133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Mit Schreiben vom 22.08.2018 wandte sich XXXX (im Folgenden: Mitbeteilgter 1 vor dem BVwG, MB1) unter dem Betreff "Auskunftsanforderung" an die XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin vor dem BVwG, BF) mit dem Begehren, dem MB1 sowie seiner Tochter XXXX (im Folgenden: MB2) Auskunft über alle personenbezogenen Daten zu erteilen und zwar Mit Schreiben vom 22.08.2018 wandte sich römisch 40 (im Folgenden: Mitbeteilgter 1 vor dem BVwG, MB1) unter dem Betreff "Auskunftsanforderung" an die römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin vor dem BVwG, BF) mit dem Begehren, dem MB1 sowie seiner Tochter römisch 40 (im Folgenden: MB2) Auskunft über alle personenbezogenen Daten zu erteilen und zwar
Die MB hätten einen Antrag an die jeweiligen Beschwerdegegner gerichtet, indem sie sie dazu aufgefordert hätten, ihnen dieses Recht zu gewähren. Die Beschwerdegegner hätten wie in den Anlagen reagiert, die MB hielten diese Antworten für mangelhaft und unzureichend, jedenfalls nicht für vollständig im Kontext des Begehrens. Beantragt werde, die belangte Behörde wolle eine Verletzung ihrer Rechte feststellen und die BF anweisen, in angemessener Frist die Anfrage vollständig, richtig, ausführlich und transparent zu beantworten. Mit Beschwerde an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) vom 03.12.2018 übermittelten die MB die Schreiben vom 22.08.2018, vom 19.09.2018 sowie eine Vergleichsausfertigung zu 1 Ps 185/17v des Bezirksgerichts römisch 40 , woraus sich die gemeinsame Obsorge der Kindeseltern betreffend die MB2 ergibt. Die MB bezeichnen als Beschwerdegegner unter anderem unter Punkt 4. die römisch 40 (daneben die Kinder- und Jugendhilfe von drei Bezirkshauptmannschaften sowie ein Unternehmen) und führen aus, sie erheben Beschwerde
Die MB hätten einen Antrag an die jeweiligen Beschwerdegegner gerichtet, indem sie sie dazu aufgefordert hätten, ihnen dieses Recht zu gewähren. Die Beschwerdegegner hätten wie in den Anlagen reagiert, die MB hielten diese Antworten für mangelhaft und unzureichend, jedenfalls nicht für vollständig im Kontext des Begehrens. Beantragt werde, die belangte Behörde wolle eine Verletzung ihrer Rechte feststellen und die BF anweisen, in angemessener Frist die Anfrage vollständig, richtig, ausführlich und transparent zu beantworten. Über Aufforderung und Urgenz übermittelte die BF mit Schreiben vom 07.01.2019 der belangten Behörde das Antwortschreiben vom 19.09.2018 mit dem Hinweis, dass sie die Daten der Jugendlichen ausschließlich im Umfang der von der Behörde übertragenen gesetzlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Kinder- und Jugendhilfe verarbeite. Mit Schreiben ebenfalls vom 07.01.2019 führte die BF an die MB aus: „Wie bereits in unserem Schreiben vom 19.09.2018 mitgeteilt, haben wir die Anliegen an die fallführende Behörde weitergeleitet. Es tut uns leid, dass Sie die gewünschte Auskunft nicht erhalten haben und da wir Ihr Interesse grundsätzlich nachvollziehen können, teilen wir Ihnen daher wie folgt mit: Es erfolgte die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zum Zwecke der Umsetzung des Auftrags der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe zur Sicherung des Kindeswohls (Herkunft der Daten: einweisende Behörde). Es wurden personenbezogene Daten verarbeitet, die zur Erfüllung aller gesetzlichen Verpflichtungen sowie der Beteiligung am öffentlichen Leben des Klienten notwendig waren. Dies beinhaltet insbesondere Schulen, Ärzte und Therapeuten. Wir speichern Ihre Daten im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten (30 Jahre). Zweck der Datenspeicherung ausgetretener Kinder: Falls zu einem Zeitpunkt nach Beendigung der vollen Erziehung sich für den/die Betreffende Fragen bzw. Themen über die Zeit der Betreuung ergeben oder entwickeln, stehen wir selbstverständlich zur Klärung zur Verfügung. Dazu benötigen wir die angeführten Dokumentationen als Gedächtnisstütze und hilfreiche Unterlage. Die Informationen werden dem obsorgeberechtigten Elternteil sowie dem betreffenden Kind oder dem/der betreffenden Jugendlichen zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Die Einsichtnahme seitens Dritter ist jedenfalls nicht möglich - mit Ausnahme von Gerichten und Staatsanwaltschaft im Kontext von zu prüfenden bzw. zur beurteilenden Offizialdelikten. Sollten Sie, Herr XXXX , die bei uns noch aufliegenden Unterlagen einsehen wollen, stehen wir auch da nach telefonischer Terminvereinbarung gerne zur Verfügung". Sollten Sie, Herr römisch 40 , die bei uns noch aufliegenden Unterlagen einsehen wollen, stehen wir auch da nach telefonischer Terminvereinbarung gerne zur Verfügung". Mit Schreiben vom 21.01.2019 übermittelte die belangte Behörde den MB die Stellungnahme vom 07.01.2019 mit dem Hinweis, die belangte Behörde betrachte
6 DSG durch die Reaktion der Beschwerdegegnerin die Beschwerde als gegenstandslos. Sollten die MB nicht binnen einer Frist von zwei Wochen begründen, warum sie die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachteten, werde die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen. Mit Schreiben vom 21.01.2019 übermittelte die belangte Behörde den MB die Stellungnahme vom 07.01.2019 mit dem Hinweis, die belangte Behörde betrachte
