4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Text, Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein zum betreffenden Zeitpunkt in Österreich nicht aufrecht gemeldeter, ungarischer Staatsangehöriger, wurde am 07.12.2020 durch Exekutivbeamte der LPD XXXX auf Anordnung der Staatsanwaltschaft XXXX aufgrund des Verdachts eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz (SMG) festgenommen. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 09.12.2020, Zl. XXXX wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt.Der Beschwerdeführer, ein zum betreffenden Zeitpunkt in Österreich nicht aufrecht gemeldeter, ungarischer Staatsangehöriger, wurde am 07.12.2020 durch Exekutivbeamte der LPD römisch 40 auf Anordnung der Staatsanwaltschaft römisch 40 aufgrund des Verdachts eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz (SMG) festgenommen. Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 09.12.2020, Zl. römisch 40 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 07.01.2021, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer aufgrund des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall SMG, § 15 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten, davon vierzehn Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 07.01.2021, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer aufgrund des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall SMG, Paragraph 15, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten, davon vierzehn Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Am 19.01.2021 wurde der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Strafhaft niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) einvernommen und ihm hierbei zur Kenntnis gebracht, dass die Erlassung eines gegen ihn gerichteten Aufenthaltsverbotes geprüft werde. Inhaltlich gab der Beschwerdeführer hierbei im Wesentlichen zu Protokoll, er sei gesund und besitze gemeinsam mit seiner Ehefrau ein Haus im ungarischen Landkreis Vas, welches er mit dieser und dem gemeinsamen minderjähriger Sohn bewohne. Seinen Lebensunterhalt bestreite er als Chauffeur sowie Chiropraktiker. Seine Eltern sowie seine drei Halbgeschwister würden ebenfalls in Ungarn leben und stehe er in regelmäßigem Kontakt zu seinen Angehörigen in seinem Herkunftsstaat. Zuletzt sei er am Tag seiner Festnahme in das österreichische Bundesgebiet eingereist, um als Chauffeur Waren nach Österreich zu liefern. Unterkunft habe er hierbei keine genommen und habe er niemals in Österreich oder einem anderen EWR-Staat, abgesehen von Ungarn, gelebt, wenngleich er auch in Österreich – zuletzt im Jahr 2019 – gearbeitet habe. Er habe keine Angehörigen in Österreich und sei er hier auch nicht Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation. Er werde in Ungarn nicht behördlich gesucht und spreche auch nichts gegen seine Rückkehr. Er stelle auch keinen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung in seinen Herkunftsstaat
FPG, er wolle nur nach Hause zu seiner Familie.Am 19.01.2021 wurde der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Strafhaft niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) einvernommen und ihm hierbei zur Kenntnis gebracht, dass die Erlassung eines gegen ihn gerichteten Aufenthaltsverbotes geprüft werde. Inhaltlich gab der Beschwerdeführer hierbei im Wesentlichen zu Protokoll, er sei gesund und besitze gemeinsam mit seiner Ehefrau ein Haus im ungarischen Landkreis Vas, welches er mit dieser und dem gemeinsamen minderjähriger Sohn bewohne. Seinen Lebensunterhalt bestreite er als Chauffeur sowie Chiropraktiker. Seine Eltern sowie seine drei Halbgeschwister würden ebenfalls in Ungarn leben und stehe er in regelmäßigem Kontakt zu seinen Angehörigen in seinem Herkunftsstaat. Zuletzt sei er am Tag seiner Festnahme in das österreichische Bundesgebiet eingereist, um als Chauffeur Waren nach Österreich zu liefern. Unterkunft habe er hierbei keine genommen und habe er niemals in Österreich oder einem anderen EWR-Staat, abgesehen von Ungarn, gelebt, wenngleich er auch in Österreich – zuletzt im Jahr 2019 – gearbeitet habe. Er habe keine Angehörigen in Österreich und sei er hier auch nicht Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation. Er werde in Ungarn nicht behördlich gesucht und spreche auch nichts gegen seine Rückkehr. Er stelle auch keinen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung in seinen Herkunftsstaat
Paragraph 51, FPG, er wolle nur nach Hause zu seiner Familie. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27.01.2021 wurde
„§ 67 Absatz 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF“ gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.).
