4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Gegen den am XXXX .1971 in Wien geborenen und vom seinem XXXX . bis zu seinem XXXX . Lebensjahr in Serbien aufhältigen Beschwerdeführer (BF), der auch die serbische Staatsbürgerschaft besitzt, wurde am XXXX .03.2019 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet. Gegen den am römisch 40 .1971 in Wien geborenen und vom seinem römisch 40 . bis zu seinem römisch 40 . Lebensjahr in Serbien aufhältigen Beschwerdeführer (BF), der auch die serbische Staatsbürgerschaft besitzt, wurde am römisch 40 .03.2019 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet. Diese Maßnahme gründete in der zu diesem Zeitpunkt über den BF verhängten Untersuchungshaft wegen des dringenden Tatverdachtes der Begehung einer strafbaren Handlung
GB. Diese Maßnahme gründete in der zu diesem Zeitpunkt über den BF verhängten Untersuchungshaft wegen des dringenden Tatverdachtes der Begehung einer strafbaren Handlung
Paragraphen 15, 75, StGB. Mit Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht XXXX vom XXXX .2019, bestätigt durch das Oberlandesgericht XXXX am XXXX .2020, wurde der BF wegen des Verbrechens des versuchten Mordes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 13 Jahren verurteilt.Mit Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 .2019, bestätigt durch das Oberlandesgericht römisch 40 am römisch 40 .2020, wurde der BF wegen des Verbrechens des versuchten Mordes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 13 Jahren verurteilt. Am XXXX .09.2020 wurde sodann mit dem am XXXX .10.2020 zugestellten und nunmehr angefochtenen Bescheid gegen den BF
Vm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.),
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.),
Vm. Abs. 3 Zif. 5 FPG gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.),
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
2 Zif 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).Am römisch 40 .09.2020 wurde sodann mit dem am römisch 40 .10.2020 zugestellten und nunmehr angefochtenen Bescheid gegen den BF
Paragraph 52, Absatz 5, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Zif. 5 FPG gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Zif 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Mit dem am XXXX .10.2020 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Mit dem am römisch 40 .10.2020 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Am XXXX .11.2020, eingelangt am XXXX .11.2020, wurde die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt und beantragt diese als unbegründet abzuweisen.Am römisch 40 .11.2020, eingelangt am römisch 40 .11.2020, wurde die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt und beantragt diese als unbegründet abzuweisen. Mit Vollmacht vom XXXX .012021 wurde seitens des BF die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH mit seiner Vertretung im Beschwerdeverfahren betraut.Mit Vollmacht vom römisch 40 .012021 wurde seitens des BF die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH mit seiner Vertretung im Beschwerdeverfahren betraut. Am gleichen Tag fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Zif 10 FPG und verfügte zuletzt über einen Daueraufenthaltstitel EU. Seine Identität steht fest.Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Zif 10 FPG und verfügte zuletzt über einen Daueraufenthaltstitel EU. Seine Identität steht fest. Er wurde am XXXX .1971 in Wien geboren und lebte folglich von seinem XXXX . bis zu seinem XXXX . Lebensjahr in Serbien, wo er die Schule besuchte und den Militärdienst leistete. 199 XXXX kam er aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich zurück, wo er seither bei mehreren österreichischen Unternehmen, zuletzt als LKW-Fahrer in XXXX arbeitete. Dies bis zu seiner Verhaftung aufgrund der von ihm begangenen Straftat. Er wurde am römisch 40 .1971 in Wien geboren und lebte folglich von seinem römisch 40 . bis zu seinem römisch 40 . Lebensjahr in Serbien, wo er die Schule besuchte und den Militärdienst leistete. 199 römisch 40 kam er aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich zurück, wo er seither bei mehreren österreichischen Unternehmen, zuletzt als LKW-Fahrer in römisch 40 arbeitete. Dies bis zu seiner Verhaftung aufgrund der von ihm begangenen Straftat. Der BF spricht neben seiner Muttersprache Serbisch auch sehr gut Deutsch. Eine behördliche Meldung im Bundesgebiet ist seit 199 XXXX dokumentiert. Sozialversicherungsdaten scheinen seit 199 XXXX auf. Eine behördliche Meldung im Bundesgebiet ist seit 199 römisch 40 dokumentiert. Sozialversicherungsdaten scheinen seit 199 römisch 40 auf. Er ist der Vater von vier in XXXX lebenden Kindern im Alter von 25, 20, 16 und 13 Jahren. Die beiden jüngsten Töchter stammen aus zweiter Ehe, die zwischenzeitig geschieden ist. Die aus dieser Ehe stammenden Kinder leben bei deren Mutter. Eine