Paragraph 24, Absatz 6, DSG durch die Reaktion der Beschwerdegegnerin die Beschwerde als gegenstandslos. Sollten die MB nicht binnen einer Frist von zwei Wochen begründen, warum sie die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachteten, werde die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen. Mit Schreiben vom 29.01.2019 an die belangte Behörde führten die MB aus, sie hielten die behauptete Rechtsverletzung (Auskunft) zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt. Die MB hätten zur Auskunft über alle personenbezogenen Daten aufgefordert, sie hätten den Auskunftsumfang definiert sowie die personenbezogenen Daten im Kontext der Auskunftsanforderung beschrieben. Aufgrund der Art und Weise, wie die BF ihre Tätigkeiten ausgeführt habe, sei es den MB nicht möglich, weitere Detaillierungen vorzunehmen. Die BF bestätige im Schreiben vom 07.01.2019, dass in ihrem Haus entsprechende personenbezogene Daten verarbeitet würden. Wie aus diesem Schreiben hervorgehe, biete sie eine nicht näher definierte Einsichtnahme an. Sie habe die Daten aber „nicht wie begehrt, entsprechend beauskunftet“. Die MB wünschten, dass sie alle Daten entsprechend der Anfrage beauskunftet bekämen, also Kopien mit den zusätzlichen Informationen. Dieses Schreiben übermittelte die belangte Behörde der BF am 28.6.2019 zur weiteren allfälligen Äusserung. Mit Schreiben an die belangte Behörde vom 13.08.2019 führte die BF aus, sämtliche Datenverwaltung und -bearbeitung erfolge im Rahmen des erteilten Behördenauftrages auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen, wobei der Behörde diesbezüglich auch die Position des gesetzlichen Vertreters zukomme. Ein wie immer gearteter Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen liege nicht vor. Die BF empfehle den MB, sich allenfalls an die zuständige Behörde der Kinder- und Jugendhilfe zu wenden. Mit dem bekämpften Bescheid gab die belangte Behörde der Beschwerde teilweise statt und stellte fest, die BF habe die MB dadurch in ihrem Recht auf Auskunft verletzt, indem sie ihnen keine vollständige Auskunft im Sinne des Art. 15 DSGVO erteilt habe. Der BF werde aufgetragen, den MB innerhalb einer Frist von vier Wochen eine dem Art. 15 Abs. 1 DSGVO entsprechende Auskunft zu erteilen und ihnen Kopien der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung seien, bereitzustellen. Mit dem bekämpften Bescheid gab die belangte Behörde der Beschwerde teilweise statt und stellte fest, die BF habe die MB dadurch in ihrem Recht auf Auskunft verletzt, indem sie ihnen keine vollständige Auskunft im Sinne des Artikel 15, DSGVO erteilt habe. Der BF werde aufgetragen, den MB innerhalb einer Frist von vier Wochen eine dem Artikel 15, Absatz eins, DSGVO entsprechende Auskunft zu erteilen und ihnen Kopien der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung seien, bereitzustellen. Die belangte Behörde traf folgende Feststellungen (adaptiert hinsichtlich der Parteienbezeichnungen): „Der MB1 ist Obsorgeberechtigter für die MB2. Die MB begehrten mit Schreiben vom 22.8.2018 Auskunft über ihre personenbezogenen Daten, die Informationen
Abs 1 lit a bis d und g DSGVO und Kopien ihrer personenbezogenen Daten
Abs 3 DSGVO.Die MB begehrten mit Schreiben vom 22.8.2018 Auskunft über ihre personenbezogenen Daten, die Informationen
, Absatz eins, Litera a bis d und g DSGVO und Kopien ihrer personenbezogenen Daten
Die BF übermittelte den MB daraufhin mit Schreiben vom 19.9.2018 folgende Antwort:“ Sodann wurde die bereits oben dargestellte "Auskunftsanforderung" vom 22.08.2018 wiedergegeben. „Während des Verfahrens vor der belangten Behörde übermittelte die BF den MB ergänzend folgendes Schreiben, datiert mit 7.1.2019:“ Hier wurde das Schreiben der BF vom 07.01.2019 an die MB – ebenso oben dargestellt – wiedergegeben. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, eine betroffene Person habe
DSGVO das Recht, vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Sofern dies der Fall sei, habe die betroffene Person auch das Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und über die in Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h angeführten Informationen, ferner gegebenenfalls zusätzlich über die Informationen
Abs. 2 dieser Bestimmung. Eine Auskunft
DSGVO habe demnach jedenfalls die über die betroffene Person verarbeiteten personenbezogenen Daten (Stammdaten) sowie die Informationen
1 lit. a bis h (Metadaten) zu enthalten. Des Weiteren habe der Verantwortliche
3 leg cit einer betroffenen Person Kopien der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung seien, zur Verfügung zu stellen, wenn dies beantragt werde. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, eine betroffene Person habe
, DSGVO das Recht, vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Sofern dies der Fall sei, habe die betroffene Person auch das Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und über die in Artikel 15, Absatz eins, Litera a bis h angeführten Informationen, ferner gegebenenfalls zusätzlich über die Informationen
Absatz 2, dieser Bestimmung. Eine Auskunft
, DSGVO habe demnach jedenfalls die über die betroffene Person verarbeiteten personenbezogenen Daten (Stammdaten) sowie die Informationen
Des Weiteren habe der Verantwortliche
