RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2021 GeschäftszahlW274 2236016-1 SpruchW274 2236016-1/6E, W274 2236016-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. KR POLLIRER und Dr. GOGOLA als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX Liste, XXXX , vertreten durch Dr. Markus FINK, Rechtsanwalt, Brugg 36, 6870 Bezau, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 21.08.2020, GZ. D124.1412 2020-0.208.921, Mitbeteiligter XXXX , wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. KR POLLIRER und Dr. GOGOLA als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 Liste, römisch 40 , vertreten durch Dr. Markus FINK, Rechtsanwalt, Brugg 36, 6870 Bezau, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 21.08.2020, GZ. D124.1412 2020-0.208.921, Mitbeteiligter römisch 40 , wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht: Der Beschwerde wird Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass dieser lautet: „Die Datenschutzbeschwerde, es wolle festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin XXXX Liste den Beschwerdegegner XXXX durch die Übermittlung seiner personenbezogenen Daten Name, Adresse und Geburtsjahr im Rahmen der Versendung eines Flugblatts am
- und 28.12.2019 im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, wird abgewiesen.“„Die Datenschutzbeschwerde, es wolle festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin römisch 40 Liste den Beschwerdegegner römisch 40 durch die Übermittlung seiner personenbezogenen Daten Name, Adresse und Geburtsjahr im Rahmen der Versendung eines Flugblatts am
- und 28.12.2019 im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, wird abgewiesen.“ Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Unter Nutzung eines Formularvordruckes der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) erhob XXXX (im Folgenden: Mitbeteiligter vor dem Verwaltungsgericht, MB) am 23.01.2020 Beschwerde an die belangte Behörde, bezeichnete als Verantwortlichen und Beschwerdegegner die „ XXXX Liste“ (im Folgenden: Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgericht, BF) und brachte vor, die BF („die Partei des XXXX Bürgermeisters“) habe am
- und 28.12.2019 für die Durchführung einer Vorwahl zur Gemeindevertretungswahl 2020 an alle Wahlberechtigen in XXXX (rund 1.500 Personen) ein Flugblatt ohne Impressum verteilt. Mit diesem Flugblatt sei gleichzeitig an alle Wahlberechtigten das gesamte Wählerverzeichnis der Marktgemeinde XXXX versendet worden. Dieses enthalte die Namen, den Geburtsjahrgang und die vollständige Adresse aller rund 1500 Wahlberechtigten in XXXX . Das Wählerverzeichnis enthalte auch die oben angeführten personenbezogenen Daten vom MB persönlich. Da alle Aussendungen der BF kein Impressum enthielten, könne der MB dazu keine verlässlichen weiteren Angaben machen. Das Wählerverzeichnis habe die BF jedoch von der XXXX bekommen. Der MB habe am
- oder 28.12.2019 vom Verstoß erfahren. Hiedurch sei der MB in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung gem. § 1 Abs. 1 DSG verletzt. Die BF habe gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten gem. Art. 5 DSGVO verstoßen bzw. seien seine personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig und ohne hinreichende Rechtfertigungsgründe gem. Art. 6 DSGVO verarbeitet worden.Unter Nutzung eines Formularvordruckes der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) erhob römisch 40 (im Folgenden: Mitbeteiligter vor dem Verwaltungsgericht, MB) am 23.01.2020 Beschwerde an die belangte Behörde, bezeichnete als Verantwortlichen und Beschwerdegegner die „ römisch 40 Liste“ (im Folgenden: Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgericht, BF) und brachte vor, die BF („die Partei des römisch 40 Bürgermeisters“) habe am
- und 28.12.2019 für die Durchführung einer Vorwahl zur Gemeindevertretungswahl 2020 an alle Wahlberechtigen in römisch 40 (rund 1.500 Personen) ein Flugblatt ohne Impressum verteilt. Mit diesem Flugblatt sei gleichzeitig an alle Wahlberechtigten das gesamte Wählerverzeichnis der Marktgemeinde römisch 40 versendet worden. Dieses enthalte die Namen, den Geburtsjahrgang und die vollständige Adresse aller rund 1500 Wahlberechtigten in römisch 40 . Das Wählerverzeichnis enthalte auch die oben angeführten personenbezogenen Daten vom MB persönlich. Da alle Aussendungen der BF kein Impressum enthielten, könne der MB dazu keine verlässlichen weiteren Angaben machen. Das Wählerverzeichnis habe die BF jedoch von der römisch 40 bekommen. Der MB habe am
- oder 28.12.2019 vom Verstoß erfahren. Hiedurch sei der MB in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung gem. Paragraph eins, Absatz eins, DSG verletzt. Die BF habe gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten gem. Artikel 5, DSGVO verstoßen bzw. seien seine personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig und ohne hinreichende Rechtfertigungsgründe gem. Artikel 6, DSGVO verarbeitet worden. Der MB legte das Flugblatt samt dem zugesandten Wählerverzeichnis seiner Beschwerde bei. Mit Amtshilfeersuchen vom 04.02.2020 wandte sich die belangte Behörde an den Bürgermeister der XXXX mit der Bitte um Bekanntgabe folgender Informationen bzw. Auskunft: Mit Amtshilfeersuchen vom 04.02.2020 wandte sich die belangte Behörde an den Bürgermeister der römisch 40 mit der Bitte um Bekanntgabe folgender Informationen bzw. Auskunft:
- ob die „ XXXX Liste“ der Gemeinde bekannt ist bzw. im Rahmen der Gemeinderatswahlen als wahlwerbende Liste bzw. Partei auftritt bzw. in der Vergangenheit aufgetreten ist;
- ob die „ römisch 40 Liste“ der Gemeinde bekannt ist bzw. im Rahmen der Gemeinderatswahlen als wahlwerbende Liste bzw. Partei auftritt bzw. in der Vergangenheit aufgetreten ist;
- soweit die BF der Gemeinde XXXX bekannt ist, wird um Bekanntgabe folgender Informationen zur „ XXXX Liste“ gebeten: - abgabefähige Zustelladresse sowie vertretungsbefugte Ansprechperson.
- soweit die BF der Gemeinde römisch 40 bekannt ist, wird um Bekanntgabe folgender Informationen zur „ römisch 40 Liste“ gebeten: , - abgabefähige Zustelladresse sowie vertretungsbefugte Ansprechperson. Mit Aktenvermerk hielt die Bearbeiterin der belangten Behörde am 26.2.2020 fest, der (damalige) Bürgermeister der Gemeinde XXXX habe mitgeteilt, die gegenständliche Liste sei die einzige im Ort. Die Verwendung der personenbezogenen Daten sei durch die Landesregierung autorisiert worden. Er werde das entsprechende Schreiben übersenden und wolle, dass das Verfahre „über ihn laufe“.Mit Aktenvermerk hielt die Bearbeiterin der belangten Behörde am 26.2.2020 fest, der (damalige) Bürgermeister der Gemeinde römisch 40 habe mitgeteilt, die gegenständliche Liste sei die einzige im Ort. Die Verwendung der personenbezogenen Daten sei durch die Landesregierung autorisiert worden. Er werde das entsprechende Schreiben übersenden und wolle, dass das Verfahre „über ihn laufe“. Kontaktperson der MB sei „ XXXX , XXXX .Kontaktperson der MB sei „ römisch 40 , römisch 40 . XXXX übermittelte sodann per E-Mail am 26.02.2020 der belangten Behörde ein Schreiben des Amtes der XXXX Landesregierung vom 13.11.2019 mit folgendem Inhalt: römisch 40 übermittelte sodann per E-Mail am 26.02.2020 der belangten Behörde ein Schreiben des Amtes der römisch 40 Landesregierung vom 13.11.2019 mit folgendem Inhalt: „Vor dem Hintergrund mehrerer Anfragen zum Thema „Vorwahlen“ möchten wir dazu folgendes festhalten: Sogenannte „Vorwahlen“ sind gesetzlich nicht geregelt. Ausdrücklich untersagt sind sie jedoch nicht. Sie haben keine rechtlich bindende Wirkung für die eigentlichen Gemeindewahlen, sondern sind ausschließlich eine (Partei-)interne Angelegenheit von Wahlwerbenden oder politischen Parteien oder Interessensgruppen. Auch Gruppierungen/Listen, die nicht an einer allfälligen Vorwahl teilgenommen haben bzw. aus dieser hervorgegangen sind, steht es frei, einen Wahlvorschlag einzubringen. Die Durchführung von Vorwahlen zählt nicht zu den Aufgaben einer Gemeinde (-verwaltung). Die Kosten sind daher von den jeweiligen Interessengruppen bzw. Parteien, welche die Vorwahl als Meinungsumfrage bzw. Meinungserhebung zur Interessenten- oder Kandidatensuche durchführen will, zu tragen. Was eine Verwendung der Daten aus der Wählerkartei betrifft, so ist eine solche aus unserer Sicht zulässig, sofern sie entsprechend den Vorgaben im Wählerkarteigesetz (§ 8 Wählerkarteigesetz) erfolgt.