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{'item': 'W122 2228565-1'}

Obsah (8)Art. 133§ 6§ 24§ 28§ 31§ 42a§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2021 GeschäftszahlW122 2228565-1 SpruchW122 2228565-1/5E, W122 2228565-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 12.12.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Definitivstellung seines provisorischen Dienstverhältnisses abgewiesen. römisch eins.
  2. Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 12.12.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Definitivstellung seines provisorischen Dienstverhältnisses abgewiesen. Begründend angeführt wurde zum Verfahrensgang insbesondere, dass der Beschwerdeführer aufgrund diverser Vorkommnisse am XXXX beurlaubt und ab XXXX wieder in den Dienst gestellt worden wäre. Mit Ablauf des XXXX wäre der befristete Sondervertrag ausgelaufen und nicht verlängert, sodass das Dienstverhältnis beendet gewesen wäre. In weiterer Folge hätte der Beschwerdeführer eine Wiederaufnahme in den Justizwachdienst ab dem XXXX per Sondervertrag erwirkt. Die Grundausbildung sei nach viermonatiger Unterbrechung fortgesetzt und die Dienstprüfung am XXXX 2014 erfolgreich abgelegt worden. Die Ernennung in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis erfolgte am XXXX
  3. Mit Wirksamkeit vom XXXX 2015 erfolgte die Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe E2b „Allgemeiner Justizwachdienst“ und der Beschwerdeführer versah seinen Dienst aufgrund einer Dienstzuteilung in der JA XXXX . Begründend angeführt wurde zum Verfahrensgang insbesondere, dass der Beschwerdeführer aufgrund diverser Vorkommnisse am römisch 40 beurlaubt und ab römisch 40 wieder in den Dienst gestellt worden wäre. Mit Ablauf des römisch 40 wäre der befristete Sondervertrag ausgelaufen und nicht verlängert, sodass das Dienstverhältnis beendet gewesen wäre. In weiterer Folge hätte der Beschwerdeführer eine Wiederaufnahme in den Justizwachdienst ab dem römisch 40 per Sondervertrag erwirkt. Die Grundausbildung sei nach viermonatiger Unterbrechung fortgesetzt und die Dienstprüfung am römisch 40 2014 erfolgreich abgelegt worden. Die Ernennung in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis erfolgte am römisch 40
  4. Mit Wirksamkeit vom römisch 40 2015 erfolgte die Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe E2b „Allgemeiner Justizwachdienst“ und der Beschwerdeführer versah seinen Dienst aufgrund einer Dienstzuteilung in der JA römisch 40 . I.
  5. Mit rechtzeitig eingebrachter Beschwerde vom 10.01.2020 beantragte der Beschwerdeführer, das Bundesveraltungsgericht möge den Bescheid, mit welchem die Definitivstellung des provisorischen Dienstverhältnisses abgewiesen wurde, aufheben und dem Antrag auf Definitivstellung des Dienstverhältnisses stattgeben. römisch eins.
  6. Mit rechtzeitig eingebrachter Beschwerde vom 10.01.2020 beantragte der Beschwerdeführer, das Bundesveraltungsgericht möge den Bescheid, mit welchem die Definitivstellung des provisorischen Dienstverhältnisses abgewiesen wurde, aufheben und dem Antrag auf Definitivstellung des Dienstverhältnisses stattgeben. I.
  7. Mit Erledigung vom 12.02.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde, den Bescheid und die bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. römisch eins.
  8. Mit Erledigung vom 12.02.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde, den Bescheid und die bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Justiz zur Dienstleistung im Justizwachdienst zugewiesen. Mit dem gegenständlichen Bescheid wurde das Verhalten und die krankheitsbedingten Abwesenheiten des Beschwerdeführers als Grund dafür herangezogen, dass der Beschwerdeführer den Aufgaben eines Exekutivbediensteten in Justizanstalten in physischer und psychischer Hinsicht nicht vollinhaltlich gerecht werden könnte. Eine nähere Beschreibung des Verhaltens des Beschwerdeführers und eine nähere Beschreibung des Krankheitszustandes unterblieb durch den gegenständlichen Bescheid. Wachsende unüberwindbare Schwierigkeiten in Verbindung mit massiven Vorwürfen und Anschuldigungen des Beschwerdeführers gegenüber einer großen Anzahl von Bediensteten einer genannten Justizanstalt wurden nicht näher konkretisiert. Von wem und warum die Rückkehr des Beschwerdeführers an die Stammanstalt als unzumutbar und untragbar kommentiert worden wäre, wurde nicht festgestellt. Wodurch sich „immer häufiger Verständigungsschwierigkeiten mit Kollegen und Kolleginnen“ zeigten, wurde nicht festgestellt. Aufgrund welcher Anschuldigungen des Beschwerdeführers gegenseitiges Misstrauen und Anfeindungen entstanden, wurde nicht festgestellt. Auch ob sowohl Misstrauen als auch Anfeindungen wechselseitig entstanden wurde nicht festgestellt. Nicht festgestellt wurde weiters, worin die Gefährdung des Dienstbetriebes bestanden hätte, welche Interventionen von welchen Vorgesetzten und von welchen Personalvertretungsorganen stattgefunden hätten, worin genau die Defizite betreffend Empathie und Umgang mit Kolleginnen und Kollegen bestehen, wie es zum Schluss kam, dass beim Schriftführer Konfliktlösungskompetenzen nur marginal ausgeprägt wäre, wie die Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer zeige wenig transparentes auftreten und geistige Abwesenheit entstand, von wem und warum darauf hingewiesen wurde, dass ein Vertrauen oder ein sich auf dem Beschwerdeführer verlassen nur schwer vorstellbar wäre. Die belangte Behörde liegt näher am Beweis der erforderlichen Feststellungen.
  10. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem bekämpften Bescheid. Da die von der Behörde im Verfahrensgang beschriebenen Vorkommnisse und Vorwürfe zum Teil nur sehr allgemein dargestellt wurden, war für das Bundesverwaltungsgericht ein Substrat, dem durch gerichtliche Erhebungen nachgegangen werden hätte können, nicht erkennbar. Interventionen, Anschuldigungen, Misstrauen und Anfeindungen waren derart abstrakt formuliert, dass ein hinreichender Sachverhalt nicht festgestellt werden konnte, um das herangezogene Definitivstellungserfordernis zu eruieren.
  11. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender Spezialnorm Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender Spezialnorm Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten.Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Das Bundesgesetz vom

