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{'item': 'W274 2238717-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2021 GeschäftszahlW274 2238717-1 SpruchW274 2238717-1/4E, W274 2238717-1/4E , IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bun

Art. 6, 9 oder 10 DSGVO.

Nach gefestigter Rechtsprechung der belangten Behörde sei die ganz generelle Annahme des Nichtvorliegens einer Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen für zulässigerweise veröffentlichte Daten nicht mit den Bestimmungen der DSGVO vereinbar. Weiters beschränke sich die vorliegende Verwendung der personenbezogenen Daten im Grundbuch nicht auf die bloße Reproduktion. Sofern zulässigerweise veröffentlichte Daten nicht bloß reproduziert würden, sondern ein neues Element mit diesen Daten verknüpft werde, wie etwa die Schaffung eines informationellen Mehrwerts oder gegenständlich die Verwendung der Daten zur möglichen Akquise von Liegenschaften im Rahmen des Gewerbes als Immobilientreuhänder, handle es sich bei dieser Verknüpfung um eine Verarbeitung gemäß Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO. Eine solche Verknüpfung bedürfe stets

Artikel 6, 9, oder 10 DSGVO.

Vorliegend komme eine Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung aufgrund überwiegender berechtigter Interessen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Betracht. Es handle sich hier weder um besonders schutzwürdige, sensible oder strafrechtlich relevante Daten, weshalb grundsätzlich von einer geringen Schutzwürdigkeit der Daten auszugehen sei. Der BF komme als Immobilientreuhänder das wirtschaftliche Interesse am Erwerb von zu entwickelnden Immobilien im Rahmen ihres Unternehmensgegenstandes zu. Demgegenüber stehe das Interesse der MB an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten, sohin, dass diese nicht zum Zwecke von Anfragen betreffend einen allfälligen Grundstücksverkauf durch die BF verarbeitet werden. Vorliegend komme eine Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung aufgrund überwiegender berechtigter Interessen nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO in Betracht. Es handle sich hier weder um besonders schutzwürdige, sensible oder strafrechtlich relevante Daten, weshalb grundsätzlich von einer geringen Schutzwürdigkeit der Daten auszugehen sei. Der BF komme als Immobilientreuhänder das wirtschaftliche Interesse am Erwerb von zu entwickelnden Immobilien im Rahmen ihres Unternehmensgegenstandes zu. Demgegenüber stehe das Interesse der MB an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten, sohin, dass diese nicht zum Zwecke von Anfragen betreffend einen allfälligen Grundstücksverkauf durch die BF verarbeitet werden. Grundsätzlich überwägen bei bloß einmaliger Kontaktaufnahme zur Ergründung des Verkaufsinteresses einer Liegenschaft die Interessen des Immobilientreuhänders. Im vorliegenden Fall befinde sich die im Kaufinteresse der BF zugrundeliegende Liegenschaft aber im Alleineigentum der Mutter der MB, sodass ausschließlich dieser die Eigentümerbefugnisse des § 362 ABGB, sohin auch die Befugnis zur Veräußerung, zukämen. Mangels Eigentum an der Liegenschaft komme der MB in Bezug auf diese keinerlei Verfügungsbefugnisse zu. Dieser Umstand sei für jedermann im Grundbuch ersichtlich. Die bloße Tatsache, dass sich Namen und Anschrift der MB in einem Einantwortungsbeschluss, der in der Urkundensammlung zur gegenständlichen Liegenschaft enthalten sei, befinde, vermöge daran nichts zu ändern. Die MB komme schon deshalb nicht als tauglicher Adressat des Schreibens in Betracht. Die Verarbeitung erweise sich daher für den ins Treffen geführten Zweck als ungeeignet und überschießend. Grundsätzlich überwägen bei bloß einmaliger Kontaktaufnahme zur Ergründung des Verkaufsinteresses einer Liegenschaft die Interessen des Immobilientreuhänders. Im vorliegenden Fall befinde sich die im Kaufinteresse der BF zugrundeliegende Liegenschaft aber im Alleineigentum der Mutter der MB, sodass