„§ 70 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF“ wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
„§ 18 Absatz 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF“ die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27.01.2021 wurde
„§ 67 Absatz 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).
„§ 70 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
„§ 18 Absatz 3 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF“ die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Schriftsatz vom 17.02.2021 wurde gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot zur Gänze beheben; in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes „auf ein verhältnismäßiges Ausmaß“ reduzieren; den Spruchpunkt betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls beheben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, für den Beschwerdeführer bestehe „laut eigener Angaben“ die Möglichkeit, nach seiner Entlassung aus der Strafhaft für ein Speditionsunternehmen zu arbeiten und müsse er für diese Tätigkeit das österreichische Bundesgebiet durchfahren, sodass das erlassene Aufenthaltsverbot „in seine Erwerbstätigkeit eingreifen“ würde. Zudem laufe er, sofern dieser Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, Gefahr, in seinen Herkunftsstaat abgeschoben zu werden, „ohne dass die von ihm gerügten Rechtsverletzungen berücksichtigt worden wären und ein möglicherweise daraus resultierendes unrichtiges Verfahrensergebnis korrigiert werden könnte“. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23.02.2021 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ungarn und somit EWR-Bürger. Seine Identität steht fest. Er ist gesund und erwerbsfähig und bestreitet seinen Lebensunterhalt in Ungarn als Chauffeur sowie als Chiropraktiker. Der Beschwerdeführer hatte von 19.08.2004 bis 27.09.2004 einen Nebenwohnsitz und von 27.09.2004 bis 17.10.2005 einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet angemeldet. Ab diesem Zeitpunkt war er bis zu seiner nunmehrigen Inhaftierung am 07.12.2020 nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet. Seit 07.12.2020 ist er laufend in einer Justizanstalt gemeldet. Der Beschwerdeführer ging zwischen 10.06.2011 und 13.12.2019 wiederholt, zumeist nur kurzzeitig und tageweise, diversen unselbständigen Erwerbstätigkeiten als Arbeiter oder geringfügig beschäftigter Arbeiter in Österreich nach und bezog auch zweimal kurzzeitig Krankengeld. Seine längsten durchgehenden Beschäftigungsverhältnisse erstreckten sich von 03.09.2012 bis 11.12.2014 sowie von 01.12.2016 bis 31.07.2018 als Arbeiter in zwei Sicherheitsunternehmen, wobei er über diese Zeiträume – wie dargelegt – nicht aufrecht im Bundesgebiet gemeldet war. Eine nachhaltige Integration des Beschwerdeführers auf dem österreichischen Arbeitsmarkt ist nicht gegeben. Er verfügt über keine maßgeblichen privaten sowie über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers liegt in Ungarn, wo er mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen minderjährigen Sohn ein Haus im Landkreis Vas, etwa 30 km von der österreichischen Grenze entfernt, bewohnt. Das Haus befindet sich im gemeinsamen Besitz des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau. Überdies leben noch die Eltern sowie drei Halbgeschwister des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat. Er steht in regelmäßigem Kontakt zu seinen Angehörigen in Ungarn. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 07.01.2021, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer aufgrund des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall SMG, § 15 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten, davon vierzehn Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er von zumindest Juli bis September 2018 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich zumindest 210,7 Gramm brutto Amphetamin (11,6 Gramm rein) und 6,5 Gramm reines MDMA (51 Stück XTC), durch zumindest zwei Bestellungen von einem unbekannten Onlinehändler aus dem "Darknet" aus Holland aus- und nach Österreich eingeführt bzw. einzuführen versucht hat. Als Empfängeradresse führte der Beschwerdeführer hierbei eine im Bezirk XXXX im XXXX wohnhafte Person an, welche den Beschwerdeführer im Verfahren glaubhaft dahingehend belastete, die Bestellungen auf deren Namen und mit ihrer Wohnanschrift als Empfängeradresse getätigt zu haben. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung der bisher ordentliche Lebenswandel sowie die Geständigkeit des Beschwerdeführers gewertet, überdies der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, nachdem eine der Suchtmittelbriefsendungen bereits im internationalen Postzentrum in Frankfurt geöffnet und hierbei das Suchtgift vorgefunden und sichergestellt werden konnte. Erschwerende Umstände kamen keine hervor.