“ Was eine Verwendung der Daten aus der Wählerkartei betrifft, so ist eine solche aus unserer Sicht zulässig, sofern sie entsprechend den Vorgaben im Wählerkarteigesetz (Paragraph 8, Wählerkarteigesetz) erfolgt.“ In Erledigung des Punktes 2.) des Amtshilfeersuchens wurde der belangten Behörde (neuerlich) XXXX als Ansprechperson und die Adresse XXXX genannt. In Erledigung des Punktes 2.) des Amtshilfeersuchens wurde der belangten Behörde (neuerlich) römisch 40 als Ansprechperson und die Adresse römisch 40 genannt. Über Aufforderung vom 02.03.2020 (beinhaltend auch die Frage nach der Rechtsform und Zustelladresse der BF) wandte sich – nach genehmigter Fristerstreckung – XXXX für die BF per E-Mail am 21.03.2020 an die belangte Behörde mit – zusammengefasst – folgender Stellungnahme: Über Aufforderung vom 02.03.2020 (beinhaltend auch die Frage nach der Rechtsform und Zustelladresse der BF) wandte sich – nach genehmigter Fristerstreckung – römisch 40 für die BF per E-Mail am 21.03.2020 an die belangte Behörde mit – zusammengefasst – folgender Stellungnahme: Die BF habe bei der Gemeinde auf Grundlage der Auskunft von XXXX mit dem Betreff „Gemeindewahlen 2020, gemeindeinterne Vorwahlen; Information“ eine Liste der wählbaren Personen in XXXX angefordert. Die Gemeinde habe der BF auf der Grundlage dieses Schreibens von XXXX die Daten in der Form zur Verfügung gestellt, wie die BF diese auch an die XXXX Haushalte als ausgedruckte „Wählerkarteiliste“ verteilt habe. Die BF sei im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung laut Art. 6 Abs. 1 lit. f der DSGVO im Hinblick auf das berechtigte Interesse davon ausgegangen, dass Gemeindewahlen und ein Verzeichnis aller wählbaren Personen des Ortes für alle Wahlberechtigen in XXXX von Interesse seien. Auch in diesem kleinen Dorf gäbe es Menschen mit gleichem Namen, daher sei die Unterscheidung mit Jahrgang und Straße auch für die Auswertung der Vorwahlstimmzettel von größtem Interesse und absoluter Wichtigkeit gewesen. Die Wähler hätten ebenfalls einen Stimmzettel bekommen, wo sie auch sähen, dass die BF eine Anschrift für eine genaue Unterscheidung abgefragt habe. Es sei der BF wichtig gewesen, transparent alle wählbaren Personen aufzulisten und nicht von vornherein gewisse Personen oder Gruppierungen auszuschließen.Die BF habe bei der Gemeinde auf Grundlage der Auskunft von römisch 40 mit dem Betreff „Gemeindewahlen 2020, gemeindeinterne Vorwahlen; Information“ eine Liste der wählbaren Personen in römisch 40 angefordert. Die Gemeinde habe der BF auf der Grundlage dieses Schreibens von römisch 40 die Daten in der Form zur Verfügung gestellt, wie die BF diese auch an die römisch 40 Haushalte als ausgedruckte „Wählerkarteiliste“ verteilt habe. Die BF sei im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung laut Artikel 6, Absatz eins, Litera f, der DSGVO im Hinblick auf das berechtigte Interesse davon ausgegangen, dass Gemeindewahlen und ein Verzeichnis aller wählbaren Personen des Ortes für alle Wahlberechtigen in römisch 40 von Interesse seien. Auch in diesem kleinen Dorf gäbe es Menschen mit gleichem Namen, daher sei die Unterscheidung mit Jahrgang und Straße auch für die Auswertung der Vorwahlstimmzettel von größtem Interesse und absoluter Wichtigkeit gewesen. Die Wähler hätten ebenfalls einen Stimmzettel bekommen, wo sie auch sähen, dass die BF eine Anschrift für eine genaue Unterscheidung abgefragt habe. Es sei der BF wichtig gewesen, transparent alle wählbaren Personen aufzulisten und nicht von vornherein gewisse Personen oder Gruppierungen auszuschließen. Nach Mitteilung dieser Stellungnahme zum Parteiengehör äußerte sich der MB am 26.3.2020 dahingehend, XXXX habe in dem erwähnten Informationsschreiben nicht ausgeführt, dass das gesamte Wählerverzeichnis von XXXX an alle Wahlberechtigen der Vorwahl gesandt werden dürfe. Er habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vorgaben des § 8 Wählerkarteigesetz einzuhalten seien. Wäre XXXX konkret danach gefragt worden, hätte er einer solchen Veröffentlichung sicher nicht zugestimmt. § 8 Wählerkarteigesetz sehe vor, dass die Daten der Wahlberechtigen den wahlwerbenden Gruppen zur Verfügung gestellt werden, jedoch nicht die Versendung des gesamten Wählerverzeichnisses mit den darin enthaltenen persönlichen Daten an alle Wahlberechtigten. Die Daten des Wählerverzeichnisses (z.B. Adressen) dürften daher nur für die Versendung von Briefen oder Wahlinformationen an die einzelnen Wahlberechtigten verwendet werden. Es seien durch die Veröffentlichung des gesamten Wählerverzeichnisses viele Details bekanntgeworden, die niemanden etwas angingen (z.B. Alter von Personen, wer angemeldet und wer nicht angemeldet sei oder wer nicht mehr mit jemandem zusammenlebe). Es seien sogar Namen und Adressen zumindest einer Person veröffentlich worden, für die gem. MeldeG eine Auskunftssperre bestehe. Nach Mitteilung dieser Stellungnahme zum Parteiengehör äußerte sich der MB am 26.3.2020 dahingehend, römisch 40 habe in dem erwähnten Informationsschreiben nicht ausgeführt, dass das gesamte Wählerverzeichnis von römisch 40 an alle Wahlberechtigen der Vorwahl gesandt werden dürfe. Er habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vorgaben des Paragraph 8, Wählerkarteigesetz einzuhalten seien. Wäre römisch 40 konkret danach gefragt worden, hätte er einer solchen Veröffentlichung sicher nicht zugestimmt. Paragraph 8, Wählerkarteigesetz sehe vor, dass die Daten der Wahlberechtigen den wahlwerbenden Gruppen zur Verfügung gestellt werden, jedoch nicht die Versendung des gesamten Wählerverzeichnisses mit den darin enthaltenen persönlichen Daten an alle Wahlberechtigten. Die Daten des Wählerverzeichnisses (z.B. Adressen) dürften daher nur für die Versendung von Briefen oder Wahlinformationen an die einzelnen Wahlberechtigten verwendet werden. Es seien durch die Veröffentlichung des gesamten Wählerverzeichnisses viele Details bekanntgeworden, die niemanden etwas angingen (z.B. Alter von Personen, wer angemeldet und wer nicht angemeldet sei oder wer nicht mehr mit jemandem zusammenlebe). Es seien sogar Namen und Adressen zumindest einer Person veröffentlich worden, für die gem. MeldeG eine Auskunftssperre bestehe. Im Übrigen habe trotz der Auskunft des XXXX , wonach Vorwahlen gesetzlich nicht geregelt seien und deren Durchführung nicht zu den Aufgaben einer Gemeinde zählten, die Gemeindevertretung XXXX am 16.12.2019 mit den Stimmen der XXXX Liste die Durchführung einer solchen Vorwahl beschlossen, obwohl der MB als Gemeindevertreter auf diesen Umstand hingewiesen habe. Im Übrigen habe trotz der Auskunft des römisch 40 , wonach Vorwahlen gesetzlich nicht geregelt seien und deren Durchführung nicht zu den Aufgaben einer Gemeinde zählten, die Gemeindevertretung römisch 40 am 16.12.2019 mit den Stimmen der römisch 40 Liste die Durchführung einer solchen Vorwahl beschlossen, obwohl der MB als Gemeindevertreter auf diesen Umstand hingewiesen habe. Mit dem bekämpften Bescheid gab die belangte Behörde der Beschwerde statt und stellte fest, die BF habe den MB durch die Ermittlung seiner personenbezogenen Daten (Name, Adresse, Geburtsjahr) im Rahmen der Versendung eines Flugblattes am
- und
- Dezember 2019 im Recht auf Geheimhaltung verletzt. Die belangte Behörde stellte folgenden Sachverhalt fest, wobei die Parteienbezeichnungen adaptiert wurden: „
- Im Rahmen von Vorwahlen zur XXXX Gemeindevertretungswahl 2020 verteilte die BF am
- und
- Dezember 2019 folgendes Flugblatt an die Wahlberechtigten der Gemeinde XXXX : „
- Im Rahmen von Vorwahlen zur römisch 40 Gemeindevertretungswahl 2020 verteilte die BF am
- und
- Dezember 2019 folgendes Flugblatt an die Wahlberechtigten der Gemeinde römisch 40 :
- Dem unter Punkt 1 abgebildeten Informationsschreiben war die Wählerkartei für die Gemeinde XXXX , welche der BF zuvor von der Gemeinde zur Verfügung gestellt wurde, in Kopie angeschlossen. Diese enthielt – neben Name, Jahrgang und Anschrift zahlreicher anderer Personen – auch folgende Informationen zum MB:
- Dem unter Punkt 1 abgebildeten Informationsschreiben war die Wählerkartei für die Gemeinde römisch 40 , welche der BF zuvor von der Gemeinde zur Verfügung gestellt wurde, in Kopie angeschlossen. Diese enthielt – neben Name, Jahrgang und Anschrift zahlreicher anderer Personen – auch folgende Informationen zum MB: Familienname: XXXX , Familienname: römisch 40 , Vorname: XXXX , Vorname: römisch 40 , Jahrgang: XXXX , Jahrgang: römisch 40 , XXXX . römisch 40 .