ausschließlich dieser die Eigentümerbefugnisse des Paragraph 362, ABGB, sohin auch die Befugnis zur Veräußerung, zukämen. Mangels Eigentum an der Liegenschaft komme der MB in Bezug auf diese keinerlei Verfügungsbefugnisse zu. Dieser Umstand sei für jedermann im Grundbuch ersichtlich. Die bloße Tatsache, dass sich Namen und Anschrift der MB in einem Einantwortungsbeschluss, der in der Urkundensammlung zur gegenständlichen Liegenschaft enthalten sei, befinde, vermöge daran nichts zu ändern. Die MB komme schon deshalb nicht als tauglicher Adressat des Schreibens in Betracht. Die Verarbeitung erweise sich daher für den ins Treffen geführten Zweck als ungeeignet und überschießend. Insgesamt überwägen daher die berechtigten Interessen der MB gegenüber jenen der BF als Immobilientreuhänderin im Sinne des § 1 Abs. 2 DSG. Es bestehe daher eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung. Insgesamt überwägen daher die berechtigten Interessen der MB gegenüber jenen der BF als Immobilientreuhänderin im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, DSG. Es bestehe daher eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der BF wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem primären Antrag, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Datenschutzbeschwerde nicht stattgegeben werde. Die belangte Behörde legte den Akt in elektronischer Form samt der Beschwerde dem Verwaltungsgericht am 11.01.2021 vor, wo er am 18.01.2021 einlangte. Die Beschwerde ist im Ergebnis nicht berechtigt: Das Verwaltungsgericht legt die bereits von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen (siehe oben) seinem Erkenntnis zugrunde und ergänzt diese wie folgt: Aus dem Grundbuch ergibt sich betreffend die Liegenschaft XXXX das Alleineigentum der XXXX . Aus B-LNr 3B ergibt sich unter der XXXX „Einantwortungsbeschluss 2019-11-14 Eigentumsrecht“. Aus dem Grundbuch ergibt sich betreffend die Liegenschaft römisch 40 das Alleineigentum der römisch 40 . Aus B-LNr 3B ergibt sich unter der römisch 40 „Einantwortungsbeschluss 2019-11-14 Eigentumsrecht“. Der zu dieser TZ abrufbare Einantwortungsbeschluss lautet in den wesentlichen Passagen: „Verstorbener: XXXX (…) „Verstorbener: römisch 40 (…) Einantwortungsbeschluss: Die Verlassenschaft wird rücksichtlich der Erbsentschlagungserklärung der erblichen Tochter XXXX , der aufgrund des Gesetzes unbedingt erbantrittserklärten Erbin, und zwar der erblasserischen Witwe XXXX , geboren XXXX , XXXX , zur Gänze eingeantwortet. Die Verlassenschaft wird rücksichtlich der Erbsentschlagungserklärung der erblichen Tochter römisch 40 , der aufgrund des Gesetzes unbedingt erbantrittserklärten Erbin, und zwar der erblasserischen Witwe römisch 40 , geboren römisch 40 , römisch 40 , zur Gänze eingeantwortet. Es wird auf folgendem Grundbuchskörper die Grundbuchsordnung herzustellen sein: Ob der dem XXXX, zur Hälfte (B-LNR 1) zugeschriebenen Liegenschaft Einlagezahl XXXX Grundbuch der Katastralgemeinde XXXX . Die Vorgenannte gehört zum Kreis der gesetzlichen Erben. (…)“Ob der dem römisch 40 , zur Hälfte (B-LNR 1) zugeschriebenen Liegenschaft Einlagezahl römisch 40 Grundbuch der Katastralgemeinde römisch 40 . Die Vorgenannte gehört zum Kreis der gesetzlichen Erben. (…)“ Das Schreiben der BF lautet wie folgt: „Empfängerin: XXXX . „Empfängerin: römisch 40 . Sehr geehrte Frau XXXX , bestimmt erhalten Sie des Öfteren Kaufangebote zu Ihrer Liegenschaft in der XXXX . Wir verstehen, dass das für Sie lästig sein kann. Auch wir haben Ihren Kontakt aus dem Grundbuch. Verzeihen Sie, denn es liegt uns fern, uns aufdrängen zu wollen. Wir bitten Sie, ein Auge zuzudrücken und uns kurz Ihre Aufmerksamkeit zu schenken. Es könnte sich für Sie lohnen. Als Hausinhaber gilt unser Interesse der langfristigen Bewahrung von Zinshäusern. Dafür wenden wir höchste Sorgfalt und Professionalität auf und gewähren damit, dass ihre Immobilie bei uns in besten Händen liegt. Sollten wir Ihre Neugier geweckt haben, dann vereinbaren