlangen des Antragsstellers eine umfassende Auskunft erteilt, durchaus zulässig, sofern der Antragssteller auf diesen Umstand hingewiesen wird (Haidinger in Knyrim, DatKomm, Art. 15 DSGVO, Rz 11).

Artikel 15

, hat nur die betroffene Person ein Recht auf Auskunft, welches sie geltend machen muss. Eine allgemeine Mitwirkungspflicht ist nicht abzuleiten, sondern allenfalls eine Präzisierungsobliegenheit, wenn der Verantwortliche eine große Menge an Daten verarbeitet und die betroffene Person einen sehr pauschalen Antrag stellt oder nur an bestimmten Informationen bzw. Datenverarbeitungen interessiert ist. In diesen Fällen ist der Verantwortliche berechtigt, bei der betroffenen Person um Präzisierung zu ersuchen, er hat aber keinen Anspruch darauf. Die betroffene Person kann dennoch darauf bestehen, dass alle Daten beauskunftet werden. Damit sind die in der Praxis vorkommenden zweistufigen Auskunftsverfahren, bei denen der Verantwortliche zunächst nur Stammdaten beauskunftet und erst auf ausdrückliches Verlangen des Antragsstellers eine umfassende Auskunft erteilt, durchaus zulässig, sofern der Antragssteller auf diesen Umstand hingewiesen wird (Haidinger in Knyrim, DatKomm, Artikel 15, DSGVO, Rz 11). Die betroffene Person muss ihren Anspruch auf Auskunft dem Verantwortlichen gegenüber geltend machen. Wird der Antrag irrtümlich an einen Auftragsverarbeiter gerichtet, so stellt sich die Frage wie er damit umgeht. Für den Regelfall wird man zur Wahrung der Betroffenenrechte eine ausdrückliche Klausel im Auftragsverarbeitervertrag aufnehmen, dass der Auftragsverarbeiter Anträge betroffener Personen an den Verantwortlichen weiterzuleiten hat (wie oben, Rz 15). Da eine bloße Obliegenheit der betroffenen Person besteht, ihren Auskunftsantrag zu präzisieren, ist kaum ein Fall denkbar, wo der Verantwortliche einen Auskunftsantrag wegen eines zu großen Umfangs (Exzessivität) ablehnen kann (wie oben, Rz 48). Das Recht auf Erhalt einer Kopie der Daten darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen, wozu auch der Verantwortliche zählt. Müsste der Verantwortliche ein E-Mail beauskunften, in dem auch andere Personen genannt werden, deren Interessen höher einzustufen sind, sind diese Unterlagen nicht vom Auskunftsrecht umfasst. Das wird dem Verantwortlichen aber im Lichte des Erleichterungsgrundsatzes und des ErwGr 63 S 6, dem zufolge die Rechte anderer Personen nicht zu einer Verweigerung des Auskunftsanspruchs führen dürfen, nicht berechtigen, den Anspruch abzulehnen, sondern er wird verpflichtet sein, die „Fremddaten“ zu schwärzen. Behauptungs- und beweispflichtig ist diesbezüglich der Verantwortliche (wie oben, Rz 49). Die Aussage des ErwGr 63 S 5, dass die Rechte und Freiheiten anderer Personen durch das Auskunftsrecht nicht beeinträchtigt werden sollen, kann nach dem Wortlaut des Art. 15 nur auf dessen Abs. 4, also auf das Recht auf Kopie, bezogen werden, nicht aber als allgemeine Ausnahme vom Auskunftsrecht verstanden werden (wie oben, Rz 50). Die Aussage des ErwGr 63 S 5, dass die Rechte und Freiheiten anderer Personen durch das Auskunftsrecht nicht beeinträchtigt werden sollen, kann nach dem Wortlaut des Artikel 15, nur auf dessen Absatz 4,, also auf das Recht auf Kopie, bezogen werden, nicht aber als allgemeine Ausnahme vom Auskunftsrecht verstanden werden (wie oben, Rz 50). Nach § 4 Abs. 6 DSG besteht das Auskunftsrecht gegenüber einem Verantwortlichen unbeschadet anderer gesetzlicher Beschränkungen in der Regel dann nicht, wenn durch die Erteilung der Auskunft ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis des Verantwortlichen oder eines Dritten gefährdet würde. Hier soll kein absolutes Ablehnungsrecht geschaffen worden sein, sondern sorgfältig abzuwägen sein, inwieweit die Auskunftserteilung dieses Recht tatsächlich beeinträchtigt (wie oben, Rz 51). Nach Paragraph 4, Absatz 6, DSG besteht das Auskunftsrecht gegenüber einem Verantwortlichen unbeschadet anderer gesetzlicher Beschränkungen in der Regel dann nicht, wenn durch die Erteilung der Auskunft ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis des Verantwortlichen oder eines Dritten gefährdet würde. Hier soll kein absolutes Ablehnungsrecht geschaffen worden sein, sondern sorgfältig abzuwägen sein, inwieweit die Auskunftserteilung dieses Recht tatsächlich beeinträchtigt (wie oben, Rz 51). § 4 Abs. 5 DSG berechtigt hoheitlich tätige Verantwortliche zur Ablehnung eines Auskunftsantrages, wenn durch die Erteilung der Auskunft die Erfüllung einer dem Verantwortlichen gesetzlich übertragenen Aufgabe gefährdet wird. Diese Ausnahme gilt nur für hoheitlich tätige Verantwortliche, also damit nicht für Verantwortliche des öffentlichen Bereichs, wenn sie privatwirtschaftlich tätig sind (wie oben, Rz 52). Paragraph 4, Absatz 5, DSG berechtigt hoheitlich tätige Verantwortliche zur Ablehnung eines Auskunftsantrages, wenn durch die Erteilung der Auskunft die Erfüllung einer dem Verantwortlichen gesetzlich übertragenen Aufgabe gefährdet wird. Diese Ausnahme gilt nur für hoheitlich tätige Verantwortliche, also damit nicht für Verantwortliche des öffentlichen Bereichs, wenn sie privatwirtschaftlich tätig sind (wie oben, Rz 52).