Schwester des BF lebt ebenfalls in XXXX .Er ist der Vater von vier in römisch 40 lebenden Kindern im Alter von 25, 20, 16 und 13 Jahren. Die beiden jüngsten Töchter stammen aus zweiter Ehe, die zwischenzeitig geschieden ist. Die aus dieser Ehe stammenden Kinder leben bei deren Mutter. Eine Schwester des BF lebt ebenfalls in römisch 40 . Der BF bekommt seit er In Haft ist, regelmäßig Besuch von seinen Familienmitgliedern, Verwandten und Bekannten. Festgestellt wird, dass der BF nach wie relevante Kontakte nach Serbien hat. So lebt die Mutter des BF teilweise in Serbien und teilweise bei einer Tochter in XXXX . Des Weiteren leben Cousins und Cousinen 2ten und 3ten Grades in seinem Herkunftsstaat. Der BF hat die Möglichkeit in Serbien das im Besitze seiner Mutter stehende Haus und das dazugehörende kleine Grundstück zu benutzen. Der BF ist an dieser Adresse nach wie vor gemeldet und besuchte in den letzten zwanzig Jahren ebenso oft seinen Herkunftsstaat, teilweise auf der Rückreise von Urlauben. Zuletzt hielt sich der BF im Dezember 2018 in Serbien auf.Festgestellt wird, dass der BF nach wie relevante Kontakte nach Serbien hat. So lebt die Mutter des BF teilweise in Serbien und teilweise bei einer Tochter in römisch 40 . Des Weiteren leben Cousins und Cousinen 2ten und 3ten Grades in seinem Herkunftsstaat. Der BF hat die Möglichkeit in Serbien das im Besitze seiner Mutter stehende Haus und das dazugehörende kleine Grundstück zu benutzen. Der BF ist an dieser Adresse nach wie vor gemeldet und besuchte in den letzten zwanzig Jahren ebenso oft seinen Herkunftsstaat, teilweise auf der Rückreise von Urlauben. Zuletzt hielt sich der BF im Dezember 2018 in Serbien auf. Festgestellt wird, dass der BF im Bundesgebiet über einen, mit seinem langjährigen Aufenthalt einhergehenden, Freundeskreis verfügt und Mitglied eines örtlichen Fischereiverbandes ist. Am XXXX .2019 wurde der BF durch das LG XXXX
GB wegen des Verbrechens des Mordes, wobei es beim Versuch geblieben ist, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 13 Jahren sowie
PO zur Zahlung eines Teilschadenersatz- und Teilschmerzengeldbetrages in der Höhe von EUR 2.000 sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.Am römisch 40 .2019 wurde der BF durch das LG römisch 40
Paragraphen 15 und 75 StGB wegen des Verbrechens des Mordes, wobei es beim Versuch geblieben ist, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 13 Jahren sowie
Paragraph 369, Absatz eins, StPO zur Zahlung eines Teilschadenersatz- und Teilschmerzengeldbetrages in der Höhe von EUR 2.000 sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Mildernd wurde dem BF seine bisherige Unbescholtenheit und der Umstand, dass es bei der Tat beim Versuch geblieben ist, angerechnet. Erschwernisgründe lagen nach Ansicht des Gerichtes keine vor. Der gegen dieses Urteil sowohl seitens des BF als auch der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufungen wurde mit Urteil des OLG XXXX vom XXXX .2020, Zl. XXXX , nicht Folge gegeben. Das Berufungsgericht stellte fest, dass der vom BF geltend gemachte Milderungsgrund, wonach dieser sich zum Tatzeitpunkt in einer allgemein begreiflichen Gemütsbewegung und sohin in einem psychischen Ausnahmezustand befunden habe nicht gegeben war. Es hätten sich keine Anhaltspunkte für die behauptete verminderte Zurechnungsfähigkeit ergeben. Hingegen wurde vom Berufungsgericht festgestellt, dass zwei Erschwernisgründe auf Seiten des BF zu verzeichnen seien, sohin die Tatbegehung unter Einsatz einer Waffe und die Verletzungen des Tatopfers. Auch der Berufung des BF hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruches wurde die Berechtigung versagt.Der gegen dieses Urteil sowohl seitens des BF als auch der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufungen wurde mit Urteil des OLG römisch 40 vom römisch 40 .2020, Zl. römisch 40 , nicht Folge gegeben. Das Berufungsgericht stellte fest, dass der vom BF geltend gemachte Milderungsgrund, wonach dieser sich zum Tatzeitpunkt in einer allgemein begreiflichen Gemütsbewegung und sohin in einem psychischen Ausnahmezustand befunden habe nicht gegeben war. Es hätten sich keine Anhaltspunkte für die behauptete verminderte Zurechnungsfähigkeit ergeben. Hingegen wurde vom Berufungsgericht festgestellt, dass zwei Erschwernisgründe auf Seiten des BF zu verzeichnen seien, sohin die Tatbegehung unter Einsatz einer Waffe und die Verletzungen des Tatopfers. Auch der Berufung des BF hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruches wurde die Berechtigung versagt. Es wird festgestellt, dass der BF die besagte Straftat begangen und die im Urteil beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat. Eine entscheidungsrelevante Reue hinsichtlich der vom BF begangenen Straftat besteht nicht. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Es steht fest, dass der BF an Asthma jedoch an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen leidet und arbeitsfähig ist. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat und bestehen anlassbezogen keine Anhaltspunkte, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen. Die Grundversorgung im Herkunftsstaat des BF ist gesichert, der Bezug von Sozialleistungen ist möglich und eine Behandlung der Asthma Erkrankung ist auch in Serbien durchführbar.