Sie einen Termin mit uns! Nach einer seriösen Kosteneinschätzung erhalten Sie ein unverbindliches Kaufanbot. Kommt ein Kaufvertrag zustande, sorgen wir für eine diskrete und rasche notarielle Kaufabwicklung. Falls Sie bereits ein Kaufanbot haben, zögern Sie nicht, sich von uns ein Vergleichsanbot einzuholen. Wir sind bestrebt, Ihnen den Bestpreis zu geben. Wir würden uns über ein Kennenlernen mit Ihnen sehr freuen. (…) Sehr geehrte Frau römisch 40 , bestimmt erhalten Sie des Öfteren Kaufangebote zu Ihrer Liegenschaft in der römisch 40 . Wir verstehen, dass das für Sie lästig sein kann. Auch wir haben Ihren Kontakt aus dem Grundbuch. Verzeihen Sie, denn es liegt uns fern, uns aufdrängen zu wollen. Wir bitten Sie, ein Auge zuzudrücken und uns kurz Ihre Aufmerksamkeit zu schenken. Es könnte sich für Sie lohnen. Als Hausinhaber gilt unser Interesse der langfristigen Bewahrung von Zinshäusern. Dafür wenden wir höchste Sorgfalt und Professionalität auf und gewähren damit, dass ihre Immobilie bei uns in besten Händen liegt. Sollten wir Ihre Neugier geweckt haben, dann vereinbaren Sie einen Termin mit uns! Nach einer seriösen Kosteneinschätzung erhalten Sie ein unverbindliches Kaufanbot. Kommt ein Kaufvertrag zustande, sorgen wir für eine diskrete und rasche notarielle Kaufabwicklung. Falls Sie bereits ein Kaufanbot haben, zögern Sie nicht, sich von uns ein Vergleichsanbot einzuholen. Wir sind bestrebt, Ihnen den Bestpreis zu geben. Wir würden uns über ein Kennenlernen mit Ihnen sehr freuen. (…) i.A. Mag. XXXX .i.A. Mag. römisch 40 . Ps: Gerne kaufen wir auch Anteile Ihrer Liegenschaft. Auch wenn Sie sich ein Wohnrecht oder eine Leibrente einbehalten wollen, sind wir interessiert“. Die ergänzenden Feststellungen beruhen, soweit sie auf das Grundbuch bzw. die Urkundensammlung gründen, auf einer ex offo Grundbuchsabfrage. Das zugrunde liegende Schreiben wurde von der MB vorgelegt. Rechtlich folgt: Gemäß § 7 Abs. 1 Grundbuchsgesetz (GBG) ist das Grundbuch öffentlich.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Grundbuchsgesetz (GBG) ist das Grundbuch öffentlich. Gemäß Abs. 2 kann jedermann das Grundbuch in Gegenwart eines Grundbuchsbeamten einsehen und Abschriften und Auszüge daraus erheben. Gemäß Absatz 2, kann jedermann das Grundbuch in Gegenwart eines Grundbuchsbeamten einsehen und Abschriften und Auszüge daraus erheben. Das Grundbuch besteht gemäß § 1 aus dem Hauptbuch und der Urkundensammlung. Das Grundbuch besteht gemäß Paragraph eins, aus dem Hauptbuch und der Urkundensammlung. Gemäß § 6 Abs. 1 GBG ist für jede Urkunde, aufgrund deren eine bücherliche Eintragung vorgenommen wird, bei dem Grundbuch eine beglaubigte Abschrift zurückzubehalten. Diese Abschriften bilden die Urkundensammlung. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, GBG ist für jede Urkunde, aufgrund deren eine bücherliche Eintragung vorgenommen wird, bei dem Grundbuch eine beglaubigte Abschrift zurückzubehalten. Diese Abschriften bilden die Urkundensammlung. Wie die belangte Behörde grundsätzlich zu Recht ausführte, ist die ganz generelle Annahme des Nichtvorliegens einer Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen für zulässigerweise veröffentlichte Daten nicht mit den Bestimmungen der DSGVO zu vereinbaren. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. Gemäß der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. § 1 Abs 1 Satz 2 schließt die Verletzung eines schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses der Betroffenen bei »allgemein verfügbaren Daten« ausdrücklich aus (Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum DSG § 1 Rz 114, Stand 1.1.2020).Paragraph eins, Absatz eins, Satz 2 schließt die Verletzung eines schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses der Betroffenen bei »allgemein verfügbaren Daten« ausdrücklich aus (Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum DSG Paragraph eins, Rz 114, Stand 1.1.2020). Die generelle Annahme des Nichtvorliegens