- Bei der BF handelt es sich um eine in der Gemeindevertretung XXXX vertretene Wählergruppe, die sich an der Wahlwerbung zur XXXX Gemeindevertretungswahl 2020 beteiligt. Der amtierende Bürgermeister der Gemeinde XXXX ist Mitglied der BF.
- Bei der BF handelt es sich um eine in der Gemeindevertretung römisch 40 vertretene Wählergruppe, die sich an der Wahlwerbung zur römisch 40 Gemeindevertretungswahl 2020 beteiligt. Der amtierende Bürgermeister der Gemeinde römisch 40 ist Mitglied der BF.
- Am
- November 2019 erging folgendes Informationsschreiben des Amtes der XXXX Landesregierung an die XXXX Gemeinden:“
- Am
- November 2019 erging folgendes Informationsschreiben des Amtes der römisch 40 Landesregierung an die römisch 40 Gemeinden:“ (Im Folgenden wurde das bereits oben dargestellte Schreiben der XXXX Landesregierung wiedergegeben.) (Im Folgenden wurde das bereits oben dargestellte Schreiben der römisch 40 Landesregierung wiedergegeben.) Rechtlich stellte die belangte Behörde zunächst § 1 Abs. 1 und Abs. 2 DSG sowie die §§ 1, 2 Abs. 1 sowie 8 Abs. 1 und Abs. 2 Wählerkarteigesetz ( XXXX Landesgesetz – Anmerkg. des Gerichts) dar. Rechtlich stellte die belangte Behörde zunächst Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 2, DSG sowie die Paragraphen eins, 2, Absatz eins, sowie 8 Absatz eins und Absatz 2, Wählerkarteigesetz ( römisch 40 Landesgesetz – Anmerkg. des Gerichts) dar. Weiters führte die belangte Behörde aus: Eine wahlwerbende Partei iSd § 2 Z 2 Parteiengesetz (PartG) sei eine Wählergruppe, die sich unter Führung einer unterscheidenden Parteienbezeichnung und Aufstellung einer Parteiliste an der Wahlwerbung zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament beteilige. Eine wahlwerbende Partei iSd Paragraph 2, Ziffer 2, Parteiengesetz (PartG) sei eine Wählergruppe, die sich unter Führung einer unterscheidenden Parteienbezeichnung und Aufstellung einer Parteiliste an der Wahlwerbung zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament beteilige. Bei der BF handle es sich um eine wahlwerbende Partei iSd § 2 Z 2 PartG. Eine wahlwerbende Partei sei sowohl nach herrschender Lehre als auch nach der Judikatur des VfGH als beschränkt rechtsfähig anzusehen. Vor diesem Hintergrund sei die BF jedenfalls als Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten des MB zu qualifizieren und passiv legitimiert.Bei der BF handle es sich um eine wahlwerbende Partei iSd Paragraph 2, Ziffer 2, PartG. Eine wahlwerbende Partei sei sowohl nach herrschender Lehre als auch nach der Judikatur des VfGH als beschränkt rechtsfähig anzusehen. Vor diesem Hintergrund sei die BF jedenfalls als Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten des MB zu qualifizieren und passiv legitimiert. Hinsichtlich der personenbezogenen Daten des MB bestehe grundsätzlich ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse. Es könne auch nicht von einer allgemeinen Verfügbarkeit dieser Daten iSd DSG ausgegangen werden. Gegenstand des in § 8 Abs. 1 Wählerkarteigesetz nominierten Einsichtsrechts sei die Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Wählerkartei, keinesfalls die Offenlegung gegenüber (einer Vielzahl von) Dritten durch wahlwerbende Parteien. Die personenbezogenen Daten des MB seien daher zweckwidrig verwendet worden. Auch der OGH vertrete in seiner ständigen Rechtsprechung zum Grundbuch, dass zwar jeder darin Einsicht nehmen und daraus Abschriften erhalten könne. Dies bedeute aber nicht, dass die dem Register zu entnehmenden Tatsachen allgemein bekannt oder auch nur gesichtskundig seien. Gegenstand des in Paragraph 8, Absatz eins, Wählerkarteigesetz nominierten Einsichtsrechts sei die Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Wählerkartei, keinesfalls die Offenlegung gegenüber (einer Vielzahl von) Dritten durch wahlwerbende Parteien. Die personenbezogenen Daten des MB seien daher zweckwidrig verwendet worden. Auch der OGH vertrete in seiner ständigen Rechtsprechung zum Grundbuch, dass zwar jeder darin Einsicht nehmen und daraus Abschriften erhalten könne. Dies bedeute aber nicht, dass die dem Register zu entnehmenden Tatsachen allgemein bekannt oder auch nur gesichtskundig seien. Die personenbezogenen Daten des MB seien weder in seinem lebenswichtigen Interesse, noch mit seiner Zustimmung verarbeitet worden. Zu prüfen sei daher die Datenverarbeitung im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen. § 8 Abs. 2 Wählerkarteigesetz regle lediglich die Übermittlung der Daten der Wählerkarteien von den Gemeinden an die jeweiligen wahlwerbenden Parteien. Eine darüber hinausgehende Berechtigung der wahlwerbenden Parteien zur Datenverarbeitung könne dieser Bestimmung nicht entnommen werden und sei auch nicht vorgebracht. Ein Schreiben der XXXX Landesregierung könne jedenfalls keine qualifizierte Rechtsgrundlage für die gegenständliche Datenverarbeitung sein. Paragraph 8, Absatz 2, Wählerkarteigesetz regle lediglich die Übermittlung der Daten der Wählerkarteien von den Gemeinden an die jeweiligen wahlwerbenden Parteien. Eine darüber hinausgehende Berechtigung der wahlwerbenden Parteien zur Datenverarbeitung könne dieser Bestimmung nicht entnommen werden und sei auch nicht vorgebracht. Ein Schreiben der römisch 40 Landesregierung könne jedenfalls keine qualifizierte Rechtsgrundlage für die gegenständliche Datenverarbeitung sein. Zu prüfen sei, ob die BF im überwiegenden berechtigen Interesse der Wahlberechtigten in der Gemeinde XXXX gehandelt habe. Zu prüfen sei, ob die BF im überwiegenden berechtigen Interesse der Wahlberechtigten in der Gemeinde römisch 40 gehandelt habe. Die BF sei keine staatliche Behörde iSd § 1 Abs. 2 DSG. Es handle sich zwar bei den betroffenen Daten offenkundig um keine besonders schutzwürdigen Daten iSd § 1 Abs. 2
- Satz DSG, ebensowenig um sensible oder strafrechtlich relevante Daten. Insofern sei grundsätzlich von einer geringeren Schutzwürdigkeit auszugehen. Das nicht näher begründete Vorbringen der BF, wonach die Offenlegung aller wählbaren Personen im Ort für die Wahlberechtigten von großem Interesse und absoluter Wichtigkeit gewesen sei, eigne sich aber gerade nicht zur Begründung eines (berechtigen) Interesses seitens der BF. Bestünde ein Interesse einzelner Wahlberechtigter am Wählerverzeichnis betreffend dessen Richtigkeit und Vollständigkeit, wäre eine Einsichtnahme bei der Gemeinde gem. § 8 Abs. 1 Wählerkarteigesetz möglich. Diesbezüglich sei aber die Zuständigkeit der Gemeinde und nicht die der wahlwerbenden Parteien gegeben. Die BF sei keine staatliche Behörde iSd Paragraph eins, Absatz 2, DSG. Es handle sich zwar bei den betroffenen Daten offenkundig um keine besonders schutzwürdigen Daten iSd Paragraph eins, Absatz 2,
- Satz DSG, ebensowenig um sensible oder strafrechtlich relevante Daten. Insofern sei grundsätzlich von einer geringeren Schutzwürdigkeit auszugehen. Das nicht näher begründete Vorbringen der BF, wonach die Offenlegung aller wählbaren Personen im Ort für die Wahlberechtigten von großem Interesse und absoluter Wichtigkeit gewesen sei, eigne sich aber gerade nicht zur Begründung eines (berechtigen) Interesses seitens der BF. Bestünde ein Interesse einzelner Wahlberechtigter am Wählerverzeichnis betreffend dessen Richtigkeit und Vollständigkeit, wäre eine Einsichtnahme bei der Gemeinde gem. Paragraph 8, Absatz eins, Wählerkarteigesetz möglich. Diesbezüglich sei aber die Zuständigkeit der Gemeinde und nicht die der wahlwerbenden Parteien gegeben. Inwiefern ohne das Vorgehen der BF einzelne Personen „ausgeschlossen“ worden wären, erschließe sich für die belangte Behörde nicht und sei auch nicht näher begründet worden. Abgesehen davon könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der MB oder andere Personen der Gemeinde überhaupt politisch tätig seien und sich für Wahlen zur Verfügung stellten. Letztendlich sei auch auf das Prinzip der Datenminimierung zu verweisen, wonach Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur in der gelindesten Art vorgenommen werden dürften. Insgesamt liege mangels berechtigten Interesses der BF bzw. eines Dritten eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung des MB vor. Gegen diesen Bescheid wendet sich die – anwaltlich erhobene - Beschwerde der BF wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit mit dem Antrag, das angerufene Verwaltungsgericht wolle in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid aufheben und die Datenschutzbeschwerde als unbegründet abweisen. Hilfsweise wird beantragt, den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem elektronischen Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht am 08.10.2020 vor, wo sie am 13.10.2020 protokolliert wurde. Die belangte Behörde beantragte, die Beschwerde abzuweisen, bestritt das Beschwerdevorbringen und führte ergänzend aus, die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 1 DSG sei im Licht der unionsrechtlichen Vorgaben jedenfalls einschränkend zu interpretieren. Vor dem Hintergrund dessen seien die Ausführungen der BF betreffend die allgemeine Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten des MB unbeachtlich. Bei der gegenständlichen Versendung von personenbezogenen Daten im Rahmen eines Informationsschreibens zur XXXX Gemeindevertretungswahl 2020 handle es sich außerdem um eine Datenanwendung, die sich nicht auf die bloße Reproduktion von Daten beschränke. Die Verknüpfung dieser Daten mit einem neuen Element erfülle den Verarbeitungsbegriff des Art. 4 Z 2 DSGVO und bedürfe grundsätzlich eines Erlaubnistatbestandes, wonach durch eine Kombination von öffentlich zugänglichen Daten mit anderen Daten die Zulässigkeit ihrer Verwendung völlig neu zu überprüfen sei. Die belangte Behörde beantragte, die Beschwerde abzuweisen, bestritt das Beschwerdevorbringen und führte ergänzend aus, die Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, DSG sei im Licht der unionsrechtlichen Vorgaben jedenfalls einschränkend zu interpretieren. Vor dem Hintergrund dessen seien die Ausführungen der BF betreffend die allgemeine Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten des MB unbeachtlich. Bei der gegenständlichen Versendung von personenbezogenen Daten im Rahmen eines Informationsschreibens zur römisch 40 Gemeindevertretungswahl 2020 handle es sich außerdem um eine Datenanwendung, die sich nicht auf die bloße Reproduktion von Daten beschränke. Die Verknüpfung dieser Daten mit einem neuen Element erfülle den Verarbeitungsbegriff des Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO und bedürfe grundsätzlich eines Erlaubnistatbestandes, wonach durch eine Kombination von öffentlich zugänglichen Daten mit anderen Daten die Zulässigkeit ihrer Verwendung völlig neu zu überprüfen sei. Im Rahmen der Beschwerde habe die BF im Wesentlichen behauptet, die personenbezogenen Daten des MB seien allgemein verfügbar. Selbst, wenn man diese nicht als allgemein verfügbar qualifiziere, könne von einem überwiegenden berechtigten Interesse des MB keine Rede sein. Die Beschwerde wurde dem MB in weiterer Folge zur allfälligen Äußerung im Hinblick auf das darin enthaltene neue Vorbringen hinsichtlich allgemeiner Verfügbarkeit der gegenständlichen Daten zugestellt. Dieser nahm mit E-Mail vom 13.12.2020 dahingehend Stellung, es sei ihm nicht um seine – durch seine politische Tätigkeit teilweise bekannten – personenbezogenen Daten gegangen, sondern hauptsächlich um die der gesamten Wahlberechtigten der Marktgemeinde XXXX bzw eines Großteils des XXXX . Dass persönliche Daten von jedermann aus Telefonbüchern – auch digital – entnommen werden könnten, sei nicht damit vergleichbar, dass diese und weitere Daten von einer ganzen Gemeinde durch eine politische Partei gesammelt frei Haus zugestellt würden. Für Dienstleister wie Banken oder Versicherungen seien solche an alle Haushalte verschickte Wählerverzeichnisse mit rund 1.500 aktuellen Meldedaten einer Gemeinde ein „gefundenes Fressen“.Dieser nahm mit E-Mail vom 13.12.2020 dahingehend Stellung, es sei ihm nicht um seine – durch seine politische Tätigkeit teilweise bekannten – personenbezogenen Daten gegangen, sondern hauptsächlich um die der gesamten Wahlberechtigten der Marktgemeinde römisch 40 bzw eines Großteils des römisch 40 . Dass persönliche Daten von jedermann aus Telefonbüchern – auch digital – entnommen werden könnten, sei nicht damit vergleichbar, dass diese und weitere Daten von einer ganzen Gemeinde durch eine politische Partei gesammelt frei Haus zugestellt würden. Für Dienstleister wie Banken oder Versicherungen seien solche an alle Haushalte verschickte Wählerverzeichnisse mit rund 1.500 aktuellen Meldedaten einer Gemeinde ein „gefundenes Fressen“. Nach der Argumentation der BF hätte sie nur jene Daten veröffentlichen dürfen, die sie in der Suchmaschine hätte erheben können. Und wer google schon „ XXXX XXXX “ wer nur den Namen und nicht das Geburtsjahr kennt?Nach der Argumentation der BF hätte sie nur jene Daten veröffentlichen dürfen, die sie in der Suchmaschine hätte erheben können. Und wer google schon „ römisch 40 römisch 40 “ wer nur den Namen und nicht das Geburtsjahr kennt? In weiterer Folge bringt der MB vor, der BF-Vertreter sei selbst Gemeinderat der BF gewesen und habe wahrheitswidrige Behauptungen über den MB erhoben. Es stimme nicht und sei gesetzlich nicht gedeckt, dass die Anführung des Geburtsjahrganges zur Unterscheidung dieser Personen unbedingt erforderlich sei. Wäre die Vorgangsweise der BF gesetzlich gedeckt, könnte auch eine bundesweit tätige politische Partei diese Daten von allen Wahberechtigten in Österreich veröffentlichen. Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt: Das Verwaltungsgericht legt seiner Entscheidung einerseits die unstrittigen am Beginn der Entscheidungsgründe festgehaltenen Umstände sowie die von der belangten Behörde festgestellten Umstände zugrunde und ergänzt diese wie folgt: Aus der unbeschränkt im Internet abrufbaren Homepage www.herold.at ergeben sich aus der Namensabfrage XXXX unter Personensuche die Daten: Aus der unbeschränkt im Internet abrufbaren Homepage www.herold.at ergeben sich aus der Namensabfrage römisch 40 unter Personensuche die Daten: „ XXXX .“„ römisch 40 .“ Weiters ist mit einem weiteren Klick eine Festnetztelefonnummer ersichtlich. Auf der Homepage des Innenministeriums www.bmi.gv.at ist unter „Nationalratswahlen Nationalratswahl 2013“ unter „Bewerberinnen und Bewerber auf Landeswahlvorschlägen“ der MB dort mit folgenden Daten genannt: „ XXXX , Familien- oder Nachname XXXX , Vorname XXXX , Geburtsjahr XXXX , Beruf XXXX “. „ römisch 40 , Familien- oder Nachname römisch 40 , Vorname römisch 40 , Geburtsjahr römisch 40 , Beruf römisch 40 “. Der MB betreibt als Medieninhaber und Herausgeber die Homepage“ XXXX “. Im Impressum ist als Medieninhaber und Herausgeber „ XXXX “ ersichtlich. Die Homepage enthält unter verschiedensten Unterverzeichnissen Dokumente aus der Gemeindepolitik von XXXX (Gemeindevorstandssitzungen, Wahlergebnisse, Archiv, Geschichte, Chroniken, Bilder etc. Unter „Bilder zu XXXX “ ist unter anderem über die Suchmaschine Google eine Niederschrift des LGK Vorarlberg Kriminalabteilung vom XXXX abrufbar, die gut ersichtlich folgende Daten im Rubrum enthält: Der MB betreibt als Medieninhaber und Herausgeber die Homepage“ römisch 40 “. Im Impressum ist als Medieninhaber und Herausgeber „ römisch 40 “ ersichtlich. Die Homepage enthält unter verschiedensten Unterverzeichnissen Dokumente aus der Gemeindepolitik von römisch 40 (Gemeindevorstandssitzungen, Wahlergebnisse, Archiv, Geschichte, Chroniken, Bilder etc. Unter „Bilder zu römisch 40 “ ist unter anderem über die Suchmaschine Google eine Niederschrift des LGK Vorarlberg Kriminalabteilung vom römisch 40 abrufbar, die gut ersichtlich folgende Daten im Rubrum enthält: „Vorname: XXXX , Familienname: XXXX , geboren am XXXX in XXXX , Beschäftigung: XXXX , wohnhaft in XXXX “. „Vorname: römisch 40 , Familienname: römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 , Beschäftigung: römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 “. Weiters ist eine Telefonnummer angegeben und der MB als Verdächtiger geführt. In weiterer Folge ist die Niederschrift selbst ersichtlich. Die in den ergänzenden Feststellungen festgehaltenen Umstände ergaben sich aufgrund einer Einsicht in das Internet unter anderem am 01.12.2020 insbesondere unter dem Suchbegriff „ XXXX “ bzw. „Nationalratswahl 2013 Wahlvorschlag“. Die in den ergänzenden Feststellungen festgehaltenen Umstände ergaben sich aufgrund einer Einsicht in das Internet unter anderem am 01.12.2020 insbesondere unter dem Suchbegriff „ römisch 40 “ bzw. „Nationalratswahl 2013 Wahlvorschlag“. Rechtlich folgt: Die der Datenschutzbeschwerde des MB zugrundeliegenden veröffentlichten Daten betreffend den MB „Familienname: XXXX , Vorname: XXXX , Jahrgang XXXX und XXXX “ wurden nach den Feststellungen im Zuge sogenannter Vorwahlen, einer gesetzlich nicht vorgesehenen und nicht geregelten Aufforderung an die Gemeindebürger, gewünschte Kandidaten in Listen zu erfassen, den Gemeindebürgern von XXXX als Bestandteile des Wählerverzeichnisses von XXXX zugesandt und zur Kenntnis gebracht. Da unstrittig diese sogenannten Vorwahlen keinem verfassungsrechtlich oder gesetzlich vorgesehenen Prozedere folgen, sind für die Veröffentlichung dieser Daten allein die allgemeinen Datenschutzbestimmungen (im Wesentlichen die DSGVO und das DSG) relevant. Die der Datenschutzbeschwerde des MB zugrundeliegenden veröffentlichten Daten betreffend den MB „Familienname: römisch 40 , Vorname: römisch 40 , Jahrgang römisch 40 und römisch 40 “ wurden nach den Feststellungen im Zuge sogenannter Vorwahlen, einer gesetzlich nicht vorgesehenen und nicht geregelten Aufforderung an die Gemeindebürger, gewünschte Kandidaten in Listen zu erfassen, den Gemeindebürgern von römisch 40 als Bestandteile des Wählerverzeichnisses von römisch 40 zugesandt und zur Kenntnis gebracht. Da unstrittig diese sogenannten Vorwahlen keinem verfassungsrechtlich oder gesetzlich vorgesehenen Prozedere folgen, sind für die Veröffentlichung dieser Daten allein die allgemeinen Datenschutzbestimmungen (im Wesentlichen die DSGVO und das DSG) relevant. Die belangte Behörde beschäftigte sich in ihrer rechtlichen Würdigung unter anderem mit der verfassungsgesetzlichen Ausnahme des § 1 Abs 1 Satz S 2 DSG der allgemeinen Verfügbarkeit der Daten und verwies darauf, diese sei im Lichte der unionsrechtlichen Vorgaben einschränkend zu interpretieren, sodass es auch für die Verarbeitung dieser Daten einer entsprechenden Rechtfertigung im Sinne des § 1 Abs. 2 DSG bzw. des Art. 6 Abs. 1 DSGVO und Art. 9 Abs. 2 DSGVO bedürfe. Im Übrigen könne gar nicht von einer allgemeinen Verfügbarkeit ausgegangen werden. Hinsichtlich der allgemeinen Verfügbarkeit von Daten sei in erster Linie auf den Zweck der Bestimmungen über die öffentliche Einsehbarkeit abzustellen. Gegenstand des in § 8 Abs. 1 Wählerkarteigesetz normierten Einsichtsrechts sei die Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Wählerkartei, keinesfalls jedoch die Offenlegung gegenüber einer Vielzahl von Dritten durch wahlwerbende Parteien. Die Daten des BF seien daher zweckwidrig verwendet worden. Die belangte Behörde beschäftigte sich in ihrer rechtlichen Würdigung unter anderem mit der verfassungsgesetzlichen Ausnahme des Paragraph eins, Absatz eins, Satz S 2 DSG der allgemeinen Verfügbarkeit der Daten und verwies darauf, diese sei im Lichte der unionsrechtlichen Vorgaben einschränkend zu interpretieren, sodass es auch für die Verarbeitung dieser Daten einer entsprechenden Rechtfertigung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, DSG bzw. des Artikel 6, Absatz eins, DSGVO und Artikel 9, Absatz 2, DSGVO bedürfe. Im Übrigen könne gar nicht von einer allgemeinen Verfügbarkeit ausgegangen werden. Hinsichtlich der allgemeinen Verfügbarkeit von Daten sei in erster Linie auf den Zweck der Bestimmungen über die öffentliche Einsehbarkeit abzustellen. Gegenstand des in Paragraph 8, Absatz eins, Wählerkarteigesetz normierten Einsichtsrechts sei die Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Wählerkartei, keinesfalls jedoch die Offenlegung gegenüber einer Vielzahl von Dritten durch wahlwerbende Parteien. Die Daten des BF seien daher zweckwidrig verwendet worden. Die BF führt nun in ihrer Beschwerde unter anderem eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dadurch ins Treffen, dass die belangte Behörde einfache Ermittlungen unterlassen habe, die eine allgemeine Verfügbarkeit der hier gegenständlichen Daten des MB zutage gefördert hätten. Der MB sei mit Namen und Adresse in den öffentlichen Telefonbüchern angeführt und könne ebenso über die einschlägige Plattform www.herold.at abgerufen werden. Der MB sei bis ins Frühjahr 2020 über einen Zeitraum von rund 35 Jahren Mitglied der Gemeindevertretung in XXXX gewesen und habe sich bereits siebenmal der Wahl als Gemeindevertreter gestellt. Bis 2000 und auch 2005 sei in XXXX eine Mehrheitswahl durchgeführt wurden, bei der bei zumindest vier Gelegenheiten das gesamte Wählerverzeichnis, in denen der Jahrgang des MB angegeben gewesen sei, an alle Haushalte in XXXX versendet worden sei. Darüber hinaus habe der MB sowohl im Jahr 2000 und ab 2010 mit einer eigenen Liste kandidiert und die fraglichen Daten selbst bei der Einreichung der Liste bekannt gegeben. Im Internet sei zudem sowohl die Kundmachung des Wahlergebnisses der Bürgermeisterdirektwahl 2015 als auch die Kundmachung des Wahlvorschlages der XXXX für die Nationalratswahl 2013 abrufbar, bei denen der MB jeweils angetreten sei. Auch dort sei der Jahrgang des MB angegeben. Zudem und vor allem betreibe der MB die Homepage „ XXXX .“ Im Impressum sei dessen Namen und Anschrift angegeben. Eine Eingabe der Wortfolge „ XXXX XXXX “ in der Suchmaschine Google bringe gleich an zweiter Stelle folgenden Eintrag, der von der vom MB betriebenen Homepage stamme: Die BF führt nun in ihrer Beschwerde unter anderem eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dadurch ins Treffen, dass die belangte Behörde einfache Ermittlungen unterlassen habe, die eine allgemeine Verfügbarkeit der hier gegenständlichen Daten des MB zutage gefördert hätten. Der MB sei mit Namen und Adresse in den öffentlichen Telefonbüchern angeführt und könne ebenso über die einschlägige Plattform www.herold.at abgerufen werden. Der MB sei bis ins Frühjahr 2020 über einen Zeitraum von rund 35 Jahren Mitglied der Gemeindevertretung in römisch 40 gewesen und habe sich bereits siebenmal der Wahl als Gemeindevertreter gestellt. Bis 2000 und auch 2005 sei in römisch 40 eine Mehrheitswahl durchgeführt wurden, bei der bei zumindest vier Gelegenheiten das gesamte Wählerverzeichnis, in denen der Jahrgang des MB angegeben gewesen sei, an alle Haushalte in römisch 40 versendet worden sei. Darüber hinaus habe der MB sowohl im Jahr 2000 und ab 2010 mit einer eigenen Liste kandidiert und die fraglichen Daten selbst bei der Einreichung der Liste bekannt gegeben. Im Internet sei zudem sowohl die Kundmachung des Wahlergebnisses der Bürgermeisterdirektwahl 2015 als auch die Kundmachung des Wahlvorschlages der römisch 40 für die Nationalratswahl 2013 abrufbar, bei denen der MB jeweils angetreten sei. Auch dort sei der Jahrgang des MB angegeben. Zudem und vor allem betreibe der MB die Homepage „ römisch 40 .“ Im Impressum sei dessen Namen und Anschrift angegeben. Eine Eingabe der Wortfolge „ römisch 40 römisch 40 “ in der Suchmaschine Google bringe gleich an zweiter Stelle folgenden Eintrag, der von der vom MB betriebenen Homepage stamme: „ XXXX . Strafsache gegen
- Beschuldigter XXXX , geboren XXXX u.a. wegen § 115, 117 StGB, 22.04.2016.“„ römisch 40 . Strafsache gegen
- Beschuldigter römisch 40 , geboren römisch 40 u.a. wegen Paragraph 115, 117, StGB, 22.04.2016.“ Weiters zeigten Ergebnisse der Bildersuche Dokumente, die vom MB auf der vorgenannten Homepage selbst veröffentlicht worden seien und von denen drei das volle Geburtsdatum und eines den Jahrgang des MB zeigten. Auch mehrere Zeitungsartikel aus den XXXX Nachrichten und der Neuen Tageszeitung seien über das Internet abrufbar, die entweder den Jahrgang oder das Lebensalter des MB anführten. Weiters zeigten Ergebnisse der Bildersuche Dokumente, die vom MB auf der vorgenannten Homepage selbst veröffentlicht worden seien und von denen drei das volle Geburtsdatum und eines den Jahrgang des MB zeigten. Auch mehrere Zeitungsartikel aus den römisch 40 Nachrichten und der Neuen Tageszeitung seien über das Internet abrufbar, die entweder den Jahrgang oder das Lebensalter des MB anführten. Insofern handle es sich bei den gegenständlichen Daten um allgemein verfügbare Daten im Sinne des § 1 Abs. 1 DSG. Insofern handle es sich bei den gegenständlichen Daten um allgemein verfügbare Daten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, DSG. Dem hält die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme neuerlich entgegen, die Ausführungen der BF seien im Hinblick darauf, dass die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 1 DSG im Licht der unionsrechtlichen Vorgaben einschränkend zu interpretieren sei, unbeachtlich. Im Übrigen handle es sich bei der Versendung von personenbezogenen