Art. 23Abs.

1 DSGVO können durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedsstaaten, denen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter unterliegt, die Pflichten und Rechte gem. den Art. 12-22 und Art. 34 sowie Art. 5, insofern dessen Bestimmungen den in den Art. 12-22 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, im Wege von Gesetzgebungsmaßnahmen beschränkt werden, sofern eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, die folgendes sicherstellt:[…]

Artikel 23

, Absatz eins, DSGVO können durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedsstaaten, denen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter unterliegt, die Pflichten und Rechte gem. den Artikel 12 -, 22 und Artikel 34, sowie Artikel 5,, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikel 12 -, 22, vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, im Wege von Gesetzgebungsmaßnahmen beschränkt werden, sofern eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, die folgendes sicherstellt:, […]

  1. e)den Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedsstaats, insbesondere eines wichtigen wirtschaftlichen oder finanziellen Interesses der Union oder eines Mitgliedsstaats, etwa im Währungs-, Haushalts- und Steuerbereich sowie im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Sicherheit;
  2. i)den Schutz der betroffenen Person oder Rechte und Freiheiten anderer Personen; […] Bei Art. 23 handelt es sich um eine fakultative Öffnungsklausel (Haidinger in Knyrim, DatKomm, Art. 23 DSGVO, Rz 3).Bei Artikel 23, handelt es sich um eine fakultative Öffnungsklausel (Haidinger in Knyrim, DatKomm, Artikel 23, DSGVO, Rz 3). In Ausnahmefällen kann eine Beschränkung der Betroffenenrechte zum Schutz der betroffenen Person notwendig sein, wie insbesondere beim Auskunftsrecht von Patienten sowie bei nicht geschäftsfähigen oder nicht einsichtsfähigen Personen. Hier sind Abwägungen im Einzelfall geboten, ob den Patienten zum Schutz vor Selbstschädigung gar keine oder nur eine partielle Auskunft, z.B. nur durch einen Arzt, erteilt wird. Der Anwendungsbereich ist aber eher schmal, da die betroffene Person im Regelfall am besten beurteilen wird können, ob die Geltendmachung von Betroffenenrechten in ihrem Interesse liegt (wie oben, Rz 21).

Art. 90DSGVO können die Mitgliedsstaaten die Befugnisse der Aufsichtsbehörden i

Sd Art. 58 Abs. 1 lit. e und f gegenüber den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeitern, die nach Unionsrecht oder den Recht der Mitgliedsstaaten oder nach einer von den zuständigen nationalen Stellen erlassenen Verpflichtungen dem Berufsgeheimnis oder einer gleichwertigen Geheimhaltungspflicht unterliegen, regeln, soweit dies notwendig oder verhältnismäßig ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Pflicht zur Geheimhaltung in Einklang zu bringen. Diese Vorschriften gelten nur in Bezug auf personenbezogene Daten, die der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter bei einer Tätigkeit erlangt oder erhoben hat, die einer solchen Geheimhaltungspflicht unterliegt.

Artikel 90, DSGVO können die Mitgliedsstaaten die Befugnisse der Aufsichtsbehörden i

Sd Artikel 58, Absatz eins, Litera e und f gegenüber den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeitern, die nach Unionsrecht oder den Recht der Mitgliedsstaaten oder nach einer von den zuständigen nationalen Stellen erlassenen Verpflichtungen dem Berufsgeheimnis oder einer gleichwertigen Geheimhaltungspflicht unterliegen, regeln, soweit dies notwendig oder verhältnismäßig ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Pflicht zur Geheimhaltung in Einklang zu bringen. Diese Vorschriften gelten nur in Bezug auf personenbezogene Daten, die der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter bei einer Tätigkeit erlangt oder erhoben hat, die einer solchen Geheimhaltungspflicht unterliegt. Art. 90 Abs. 1 enthält eine fakultative Öffnungsklausel, die es den Mitgliedsstaaten erlaubt, die Befugnisse der nationalen Aufsichtsbehörden in Bezug auf deren in Art. 58 Abs. 1 lit.e und f normierte Befugnisse, nämlich vom Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter Zugang zu allen personenbezogenen Daten und Informationen, zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind […] spezielle Regelungen vorzusehen. Normadressaten können nur jene Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter sein, die nach dem Unionsrecht, dem Recht der Mitgliedsstaaten oder einer von einer zuständigen nationalen Stelle erlassenen Verpflichtung, einem Berufsgeheimnis oder einer gleichwertigen Geheimhaltungspflicht unterliegen (Pollirer in Knyrim, Datkomm, Art. 90 DSGVO, Rz 1).Artikel 90, Absatz eins, enthält eine fakultative Öffnungsklausel, die es den Mitgliedsstaaten erlaubt, die Befugnisse der nationalen Aufsichtsbehörden in Bezug auf deren in Artikel 58, Absatz eins, Litera e und f normierte Befugnisse, nämlich vom Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter Zugang zu allen personenbezogenen Daten und Informationen, zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind […] spezielle Regelungen vorzusehen. Normadressaten können nur jene Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter sein, die nach dem Unionsrecht, dem Recht der Mitgliedsstaaten oder einer von einer zuständigen nationalen Stelle erlassenen Verpflichtung, einem Berufsgeheimnis oder einer gleichwertigen Geheimhaltungspflicht unterliegen (Pollirer in Knyrim, Datkomm, Artikel 90, DSGVO, Rz 1).