einer Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen für zulässigerweise veröffentlichte Daten ist mit den Bestimmungen der DSGVO nicht vereinbar. Die Tatsache, dass diese personenbezogenen Daten bereits zum Teil öffentlich zugänglich sind, bedeutet nicht, dass das Datenschutzregime dafür nicht gelten würde. Der Datenschutz für bereits veröffentlichte Daten unterscheidet sich grundsätzlich nicht vom Schutzumfang von sonstigen personenbezogener Daten (wie oben, Rz 115 je mwN). Es ist daher zu berücksichtigen, dass die ganz generelle Annahme des Nichtvorliegens einer Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen für zulässigerweise veröffentlichte Daten nicht mit den Bestimmungen der DSGVO vereinbar ist. Dies bedeutet, dass nicht alle Daten, die veröffentlicht werden oder öffentlich zugänglich sind, von einem Verantwortlichen für beliebige eigene Zwecke verwendet werden dürfen (wie oben, Rz 116). Sofern zulässigerweise veröffentlichte Daten nicht bloß reproduziert werden, sondern ein neues Element mit diesen Daten verknüpft wird – wie etwa die Schaffung eines informationellen Mehrwerts zur Schaffung einer »Ärzte-Bewertungsplattform« oder die Verwendung der Daten zur möglichen Akquise von Liegenschaften im Rahmen des Gewerbes als Immobilientreuhänder –, handelt es sich bei dieser Verknüpfung um eine Verarbeitung gemäß Art 4 Z 2 DSGVO. Eine solche Verknüpfung bedarf stets

Art 6

, 9 oder 10 (wie oben, Rz 117).Sofern zulässigerweise veröffentlichte Daten nicht bloß reproduziert werden, sondern ein neues Element mit diesen Daten verknüpft wird – wie etwa die Schaffung eines informationellen Mehrwerts zur Schaffung einer »Ärzte-Bewertungsplattform« oder die Verwendung der Daten zur möglichen Akquise von Liegenschaften im Rahmen des Gewerbes als Immobilientreuhänder –, handelt es sich bei dieser Verknüpfung um eine Verarbeitung gemäß Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO. Eine solche Verknüpfung bedarf stets

Artikel 6, 9, oder 10 (wie oben, Rz 117).

Die verfassungsrechtliche Ausnahme für veröffentlichte Daten im § 1 Abs 1 hat daher unionsrechtlich zurückzutreten. Diese Sichtweise ist auch in Einklang mit den Vorgaben von § 107 Abs 1 TKG 2003, wonach eine auf einer Homepage zur Verfügung gestellte Handynummer zu Beratungszwecken gerade nicht als Rechtsgrundlage für die Durchführung von Werbezwecken ausreichend ist, sondern ausdrücklich eine Einwilligung des Teilnehmers (bzw in der datenschutzrechtlichen Terminologie: der betroffenen Person) verlangt wird. Verwendet daher die Beschwerdegegnerin die auf einer Verbandswebsite zur Verfügung gestellte Handynummer des Beschwerdeführers zweckwidrig für Werbemaßnahmen, ist darin eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung festzustellen (wie oben, Rz 118).Die verfassungsrechtliche Ausnahme für veröffentlichte Daten im Paragraph eins, Absatz eins, hat daher unionsrechtlich zurückzutreten. Diese Sichtweise ist auch in Einklang mit den Vorgaben von Paragraph 107, Absatz eins, TKG 2003, wonach eine auf einer Homepage zur Verfügung gestellte Handynummer zu Beratungszwecken gerade nicht als Rechtsgrundlage für die Durchführung von Werbezwecken ausreichend ist, sondern ausdrücklich eine Einwilligung des Teilnehmers (bzw in der datenschutzrechtlichen Terminologie: der betroffenen Person) verlangt wird. Verwendet daher die Beschwerdegegnerin die auf einer Verbandswebsite zur Verfügung gestellte Handynummer des Beschwerdeführers zweckwidrig für Werbemaßnahmen, ist darin eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung festzustellen (wie oben, Rz 118). Es wurde auch ausgesprochen, dass der Umstand, dass die von einem Beschwerdegegner veröffentlichten personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers (Funktion, Name, postalische Anschrift, E-Mail-Adresse) ohnehin auf einer bestimmten Webseite ersichtlich sind, nicht schon dazu führen könne, dass diese personenbezogenen Daten als allgemein verfügbar im Sinne des § 1 Abs 1 gelten. Würde