Daten im Rahmen eines Informationsschreibens zur XXXX Gemeindevertretungswahl 2020 um eine Datenanwendung, die sich nicht auf die bloße Reproduktion der Daten beschränke. Die Verknüpfung dieser Daten mit einem neuen Element erfülle den Verarbeitungsbegriff des Art. 4 Z. 2 DSGVO und bedürfe grundsätzlich eines Erlaubnistatbestandes. Dem hält die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme neuerlich entgegen, die Ausführungen der BF seien im Hinblick darauf, dass die Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, DSG im Licht der unionsrechtlichen Vorgaben einschränkend zu interpretieren sei, unbeachtlich. Im Übrigen handle es sich bei der Versendung von personenbezogenen Daten im Rahmen eines Informationsschreibens zur römisch 40 Gemeindevertretungswahl 2020 um eine Datenanwendung, die sich nicht auf die bloße Reproduktion der Daten beschränke. Die Verknüpfung dieser Daten mit einem neuen Element erfülle den Verarbeitungsbegriff des Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO und bedürfe grundsätzlich eines Erlaubnistatbestandes. Der MB trat in seiner Äußerung zur Beschwerde dem Beschwerdevorbringen betreffend öffentlich verfügbare Daten des MB auf Tatsachenebene nicht entgegen und verwies insbesondere darauf, dass es ihm nicht um seine, sondern um die Daten der gesamten Wahlberechtigten von XXXX gehe. Weiters führte er die oben wiedergegeben rechtlichen Argumente gegen eine Datenverwendung an, auf die unten einzugehen sein wird.Der MB trat in seiner Äußerung zur Beschwerde dem Beschwerdevorbringen betreffend öffentlich verfügbare Daten des MB auf Tatsachenebene nicht entgegen und verwies insbesondere darauf, dass es ihm nicht um seine, sondern um die Daten der gesamten Wahlberechtigten von römisch 40 gehe. Weiters führte er die oben wiedergegeben rechtlichen Argumente gegen eine Datenverwendung an, auf die unten einzugehen sein wird. Dazu ist auszuführen: Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. Gemäß der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. § 1 Abs 1 Satz 2 schließt die Verletzung eines schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses der Betroffenen bei »allgemein verfügbaren Daten« ausdrücklich aus (Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum DSG § 1 Rz 114, Stand 1.1.2020).Paragraph eins, Absatz eins, Satz 2 schließt die Verletzung eines schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses der Betroffenen bei »allgemein verfügbaren Daten« ausdrücklich aus (Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum DSG Paragraph eins, Rz 114, Stand 1.1.2020). Die generelle Annahme des Nichtvorliegens einer Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen für zulässigerweise veröffentlichte Daten ist mit den Bestimmungen der DSGVO nicht vereinbar. Die Tatsache, dass diese personenbezogenen Daten bereits zum Teil öffentlich zugänglich sind, bedeutet nicht, dass das Datenschutzregime dafür nicht gelten würde. Der Datenschutz für bereits veröffentlichte Daten unterscheidet sich grundsätzlich nicht vom Schutzumfang von sonstigen personenbezogener Daten (wie oben, Rz 115 je mwN). Es ist daher zu berücksichtigen, dass die ganz generelle Annahme des Nichtvorliegens einer Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen für zulässigerweise veröffentlichte Daten nicht mit den Bestimmungen der DSGVO vereinbar ist. Dies bedeutet, dass nicht alle Daten, die veröffentlicht werden oder öffentlich zugänglich sind, von einem Verantwortlichen für beliebige eigene Zwecke verwendet werden dürfen (wie oben, Rz 116). Sofern zulässigerweise veröffentlichte Daten nicht bloß reproduziert werden, sondern ein neues Element mit diesen Daten verknüpft wird – wie etwa die Schaffung eines informationellen Mehrwerts zur Schaffung einer »Ärzte-Bewertungsplattform« oder die Verwendung der Daten zur möglichen Akquise von Liegenschaften im Rahmen des Gewerbes als Immobilientreuhänder –, handelt es sich bei dieser Verknüpfung um eine Verarbeitung gemäß Art 4 Z 2 DSGVO. Eine solche Verknüpfung bedarf stets eines Erlaubnistatbestandes nach Art 6, 9 oder 10 (wie oben, Rz 117).Sofern zulässigerweise veröffentlichte Daten nicht bloß reproduziert werden, sondern ein neues Element mit diesen Daten verknüpft wird – wie etwa die Schaffung eines informationellen Mehrwerts zur Schaffung einer »Ärzte-Bewertungsplattform« oder die Verwendung der Daten zur möglichen Akquise von Liegenschaften im Rahmen des Gewerbes als Immobilientreuhänder –, handelt es sich bei dieser Verknüpfung um eine Verarbeitung gemäß Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO. Eine solche Verknüpfung bedarf stets eines Erlaubnistatbestandes nach Artikel 6, 9, oder 10 (wie oben, Rz 117). Die verfassungsrechtliche Ausnahme für veröffentlichte Daten im § 1 Abs 1 hat daher unionsrechtlich zurückzutreten. Diese Sichtweise ist auch in Einklang mit den Vorgaben von § 107 Abs 1 TKG 2003, wonach eine auf einer Homepage zur Verfügung gestellte Handynummer zu Beratungszwecken gerade nicht als Rechtsgrundlage für die Durchführung von Werbezwecken ausreichend ist, sondern ausdrücklich eine Einwilligung des Teilnehmers (bzw in der datenschutzrechtlichen Terminologie: der betroffenen Person) verlangt wird. Verwendet daher die Beschwerdegegnerin die auf einer Verbandswebsite zur Verfügung gestellte Handynummer des Beschwerdeführers zweckwidrig für Werbemaßnahmen, ist darin eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung festzustellen (wie oben, Rz 118).Die verfassungsrechtliche Ausnahme für veröffentlichte Daten im Paragraph eins, Absatz eins, hat daher unionsrechtlich zurückzutreten. Diese Sichtweise ist auch in Einklang mit den Vorgaben von Paragraph 107, Absatz eins, TKG 2003, wonach eine auf einer Homepage zur Verfügung gestellte Handynummer zu Beratungszwecken gerade nicht als Rechtsgrundlage für die Durchführung von Werbezwecken ausreichend ist, sondern ausdrücklich eine Einwilligung des Teilnehmers (bzw in der datenschutzrechtlichen Terminologie: der betroffenen Person) verlangt wird. Verwendet daher die Beschwerdegegnerin die auf einer Verbandswebsite zur Verfügung gestellte Handynummer des Beschwerdeführers zweckwidrig für Werbemaßnahmen, ist darin eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung festzustellen (wie oben, Rz 118). Es wurde auch ausgesprochen, dass der Umstand, dass die von einem Beschwerdegegner veröffentlichten personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers (Funktion, Name, postalische Anschrift, E-Mail-Adresse) ohnehin auf einer bestimmten Webseite ersichtlich sind, nicht schon dazu führen könne, dass diese personenbezogenen Daten als allgemein verfügbar im Sinne des § 1 Abs 1 gelten. Würde dies bejaht werden, wäre ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung von Daten – bloß, weil sich diese auch an beliebiger Stelle im Internet finden lassen – stets ausgeschlossen und zwar selbst dann, wenn die verfügbaren Daten mit anderen – nicht allgemein verfügbaren – verknüpft werden (wie oben, Rz 119).Es wurde auch ausgesprochen, dass der Umstand, dass die von einem Beschwerdegegner veröffentlichten personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers (Funktion, Name, postalische Anschrift, E-Mail-Adresse) ohnehin auf einer bestimmten Webseite ersichtlich sind, nicht schon dazu führen könne, dass diese personenbezogenen Daten als allgemein verfügbar im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, gelten. Würde dies bejaht werden, wäre ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung von Daten – bloß, weil sich diese auch an beliebiger Stelle im Internet finden lassen – stets ausgeschlossen und zwar selbst dann, wenn die verfügbaren Daten mit anderen – nicht allgemein verfügbaren – verknüpft werden (wie oben, Rz 119). Siehe dazu auch Rz