Art. 4bezeichnet i

Sd DSGVO der Ausdruck 7. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die alleine oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet;

Artikel 4, bezeichnet i

Sd DSGVO der Ausdruck

  1. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die alleine oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; […]
  2. „Auftragsverarbeiter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet. Der Begriff des Auftragsverarbeiters dient der Festlegung von Verantwortlichkeit. Dabei ist dieser Begriff im Zusammenspielen mit den Rollen des Verantwortlichen und des Dritten zu sehen. Der Begriff und Inhalt der Definition entsprechen der Vorgängerbestimmung in der Datenschutzrichtlinie. Der Auftragsverarbeiter muss beispielsweise ein Verzeichnis über die Verarbeitungstätigkeiten führen, die er für die Arbeit für den Verantwortlichen durchführt. Entscheidend für die Qualifikation als Auftragsverarbeiter ist, dass dessen Datenverarbeitung im Auftrag des Verantwortlichen durchgeführt werden und nicht der Auftragsverarbeiter selbst über die Verarbeitungszwecke und Verarbeitungsmittel entscheidet. Der Auftragsverarbeiter darf personenbezogene Daten nur auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten. Da Auftragnehmer nach den Bestimmungen der DSGVO sorgfältig ausgewählt werden müssen, ist eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung notwendig, die in Form eines Vertrags erfolgt (Haidinger in Knyrim, DatKomm, Art. 4, Rz 91, 93,94).Der Begriff des Auftragsverarbeiters dient der Festlegung von Verantwortlichkeit. Dabei ist dieser Begriff im Zusammenspielen mit den Rollen des Verantwortlichen und des Dritten zu sehen. Der Begriff und Inhalt der Definition entsprechen der Vorgängerbestimmung in der Datenschutzrichtlinie. Der Auftragsverarbeiter muss beispielsweise ein Verzeichnis über die Verarbeitungstätigkeiten führen, die er für die Arbeit für den Verantwortlichen durchführt. Entscheidend für die Qualifikation als Auftragsverarbeiter ist, dass dessen Datenverarbeitung im Auftrag des Verantwortlichen durchgeführt werden und nicht der Auftragsverarbeiter selbst über die Verarbeitungszwecke und Verarbeitungsmittel entscheidet. Der Auftragsverarbeiter darf personenbezogene Daten nur auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten. Da Auftragnehmer nach den Bestimmungen der DSGVO sorgfältig ausgewählt werden müssen, ist eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung notwendig, die in Form eines Vertrags erfolgt (Haidinger in Knyrim, DatKomm, Artikel 4,, Rz 91, 93,94).

§ 13Abs 1 Oö.

KJHG 2014 sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kinder- und Jugendhilfeträgers und seiner Organisationseinheiten sowie von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, ebenso wie die von diesen Beauftragten, zur Verschwiegenheit über alle ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen des Privat- und Familienlebens verpflichtet, die […] Eltern, […], Kinder, Jugendliche unmittelbar oder mittelbar betreffen, sofern nicht die Offenlegung im überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Kinder und Jugendlichen liegt.

Paragraph 13, Absatz eins, Oö. KJHG 2014 sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kinder- und Jugendhilfeträgers und seiner Organisationseinheiten sowie von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, ebenso wie die von diesen Beauftragten, zur Verschwiegenheit über alle ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen des Privat- und Familienlebens verpflichtet, die […] Eltern, […], Kinder, Jugendliche unmittelbar oder mittelbar betreffen, sofern nicht die Offenlegung im überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Kinder und Jugendlichen liegt.

Abs. 2 besteht die Verpflichtung zur Verschwiegenheit auch nach Beendigung der Tätigkeit für den Kinder- und Jugendhilfeträger und seine Organisationseinheiten oder die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung weiter.

Absatz 2, besteht die Verpflichtung zur Verschwiegenheit auch nach Beendigung der Tätigkeit für den Kinder- und Jugendhilfeträger und seine Organisationseinheiten oder die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung weiter.

§ 14Abs.

1 haben Kinder und Jugendliche das Recht auf Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und seinen Organisationseinheiten sowie privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens, deren Kenntnis ihnen auf Grund ihres Alters und ihres Entwicklungsstands zumutbar ist, soweit nicht überwiegende berücksichtigungswürdige persönliche Interessen der Eltern, sonstiger mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen oder anderer Personen oder überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.

Paragraph 14, Absatz eins, haben Kinder und Jugendliche das Recht auf Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und seinen Organisationseinheiten sowie privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens, deren Kenntnis ihnen auf Grund ihres Alters und ihres Entwicklungsstands zumutbar ist, soweit nicht überwiegende berücksichtigungswürdige persönliche Interessen der Eltern, sonstiger mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen oder anderer Personen oder überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.

Abs. 2 steht die Ausübung des Rechts nach Abs. 1 Kindern und Jugendlichen zu, sobald sie über die notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügen. Das Vorliegen der Einsichts- und Urteilsfähigkeit wird ab Vollendung des 14. Lebensjahres vermutet.

Absatz 2, steht die Ausübung des Rechts nach Absatz eins, Kindern und Jugendlichen zu, sobald sie über die notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügen. Das Vorliegen der Einsichts- und Urteilsfähigkeit wird ab Vollendung des 14. Lebensjahres vermutet.

Abs. 4 haben Eltern oder andere mit der Pflege und Erziehung betraute Personen das Recht auf Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger, seinen Organisationseinheiten sowie privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens, soweit nicht Interessen der betreuten Kinder und Jugendlichen oder überwiegende berücksichtigungswürdige persönliche Interessen der Eltern, sonstiger mit der Pflege und Erziehung betrauter Personen oder anderer Personen oder überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.

Absatz 4, haben Eltern oder andere mit der Pflege und Erziehung betraute Personen das Recht auf Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger, seinen Organisationseinheiten sowie privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens, soweit nicht Interessen der betreuten Kinder und Jugendlichen oder überwiegende berücksichtigungswürdige persönliche Interessen der Eltern, sonstiger mit der Pflege und Erziehung betrauter Personen oder anderer Personen oder überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. § 15 enthält eine sehr umfangreiche Bestimmung betreffend die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung.Paragraph 15, enthält eine sehr umfangreiche Bestimmung betreffend die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung.

Abs. 6 sind die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen nach diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten

Abs. 1 bis 5 gemeinsam zu verarbeiten.

