G (Aufenthaltsberechtigung). Begründend wurde im Antragsformular selbst kurz ausgeführt, der am XXXX geborene Sohn würde über eine Aufenthaltsberechtigung „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ verfügen, ebenso die am selben Tag geborene Tochter. Der Partner der BF verfüge über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ und könne man nicht die Kinder von ihrem Vater trennen. 2. Mit Eingabe, datiert mit 09.10.2018, bei der belangten Behörde eingelangt am 10.10.2018, beantragte die BF die Erteilung eines
G (Aufenthaltsberechtigung). Begründend wurde im Antragsformular selbst kurz ausgeführt, der am römisch 40 geborene Sohn würde über eine Aufenthaltsberechtigung „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ verfügen, ebenso die am selben Tag geborene Tochter. Der Partner der BF verfüge über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ und könne man nicht die Kinder von ihrem Vater trennen.
EMRK ab (Spruchpunkt I.), erließ gegen die BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.). Ihr wurde eine 14-tägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.). 6. Mit Bescheid vom 24.11.2020, Zl römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines
, EMRK ab (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen die BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Ihr wurde eine 14-tägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.).
G (Aufenthaltsberechtigung). Seit der Stellung ihres Asylantrages im November 2015 war die BF – abgesehen von einem etwas längeren Zeitraum von etwa 1,5 Monaten – bis auf wenige Tage durchgehend mit Hauptwohnsitz melderechtlich erfasst. Mit Bescheid vom 11.08.2017 wurde der Asylantrag der BF negativ entschieden und eine dagegen erhobene Beschwerde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ I403 2170135-1/3E mit 23.03.2018 als unbegründet abgewiesen, weswegen der Behördenbescheid mit 27.03.2018 in Rechtskraft erwuchs. Dessen ungeachtet verblieb die BF im Bundesgebiet, leistete ihrer Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise keine Folge und stellte mit Einlangen 10.10.2018 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
G (Aufenthaltsberechtigung). Die BF ist gesund und arbeitsfähig. Sie bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ging bis dato im Bundesgebiet noch keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach. In Nigeria besuchte die BF acht Jahre lang die Schule und war auf der Farm der Eltern tätig. Die BF kann nicht lesen und nur wenig schreiben. Im Bundesgebiet ist die BF mit ihrem Lebensgefährten XXXX , geb. 10.02.1975, ebenfalls nigerianischer Staatsangehöriger, seit 17.07.2018 – mit einer Unterbrechung von 12 Tagen – jeweils an derselben Hautwohnsitzadresse melderechtlich erfasst. XXXX lebt bereits seit September 2009 durchgehend im Bundesgebiet und weist dazu die entsprechenden Wohnsitzmeldungen auf, wobei er auch schon zwischen 2001 und 2005 in Österreich gelebt hat und nunmehr seit 09.10.2013 über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt. Seit 07.12.2020 geht XXXX einer Beschäftigung als Taxilenker nach, wobei er bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 55 Stunden etwa EUR 1.500,-- brutto ins Verdienen bringt und dazu noch die Familienbeihilfe für die drei gemeinsamen Kinder bezieht. Zuvor bezog er zuletzt Arbeitslosengeld. Auch die drei gemeinsamen Kinder, XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , waren stets mit Hauptwohnsitz an derselben Adresse wie die BF gemeldet. Sie sind ebenfalls nigerianische Staatsangehörige und aufgrund einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. In rechtlicher Hinsicht teilen sich die BF und ihr Lebensgefährte die Obsorge der drei gemeinsamen Kinder. Darüber hinaus lebt auch die minderjährige Tochter des XXXX , XXXX , geb. XXXX , ebenfalls eine nigerianische Staatsangehörige, welche über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt, im gemeinsamen Haushalt. Die BF übernimmt zum überwiegenden Teil die Versorgung bzw. Erziehung der