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{'item': 'W283 2238914-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2021 GeschäftszahlW283 2238914-1 SpruchW283 2238914-1/12E, , W283 2238914-1/12E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 28.01.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES: IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Stefanie OMENITSCH über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, 1010 Wien, Jordangasse 7/4, gegen die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Stefanie OMENITSCH über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, 1010 Wien, Jordangasse 7/4, gegen die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2021, Zl 751758310/210068785 sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 22.01.2021 für rechtswidrig erklärt. römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2021, Zl 751758310/210068785 sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 22.01.2021 für rechtswidrig erklärt. II. Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 22a Abs. 1 und 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei. Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins und 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 1 VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 1659,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 1659,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextGemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit Schreiben vom 17.01.2021 die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt. Die zweiwöchig Frist für die Beantragung der Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG endete aber am bereits am 11.02.2021. Der am 17.02.2021 übermittelte Antrag des Bundesamtes wurde daher verspätet gestellt. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde dies zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt, die fruchtlos verstrich. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit Schreiben vom 17.01.2021 die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt. Die zweiwöchig Frist für die Beantragung der Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG endete aber am bereits am 11.02.2021. Der am 17.02.2021 übermittelte Antrag des Bundesamtes wurde daher verspätet gestellt. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde dies zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt, die fruchtlos verstrich. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.01.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.01.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W283.2238914.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.