  1. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 idgF lautet auszugsweise:Das Bundesgesetz vom
  2. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, idgF lautet auszugsweise: „Ernennungserfordernisse § 4 Paragraph 4,

(1)Allgemeine Ernennungserfordernisse sind 1.a)bei Verwendungen

§ 42a

die österreichische Staatsbürgerschaft,1.a)bei Verwendungen

Paragraph 42 a, die österreichische Staatsbürgerschaft, b)bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt, 2.die volle Handlungsfähigkeit, 3.die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und 4.ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren beim Eintritt in den Bundesdienst.

(1a)Das Erfordernis der fachlichen Eignung

Abs. 1 Z 3 umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.

(1a)Das Erfordernis der fachlichen Eignung

Absatz eins, Ziffer 3, umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.

(1b)Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit

Abs. 1 Z 2 kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.

(1b)Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit

Absatz eins, Ziffer 2, kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.

(2)Die besonderen Ernennungserfordernisse werden im Besonderen Teil und durch die Anlage 1 geregelt. Die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse sind nicht nur für die Ernennung, sondern auch für die Verleihung einer Planstelle

§ 2Abs. 2 zu erbringen.

(2)Die besonderen Ernennungserfordernisse werden im Besonderen Teil und durch die Anlage 1 geregelt. Die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse sind nicht nur für die Ernennung, sondern auch für die Verleihung einer Planstelle

Paragraph 2, Absatz 2, zu erbringen.

