RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2021 GeschäftszahlG306 2001962-2 SpruchG306 2001962-2/10E, G306 2001962-2/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Nordmazedonien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2020, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Nordmazedonien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2020, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. zu lauten hat: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. zu lauten hat: „I. Gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG iVm. § 9 BFA-VG, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen.„I. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Urteil des LG XXXX, Zahl XXXX, vom XXXX.2018, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zum wiederholten Male in Österreich verurteilt, und zwar diesmal wegen der Vergehen der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB und des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten.
- Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2018, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zum wiederholten Male in Österreich verurteilt, und zwar diesmal wegen der Vergehen der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten.
- Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 05.07.2018, wurde der BF anlässlich seiner neuerlichen Verurteilung davon in Kenntnis gesetzt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbotes angedacht sei. Zudem wurde der BF aufgefordert eine Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens abzugeben. Mit per Post am 11.07.2018 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz gab der BF eine Stellungnahme ab.
- Am XXXX.2018 wurde die ehemalige Lebensgefährtin des BF, XXXX, am XXXX.2019 die geschiedene Frau des BF, XXXX, sowie am XXXX.2018 der Bruder des BF, XXXX, vor dem BFA jeweils zeugenschaftlich niederschriftlich einvernommen.
- Am römisch 40 .2018 wurde die ehemalige Lebensgefährtin des BF, römisch 40 , am römisch 40 .2019 die geschiedene Frau des BF, römisch 40 , sowie am römisch 40 .2018 der Bruder des BF, römisch 40 , vor dem BFA jeweils zeugenschaftlich niederschriftlich einvernommen.
- Am 13.11.2018 sowie am 07.03.2019 fand jeweils eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt.
- Mit Urteil des LG XXXX, Zahl XXXX, vom XXXX.2019 wurde der BF neuerlich im Bundesgebiet verurteilt, und zwar wegen der Vergehen der Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs. 1, 15 StGB und der Sachbeschädigung gemäß § 125 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten.
- Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2019 wurde der BF neuerlich im Bundesgebiet verurteilt, und zwar wegen der Vergehen der Körperverletzung gemäß Paragraphen 83, Absatz eins, 15, StGB und der Sachbeschädigung gemäß Paragraph 125, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten.
- Anlässlich der neuerlichen Verurteilung des BF wurde diesem unter Verweis auf die Absicht eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbotes auszusprechen, erneut schriftlich Parteiengehör eingeräumt. Ferner wurde der BF zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des gegenständlichen Schreibens aufgefordert. Mit per Post eingebrachtem und am 27.08.2019 beim BFA eingelangtem Schreiben gab der BF eine Stellungnahme ab.
- Am 04.11.2019 wurde die Lebensgefährtin des BF, XXXX, vor dem BFA als Zeugin niederschriftlich einvernommen.
- Am 04.11.2019 wurde die Lebensgefährtin des BF, römisch 40 , vor dem BFA als Zeugin niederschriftlich einvernommen.
- Am 30.10.2019 wurde der BF erneut, diesmal im Beisein seiner seinerzeitigen Rechtsvertreterin, RAin Mag.a Dr.in Andrea PROCHASKA, vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.
- Mit jeweiligen Schriftsätzen vom 13.11.2019 und vom 23.12.2019 gab der BF durch seine damalige RV weitere Stellungnahmen ab.
- Mit jeweiligen Schriftsätzen vom 13.11.2019 und vom 23.12.2019 gab der BF durch seine damalige Regierungsvorlage weitere Stellungnahmen ab.
- Mit oben im Spruch genannten Bescheid, der damaligen RV des BF zugestellt am 20.02.2020, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm. § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Nordmazedonien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf 5 ½ Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
- Mit oben im Spruch genannten Bescheid, der damaligen Regierungsvorlage des BF zugestellt am 20.02.2020, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Nordmazedonien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf 5 ½ Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
- Mit Schreiben vom 25.02.2020 teilte die damalige RV des BF dem BFA mit, dass das Vollmachtsverhältnis mit dem BF am 25.02.2020 zur Auflösung gebracht worden sei.
- Mit Schreiben vom 25.02.2020 teilte die damalige Regierungsvorlage des BF dem BFA mit, dass das Vollmachtsverhältnis mit dem BF am 25.02.2020 zur Auflösung gebracht worden sei.
- Mit per Post am 03.03.2020 beim BFA eingebrachtem handschriftlichem Schreiben erhob der BF Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim BVwG. Darin wurde sinngemäß die Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
- Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA vorgelegt, und langten am 11.03.2020 ein.
- Mit Schreiben vom 05.03.2020 gab das BFA eine kurze Stellungnahme ab.
- Mit per Telefax am 17.03.2020 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz wurde vom BF durch seine neue RV, Verein Menschenrechte Österreich, eine Beschwerdeergänzung nachgereicht. Darin wurde ergänzend, neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung jeweils in eventu die Behebung der Rückkehrentscheidung samt Ausspruches der Unzulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Nordmazedonien, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung samt Gewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise, die Behebung des Einreiseverbotes, die Herabsetzung der Befristung desselben sowie die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.
- Mit am 03.04.2020 beim BFA eingebrachtem und per E-Mail am 28.04.2020 an das BVwG weitergeleitetem Schreiben gab der BF eine weitere Stellungnahme ab.
- Per E-Mail teilte das BFA am 03.11.2020 dem BVwG, unter Vorlage eines Berichtes des Stadtpolizeikommando XXXX, GZ.: XXXX, vom XXXX.2020, mit, dass der BF am XXXX.2020 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben wurde.
- Per E-Mail teilte das BFA am 03.11.2020 dem BVwG, unter Vorlage eines Berichtes des Stadtpolizeikommando römisch 40 , GZ.: römisch 40 , vom römisch 40 .2020, mit, dass der BF am römisch 40 .2020 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben wurde.
- Mit Schreiben vom 23.11.2020 teilte der Verein Menschenrechte Österreich mit, dass alle erteilten Vollmachten mit 31.12.2020 niedergelegt werden und somit mit besagtem Tag enden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF trägt die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Nordmazedonien, geschieden und der mazedonischen und albanischen Sprache hinreichend mächtig. Der BF wurde in Nordmazedonien geboren und hielt sich von 29.11.1988 bis zu seiner Abschiebung am 22.09.2020 durchgehend in Österreich auf, wo er die Schule besuchte und den Beruf des Gerbers erlernte. Der BF fuhr wiederholt in seinen Herkunftsstaat und wollte zuletzt im Juni/Juli 2019 in Nordmazedonien Fuß fassen. Dem BF wurde erstmals 1988 ein wiederholt verlängerter Sichtvermerk (Visum) ereilt. Am 29.04.2015 wurde dem BF der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, gültig bis 28.04.2016, sowie am 29.04.2016 ein, nach einmaliger Verlängerung am 29.04.2017, bis 28.04.2020 gültiger Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte-plus“ erteilt. Der BF stellte zuletzt keinen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels und ist seit 29.04.2020 nicht mehr im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich. Der BF ging beginnend mit 01.01.2010 wiederholt jedoch zum größten Teil immer nur kurzzeitig Erwerbstätigkeiten in Österreich nach. Zuletzt war der BF von 06.12.2018 bis 08.12.2018 erwerbstätig und bezog er im Zeitraum zwischen 13.01.2010 und 28.11.2018 wiederholt Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung. In Österreich leben Geschwister, drei leibliche Kinder, XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX und XXXX, geb. XXXX, sowie die Lebensgefährtin des BF. Der BF leistete seinen Kindern seit Jahren keinen Unterhalt und pflegte zu diesen über Jahre hinweg keinen Kontakt. Seit Kurzem hat der BF jedoch wieder Kontakt zu seinem Sohn, XXXX sowie zu seiner Tochter XXXX aufgenommen. In Österreich leben Geschwister, drei leibliche Kinder, römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , sowie die Lebensgefährtin des BF. Der BF leistete seinen Kindern seit Jahren keinen Unterhalt und pflegte zu diesen über Jahre hinweg keinen Kontakt. Seit Kurzem hat der BF jedoch wieder Kontakt zu seinem Sohn, römisch 40 sowie zu seiner Tochter römisch 40 aufgenommen. Der BF führt mit seiner Lebensgefährtin, XXXX, seit ca. Februar 2019 eine Beziehung, lebte mit dieser jedoch nie im gemeinsamen Haushalt. Die Lebensgefährtin des BF hat ein Kind aus einer vorherigen Beziehung, welches mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebt.Der BF führt mit seiner Lebensgefährtin, römisch 40 , seit ca. Februar 2019 eine Beziehung, lebte mit dieser jedoch nie im gemeinsamen Haushalt. Die Lebensgefährtin des BF hat ein Kind aus einer vorherigen Beziehung, welches mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebt. Im Herkunftsstaat lebt nach wie vor der Vater sowie weitere Verwandte des BF, zu jenen der BF regelmäßigen Kontakt hält. Der BF weist folgende Verurteilungen in Österreich auf:
- BG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX.2000, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2000, wegen des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB, zu einer Geldstrafe von 60 Tagsätzen zu je ATS 30,- (= ATS 1.800,-). (Jugendstraftat)
- BG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2000, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2000, wegen des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß Paragraph 125, StGB, zu einer Geldstrafe von 60 Tagsätzen zu je ATS 30,- (= ATS 1.800,-). (Jugendstraftat)
- BG XXXX, Zahl XXXX, vom XXXX.2000, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2000, wegen der Vergehen der Hehlerei gemäß § 164 Abs. 2 StGB sowie der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB, zu einer Geldstrafe von 100 Tagsätzen zu je ATS 30 (= ATS 3.000,-) (Jugendstraftat).
- BG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2000, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2000, wegen der Vergehen der Hehlerei gemäß Paragraph 164, Absatz 2, StGB sowie der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB, zu einer Geldstrafe von 100 Tagsätzen zu je ATS 30 (= ATS 3.000,-) (Jugendstraftat).