Absatz 6, sind die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen nach diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten

Absatz eins bis 5 gemeinsam zu verarbeiten.

Abs. 6a obliegt die Erfüllung von datenschutzrechtlichen Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden.

Absatz 6 a, obliegt die Erfüllung von datenschutzrechtlichen Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden.

§ 16Abs.

haben der Kinder- und Jugendhilfeträger und seine Organisationseinheiten sowie die privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Person garantieren. Einsicht in die Dokumentation kann nur im Rahmen der Auskunftsrechte

§ 14

sowie im Rahmen der Verpflichtungen

§ 9Abs.

9 und § 25 Abs. 4 gewährt werden.

Paragraph 16, Abs. haben der Kinder- und Jugendhilfeträger und seine Organisationseinheiten sowie die privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Person garantieren. Einsicht in die Dokumentation kann nur im Rahmen der Auskunftsrechte

Paragraph 14, sowie im Rahmen der Verpflichtungen

Paragraph 9, Absatz 9 und Paragraph 25, Absatz 4, gewährt werden. Daraus folgt: Obzwar die BF nicht ausdrücklich die Behauptung erhebt, Auftragsverarbeiter für die BH bzw. die Kinder- und Jugendhilfe zu sein, ist ihr Beschwerdevorbringen dahingehend zu verstehen, dass sie meint, in Bezug auf die Datenverarbeitung und damit den Datenschutz der Kinder- und Jugendhilfe gegenüber weisungsgebunden zu sein. Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden: Wie dargestellt, ist für die Rolle des Auftragsverarbeiters konstitutiv, dass zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung geschlossen wird. Die vorgelegte Betreuungsvereinbarung enthält keine Bestimmungen, die als eine derartige Vereinbarung zu qualifizieren wären. Es kamen auch keine anderen Vereinbarungen zwischen der BF und der Kinder- und Jugendhilfe hervor, die darauf hindeuten würden, dass eine derartige Vereinbarung getroffen worden wäre. Dafür, dass die BF personenbezogene Daten nur auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten dürfe, kamen keine Anhaltspunkte hervor. Wenngleich das einschlägige Kinder- und Jugendhilfegesetz Bestimmungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten sowie Verpflichtungen zur Dokumentation enthält, so sind daraus wieder generelle Regeln ersichtlich, die ein derartiges Weisungsverhältnis begründen könnten, noch kam hervor, dass tatsächlich Weisungen erfolgt sind. Weder wurde durch die BF behauptet, dass sie ein Verzeichnis über Verarbeitungstätigkeiten führe, noch sind dafür Anhaltspunkte hervorgekommen. Es ist daher davon auszugehen, dass die BF für die iZm der Betreuung der MB2 erfolgten Datenverarbeitungen datenschutzrechtliche Verantwortliche ist. Es sind auch keine konkreten Normen hervorgekommen, die eine Verschwiegenheit der BF gegenüber dem MB1 als (mit-) obsorgeberechtigtem Elternteil eines ehemals betreuten mj. Kindes sowie der MB2 als ehemals betreutes mj. Kind erkennen ließen. § 13 Abs. 1 Oö. KJHG statuiert zwar eine Verschwiegenheitspflicht der Mitarbeiter von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen. Abgesehen davon, dass sich das hier geltend gemachte Auskunftsrecht nicht gegen Mitarbeiter sondern die Einrichtung selbst richtet, steht diese Verschwiegenheitsverpflichtung unter der Beschränkung, sofern nicht die Offenlegung im überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Kinder liegt. Da hier aber das betroffene Kind selbst Auskunftswerber ist, wird man betreffend der MB2 jedenfalls von einem überwiegenden berechtigten Interesse ausgehen können. Es sind auch keine konkreten Normen hervorgekommen, die eine Verschwiegenheit der BF gegenüber dem MB1 als (mit-) obsorgeberechtigtem Elternteil eines ehemals betreuten mj. Kindes sowie der MB2 als ehemals betreutes mj. Kind erkennen ließen. Paragraph 13, Absatz eins, Oö. KJHG statuiert zwar eine Verschwiegenheitspflicht der Mitarbeiter von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen. Abgesehen davon, dass sich das hier geltend gemachte Auskunftsrecht nicht gegen Mitarbeiter sondern die Einrichtung selbst richtet, steht diese Verschwiegenheitsverpflichtung unter der Beschränkung, sofern nicht die Offenlegung im überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Kinder liegt. Da hier aber das betroffene Kind selbst Auskunftswerber ist, wird man betreffend der MB2 jedenfalls von einem überwiegenden berechtigten Interesse ausgehen können. Gleiches gilt auch für den obsorgeberechtigten Elternteil, dem man grundsätzlich ebenso ein überwiegendes berechtigtes Interesse hinsichtlich verarbeiteter Daten seines Kindes wird zubilligen müssen. Dass im Einzelfall Daten verarbeitet werden, die insbesondere aus medizinischen oder therapeutischen Gründen einer besonderen Geheimhaltungspflicht unterliegen, wurde durch die BF nicht behauptet, sodass grundsätzlich von einer Verpflichtung der BF auszugehen ist, dem Auskunftsbegehren sowie dem Begehren auf Übersendung von Kopien vollinhaltlich nachzukommen. Zur Beschwerde wird nun im Einzelnen ausgeführt: Die BF führte zunächst unter Beschwerdepunkt 1.) aus, sie sei eine sozialpädagogische Einrichtung im Rahmen der gesetzlichen Kinder- und Jugendhilfe und betreibe eine Betreuungseinrichtung – ua - in XXXX , in der die MB2 zeitweise gewohnt habe und betreut worden sei. Auf die Rechtsstellung der BF sei das Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 - B-KJHG (§§ 10 ff) sowie das Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014 – Oö. KJHG (insbesondere § 24) anzuwenden, das sich ausdrücklich auf die Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der vollen Erziehung beziehe, während die gesetzliche Vertretung und die Kindesobsorge den Eltern bzw. den Bezirksverwaltungsbehörden vorbehalten sei. Hoheitliches Handeln obliege daher ausschließlich den zuständigen gesetzlichen Vertretern, an deren Anweisungen die BF - auch im Rahmen der Datenverarbeitung - gebunden sei. Die BF führte zunächst unter Beschwerdepunkt 1.) aus, sie sei eine sozialpädagogische Einrichtung im Rahmen der gesetzlichen Kinder- und Jugendhilfe und betreibe eine Betreuungseinrichtung – ua - in römisch 40 , in der die MB2 zeitweise gewohnt habe und betreut worden sei. Auf die Rechtsstellung der BF sei das Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 - B-KJHG (Paragraphen 10, ff) sowie das Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014 – Oö. KJHG (insbesondere Paragraph 24,) anzuwenden, das sich ausdrücklich auf die Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der vollen Erziehung beziehe, während die gesetzliche Vertretung und die Kindesobsorge den Eltern bzw. den Bezirksverwaltungsbehörden vorbehalten sei. Hoheitliches Handeln obliege daher ausschließlich den zuständigen gesetzlichen Vertretern, an deren Anweisungen die BF - auch im Rahmen der Datenverarbeitung - gebunden sei. Dazu ist auszuführen: Soweit die BF auf hoheitliches Handeln Bezug nimmt, so kann sich dies auf die gesetzliche Vertretung der MB2 nur insofern beziehen, als mit dieser der Kinder- und Jugendhilfeträger (§ 209 ABGB) betraut war. Soweit die BF auf hoheitliches Handeln Bezug nimmt, so kann sich dies auf die gesetzliche Vertretung der MB2 nur insofern beziehen, als mit dieser der Kinder- und Jugendhilfeträger (Paragraph 209, ABGB) betraut war.

