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{'item': 'G314 2239548-2'}

Obsah (6)§ 18Art 133§ 52§ 53§ 55§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2021 GeschäftszahlG314 2239548-2 SpruchG314 2239548-2/2Z, G314 2239548-2/2Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltu

§ 18

Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. C) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (BF), der seit XXXX durchgehend in Österreich lebt und hier den Großteil seiner Schulbildung absolvierte, verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“; ein entsprechendes Dokument wurde zuletzt am XXXX .2014 ausgestellt und war bis XXXX .2019 gültig. Über den Verlängerungsantrag des BF wurde noch nicht entschieden. Aktuell ist der BF weder erwerbstätig noch krankenversichert. Der Beschwerdeführer (BF), der seit römisch 40 durchgehend in Österreich lebt und hier den Großteil seiner Schulbildung absolvierte, verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“; ein entsprechendes Dokument wurde zuletzt am römisch 40 .2014 ausgestellt und war bis römisch 40 .2019 gültig. Über den Verlängerungsantrag des BF wurde noch nicht entschieden. Aktuell ist der BF weder erwerbstätig noch krankenversichert. Der BF wurde im Bundesgebiet fünf Mal strafgerichtlich verurteilt, und zwar vorwiegend wegen Aggressionsdelikten. Nach einem Schulspruch unter Vorbehalt der Strafe wegen einer Jugendstraftat im XXXX 2014 (wobei mittlerweile endgültig von der Verhängung einer Strafe abgesehen wurde), wurde er im XXXX 2016 als junger Erwachsener zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die zunächst bedingt und 2019 endgültig nachgesehen wurde. Im XXXX 2019 folgte eine einmonatige, bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe, wobei die Probezeit zuletzt auf drei Jahre verlängert wurde. Im XXXX 2020 wurde der BF wegen des Vergehens der Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Am XXXX .2020 wurde er verhaftet und in der Folge in der Justizanstalt XXXX angehalten. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde er wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung (§ 107 Abs 1 StGB), des Widerstands gegen die Staatsgewalt (§§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB) und der schweren Körperverletzung (§§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, wobei ein Strafteil von acht Monaten bedingt nachgesehen wurde. Gleichzeitig wurde die Bewährungshilfe angeordnet. Der unbedingte Strafteil wurde bis XXXX .2020 in der Justizanstalt XXXX vollzogen. Seit seiner Haftentlassung weist der BF im Bundesgebiet keine Wohnsitzmeldung mehr auf. Außerdem wurden gegen den BF mehrere Strafen wegen Verwaltungsübertretungen erlassen. Der BF wurde im Bundesgebiet fünf Mal strafgerichtlich verurteilt, und zwar vorwiegend wegen Aggressionsdelikten. Nach einem Schulspruch unter Vorbehalt der Strafe wegen einer Jugendstraftat im römisch 40 2014 (wobei mittlerweile endgültig von der Verhängung einer Strafe abgesehen wurde), wurde er im römisch 40 2016 als junger Erwachsener zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die zunächst bedingt und 2019 endgültig nachgesehen wurde. Im römisch 40 2019 folgte eine einmonatige, bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe, wobei die Probezeit zuletzt auf drei Jahre verlängert wurde. Im römisch 40 2020 wurde der BF wegen des Vergehens der Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Am römisch 40 .2020 wurde er verhaftet und in der Folge in der Justizanstalt römisch 40 angehalten. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde er wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung (Paragraph 107, Absatz eins, StGB), des Widerstands gegen die Staatsgewalt (Paragraphen 15, 269, Absatz eins, dritter Fall StGB) und der schweren Körperverletzung (Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, wobei ein Strafteil von acht Monaten bedingt nachgesehen wurde. Gleichzeitig wurde die Bewährungshilfe angeordnet. Der unbedingte Strafteil wurde bis römisch 40 .2020 in der Justizanstalt römisch 40 vollzogen. Seit seiner Haftentlassung weist der BF im Bundesgebiet keine Wohnsitzmeldung mehr auf. Außerdem wurden gegen den BF mehrere Strafen wegen Verwaltungsübertretungen erlassen. Der BF ist ledig und kinderlos. Er ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig, absolvierte aber nach der Pflichtschule keine weitere Ausbildung und war im Bundesgebiet nur kurz bzw. geringfügig beschäftigt. Eine nachhaltige Integration am österreichischen Arbeitsmarkt ist (noch) nicht erfolgt. Vor seiner Inhaftierung lebte der BF in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter, einer österreichischen Staatsbürgerin, in XXXX . Er hielt sich aber auch immer wieder bei seiner Freundin, einer in XXXX lebenden italienischen Staatsangehörigen, die ursprünglich aus der Dominikanischen Republik stammt, auf. Die Beziehung zwischen ihr und dem BF wird dadurch relativiert, dass es zwischen ihnen zu tätlichen Auseinandersetzungen gekommen ist und sie gerichtlich verurteilt wurde, weil sie den BF vorsätzlich am Körper verletzt hatte. Die Halbschwester des BF lebt in XXXX , sein Vater seit einigen Jahren in Spanien. In der Dominikanischen Republik, wo der BF vor seinem Umzug nach Österreich zwei Jahre lang die Schule besuchte, leben seine Großeltern sowie Onkel und Tanten. Der BF war dort zuletzt vor mehreren Jahren zu Besuch. Er spricht Deutsch und Spanisch. Der BF ist ledig und kinderlos. Er ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig, absolvierte aber nach der Pflichtschule keine weitere Ausbildung und war im Bundesgebiet nur kurz bzw. geringfügig beschäftigt. Eine nachhaltige Integration am österreichischen Arbeitsmarkt ist (noch) nicht erfolgt. Vor seiner Inhaftierung lebte der BF in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter, einer österreichischen Staatsbürgerin, in römisch 40 . Er hielt sich aber auch immer wieder bei seiner Freundin, einer in römisch 40 lebenden italienischen Staatsangehörigen, die ursprünglich aus der Dominikanischen Republik stammt, auf. Die Beziehung zwischen ihr und dem BF wird dadurch relativiert, dass es zwischen ihnen zu tätlichen Auseinandersetzungen gekommen ist und sie gerichtlich verurteilt wurde, weil sie den BF vorsätzlich am Körper verletzt hatte. Die Halbschwester des BF lebt in römisch 40 , sein Vater seit einigen Jahren in Spanien. In der Dominikanischen Republik, wo der BF vor seinem Umzug nach Österreich zwei Jahre lang die Schule besuchte, leben seine Großeltern sowie Onkel und Tanten. Der BF war dort zuletzt vor mehreren Jahren zu Besuch. Er spricht Deutsch und Spanisch. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 16.02.2021 gegen den oben genannten Bescheid vor, mit dem gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs 5 FPG i