, Absatz 3, leg cit einer betroffenen Person Kopien der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung seien, zur Verfügung zu stellen, wenn dies beantragt werde. Die BF habe den MB mit Schreiben vom 07.01.2019 die Informationen
1 lit. a (Verarbeitungszwecke) und lit. d (Speicherdauer) mitgeteilt. Darüberhinausgehende Informationen habe die BF den MB nicht bereitgestellt. Anzumerken sei, dass die MB die Information
1 lit. e, f und h DSGVO in ihrem Auskunftsbegehren nicht beantragt hätten. Die BF habe den MB mit Schreiben vom 07.01.2019 die Informationen
, Absatz eins, Litera a, (Verarbeitungszwecke) und Litera d, (Speicherdauer) mitgeteilt. Darüberhinausgehende Informationen habe die BF den MB nicht bereitgestellt. Anzumerken sei, dass die MB die Information
, Absatz eins, Litera e, f und h DSGVO in ihrem Auskunftsbegehren nicht beantragt hätten. Wenn die BF im Schreiben vom 07.01.2019 ausführe, die MB könnten nach telefonischer Vereinbarung Einsicht in die bei ihr aufliegenden Unterlagen nehmen, sei ihr entgegen zu halten: Der DSGVO sei eine Subsidiaritätsregelung nach § 44 Abs. 5 DSG im Anwendungsbereich des dritten Hauptstücks fremd. Daraus sei abzuleiten, dass nunmehr mittels eines Auskunftsbegehrens grundsätzlich auch Auskunft über den Inhalten von Urkunden und Aktenbestandteilen begehrt werden könne, sofern darin personenbezogene Daten der betroffenen Person enthalten seien und der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO eröffnet sei. Die BF habe daher jedenfalls unzureichend auf den Antrag auf Auskunft reagiert. Es sei ihr daher aufzutragen, den MB eine dem Art. 15 DSGVO entsprechende Auskunft zu erteilen. Insbesondere seien den MB die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die ihnen noch nicht beauskunfteten Metadaten (Art. 15 Abs. 1 lit. b, c und g DSGVO) und - wie beantragt - Kopien der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung seien, bereitzustellen. Der DSGVO sei eine Subsidiaritätsregelung nach Paragraph 44, Absatz 5, DSG im Anwendungsbereich des dritten Hauptstücks fremd. Daraus sei abzuleiten, dass nunmehr mittels eines Auskunftsbegehrens grundsätzlich auch Auskunft über den Inhalten von Urkunden und Aktenbestandteilen begehrt werden könne, sofern darin personenbezogene Daten der betroffenen Person enthalten seien und der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO eröffnet sei. Die BF habe daher jedenfalls unzureichend auf den Antrag auf Auskunft reagiert. Es sei ihr daher aufzutragen, den MB eine dem Artikel 15, DSGVO entsprechende Auskunft zu erteilen. Insbesondere seien den MB die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die ihnen noch nicht beauskunfteten Metadaten (Artikel 15, Absatz eins, Litera b, c und g DSGVO) und - wie beantragt - Kopien der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung seien, bereitzustellen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die – anwaltlich erhobene - Beschwerde der BF wegen "Mangelhaftigkeit des Bescheids und unrichtiger rechtlicher Beurteilung" mit dem Antrag, den Bescheid ersatzlos beheben und das gegenständliche Verfahren einzustellen. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem BVwG derart vor, dass sie dort am 31.08.2020 einlangte. Die belangte Behörde bestritt das Beschwerdevorbringen zur Gänze unter Verweis auf den angefochtenen Bescheid. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde von diesem dem MB1 und der MB2 mit Schreiben vom 02.11.2020 zur allfälligen Stellungnahme binnen 14 Tagen übersandt. Weiters wurde je mit Schreiben vom 02.11.2020 das Bezirksgericht Schärding um Übermittlung einer Amtsbestätigung über die aktuellen Obsorgeverhältnisse betreffend die MB2 ersucht, an die Bezirkshauptmannschaft XXXX , Kinder- und Jugendhilfe, angefragt, wie die Obsorge sowie die Pflege und Erziehung betreffend die MB2 unmittelbar vor dem Zeitpunkt des Vergleichs vom 29.05.2018 zu 1 Ps 185/17v des Bezirksgerichts XXXX geregelt waren und diese ersucht, allfällige Vereinbarungen über die Unterbringung der MB2 zu übermitteln. Weiters wurde der BF mit Schreiben vom gleichen Tag aufgetragen, alle Vereinbarungen mit dem Jugendwohlfahrtsträger bzw. sonstigen Obsorgeberechtigten vorzulegen, aufgrund derer die BF die Pflege und Erziehung für die MB2 ausgeübt habe. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde von diesem dem MB1 und der MB2 mit Schreiben vom 02.11.2020 zur allfälligen Stellungnahme binnen 14 Tagen übersandt. Weiters wurde je mit Schreiben vom 02.11.2020 das Bezirksgericht Schärding um Übermittlung einer Amtsbestätigung über die aktuellen Obsorgeverhältnisse betreffend die MB2 ersucht, an die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , Kinder- und Jugendhilfe, angefragt, wie die Obsorge sowie die Pflege und Erziehung betreffend die MB2 unmittelbar vor dem Zeitpunkt des Vergleichs vom 29.05.2018 zu 1 Ps 185/17v des Bezirksgerichts römisch 40 geregelt waren und diese ersucht, allfällige Vereinbarungen über die Unterbringung der MB2 zu übermitteln. Weiters wurde der BF mit Schreiben vom gleichen Tag aufgetragen, alle Vereinbarungen mit dem Jugendwohlfahrtsträger bzw. sonstigen Obsorgeberechtigten vorzulegen, aufgrund derer die BF die Pflege und Erziehung für die MB2 ausgeübt habe. Mit Schreiben vom 05.11.2020 übermittelte zunächst das Bezirksgericht XXXX eine Amtsbestätigung betreffend die Obsorgeverhältnisse betreffend die MB2 vom 02.07.