- LG XXXX, Zahl XXXX, vom XXXX.2001, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2001, wegen der Vergehen der Nötigung gemäß § 105 Abs. 1 StGB und der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagsätzen zu je ATS 30,- (= ATS 3.6000,-) (Jugendstraftat)
- LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2001, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2001, wegen der Vergehen der Nötigung gemäß Paragraph 105, Absatz eins, StGB und der gefährlichen Drohung gemäß Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagsätzen zu je ATS 30,- (= ATS 3.6000,-) (Jugendstraftat)
- LG XXXX, Zahl XXXX, vom XXXX.2001, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2001, wegen der Vergehen der schweren Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB und des Raufhandels gemäß § 91 Abs. 2 StGB zu einer Zusatzgeldstrafe von 120 Tagsätzen zu je ATS 30 (= ATS 3.600,-) in Bezug auf das Urteil des LG XXXX, Zahl XXXX, vom XXXX.
- (Jugendstraftat)
- LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2001, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2001, wegen der Vergehen der schweren Körperverletzung gemäß Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB und des Raufhandels gemäß Paragraph 91, Absatz 2, StGB zu einer Zusatzgeldstrafe von 120 Tagsätzen zu je ATS 30 (= ATS 3.600,-) in Bezug auf das Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .
- (Jugendstraftat)
- BG XXXX, Zahl XXXX, vom XXXX.2002, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2002, wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB. Es wurde unter Bezugnahme auf die Urteile des LG XXXX, Zahlen XXXX, und XXXX, keine Zusatzstrafe verhängt. (Jugendstraftat)
- BG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2002, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2002, wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB. Es wurde unter Bezugnahme auf die Urteile des LG römisch 40 , Zahlen römisch 40 , und römisch 40 , keine Zusatzstrafe verhängt. (Jugendstraftat)
- LG XXXX, Zahl XXXX, vom XXXX.2002, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2002, wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs. 1 und 2, 84 Abs.1 StGB, zu einer Geldstrafe von 100 Tagsätzen zu je EUR 13 (= EUR 1.300,-) (Jugendstraftat)
- LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2002, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2002, wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung gemäß Paragraphen 83, Absatz eins und 2, 84 Absatz eins, StGB, zu einer Geldstrafe von 100 Tagsätzen zu je EUR 13 (= EUR 1.300,-) (Jugendstraftat)
- BG XXXX , Zahl XXXX, vom XXXX.2004, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2004, wegen der Vergehen der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB und des Betruges gemäß § 146 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagsätzen zu je EUR 4,- (= EUR 8000,-)
- BG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2004, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2004, wegen der Vergehen der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Betruges gemäß Paragraph 146, StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagsätzen zu je EUR 4,- (= EUR 8000,-)
- LG XXXX, Zahl XXXX, vom XXXX.2004, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2004, wegen der Vergehen der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB und des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen gemäß § 136 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagsätzen zu je EUR 5 (= EUR 1.000,-) (Junger Erwachsener)
- LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2004, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2004, wegen der Vergehen der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen gemäß Paragraph 136, Absatz eins und 2 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagsätzen zu je EUR 5 (= EUR 1.000,-) (Junger Erwachsener)
- LG XXXX, Zahl XXXX, vom XXXX.2004, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2004, wegen der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß §§ 15, 269 Abs. 1 StGB, der schweren Körperverletzung gemäß §§ 83 As. 1, 84 Abs. 2 Z 4 StGB, der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 88 Abs. 1 StGB sowie der gefährlichen Bedrohung gemäß § 107 Abs. 1 und 2 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten. (Junger Erwachsener)
- LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2004, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2004, wegen der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB, der schweren Körperverletzung gemäß Paragraphen 83, As. 1, 84 Absatz 2, Ziffer 4, StGB, der fahrlässigen Körperverletzung gemäß Paragraph 88, Absatz eins, StGB sowie der gefährlichen Bedrohung gemäß Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten. (Junger Erwachsener)
- BG XXXX, Zahl XXXX, vom XXXX.2006, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2006, wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß § 198 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Wochen. (Junger Erwachsener)
- BG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2006, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2006, wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß Paragraph 198, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Wochen. (Junger Erwachsener)
- LG XXXX, Zahl XXXX, vom XXXX.2010, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2010, wegen der Vergehen der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB und der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagsätzen zu je EUR 4,- (= EUR 960,-)
- LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2010, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2010, wegen der Vergehen der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB und der gefährlichen Drohung gemäß Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagsätzen zu je EUR 4,- (= EUR 960,-)
- BG XXXX, Zahl XXXX, vom XXXX.2011, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2011, wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Zusatz-Geldstrafe von 120 Tagsätzen zu je EUR 4,- (= EUR 480,-) unter Bezugnahme auf das Urteil LG XXXX , Zahl XXXX.
- BG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2011, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2011, wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Zusatz-Geldstrafe von 120 Tagsätzen zu je EUR 4,- (= EUR 480,-) unter Bezugnahme auf das Urteil LG römisch 40 , Zahl römisch 40 .
- BG XXXX, Zahl XXXX, vom XXXX.2012, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2012, wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB, zu einer Geldstrafe von 300 Tagsätzen zu je EUR 4 (= EUR 1.200,-)
- BG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2012, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2012, wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB, zu einer Geldstrafe von 300 Tagsätzen zu je EUR 4 (= EUR 1.200,-)
- LG XXXX , Zahl XXXX, vom XXXX.2012, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2012, wegen der Vergehen der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 2 StGB sowie der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten und einer Geldstrafe von 240 Tagsätzen zu je EUR 5,- (= EUR 1.200,-)
- LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2012, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2012, wegen der Vergehen der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz 2, StGB sowie der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten und einer Geldstrafe von 240 Tagsätzen zu je EUR 5,- (= EUR 1.200,-)
- LG XXXX, Zahl XXXX, vom XXXX.2013, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2013, wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 12
- Fall, 127, 128 Abs. 1 Z4, 129 Z 1 StGB, § 15 StGB, sowie des Vergehens des gewerbsmäßigen unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs. 1 achter Fall, 27 Abs. 3 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe gemäß § 39 SMG unter Setzung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
- LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2013, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2013, wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch gemäß Paragraphen 12,
- Fall, 127, 128 Absatz eins, Z4, 129 Ziffer eins, StGB, Paragraph 15, StGB, sowie des Vergehens des gewerbsmäßigen unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, achter Fall, 27 Absatz 3, SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 39, SMG unter Setzung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
- BG XXXX , Zahl XXXX, vom XXXX.2016, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2016, wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten.
- BG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2016, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2016, wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten.
- LG XXXX, Zahl XXXX, vom XXXX.2018, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2018, wegen der Vergehen der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB und des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß §§, 15, 269 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten.
- LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2018, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2018, wegen der Vergehen der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß §§, 15, 269 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten. Der BF wurde für schuldig befunden, er habe am XXXX.2018 in XXXX, Der BF wurde für schuldig befunden, er habe am römisch 40 .2018 in römisch 40 ,
- Den M.W. durch das Versetzen von mehreren Faustschlägen ins Gesicht und gegen die Brust und durch Fußtritte gegen das Knie sowie dadurch, dass er dem Genannten mehrere Aschenbecher aus Glas und einen Zuckerstreuer auf den Oberarm und auf die Schulter war, vorsätzlich am Körper verletzt, wobei die Tat beim Genannten eine Schädelprellung zur Folge hatte;
- Zwei Beamte mit Gewalt, nämlich dadurch, dass er sich aus der Fixierung der Beamten herauszuwinden und aus dem Festhaltegriff loszureißen versuchte, sowie durch die Äußerungen: „Nimm deine Hand weg, ich werde dich trotz Handschellen zusammenschlagen!“, „Tu deine Hand weg, sonst beiß ich sie dir ab!“, „Su junger Soacher, lass mi aus, sonst zerleg ich dich!“ und „Ich werde dich finden und dann zerlegen!“, mithin mit gefährlichen Drohungen mit Verletzungen am Körper, an Amtshandlungen, nämlich der Sachverhaltsaufnahme und Streitschlichtung, seiner Festnahme, der Fixierung am Boden und dem Anlegen der Handfesseln sowie seiner Verbringung ins Dienstfahrzeug und zur Dienststelle zu hindern versucht. Als mildernd wurde dabei das volle und reumütige Geständnis, das die Taten teilweise beim Versuch blieben sowie die Schadensgutmachung durch Zahlung von EUR 500,- in der Hauptverhandlung, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen, die massive Vorstrafenbelastung sowie der Konsum von Alkohol und Kokain, der beim BF zu Aggressionen führt, was dem BF selbst bekannt ist, gewertet.
- LG XXXX, Zahl XXXX, vom XXXX.2019, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2019, wegen der Vergehen der versuchten Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs. 1, 15 StGB sowie der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten.
- LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2019, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2019, wegen der Vergehen der versuchten Körperverletzung gemäß Paragraphen 83, Absatz eins, 15, StGB sowie der Sachbeschädigung gemäß Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten. Der BF wurde für schuldig befunden, er habe am XXXX.2019 in XXXX, Der BF wurde für schuldig befunden, er habe am römisch 40 .2019 in römisch 40 ,
- Andere vorsätzlich am Körper verletzt bzw. zu verletzen versucht und zwar, a. Den Security M.M. durch Versetzen von Faustschlägen gegen den Kopf, was eine Schädelprellung und eine Abschürfung am rechten Ellenbogen zur Folge hatte; b. Den Security M.A. durch Versetzen eines Faustschlages gegen das Kinn, was eine Prellung am Kinn zur Folge hatte; c. Den M.O. durch Versetzen von Faustschlägen gegen den Kopf, was eine Schädelprellung zur Folge hatte; d. Den N.H. durch Versetzen von Faustschlägen gegen den Kopf, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist;
- Eine fremde Sache, nämlich eine Liege in einem Anhalteraum einer Polizeiinspektion durch Einschlagen auf dieselbe beschädigt. Als mildernd wurden das Geständnis, eine Tat beim Versuch sowie die teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 StGB, die darüber hinaus vorliegende einschlägige Vorstrafenbelastung sowie das Zusammentreffen von mehreren Vergehen gewertet. Als mildernd wurden das Geständnis, eine Tat beim Versuch sowie die teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz eins, StGB, die darüber hinaus vorliegende einschlägige Vorstrafenbelastung sowie das Zusammentreffen von mehreren Vergehen gewertet. Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat. Zudem weißt der BF insgesamt 52 verwaltungsstrafrechtliche Belangungen, davon 19 seit 01.01.2018, wovon 7 nach wie vor offen sind, auf. Der BF wurde in folgenden Zeiträumen in Justizanstalten in Österreich angehalten: ● XXXX.2005 bis XXXX.2005 römisch 40 .2005 bis römisch 40 .2005 ● XXXX.2006 bis XXXX.2006 römisch 40 .2006 bis römisch 40 .2006 ● XXXX.2013 bis XXXX.2013 römisch 40 .2013 bis römisch 40 .2013 ● XXXX.2018 bis XXXX.2018 römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 ● XXXX .2019 bis XXXX.2020 römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2020 Abgesehen von seinen nachgelagerten Anhaltungen in Justizanstalten weißt der BF seit XXXX.2019 keine Wohnsitzmeldung mehr in Österreich auf. Abgesehen von seinen nachgelagerten Anhaltungen in Justizanstalten weißt der BF seit römisch 40 .2019 keine Wohnsitzmeldung mehr in Österreich auf. Mit am 06.12.2004 in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der BH XXXX, Zahl XXXX, vom XXXX.2004, wurde gegen den BF ein bis XXXX.2022 aufrechtes Waffenverbot gemäß § 12 Abs. 1 WaffG erlassen. Mit am 06.12.2004 in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der BH römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2004, wurde gegen den BF ein bis römisch 40 .2022 aufrechtes Waffenverbot gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG erlassen. Der BF unterzog sich von August 2013 bis Februar 2014 auf Anordnung des Strafgerichtes einer Entzugs-, Anti-Aggressions- und Anti-Gewalttherapie. Der BF ist Alkohol- und Suchtmittelabhängig, und wird diesbezüglich medikamentös behandelt, leidet jedoch an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Es konnte zudem nicht festgestellt werden, dass der BF arbeitsunfähig ist. Der BF nahm während seiner letzten Inhaftierung an einer Suchttherapie teil und zeigte sich interesseiert an der Absolvierung einer Anti-Gewalt- bzw. Aggressionstherapie. Den Abschluss einer der besagten Therapien und einen allfälligen Erfolg hat der BF nicht nachgewiesen. Nordmazedonien gilt als sicherer Herkunftsstaat. Zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat: Nordmazedonien:
- Neueste Ereignisse –Integrierte Kurzinformationen KI vom 7.5.2019: Nordmazedoniens neuer Präsident (betrifft: Abschnitt 2/Politische Lage) Durch den Sieg des 56-jährigen Stevo Pendarovski bei der Präsidentenwahl in Nordmazedonien fühlt sich die Regierung bestätigt. Sie wird wegen der Umbenennung des Landes scharf kritisiert. Mit 51,6% der Stimmen hat sich der von der regierenden SDSM unterstützte, 56-jährige Jurist in der Stichwahl gegen die von der rechten Opposition nominierte Gordona Siljanovska-Davkova (44,73%) durchgesetzt, bei 46,7% Wahlbeteiligung (DP 6.5.2019). Das höchste Staatsamt hat in dem kleinen Balkanland praktisch nur repräsentativen Charakter. Dennoch galt die Abstimmung als Testwahl für die Regierung des Sozialdemokraten Zoran Zaev, nachdem sich die frühere jugoslawische Republik Mazedonien erst im Februar in Nordmazedonien umbenannt hatte. Mit dem innenpolitisch umstrittenen, von der EU hingegen in höchsten Tönen gelobten Schritt wurde der Streit mit Griechenland beigelegt (DS 5.5.2019). Quellen: - DP -Die Presse (6.5.2019): Nordmazedoniens neuer Präsident: Weg in EU und Nato "garantiert", https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5623642/Nordmazedoniens-neuer-Praesident_Weg-in-EU-und-Nato-garantiert, Zugriff 7.5.2019 - DS -derStandard (5.5.2019): Sozialdemokrat Pendarovski wird Nordmazedoniens Präsident, https://derstandard.at/2000102558277/SozialdemokratPendarovski-fuehrt-bei-Nordmazedonien-Wahl, Zugriff 7.5.2019 KI vom 13.2.2019: Änderung Staatsnamen (betrifft: Abschnitt 2/Politische Lage) Mazedonien hat sich nun auch offiziell in Nordmazedonien umbenannt. Die Umbenennung trete mit Wirkung von gestern, den 12.2.2019, in Kraft, gab die Regierung in Skopje am Abend bekannt. Der neue Name ist Teil der Umsetzung eines Abkommens mit Griechenland aus dem Juni des Vorjahres. Entsprechende Verfassungsänderungen hatte das Parlament in Skopje im Vormonat gebilligt. Mit der Umbenennung ist der Namensstreit mit Griechenland beigelegt. Inzwischen ist auch der Beitritt Nordmazedoniens zur NATO eingeleitet worden. Das griechische Parlament hatte in der Vorwoche das diesbezügliche Protokoll ratifiziert(News.ORF.at 13.2.2019, vgl. Spiegel Online 12.2.2019). Mazedonien hat sich nun auch offiziell in Nordmazedonien umbenannt. Die Umbenennung trete mit Wirkung von gestern, den 12.2.2019, in Kraft, gab die Regierung in Skopje am Abend bekannt. Der neue Name ist Teil der Umsetzung eines Abkommens mit Griechenland aus dem Juni des Vorjahres. Entsprechende Verfassungsänderungen hatte das Parlament in Skopje im Vormonat gebilligt. Mit der Umbenennung ist der Namensstreit mit Griechenland beigelegt. Inzwischen ist auch der Beitritt Nordmazedoniens zur NATO eingeleitet worden. Das griechische Parlament hatte in der Vorwoche das diesbezügliche Protokoll ratifiziert(News.ORF.at 13.2.2019, vergleiche Spiegel Online 12.2.2019). Quellen: - News.ORF.at (13.2.2019): News, Mazedonien, Mazedonien heißt nun offiziell Nordmazedonien, https://orf.at/stories/3111306/, Zugriff 13.2.2019 - Spiegel Online (12.2.2019): Politik, Ausland, Mazedonien heißt nun offiziell Nordmazedonien, http://www.spiegel.de/politik/ausland/mazedonien-heisst-nun-offiziell-nordmazedonien-a-1252956.html, Zugriff 13.2.2019
- Politische Lage Die ehemalige jugoslawische Republik (ejR) Mazedonien ist gemäß ihrer Verfassung von 1991 ein demokratischer Rechtsstaat mit parlamentarischem Regierungssystem und Gewaltenteilung. Das Parlament besteht aus einer Kammer. Die Abgeordneten werden in freier, gleicher und geheimer Wahl auf vier Jahre gewählt. Das Parlament hat 120 Sitze. Die letzten Wahlen fanden am 11.12.16 statt. Seit dem 1.6.17 ist Zoran Zaev (SDSM) Ministerpräsident (AA 9.2018a). Das mazedonische Parlament hat am 19.10.2018 mit der erforderlichen 2/3-Mehrheit den Weg für eine Umbenennung des Landes in „Nord-Mazedonien“ freigemacht. Vorausgegangen war ein wochenlanges Ringen, um Abgeordnete der Opposition auf die Regierungsseite zu ziehen. Die nationalkonservative Oppositionspartei VMRO-DPMNE hatte bis zuletzt mit allen Mitteln versucht, die Zweidrittelmehrheit zu verhindern (BN 29.10.2018). Das mazedonische Parlament hat die Umbenennung des südlichen Balkanlandes in Nord-Mazedonien beschlossen und damit seinen Teil für die Beilegung des Streits mit Griechenland erfüllt. Für die entsprechende Verfassungsänderung stimmten 81 der 120 Abgeordneten, womit die vorgeschriebene Zweidrittelmehrheit knapp erreicht wurde. Es gab weder Gegenstimmen noch Enthaltungen. Die nationalistische Opposition boykottierte die Abstimmung. Damit wäre für Mazedonien der Weg zur Aufnahme in NATO und EU frei, was Athen bislang blockiert hat. Nun liegt es an Griechenland, den Namensstreit endgültig beizulegen (TS 11.1.2018). Im Dezember 2005 erhielt die ejR Mazedonien den Status eines EU-Beitrittskandidaten. Nach einer Einigung mit Griechenland im Namensstreit, der seit über 27 Jahren andauert, hat die euroatlantische Annäherung wieder an Fahrt gewonnen: Am 26.6.2018 hat der Allgemeine Rat der EU dem Land die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen für 2019 in Aussicht gestellt. Die EU-Kommission kann mit vorbereitenden Maßnahmen beginnen. Am 11.7.2018 hat der NATO-Gipfel eine Einladung zur Aufnahme von Beitrittsgesprächen ausgesprochen. Voraussetzung für weitere Schritte ist die innerstaatliche Umsetzung der Vereinbarung mit Griechenland. Die ejR Mazedonien hat eine vielfältige Parteienlandschaft, wobei SDSM, VMRO-DPMNE, (beide ethnisch mazedonisch geprägt), auf albanischer Seite DUI, Allianz für Albanien und BESA (eine Neugründung) die größte Rolle spielen (AA 3.8.2018). Quellen: - AA -Auswärtiges Amt (9.2018a): (ejR) Mazedonien, Reise & Sicherheit, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mazedonien-node/innenpolitik/207650, Zugriff 28.12.2018 - AA -Auswärtiges Amt (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republik-mazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-08-2018.pdf, Zugriff 28.
- - AA -Auswärtiges Amt (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republik-mazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-08-2018.pdf, Zugriff 28.