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 07.01.2021, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer aufgrund des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall SMG, Paragraph 15, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten, davon vierzehn Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er von zumindest Juli bis September 2018 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich zumindest 210,7 Gramm brutto Amphetamin (11,6 Gramm rein) und 6,5 Gramm reines MDMA (51 Stück XTC), durch zumindest zwei Bestellungen von einem unbekannten Onlinehändler aus dem "Darknet" aus Holland aus- und nach Österreich eingeführt bzw. einzuführen versucht hat. Als Empfängeradresse führte der Beschwerdeführer hierbei eine im Bezirk römisch 40 im römisch 40 wohnhafte Person an, welche den Beschwerdeführer im Verfahren glaubhaft dahingehend belastete, die Bestellungen auf deren Namen und mit ihrer Wohnanschrift als Empfängeradresse getätigt zu haben. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung der bisher ordentliche Lebenswandel sowie die Geständigkeit des Beschwerdeführers gewertet, überdies der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, nachdem eine der Suchtmittelbriefsendungen bereits im internationalen Postzentrum in Frankfurt geöffnet und hierbei das Suchtgift vorgefunden und sichergestellt werden konnte. Erschwerende Umstände kamen keine hervor. Am 07.03.2021 soll der Beschwerdeführer – einen Monat vor seinem urteilsmäßigen Strafende am 07.04.2021 – bedingt aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe entlassen und ihm der Rest der Strafe
GB nachgesehen werden.Am 07.03.2021 soll der Beschwerdeführer – einen Monat vor seinem urteilsmäßigen Strafende am 07.04.2021 – bedingt aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe entlassen und ihm der Rest der Strafe
Paragraph 46, Absatz eins, StGB nachgesehen werden. 2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Ergänzend wurden Auszüge aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister (IZR), dem zentralen Melderegister (woraus sich die Haupt- und Nebenwohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers in den Jahren 2004/05 ergeben sowie der Umstand, dass er seitdem bis zu seiner nunmehrigen Inhaftierung am 07.12.2020 nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet war), dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger (woraus sich seine diversen, zumeist kurzzeitigen oder tageweisen unselbständigen Erwerbstätigkeiten als Arbeiter oder geringfügig beschäftigter Arbeiter zwischen 10.06.2011 und 13.12.2019 ergeben, sowie sein zweimaliger Bezug von Krankengeld) und dem Strafregister (woraus sich seine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung ergibt) eingeholt. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vor den österreichischen Behörden im Original in Vorlage gebrachten – sowie sich in Kopie im Akt befindlichen – ungarischen Reisepasses Nr. XXXX sowie ungarischen Personalausweises Nr. XXXX fest.Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vor den österreichischen Behörden im Original in Vorlage gebrachten – sowie sich in Kopie im Akt befindlichen – ungarischen Reisepasses Nr. römisch 40 sowie ungarischen Personalausweises Nr. römisch 40 fest. Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen, seiner Berufstätigkeit, seinem Gesundheitszustand und seiner Erwerbsfähigkeit ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 19.01.2021 sowie aus dem Umstand, dass den insoweit im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten wurde. Die Feststellungen hinsichtlich den seiner strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie den Erwägungen des Strafgerichts zur Strafbemessung ergeben sich aus der im Akt enthaltenen, gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichts XXXX zur Zl. XXXX .Die Feststellungen hinsichtlich den seiner strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie den Erwägungen des Strafgerichts zur Strafbemessung ergeben sich aus der im Akt enthaltenen, gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichts römisch 40 zur Zl. römisch 40 . Dass der Beschwerdeführer am 07.03.2021 – einen Monat vor seinem urteilsmäßigen Strafende am 07.04.2021 – bedingt aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe entlassen und ihm der Rest der Strafe
GB nachgesehen werden soll, ergibt sich aus einem im Akt enthaltenen Schreiben des Landesgerichts XXXX vom 02.02.2021 zur Zl. XXXX .Dass der Beschwerdeführer am 07.03.2021 – einen Monat vor seinem urteilsmäßigen Strafende am 07.04.2021 – bedingt aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe entlassen und ihm der Rest der Strafe
Paragraph 46, Absatz eins, StGB nachgesehen werden soll, ergibt sich aus einem im Akt enthaltenen Schreiben des Landesgerichts römisch 40 vom 02.02.2021 zur Zl. römisch 40 .