§ 158Abs.

1 ABGB hat derjenige, der mit der Obsorge für ein minderjähriges Kind betraut ist, dieses zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und es in diesen sowie allen anderen Angelegenheiten zu vertreten; Pflege und Erziehung sowie die Vermögensverwaltung umfassen auch die gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen.

Paragraph 158, Absatz eins, ABGB hat derjenige, der mit der Obsorge für ein minderjähriges Kind betraut ist, dieses zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und es in diesen sowie allen anderen Angelegenheiten zu vertreten; Pflege und Erziehung sowie die Vermögensverwaltung umfassen auch die gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen. § 158 Abs. 1 regelt somit den Inhalt der Obsorge losgelöst von der Person des Obsorgeberechtigten. Sie umfasst Pflege, Erziehung, Vermögensverwaltung und gesetzliche Vertretung (Fischer-Czermak in Kletecka/Schauer, ABGB- ON 1.05 §

  1. Rz 1, Stand
  2. 10.2018, rdb.at). Paragraph 158, Absatz eins, regelt somit den Inhalt der Obsorge losgelöst von der Person des Obsorgeberechtigten. Sie umfasst Pflege, Erziehung, Vermögensverwaltung und gesetzliche Vertretung (Fischer-Czermak in Kletecka/Schauer, ABGB- ON 1.05 Paragraph 158, Rz 1, Stand
  3. 10.2018, rdb.at). Die BF zitiert § 24 Oö. KJHG. Diese Bestimmung regelt lediglich die Vorsorge, dass derartige sozialpädagogische Einrichtungen zur Verfügung stehen sowie deren Errichtungs- und Betriebsbewilligung.

Abs. 1 leg cit. sollen diese Einrichtungen „zur Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der vollen Erziehung“ zur Verfügung stehen. Die Rechte und Pflichten der sozialpädagogischen Einrichtung sind in dieser Bestimmung nicht geregelt und ergeben sich aus dem Gesetz (dem ABGB) sowie den abgeschlossenen Vereinbarungen. Die BF zitiert Paragraph 24, Oö. KJHG. Diese Bestimmung regelt lediglich die Vorsorge, dass derartige sozialpädagogische Einrichtungen zur Verfügung stehen sowie deren Errichtungs- und Betriebsbewilligung.

Absatz eins, leg cit. sollen diese Einrichtungen „zur Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der vollen Erziehung“ zur Verfügung stehen. Die Rechte und Pflichten der sozialpädagogischen Einrichtung sind in dieser Bestimmung nicht geregelt und ergeben sich aus dem Gesetz (dem ABGB) sowie den abgeschlossenen Vereinbarungen. Zu Beschwerdepunkt 2. meint die BF,

Art. 23DSGVO fänden die in Art.

15 DSGVO vorgesehenen Rechte und Pflichten ihre Beschränkung dort, wo Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt, etwa im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Sicherheit im Sinne des Art. 23 Abs. 1 lit. e verbunden seien, eine Rolle spielten. Die BF sei daher berechtigt gewesen, das gegenständliche Auskunftsbegehren wegen „der Involvierung dieser durch Art. 23 DSGVO ausdrücklich geschützten hoheitlichen Bereiche“ an die ihr gegenüber weisungsbefugte und kontrollberechtigte Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. Die BF sei daher schon grundsätzlich weder verpflichtet noch berechtigt, ohne Zustimmung der weisungsbefugten Bezirksverwaltungsbehörde die von den MB begehrten nur allgemein formulierten Datenauskünfte zu erteilen. Zu Beschwerdepunkt 2. meint die BF,

Artikel 23

, DSGVO fänden die in Artikel 15, DSGVO vorgesehenen Rechte und Pflichten ihre Beschränkung dort, wo Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt, etwa im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Sicherheit im Sinne des Artikel 23, Absatz eins, Litera e, verbunden seien, eine Rolle spielten. Die BF sei daher berechtigt gewesen, das gegenständliche Auskunftsbegehren wegen „der Involvierung dieser durch Artikel 23, DSGVO ausdrücklich geschützten hoheitlichen Bereiche“ an die ihr gegenüber weisungsbefugte und kontrollberechtigte Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. Die BF sei daher schon grundsätzlich weder verpflichtet noch berechtigt, ohne Zustimmung der weisungsbefugten Bezirksverwaltungsbehörde die von den MB begehrten nur allgemein formulierten Datenauskünfte zu erteilen. Dazu ist auszuführen: Art. 23 DSGVO stellt eine „fakultative Öffnungsklausel“ dar, nach der Mitgliedstaaten die Pflichten und Rechte auch