dies bejaht werden, wäre ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung von Daten – bloß, weil sich diese auch an beliebiger Stelle im Internet finden lassen – stets ausgeschlossen und zwar selbst dann, wenn die verfügbaren Daten mit anderen – nicht allgemein verfügbaren – verknüpft werden (wie oben, Rz 119).Es wurde auch ausgesprochen, dass der Umstand, dass die von einem Beschwerdegegner veröffentlichten personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers (Funktion, Name, postalische Anschrift, E-Mail-Adresse) ohnehin auf einer bestimmten Webseite ersichtlich sind, nicht schon dazu führen könne, dass diese personenbezogenen Daten als allgemein verfügbar im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, gelten. Würde dies bejaht werden, wäre ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung von Daten – bloß, weil sich diese auch an beliebiger Stelle im Internet finden lassen – stets ausgeschlossen und zwar selbst dann, wenn die verfügbaren Daten mit anderen – nicht allgemein verfügbaren – verknüpft werden (wie oben, Rz 119). Die Tatsache, dass es sich beim Grundbuch um ein öffentliches Register handelt, bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des OGH nur, dass jeder darin – gegen Kostenersatz – Einsicht nehmen und daraus Abschriften erhalten kann. Es bedeutet aber nicht, dass die dem Register zu entnehmenden Tatsachen allgemein bekannt oder auch nur gerichtskundig (iSv § 269 ZPO) sind (vgl OGH 4.11.2010 8 Ob 11/10s). Insofern kann schon aus diesem Grund nicht schlichtweg von allgemein verfügbaren Daten iSd § 1 Abs 1 gesprochen werden (wie oben, Rz 121).Die Tatsache, dass es sich beim Grundbuch um ein öffentliches Register handelt, bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des OGH nur, dass jeder darin – gegen Kostenersatz – Einsicht nehmen und daraus Abschriften erhalten kann. Es bedeutet aber nicht, dass die dem Register zu entnehmenden Tatsachen allgemein bekannt oder auch nur gerichtskundig (iSv Paragraph 269, ZPO) sind vergleiche OGH 4.11.2010 8 Ob 11/10s). Insofern kann schon aus diesem Grund nicht schlichtweg von allgemein verfügbaren Daten iSd Paragraph eins, Absatz eins, gesprochen werden (wie oben, Rz 121). Grundsätzlich ist daher - im Sinne der Ausführungen der belangten Behörde – im Rahmen der unmittelbaren Anwendbarkeit der DSGVO eine unionsrechtskonforme Interpretation des § 1 Abs 1 DSG geboten. Nur soweit eine Kollision zwischen § 1 und den Bestimmungen der DSGVO vorliegt, wird § 1 durch die sekundärrechtlichen Vorschriften verdrängt (LACHMAYER in KNYRIM, DatKomm Art. 1 DSGVO, Rz 70, Stand 01.12.2018, rdb.at).Grundsätzlich ist daher - im Sinne der Ausführungen der belangten Behörde – im Rahmen der unmittelbaren Anwendbarkeit der DSGVO eine unionsrechtskonforme Interpretation des Paragraph eins, Absatz eins, DSG geboten. Nur soweit eine Kollision zwischen Paragraph eins und den Bestimmungen der DSGVO vorliegt, wird Paragraph eins, durch die sekundärrechtlichen Vorschriften verdrängt (LACHMAYER in KNYRIM, DatKomm Artikel eins, DSGVO, Rz 70, Stand 01.12.2018, rdb.at). Daraus ergibt sich: Schon aus dem Umstand, dass die Daten aus der Urkundensammlung erhoben wurden, nicht aus dem Hauptbuch, ist ein geringerer Grad der öffentlichen Zugänglichkeit abzuleiten, weil eine direkte Suche nach den hier gegenständlichen Daten der MB mit den öffentlich zur Verfügung stehenden Suchfunktionen nicht möglich ist. Man benötigt dazu jedenfalls eine sich aus dem Hauptbuch ergebende Tagebuchzahl. Darüber hinaus wurde bereits dargestellt, dass die Verwendung von allenfalls öffentlich zugänglichen Daten zur möglichen Akquise von Liegenschaften im Rahmen des Gewerbes als Immobilientreuhänder als über eine bloße Reproduktion von Daten hinausgehend angesehen wird, somit ein neues Element mit diesen Daten verknüpft wird – hier der Marketingzweck. Es handelt sich bei dieser Verknüpfung daher um eine Verarbeitung gemäß Art 4 Z 2 DSGVO, die stets

Art 6, 9 oder 10 bedarf.

