Dem Beschwerdeführer wird
G eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ iSd § 54 Abs 1 Z 1 AsylG erteilt“ und die Spruchpunkte V. und VI. ersatzlos behoben werden.A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in Spruchpunkt römisch vier. (die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheids bleiben unverändert) zu lauten hat: „
Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig. Dem Beschwerdeführer wird
Paragraph 55, Absatz eins und 58 Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ iSd Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG erteilt“ und die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. ersatzlos behoben werden. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Eine asylrelevante Verfolgung des BF im Irak wurde nicht glaubhaft gemacht, sodass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden ist. Dem Vorbringen des BF zu einer Bedrohung und Verfolgung im Irak 2014/2015 kann nicht gefolgt werden, zumal er sich diesbezüglich in Widersprüche verwickelte und insbesondere keine nachvollziehbare Chronologie der Ereignisse darlegen konnte. Es ist auch nicht glaubhaft, dass dem BF im Irak eine asylrelevante Verfolgung wegen seiner sexuellen Orientierung droht. Auch in diesem Zusammenhang waren seine Angaben nicht glaubhaft, zumal das Vorbringen erst sehr spät im Verfahren erstattet wurde, ohne dass der BF dies nachvollziehbar erklären konnte. Eine asylrelevante Verfolgung des BF im Irak wurde nicht glaubhaft gemacht, sodass Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden ist. Dem Vorbringen des BF zu einer Bedrohung und Verfolgung im Irak 2014 aus 2015, kann nicht gefolgt werden, zumal er sich diesbezüglich in Widersprüche verwickelte und insbesondere keine nachvollziehbare Chronologie der Ereignisse darlegen konnte. Es ist auch nicht glaubhaft, dass dem BF im Irak eine asylrelevante Verfolgung wegen seiner sexuellen Orientierung droht. Auch in diesem Zusammenhang waren seine Angaben nicht glaubhaft, zumal das Vorbringen erst sehr spät im Verfahren erstattet wurde, ohne dass der BF dies nachvollziehbar erklären konnte. Dem BF droht als alleinstehendem jungen Mann ohne besondere Vulnerabilität bei der Rückkehr in den Irak auch keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention, ebensowenig würde diese für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Die Sicherheits- und Versorgungslage in seiner Herkunftsregion Bagdad ist nicht so schlecht, dass die Rückkehr für den BF aus diesem Grund unzumutbar ist, obwohl seine nahen Angehörigen mittlerweile in Europa leben, zumal er gesund und sprachkundig ist und eine mehrjährige Schulbildung und Berufserfahrung hat. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenfalls rechtskonform. Dem BF droht als alleinstehendem jungen Mann ohne besondere Vulnerabilität bei der Rückkehr in den Irak auch keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention, ebensowenig würde diese für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Die Sicherheits- und Versorgungslage in seiner Herkunftsregion Bagdad ist nicht so schlecht, dass die Rückkehr für den BF aus diesem Grund unzumutbar ist, obwohl seine nahen Angehörigen mittlerweile in Europa leben, zumal er gesund und sprachkundig ist und eine mehrjährige Schulbildung und Berufserfahrung hat. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenfalls rechtskonform. Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 AsylG bestehen nicht, sodass auch Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden ist. Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG bestehen nicht, sodass auch Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden ist.
Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG, durch die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind
Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, durch die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
G ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ (die
G zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
BG berechtigt) zu erteilen, wenn dies
Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist (Z 1) und die Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird (Z 2).