- - BAMF -Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (29.10.2018): BN -Briefing Notes, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001556/Deutschland+_+Bundesamt+f%C3%Bcr+Migration+und+Fl%C3%Bcchtlinge%2C+Briefing+Notes%2C+29.10.2018+%28deutsch%29.pdf, Zugriff 28.12.2018 - TS –Tagesschau.de (11.1.2018): Verfassungsänderung -Mazedonien beschließt Namensänderung, https://www.tagesschau.de/ausland/mazedonien-namensstreit-101.html, Zugriff 14.1.2018
- Sicherheitslage Die Lage im gesamten Land ist insgesamt ruhig. Es kann jedoch zu Protesten und Demonstrationen in der Hauptstadt Skopje und anderen Städten kommen, die üblicherweise angekündigt werden (AA 21.12.2018b). Am 5.4.2018 wurde ein Mitglied der albanischen Regierungspartei der Demokratischen Union für Integration (DUI), erschossen. Seit 2014 kommt es innerhalb der DUI zu Machtkämpfen, auch zu gewaltsamen Auseinandersetzungen und Schießereien. Bereits 2015 wurden mehrere Personen verletzt und zwei Parteimitglieder ermordet. Die DUI entstand aus den ehemaligen Mitgliedern der UÇK (Nationale Befreiungsarmee). Sie war jahrelang Koalitionspartner der VMRO-DPMNE unter Ex-Ministerpräsident Gruevsky. Seit Juni 2017 ist sie als Koalitionspartner an der Regierung der bis dahin oppositionellen Sozialdemokraten beteiligt (BN 9.4.2018). Bei gewaltsamen Demonstrationen in der mazedonischen Hauptstadt Skopje gegen die mit Griechenland getroffene Vereinbarung zur Änderung des Landesnamens sind in der Nacht (17/
- 6.2018; Anm.) mehrere Menschen verletzt worden. Nach ersten Medienberichten mussten sieben Polizisten und mindestens drei Demonstranten zur Behandlung ins Krankenhaus. Mindestens elf Demonstranten wurden festgenommen. Die Proteste richteten sich gegen die Vereinbarung zwischen Skopje und Athen, mit der der jahrelange Streit der Nachbarn über den Staatsnamen Mazedonien beigelegt werden soll (ORF.at 18.6.2018).Bei gewaltsamen Demonstrationen in der mazedonischen Hauptstadt Skopje gegen die mit Griechenland getroffene Vereinbarung zur Änderung des Landesnamens sind in der Nacht (17/
- 6.2018; Anmerkung mehrere Menschen verletzt worden. Nach ersten Medienberichten mussten sieben Polizisten und mindestens drei Demonstranten zur Behandlung ins Krankenhaus. Mindestens elf Demonstranten wurden festgenommen. Die Proteste richteten sich gegen die Vereinbarung zwischen Skopje und Athen, mit der der jahrelange Streit der Nachbarn über den Staatsnamen Mazedonien beigelegt werden soll (ORF.at 18.6.2018). Quellen: - AA -Auswärtiges Amt (21.12.2018b): (ejR) Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien: Reise-und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mazedonien-node/mazedoniensicherheit/207612, Zugriff 28.12.2018 - BAMF -Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (9.4.2018): BN -Briefing Notes, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442592/1226_1536219120_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-09-04-2018-deutsch.pdf, Zugriff 28.12.2018 - ORF.at (18.6.2018): News, Mazedonien: Ausschreitungen bei Demos, https://orf.at/v2/stories/2443239/, 28.12.2018
- Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung sieht autonome und unabhängige Gerichte vor, die von einem unabhängigen und autonomen Justizrat unterstützt werden. Die Justiz hat jedoch keine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bewiesen und die Richter sind politischem Einfluss und Korruption ausgesetzt. Die Ergebnisse vieler Gerichtsverfahren scheinen vorherbestimmt, insbesondere in Fällen, in denen die Ansichten der Beschuldigten im Gegensatz der Regierung stehen. Nicht ausreichende Finanzierung der Justiz behindert weiterhin den Gerichtsbetrieb und seine Effizienz. Einige Justizbeamte beschuldigen die Regierung über deren Budgethoheit die Kontrolle auf die Justiz ausüben zu wollen (USDOS 20.4.2018). Das mazedonische Parlament hat laut Medien am 18.12.2018 ein Amnestiegesetz verabschiedet, das auch mehreren Angeklagten für den vorjährigen Sturm auf das Parlament Straffreiheit sichern soll. Laut früheren Medienberichten dürfte dies für etwa zehn von 33 Angeklagten gelten. Ausgenommen sind Organisatoren des Einbruchs und jene Angeklagten, die sich der Gewalt schuldig gemacht haben. Das Amnestiegesetz war von der oppositionellen VMRO-DPMNE gefordert worden. Es wird aber auch angenommen, dass sich das Regierungsbündnis durch das Gesetz eine breitere Unterstützung für die Verfassungsänderungen sichern wollte (derStandard 19.12.2018). Der mazedonische Ex-Premier Nikola Gruevski hat nach eigener Aussage in Ungarn um politisches Asyl ersucht. Der ehemalige Chef der nationalkonservativen VMRO-DPMNE war im Mai wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit der Anschaffung eines teuren Dienstwagens zu zwei Jahren Haft verurteilt worden. Der Haftbefehl gegen Gruevski war Anfang der Woche verhängt worden, da er seine Haftstrafe in einer Haftanstalt bei Skopje nicht angetreten hatte (SN 13.11.2018). Die Regierung unter Ministerpräsident Zaev hat seit ihrem Amtsantritt am
- Juni 2017 zahlreiche Veränderungen angestoßen (u.a. im Bereich Justiz) und dadurch das Land wieder auf den Weg zu mehr Demokratie und Rechtsstaatlichkeit gebracht (AA 3.8.2018). Es bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit und Unabhängigkeit der mazedonischen Justiz. Die EU hat die Justizreformen als eine der wichtigsten Prioritäten der neuen Regierung hervorgehoben. Im Juli 2017 billigte die neue Regierung Justizreformen als Teil eines umfangreichen Pakets zur Verringerung wahlbezogener Verfehlungen (FH 1.2018). Kriegsverbrechen, einschließlich Fälle des Verschwindenlassens und Entführungen, bleiben weiterhin straflos (AI 22.2.2018). Quellen: - AA -Auswärtiges Amt (Deutschland) (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republik-mazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-08-2018.pdf, Zugriff 28.12.2018 - AA -Auswärtiges Amt (Deutschland) (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republik-mazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-08-2018.pdf, Zugriff 28.12.2018 - AI -Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 -The State of the World's Human Rights -Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1444255.html, Zugriff 28.12.2018 - derStandard (19.12.2018): International, Mazedonien, Mazedonisches Parlament erließ Amnestiegesetz, https://derstandard.at/2000094328550/Mazedonisches-Parlament-erliess-Amnestiegesetz?ref=rec, Zugriff 28.12.2018 - FH -Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 -Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442420.html, Zugriff 28.12.2018 - SN -Salzburger Nachrichten (13.11.2018): Weltpolitik, Mazedoniens Ex-Premier Gruevski ersucht um Asyl in Ungarn, https://www.sn.at/politik/weltpolitik/mazedoniens-ex-premier-gruevski-ersucht-um-asyl-in-ungarn-60843307, Zugriff 28.12.2018 - USDOS -US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017, Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430298.html, Zugriff 28.12.2018
- Sicherheitsbehörden Die Armee ist für die Sicherheit nach außen verantwortlich und untersteht dem Verteidigungsministerium. Die Polizei ist für die innere Sicherheit, Migration und Grenzschutz zuständig und untersteht dem Innenministerium. Die zivilen Behörden üben eine effektive Kontrolleüber die Sicherheitskräfte aus. Im Laufe des Jahres gab es keine Berichte über die Straffreiheit der Sicherheitskräfte. Internationale Beobachter, Botschaften und NGOs nannten Korruption, mangelnde Transparenz und politischen Druck innerhalb des Innenministeriums als Hindernisse bei der Verbrechensbekämpfung, insbesondere der organisierten Kriminalität (USDOS 20.4.2018). Die mazedonischen Behörden haben eine vollständige Reform der Geheimpolizei (UBK) angekündigt, deren Ruf durch eine Reihe von hochkarätigen Skandalen in den letzten Jahren geschädigt wurde. Die mazedonische Geheimpolizei wird keine ungehinderten Befugnisse mehr haben und wird nicht mehr für politische Zwecke missbraucht werden, und zwar im Rahmen einer Reihe von Gesetzesentwürfen, die Teil der von der EU empfohlenen Reformen des Sicherheitssektors sind. Die Regierung hat das vorgeschlagene Modell für Reformen bereits übernommen und das Innenministerium beauftragt, seine Umsetzung zu koordinieren. Eine der wichtigsten Neuerungen ist, dass dieGeheimpolizei nicht mehr Teil des Innenministeriums sein wird, sondern eine separate unabhängige Behörde, die direkt der Regierungskontrolle unterliegen wird. Die Reformen im Sicherheitsbereich wurden von Brüssel angestrebt und sind eine der wichtigsten Voraussetzungen für die formelle Aufnahme von EU-Beitrittsgesprächen, die für Ende nächsten Jahres
(2019)erwartet werden. Diese Reformen sind Folge eines massiven illegalen Überwachungsskandals, der Mazedonien im Jahr 2015 erschütterte und eine lange politische Krise auslöste (BI 13.12.2018). Im November 2017 wurden ein ehemaliger Polizeichef und mehrere Parlamentarier wegen ihrer Rolle bei der Erstürmung des Parlaments (am 27.4.2017; Anm.) festgenommen (AI 22.2.2018).Im November 2017 wurden ein ehemaliger Polizeichef und mehrere Parlamentarier wegen ihrer Rolle bei der Erstürmung des Parlaments (am 27.4.2017; Anmerkung festgenommen (AI 22.2.2018). Anfang September 2018 wurde die Gründung einer Agentur zur Koordination und Überwachung von Abhörmaßnahmen parlamentarisch verabschiedet. Am
- November 2018 wurde im Rahmen einer Regierungssitzung eine weitere Sicherheitsreform beschlossen. Der Inlandsgeheimdienst UBK –bisher ein Teil des Innenministeriums, welches neben der Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung auch für die Bekämpfung der schweren und organisierten Kriminalität zuständig war -soll von dem Innenministerium „entkoppelt“ werden und als unabhängige Instanz im Sicherheitssystem des Landes tätig sein, jedoch unter der Aufsicht der Regierung. Die UBK soll autonome Ermittlungen führen und eine präventive und nicht repressive Funktion haben; vor allem aber soll sie völlig entpolitisiert sein (VB 20.12.2018). Quellen: - AI -Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 -The State of the World's Human Rights -Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1444255.html, Zugriff 28.12.2018 - BI-Balkan Insight (13.12.2018): Macedonia Vows to Reform Scandal-Hit Secret Police, http://www.balkaninsight.com/en/article/macedonia-pledges-to-reform-notorious-secret-police-12-12-2018, Zugriff am 28.12.2018 - USDOS -US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017, Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430298.html, Zugriff 28.12.2018 - VB des BMI für Mazedonien (20.12.2018): Auskunft des VB, per E-Mail