1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von den Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten oder folgende Informationen:
, Absatz eins, DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von den Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten oder folgende Informationen:
Abs. 3 stellt der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen,
Absatz 3, stellt der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen,
Abs. 4 darf das Recht auf Erhalt einer Kopie gem. Abs. 3 die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.
Absatz 4, darf das Recht auf Erhalt einer Kopie gem. Absatz 3, die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.
hat nur die betroffene Person ein Recht auf Auskunft, welches sie geltend machen muss. Eine allgemeine Mitwirkungspflicht ist nicht abzuleiten, sondern allenfalls eine Präzisierungsobliegenheit, wenn der Verantwortliche eine große Menge an Daten verarbeitet und die betroffene Person einen sehr pauschalen Antrag stellt oder nur an bestimmten Informationen bzw. Datenverarbeitungen interessiert ist. In diesen Fällen ist der Verantwortliche berechtigt, bei der betroffenen Person um Präzisierung zu ersuchen, er hat aber keinen Anspruch darauf. Die betroffene Person kann dennoch darauf bestehen, dass alle Daten beauskunftet werden. Damit sind die in der Praxis vorkommenden zweistufigen Auskunftsverfahren, bei denen der Verantwortliche zunächst nur Stammdaten beauskunftet und erst auf ausdrückliches Verlangen des Antragsstellers eine umfassende Auskunft erteilt, durchaus zulässig, sofern der Antragssteller auf diesen Umstand hingewiesen wird (Haidinger in Knyrim, DatKomm, Art. 15 DSGVO, Rz 11).
, hat nur die betroffene Person ein Recht auf Auskunft, welches sie geltend machen muss. Eine allgemeine Mitwirkungspflicht ist nicht abzuleiten, sondern allenfalls eine Präzisierungsobliegenheit, wenn der Verantwortliche eine große Menge an Daten verarbeitet und die betroffene Person einen sehr pauschalen Antrag stellt oder nur an bestimmten Informationen bzw. Datenverarbeitungen interessiert ist. In diesen Fällen ist der Verantwortliche berechtigt, bei der betroffenen Person um Präzisierung zu ersuchen, er hat aber keinen Anspruch darauf. Die betroffene Person kann dennoch darauf bestehen, dass alle Daten beauskunftet werden. Damit sind die in der Praxis vorkommenden zweistufigen Auskunftsverfahren, bei denen der Verantwortliche zunächst nur Stammdaten beauskunftet und erst auf ausdrückliches Verlangen des Antragsstellers eine umfassende Auskunft erteilt, durchaus zulässig, sofern der Antragssteller auf diesen Umstand hingewiesen wird (Haidinger in Knyrim, DatKomm, Artikel 15, DSGVO, Rz 11). Die betroffene Person muss ihren Anspruch auf Auskunft dem Verantwortlichen gegenüber geltend machen. Wird der Antrag irrtümlich an einen Auftragsverarbeiter gerichtet, so stellt sich die Frage wie er damit umgeht. Für den Regelfall wird man zur Wahrung der Betroffenenrechte eine ausdrückliche Klausel im Auftragsverarbeitervertrag aufnehmen, dass der Auftragsverarbeiter Anträge betroffener Personen an den Verantwortlichen weiterzuleiten hat (wie oben, Rz 15). Da eine bloße Obliegenheit der betroffenen Person besteht, ihren Auskunftsantrag zu präzisieren, ist kaum ein Fall denkbar, wo der Verantwortliche einen Auskunftsantrag wegen eines zu großen Umfangs (Exzessivität) ablehnen kann (wie oben, Rz 48). Das Recht auf Erhalt einer Kopie der Daten darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen, wozu auch der Verantwortliche zählt. Müsste der Verantwortliche ein E-Mail beauskunften, in dem auch andere Personen genannt werden, deren Interessen höher einzustufen sind, sind diese Unterlagen nicht vom Auskunftsrecht umfasst. Das wird dem Verantwortlichen aber im Lichte des Erleichterungsgrundsatzes und des ErwGr 63 S 6, dem zufolge die Rechte anderer Personen nicht zu einer Verweigerung des Auskunftsanspruchs führen dürfen, nicht berechtigen, den Anspruch abzulehnen, sondern er wird verpflichtet sein, die „Fremddaten“ zu schwärzen. Behauptungs- und beweispflichtig ist diesbezüglich der Verantwortliche (wie oben, Rz 49). Die Aussage des ErwGr 63 S 5, dass die Rechte und Freiheiten anderer Personen durch das Auskunftsrecht nicht beeinträchtigt werden sollen, kann nach dem Wortlaut des Art. 15 nur auf dessen Abs. 4, also auf das Recht auf Kopie, bezogen werden, nicht aber als allgemeine Ausnahme vom Auskunftsrecht verstanden werden (wie oben, Rz 50). Die Aussage des ErwGr 63 S 5, dass die Rechte und Freiheiten anderer Personen durch das Auskunftsrecht nicht beeinträchtigt werden sollen, kann nach dem Wortlaut des Artikel 15, nur auf dessen Absatz 4,, also auf das Recht auf Kopie, bezogen werden, nicht aber als allgemeine Ausnahme vom Auskunftsrecht verstanden werden (wie oben, Rz 50). Nach § 4 Abs. 6 DSG besteht das Auskunftsrecht gegenüber einem Verantwortlichen unbeschadet anderer gesetzlicher Beschränkungen in der Regel dann nicht, wenn durch die Erteilung der Auskunft ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis des Verantwortlichen oder eines Dritten gefährdet würde. Hier soll kein absolutes Ablehnungsrecht geschaffen worden sein, sondern sorgfältig abzuwägen sein, inwieweit die Auskunftserteilung dieses Recht tatsächlich beeinträchtigt (wie oben, Rz 51). Nach Paragraph 4, Absatz 6, DSG besteht