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Abs. 4 Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger von Ungarn ist sohin EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Absatz 4, Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger von Ungarn ist sohin EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF BGBl. I Nr. 146/2020 lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2020, lautet: „§ 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ 3.1.
1 FPG sohin zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre.Gegen den Beschwerdeführer als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
Paragraph 67, Absatz eins, FPG sohin zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN). Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer durch ein österreichisches Strafgericht rechtskräftig aufgrund des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten verurteilt, wobei der Umstand, dass er über keine berufliche oder maßgebliche soziale Verankerung in Österreich verfügt und zuletzt bereits am Tag seiner Einreise festgenommen wurde, unweigerlich den Schluss nahelegt, dass er bereits mit dem vorgefassten Ziel, dem Suchtgifthandel nachzugehen, in das Bundesgebiet eingereist ist. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht weder die seitens des Strafgerichts im Rahmen der Strafbemessung ins Treffen geführten Milderungsgründe (der bisher ordentliche Lebenswandel sowie die Geständigkeit des Beschwerdeführers; zudem der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war) noch die nunmehr avisierte, um einen Monat vorzeitige Haftentlassung des Beschwerdeführers verkennt, so ist zu berücksichtigen, dass der EGMR die Auffassung vertritt, dass „angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen“ (vgl. EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11) und auch der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten hat, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 01.04.2019, Ra 2018/19/0643; 10.09.2018, Ra 2018/19/0169; 23.02.2016, Ra 2015/01/0249).Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer durch ein österreichisches Strafgericht rechtskräftig aufgrund des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten verurteilt, wobei der Umstand, dass er über keine berufliche oder maßgebliche soziale Verankerung in Österreich verfügt und zuletzt bereits am Tag seiner Einreise festgenommen wurde, unweigerlich den Schluss nahelegt, dass er bereits mit dem vorgefassten Ziel, dem Suchtgifthandel nachzugehen, in das Bundesgebiet eingereist ist. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht weder die seitens des Strafgerichts im Rahmen der Strafbemessung ins Treffen geführten Milderungsgründe (der bisher ordentliche Lebenswandel sowie die Geständigkeit des Beschwerdeführers; zudem der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war) noch die nunmehr avisierte, um einen Monat vorzeitige Haftentlassung des Beschwerdeführers verkennt, so ist zu berücksichtigen, dass der EGMR die Auffassung vertritt, dass „angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen“ vergleiche EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11) und auch der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten hat, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 01.04.2019, Ra 2018/19/0643; 10.09.2018, Ra 2018/19/0169; 23.02.2016, Ra 2015/01/0249). Auch ist ein etwaiger positiver Gesinnungswandel eines Straftäters nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. zuletzt VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184, mwN). Da sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt jedoch nach wie vor in Strafhaft befindet, ist gegenständlich auch noch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde, zumal die dreijährige Probezeit, unter deren Bestimmung vierzehn Monate der gegen ihn verhängten, achtzehnmonatigen Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurden,