Darüber hinaus wurde bereits dargestellt, dass die Verwendung von allenfalls öffentlich zugänglichen Daten zur möglichen Akquise von Liegenschaften im Rahmen des Gewerbes als Immobilientreuhänder als über eine bloße Reproduktion von Daten hinausgehend angesehen wird, somit ein neues Element mit diesen Daten verknüpft wird – hier der Marketingzweck. Es handelt sich bei dieser Verknüpfung daher um eine Verarbeitung gemäß Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO, die stets

Artikel 6, 9, oder 10 bedarf.

Zu Recht führte die belangte Behörde aus, dass die Rechtmäßigkeit der insofern gegebenen Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zu prüfen ist: Zu Recht führte die belangte Behörde aus, dass die Rechtmäßigkeit der insofern gegebenen Verarbeitung nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO zu prüfen ist: Die Verarbeitung ist gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO nur rechtmäßig, wenn nach lit. f folgende Bedingung erfüllt ist: Die Verarbeitung ist gemäß Artikel 6, Absatz eins, DSGVO nur rechtmäßig, wenn nach Litera f, folgende Bedingung erfüllt ist: Die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz der personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Art. 6 Abs. 1 lit. f ermöglicht die Verarbeitung personenbezogener Daten in „Gleichordnungsverhältnissen“ unter Privaten, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen eines Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist. Diese berechtigten Interessen stellen dann keine ausreichende Begründung für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung dar, wenn die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Artikel 6, Absatz eins, Litera f, ermöglicht die Verarbeitung personenbezogener Daten in „Gleichordnungsverhältnissen“ unter Privaten, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen eines Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist. Diese berechtigten Interessen stellen dann keine ausreichende Begründung für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung dar, wenn die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Art. 6 Abs. 1 lit. f ist der am weitesten formulierte Erlaubnistatbestand, nicht aber ein Auffangtatbestand bzw. Lückenfüller, der jedwede Verarbeitung legitimieren kann (Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art. 6 DSGVO, Rz. 49,50). Artikel 6, Absatz eins, Litera f, ist der am weitesten formulierte Erlaubnistatbestand, nicht aber ein Auffangtatbestand bzw. Lückenfüller, der jedwede Verarbeitung legitimieren kann (Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Artikel 6, DSGVO, Rz. 49,50). Die belangte Behörde ging unter Verweis auf eigene Rechtsprechung davon aus, dass bei bloß einmaliger Kontaktaufnahme zur Ergründung des Verkaufsinteresses einer Liegenschaft die Interessen des Immobilientreuhänders überwiegen. Allerdings sei der Umstand, dass die MB nicht Eigentümerin des Grundstücks sei, für jedermann aus dem Grundbuch ersichtlich. Die bloße Tatsache, dass sich Namen und Anschrift der MB in einem Einantwortungsbeschluss befinde, der in der Urkundensammlung zur gegenständlichen Liegenschaft enthalten sei, vermöge daran nichts zu ändern. Die MB komme schon deshalb nicht als tauglicher Adressat des Schreibens in Betracht, weshalb die Verarbeitung ungeeignet und überschießend sei. Dem Ergebnis, dass insgesamt die berechtigten Interessen der MB gegenüber jenen der BF überwägen, ist zwar zuzustimmen, allerdings mit folgender Begründung: Der EuGH hat zur inhaltlich weitgehend übereinstimmenden Vorgängerbestimmung des Art 6 Abs 1 lit f DSGVO (Art. 7 lit. f DS-RL) ein Prüfschema vorgegeben, wonach die Verarbeitung personenbezogener Daten unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig ist: Der EuGH hat zur inhaltlich weitgehend übereinstimmenden Vorgängerbestimmung des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO (Artikel 7, Litera f, DS-RL) ein Prüfschema vorgegeben, wonach die Verarbeitung personenbezogener Daten unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig ist:

  1. Vorliegen eines berechtigten Interesses, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder einem Dritten wahrgenommen wird;
