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{'item': 'G306 2225109-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2021 GeschäftszahlG306 2225109-1 SpruchG306 2225109-1/11E, G306 2225109-1/11E beschluss Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA.: Bulgarien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2019, Zl. XXXX:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Bulgarien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2019, Zl. XXXX: A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBegründung: Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit dem oben angeführten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde die Beschwerdeführerin (BF) gemäß § 66 Abs 1 FPG iVm § 55 Abs 3 NAG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs 3 FPG wurde ihr ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).Mit dem oben angeführten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde die Beschwerdeführerin (BF) gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihr ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Eingabe vom 06.11.2019 erhob die BF dagegen Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Die BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass schon seit Jahren in Österreich lebe und auch gearbeitet haben. Sie würde sich bemühten neuerlich eine Arbeit zu finden. Sie sei in privater Hinsicht schon gut integriert. Der BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo diese am 07.11.2019 einlangten. Mit Schreiben vom 25.11.2019, 16.06.2020 sowie 24.06.2020 legte die ausgewiesene Rechtsvertretung Unterlagen vor. Mit Geschäftsverteilungsbeschluss vom 15.04.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung G308 abgenommen und der Gerichtsabteilung G310 zugewiesen. Mit Geschäftsverteilungsbeschluss vom 15.12.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung G310 abgenommen und der erkennenden Gerichtsabteilung zur Erledigung zugewiesen. Laut dem Zentralen Melderegister – Anfrage vom 11.01.2021, weist die BF seit 01.10.2020 im Bundesgebiet keine Wohnsitzmeldung mehr auf. Die BF ist rechtlich nicht mehr vertreten und ist ihr Aufenthalt unbekannt. Es ist offensichtlich, dass sich die BF nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten des BVwG. Es liegen keine entscheidungswesentlichen Widersprüche vor. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 69 Abs 1 FPG wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn der Betroffene seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, FPG wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn der Betroffene seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist. Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist - auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht - Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung (vgl VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014). Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist - auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht - Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung vergleiche VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014). Das Rechtsschutzbedürfnis ist eine Prozessvoraussetzung, deren Fehlen zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels führt. Wenn schon bei der Einbringung der Beschwerde keine Rechtsverletzungsmöglichkeit mehr besteht, ist die Beschwerde zurückzuweisen (vgl VwGH 11.09.2017, Ra 2017/18/0183 [zur Revision]). Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des BF keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den BF keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (VwGH 29.06.2017, Ro 2015/04/0021).Das Rechtsschutzbedürfnis ist eine Prozessvoraussetzung, deren Fehlen zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels führt. Wenn schon bei der Einbringung der Beschwerde keine Rechtsverletzungsmöglichkeit mehr besteht, ist die Beschwerde zurückzuweisen vergleiche VwGH 11.09.2017, Ra 2017/18/0183 [zur Revision]). Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des BF keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den BF keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (VwGH 29.06.2017, Ro 2015/04/0021). Da die BF der im angefochtenen Bescheid angeordneten Ausreiseverpflichtung offensichtlich bereits freiwillig nachgekommen ist, wurde die Ausweisung damit gegenstandslos. Ein Verbot, nach Österreich zurückzukehren, ist mit der Ausweisung nicht verbunden. Es macht daher für die Rechtsstellung der BF keinen Unterschied, ob der Beschwerde stattgegeben wird oder nicht. Einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Ausweisung steht ihr mangelndes Rechtsschutzbedürfnis entgegen. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG. Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG war nicht zuzulassen, weil erhebliche, über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfragen nicht zu lösen waren.Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG war nicht zuzulassen, weil erhebliche, über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfragen nicht zu lösen waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G306.2225109.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.