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{'item': 'W146 2239361-2'}

Obsah (11)Art 133§ 57§ 10§ 53§ 6§ 28§ 31Art. 130§ 7§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2021 GeschäftszahlW146 2239361-2 SpruchW146 2239361-2/3E, W146 2239361-2/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch

Art 133Abs 4.

B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2020, zugestellt an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 04.01.2021, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungwürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III.),

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von 1,5 Jahren erlassen (Spruchpunkt IV.) und eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt V.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2020, zugestellt an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 04.01.2021, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungwürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von 1,5 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Mit Schreiben vom 03.02.2021, zur Post gegeben am 04.02.2021, erhob der Beschwerdeführer „Berufung an das Bundesverwaltungsgericht“. Diese langte am 08.02.2021 bei Gericht ein. Am selben Tag wurde die Beschwerde

§ 6AVG i

Vm § 17 VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuständigkeitshalber weitergeleitet und zugestellt.Am selben Tag wurde die Beschwerde

Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuständigkeitshalber weitergeleitet und zugestellt.

dem Formular „Nachweis über die erfolgte Ausreise“ ist der Beschwerdeführer am 20.02.2021 aus Österreich ausgereist. Laut telefonischer Auskunft des Rechtsvertreters vom 25.02.2021 wurde das Vollmachtsverhältnis beendet.Laut telefonischer Auskunft des Rechtsvertreters vom 25.02.2021 wurde das Vollmachtsverhältnis beendet., II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2. Rechtliche Beurteilung:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Da die gegenständliche Beschwerde zurückzuweisen war, hatte die Entscheidung in Form eines Beschlusses zu ergehen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Da die gegenständliche Beschwerde zurückzuweisen war, hatte die Entscheidung in Form eines Beschlusses zu ergehen. Zu A)

dem § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt

§ 7Abs. 4 Z 1 Vw

GVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, - wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde - mit dem Tag der Zustellung.

dem Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Sie beginnt

Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, - wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde - mit dem Tag der Zustellung. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2020, Zl. 380308601/180250796, wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 04.01.2021 zugestellt.

§ 7Abs. 4 Vw

GVG endete die Beschwerdefrist am 01.02.2021.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG endete die Beschwerdefrist am 01.02.2021. Die am 04.02.2021 zur Post gegebene Beschwerde ist somit verspätet – und auch unzulässigerweise bei Gericht - eingebracht worden und ist somit

§ 7Abs. 4 Vw

GVG wegen Verspätung zurückzuweisen.Die am 04.02.2021 zur Post gegebene Beschwerde ist somit verspätet – und auch unzulässigerweise bei Gericht - eingebracht worden und ist somit

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG wegen Verspätung zurückzuweisen.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte somit im gegenständlichen Fall

§ 24Vw

GVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte somit im gegenständlichen Fall

Paragraph 24, VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Zu B)

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Im gegenständlichen Fall ist die Revision

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W146.2239361.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.