gemeinsamen minderjährigen Kinder, darüber hinaus nimmt sie auch gegenüber XXXX Betreuungstätigkeiten wahr. Sonstige Kontakte von maßgeblicher Bedeutung brachte die BF nicht vor. Im Bundesgebiet ist die BF mit ihrem Lebensgefährten römisch 40 , geb. 10.02.1975, ebenfalls nigerianischer Staatsangehöriger, seit 17.07.2018 – mit einer Unterbrechung von 12 Tagen – jeweils an derselben Hautwohnsitzadresse melderechtlich erfasst. römisch 40 lebt bereits seit September 2009 durchgehend im Bundesgebiet und weist dazu die entsprechenden Wohnsitzmeldungen auf, wobei er auch schon zwischen 2001 und 2005 in Österreich gelebt hat und nunmehr seit 09.10.2013 über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt. Seit 07.12.2020 geht römisch 40 einer Beschäftigung als Taxilenker nach, wobei er bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 55 Stunden etwa EUR 1.500,-- brutto ins Verdienen bringt und dazu noch die Familienbeihilfe für die drei gemeinsamen Kinder bezieht. Zuvor bezog er zuletzt Arbeitslosengeld. Auch die drei gemeinsamen Kinder, römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , waren stets mit Hauptwohnsitz an derselben Adresse wie die BF gemeldet. Sie sind ebenfalls nigerianische Staatsangehörige und aufgrund einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. In rechtlicher Hinsicht teilen sich die BF und ihr Lebensgefährte die Obsorge der drei gemeinsamen Kinder. Darüber hinaus lebt auch die minderjährige Tochter des römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , ebenfalls eine nigerianische Staatsangehörige, welche über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt, im gemeinsamen Haushalt. Die BF übernimmt zum überwiegenden Teil die Versorgung bzw. Erziehung der gemeinsamen minderjährigen Kinder, darüber hinaus nimmt sie auch gegenüber römisch 40 Betreuungstätigkeiten wahr. Sonstige Kontakte von maßgeblicher Bedeutung brachte die BF nicht vor. In Nigeria lebt die Familie des Lebensgefährten der BF, welche er auch manchmal besucht. Der BF ist die Familie ihres Lebensgefährten ausschließlich telefonisch bekannt. Zu ihrer eigenen Familie in Nigeria pflegt die BF keinen Kontakt. Die BF weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder kultureller Hinsicht auf. Sie ist strafgerichtlich unbescholten.
Hinsichtlich der melderechtlichen Erfassung der BF im Bundesgebiet kann auf einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu ihrer Person verwiesen werden. Der Verlauf ihres Asylverfahrens ergibt sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister sowie dem unstrittigen Akteninhalt samt entsprechenden Vorakt. Aus dem Akteninhalt geht auch das Datum ihrer Antragsstellung auf Erteilung eines
Bereits im Zuge ihres Asylverfahrens brachte die BF keine lebensbedrohlichen Erkrankungen vor und führte die BF dazu befragt im Zuge ihrer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Richter selbst aus, gesund zu sein (Protokoll vom 22.02.2021, S 3). Auch aus dem Akteninhalt ergeben sich keine gegenteiligen Hinweise. Aus diesem Grunde und in Anbetracht des erwerbsfähigen Alters der BF war auf deren Arbeitsfähigkeit zu schließen. Darüber hinaus vermeinte die BF selbst im Zuge ihrer Antragsbegründung vom 17.10.2018, eine Vollzeitbeschäftigung aufnehmen zu wollen, sobald die Kinder im Kindergarten wären (AS 47). Dass die BF Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Aus einem Sozialversicherungsdatenauszug zu ihrer Person wird ersichtlich, dass sie im Bundesgebiet noch keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Der Umstand, dass die BF in Nigeria acht Jahre lang die Schule besucht und dann auf der Farm der Eltern tätig geworden ist, konnte den Feststellungen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ I403 2170135-1/3E vom 23.03.2018 entnommen werden. Die Feststellung, wonach die BF nicht lesen und nur wenig schreiben könne, ist ihren eigenen Ausführungen im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde zu entnehmen (Protokoll vom 13.10.2020, AS 78). Dazu befragt, weshalb die BF nach einem