das Auskunftsrecht gegenüber einem Verantwortlichen unbeschadet anderer gesetzlicher Beschränkungen in der Regel dann nicht, wenn durch die Erteilung der Auskunft ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis des Verantwortlichen oder eines Dritten gefährdet würde. Hier soll kein absolutes Ablehnungsrecht geschaffen worden sein, sondern sorgfältig abzuwägen sein, inwieweit die Auskunftserteilung dieses Recht tatsächlich beeinträchtigt (wie oben, Rz 51). § 4 Abs. 5 DSG berechtigt hoheitlich tätige Verantwortliche zur Ablehnung eines Auskunftsantrages, wenn durch die Erteilung der Auskunft die Erfüllung einer dem Verantwortlichen gesetzlich übertragenen Aufgabe gefährdet wird. Diese Ausnahme gilt nur für hoheitlich tätige Verantwortliche, also damit nicht für Verantwortliche des öffentlichen Bereichs, wenn sie privatwirtschaftlich tätig sind (wie oben, Rz 52). Paragraph 4, Absatz 5, DSG berechtigt hoheitlich tätige Verantwortliche zur Ablehnung eines Auskunftsantrages, wenn durch die Erteilung der Auskunft die Erfüllung einer dem Verantwortlichen gesetzlich übertragenen Aufgabe gefährdet wird. Diese Ausnahme gilt nur für hoheitlich tätige Verantwortliche, also damit nicht für Verantwortliche des öffentlichen Bereichs, wenn sie privatwirtschaftlich tätig sind (wie oben, Rz 52).
1 DSGVO können durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedsstaaten, denen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter unterliegt, die Pflichten und Rechte gem. den Art. 12-22 und Art. 34 sowie Art. 5, insofern dessen Bestimmungen den in den Art. 12-22 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, im Wege von Gesetzgebungsmaßnahmen beschränkt werden, sofern eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, die folgendes sicherstellt:[…]
, Absatz eins, DSGVO können durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedsstaaten, denen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter unterliegt, die Pflichten und Rechte gem. den Artikel 12 -, 22 und Artikel 34, sowie Artikel 5,, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikel 12 -, 22, vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, im Wege von Gesetzgebungsmaßnahmen beschränkt werden, sofern eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, die folgendes sicherstellt:, […]
Sd Art. 58 Abs. 1 lit. e und f gegenüber den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeitern, die nach Unionsrecht oder den Recht der Mitgliedsstaaten oder nach einer von den zuständigen nationalen Stellen erlassenen Verpflichtungen dem Berufsgeheimnis oder einer gleichwertigen Geheimhaltungspflicht unterliegen, regeln, soweit dies notwendig oder verhältnismäßig ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Pflicht zur Geheimhaltung in Einklang zu bringen. Diese Vorschriften gelten nur in Bezug auf personenbezogene Daten, die der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter bei einer Tätigkeit erlangt oder erhoben hat, die einer solchen Geheimhaltungspflicht unterliegt.
Sd Artikel 58, Absatz eins, Litera e und f gegenüber den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeitern, die nach Unionsrecht oder den Recht der Mitgliedsstaaten oder nach einer von den zuständigen nationalen Stellen erlassenen Verpflichtungen dem Berufsgeheimnis oder einer gleichwertigen Geheimhaltungspflicht unterliegen, regeln, soweit dies notwendig oder verhältnismäßig ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Pflicht zur Geheimhaltung in Einklang zu bringen. Diese Vorschriften gelten nur in Bezug auf personenbezogene Daten, die der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter bei einer Tätigkeit erlangt oder erhoben hat, die einer solchen Geheimhaltungspflicht unterliegt. Art. 90 Abs. 1 enthält eine fakultative Öffnungsklausel, die es den Mitgliedsstaaten erlaubt, die Befugnisse der nationalen Aufsichtsbehörden in Bezug auf deren in Art. 58 Abs. 1 lit.e und f normierte Befugnisse, nämlich vom Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter Zugang zu allen personenbezogenen Daten und Informationen, zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind […] spezielle Regelungen vorzusehen. Normadressaten können nur jene Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter sein, die nach dem Unionsrecht, dem Recht der Mitgliedsstaaten oder einer von einer zuständigen nationalen Stelle erlassenen Verpflichtung, einem Berufsgeheimnis oder einer gleichwertigen Geheimhaltungspflicht unterliegen (Pollirer in Knyrim, Datkomm, Art. 90 DSGVO, Rz 1).Artikel 90, Absatz eins, enthält eine fakultative Öffnungsklausel, die es den Mitgliedsstaaten erlaubt, die Befugnisse der nationalen Aufsichtsbehörden in Bezug auf deren in Artikel 58, Absatz eins, Litera e und f normierte Befugnisse, nämlich vom Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter Zugang zu allen personenbezogenen Daten und Informationen, zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind […] spezielle Regelungen vorzusehen. Normadressaten können nur jene Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter sein, die nach dem Unionsrecht, dem Recht der Mitgliedsstaaten oder einer von einer zuständigen nationalen Stelle erlassenen Verpflichtung, einem Berufsgeheimnis oder einer gleichwertigen Geheimhaltungspflicht unterliegen (Pollirer in Knyrim, Datkomm, Artikel 90, DSGVO, Rz 1).