Art. 15

DSGVO beschränken können, sofern solche Beschränkungen eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellen, die die unter

  1. a)bis
  2. j)genannten Bereiche sicherstellen. Darunter findet sich unter lit. e der Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedsstaates, insbesondere eines wichtigen wirtschaftlichen oder finanziellen Interesses, etwa im Währungs-, Haushalts- und Steuerbereich sowie im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Sicherheit. In diesen Bereichen wird es den MS und der Union ermöglicht, weitreichende Ausnahmen von den Betroffenenrechten zu schaffen und beizubehalten.Artikel 23, DSGVO stellt eine „fakultative Öffnungsklausel“ dar, nach der Mitgliedstaaten die Pflichten und Rechte auch

Artikel 15

, DSGVO beschränken können, sofern solche Beschränkungen eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellen, die die unter

  1. a)bis
  2. j)genannten Bereiche sicherstellen. Darunter findet sich unter Litera e, der Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedsstaates, insbesondere eines wichtigen wirtschaftlichen oder finanziellen Interesses, etwa im Währungs-, Haushalts- und Steuerbereich sowie im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Sicherheit. In diesen Bereichen wird es den MS und der Union ermöglicht, weitreichende Ausnahmen von den Betroffenenrechten zu schaffen und beizubehalten. Mit den oben wiedergegebenen Ausführungen gelingt es der BF nicht aufzuzeigen, dass die BF tatsächlich nach Art 23 DSGVO zulässigen vom österreichischen Gesetzgeber getroffenen Ausnahmeregelungen unterliegt. Abgesehen davon, dass die Zurverfügungsstellung voller Erziehung in sozialpädagogischen Einrichtungen nicht primär den Bereich der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Sicherheit betrifft, richtet sich die genannte Bestimmung des Art. 23 DSGVO an den Unions-Gesetzgeber oder den Gesetzgeber der Mitgliedstaaten, nicht aber an die Normadressaten der Bestimmungen über die Informations- und Auskunftspflichten. Mit den oben wiedergegebenen Ausführungen gelingt es der BF nicht aufzuzeigen, dass die BF tatsächlich nach Artikel 23, DSGVO zulässigen vom österreichischen Gesetzgeber getroffenen Ausnahmeregelungen unterliegt. Abgesehen davon, dass die Zurverfügungsstellung voller Erziehung in sozialpädagogischen Einrichtungen nicht primär den Bereich der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Sicherheit betrifft, richtet sich die genannte Bestimmung des Artikel 23, DSGVO an den Unions-Gesetzgeber oder den Gesetzgeber der Mitgliedstaaten, nicht aber an die Normadressaten der Bestimmungen über die Informations- und Auskunftspflichten. Auch unter diesem Punkt zeigt die BF keine Beschränkung ihrer Auskunftsverpflichtung auf. Zu Beschwerdepunkt 3. führt die BF zusammengefasst aus, es wäre „aufgrund des Verhältnisses zwischen hoheitlicher Obsorge einerseits und privatrechtlicher Pflege und Erziehung andererseits“ Sache der MB gewesen, die Auskunfts- bzw. Dateninhalte näher zu definieren. Die Auskunftsanforderung erweise sich als zu unbestimmt.

Art. 15Abs.

1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:

Artikel 15

, Absatz eins, DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen: …

  1. b)die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
  2. c)die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden; …
  3. g)wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten.

Abs. 2 stellt der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung.

Absatz 2, stellt der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Wie dargestellt, ist aus Art. 15 ist eine allgemeine Mitwirkungspflicht nicht abzuleiten, allenfalls eine Präzisionsobliegenheit, wenn der Verantwortliche eine große Menge an Daten verarbeitet und die betroffene Person einen sehr pauschalen Antrag stellt. In der Praxis ist ein zweistufiges Auskunfsverfahren, bei dem der Verantwortliche zunächst nur Stammdaten beauskunftet, und erst auf ausdrückliches Verlangen eine umfassende Auskunft erteilt, durchaus zulässig, sofern der Antragsteller auf diesen Umstand hingewiesen wird (Haidinger in Knyrim, Datkomm Art. 15 DSGVO, Rz. 11, Stand

