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{'item': 'I403 2239571-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2021 GeschäftszahlI403 2239571-1 SpruchI403 2239571-1/4Z, I403 2239571-1/4Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwalt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text, Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX als Schöffengericht vom 05.06.2019, GZ XXXX , rechtskräftig am 09.01.2020, wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren verurteilt, wobei zweieinhalb Jahre unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 als Schöffengericht vom 05.06.2019, GZ römisch 40 , rechtskräftig am 09.01.2020, wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren verurteilt, wobei zweieinhalb Jahre unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Am 10.08.2020 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich von der belangten Behörde einvernommen. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.01.2021 gemäß § 67 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz wurde ihm kein Durchführungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.01.2021 gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 Fremdenpolizeigesetz ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz wurde ihm kein Durchführungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 11.02.2021 Beschwerde erhoben. Am 15.02.2021 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft, die er mit einer elektronischen Fußfessel vollzogen hatte, entlassen. Am selben Tag reiste er freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. Akt und Beschwerde langten am 25.02.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Deutschlands. Er wurde am XXXX 2000 in Rosenheim geboren. Er wuchs in XXXX auf und besuchte das Gymnasium in XXXX , schloss die zwölfte Schulstufe aber nicht positiv ab. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Deutschlands. Er wurde am römisch 40 2000 in Rosenheim geboren. Er wuchs in römisch 40 auf und besuchte das Gymnasium in römisch 40 , schloss die zwölfte Schulstufe aber nicht positiv ab. Am Abend des 02.02.2019 konsumierte der Beschwerdeführer mit zwei anderen Kokain. Danach suchten die drei auf der Straße ein Opfer: Der Beschwerdeführer bedrohte N.S. mit einer Schreckschusspistole, der andere Mittäter mit einem Elektroschocker. Der Beschwerdeführer hielt das Opfer N.S. zudem am Arm fest, der dritte Mittäter drückte ihn gegen ein Geländer. Sie verlangten die Herausgabe von Bargeld. Der Raub scheiterte, weil es dem Opfer gelang wegzulaufen. Der Beschwerdeführer gab noch einen Schuss mit der Schreckschusspistole ab. Wenige Stunden später trafen der Beschwerdeführer und M XXXX R., nunmehr zu zweit, auf ihr zweites Opfer S.R. Der Mittäter M XXXX R. forderte S.R. zur Herausgabe von Bargeld und Marihuana auf, indem er ihn mit der Schreckschusspistole bedrohte; der Beschwerdeführer selbst bedrohte das Opfer mit dem Elektroschocker. Auch hier gelang es dem Opfer wegzulaufen.Wenige Stunden später trafen der Beschwerdeführer und M römisch 40 R., nunmehr zu zweit, auf ihr zweites Opfer S.R. Der Mittäter M römisch 40 R. forderte S.R. zur Herausgabe von Bargeld und Marihuana auf, indem er ihn mit der Schreckschusspistole bedrohte; der Beschwerdeführer selbst bedrohte das Opfer mit dem Elektroschocker. Auch hier gelang es dem Opfer wegzulaufen. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX als Schöffengericht vom 05.06.2019, GZ XXXX wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB in Anwendung des § 28 StGB sowie des § 19 Abs 1 und des § 5 Z4 JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren verurteilt, wobei gemäß § 19 Abs. 2 iVm § 5 Z 9 JGG zweieinhalb Jahre unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Bewährungshilfe wurde angeordnet. Bei den Strafbemessungsgründen wirkten sich die bisherige Unbescholtenheit, die geständige Verantwortung, die durch den Kokainkonsum eingeschränkte Dispositionsfähigkeit zur Tatzeit, der Umstand, dass es beim Versuch geblieben war, und die Schadenswiedergutmachung mildernd aus. Erschwerend wurden die Tatbegehung mit Komplizen und die Wiederholung des schweren Raubes gewertet.