GB erst mit der Rechtskraft des Urteils mit 07.01.2021 zu laufen begonnen hat. Auch ist ein etwaiger positiver Gesinnungswandel eines Straftäters nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche zuletzt VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184, mwN). Da sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt jedoch nach wie vor in Strafhaft befindet, ist gegenständlich auch noch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde, zumal die dreijährige Probezeit, unter deren Bestimmung vierzehn Monate der gegen ihn verhängten, achtzehnmonatigen Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurden,
Paragraph 49, StGB erst mit der Rechtskraft des Urteils mit 07.01.2021 zu laufen begonnen hat. Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG ist im Fall des Beschwerdeführers daher erfüllt.Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG ist im Fall des Beschwerdeführers daher erfüllt. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist. Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben. Auch eine soziale oder berufliche Integration ist nicht gegeben, hatte er doch – wie dargelegt – seit dem Jahr 2005 bis zu seiner nunmehrigen Inhaftierung im Dezember 2020 keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet und ging er seit Dezember 2019 hier auch keiner angemeldeten Erwerbstätigkeit mehr nach (wobei er, ausgehend von seiner persönlichen Historie, auch davor zu keinem Zeitpunkt nachhaltig auf dem österreichischen Arbeitsmarkt integriert war). Es liegt somit keine umfassende Verankerung des Beschwerdeführers in sprachlicher, gesellschaftlicher oder beruflicher Hinsicht in Österreich vor und wurde eine solche weder im Administrativ- noch im Beschwerdeverfahren behauptet.Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben. Auch eine soziale oder berufliche Integration ist nicht gegeben, hatte er doch – wie dargelegt – seit dem Jahr 2005 bis zu seiner nunmehrigen Inhaftierung im Dezember 2020 keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet und ging er seit Dezember 2019 hier auch keiner angemeldeten Erwerbstätigkeit mehr nach (wobei er, ausgehend von seiner persönlichen Historie, auch davor zu keinem Zeitpunkt nachhaltig auf dem österreichischen Arbeitsmarkt integriert war). Es liegt somit keine umfassende Verankerung des Beschwerdeführers in sprachlicher, gesellschaftlicher oder beruflicher Hinsicht in Österreich vor und wurde eine solche weder im Administrativ- noch im Beschwerdeverfahren behauptet. Sofern im Beschwerdeschriftsatz nunmehr die (nicht bescheinigte) Behauptung aufgestellt wird, für den Beschwerdeführer bestehe „laut eigener Angaben“ die Möglichkeit, nach seiner Entlassung aus der Strafhaft für ein Speditionsunternehmen zu arbeiten und müsse er für diese Tätigkeit das österreichische Bundesgebiet durchfahren, sodass das erlassene Aufenthaltsverbot „in seine Erwerbstätigkeit eingreifen“ würde, so wäre auch ein diesbezüglicher Eingriff in sein Privatleben in Ansehung des gewichtigen, gegenläufigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität als verhältnismäßig zu qualifizieren, zumal dem Beschwerdeführer auch nicht eine Erwerbsausübung schlechthin verunmöglicht wird, nachdem er im Administrativverfahren noch angegeben hatte, bislang in Ungarn seinen Lebensunterhalt als Chauffeur und Chiropraktiker bestritten zu haben. Das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht überwiegen.Das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Artikel 8, EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht überwiegen. Auch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von sechs Jahren stellt sich angesichts der Art des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes – vor dem Hintergrund einer zulässigen Höchstdauer von zehn Jahren sowie den im gegenständlichen Fall vorliegenden Umständen - als angemessen dar, zumal sich der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privatleben in engen Grenzen hält. Auch im Beschwerdeverfahren wurde kein substantiiertes sachbezogenes Vorbringen erstattet, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.