2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche – rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung): Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Da er über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, kommt ihm nach § 20 Abs. 3 NAG in Österreich – unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokuments – ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist daher am Maßstab des § 52 Abs. 5 FPG zu prüfen, wobei sich Einschränkungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auch noch aus § 9 BFA-VG ergeben (vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067).Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Da er über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, kommt ihm nach Paragraph 20, Absatz 3, NAG in Österreich – unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokuments – ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist daher am Maßstab des Paragraph 52, Absatz 5, FPG zu prüfen, wobei sich Einschränkungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auch noch aus Paragraph 9, BFA-VG ergeben vergleiche VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067).
5 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Paragraph 52, Absatz 5, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
5 FPG setzt eine Rückkehrentscheidung gegen den BF zunächst voraus, dass die Voraussetzungen
3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass sein weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Paragraph 52, Absatz 5, FPG setzt eine Rückkehrentscheidung gegen den BF zunächst voraus, dass die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme rechtfertigen, dass sein weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Dies ist (soweit hier relevant)
3 Zif 5 FPG dann der Fall, wenn er von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. Dies ist (soweit hier relevant)
Paragraph 53, Absatz 3, Zif 5 FPG dann der Fall, wenn er von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine - das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende - Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, vgl. § 53 Abs. 3 erster Satz FPG) gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 21.06.2018, Ra 2016/22/0101). Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine - das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende - Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, vergleiche Paragraph 53, Absatz 3, erster Satz FPG) gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 21.06.2018, Ra 2016/22/0101). Da der Lebensmittelpunkt des BF seit seinem 20 Lebensjahr in Österreich liegt, greift die Rückkehrentscheidung in sein Privat- und Familienleben ein, sodass deren Verhältnismäßigkeit unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen ist. Da der Lebensmittelpunkt des BF seit seinem 20 Lebensjahr in Österreich liegt, greift die Rückkehrentscheidung in sein Privat- und Familienleben ein, sodass deren Verhältnismäßigkeit unter dem Gesichtspunkt von Artikel 8, EMRK am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen ist. Nach § 9 Abs. 1 BFA-VG ist (u.a.) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).Nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist (u.a.) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind
2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Zif 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Zif 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Zif 3), der Grad der Integration (Zif 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Zif 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Zif 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Zif 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Zif 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Zif 9), zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Zif 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Zif 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Zif 3), der Grad der Integration (Zif 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Zif 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Zif 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Zif 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Zif 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Zif 9), zu berücksichtigen. Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit stand die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich Aufhältige nie in Frage (vgl. VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121 bzw. s.a. jüngst EGMR 02.06.2020, Azerkane gg. Niederlande, 3138/16).In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit stand die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich Aufhältige nie in Frage vergleiche VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121 bzw. s.a. jüngst EGMR 02.06.2020, Azerkane gg. Niederlande, 3138/16). Wenn die belangte Behörde nach der von ihr vorgenommen Abwägung der gegenläufigen Interessen im bekämpften Bescheid zur Auffassung gelangt, dass eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, so ist dem im Ergebnis beizutreten. Angesichts der außerordentlichen Schwere der vom BF vorsätzlich begangenen Straftat - mit der vom BF dem Opfer zugefügten Stichverletzung war aufgrund deren Art und Weise grundsätzlich Lebensgefahr verbunden – ist das maßgebliche Interesse an einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat als besonders groß zu veranschlagen. Vor diesem Hintergrund kommt dem Familien- und Privatleben des BF nicht jene Gewichtung zu, die eine Abstandnahme von der Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde. Der BF ist geschieden. Zwei seiner Kinder sind bereits jetzt im Erwachsenenalter. Selbst wenn der BF seine 13 jährige Haftstrafe nicht zur Gänze verbüßen sollte, werden auch die beiden jüngeren Kinder in einem Lebensalter sein, in welchem diese junge Erwachsene sind und ein weitgehend selbstbestimmtes Leben führen. Ein Faktum, das – ohne das Vorliegen von besonderen Umständen, die weder behauptet noch erkennbar sind – sich bei der Beurteilung des Familienlebens stark relativierend auf dessen Intensität auswirkt. Angesichts der zeitlichen Perspektive der zu verbüßenden Haftstrafe und der damit einhergehenden Reduktion bzw. des Verlustes an der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in Österreich wiegen die Auswirkungen des vom BF ins Treffen geführten Umstandes, dass dieser in Serbien nur über wenige soziale Kontakte verfüge, nicht schwerer als die Abstandnahme von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zumal eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat weder erkannt werden kann, noch Umstände behauptet wurden, die die es dem BF unmöglich oder außergewöhnlich schwierig erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer spricht die in Serbien übliche Sprache, hat in Österreich über viele Jahre hinweg einen Beruf ausgeübt, der es ihm ermöglicht auch in Serbien wirtschaftlich Fuß zu fassen und ist arbeitsfähig, sodass nicht nachvollzogen werden kann, dass dem Beschwerdeführer eine Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft und die dortige Arbeitswelt – trotz der zweifelsohne auftretenden praktischen Schwierigkeiten - völlig unmöglich wäre. Dies umso mehr, als seine Mutter im Herkunftsstaat über ein eigenes Haus verfügt und der BF dort eine vorhandene Unterkunftsmöglichkeit besitzt. Dass er trotz seines langen Aufenthalts in Österreich über bestehende Bindungen zu Serbien verfügt, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass dieser nach wie vor an der Adresse seiner Mutter in Serbien gemeldet ist und auch immer wieder, zuletzt im Dezember 2018 (kurz vor der Straftat), sich dort aufgehalten hat. Anhaltspunkte für eine aktive Teilnahme am sozialen oder kulturellen Leben in Österreich haben sich - abseits des der Aufenthaltsdauer in Österreich entsprechenden Bekanntenkreises und des Umstandes, dass dieser ein nach eigenen Angaben „nicht unbedingt aktives“ Mitglied in einem Fischereiverein ist - keine ergeben. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegtNach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt Der in der Beschwerde enthaltene Hinweis, dass sich der BF für die von ihm gesetzten strafbaren Handlungen entschuldige und die darüber hinaus vertretene Ansicht, dass dieser nach der in der derzeitigen Haft verbrachten Zeit ein entsprechendes Unrechtsbewusstsein gebildet habe und daher in Hinkunft von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen sei, kann vor dem Hintergrund der bereits aufgezeigten Schwere des Fehlverhaltens und den zur Unrechtseinsicht widersprüchlichen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde nicht beigetreten werden. Dies umso mehr, als dem in der Beschwerdeschrift vom XXXX .10.2020 enthaltenen Vorbringen der beim BF eingetretenen Läuterung das fehlende Geständnis in der Strafverhandlung, die hierzu ebenfalls widersprüchliche Angabe des BF in der Stellungnahme vom XXXX .03.2020 (AS 217-219) als auch dessen Aussagen zur Reue in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht gegenüberstehen, ohne dass dieser das inkriminierte, vom Strafgericht festgestellte, Verhalten eingesteht. Das erkennende Gericht kann sohin den Wahrheitsgehalt der beim BF eingetretenen Reue nicht im notwendigen – die Rückkehrentscheidung