achtjährigen Schulbesuch nicht lesen und nur wenig schreiben könnte, führte diese vor dem erkennenden Richter aus, dass das sie nicht gut im Lesen und Schreiben sei (Protokoll vom 22.02.2021, S 6). Das Zusammenleben der BF mit XXXX im gemeinsamen Haushalt mit übereinstimmenden Hautwohnsitzadressen kann den jeweiligen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister entnommen werden. Der Aufenthaltstitel des Lebensgefährten wird in der in Vorlage gebrachten Aufenthaltskarte (AS 33) ersichtlich, darüber hinaus auch im amtswegig eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister, die Zeiten seiner Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Hinsichtlich der Tätigkeit als Taxifahrer wurde im Zuge der Beschwerdeergänzung vom 11.12.2020 der entsprechende Arbeitsvertrag in Vorlage gebracht, aus welchem die wöchentliche Normalarbeitszeit sowie die Bruttoentlohnung hervorgeht, was auch in einem Sozialversicherungsdatenauszug zu seiner Person seine Deckung findet. Aus selbigen wird auch der vorherige Bezug von Arbeitslosengeld ersichtlich. Der Umstand, dass er zudem Familienbeihilfe bezieht, war den Ausführungen der BF vor der belangten Behörde zu entnehmen (Protokoll vom 13.10.2020, AS 78). Die Staatsangehörigkeit des XXXX geht aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister hervor, darüber hinaus ist die Staatsbürgerschaft auch im Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu seiner Person vermerkt. Hinsichtlich der gemeinsamen Kinder Isitugo XXXX und XXXX legte die BF die Geburtsurkunden sowie deren Aufenthaltskarten in Kopie vor, aus denen der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ sowie die nigerianische Staatsangehörigkeit hervorgeht (AS 27 ff). Die Staatsbürgerschaft des letztgeborenen Kindes ist in dessen Auszug aus dem Zentralen Melderegister vermerkt, ebenso wie in einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister, aus welchem überdies der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ ersichtlich wird. Hinsichtlich der Hauptwohnsitzmeldungen kann auf die jeweiligen Auszüge aus dem Zentralen Melderegister verwiesen werden. Dass in rechtlicher Hinsicht die BF und ihr Lebensgefährte sich die Obsorge der gemeinsamen Kinder teilen, kann dem vorgelegten Tonbandprotokoll des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 14.08.2018 hinsichtlich der beiden Zwillinge und der Amtsbestätigung des Bezirksgerichts Hernals vom 06.10.2020 hinsichtlich dem letztgeborenen gemeinsamen Kind entnommen werden. Der Umstand, dass auch XXXX , die minderjährige Tochter des XXXX , im gemeinsamen Haushalt lebt, ergibt sich einerseits aus einem Schreiben des Mag. Dr. XXXX vom 09.12.2020 im Zuge der Beschwerdeergänzung, darüber hinaus ist selbiges auch durch einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu XXXX belegt. Staatsangehörigkeit und Aufenthaltstitel derselben ergeben sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Dass sich die BF sowohl um XXXX als auch um die drei eigenen Kinder kümmert, basiert auf einer Zusammenschau des Schreibens des Mag. Dr. XXXX vom 09.12.2020, einer Bestätigung des Vereins Wiener Hilfswerk vom 03.12.2020 und den Angaben der BF im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde (Protokoll vom 13.10.2020, AS 79). Auch im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung teilte sie mit, Hausfrau zu sein und sich um ihre Kinder sowie um XXXX kümmere (Protokoll vom 22.02.2021, S 6). Das Zusammenleben der BF mit römisch 40 im gemeinsamen Haushalt mit übereinstimmenden Hautwohnsitzadressen kann den jeweiligen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister entnommen werden. Der Aufenthaltstitel des Lebensgefährten wird in der in Vorlage gebrachten Aufenthaltskarte (AS 33) ersichtlich, darüber hinaus auch im amtswegig eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister, die Zeiten seiner Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Hinsichtlich der Tätigkeit als Taxifahrer wurde im Zuge der Beschwerdeergänzung vom 11.12.2020 der entsprechende