- Folter und unmenschliche Behandlung Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder entwürdigende Behandlung und Bestrafung. Dennoch gibt es Berichte von Übergriffen seitens der Polizei bei Verdächtigen, insbesondere in Polizeigewahrsam und Gefängnissen. Das Gesetz ermöglicht es Ärzten, diplomatischen Vertretern und Vertretern des Europaratsausschusses zur Verhütung von Folter und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, sowie unabhängigen humanitären Organisationen, Zugang zu Untersuchungshäftlingen. In den ersten sechs Monaten 2017 erhielt die Abteilung für interne Kontrolle des Innenministeriums elf Beschwerden gegenPolizeibeamte wegen übermäßiger Gewaltanwendung, die gegen zwei Polizisten Disziplinarmaßnahmen aufgrund dieser Straftaten ergriffen hat. Zwischen Jänner und September erhielt die Ombudsstelle neun Beschwerden gegen die Polizei wegen rechtswidriger oder übermäßiger Gewaltanwendung (USDOS 20.4.2018). Im Jahr 2017 ergingen insgesamt 1.200 Beschwerden (Abnahme um 13,8% gegenüber dem Vorjahr) an den Sektor für interne Kontrolle und Polizeistandards ein. Der Sektor für interne Kontrolle und Polizeistandards bewertete 579 (690 im Vorjahr) Beschwerden als „unbegründet“, 93 (105 im Vorjahr) als „begründet“, 163 (177 im Vorjahr) wegen Mangel an Beweisen als „ergebnislos“ und 34 (55 im Vorjahr) als „teilweise begründet“. 17 (28 im Vorjahr) Beschwerden waren außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Sektors (VB 20.12.2018). Quellen: - USDOS -US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017, Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430298.html, Zugriff 28.12.2018 - VB des BMI für Mazedonien (20.12.2018): Auskunft des VB, per E-Mail
- Korruption Korruption bleibt ein ernstes Problem und es gibt eine weit verbreitete Straffreiheit für korruptes Verhalten von Regierungsbeamten.Im Juni 2017 beschuldigte ein Sonderstaatsanwalt, den ehemaligen Premierminister Gruevski zusammen mit fast 100 anderen Personen der Korruption. Der Prozess gegen Gruevski begann im Dezember. Der Sonderstaatsanwalt wurde 2015 ernannt, um die Enthüllungen des Abhörskandals zu untersuchen (FH 1.2018). Im aktuellen Transparency International Corruption Perceptions Index rangiert Mazedonien unter 180 Ländern und Territorien an
- Stelle mit einer Punkteanzahl von 35 von bestmöglichen 100 (TI 2015). Quellen: - FH -Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 -Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442420.html, Zugriff 28.12.2018 - TI -Transparency International
(2017): Corruption Perceptions Index 2017, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2017, Zugriff 28.12.2018
- Wehrdienst und Rekrutierungen Die ejR Mazedonien hat keine allgemeine Wehrpflicht. Wer sich als Freiwilliger meldet, durchläuft zunächst eine sechsmonatige Dienstzeit, bevor er/sie sich weiter verpflichten kann. Bei der Personalauswahl gibt es laut Verfassung und dem Militärgesetz keinen Unterschied zwischen Männern, Frauen, Herkunft, Religion oder Zugehörigkeit zu bestimmten sozialen Gruppen (AA 3.8.2018). Die Wehrpflicht wurde 2008 abgeschafft. Im Alter ab 18 Jahren kann freiwilliger Militärdienst geleistet werden (CIA 11.12.2018). Quellen: - AA -Auswärtiges Amt (Deutschland) (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republik-mazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-08-2018.pdf, Zugriff 28.12.2018 - AA -Auswärtiges Amt (Deutschland) (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republik-mazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-08-2018.pdf, Zugriff 28.12.2018 - CIA -Central Intelligence Agency (11.12.2018): The World Factbook -Macedonia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mk.html, Zugriff 28.12.2018
- Allgemeine Menschenrechtslage Die mazedonische Verfassung garantiert alle demokratischen Grundrechte und setzt im Bereich der Menschen-und Minderheitenrechte hohe Standards (AA 9.2018a). Zu den wichtigsten Mängeln im Bereich der Menschenrechtsfragen gehören Folterungen durch Gefängniswärter, Eingriffe in die Privatsphäre, Gewalt gegen Journalisten, mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, Korruption und Gewalt gegen LGBTI Personen (USDOS 20.4.2018). Gemäß der internationalen Organisation “Feedom House” verbleibt die Republik Mazedonien in der Kategorie “teilweise frei” vom letzten „Freedom in the World“ Report. Auf der Skala von 1 (beste) bis 7 (schlechteste) erreicht Mazedonien 2017 einen Wert von 3,5 für zivile Freiheiten und eine 4 für politische Rechte. Zusätzlich verlor das Land den Status einer „Wahl-Demokratie“ und wurde als eine „Übergangsregierung“ bzw. Hybride-Regime“ abgestuft (VB 20.12.2018). Die ejR Mazedonien ist dem Europarat am
- November 1995 als
- Mitgliedsland beigetreten und hat am
- April 1997 die Europäische Menschenrechtskonvention ratifiziert und deren Einhaltung in der Verfassung verankert. Die ejR Mazedonien hat Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen und das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes bisher nicht unterzeichnet oder ratifiziert. Am 13.10.2004 hat Mazedonien eine ständige Einladung für Sonderberichterstatter zu jedem Thema ausgesprochen (AA 3.8.2018). Die Aufgaben des Ombudsmannes bestehen im Schutz der Bürger vor staatlichen Eingriffen in ihre Grundrechte, der Verringerung der Diskriminierung von Minderheiten, der Förderung einer Minderheitenquote im öffentlichen Dienst und dem Schutz von Kinderrechten.Die Kooperation mit Regierungsstellen ist etwas getrübt, da die Regierung nicht dafür gesorgt hat, ausreichende Mittel für das Büro des Ombudsmanns bereit zu stellen (USDOS 20.4.2018). Quellen: - AA -Auswärtiges Amt (9.2018a): (ejR) Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Reise & Sicherheit, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mazedonien-node/innenpolitik/207650, Zugriff 28.12.2018 - AA -Auswärtiges Amt (Deutschland) (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republik-mazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-08-2018.pdf, Zugriff 28.
- 2018- AA -Auswärtiges Amt (Deutschland) (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republik-mazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-08-2018.pdf, Zugriff 28.
- 2018 - USDOS -US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017, Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430298.html, Zugriff 28.12.2018 -VB des BMI für Mazedonien (20.12.2018): Auskunft des VB, per E-Mail.
- Meinungs-, Presse-, Versammlungs-und Vereinigungsfreiheit/Opposition Die Verfassung garantiert Meinungs-und Pressefreiheit. Jedoch sind Druckausübung der Regierung auf Medien, die Straffreiheit von Gewalttätern gegen Journalisten und andere Medienvertreter sowie einenach parteipolitischen Kriterien geteilte Medienlandschaft weiterhin ein Problem (USDOS 20.4.2018). Die Versammlungs-und Vereinigungsfreiheit ist in der ejR Mazedonien nicht eingeschränkt. Das zeigen zahlreiche Demonstrationen und Proteste der vergangenen beiden Jahre über alle politischen Parteien hinweg. Mit dem Regierungswechsel im Juni 2017 endeten auch die von der Vorgängerregierung praktizierten systematischen Angriffe und Verleumdungen in den Medien gegen exponierte Persönlichkeiten wichtiger NROs (AA 3.8.2018). Betätigungsmöglichkeiten der politischen Opposition sind nicht eingeschränkt, die in der Vergangenheit von den von der Vorgängerregierung dominierten Medien praktizierten Hetzkampagnen gegen Oppositionspolitiker gehören der Vergangenheit an (AA 3.8.2018). Quellen: - AA -Auswärtiges Amt (Deutschland) (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republik-mazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-08-2018.pdf, Zugriff 28.12.2018- AA -Auswärtiges Amt (Deutschland) (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republik-mazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-08-2018.pdf, Zugriff 28.12.2018 - USDOS -US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017, Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430298.html, Zugriff 28.
- 2018
- Haftbedingungen Die Haftbedingungen in mazedonischen Gefängnissen werden immer wieder vom europäischen Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe des Europarates in Straßburg gerügt (AA 3.8.2018). Inder Gefängnisanstalt in Idrizovo traten im Dezember 2018 ca. 600 Insassen in den Hungerstreik, weil die Regierung ihrer Forderung nach einer Generalamnestie kein Gehör schenkte. Die Gefängnisinsassen verlangten, dass nicht nur die am
- April 2017 am Sturm auf das Parlament Beteiligten amnestiert werden, sondern auch eine Generalamnestie für alle begangenen Verbrechen. Ebenso sollen alle lebenslangen Haftstrafen gemäß dem Europarecht in kürzere Haftstrafen geändert werden(VB 20.12.2018). Im Oktober 2017 zeigte sich der Ausschuss des Europarats zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe besorgt darüber, dass seit 2006 nichts geschehen war, um die VerwaItung und die Haftbedingungen im Idrizovo-Gefängnis in Skopje zu verbessern, wo im Jahr 2016 neun Gefangene gestorben waren (AI 22.2.2018). Quellen: - AA -Auswärtiges Amt (Deutschland) (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republik-mazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-08-2018.pdf, Zugriff 28.
- 2018- AA -Auswärtiges Amt (Deutschland) (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republik-mazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-08-2018.pdf, Zugriff 28.
- 2018 - AI -Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 -The State of the World's Human Rights -Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1444255.html, Zugriff 28.12.2018 - VB des BMI für Mazedonien (20.12.2018): Auskunft des VB, per E-Mail
- Todesstrafe Die Todesstrafe ist abgeschafft (AA 3.8.2018). Das Gesetz schreibt keine Todesstrafe vor (AI 12.4.2018). Quellen: - AA -Auswärtiges Amt (Deutschland) (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republik-mazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-08-2018.pdf, Zugriff 28.