beeinflussenden - Ausmaß erkennen. Dies umso mehr, als dem in der Beschwerdeschrift vom römisch 40 .10.2020 enthaltenen Vorbringen der beim BF eingetretenen Läuterung das fehlende Geständnis in der Strafverhandlung, die hierzu ebenfalls widersprüchliche Angabe des BF in der Stellungnahme vom römisch 40 .03.2020 (AS 217-219) als auch dessen Aussagen zur Reue in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht gegenüberstehen, ohne dass dieser das inkriminierte, vom Strafgericht festgestellte, Verhalten eingesteht. Das erkennende Gericht kann sohin den Wahrheitsgehalt der beim BF eingetretenen Reue nicht im notwendigen – die Rückkehrentscheidung beeinflussenden - Ausmaß erkennen. Die Rückkehrentscheidung führt auch nicht zwingend zu einem Abbruch der Beziehungen des BF zu seinen in Österreich lebenden Töchtern respektive seiner geschiedenen Ehefrau. Es ist diesen möglich und zumutbar den BF nach seiner Rückkehr nach Serbien dort zu besuchen zumal Angesichts der zeitlichen Perspektive der zu verbüßenden Haftstrafe, der geographischen Trennung zwischen deren Wohnort und dem Ort des Strafvollzugs und der damit zwangsläufig einhergehenden Reduktion der physischen Kontakte die drastische Einschränkung physischer Besuche für einen befristeten Zeitraum nicht schwerer wiegen als die Abstandnahme von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Es ist daher dem Ergebnis der vom BFA vorgenommenen Abwägung der gegenläufigen Interessen beizupflichten, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Allfällige damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat auftreten können, sind im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (VwGH Ra 2015/21/0180). Eine Aufhebung der Rückkehrentscheidung kommt trotz des dargestellten Familien- und Privatlebens und seines langjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich in einer Gesamtbetrachtung der nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände nicht in Betracht. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art. 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt.Eine Aufhebung der Rückkehrentscheidung kommt trotz des dargestellten Familien- und Privatlebens und seines langjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich in einer Gesamtbetrachtung der nach Paragraph 9, BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände nicht in Betracht. Durch die Rückkehrentscheidung wird Artikel 8, EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien):Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien): Für die
9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3).Für die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Hier trifft keine dieser Voraussetzungen zu. Konkrete Gründe für die Unzulässigkeit der Abschiebung gehen weder aus dem Akteninhalt hervor noch hat der BF ein entsprechendes Vorbringen erstattet. Dass es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, ergibt sich aus § 1 Z 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten auf Basis des § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 145/2019).Dass es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, ergibt sich aus Paragraph eins, Ziffer 6, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten auf Basis des Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2019,). Die gem. § 52 Abs. 9 FPG getroffene Feststellung der belangten Behörde, wonach eine Abschiebung des BF gem. 46 FPG nach Serbien zulässig ist, erfolgte sohin zu Recht.Die gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG getroffene Feststellung der belangten Behörde, wonach eine Abschiebung des BF gem. 46 FPG nach Serbien zulässig ist, erfolgte sohin zu Recht. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Erlassung eines Einreiseverbotes): Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Erlassung eines Einreiseverbotes):
Vm. Abs. 3 FPG ist über einen Drittstaatsangehörigen, der von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist, ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens 10 Jahren, in den Fällen der Zif. 5 bis 9. auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG ist über einen Drittstaatsangehörigen, der von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist, ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens 10 Jahren, in den Fällen der Zif. 5 bis 9. auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen hat, welches ausschließlich auf den Tatbestand des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Zif 5 FPG gestützt wurde.Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen hat, welches ausschließlich auf den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Zif 5 FPG gestützt wurde.
3 Zif 5 FPG hat als „bestimmte Tatsache“, die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist, insbesondere zu gelten, wenn „ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.