(3)Von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, darf nur der ernannt werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, daß er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt. … § 10 Abs. 4 Paragraph 10, Absatz 4, Kündigungsgründe sind insbesondere: 1.Nichterfüllung von Definitivstellungserfordernissen, 2.Mangel der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung, 3.unbefriedigender Arbeitserfolg, 4.pflichtwidriges Verhalten, 5.Bedarfsmangel. … § 11 Abs. 1 Paragraph 11, Absatz eins, Das Dienstverhältnis wird auf Antrag des Beamten definitiv, wenn er neben den Ernennungserfordernissen 1.die für seine Verwendung vorgesehenen Definitivstellungserfordernisse erfüllt und 2.eine Dienstzeit von sechs Jahren im provisorischen Dienstverhältnis vollendet hat. Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid festzustellen. …“ Der Verwaltungsgerichtshof entschied zu Definitivstellungserfordernissen und Kündigung (22.02.1995, 95/12/0031): "Es ist nicht rechtswidrig, aus einer Reihe von Umständen, insbesondere häufigen Krankenständen mit steigender Tendenz und damit verbundenen Begleitumständen den Schluß zu ziehen, es fehle dem Beamten zum für den Eintritt der Definitivstellung maßgebenden Zeitpunkt der Definitivstellung eine stabile körperliche und geistige Verfassung sowie eine dementsprechende charakterliche Einstellung, diese Anforderungen seien vom Dienst als Zollwachebeamter geboten, weshalb es dem Beamten daher an einem (allgemeinen) Ernennungserfordernis und Definitivstellungserfordernis (nämlich § 4 Abs 1 Z 3 BDG 1979 iVm § 11 Abs 1 BDG 1979) mangle. Dies bewirkt zum einen den Nichteintritt der Definitivstellung, zum anderen ist dies auch ein Kündigungsgrund (§ 10 Abs 4 Z 2 BDG 1979).“"Es ist nicht rechtswidrig, aus einer Reihe von Umständen, insbesondere häufigen Krankenständen mit steigender Tendenz und damit verbundenen Begleitumständen den Schluß zu ziehen, es fehle dem Beamten zum für den Eintritt der Definitivstellung maßgebenden Zeitpunkt der Definitivstellung eine stabile körperliche und geistige Verfassung sowie eine dementsprechende charakterliche Einstellung, diese Anforderungen seien vom Dienst als Zollwachebeamter geboten, weshalb es dem Beamten daher an einem (allgemeinen) Ernennungserfordernis und Definitivstellungserfordernis (nämlich Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, BDG 1979) mangle. Dies bewirkt zum einen den Nichteintritt der Definitivstellung, zum anderen ist dies auch ein Kündigungsgrund (Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2, BDG 1979).“ Weiters judiziert der Verwaltungsgerichtshof wie folgt (17.08.2000, 99/12/0158): Mangelt es an den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 BDG 1979, wozu auch die Voraussetzungen des § 4 Abs 1 Z 3 BDG 1979 über die persönliche und fachliche Eignung zählen, führt dies zum Nichteintritt der Definitivstellung und damit zum Fortbestand des provisorischen Dienstverhältnisses (Hinweis E 22.2.1995, 95/12/0031), wobei jedoch auf alle Umstände bis zur Erlassung des Berufungsbescheides Rücksicht zu nehmen ist (hier: Sicherheitswachebeamtin, Polizeigefangenenhaus).“Mangelt es an den Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins, BDG 1979, wozu auch die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 über die persönliche und fachliche Eignung zählen, führt dies zum Nichteintritt der Definitivstellung und damit zum Fortbestand des provisorischen Dienstverhältnisses (Hinweis E 22.2.1995, 95/12/0031), wobei jedoch auf alle Umstände bis zur Erlassung des Berufungsbescheides Rücksicht zu nehmen ist (hier: Sicherheitswachebeamtin, Polizeigefangenenhaus).“ Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063). Zwar hat die belangte Behörde nicht sämtliche Ermittlungsschritte unterlassen sondern einige Vorwürfe kursorisch im Verfahrensgang dargestellt, aber sie stellte keine rechtlichen Erwägungen dahingehend an, ob der Beschwerdeführer aus persönlichen, fachlichen, geistigen, körperlichen, habituellen, medizinischen oder disziplinären Gründen nicht geeignet wäre, welche Aufgaben zu erfüllen. Selbst die Frage, unter welches Definitivstellungserfordernis subsumiert wurde, kann anhand der rechtlichen Bescheidbegründung nicht beantwortet werden. Die diesbezüglich erforderlichen Ermittlungen wurden unterlassen. Die Behörde hat ihrer rechtlichen Beurteilung demnach einen ausreichend ermittelten Sachverhalt zu Grunde zu legen, bei dessen Feststellung sie sich - soweit es sich um medizinische Fachfragen handelt - der fachtechnisch geschulten (medizinisch-wissenschaftlichen) Hilfestellung allenfalls durch Sachverständige zu bedienen hat (VwGH 19.09.2003, Zl. 2003/12/0068). Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde in Bezug auf die maßgebende Frage der Definitivstellungserfordernisse nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich nur mangelhaft mit den Vorwürfen auseinandergesetzt hat. Dadurch liegt ein grob ergänzungsbedürftiger Sachverhalt vor. Der belangten Behörde sind besonders gravierende Ermittlungslücken unterlaufen, weil sie es unterlassen hat hinreichende Feststellungen hinsichtlich der Relevanz und Ursächlichkeit von Verfehlungen in Bezug auf die Definitivstellungserfordernisse zu treffen. Da somit die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen nicht getroffen wurden, ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es ist zu verneinen, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, zumal dem Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zur belangten Behörde die notwendigen Unterlagen und Informationen über die Vorkommnisse und wechselseitigen Anschuldigungen nicht vorliegen. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Da somit die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen nicht getroffen wurden, ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es ist zu verneinen, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, zumal dem Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zur belangten Behörde die notwendigen Unterlagen und Informationen über die Vorkommnisse und wechselseitigen Anschuldigungen nicht vorliegen. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Der angefochtene Bescheid war daher

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Der angefochtene Bescheid war daher

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In der rechtlichen Beurteilung wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im behördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen zu den Definitivstellungserfordernissen unterlassen wurden. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W122.2228565.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.