  1. Oktober 2018, rdb.at). Wie dargestellt, ist aus Artikel 15, ist eine allgemeine Mitwirkungspflicht nicht abzuleiten, allenfalls eine Präzisionsobliegenheit, wenn der Verantwortliche eine große Menge an Daten verarbeitet und die betroffene Person einen sehr pauschalen Antrag stellt. In der Praxis ist ein zweistufiges Auskunfsverfahren, bei dem der Verantwortliche zunächst nur Stammdaten beauskunftet, und erst auf ausdrückliches Verlangen eine umfassende Auskunft erteilt, durchaus zulässig, sofern der Antragsteller auf diesen Umstand hingewiesen wird (Haidinger in Knyrim, Datkomm Artikel 15, DSGVO, Rz. 11, Stand
  2. Oktober 2018, rdb.at). Die betroffene Person hat über die Information hinaus, welche Daten über sie konkret verarbeitet werden, Anspruch auf eine Kopie der Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Mit Kopien der Daten sind E-Mails, Datenbankauszüge etc. gemeint. Der Anspruch auf Datenkopie steht selbstständig neben dem Anspruch auf inhaltliche Auskunft über die verarbeiteten Daten. Die Übermittlung der Datenkopie wird beide Ansprüche abdecken, wenn sich die Daten aus der Kopie nach Maßgabe des Transparenzgebots für die betroffene Person erschließen (wie oben, Rz 35). Die BF irrt daher, wenn sie meint, es wäre Sache der MB gewesen, die angefragten Auskunfts- bzw. Dateninhalte näher zu definieren. Ausgehend von den festgestellten Anfragen und Antworten wurde auch kein zweistufiges Auskunftsverfahren begehrt bzw. von der BF durchgeführt. Im Wesentlichen verwies die BF betreffend Zuständigkeit zur Auskunft auf den Kinder- und Jugendhilfeträger. Weder ergibt sich aus den festgestellten Antworten der BF, dass diese die MB zur Präzision aufgefordert hätte, noch aus ihrem Vorbringen, dass sie aufgrund ihrer Datenmenge betreffend die MB einen Präzisionsbedarf sehe. Des Weiteren führt die BF hier aus, die MB hätten sich darauf verlassen dürfen, dass die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als Obsorgeberechtigte die Auskunftsinhalte entweder selbst erteilen werde oder eine diesbezügliche, „definierte“ Freigabe an die BF durchführen werde. An dieser Stelle ist grundsätzlich auszuführen, dass gegenständlich sowohl eine Datenauskunft des MB1 (Vater) als auch der MB2 (eine Minderjährige, die sich zeitweise in der Erziehung der BF befand) gegenständlich ist. Anhaltspunkte dafür, dass eine Datenauskunft betreffend den MB1 Einschränkungen im Zusammenhang mit einer zeitweiligen Fremdobsorge der MB2 rechtfertigen würden, ergeben sich nicht und wurden konkret durch die BF auch nicht behauptet. Die von der BF behaupteten Beschränkungen im Sinne des Art. 23 Abs. 1 lit. e DSGVO liegen, wie oben dargestellt, ebensowenig vor. An dieser Stelle ist grundsätzlich auszuführen, dass gegenständlich sowohl eine Datenauskunft des MB1 (Vater) als auch der MB2 (eine Minderjährige, die sich zeitweise in der Erziehung der BF befand) gegenständlich ist. Anhaltspunkte dafür, dass eine Datenauskunft betreffend den MB1 Einschränkungen im Zusammenhang mit einer zeitweiligen Fremdobsorge der MB2 rechtfertigen würden, ergeben sich nicht und wurden konkret durch die BF auch nicht behauptet. Die von der BF behaupteten Beschränkungen im Sinne des Artikel 23, Absatz eins, Litera e, DSGVO liegen, wie oben dargestellt, ebensowenig vor. Im Übrigen ist die BF auf ihre eigene Datenauskunft vom 07.01.2019 zu verweisen, in der sie betreffend die Aufbewahrungspflicht auf den Zweck der Datenspeicherung ausgetretener Kinder verweis und ausführt, falls zu einem Zeitpunkt nach Beendigung der vollen Erziehung sich für den/die Betreffende Fragen bzw. Themen über die Zeit der Betreuung ergäben oder entwickelten, stünde die BF zur Klärung zur Verfügung. Dazu benötige sie die angefertigten Dokumentationen als Gedächtnisstütze und hilfreiche Unterlage. Die Informationen würden dem obsorgeberechtigten Elternteil sowie dem betreffenden Kind zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Die BF geht daher im Rahmen ihrer Datenauskunft selbst davon aus, nach Beendigung geleisteter Betreuung gegenüber dem Obsorgeberechtigten und dem ehemaligen betreuten Kind oder Jugendlichen im Bedarfsfall zur Auskunft verpflichtet zu sein. Gerade aus diesem Zweck ergibt sich die von den MB in Anspruch genommene Aufbewahrungspflicht. Wenn die BF in weiterer Folge ausführt, es sei für sie auch nach dem Ermittlungsverfahren der belangten Behörde in keiner Weise klar oder nachvollziehbar, welche Auskünfte über welche Daten bzw. Datenbestände den MB von der BF erlaubt erteilt werden solle/dürfe, so wird dadurch kein Rechtfertigungsgrund für eine Auskunftsverweigerung bezogen auf die angefragten und noch nicht erteilten Auskünfte dargestellt. Sähe sich die BF aufgrund von Vereinbarungen mit der Kinder- und Jugendhilfe betreffend einzelner Datenauskünfte zur Verschwiegenheit verpflichtet, so wäre es Sache der BF gewesen, in Bezug auf derartige Daten auf ihre Verschwiegenheitsverpflichtung hinzuweisen. Die BF hat aber pauschal auf die Kinder- und Jugendhilfe verwiesen, in weiterer Folge einzelne der angefragten Daten beauskunftet und andere kommentarlos nicht. Zu Beschwerdepunkt 4.) zeigt die BF zwar grundsätzlich zu Recht eine Mangelhaftigkeit des Bescheids insoferne auf, als dieser sowohl in Spruchpunkt I. (Feststellung) als auch II. (Leistungsbefehl) nicht präzisiert, welche Auskünfte nach Ansicht der belangten Behörde zu Unrecht nicht erteilt worden seien. Zu Beschwerdepunkt 4.) zeigt die BF zwar grundsätzlich zu Recht eine Mangelhaftigkeit des Bescheids insoferne auf, als dieser sowohl in Spruchpunkt römisch eins. (Feststellung) als auch römisch zwei. (Leistungsbefehl) nicht präzisiert, welche Auskünfte nach Ansicht der belangten Behörde zu Unrecht nicht erteilt worden seien. Eine derartige Verpflichtung zur Aufnahme jener Umstände ergibt sich aus § 59 AVG. Allerdings kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Auslegung des Spruchs eines Bescheides nach dessen Begründung in jenen Fällen in Betracht, in denen der Spruch für sich