Arbeitsvertrag in Vorlage gebracht, aus welchem die wöchentliche Normalarbeitszeit sowie die Bruttoentlohnung hervorgeht, was auch in einem Sozialversicherungsdatenauszug zu seiner Person seine Deckung findet. Aus selbigen wird auch der vorherige Bezug von Arbeitslosengeld ersichtlich. Der Umstand, dass er zudem Familienbeihilfe bezieht, war den Ausführungen der BF vor der belangten Behörde zu entnehmen (Protokoll vom 13.10.2020, AS 78). Die Staatsangehörigkeit des römisch 40 geht aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister hervor, darüber hinaus ist die Staatsbürgerschaft auch im Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu seiner Person vermerkt. Hinsichtlich der gemeinsamen Kinder Isitugo römisch 40 und römisch 40 legte die BF die Geburtsurkunden sowie deren Aufenthaltskarten in Kopie vor, aus denen der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ sowie die nigerianische Staatsangehörigkeit hervorgeht (AS 27 ff). Die Staatsbürgerschaft des letztgeborenen Kindes ist in dessen Auszug aus dem Zentralen Melderegister vermerkt, ebenso wie in einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister, aus welchem überdies der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ ersichtlich wird. Hinsichtlich der Hauptwohnsitzmeldungen kann auf die jeweiligen Auszüge aus dem Zentralen Melderegister verwiesen werden. Dass in rechtlicher Hinsicht die BF und ihr Lebensgefährte sich die Obsorge der gemeinsamen Kinder teilen, kann dem vorgelegten Tonbandprotokoll des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 14.08.2018 hinsichtlich der beiden Zwillinge und der Amtsbestätigung des Bezirksgerichts Hernals vom 06.10.2020 hinsichtlich dem letztgeborenen gemeinsamen Kind entnommen werden. Der Umstand, dass auch römisch 40 , die minderjährige Tochter des römisch 40 , im gemeinsamen Haushalt lebt, ergibt sich einerseits aus einem Schreiben des Mag. Dr. römisch 40 vom 09.12.2020 im Zuge der Beschwerdeergänzung, darüber hinaus ist selbiges auch durch einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu römisch 40 belegt. Staatsangehörigkeit und Aufenthaltstitel derselben ergeben sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Dass sich die BF sowohl um römisch 40 als auch um die drei eigenen Kinder kümmert, basiert auf einer Zusammenschau des Schreibens des Mag. Dr. römisch 40 vom 09.12.2020, einer Bestätigung des Vereins Wiener Hilfswerk vom 03.12.2020 und den Angaben der BF im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde (Protokoll vom 13.10.2020, AS 79). Auch im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung teilte sie mit, Hausfrau zu sein und sich um ihre Kinder sowie um römisch 40 kümmere (Protokoll vom 22.02.2021, S 6). Der Umstand, dass in Nigeria die Familie des Lebensgefährten der BF lebt, welche dieser auch manchmal besucht und welche die BF ausschließlich telefonisch kennt, war den Ausführungen der BF vor der belangten Behörde zu entnehmen (Protokoll vom 13.10.2020, AS 79). Dazu befragt gab sie im Zuge ihrer Einvernahme zu Protokoll, dass sie keine Beziehungen mehr zu Nigeria selbst habe, da alle Bezugspersonen tot seien (Protokoll vom 22.02.2021, S 4). Weder im Zuge ihrer Antragstellung noch zu einem späteren Zeitpunkt legte die BF integrationsbekundende Urkunden vor. Vielmehr geht aus ihrer niederschriftlichen Einvernahme hervor, dass sie während ihres etwa fünfjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet keinerlei Schritte in Zusammenhang mit einer etwaigen Integration gesetzt hat. Weder hat sie einen Deutschkurs besucht, noch sich autodidaktisch grundlegende Deutschkenntnisse aneignen können, auch ging sie keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach und ist zudem nicht Mitglied eines Vereins. Kurse hat sie im Bundesgebiet ebenfalls keine besucht (Protokoll vom 13.10.2020, AS 78 ff). Es war daher die Feststellung zu treffen, dass die BF keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder kultureller Hinsicht aufweist. Aus einem Strafregisterauszug zur Person der BF wird ersichtlich, dass diese im Bundesgebiet unbescholten ist. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zur Erteilung eines