- 2018- AA -Auswärtiges Amt (Deutschland) (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republik-mazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-08-2018.pdf, Zugriff 28.
- 2018 - AI -Amnesty International (12.4.2018): Death Sentences and Executions 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1429291/90_1523523827_act5079552018english.pdf,Zugriff
- 12.2018
- Religionsfreiheit Die Verfassung und andere Gesetze schützen die Religionsfreiheit und die Regierung respektiert im Allgemeinen dieses Recht in der Praxis. Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung und sieht die Gleichberechtigung aller Bürger unabhängig von ihrer Religion vor und nennt ausdrücklich fünf religiöse Gruppen: die mazedonische orthodoxe Kirche, die islamische Religionsgemeinschaft in Mazedonien, die katholische Kirche, die evangelisch-methodistische Kirche und die jüdische Gemeinschaft (USDOS 29.5.2018). In Mazedonien sind folgende Religionsgemeinschaften vertreten (geschätzt): Mazedonisch-Orthodoxe 64,8%, Muslime 33,3%, andere christliche Konfessionen 0,4%, andere Religionen 1,5% (CIA 2.1.2019). In der ejR Mazedonien besteht Religionsfreiheit. Der Nordteil des Landes wird überwiegend von Muslimen bewohnt, der Süden von orthodoxen Christen, jedoch sind Angehörige beider großen Religionsgruppen landesweit ansässig. Seit Jahren entstehen unzählige neue Kirchen und Moscheen. Die Turkish Cooperation and Coordination Agency (TİKA) finanziert den Um-und Neubau von Moscheen und vermehrt so den Einfluss türkischer Religionslehre im albanisch geprägten Teil der ejR Mazedonien (AA 3.8.2018). Quellen: - AA -Auswärtiges Amt (Deutschland) (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republik-mazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-08-2018.pdf, Zugriff 28.
- 2018- AA -Auswärtiges Amt (Deutschland) (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republik-mazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-08-2018.pdf, Zugriff 28.
- 2018 - CIA -Central Intelligence Agency (11.12.2018): The World Factbook -Macedonia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mk.html, Zugriff 28.12.2018 - USDOS -US Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom -Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436908.html, Zugriff 28.
- 2018
- Ethnische Minderheiten Eine staatlich gezielte Repression gegen Minderheiten oder Andersdenkende findet in der ejR Mazedonien nicht statt. In der ejR Mazedonien gibt es mit ethnischen Albanern, Roma, Türken, Bosniaken, Serben und Vlachen eine Vielzahl von Minderheiten. Der Verfassung nach sind alle Bürger gleich und genießen alle Rechte und Freiheiten, unabhängig von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, nationaler und sozialer Herkunft, politischer und religiöser Zugehörigkeit oder Vermögens-und gesellschaftlicher Lage. Gegen Minderheiten gerichtete Hasspropaganda in den Medien wird nicht betrieben (AA 3.8.2018). Von den 109.304 Angestellten im öffentlichen Sektor sind 82.374 Mazedonier (75,36%), 21.112 Albaner (19,31%), 2,012 Türken (1,84%), 994 Serben (0,91%), 1.245 Roma (1,14%), 429 Bosnier (0,39%), 408 Walachen (0,37%) und 730 (0,67%) ohne Angabe der Nationalität beschäftigt (VB 20.12.2018). Die mazedonische Verfassung garantiert alle demokratischen Grundrechte und setzt im Bereich der Menschen-und Minderheitenrechte hohe Standards. Die Minderheitenrechte sind umfassend durch die Verfassung gewährleistet, insbesondere seit dem Ohrider Rahmenabkommen vom August 2001, das einen bewaffneten innerstaatlichen Konflikt zwischen ethnischen Mazedoniern und Albanern beendete. Es führte zu Verfassungsänderungen, die die bessere Repräsentanz der Minderheiten, insbesondere der Albaner, gewährleisten. Seit 1991 sind regelmäßig albanische Parteien in der Regierung vertreten. 1999 sind sie erstmals bei Präsidentschaftswahlen angetreten. Das im August 2001 geschlossene Ohrider Rahmenabkommen ist weitgehend umgesetzt, soweit es die Gesetzgebung und die Vertretung der Albaner und anderer Minderheiten in Staat und Verwaltung betrifft. Die Diskrepanz zwischen Gesetzeslage und politischer Wirklichkeit ist allerdings erheblich(AA 9.2018a). Quellen: - AA -Auswärtiges Amt (Deutschland) (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republik-mazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-08-2018.pdf, Zugriff 28.
- 2018- AA -Auswärtiges Amt (Deutschland) (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republik-mazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-08-2018.pdf, Zugriff 28.
- 2018 - AA-Auswärtiges Amt (9.2018a): (ejR) Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Reise & Sicherheit, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mazedonien-node/innenpolitik/207650, Zugriff 28.12.2018 - VB des BMI für Mazedonien (20.12.2018): Auskunft des VB, per E-Mail 14.
- Albaner Nach der letzten Volkszählung 2002 gibt es 25,2% ethnischer Albaner. Die Minderheitenrechte sind umfassend durch die Verfassung gewährleistet, insbesondere seit dem Ohrider Rahmenabkommen vom August 2001, das einen bewaffneten innerstaatlichen Konflikt zwischen ethnischen Mazedoniern und Albanern beendete. Es führte zu Verfassungsänderungen, die die bessere Repräsentanz der Minderheiten, insbesondere der Albaner, gewährleisten. Seit 1991 sind regelmäßig albanische Parteien in der Regierung vertreten. 1999 sind sie erstmals bei Präsidentschaftswahlen angetreten (AA 9.2018a). Seit 1991 ist eine ethnisch-albanische Partei als Junior-Koalitionspartner an der Regierung beteiligt. Mit dem Rahmenabkommen von Ohrid (OFA) wurden Instrumente zur Verbesserung der Positionen und Rechte von Angehörigen ethnischer Minderheiten eingeführt, die jedoch hauptsächlich den ethnischen Albanern zugute kamen (BTI 2018). Von über 109.304 Angestellten im öffentlichen Sektor gehören 21.112 Personen der Ethnie der Albaner (19,31%) an (VB 20.12.2018). Ethnische Albaner kritisieren weiterhin die ungleiche Vertretung in Ministerien und öffentlichen Einrichtungen und behaupten, dass die Regierung den Aufnahmetests in der Polizeiakademie ungerecht gestaltet, um Minderheitengruppen den Zugang zu verweigern. Der Anteil von ethnischen Albanern in der Zivilverwaltung des Verteidigungsministeriums bleibt gering. Einige Eliteeinheiten von Polizei und Militär hatten fast keine Vertretung ethnischer Minderheiten (USDOS 20.4.2018). Quellen: - AA -Auswärtiges Amt (9.2018a): (ejR) Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Reise & Sicherheit, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mazedonien-node/innenpolitik/207650, Zugriff 28.12.2018 - BTI -Bertelsmann Stiftung
(2018); Macedonia Country Report, 2018https://www.ecoi.net/en/file/local/1427385/488287_en.pdf, Zugriff 9.1.2019 - USDOS -US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 -Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430298.html, Zugriff 28.
- 2018 - VB des BMI für Mazedonien (20.12.2018): Auskunft des VB, per E-Mail
- Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Die Regierung kooperiert durch Zusammenarbeit mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Schutz-und Hilfegewährung für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, rückkehrende Asylwerber, Staatenlose und andere Problemgruppen. Die Verfassung sieht die Bewegungsfreiheit vor und die Regierung darf sie nur einschränken, wenn dies zum Schutz der nationalen Sicherheit, strafrechtlicher Ermittlungen oder der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist. Im Laufe des Jahres erhielten der Bürgerbeauftragte und das Helsinki-Komitee für Menschenrechteeinige Beschwerden, insbesondere von Roma, wonach die Behörden ihre Bewegungsfreiheit nur aufgrund ihres ethnischen, rassischen und/oder religiösen Profils verweigerten, wenngleich die Zahl der Beschwerden geringer war als in den Vorjahren (USDOS 20.4.2018). Reise und Bewegungsfreiheit sind grundsätzlich uneingeschränkt (FH 1.2018). Quellen: - FH -Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 -Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442420.html, Zugriff 28.
- 2018 - USDOS -US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 -Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430298.html, Zugriff 28.
- 2018
- Grundversorgung / Wirtschaft 2017 ist die Wirtschaft um 1,7% gewachsen. Die Arbeitslosenquote in der Mazedonien war in den letzten Jahren weiterhin sehr hoch, ist aber leicht zurückgegangen auf 22%. Die Jugendarbeitslosigkeit liegt nach Schätzungen bei 50%. Die Quote der unfreiwillig Nichtbeschäftigten dürfte tatsächlich jedoch niedriger liegen, da die informelle Wirtschaft zahlreiche Einkommensmöglichkeiten bietet. Experten gehen insofern von einer „realistischen“ Arbeitslosenquote von circa 20% aus. Männer sind zu knapp über 60%beschäftigt, Frauen nur zu knapp über 40%. Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf im Jahr 2017 lag bei rund 4.800 Euro. Das Durchschnittsnettogehalt eines Berufstätigen beträgt nach offiziellen Angaben 380 Euro im Monat, dies entspricht etwa 35% des EU-Durchschnitts. Nach Weltbank-Schätzungen leben mehr als 20% der Bevölkerung in Armut. Die Inflationsrate betrug 2017 1,4% (AA 9.2018c). Die wirtschaftliche Situation ist für viele Menschen weiterhin schwierig. Der Mindestlohn wurde im September 2017 auf 12.000 MKD (ca. 195 Euro) erhöht. Der durchschnittliche Lohn betrug im Juni 2017 22.808 MKD (ca. 370 Euro). Die Armutsgrenze wurde für eine vierköpfige Familie bei 14.500 MKD (ca. 235 Euro) festgelegt (FRBW 7.2018). Die Arbeitslosenrate stand im dritten Quartal 2018 bei 20,8%, das entspricht einer Verbesserung von 1,1% im Gegensatz zu gleichen Zeitraum 2017 (VB 20.12.2018). Sozialhilfe und Existenzsicherung Der Erhalt von Sozialleistungen ist an einen Aufenthalt in der ejR Mazedonien gebunden. Hinzu kommt dieVerpflichtung, sich einmal jährlich bei den Sozialbehörden zu melden. Als Folge davon müssen Rückkehrer neuerliche Anträge auf Sozialhilfe stellen, über die innerhalb von zwei Monaten entschieden werden muss. Die Summe der gezahlten Sozialleistungen beträgt für zwei Personen monatlich ca. 50 Euro (das Durchschnittsgehalt liegt bei 380 Euro monatlich). Die ejR Mazedonien verfügt nicht über Aufnahmeeinrichtungen (AA 3.8.2018). Die Sozialhilfe deckt nicht annähernd die tatsächlich anfallenden Kosten und lässteiner vierköpfigen Familie nicht einmal die Hälfte dessen, was für die „Erreichung“ der Armutsgrenze erforderlich wäre (FRBW 7.2018). Quellen: - AA -Auswärtiges Amt (Deutschland) (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republik-mazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-082018.pdf, Zugriff 28.