Paragraph 53, Absatz 3, Zif 5 FPG hat als „bestimmte Tatsache“, die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist, insbesondere zu gelten, wenn „ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. Im Wesentlichen zusammengefasst wurde dies mit dem Umstand begründet, dass der BF durch die Begehung des Verbrechens des versuchten vorsätzlichen Mordes und seiner Verurteilung zu einer Haftstrafe im Ausmaß von 13 Jahren einen Tatbestand erfüllt hat, der das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziere. Der BF habe kein Unrechtsbewusstsein und keine Reue gezeigt. Er habe versucht durch die Geltendmachung des Milderungsgrundes des Vorliegens einer allgemein begreiflichen Gemütsbewegung eine Reduktion des Strafausmaßes zu bewirken sowie durch seine Berufung gegen das Strafurteil ua. seinem Opfer das, diesem zugesprochene, Schmerzensgeld zu verwehren. Wie bereits o. zur Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung im Einzelnen dargelegt wurde, ist im vorliegenden Fall die Annahme gerechtfertigt, dass von dem BF eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit
Vm. § 52 Abs. 5 FPG ausgeht. Wie bereits o. zur Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung im Einzelnen dargelegt wurde, ist im vorliegenden Fall die Annahme gerechtfertigt, dass von dem BF eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit
Paragraph 53, Absatz 3, Zif. 5 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 5, FPG ausgeht. Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer solchen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen das österreichische Strafrecht zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer solchen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen das österreichische Strafrecht zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind das konkrete Fehlverhalten und der Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen, aber auch die familiären und privaten Umstände des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen. Das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massivst zuwidergelaufen. Die vom BF in seiner Stellungnahme vom XXXX .03.2020 gezeigte und in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wiederholte Rechtfertigung, wonach es sich um eine reine Beziehungstat gehandelt habe, die dieser in einem emotionalen Ausnahmezustand gesetzt habe, widerspricht den Tatsachenfeststellungen des Strafgerichtes.Die vom BF in seiner Stellungnahme vom römisch 40 .03.2020 gezeigte und in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wiederholte Rechtfertigung, wonach es sich um eine reine Beziehungstat gehandelt habe, die dieser in einem emotionalen Ausnahmezustand gesetzt habe, widerspricht den Tatsachenfeststellungen des Strafgerichtes. Demnach wurde die Tat vorsätzlich, ohne jegliche Hinweise auf das Vorliegen einer allgemein begreiflichen Gemütsbewegung auf Seiten des BF, begangen. Eine Ausnahmesituation, wie dies vom BF behauptet wird, lag sohin nicht vor. Das mit dieser tatsachenwidrigen Verantwortung einhergehende – wenn schon nicht negierende so doch zumindest Schuld minimierende – Verhalten und das im angeführten Vorbringen sowie der Bekämpfung der vom LG XXXX ausgesprochenen Höhe des Schmerzensgeldes zum Ausdruck kommende fehlende Unrechtsbewusstsein lässt vor dem Hintergrund der stark relativierenden Reuebekundung eine negative Zukunftsprognose nicht gänzlich unwahrscheinlich erscheinen. Das mit dieser tatsachenwidrigen Verantwortung einhergehende – wenn schon nicht negierende so doch zumindest Schuld minimierende – Verhalten und das im angeführten Vorbringen sowie der Bekämpfung der vom LG römisch 40 ausgesprochenen Höhe des Schmerzensgeldes zum Ausdruck kommende fehlende Unrechtsbewusstsein lässt vor dem Hintergrund der stark relativierenden Reuebekundung eine negative Zukunftsprognose nicht gänzlich unwahrscheinlich erscheinen. Auch der vom BF getätigten Schlussfolgerung, wonach es sich bei der von ihm zu verantwortenden Straftat um eine Beziehungstat gehandelt hätte und sich daraus ableiten ließe, dass der BF eine solche in der Zukunft nicht mehr begehen werde, kann das Gericht nicht folgen, zumal es sich bei zwischenmenschliche Beziehungen um keine einmaligen Ereignisse im Leben eines Menschen handelt. Eine Tatwiederholungsgefahr ist sohin a priori nicht gänzlich auszuschließen. Die vom BF gesetzte Handlung beeinträchtigt in gravierendem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen, konkret von Delikten gegen die körperliche Unversehrtheit. Es bedarf daher eines geraumen - angesichts eines besonders schweren Verbrechens nicht zu gering anzusetzenden - Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des BF in Freiheit um sicherzustellen, dass nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet gesetzt wird und eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung in Österreich hervorgerufen wird. In Anbetracht der familiären und privaten Bindungen in Österreich, des Umstandes, dass der BF seit 199 XXXX durchgehend im Bundesgebiet lebt, über eine Berechtigung zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich verfügt, als auch seines bisheriges Wohlverhaltens und dessen wirtschaftlichen Verfestigung erscheint dem Gericht das gegen den BF verhängte unbefristete Einreiseverbot jedoch nicht angemessen, zumal auch das Strafgericht bei der Bemessung des Strafausmaßes den Strafrahmen nicht zur Gänze ausgeschöpft hat. In Anbetracht der familiären und privaten Bindungen in Österreich, des Umstandes, dass der BF seit 199 römisch 40 durchgehend im Bundesgebiet lebt, über eine Berechtigung zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich verfügt, als auch seines bisheriges Wohlverhaltens und dessen wirtschaftlichen Verfestigung erscheint dem Gericht das gegen den BF verhängte unbefristete Einreiseverbot jedoch nicht angemessen, zumal auch das Strafgericht bei der Bemessung des Strafausmaßes den Strafrahmen nicht zur Gänze ausgeschöpft hat. In Anbetracht der Tatsache, dass von § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst sind, erscheint dem Gericht in Würdigung des gegebenen Sachverhaltes eine Reduktion auf 8 Jahre sohin als angemessen und geboten.In Anbetracht der Tatsache, dass von Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst sind, erscheint dem Gericht in Würdigung des gegebenen Sachverhaltes eine Reduktion auf 8 Jahre sohin als angemessen und geboten. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids (Nichtzuerkennung einer Frist für die freiwillige Ausreise):Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids (Nichtzuerkennung einer Frist für die freiwillige Ausreise):
4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
2 BFA-VG aberkannt wurde.
2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
Paragraph 18, 2 Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gegenständlich wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
leg.cit. aberkannt. Somit sprach die Behörde zu Recht aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und war die Beschwerde auch in diesem Punkt spruchgemäß abzuweisen. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung):Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung): Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde von der belangten Behörde gem. § 18 Abs. 2 Zif. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung mit der Begründung aberkannt, dass der Verbleib des BF in Österreich aufgrund der ihm innewohnenden Gefährlichkeit öffentliche Interessen entgegenstehen. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde von der belangten Behörde gem. Paragraph 18, Absatz 2, Zif. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung mit der Begründung aberkannt, dass der Verbleib des BF in Österreich aufgrund der ihm innewohnenden Gefährlichkeit öffentliche Interessen entgegenstehen. Angesichts der strafgerichtlichen Verurteilung des BF zu einer langjährigen Haftstrafe, deren Ende zeitlich weit nach Erlassung der gegenständlichen Entscheidung liegt, ist auf die Notwendigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gegen die Rückkehrentscheidung nicht weiter einzugehen. Zur beantragten Einholung von zwei Gutachten: Zu den bereits im Rahmen des Parteiengehörs gestellten und zuletzt in der mündlichen Verhandlung aufrechterhaltenen Beweisanträgen auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass nicht zu befürchten sei, dass der BF neuerlich straffällig wird (1.) sowie der Einholung eines Gutachtens zur Rückfallprognose zum Beweis dafür, dass beim BF keine akute konkrete unmittelbare Gefahr für die österreichische Sicherheit, Ruhe und Ordnung bestehe (2.) ist wie folgt auszuführen: Die belangte Behörde hat zurecht von der Einholung entsprechender Gutachten Abstand genommen, da es sich bei beiden Beweisanträgen um unzulässige Erkundungsbeweise handelt. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht nicht iSd §§ 37 iVm 39 Abs. 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahingehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN).Daher ist das Bundesverwaltungsgericht nicht iSd Paragraphen 37, in Verbindung mit 39 Absatz 2, AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahingehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu Paragraph 46, mwN). Unbeschadet der Unmöglichkeit des Beweises, dass ein bestimmtes Ereignis (etwa die erneute Straffälligkeit des BF) in der Zukunft nicht eintreten wird, liegt dem ersten Beweisantrag allein die nicht näher substantiierte These zugrunde, dass nicht zu befürchten sei, dass der BF neuerlich straffällig werde. Auch der zweite Beweisantrag beinhaltet ein bloß allgemein und unkonkret formuliertes Beweisthema dem selbst die Benennung des Fachbereichs eines zu bestellenden Sachverständigen fehlt, der die beantragte Beurteilung vornehmen soll. Den Beweisanträgen war sohin unter Hinweis auf die diesbezügliche Rechtsprechung des VwGH (zBsp. VwGH 25.09.2007, 2004/18/0141; 17.12.2013, 2013/09/0161; 19.12.2013, 2011/03/0160) nicht näher zu treten. B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W280.2236874.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.