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 als Schöffengericht vom 05.06.2019, GZ römisch 40 wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB in Anwendung des Paragraph 28, StGB sowie des Paragraph 19, Absatz eins und des Paragraph 5, Z4 JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren verurteilt, wobei gemäß Paragraph 19, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 9, JGG zweieinhalb Jahre unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Bewährungshilfe wurde angeordnet. Bei den Strafbemessungsgründen wirkten sich die bisherige Unbescholtenheit, die geständige Verantwortung, die durch den Kokainkonsum eingeschränkte Dispositionsfähigkeit zur Tatzeit, der Umstand, dass es beim Versuch geblieben war, und die Schadenswiedergutmachung mildernd aus. Erschwerend wurden die Tatbegehung mit Komplizen und die Wiederholung des schweren Raubes gewertet. Mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 13.11.2019, GZ. XXXX wurde die gegen das Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. Der vom Beschwerdeführer gegen die Strafhöhe erhobenen Berufung wurde mit Urteil des OLG XXXX vom 09.01.2020, GZ. XXXX nicht Folge gegeben, da die im Ausmaß von mehr als zwei Drittel bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren eine der personalen Täterschuld und dem sozialen Störwert adäquate Sanktion darstelle. Mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 13.11.2019, GZ. römisch 40 wurde die gegen das Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. Der vom Beschwerdeführer gegen die Strafhöhe erhobenen Berufung wurde mit Urteil des OLG römisch 40 vom 09.01.2020, GZ. römisch 40 nicht Folge gegeben, da die im Ausmaß von mehr als zwei Drittel bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren eine der personalen Täterschuld und dem sozialen Störwert adäquate Sanktion darstelle. Der Beschwerdeführer beantragte den Vollzug der Freiheitsstrafe in Form eines elektronisch überwachten Hausarrests. Dies wurde ihm mit Bescheid der Justizanstalt XXXX vom 11.08.2020 bewilligt. Er trat die Strafe am 27.08.2020 an, am 15.02.2021 wurde er aus der Haft entlassen. Der Beschwerdeführer beantragte den Vollzug der Freiheitsstrafe in Form eines elektronisch überwachten Hausarrests. Dies wurde ihm mit Bescheid der Justizanstalt römisch 40 vom 11.08.2020 bewilligt. Er trat die Strafe am 27.08.2020 an, am 15.02.2021 wurde er aus der Haft entlassen. Der Beschwerdeführer arbeitete vom 01.08.2020 bis 31.08.2020 bei einer Tankstelle; seit 01.09.2020 ist er bei einem Auto- und Reifenhändler in XXXX beschäftigt. Er verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von rund 1270 Euro.Der Beschwerdeführer arbeitete vom 01.08.2020 bis 31.08.2020 bei einer Tankstelle; seit 01.09.2020 ist er bei einem Auto- und Reifenhändler in römisch 40 beschäftigt. Er verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von rund 1270 Euro.
  2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines in Kopie im Akt enthaltenen deutschen Personalausweises fest. Die näheren Umstände seiner Verurteilung ergeben sich aus dem Strafurteil. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines in Kopie im Akt enthaltenen deutschen Personalausweises fest. Die näheren Umstände seiner Verurteilung ergeben sich aus dem Strafurteil.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einer Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde seitens der belangten Behörde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Einer Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde seitens der belangten Behörde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der mit "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde" überschriebene § 18 Abs. 5 BFA-VG (in der Fassung BGBl. I Nr. 146/2020) lautet:Der mit "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde" überschriebene Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2020,) lautet: „§ 18.

(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.“„§ 18.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.“ Die zur Verfügung stehende Aktenlage ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht ausreichend, um dies zu beurteilen. Aus Sicht des Gerichtes ist es notwendig, sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung näher mit dem Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich, etwa seiner in der Beschwerde vorgebrachten Beziehung und seiner Arbeitssituation, auseinanderzusetzen und sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I403.2239571.1.00

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