3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht vom Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Anhand seines schwerwiegenden strafrechtswidrigen Fehlverhaltens zeigte er unzweifelhaft, dass er nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung erforderlich und dringend geboten ist. Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass er zuletzt, ohne nennenswerte Anknüpfungspunkte in Österreich, bereits am Tag seiner Einreise festgenommen wurde, was unweigerlich der Schluss nahelegt, dass er bereits mit dem vorgefassten Ziel, dem Suchtgifthandel nachzugehen, in das Bundesgebiet eingereist ist, besteht die reale Gefahr, dass er unmittelbar nach seiner Haftentlassung wieder im Bereich der Suchtgiftkriminalität aktiv werden könnte. Sofern in der Beschwerde nunmehr ausgeführt wird, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Gefahr laufen, in seinen Herkunftsstaat abgeschoben zu werden, „ohne dass die von ihm gerügten Rechtsverletzungen berücksichtigt worden wären und ein möglicherweise daraus resultierendes unrichtiges Verfahrensergebnis korrigiert werden könnte“, ist festzuhalten, dass er selbst im Administrativverfahren noch ausdrücklich vorgebracht hat, dass nichts gegen seine Rückkehr nach Ungarn spreche, er keinen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung in seinen Herkunftsstaat
Vor diesem Hintergrund entbehrt dieses Beschwerdevorbringen jeglicher Nachvollziehbarkeit.Sofern in der Beschwerde nunmehr ausgeführt wird, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Gefahr laufen, in seinen Herkunftsstaat abgeschoben zu werden, „ohne dass die von ihm gerügten Rechtsverletzungen berücksichtigt worden wären und ein möglicherweise daraus resultierendes unrichtiges Verfahrensergebnis korrigiert werden könnte“, ist festzuhalten, dass er selbst im Administrativverfahren noch ausdrücklich vorgebracht hat, dass nichts gegen seine Rückkehr nach Ungarn spreche, er keinen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung in seinen Herkunftsstaat
Paragraph 51, FPG stelle und er nur nach Hause zu seiner Familie wolle (AS 81). Vor diesem Hintergrund entbehrt dieses Beschwerdevorbringen jeglicher Nachvollziehbarkeit. Hinsichtlich der aktuellen Reisebeschränkungen aufgrund der Covid-19-Pandemie ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aktuell noch bis zum 07.03.2021 seine Haftstrafe zu verbüßen hat. Laut der Website des österreichischen Außenministeriums (vgl. https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/ungarn/, Zugriff 26.02.2021) ist eine Einreise von Österreich nach Ungarn für einen bestimmten Personenkreis (Geschäftsreisende, Pendler) weiterhin ohne Einschränkungen (keine Quarantäne, keine Testpflicht) erlaubt, während für die Einreise aus diversen, anders gelagerten Gründen (etwa für die Teilnahme an familiäre Ereignissen oder die Betreuung und Pflege von Familienangehörigen) eine Online-Sondergenehmigung einzuholen ist (Stand: 26.02.2021). Eine Rückreise nach Ungarn wird dem Beschwerdeführer sohin auch möglich sein.Hinsichtlich der aktuellen Reisebeschränkungen aufgrund der Covid-19-Pandemie ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aktuell noch bis zum 07.03.2021 seine Haftstrafe zu verbüßen hat. Laut der Website des österreichischen Außenministeriums vergleiche https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/ungarn/, Zugriff 26.02.2021) ist eine Einreise von Österreich nach Ungarn für einen bestimmten Personenkreis (Geschäftsreisende, Pendler) weiterhin ohne Einschränkungen (keine Quarantäne, keine Testpflicht) erlaubt, während für die Einreise aus diversen, anders gelagerten Gründen (etwa für die Teilnahme an familiäre Ereignissen oder die Betreuung und Pflege von Familienangehörigen) eine Online-Sondergenehmigung einzuholen ist (Stand: 26.02.2021). Eine Rückreise nach Ungarn wird dem Beschwerdeführer sohin auch möglich sein. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes
3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
3 BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes
Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war. 4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der maßgebende Sachverhalt wurde vom BFA abschließend ermittelt. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den vom Beschwerdeführer in Österreich begangenen strafbaren Handlungen sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich sowie in Ungarn, blieben unbestritten. Tatsächlich blieben alle im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen (so auch, dass der Beschwerdeführer in Österreich kein Familienleben führt; dass er gesund ist; dass er über keine maßgebliche berufliche oder soziale Integration in Österreich verfügt; dass sich sein Lebensmittelpunkt in Ungarn befindet) unwidersprochen. Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002).Der maßgebende Sachverhalt wurde vom BFA abschließend ermittelt. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den vom Beschwerdeführer in Österreich begangenen strafbaren Handlungen sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich sowie in Ungarn, blieben unbestritten. Tatsächlich blieben alle im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen (so auch, dass der Beschwerdeführer in Österreich kein Familienleben führt; dass er gesund ist; dass er über keine maßgebliche berufliche oder soziale Integration in Österreich verfügt; dass sich sein Lebensmittelpunkt in Ungarn befindet) unwidersprochen. Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002). Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung
7 BFA-VG unterbleiben.Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I403.2239818.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.