allein Zweifel an seinem Inhalt offenlässt. Eine Umdeutung eines klar gefassten Spruchs anhand der Begründung eines Bescheides kommt zwar nicht in Betracht. Eine über den formalen Spruchinhalt hinausgehende Gesamtbetrachtung von Spruch und Begründung findet somit ihre Grenze dann, wenn der formale Spruchinhalt durch Ausführungen im Begründungsteil nicht ergänzt bzw. komplettiert wird, sondern mit diesem in Widerspruch gerät (VwGH am 09.06.2020, Ra 2020/10/0016). Eine derartige Verpflichtung zur Aufnahme jener Umstände ergibt sich aus Paragraph 59, AVG. Allerdings kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Auslegung des Spruchs eines Bescheides nach dessen Begründung in jenen Fällen in Betracht, in denen der Spruch für sich allein Zweifel an seinem Inhalt offenlässt. Eine Umdeutung eines klar gefassten Spruchs anhand der Begründung eines Bescheides kommt zwar nicht in Betracht. Eine über den formalen Spruchinhalt hinausgehende Gesamtbetrachtung von Spruch und Begründung findet somit ihre Grenze dann, wenn der formale Spruchinhalt durch Ausführungen im Begründungsteil nicht ergänzt bzw. komplettiert wird, sondern mit diesem in Widerspruch gerät (VwGH am 09.06.2020, Ra 2020/10/0016). In der Begründung stellt die belangte Behörde auf Seite 6 aber in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise klar, dass sie die mangelhafte Auskunft auf Art. 15 Abs. 1 lit. b), c) und g) sowie die Nichtherausgabe von Kopien der personenbezogenen Daten bezieht. In der Begründung stellt die belangte Behörde auf Seite 6 aber in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise klar, dass sie die mangelhafte Auskunft auf Artikel 15, Absatz eins, Litera b,), c) und g) sowie die Nichtherausgabe von Kopien der personenbezogenen Daten bezieht. Der diesbezüglichen Mangelhaftigkeit des Bescheides ist durch eine Maßgabe-Entscheidung, mit der der Spruch gesetzmäßig und präzise gefasst wird, ausreichend zu begegnen, sodass auch aufgrund der diesbezüglichen Ausführungen der BF die Beschwerde nicht erfolgreich ist. Im Gegensatz zur Argumentation der BF ist nämlich im Zusammenhalt mit der Bescheidbegründung eine nähere Konkretisierung sehr wohl möglich. Die BF bleibt weiters eine nachvollziehbare Begründung schuldig, weshalb Auskünfte zum Datenverkehr mit Schulen, Ämtern, Behörden, Ärzten und Therapeuten jedenfalls von der Auskunftspflicht ausgenommen sein sollen, „weil sie entweder hoheitliches Handeln beträfen oder gesetzliche Verschiedenheitspflichten verletzen würden“. Es wäre der BF oblegen, derartige konkreten Verschwiegenheitspflichten in Bezug auf einzelne Daten bzw. Datenkategorien zu behaupten. Wenn die BF zuletzt unter Beschwerdepunkt
  3. meint, der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO bedeute regelmäßig nicht, dass alle Dokumente, E-Mails etc. herauszugeben seien, sondern es genüge, eine vollständige Übersicht der personenbezogenen Daten in verständlicher Form zur Kenntnis zu bringen, so übersieht sie, dass nunmehr der Anspruch auf Datenkopien ein eigener Anspruch ist und in concreto durch die MB in Anspruch genommen wurde. Weshalb die BF lediglich verhalten sein soll, Namen, Geburtsdatum und allenfalls die Art der Datenverarbeitung mitzuteilen, bleibt begründungslos. Wenn die BF zuletzt unter Beschwerdepunkt
  4. meint, der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nach Artikel 15, DSGVO bedeute regelmäßig nicht, dass alle Dokumente, E-Mails etc. herauszugeben seien, sondern es genüge, eine vollständige Übersicht der personenbezogenen Daten in verständlicher Form zur Kenntnis zu bringen, so übersieht sie, dass nunmehr der Anspruch auf Datenkopien ein eigener Anspruch ist und in concreto durch die MB in Anspruch genommen wurde. Weshalb die BF lediglich verhalten sein soll, Namen, Geburtsdatum und allenfalls die Art der Datenverarbeitung mitzuteilen, bleibt begründungslos. Im Ergebnis zeigt die BF daher nicht zutreffend auf, dass die Feststellung der Unvollständigkeit der Auskunft sowie ein entsprechender Leistungsauftrag in Bezug auf Art. 15 Abs. 1 lit. b), c) und g) DSGVO sowie eine Herausgabe der Kopien zu Unrecht erfolgt wäre. Im Ergebnis zeigt die BF daher nicht zutreffend auf, dass die Feststellung der Unvollständigkeit der Auskunft sowie ein entsprechender Leistungsauftrag in Bezug auf Artikel 15, Absatz eins, Litera b,), c) und g) DSGVO sowie eine Herausgabe der Kopien zu Unrecht erfolgt wäre. Der Beschwerde war daher nicht Folge zu geben. Durch keine Partei wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt. Dem Verwaltungsgericht schien zwar eine Ergänzung des Sachverhalts insofern erforderlich, als eine nähere Abklärung betreffend die Obsorgeverhältnisse und die Betreuungsvereinbarung zwischen der BF und der sie beauftragenden Kinder- und Jugendhilfe vorzunehmen war. Den diesbezüglichen Aufträgen sind der beteiligte Kinder- und Jugendhilfeträger sowie die BF hinsichtlich der Betreuungsvereinbarung nachgekommen. Die BF selbst war im Laufe des gesamten Verfahrens in Kenntnis ihrer Betreuungsvereinbarung. Diese musste ihrem gesamten Rechtsstandpunkt zugrunde liegen. Eine Ergänzung der Feststellungen iS des vorgelegten Obsorgebeschlusses sowie dieser Betreuungsvereinbarung ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erschien unbedenklich, zumal es sich dabei und insbesondere bei der Betreuungsvereinbarung für die BF um keine neuen Tatsachen handelt. Eine mündliche Verhandlung konnte daher entfallen. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass Einzelfallumstände insbesondere in Bezug auf Art. 15 DSGVO releviert wurden. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden diesbezüglich nicht aufgeworfen.Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass Einzelfallumstände insbesondere in Bezug auf Artikel 15, DSGVO releviert wurden. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden diesbezüglich nicht aufgeworfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W274.2234553.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.