und II. des angefochtenen Bescheides): (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.1.1. Rechtslage Gemäß § 55 Abs 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). Gemäß § 55 Abs 2 AsylG ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs 1 Z 1 vorliegt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,). Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sowie des VfGH und VwGH jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sowie des VfGH und VwGH jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. 3.1.2 Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Die BF hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs 2 Asylgesetz aus Gründen des Art 8 EMRK beantragt, weswegen gegenständlich eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern der BF und den öffentlichen Interessen vorzunehmen ist und anhand derer es zu überprüfen gilt, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Art 8 EMRK als geboten darstellt. Die BF hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Asylgesetz aus Gründen des Artikel 8, EMRK beantragt, weswegen gegenständlich eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern der BF und den öffentlichen Interessen vorzunehmen ist und anhand derer es zu überprüfen gilt, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Artikel 8, EMRK als geboten darstellt. Dabei setzt die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere einer Rückkehrentscheidung, nach § 9 Abs 1 BFA-VG unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101) (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362). Dabei setzt die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere einer Rückkehrentscheidung, nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101) (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362). Im Zuge der Interessenabwägung gilt es nun, unter anderem die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt der Fremden rechtswidrig war, zu berücksichtigen. Das vorangegangene Asylverfahren der BF dauerte, gerechnet von der Asylantragstellung am 27.11.2015 bis zur negativen Entscheidung seitens der belangten Behörde am 11.08.2017 etwa eindreiviertel Jahre und ist daher nicht als überlanges Verwaltungsverfahren anzusehen. Auch das die Beschwerde abweisende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu GZ I403 2170135-1/3E vom 23.03.2018 wurde binnen eines halben Jahres ausgefertigt. Ab Rechtskraft desselben gestaltete sich der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet damit jedenfalls nicht mehr als rechtmäßig, wobei festzuhalten gilt, dass die BF knapp ein halbes Jahr später den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
EMRK beantragt hat und es die belangte Behörde verabsäumt hat, alsbald über diesen zu entscheiden. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass die BF zweimal, einmal selbst mit 13.01.2020 und ein weiteres Mal durch eine Sozialarbeiterin des Vereins Wiener Hilfswerkt am 01.09.2020 urgieren musste, damit die belangte Behörde weitere Ermittlungsschritte im Verwaltungsverfahren gesetzt und in der Folge den negativen Bescheid im November 2020 erlassen hat. Zwischenzeitig gebar die BF ihr drittes Kind. Der Zeitraum zwischen der Antragstellung und der Erlassung des gegenständlichen Bescheides kann der BF damit nicht angelastet werden. Im Zuge der Interessenabwägung gilt es nun, unter anderem die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt der Fremden rechtswidrig war, zu berücksichtigen. Das vorangegangene Asylverfahren der BF dauerte, gerechnet von der Asylantragstellung am 27.11.2015 bis zur negativen Entscheidung seitens der belangten Behörde am 11.08.2017 etwa eindreiviertel Jahre und ist daher nicht als überlanges Verwaltungsverfahren anzusehen. Auch das die Beschwerde abweisende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu GZ I403 2170135-1/3E vom 23.03.2018 wurde binnen eines halben Jahres ausgefertigt. Ab Rechtskraft desselben gestaltete sich der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet damit jedenfalls nicht mehr als rechtmäßig, wobei festzuhalten gilt, dass die BF knapp ein halbes Jahr später den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