  2. Erforderlichkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses und
  3. kein Überwiegen der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person. Im Kern ist eine Abwägung der berührten Interessen im Einzelfall vorzunehmen (wie oben, Rz 51). Berechtigte Interessen sind weit zu verstehen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Direktwerbung kann als eine einem berechtigten Interesse dienende Verarbeitung betrachtet werden (Rz 54). Die Art-29-Datenschutzgruppe sieht zu Art. 7 lit. f DS-RL sieben Schritte für die durchzuführende Interessenabwägung vor, darunter folgenden Schritt 3.:Die Art-29-Datenschutzgruppe sieht zu Artikel 7, Litera f, DS-RL sieben Schritte für die durchzuführende Interessenabwägung vor, darunter folgenden Schritt 3.: Die Feststellung, ob die Verarbeitung zum Erreichen des verfolgten Interesses erforderlich ist, um dieser Anforderung gerecht zu werden. Es ist zu überlegen, ob es andere weniger stark in die Privatsphäre eingreifende Mittel zum Erreichen des genannten Zwecks der Verarbeitung gibt, die dem berechtigten Interesse des für die Verarbeitung der Daten Verantwortlichen entsprechen. Die BF bezog sich bereits in der Stellungnahme und in der nunmehrigen Beschwerde auf ihre wirtschaftlichen Interessen als Immobiliengesellschaft. Ihr Interesse beschränke sich nicht nur auf einen sofort und unmittelbar realisierbaren Erwerb von Immobilien, sondern beziehe sich naturgemäß auch auf künftige Erwerbsmöglichkeiten. Dies gehöre zum Kern des von der BF betriebenen Unternehmens. Die MB sei die Tochter der Liegenschaftseigentümerin und habe sich nach dem Tod ihres Vaters des Erbes entschlagen, sodass die Verlassenschaft, darunter der Hälfteanteil an der ein Kaufinteresse der BF weckenden Liegenschaft, ihrer Mutter zur Gänze eingeantwortet worden sei. Es komme sehr häufig vor, dass ein Kind nach dem Tod eines Elternteils das Erbe zugunsten des verbliebenen Elternteils ausschlage, im Wissen, dass es den Nachlass nach dem Tod des zweiten Elternteils ohnedies erhalten werde. Zudem könne auch angenommen werden, dass die MB ihre Mutter von einem bestehenden Kaufinteresse in Kenntnis setzen würde, sofern ein entsprechendes Verkaufsinteresse bestehe. Die MB sei daher taugliche Adressatin. Wendet man die dargestellten Kriterien des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO auf den konkreten Fall an und unterstellt grundsätzlich ein berechtigtes Interesse der BF als Immobiliengesellschaft an der Akquise von Immobilien, so ist fallgegenständlich zu prüfen, ob die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der MB zur Verwirklichung dieses berechtigten Interesses erforderlich war:Wendet man die dargestellten Kriterien des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO auf den konkreten Fall an und unterstellt grundsätzlich ein berechtigtes Interesse der BF als Immobiliengesellschaft an der Akquise von Immobilien, so ist fallgegenständlich zu prüfen, ob die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der MB zur Verwirklichung dieses berechtigten Interesses erforderlich war: Im nunmehr ergänzend festgestellten zugrundeliegenden Schreiben an die MB bezeichnet die BF diese als Liegenschaftseigentümerin der Liegenschaft XXXX („Kaufanbote zu Ihrer Liegenschaft). Im nunmehr ergänzend festgestellten zugrundeliegenden Schreiben an die MB bezeichnet die BF diese als Liegenschaftseigentümerin der Liegenschaft römisch 40 („Kaufanbote zu Ihrer Liegenschaft). Wie sich weiter aus den ergänzenden Feststellungen ergibt, ergibt sich weder aus dem Hauptbuch noch aus der Urkundenversammlung ein Hinweis darauf, dass die MB (Mit-) Eigentümerin bzw. Verfügungsbefugte der gegenständlichen Liegenschaft wäre. Aus dem Einantwortungsbeschluss des BG Floridsdorf ergibt sich sogar das Gegenteil, nämlich eine Erbsentschlagungserklärung der MB und eine Einantwortung der erblasserischen Witwe. Es ergibt sich daraus auch lediglich ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen der MB und dem Verstorbenen, nicht aber zwingend zwischen der MB und der erblasserischen Witwe. Die von der BF ins Treffen geführten