Sd DSGVO der Ausdruck 7. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die alleine oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet;
Sd DSGVO der Ausdruck
KJHG 2014 sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kinder- und Jugendhilfeträgers und seiner Organisationseinheiten sowie von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, ebenso wie die von diesen Beauftragten, zur Verschwiegenheit über alle ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen des Privat- und Familienlebens verpflichtet, die […] Eltern, […], Kinder, Jugendliche unmittelbar oder mittelbar betreffen, sofern nicht die Offenlegung im überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Kinder und Jugendlichen liegt.
Paragraph 13, Absatz eins, Oö. KJHG 2014 sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kinder- und Jugendhilfeträgers und seiner Organisationseinheiten sowie von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, ebenso wie die von diesen Beauftragten, zur Verschwiegenheit über alle ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen des Privat- und Familienlebens verpflichtet, die […] Eltern, […], Kinder, Jugendliche unmittelbar oder mittelbar betreffen, sofern nicht die Offenlegung im überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Kinder und Jugendlichen liegt.
Abs. 2 besteht die Verpflichtung zur Verschwiegenheit auch nach Beendigung der Tätigkeit für den Kinder- und Jugendhilfeträger und seine Organisationseinheiten oder die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung weiter.
Absatz 2, besteht die Verpflichtung zur Verschwiegenheit auch nach Beendigung der Tätigkeit für den Kinder- und Jugendhilfeträger und seine Organisationseinheiten oder die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung weiter.
1 haben Kinder und Jugendliche das Recht auf Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und seinen Organisationseinheiten sowie privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens, deren Kenntnis ihnen auf Grund ihres Alters und ihres Entwicklungsstands zumutbar ist, soweit nicht überwiegende berücksichtigungswürdige persönliche Interessen der Eltern, sonstiger mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen oder anderer Personen oder überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
Paragraph 14, Absatz eins, haben Kinder und Jugendliche das Recht auf Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und seinen Organisationseinheiten sowie privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens, deren Kenntnis ihnen auf Grund ihres Alters und ihres Entwicklungsstands zumutbar ist, soweit nicht überwiegende berücksichtigungswürdige persönliche Interessen der Eltern, sonstiger mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen oder anderer Personen oder überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
Abs. 2 steht die Ausübung des Rechts nach Abs. 1 Kindern und Jugendlichen zu, sobald sie über die notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügen. Das Vorliegen der Einsichts- und Urteilsfähigkeit wird ab Vollendung des 14. Lebensjahres vermutet.
Absatz 2, steht die Ausübung des Rechts nach Absatz eins, Kindern und Jugendlichen zu, sobald sie über die notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügen. Das Vorliegen der Einsichts- und Urteilsfähigkeit wird ab Vollendung des 14. Lebensjahres vermutet.
Abs. 4 haben Eltern oder andere mit der Pflege und Erziehung betraute Personen das Recht auf Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger, seinen Organisationseinheiten sowie privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens, soweit nicht Interessen der betreuten Kinder und Jugendlichen oder überwiegende berücksichtigungswürdige persönliche Interessen der Eltern, sonstiger mit der Pflege und Erziehung betrauter Personen oder anderer Personen oder überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
Absatz 4, haben Eltern oder andere mit der Pflege und Erziehung betraute Personen das Recht auf Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger, seinen Organisationseinheiten sowie privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens, soweit nicht Interessen der betreuten Kinder und Jugendlichen oder überwiegende berücksichtigungswürdige persönliche Interessen der Eltern, sonstiger mit der Pflege und Erziehung betrauter Personen oder anderer Personen oder überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. § 15 enthält eine sehr umfangreiche Bestimmung betreffend die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung.Paragraph 15, enthält eine sehr umfangreiche Bestimmung betreffend die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung.
Abs. 6 sind die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen nach diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten
Abs. 1 bis 5 gemeinsam zu verarbeiten.
Absatz 6, sind die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen nach diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten
Absatz eins bis 5 gemeinsam zu verarbeiten.
Abs. 6a obliegt die Erfüllung von datenschutzrechtlichen Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden.
Absatz 6 a, obliegt die Erfüllung von datenschutzrechtlichen Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden.
haben der Kinder- und Jugendhilfeträger und seine Organisationseinheiten sowie die privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Person garantieren. Einsicht in die Dokumentation kann nur im Rahmen der Auskunftsrechte
sowie im Rahmen der Verpflichtungen
9 und § 25 Abs. 4 gewährt werden.