, EMRK beantragt hat und es die belangte Behörde verabsäumt hat, alsbald über diesen zu entscheiden. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass die BF zweimal, einmal selbst mit 13.01.2020 und ein weiteres Mal durch eine Sozialarbeiterin des Vereins Wiener Hilfswerkt am 01.09.2020 urgieren musste, damit die belangte Behörde weitere Ermittlungsschritte im Verwaltungsverfahren gesetzt und in der Folge den negativen Bescheid im November 2020 erlassen hat. Zwischenzeitig gebar die BF ihr drittes Kind. Der Zeitraum zwischen der Antragstellung und der Erlassung des gegenständlichen Bescheides kann der BF damit nicht angelastet werden. Grundsätzlich nehmen nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330). Zumal die BF entsprechend den Feststellungen ihren Aufenthalt im Bundesgebiet von knapp über fünf Jahren nicht genutzt hat, um eine berufliche, sprachliche oder kulturelle Integration zu erwirken, ist alleine aufgrund ihrer Aufenthaltsdauer nichts gewonnen, zumal einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289) und die BF gegenständlich nur wenige Monate länger im Bundesgebiet verweilt. Jedoch gilt es hinsichtlich der mangelnden Integration der BF anzumerken, dass diese den überwiegenden Teil der Versorgung und Erziehung der zwei Kleinkinder und des Babys übernimmt und darüber hinaus auch die Tochter des Lebensgefährten betreut, zumal XXXX selbst im Ausmaß von 55 Wochenstunden einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Das Fehlen von weitergehenden Integrationsmaßnahmen – zumindest ab dem Zeitpunkt der Geburt der Kinder – kann der BF damit in keiner gewichtigen Form angelastet werden. Zudem sind etwaige Integrationsbemühungen der BF auch dadurch erschwert, dass diese kaum lesen und nur wenig schreiben kann und sich folglich auch Kurse bzw. Weiterbildungen – neben der familiären Betreuungssituation – nur mit außerordentlichen Anstrengungen bewerkstelligen ließen, was ebenfalls zu berücksichtigen ist.Grundsätzlich nehmen nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330). Zumal die BF entsprechend den Feststellungen ihren Aufenthalt im Bundesgebiet von knapp über fünf Jahren nicht genutzt hat, um eine berufliche, sprachliche oder kulturelle Integration zu erwirken, ist alleine aufgrund ihrer Aufenthaltsdauer nichts gewonnen, zumal einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289) und die BF gegenständlich nur wenige Monate länger im Bundesgebiet verweilt. Jedoch gilt es hinsichtlich der mangelnden Integration der BF anzumerken, dass diese den überwiegenden Teil der Versorgung und Erziehung der zwei Kleinkinder und des Babys übernimmt und darüber hinaus auch die Tochter des Lebensgefährten betreut, zumal römisch 40 selbst im Ausmaß von 55 Wochenstunden einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Das Fehlen von weitergehenden Integrationsmaßnahmen – zumindest ab dem Zeitpunkt der Geburt der Kinder – kann der BF damit in keiner gewichtigen Form angelastet werden. Zudem sind etwaige Integrationsbemühungen der BF auch dadurch erschwert, dass diese kaum lesen und nur wenig schreiben kann und sich folglich auch Kurse bzw. Weiterbildungen – neben der familiären Betreuungssituation – nur mit außerordentlichen Anstrengungen bewerkstelligen ließen, was ebenfalls zu berücksichtigen ist. Des Weiteren gilt es unter dem Gesichtspunkt der vorzunehmenden Interessenabwägung nun, Erwägungen in Zusammenhang mit dem Privat- und Familienleben der BF im Bundesgebiet zu treffen. Dabei sind unter dem „Privatleben“ nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). Der Begriff des Familienlebens in Art 8 EMRK umfasst jedenfalls die Beziehung von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten und schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.