Umstände (Beschwerde S 8 letzter Absatz) sind als gänzlich allgemeine Überlegungen und betreffend den konkreten Fall lediglich als Mutmaßungen zu qualifizieren und begründen nach Ansicht des Senates keine Erforderlichkeit der Kontaktierung der MB im Falle eines Interesses am Erwerb der gegenständlichen Liegenschaft selbst bei Anerkennung eines grundsätzlich berechtigten Interesses der BF am Erwerb von Liegenschaften und damit im Zusammenhang stehenden Akquisen. Wenn die BF moniert, die belangte Behörde habe sich nicht mit ihrem Vorbringen in der Stellungnahme betreffend die Bedeutung der Judikatur der Datenschutzbehörde RIS 01 011112 auseinandergesetzt, so ist daraus für die BF nichts zu gewinnen, weil, wie bereits dargelegt, die Öffentlichkeit des Grundbuchs einschließlich der Urkundensammlung allein nicht bedeutet, dass die aus dem Grundbuch ersichtlichen Daten vom Datenschutzregime generell ausgeschlossen sind. Der BF ist insofern beizupflichten, dass das Schreiben an die MB selbst keine Verknüpfung mit anderen Daten enthält, die einen informationellen Mehrwert, wie in der Entscheidung DSB-D 123.527/0004-DSB/2018 diskutiert, darstellen würde. Wie bereits dargestellt, ist aber ein Fall der Verwendung öffentlich zugänglicher Daten zum klaren und erkennbaren Zweck der Aquise bzw zu Werbezwecken einer derartigen Verknüpfung gleichzuhalten (siehe oben Thiele/Wagner, § 1 Rz 117 und 118). Insofern kann auch die Frage der Einschlägigkeit der im Bescheid genannten Entscheidung zur „Ärzte-Bewertungsplattform“ dahinstehen. Der BF ist insofern beizupflichten, dass das Schreiben an die MB selbst keine Verknüpfung mit anderen Daten enthält, die einen informationellen Mehrwert, wie in der Entscheidung DSB-D 123.527/0004-DSB/2018 diskutiert, darstellen würde. Wie bereits dargestellt, ist aber ein Fall der Verwendung öffentlich zugänglicher Daten zum klaren und erkennbaren Zweck der Aquise bzw zu Werbezwecken einer derartigen Verknüpfung gleichzuhalten (siehe oben Thiele/Wagner, Paragraph eins, Rz 117 und 118). Insofern kann auch die Frage der Einschlägigkeit der im Bescheid genannten Entscheidung zur „Ärzte-Bewertungsplattform“ dahinstehen. Insgesamt gelingt es der BF daher nicht, ein unrichtiges Ergebnis der bekämpften Entscheidung aufzuzeigen, weshalb der Beschwerde kein Erfolg zukommt. Einer – ohnehin nicht beantragten – mündlichen Verhandlung iSd § 24 VwGVG bedurfte es nicht, zumal der maßgebliche Sachverhalt feststeht bzw aufgrund der Aktenlage bzw einer amtswegigen Grundbuchseinschau zu ergänzen war. Anhaltspunkte für eine Erörterungsbedürftigkeit des Sachverhalts ergaben sich nicht. Einer – ohnehin nicht beantragten – mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 24, VwGVG bedurfte es nicht, zumal der maßgebliche Sachverhalt feststeht bzw aufgrund der Aktenlage bzw einer amtswegigen Grundbuchseinschau zu ergänzen war. Anhaltspunkte für eine Erörterungsbedürftigkeit des Sachverhalts ergaben sich nicht. Zum Ausspruch der Zulässigkeit der Revision: Ungeachtet der hier zu beurteilenden Einzelfallumstände ist das Verhältnis des § 1 Abs 1 DSG bezüglich eines Ausschlusses eines schutzwürdigen Interesses im Falle allgemein verfügbarer Daten zu den Vorgaben der DSGVO, die eine solche Ausnahme nicht kennt, ganz generell höchstgerichtlich nach wie vor nicht geklärt, weshalb die Revision zuzulassen war. Ebensolches trifft für die – damit verbundene – Frage zu, inwieweit grundbuchsöffentliche Daten als datenschutzrechtlich „allgemein verfügbar“ zu beurteilen sind.Ungeachtet der hier zu beurteilenden Einzelfallumstände ist das Verhältnis des Paragraph eins, Absatz eins, DSG bezüglich eines Ausschlusses eines schutzwürdigen Interesses im Falle allgemein verfügbarer Daten zu den Vorgaben der DSGVO, die eine solche Ausnahme nicht kennt, ganz generell höchstgerichtlich nach wie vor nicht geklärt, weshalb die Revision zuzulassen war. Ebensolches trifft für die – damit verbundene – Frage zu, inwieweit grundbuchsöffentliche Daten als datenschutzrechtlich „allgemein verfügbar“ zu beurteilen sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W274.2238717.1.00

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