Paragraph 16, Abs. haben der Kinder- und Jugendhilfeträger und seine Organisationseinheiten sowie die privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Person garantieren. Einsicht in die Dokumentation kann nur im Rahmen der Auskunftsrechte
Paragraph 14, sowie im Rahmen der Verpflichtungen
Paragraph 9, Absatz 9 und Paragraph 25, Absatz 4, gewährt werden. Daraus folgt: Obzwar die BF nicht ausdrücklich die Behauptung erhebt, Auftragsverarbeiter für die BH bzw. die Kinder- und Jugendhilfe zu sein, ist ihr Beschwerdevorbringen dahingehend zu verstehen, dass sie meint, in Bezug auf die Datenverarbeitung und damit den Datenschutz der Kinder- und Jugendhilfe gegenüber weisungsgebunden zu sein. Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden: Wie dargestellt, ist für die Rolle des Auftragsverarbeiters konstitutiv, dass zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung geschlossen wird. Die vorgelegte Betreuungsvereinbarung enthält keine Bestimmungen, die als eine derartige Vereinbarung zu qualifizieren wären. Es kamen auch keine anderen Vereinbarungen zwischen der BF und der Kinder- und Jugendhilfe hervor, die darauf hindeuten würden, dass eine derartige Vereinbarung getroffen worden wäre. Dafür, dass die BF personenbezogene Daten nur auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten dürfe, kamen keine Anhaltspunkte hervor. Wenngleich das einschlägige Kinder- und Jugendhilfegesetz Bestimmungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten sowie Verpflichtungen zur Dokumentation enthält, so sind daraus wieder generelle Regeln ersichtlich, die ein derartiges Weisungsverhältnis begründen könnten, noch kam hervor, dass tatsächlich Weisungen erfolgt sind. Weder wurde durch die BF behauptet, dass sie ein Verzeichnis über Verarbeitungstätigkeiten führe, noch sind dafür Anhaltspunkte hervorgekommen. Es ist daher davon auszugehen, dass die BF für die iZm der Betreuung der MB2 erfolgten Datenverarbeitungen datenschutzrechtliche Verantwortliche ist. Es sind auch keine konkreten Normen hervorgekommen, die eine Verschwiegenheit der BF gegenüber dem MB1 als (mit-) obsorgeberechtigtem Elternteil eines ehemals betreuten mj. Kindes sowie der MB2 als ehemals betreutes mj. Kind erkennen ließen. § 13 Abs. 1 Oö. KJHG statuiert zwar eine Verschwiegenheitspflicht der Mitarbeiter von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen. Abgesehen davon, dass sich das hier geltend gemachte Auskunftsrecht nicht gegen Mitarbeiter sondern die Einrichtung selbst richtet, steht diese Verschwiegenheitsverpflichtung unter der Beschränkung, sofern nicht die Offenlegung im überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Kinder liegt. Da hier aber das betroffene Kind selbst Auskunftswerber ist, wird man betreffend der MB2 jedenfalls von einem überwiegenden berechtigten Interesse ausgehen können. Es sind auch keine konkreten Normen hervorgekommen, die eine Verschwiegenheit der BF gegenüber dem MB1 als (mit-) obsorgeberechtigtem Elternteil eines ehemals betreuten mj. Kindes sowie der MB2 als ehemals betreutes mj. Kind erkennen ließen. Paragraph 13, Absatz eins, Oö. KJHG statuiert zwar eine Verschwiegenheitspflicht der Mitarbeiter von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen. Abgesehen davon, dass sich das hier geltend gemachte Auskunftsrecht nicht gegen Mitarbeiter sondern die Einrichtung selbst richtet, steht diese Verschwiegenheitsverpflichtung unter der Beschränkung, sofern nicht die Offenlegung im überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Kinder liegt. Da hier aber das betroffene Kind selbst Auskunftswerber ist, wird man betreffend der MB2 jedenfalls von einem überwiegenden berechtigten Interesse ausgehen können. Gleiches gilt auch für den obsorgeberechtigten Elternteil, dem man grundsätzlich ebenso ein überwiegendes berechtigtes Interesse hinsichtlich verarbeiteter Daten seines Kindes wird zubilligen müssen. Dass im Einzelfall Daten verarbeitet werden, die insbesondere aus medizinischen oder therapeutischen Gründen einer besonderen Geheimhaltungspflicht unterliegen, wurde durch die BF nicht behauptet, sodass grundsätzlich von einer Verpflichtung der BF auszugehen ist, dem Auskunftsbegehren sowie dem Begehren auf Übersendung von Kopien vollinhaltlich nachzukommen. Zur Beschwerde wird nun im Einzelnen ausgeführt: Die BF führte zunächst unter Beschwerdepunkt 1.) aus, sie sei eine sozialpädagogische Einrichtung im Rahmen der gesetzlichen Kinder- und Jugendhilfe und betreibe eine Betreuungseinrichtung – ua - in XXXX , in der die MB2 zeitweise gewohnt habe und betreut worden sei. Auf die Rechtsstellung der BF sei das Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 - B-KJHG (§§ 10 ff) sowie das Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014 – Oö. KJHG (insbesondere § 24) anzuwenden, das sich ausdrücklich auf die Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der vollen Erziehung beziehe, während die gesetzliche Vertretung und die Kindesobsorge den Eltern bzw. den Bezirksverwaltungsbehörden vorbehalten sei. Hoheitliches Handeln obliege daher ausschließlich den zuständigen gesetzlichen Vertretern, an deren Anweisungen die BF - auch im Rahmen der Datenverarbeitung - gebunden sei. Die BF führte zunächst unter Beschwerdepunkt 1.) aus, sie sei eine sozialpädagogische Einrichtung im Rahmen der gesetzlichen Kinder- und Jugendhilfe und betreibe eine Betreuungseinrichtung – ua - in römisch 40 , in der die MB2 zeitweise gewohnt habe und betreut worden sei. Auf die Rechtsstellung der BF sei das Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 - B-KJHG (Paragraphen 10, ff) sowie das Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014 – Oö. KJHG (insbesondere Paragraph 24,) anzuwenden, das sich ausdrücklich auf die Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der vollen Erziehung beziehe, während die gesetzliche Vertretung und die Kindesobsorge den Eltern bzw. den Bezirksverwaltungsbehörden vorbehalten sei. Hoheitliches Handeln obliege daher ausschließlich den zuständigen gesetzlichen Vertretern, an deren Anweisungen die BF - auch im Rahmen der Datenverarbeitung - gebunden sei. Dazu ist auszuführen: Soweit die BF auf hoheitliches Handeln Bezug nimmt, so kann sich dies auf die gesetzliche Vertretung der MB2 nur insofern beziehen, als mit dieser der Kinder- und Jugendhilfeträger (§ 209 ABGB) betraut war. Soweit die BF auf hoheitliches Handeln Bezug nimmt, so kann sich dies auf die gesetzliche Vertretung der MB2 nur insofern beziehen, als mit dieser der Kinder- und Jugendhilfeträger (Paragraph 209, ABGB) betraut war.