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ (die
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, AuslBG berechtigt) zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und die Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird (Ziffer 2,). Da der BF Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat und eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, ist ihm aufgrund der dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Der BF hält sich seit Oktober 2015 kontinuierlich als Asylwerber im Bundesgebiet auf. Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK geboten ist, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Der BF hält sich seit Oktober 2015 kontinuierlich als Asylwerber im Bundesgebiet auf. Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Der BF hat außergewöhnliche Integrationsbemühungen unternommen, weil er in Österreich ein Unternehmen gegründet hat und seit 2019 als selbständig Erwerbstätiger auch umfassend sozialversichert ist. Er spricht gut Deutsch. Er hat im Bundesgebiet eine Ausbildung gemacht und einen Freundeskreis aufgebaut. Er hat die in Österreich verbrachte Zeit somit zu seiner sozialen und beruflichen Integration genützt. Außerdem pflegt er hier enge Kontakte zu seinen Geschwistern und deren Familien, die sich als Asyl- bzw. subsidiär Schutzberechtigte im Bundesgebiet aufhalten. Er ist strafgerichtlich unbescholten und hat sich keine wesentlichen Verstöße gegen die öffentliche Ordnung zuschulden kommen lassen. Auch wenn man berücksichtigt, dass sein Privat- und Familienleben im Inland zu einem Zeitpunkt entstand, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, überwiegen in der vorzunehmenden Abwägung seine persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung, zumal im Irak keine nahen Angehörigen mehr leben. Angesichts der Schwierigkeiten, mit denen Asylwerber bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit konfrontiert sind, ist insbesondere der Umstand, dass er berufstätig ist, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Der BF hat große Anstrengungen unternommen, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Der Umstand, dass ihm sein unsicherer Aufenthaltsstatus stets bewusst sein musste, relativiert zwar das Gewicht des Privat- und Familienlebens im Inland, hat aber vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung insbesondere bei Bedachtnahme auf die Integrationsbemühungen nicht zur Konsequenz, dass diesem überhaupt kein Gewicht beizumessen wäre und ein solcherart begründetes persönliches Interesse nicht zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann. Das BVwG verkennt bei der vorzunehmenden Interessensabwägung nicht, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist in diesem konkreten Einzelfall in einer gewichteten Abwägung aller Umstände höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. In teilweiser Stattgebung der Beschwerde ist im Ergebnis eine Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären und ihm
G eine „Aufenthaltsberechtigung plus“
G iVm § 55 Abs 1 AsylG zu erteilen. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ist insoweit abzuändern, die Spruchpunkte V. und VI. haben als Folge dieser Entscheidung ersatzlos zu entfallen. In teilweiser Stattgebung der Beschwerde ist im Ergebnis eine Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären und ihm
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG zu erteilen. Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids ist insoweit abzuändern, die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. haben als Folge dieser Entscheidung ersatzlos zu entfallen. Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zuzulassen, weil es sich bei der Beweiswürdigung und bei der Interessenabwägung
G (vor allem angesichts der Selbsterhaltungsfähigkeit und der Integrationsbemühungen des BF) im Rahmen der Rechtsprechung des VwGH bewegte, und keine erheblichen, über den Einzelfall hinausreichenden Rechtsfragen zu lösen hatte.Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zuzulassen, weil es sich bei der Beweiswürdigung und bei der Interessenabwägung
G (vor allem angesichts der Selbsterhaltungsfähigkeit und der Integrationsbemühungen des BF) im Rahmen der Rechtsprechung des VwGH bewegte, und keine erheblichen, über den Einzelfall hinausreichenden Rechtsfragen zu lösen hatte. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.02.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht
GVG, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses
GVG gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.02.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht
Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses
Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt wurde. Der Spruch der mündlich verkündeten Entscheidung ist in der schriftlichen Ausfertigung durch die Klarstellung, dass die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheids unverändert bleiben, entsprechend der prozessleitenden Anordnung des VwGH vom XXXX , XXXX , zu verdeutlichen, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung verbunden wäre.Der Spruch der mündlich verkündeten Entscheidung ist in der schriftlichen Ausfertigung durch die Klarstellung, dass die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheids unverändert bleiben, entsprechend der prozessleitenden Anordnung des VwGH vom römisch 40 , römisch 40 , zu verdeutlichen, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung verbunden wäre. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G314.2196708.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.