- Grundsätzlich ist daher - im Sinne der Ausführungen der belangten Behörde – im Rahmen der unmittelbaren Anwendbarkeit der DSGVO eine unionsrechtskonforme Interpretation des § 1 Abs 1 DSG geboten. Nur soweit eine Kollision zwischen § 1 und den Bestimmungen der DSGVO vorliegt, wird § 1 durch die sekundärrechtlichen Vorschriften verdrängt (LACHMAYER in KNYRIM, DatKomm Art. 1 DSGVO, Rz 70, Stand 01.12.2018, rdb.at).Grundsätzlich ist daher - im Sinne der Ausführungen der belangten Behörde – im Rahmen der unmittelbaren Anwendbarkeit der DSGVO eine unionsrechtskonforme Interpretation des Paragraph eins, Absatz eins, DSG geboten. Nur soweit eine Kollision zwischen Paragraph eins und den Bestimmungen der DSGVO vorliegt, wird Paragraph eins, durch die sekundärrechtlichen Vorschriften verdrängt (LACHMAYER in KNYRIM, DatKomm Artikel eins, DSGVO, Rz 70, Stand 01.12.2018, rdb.at). Die Schutzwürdigkeit des Geheimhaltungsinteresses gilt als eigenständiges Kriterium, wobei die Rechtsprechung im Zweifel von der Schutzwürdigkeit ausgeht. Die DSGVO enthält demgegenüber kein zusätzliches Schutzwürdigkeitskriterium. Bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit des Geheimhaltungsinteresses spielt die Frage, ob der Verwendungszweck diesem gegenüber überwiegt, keine Rolle. Für die Frage des Schutzbereiches sind derartige Überlegungen des Eingriffsvorbehalts irrelevant. Als verfassungsgesetzliche Ausnahmen normiert § 1 Abs. 1 S. 2 „allgemein verfügbare Daten“ sowie „nicht rückführbare Daten“. Bei der allgemeinen Verfügbarkeit ist wesentlich, dass es nicht auf die faktische Verfügbarkeit ankommt (diese könnte sich etwa aus einer unrechtmäßigen Zurverfügungstellung ergeben), sondern auf die rechtlich legitimierte Verfügbarkeit. Die Zurverfügungstellung von Daten für einen beschränkten Adressatenkreis schafft keine allgemeine Verfügbarkeit. Das Kriterium der allgemeinen Verfügbarkeit schränkt das Grundrecht auf Datenschutz signifikant ein und findet sich demgegenüber in der DSGVO nicht (wie oben, Rz 111, 112).Die Schutzwürdigkeit des Geheimhaltungsinteresses gilt als eigenständiges Kriterium, wobei die Rechtsprechung im Zweifel von der Schutzwürdigkeit ausgeht. Die DSGVO enthält demgegenüber kein zusätzliches Schutzwürdigkeitskriterium. Bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit des Geheimhaltungsinteresses spielt die Frage, ob der Verwendungszweck diesem gegenüber überwiegt, keine Rolle. Für die Frage des Schutzbereiches sind derartige Überlegungen des Eingriffsvorbehalts irrelevant. Als verfassungsgesetzliche Ausnahmen normiert Paragraph eins, Absatz eins, S. 2 „allgemein verfügbare Daten“ sowie „nicht rückführbare Daten“. Bei der allgemeinen Verfügbarkeit ist wesentlich, dass es nicht auf die faktische Verfügbarkeit ankommt (diese könnte sich etwa aus einer unrechtmäßigen Zurverfügungstellung ergeben), sondern auf die rechtlich legitimierte Verfügbarkeit. Die Zurverfügungstellung von Daten für einen beschränkten Adressatenkreis schafft keine allgemeine Verfügbarkeit. Das Kriterium der allgemeinen Verfügbarkeit schränkt das Grundrecht auf Datenschutz signifikant ein und findet sich demgegenüber in der DSGVO nicht (wie oben, Rz 111, 112). Im Hinblick auf das diesbezügliche Spannungsverhältnis zur DSGVO ist der belangten Behörde soweit zuzustimmen, als einerseits die Frage einer Rechtfertigung der Datenverarbeitung nicht ganz außer Betracht zu lassen ist und andererseits der Umfang der allgemein verfügbaren Daten und der hinsichtlich einer Datenschutzverletzung zu beurteilenden Daten einander gegenüberzustellen ist und auch zu prüfen ist, ob die Daten, deren datenschutzwidrige Verwendung behauptet ist, mit anderen Daten verknüpft sind. Die belangte Behörde führt zwar in ihrer Stellungnahme aus, bei den hier gegenständlichen Daten handle es sich nicht um solche, die sich auf eine bloße Reproduktion der Daten beschränke. Sie begründet aber nicht, inwiefern es sich nicht um eine bloße Reproduktion der Daten handelt. Es ist zwar evident, dass der Zweck der Veröffentlichung der hier gegenständlichen Daten in einer Bekanntmachung des Wählerverzeichnisses der Gemeinde XXXX für „Vorwahlen zur Gemeindevertretungswahl“ bestand, in der auch die Daten aller anderen XXXX Wahlberechtigten enthalten sind. Eine besondere Verknüpfung mit neuen bzw. anderen Daten als jenen der – nach den Feststellungen insbesondere im Internet zugänglichen - Datenkategorien (Name, Geburtsjahr und Adresse) ist aber nicht ersichtlich. Es ist zwar evident, dass der Zweck der Veröffentlichung der hier gegenständlichen Daten in einer Bekanntmachung des Wählerverzeichnisses der Gemeinde römisch 40 für „Vorwahlen zur Gemeindevertretungswahl“ bestand, in der auch die Daten aller anderen römisch 40 Wahlberechtigten enthalten sind. Eine besondere Verknüpfung mit neuen bzw. anderen Daten als jenen der – nach den Feststellungen insbesondere im Internet zugänglichen - Datenkategorien (Name, Geburtsjahr und Adresse) ist aber nicht ersichtlich. Bei den festgestellten veröffentlichten Daten ist davon auszugehen, dass es sich dabei um zulässig veröffentlichte Daten handelt, weil einerseits die Veröffentlichung von Daten durch Herold eine diesbezügliche Einwilligung voraussetzt, andererseits davon auszugehen ist, dass sowohl die aus dem Impressum ersichtlichen Daten als auch die auf der Homepage darüber hinaus ersichtlichen Daten des MB mit dessen Einwilligung veröffentlicht werden, weil dieser die Homepage ja offenbar aus eigenem Antrieb veröffentlicht. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts besteht - ungeachtet der datenschutzrechtlichen Beurteilung der Veröffentlichung des Wählerverzeichnisses der Gemeinde XXXX für Zwecke von „Vorwahlen“ generell - daher kein schutzwürdiges Interesse des MB an seinen dort veröffentlichten Daten, weil er all diese Daten mehrfach und – was den Betrieb seiner Homepage betrifft – in proaktiver Weise auch veröffentlicht hat und die im Rahmen des Wählerverzeichnisses den MB betreffenden Daten über eine Reproduktion nicht hinausgehen und mit ihnen kein neues Element verknüpft wird. Die Daten Name, Geburtsjahr und Adresse sind - auch in dieser Verknüpfung (siehe zB Niederschrift des LGK Vorarlberg vom15.4.1997) – für jedermann bei Eingabe des Namens des MB unter „Bilder“ über Google aufrufbar. Durch den Umstand, dass diese Daten im Bezug zu anderen gleichen Datenkategorien der XXXX Wahlberechtigten und im Zusammenhang mit einem Aufruf zur Teilnahme an Vorwahlen in XXXX erfolgt ist, schafft nach Ansicht des erkennenden Senats keinen informationellen Mehrwert (wie zB mit den Daten verknüpfte Werturteile oder die Veröffentlichung zu Marketingzwecken), der ein schutzwürdiges Interesse selbst im Falle der zulässigen allgemeinen Verfügbarkeit ausschlösse bzw die Prüfung der Erlaubnistatbestände der Art 6, 9 oder 10 DSGVO erfordern würde.Bei den festgestellten veröffentlichten Daten ist davon auszugehen, dass es sich dabei um zulässig veröffentlichte Daten handelt, weil einerseits die Veröffentlichung von Daten durch Herold eine diesbezügliche Einwilligung voraussetzt, andererseits davon auszugehen ist, dass sowohl die aus dem Impressum ersichtlichen Daten als auch die auf der Homepage darüber hinaus ersichtlichen Daten des MB mit dessen Einwilligung veröffentlicht werden, weil dieser die Homepage ja offenbar aus eigenem Antrieb veröffentlicht. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts besteht - ungeachtet der datenschutzrechtlichen Beurteilung der Veröffentlichung des Wählerverzeichnisses der Gemeinde römisch 40 für Zwecke von „Vorwahlen“ generell - daher kein schutzwürdiges Interesse des MB an seinen dort veröffentlichten Daten, weil er all diese Daten mehrfach und – was den Betrieb seiner Homepage betrifft – in proaktiver Weise auch veröffentlicht hat und die im Rahmen des Wählerverzeichnisses den MB betreffenden Daten über eine Reproduktion nicht hinausgehen und mit ihnen kein neues Element verknüpft wird. Die Daten Name, Geburtsjahr und Adresse sind - auch in dieser Verknüpfung (siehe zB Niederschrift des LGK Vorarlberg vom15.4.1997) – für jedermann bei Eingabe des Namens des MB unter „Bilder“ über Google aufrufbar. Durch den Umstand, dass diese Daten im Bezug zu anderen gleichen Datenkategorien der römisch 40 Wahlberechtigten und im Zusammenhang mit einem Aufruf zur Teilnahme an Vorwahlen in römisch 40 erfolgt ist, schafft nach Ansicht des erkennenden Senats keinen informationellen Mehrwert (wie zB mit den Daten verknüpfte Werturteile oder die Veröffentlichung zu Marketingzwecken), der ein schutzwürdiges Interesse selbst im Falle der zulässigen allgemeinen Verfügbarkeit ausschlösse bzw die Prüfung der Erlaubnistatbestände der Artikel 6, 9, oder 10 DSGVO erfordern würde. Eine Beurteilung, ob ein überwiegendes rechtliches Interesse der XXXX Liste an der Veröffentlichung des Wählerverzeichnisses für Zwecke von „Vorwahlen“ besteht, kann im Hinblick auf den diesbezüglichen Ausschluss des schutzwürdigen Interesses des MB daher dahinstehen. Eine Beurteilung, ob ein überwiegendes rechtliches Interesse der römisch 40 Liste an der Veröffentlichung des Wählerverzeichnisses für Zwecke von „Vorwahlen“ besteht, kann im Hinblick auf den diesbezüglichen Ausschluss des schutzwürdigen Interesses des MB daher dahinstehen. Gemäß § 24 Abs 1 DSG hat jede betroffene Person – entsprechend Art 77 DSGVO - das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 I. Hauptstück verstößt. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, DSG hat jede betroffene Person – entsprechend Artikel 77, DSGVO - das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 römisch eins. Hauptstück verstößt. Soweit der MB daher in Ansehung des Vorhalts, die entsprechenden Daten seien öffentlich verfügbar, unmißverständlich ausführt, es gehe ihm um die Daten der gesamten Wahlberechtigten in XXXX , nicht um seine aus seiner politischen Tätigkeit teilweise bekannten Daten, ist er auf die obige Bestimmung zu verweisen, nach der der individuelle Datenschutzrechtliche Rechtsschutz allein an die Verarbeitung der Daten des Beschwerdeführers anknüpft. Soweit der MB daher in Ansehung des Vorhalts, die entsprechenden Daten seien öffentlich verfügbar, unmißverständlich ausführt, es gehe ihm um die Daten der gesamten Wahlberechtigten in römisch 40 , nicht um seine aus seiner politischen Tätigkeit teilweise bekannten Daten, ist er auf die obige Bestimmung zu verweisen, nach der der individuelle Datenschutzrechtliche Rechtsschutz allein an die Verarbeitung der Daten des Beschwerdeführers anknüpft. Allfällige Datenschutzverletzungen im Bezug auf die – durchaus analog veröffentlichten - Daten der anderen etwa 1.500 XXXX zur Gemeindevertretungswahl Wahlberechtigten, hatten daher in diesem Beschwerdeverfahren außer Betracht zu bleiben.Allfällige Datenschutzverletzungen im Bezug auf die – durchaus analog veröffentlichten - Daten der anderen etwa 1.500 römisch 40 zur Gemeindevertretungswahl Wahlberechtigten, hatten daher in diesem Beschwerdeverfahren außer Betracht zu bleiben. An dieser Stelle ist daher auch klarzustellen, dass die vom BF aufgeworfene Fragestellung, ob die durch die BF vorgenommene Veröffentlichung des Wählerverzeichnisses im Bezug auf die Zwecke der Vorwahlen datenschutzrechtlich zulässig war/ist, hier nicht beantwortet werden konnte, weil die besonderen Umstände der Öffentlichkeit der Daten gerade des MB eine – wohl für die wenigsten der sonst im Wählerverzeichnis erfassten Personen zutreffende – besondere, oben näher dargelegte Beurteilung erforderte. Den Ausführungen der BF betreffend ein überwiegendes berechtigtes Interesses iS einer lokalen demokratiepolitischen Notwendigkeit kann aber entgegengehalten werden, dass dieser Zweck annähernd auch dadurch erreicht werden könnte, würden in einer ersten Stufe die Einwilligungen all jener Personen (über ein Anschreiben an den sich aus den Wahlberechtigten ergebenden Personenkreis) eingeholt, die zu einer Kandidatur und insoferne auch zu einer entsprechenden Veröffentlichung ihrer Daten zur Durchführung von Vorwahlen bereit sind. Wenn der MB ausführt, dass persönliche Daten von jedermann aus Telefonbüchern – auch digital – entnommen werden könnten, sei nicht damit vergleichbar, dass diese und weitere Daten von einer ganzen Gemeinde durch eine politische Partei gesammelt frei Haus zugestellt würden, ist ihm zu entgegnen, dass hier - über die offenbar mit Einwilligung des MB veröffentlichten Telefonbuchdaten hinaus – die gegenständlichen und weitere Daten des BF von diesem selbst auf seiner Homepage einem unbeschränkten Empfängerkreis zur Verfügung gestellt werden. Dass die gegenständlichen Daten nunmehr den XXXX auch durch die Zusendung im Zusammenhang mit Vorwahlen bekannt gemacht wurden, erachtet das Verwaltungsgericht nicht als relevante Verknüpfung mit anderen Informationen, die einer besonderen Rechtfertigung bedürfte (siehe oben).Wenn der MB ausführt, dass persönliche Daten von jedermann aus Telefonbüchern – auch digital – entnommen werden könnten, sei nicht damit vergleichbar, dass diese und weitere Daten von einer ganzen Gemeinde durch eine politische Partei gesammelt frei Haus zugestellt würden, ist ihm zu entgegnen, dass hier - über die offenbar mit Einwilligung des MB veröffentlichten Telefonbuchdaten hinaus – die gegenständlichen und weitere Daten des BF von diesem selbst auf seiner Homepage einem unbeschränkten Empfängerkreis zur Verfügung gestellt werden. Dass die gegenständlichen Daten nunmehr den römisch 40 auch durch die Zusendung im Zusammenhang mit Vorwahlen bekannt gemacht wurden, erachtet das Verwaltungsgericht nicht als relevante Verknüpfung mit anderen Informationen, die einer besonderen Rechtfertigung bedürfte (siehe oben). Betreffend die Befürchtung des MB, für Dienstleister wie Banken oder Versicherungen seien solche an alle Haushalte verschickte Wählerverzeichnisse mit rund 1.500 aktuellen Meldedaten einer Gemeinde ein „gefundenes Fressen“, ist der MB erneut auf den Individualcharakter der Datenschutzbeschwerde nach § 24 DSG zu verweisen. Betreffend die Befürchtung des MB, für Dienstleister wie Banken oder Versicherungen seien solche an alle Haushalte verschickte Wählerverzeichnisse mit rund 1.500 aktuellen Meldedaten einer Gemeinde ein „gefundenes Fressen“, ist der MB erneut auf den Individualcharakter der Datenschutzbeschwerde nach Paragraph 24, DSG zu verweisen. Wenn der BF die Frage aufwirft, wer – wenn er nur den Namen und nicht das Geburtsjahr kenne - schon „ XXXX XXXX “ google, so ist er auf die Feststellungen zu verweisen, dass bereits bei Eingabe von „Bilder“ zu „ XXXX “ alle relevanten Daten im Zusammenhang erscheinen. Dies wurde vom BF in der Beschwerde (
- Seite unten) bereits vorgebracht. Der MB hat dem auf Tatsachenebene nicht widersprochen.Wenn der BF die Frage aufwirft, wer – wenn er nur den Namen und nicht das Geburtsjahr kenne - schon „ römisch 40 römisch 40 “ google, so ist er auf die Feststellungen zu verweisen, dass bereits bei Eingabe von „Bilder“ zu „ römisch 40 “ alle relevanten Daten im Zusammenhang erscheinen. Dies wurde vom BF in der Beschwerde (
- Seite unten) bereits vorgebracht. Der MB hat dem auf Tatsachenebene nicht widersprochen. Auf die Argumente des MB zur „inhaltlichen Rechtswidrigkeit“ ist, da aus den oben dargestellten Gründen eine inhaltliche Zulässigkeit der vorgangsweise der BF im Bezug auf die Datenübermittlung anläßlich der Vorwahlen nicht zu prüfen war, daher nicht einzugehen. Allfällige Vorgangsweisen des Vertreters der BF im Zusammenhang mit der Gemeindepolitik in XXXX sind jedenfalls nicht fallgegenständlich. Auf die Argumente des MB zur „inhaltlichen Rechtswidrigkeit“ ist, da aus den oben dargestellten Gründen eine inhaltliche Zulässigkeit der vorgangsweise der BF im Bezug auf die Datenübermittlung anläßlich der Vorwahlen nicht zu prüfen war, daher nicht einzugehen. Allfällige Vorgangsweisen des Vertreters der BF im Zusammenhang mit der Gemeindepolitik in römisch 40 sind jedenfalls nicht fallgegenständlich. Ungeachtet all dessen kommt der Beschwerde hier Berechtigung zu, sodass der Bescheid im Sinne einer Abweisung der Datenschutzbeschwerde abzuändern war. Soweit im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht durch die BF neue Tatsachen behauptet wurden, wurden diese dem MB zur Äußerung mitgeteilt. Dieser hat von seinem Äußerungsrecht Gebrauch gemacht. Es sind dabei keine erörterungswürdigen Umstände hervorgekommen. Die ergänzenden Feststellungen hinsichtlich der aus dem Internet ersichtlichen öffentlich verfügbaren Daten setzten keine mündliche Verhandlung voraus. Eine solche wurde auch nicht beantragt. Zum Ausspruch der Zulässigkeit der Revision: Ungeachtet der hier zu beurteilenden Einzelfallumstände ist das Verhältnis des § 1 Abs 1 DSG bezüglich eines Ausschlusses eines schutzwürdigen Interesses im Falle allgemein verfügbarer Daten zu den Vorgaben der DSGVO, die eine solche Ausnahme nicht kennt, höchstgerichtlich nach wie vor nicht geklärt, weshalb die Revision zuzulassen war. Ungeachtet der hier zu beurteilenden Einzelfallumstände ist das Verhältnis des Paragraph eins, Absatz eins, DSG bezüglich eines Ausschlusses eines schutzwürdigen Interesses im Falle allgemein verfügbarer Daten zu den Vorgaben der DSGVO, die eine solche Ausnahme nicht kennt, höchstgerichtlich nach wie vor nicht geklärt, weshalb die Revision zuzulassen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W274.2236016.1.00