1 ABGB hat derjenige, der mit der Obsorge für ein minderjähriges Kind betraut ist, dieses zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und es in diesen sowie allen anderen Angelegenheiten zu vertreten; Pflege und Erziehung sowie die Vermögensverwaltung umfassen auch die gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen.
Paragraph 158, Absatz eins, ABGB hat derjenige, der mit der Obsorge für ein minderjähriges Kind betraut ist, dieses zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und es in diesen sowie allen anderen Angelegenheiten zu vertreten; Pflege und Erziehung sowie die Vermögensverwaltung umfassen auch die gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen. § 158 Abs. 1 regelt somit den Inhalt der Obsorge losgelöst von der Person des Obsorgeberechtigten. Sie umfasst Pflege, Erziehung, Vermögensverwaltung und gesetzliche Vertretung (Fischer-Czermak in Kletecka/Schauer, ABGB- ON 1.05 §
Abs. 1 leg cit. sollen diese Einrichtungen „zur Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der vollen Erziehung“ zur Verfügung stehen. Die Rechte und Pflichten der sozialpädagogischen Einrichtung sind in dieser Bestimmung nicht geregelt und ergeben sich aus dem Gesetz (dem ABGB) sowie den abgeschlossenen Vereinbarungen. Die BF zitiert Paragraph 24, Oö. KJHG. Diese Bestimmung regelt lediglich die Vorsorge, dass derartige sozialpädagogische Einrichtungen zur Verfügung stehen sowie deren Errichtungs- und Betriebsbewilligung.
Absatz eins, leg cit. sollen diese Einrichtungen „zur Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der vollen Erziehung“ zur Verfügung stehen. Die Rechte und Pflichten der sozialpädagogischen Einrichtung sind in dieser Bestimmung nicht geregelt und ergeben sich aus dem Gesetz (dem ABGB) sowie den abgeschlossenen Vereinbarungen. Zu Beschwerdepunkt 2. meint die BF,
15 DSGVO vorgesehenen Rechte und Pflichten ihre Beschränkung dort, wo Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt, etwa im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Sicherheit im Sinne des Art. 23 Abs. 1 lit. e verbunden seien, eine Rolle spielten. Die BF sei daher berechtigt gewesen, das gegenständliche Auskunftsbegehren wegen „der Involvierung dieser durch Art. 23 DSGVO ausdrücklich geschützten hoheitlichen Bereiche“ an die ihr gegenüber weisungsbefugte und kontrollberechtigte Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. Die BF sei daher schon grundsätzlich weder verpflichtet noch berechtigt, ohne Zustimmung der weisungsbefugten Bezirksverwaltungsbehörde die von den MB begehrten nur allgemein formulierten Datenauskünfte zu erteilen. Zu Beschwerdepunkt 2. meint die BF,
, DSGVO fänden die in Artikel 15, DSGVO vorgesehenen Rechte und Pflichten ihre Beschränkung dort, wo Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt, etwa im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Sicherheit im Sinne des Artikel 23, Absatz eins, Litera e, verbunden seien, eine Rolle spielten. Die BF sei daher berechtigt gewesen, das gegenständliche Auskunftsbegehren wegen „der Involvierung dieser durch Artikel 23, DSGVO ausdrücklich geschützten hoheitlichen Bereiche“ an die ihr gegenüber weisungsbefugte und kontrollberechtigte Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. Die BF sei daher schon grundsätzlich weder verpflichtet noch berechtigt, ohne Zustimmung der weisungsbefugten Bezirksverwaltungsbehörde die von den MB begehrten nur allgemein formulierten Datenauskünfte zu erteilen. Dazu ist auszuführen: Art. 23 DSGVO stellt eine „fakultative Öffnungsklausel“ dar, nach der Mitgliedstaaten die Pflichten und Rechte auch
DSGVO beschränken können, sofern solche Beschränkungen eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellen, die die unter
, DSGVO beschränken können, sofern solche Beschränkungen eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellen, die die unter
1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
, Absatz eins, DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen: …
Abs. 2 stellt der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung.
Absatz 2, stellt der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Wie dargestellt, ist aus Art. 15 ist eine allgemeine Mitwirkungspflicht nicht abzuleiten, allenfalls eine Präzisionsobliegenheit, wenn der Verantwortliche eine große Menge an Daten verarbeitet und die betroffene Person einen sehr pauschalen Antrag stellt. In der Praxis ist ein zweistufiges Auskunfsverfahren, bei dem der Verantwortliche zunächst nur Stammdaten beauskunftet, und erst auf ausdrückliches Verlangen eine umfassende Auskunft erteilt, durchaus zulässig, sofern der Antragsteller auf diesen Umstand hingewiesen wird (Haidinger in Knyrim, Datkomm Art. 15 DSGVO, Rz. 11, Stand
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.