- 2018- AA -Auswärtiges Amt (Deutschland) (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republik-mazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-082018.pdf, Zugriff 28.
- 2018 - AA -Auswärtiges Amt (9.2018c): (ejR) Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien: Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mazedonien-node/wirtschaft/207614, Zugriff 10.1.2019 - FRBW -Flüchtlingsrat Baden-Württemberg (7.2018): Länderbericht Mazedonien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1438005/90_1531292395_2018-07-laenderbericht-mazedonien.pdf, Zugriff 10.1.2019 - VB des BMI für Mazedonien (20.12.2018): Auskunft des VB, per E-Mail
- Medizinische Versorgung In der ejR Mazedonien gibt es ein öffentliches Gesundheitswesen, das jedem registrierten (standesamtlich erfassten) Bürger zur Verfügung steht. Es ist nicht bekannt, wie viele Roma nicht registriert sind und damit keine Personaldokumente erhalten können. Dieser Teil der Bevölkerung kommt auch nicht in den Genuss der staatlichen medizinischen Versorgung. Eine nachträgliche Registrierung ist grundsätzlich möglich, stellt sich nach Aussagen von NROs aber als sehr langwierig und schwierig dar, weil oftmals bereits die Eltern von Registrierungswilligen nicht erfasst sind. Das Gesundheitswesen der ejR Mazedonien bedarf einer deutlichen Verbesserung. Krankenhäuser und deren Einrichtungen sind zum Teil veraltet. Das landesweit größte staatliche Krankenhaus in Skopje klagt über eine Sterblichkeitsrate nach Operationen, die deutlich über dem Durchschnitt liegt. Ärzten fehlt es an medizinischem Gerät und Medikamenten, das Krankenhauspersonal verfügt weder über ausreichende Verbandsmaterialien noch über Bettwäsche. Diese Zustände, vor allem aber die deutlich besseren Verdienstmöglichkeiten im Ausland, führen zu einer starken Abwanderungsbewegung von Spezialisten, Ärzten und Pflegepersonal in die EU, vorwiegend nach Deutschland (AA 3.8.2018). Es gibt in Mazedonien ein öffentliches Gesundheitssystem, das allen Staatsbürgerinnen offen steht, sofern sie registriert sind. Hier ergeben sich Probleme für Personen ohne Papiere, die demzufolge keinen Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem haben. Haushalte mit einem Jahreseinkommen von unter 120.960 MKD (1.965,76 Euro) sind von der Krankenversicherungs-Beitragszahlung befreit. Familien mit höherem Einkommen müssen Versicherungsbeiträge zahlen. Zu den Versicherungsbeiträgen kommen noch Zuzahlungen für Krankenhausbehandlungen und Medikamente hinzu. Von diesen sind nur diejenigen Personen ausgenommen, die Sozialhilfe beziehen. Rückkehrende, die ein Jahr vom Zugang zu Sozialhilfe ausgeschlossen sind, müssen also in dieser Zeit sowohl für ärztliche Behandlungen als auch für Medikamente Zuzahlungen leisten. Für Menschen in extrem prekären finanziellen Situationen stellen diese Zuzahlungen eine Hürde dar. Einer Studie zufolge können 68% der Roma sich diese Zuzahlungen nicht leisten und erhalten daher nicht die notwendigen Medikamente und Behandlungen (FRBW 7.2018). Außerhalb der größeren Städte ist die medizinische Versorgung beschränkt (EDA 10.1.2019). Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Mitteleuropa annähernd vergleichbar, sie ist aber vielfach technisch, apparativ und / oder hygienisch nicht auf dem neuesten Stand, insbesondere außerhalb der großen Städte. In Einzelfällen kann es auch zu Lücken in der Versorgung mit Medikamenten kommen (AA 21.12.2018b). Quellen: - AA -Auswärtiges Amt (Deutschland) (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republik-mazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-082018.pdf, Zugriff 28.
- 2018- AA -Auswärtiges Amt (Deutschland) (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republik-mazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-082018.pdf, Zugriff 28.
- 2018 - AA -Auswärtiges Amt (21.12.2018b): (ejR) Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien: Reise-und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mazedonien-node/mazedoniensicherheit/207612, Zugriff 28.12.
- - EDA -Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (10.1.2019): Mazedonien, Reisehinweise für Mazedonien,https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/mazedonien/reisehinweise-mazedonien.html, Zugriff 10.1.2019 - FRBW -Flüchtlingsrat Baden-Württemberg (7.2018): Länderbericht Mazedonien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1438005/90_1531292395_2018-07-laenderbericht-mazedonien.pdf, Zugriff 10.1.2019
- Rückkehr Die ejR Mazedonien verfügt über keine Aufnahmeeinrichtungen. Über staatliche Repressalien gegen Rückkehrer ist nichts bekannt. Rückkehrer werden bei Ankunft von der Grenzpolizei registriert. Abschiebeverbote in die ejR Mazedonien bestehen nicht. Die meisten Abschiebungen erfolgen über den Luftweg, vereinzelt kommt es auch zu Transporten mit dem Bus (AA 3.8.2018). Kurz nach Einführung der Visumfreiheit bei Einreise in die Schengen-Staaten, die am
- Dezember 2009 in Kraft trat, wurde ein Anstieg der Anzahl mazedonischer Staatsangehöriger verzeichnet, die in den Ländern, in die sie nun visumfrei einreisen konnten, Asylanträge stellten. Roma waren überproportional vertreten. Ein Bericht zur Lage der Rückkehrenden stellt fest, dass die hohe Anzahl von wiederholten Antragsstellungen darauf hindeutet, dass die Maßnahmen zur Reintegration nicht effektiv genug sind und dass eine verbesserte Inklusion der Roma in der mazedonischen Gesellschaft der einzige Weg ist, um das Phänomen der mehrfach wiederholten Asylantragsstellung zu unterbinden (FRBW 7.2018). Ab 2010 nahm sich die mazedonische Regierung des Themas an und verabschiedete ein Programm zur Reintegrationshilfe und Unterstützung für zurückkehrende Roma. Das Programm versprach „nachhaltige Reintegration und dadurch eine Verhinderung von wiederholten Asylantragsstellungen“ sowie „Zugang zu den bestehenden Rechten“. Allerdings beinhaltete der Plan keinen konkreten Zeitrahmen zur Umsetzung bestimmter Maßnahmen. Noch 2017 nahm die Regierung Bezug auf dieses Programm, aber ebenfalls ohne genau zu sagen, welche Maßnahmen in welchem Zeitraum implementiert werden würden. Die tatsächliche Arbeit mit Rückkehrenden wird in vielen Fällen von NGOs geleistet. Deren Arbeit wird dadurch erschwert, dass die Regierung keine eigenständigen Fördermaßnahmen für Rückkehrende anbietet und nicht einmal eine Statistik darüber führt, wie viele Personen nach erfolgloser Asylantragsstellung (oder anderweitig bedingter längerfristiger Aufenthalte im Ausland) ins Land zurückkehren. NGOs, die sich der Problematik annehmen wollen, sind darauf angewiesen, anhand von Statistiken aus den Ländern, aus denen die Menschen zurückkehren, Daten mühsam zusammenzutragen und auf dieser Grundlage Schätzungen vorzunehmen. Dieses Programm sah die Einrichtung eines landesweiten Zentrums und mindestens zweier dezentraler Beratungsstellen für Rückkehrende vor. Dort sollten die Rückkehrenden Zugang zu Rechtsberatung, Sozialarbeitern, sowie psychologischer und medizinischer Betreuung haben (FRBW 7.2018). Die in diesen Zentren tätigen Fachkräfte sollten für die Rückkehrenden individuelle Reintegrationspläne ausarbeiten. Allerdings wurden diese Maßnahmen nie in die Tat umgesetzt. Die Verfasser des erwähnten Berichts zur Situation der Zurückgekehrten interviewten im Zuge ihrer Recherche zahlreiche zurückgekehrte Roma, Mitarbeiter der lokalen Verwaltungen und einschlägige NGOs -niemand von ihnen wusste auch nur von der Existenz des Reintegrations-Programms. Die häufigsten und dringendsten Probleme für Rückkehrende sind fehlende Dokumente sowie Zugang zu Bildung, Sozialleistungen und Wohnraum. Fehlende Dokumente führen häufig dazu, dass der Zugang zu den eben genannten Ressourcen versperrt ist. Das Programm zur Reintegrationshilfe hatte vorgesehen, dass in den Beratungszentren für Rückkehrende entsprechende Dokumente ausgestellt werden könnten, die den Betroffenen den Zugang zu den genannten Leistungen und Ressourcen eröffnen würden. Durch die Nicht-Umsetzung des Plans besteht das Problem weiterhin. Bei der Beschaffung der Dokumente sind die Betroffenen auf die Unterstützung von NGOs angewiesen oder ansonsten auf sich alleine gestellt, was gerade dann eine kaum zu überwindende Hürde darstellt, wenn die Beschaffung von Dokumenten eine Kontaktaufnahme mit Behörden in einem anderen Land erfordert. Das Programm zur Reintegrationshilfe sieht auch im Gesundheitsbereich sinnvolle Maßnahme vor, nämlich eine kostenlose Erstuntersuchung der physischen und psychischen Gesundheit mit der Möglichkeit der Überweisung an Fachärzte bei Bedarf sowie Krankenversicherungsschutz für die ersten 60 Tage nach der Rückkehr. Auch diese Maßnahmen wurden nicht umgesetzt. Ebenso stellt sich der Zugang zu Bildung in der Praxis als schwierig heraus (FRBW 7.2018). Quellen: - AA -Auswärtiges Amt (Deutschland) (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republik-mazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-082018.pdf, Zugriff 28.12.2018- AA -Auswärtiges Amt (Deutschland) (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republik-mazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-082018.pdf, Zugriff 28.12.2018 - FRBW -Flüchtlingsrat Baden-Württemberg (7.2018): Länderbericht Mazedonien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1438005/90_1531292395_2018-07-laenderbericht-mazedonien.pdf, Zugriff 10.1.2019
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zu den Feststellungen: Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.2.
- Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich samt den obigen näheren Ausführungen zu den beiden letzten Verurteilungen sowie die Feststellung, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat, beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich, sowie jeweils einer Ausfertigung der beiden zuletzt ergangenen Strafurteile. Die dem BF erteilten befristeten Aufenthaltstitel samt deren jeweiligen Gültigkeiten, beruhen auf einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister und ergeben sich die Anhaltungen des BF in Justizanstalten sowie die fehlende Wohnsitzmeldungen ab dem 20.02.2019 aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Die Erwerbstätigkeiten des BF in Österreich sowie der Bezug von Arbeitslosenversicherungsleistungen beruhen auf einem Sozialversicherungsauszug und ergeben sich die Vaterschaft des BF sowie die Personalien seiner Kinder aus den konkrten und konsistenten Angaben des BF sowie einem Schreiben der BH XXXX, Kinder- und Jugendhilfe, GZ.: XXXX; XXXX; XXXX, vom XXXX.2018 (siehe AS 4905).Die Erwerbstätigkeiten des BF in Österreich sowie der Bezug von Arbeitslosenversicherungsleistungen beruhen auf einem Sozialversicherungsauszug und ergeben sich die Vaterschaft des BF sowie die Personalien seiner Kinder aus den konkrten und konsistenten Angaben des BF sowie einem Schreiben der BH römisch 40 , Kinder- und Jugendhilfe, GZ.: römisch 40 ; römisch 40 ; römisch 40 , vom römisch 40 .2018 (siehe AS 4905). Die hinreichenden albanisch und mazedonisch Sprachkenntnisse beruhen auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde. So gab der BF zuletzt am 30.10.2019 (siehe AS 5615) vor dem BFA an, albanisch gebrochen und ein wenig mazedonisch sowie Türkisch und Serbisch zu sprechen. Ferner gab der Bruder des BF am 01.08.2018 vor dem BFA an, dass die Familie des BF, sohin auch der BF selbst, der Volksgruppe der albanisch sprechenden Mazedonier angehörten. Zudem gestand der BF ein, immer wieder nach Nordmazedonien gefahren zu sein. Zuletzt habe er sogar im Juni/Juli 2019 versucht dort Fuß zu fassen. Auch das Bestehen von familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat hat der BF selbst vorgebracht und wurde dies von seinem Bruder vor dem BFA bestätigt. All dies lässt – wie noch näher ausgeführt wird – den Schluss zu, dass der BF zumindest einer der beiden in Nordmazedonien geltenden Amtssprachen Albanisch und Mazedonisch (siehe https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/nordmazedonien/) hinreichend mächtig ist. Das Kontakthalten des BF zu seinen Angehörigen im Herkunftsstaat beruht auf den konkreten Angaben seines Bruders (siehe AS 5355) sowie seiner geschiedenen Frau, XXXX (siehe AS 5329) welche beide im Grunde übereinstimmend vorbrachten, dass der BF seine Angehörigen, darunter auch seinen Vater, regelmäßig im Herkunftsstaat besucht habe.Das Kontakthalten des BF zu seinen Angehörigen im Herkunftsstaat beruht auf den konkreten Angaben seines Bruders (siehe AS 5355) sowie seiner geschiedenen Frau, römisch 40 (siehe AS 5329) welche beide im Grunde übereinstimmend vorbrachten, dass der BF seine Angehörigen, darunter auch seinen Vater, regelmäßig im Herkunftsstaat besucht habe. Die Teilnahme an einer Suchttherapie während der letzten Inhaftierung sowie das gezeigte Interesse des BF an einer Anti-Gewalt- bzw. Aggressionstherapie beruhen auf in Vorlage gebrachte Bestätigungen des XXXX (siehe AS 5721), der XXXX (siehe AS 5703) sowie der XXXX. (siehe AS 5723).Die Teilnahme an einer Suchttherapie während der letzten Inhaftierung sowie das gezeigte Interesse des BF an einer Anti-Gewalt- bzw. Aggressionstherapie beruhen auf in Vorlage gebrachte Bestätigungen des römisch 40 (siehe AS 5721), der römisch 40 (siehe AS 5703) sowie der römisch 40 . (siehe AS 5723). Die Wideraufnahme des Kontaktes des BF zu seinem Sohn und seiner älteren Tochter beruht auf dem konsistenten Vorbringen des BF, welches letztlich auch durch die Angaben seiner ehemaligen LebensgefährtinXXXX, vor dem BFA bestätigt werden. (siehe AS 5329) Das Nordmazedonien als sicherer Herkunftsstaat gilt beruht auf § 1 Z 4 Herkunftsstaatenverordnung (HStV).Das Nordmazedonien als sicherer Herkunftsstaat gilt beruht auf Paragraph eins, Ziffer 4, Herkunftsstaatenverordnung (HStV). Die Abschiebung des BF beruht auf einem Bericht des Stadtpolizeikommando XXXX, GZ.: XXXX, vom XXXX.2020, und ist diese zudem im Zentralen Fremdenregister dokumentiert.Die Abschiebung des BF beruht auf einem Bericht des Stadtpolizeikommando römisch 40 , GZ.: römisch 40 , vom römisch 40 .2020, und ist diese zudem im Zentralen Fremdenregister dokumentiert. Ferner thematisierte der BF in der anlässlich seiner Schubhaftverhängung beim BFA am 20.08.2020 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme (siehe dazu Erkenntnis des BVWG, GZ.: W117 2234546-1, vom 03.09.2020) abgesehen von seiner Suchtproblematik und der damit zusammenhängenden Einnahme von Medikamenten, das Bestehen von Krankheiten nicht. Die sonstigen oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, welchen weder in der gegenständlichen Beschwerde noch in den weiteren Ergänzungen derselben entgegengetreten wurde. 2.2.
- Wie die dem BF wiederholt eingeräumte Möglichkeit schriftlich Stellung zu nehmen sowie die wiederholten niederschriftlichen Einvernahmen des BF zeigen, wurde diesem hinreichend die Möglichkeit geboten sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen bzw. anzubieten. Insofern der BF in der gegenständlichen Beschwerde vorbringt, der mazedonischen Sprache gar nicht mächtig zu sein, ist ihm zu entgegnen, dass er bei seiner letzten Einvernahme vor dem BFA vorbrachte Albanisch gebrochen und ein wenig mazedonisch zu sprechen. Ferner konnte, durch die Angaben des Bruders und der geschiedenen Frau des BF bestätigt, festgestellt werden, dass der BF regelmäßig in seinen Herkunftsstaat reist und zudem Kontakt zu seinen dort lebenden Verwandten hält. Zudem gestand der BF ein, die Absicht gehegt zu haben sich in Nordmazedonien niederzulassen. Hinzu kommt, dass der BF bis zu seiner Aufenthaltsnahme in Österreich in Nordmazedonien gelebt hat und nicht davon auszugehen ist, dass er während seiner Sozialisation im Herkunftsstaat nicht die Sprache seiner damaligen Heimat erlernt und mit seiner Familie ausschließlich Deutsch gesprochen hat bzw. bei seinen Besuchsfahrten nach Nordmazedonien mit seinen Verwandten deutsch spricht. All diese lässt den Schluss zu, dass der BF nach wie vor der Sprache seines Herkunftsstaates hinreichende mächtig ist. Widrigenfalls könne nicht nachvollzogen werden, weshalb der BF eine Niederlassung im Herkunftsstaat angestrebt hätte. Dem Vorbringen des BF psychisch erkrankt zu sein, kann nicht gefolgt werden. Zum einen trat er den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid in der gegenständlichen Beschwerde sowie den jeweiligen Ergänzungen derselben nicht nur nicht entgegen, sondern thematisierte seinen Gesundheitszustand – wie oben bereits ausgeführt – selbst bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 20.08.2020, vielmehr nicht. Zum anderen brachte der BF keine medizinischen Unterlagen in Vorlage, womit er einen allfälligen Nachweis über seinen vermeintlich beeinträchtigten Gesundheitszustand nicht erbracht hat. 2.2.
- Die oben getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von der belangten Behörde in das Verfahren eingebrachten und im angefochtenen Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der BF ist weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei der BF keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte oder diesen substantiiert anzweifelte. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit und inhaltlichen Detailliertheit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides: 3.
- Zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.1.
- Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:3.1.
- Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: „§ 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.„§ 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich,
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder,
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
- ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder,
- ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
- nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
- ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr a ber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr a ber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
- der Grad der Integration,,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ 3.1.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: 3.1.2.
- Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.3.1.2.
- Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 10, leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist aufgrund seiner nordmazedonischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist aufgrund seiner nordmazedonischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. 3.1.2.
- Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2).3.1.2.
- Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Ziffer eins,), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Ziffer 2,). Der mit „Verlängerungsverfahren“ betitelte § 24 NAG lautet:Der mit „Verlängerungsverfahren“ betitelte Paragraph 24, NAG lautet: „§ 24.
(1)Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.„§ 24.
(1)Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
(2)Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn
- der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und
- der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt.
- der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; Paragraph 71, Absatz 5, AVG gilt. Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.
(3)Fremden ist im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen.
(4)Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.
(4)Mit einem Verlängerungsantrag (Absatz eins,) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.
(5)Stellt der Fremde entgegen § 9 Abs. 5 Z 3 IntG einen weiteren Verlängerungsantrag, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen.“
(5)Stellt der Fremde entgegen Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer 3, IntG einen weiteren Verlängerungsantrag, ha