Vm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 52

Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung in die Dominikanische Republik festgestellt (Spruchpunkt II.),

§ 53Abs 1 i

Vm Abs 3 Z 0 [sic] FPG ein mit acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.),

§ 55

Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt V.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 16.02.2021 gegen den oben genannten Bescheid vor, mit dem gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung in die Dominikanische Republik festgestellt (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Z 0 [sic] FPG ein mit acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt römisch fünf.). Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass aufgrund der bisherigen Delinquenz des BF mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere strafbare Handlungen zu befürchten seien. Sein weiterer Aufenthalt stelle eine massive Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, sodass seine sofortige Ausreise erforderlich sei. Mangels einer realen menschenrechtsrelevanten Gefahr sei es ihm zumutbar, den Ausgang des Verfahren sin seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Sein Interesse an einem Verbleib in Österreich während des Beschwerdeverfahrens sei im Hinblick auf das öffentliche Interesse an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung nicht zu berücksichtigen. In der Beschwerde, die sich gegen sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, beantragt der BF unter anderem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und bringt dazu vor, dass sich sein Privat- und Familienleben in Österreich abspielen würden. Aufgrund der langen Abwesenheit sei er in der Dominikanischen Republik, wo er keine ihm nahestehenden Bezugspersonen habe, entwurzelt. Die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot würden Art 8 EMRK verletzen. In der Beschwerde, die sich gegen sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, beantragt der BF unter anderem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und bringt dazu vor, dass sich sein Privat- und Familienleben in Österreich abspielen würden. Aufgrund der langen Abwesenheit sei er in der Dominikanischen Republik, wo er keine ihm nahestehenden Bezugspersonen habe, entwurzelt. Die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot würden Artikel 8, EMRK verletzen. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Frage der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG, sodass sich eine ausführlichere Beweiswürdigung erübrigt. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen. Zu Spruchteil B): Die Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat darüber

§ 18Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)

Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Die Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat darüber

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).

§ 18

Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs 5 BFA-VG hat das BVw

G einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Zwar weist das BFA in der Begründung des angefochtenen Bescheids zu Recht darauf hin, dass die Voraussetzung des § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG aufgrund der Delinquenz des BF und Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen grundsätzlich erfüllt ist. Da er aber seit vielen Jahren rechtmäßig im Inland niedergelassen und hier unbefristet aufenthaltsberechtigt ist, ist die Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Hand zu weisen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ist daher Folge zu geben und die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs 5 BFA-VG zuzuerkennen.

Zwar weist das BFA in der Begründung des angefochtenen Bescheids zu Recht darauf hin, dass die Voraussetzung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aufgrund der Delinquenz des BF und Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen grundsätzlich erfüllt ist. Da er aber seit vielen Jahren rechtmäßig im Inland niedergelassen und hier unbefristet aufenthaltsberechtigt ist, ist die Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Hand zu weisen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids ist daher Folge zu geben und die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuzuerkennen. Der Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird unter anderem davon abhängen, ob der BF bis zur Entscheidung des BVwG wieder einen ordnungsgemäß gemeldeten Wohnsitz in Österreich begründet, (wie in der Beschwerde angekündigt) eine Erwerbstätigkeit aufnimmt und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz hat. Da er über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügt, hindern ihn der Ablauf der Gültigkeit des entsprechenden Dokuments und der Umstand, dass über seinen Verlängerungsantrag bislang noch nicht entschieden wurde, nicht daran, die ihm laut Beschwerdevorbringen zugesagte Arbeitsstelle anzutreten. Eine mündliche Verhandlung entfällt

§ 21Abs 6a BFA-VG.

Eine mündliche Verhandlung entfällt

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G314.2239548.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.