GVG in Verbindung mit § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung dem Beschwerdeführer, zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters, Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, hat
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung dem Beschwerdeführer, zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters, Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1a FPG 2005 erstattet.2. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge am 24.4.2020 einer fremdenpolizeilichen Kontrolle auf einer Baustelle in der Bundeshauptstadt Wien unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass er über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügt, und Anzeige
Paragraph 120, Absatz eins a, FPG 2005 erstattet.
BG beantragt.Am 25.5.2020 begründete der Beschwerdeführer in einer niederösterreichischen Gemeinde einen Wohnsitz. Bereits zuvor hatte er die Ausstellung eines Befreiungsscheines
Paragraph 4 c, Absatz 2, AuslBG beantragt.
1 und 3 IVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 das gelindere Mittel zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet und dem Beschwerdeführer die Verpflichtung auferlegt, sich beginnend mit 21.8.2020 jeden zweiten Tag bei einer näher genannten Polizeiinspektion zu melden. Im Anschluss wurde der Beschwerdeführer auf freien Fuß gesetzt. 5. Im Anschluss an die Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom 20.8.2020, Zl. 641110406-200745305,
Paragraph 77, Absatz eins und 3 römisch vier m Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 das gelindere Mittel zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet und dem Beschwerdeführer die Verpflichtung auferlegt, sich beginnend mit 21.8.2020 jeden zweiten Tag bei einer näher genannten Polizeiinspektion zu melden. Im Anschluss wurde der Beschwerdeführer auf freien Fuß gesetzt. Seiner Meldeverpflichtung kam der Beschwerdeführer in der Folge nach. 6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.8.2020, Zl. 641110406-200744746, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und
G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II.). Ferner wurde
9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gegen den Beschwerdeführer
1 und Abs. 2 Z 8 FPG 2005 ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde schließlich
2 Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass
1a FPG 2005 keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehen würde.6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.8.2020, Zl. 641110406-200744746, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ferner wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 8, FPG 2005 ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde schließlich
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehen würde. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer halte sich unrechtmäßig um Bundesgebiet auf und verfüge über keinen gültigen Aufenthaltstitel. Ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 komme ihm nicht zu. Obgleich der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nachgehe, sei er dazu nicht berechtigt. Hinsichtlich einer Rückkehr in den Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer keine Bedenken in Bezug auf die dortige Lage vorgebracht.Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer halte sich unrechtmäßig um Bundesgebiet auf und verfüge über keinen gültigen Aufenthaltstitel. Ein Aufenthaltsrecht nach Artikel 6, des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 komme ihm nicht zu. Obgleich der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nachgehe, sei er dazu nicht berechtigt. Hinsichtlich einer Rückkehr in den Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer keine Bedenken in Bezug auf die dortige Lage vorgebracht. Zu den Spruchpunkten IV. und V. dieses Bescheides führte die Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe den ihm ursprünglich erteilten Aufenthaltstitel als Familienangehöriger durch eine Scheinehe erschlichen. In Ansehung des Beschwerdeführers sei deshalb § 53 Abs. 2 Z 8 FPG 2005 erfüllt und ein Einreiseverbot zu erlassen. Der Beschwerdeführer habe nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien das Bundesgebiet nicht verlassen, sondern sei weiter einer nunmehr mangels eines mit einem Zugang zum Arbeitsmarkt verbundenen Aufenthaltstitels unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er habe „mehrere Monate bei Missachtung des Meldegesetzes untergetaucht“ gelebt und sei für die Behörden schwer greifbar gewesen.Zu den Spruchpunkten römisch vier. und römisch fünf. dieses Bescheides führte die Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe den ihm ursprünglich erteilten Aufenthaltstitel als Familienangehöriger durch eine Scheinehe erschlichen. In Ansehung des Beschwerdeführers sei deshalb Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG 2005 erfüllt und ein Einreiseverbot zu erlassen. Der Beschwerdeführer habe nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien das Bundesgebiet nicht verlassen, sondern sei weiter einer nunmehr mangels eines mit einem Zugang zum Arbeitsmarkt verbundenen Aufenthaltstitels unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er habe „mehrere Monate bei Missachtung des Meldegesetzes untergetaucht“ gelebt und sei für die Behörden schwer greifbar gewesen. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sowie im Hinblick darauf, wie der Beschwerdeführer sein „Leben in Österreich insgesamt gestalten“ würde, sei die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen würde. Der Beschwerdeführer beabsichtige außerdem, seine Familie nach Österreich „nachzuholen“. Im Rahmen der Begründung zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wurde auf die Erwägungen zu Spruchpunkt I. verwiesen und ausgeführt, dass der weitere Verbleib des Beschwerdeführers eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde. Der Beschwerdeführer sei eineinhalb Jahre unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und habe sich „durch das Nichtbefolgen des Meldegesetzes für mehrere Monate dem Zugriff der Behörden“ zu entziehen versucht, weshalb Fluchtgefahr bestehen würde und bereits ein gelinderes Mittel zur Sicherung des Verfahrens erlassen worden sei. Das Verhalten des Beschwerdeführers stelle eine erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, nämlich jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit, weshalb die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme geboten sei.Im Rahmen der Begründung zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wurde auf die Erwägungen zu Spruchpunkt römisch eins. verwiesen und ausgeführt, dass der weitere Verbleib des Beschwerdeführers eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde. Der Beschwerdeführer sei eineinhalb Jahre unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und habe sich „durch das Nichtbefolgen des Meldegesetzes für mehrere Monate dem Zugriff der Behörden“ zu entziehen versucht, weshalb Fluchtgefahr bestehen würde und bereits ein gelinderes Mittel zur Sicherung des Verfahrens erlassen worden sei. Das Verhalten des Beschwerdeführers stelle eine erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, nämlich jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit, weshalb die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme geboten sei. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 31.8.2020 eigenhändig übernommen. 7. Am 10.9.2020 wurde durch die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ein Abschiebeauftrag Luftweg für den 15.9.2020 um 9:35 Uhr (Wien- Istanbul) erlassen. 8. Noch am selben Tag erließ die belangte Behörde einen Festnahme- und Einlieferungsauftrag, wonach der Beschwerdeführer am 12.9.2020 im Zuge der Meldeverpflichtung zum gelinderen Mittel
3 Z 3 BFA-VG – zum Zwecke der Abschiebung - festzunehmen sei. Für die Erlassung dieses Festnahmeauftrages sei maßgebend gewesen, dass gegen den Beschwerdeführer eine durchführbare Rückkehrentscheidung bestehe, welche zu vollziehen sei.8. Noch am selben Tag erließ die belangte Behörde einen Festnahme- und Einlieferungsauftrag, wonach der Beschwerdeführer am 12.9.2020 im Zuge der Meldeverpflichtung zum gelinderen Mittel
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG – zum Zwecke der Abschiebung - festzunehmen sei. Für die Erlassung dieses Festnahmeauftrages sei maßgebend gewesen, dass gegen den Beschwerdeführer eine durchführbare Rückkehrentscheidung bestehe, welche zu vollziehen sei. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer, als er seiner Meldeverpflichtung
dem Mandatsbescheid vom 28.8.2020 nachkam, am 12.9.2020 um 19:00 Uhr festgenommen und um 20:34 Uhr in das zuständige Polizeianhaltezentrum eingeliefert. 9. Am 14.9.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde
1 Z 2 B-VG gegen die Festnahme und Anhaltung ein, in der im Wesentlichen darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer am nächsten Tag (dem 15.9.2020) um 9:35 Uhr in die Türkei abgeschoben werden solle.9. Am 14.9.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gegen die Festnahme und Anhaltung ein, in der im Wesentlichen darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer am nächsten Tag (dem 15.9.2020) um 9:35 Uhr in die Türkei abgeschoben werden solle. Begründet wurde diese Beschwerde folgendermaßen: Der Beschwerdeführer lebe seit sieben Jahren in Österreich, sei hier wirtschaftlich integriert und habe ein schützenswertes Privat- und Familienleben. Viele Verwandte, zu denen der Beschwerdeführer ein engeres Naheverhältnis habe, lebten ebenfalls in Österreich. Der Beschwerdeführer sei unbescholten, erwerbstätig und sein Aufenthalt habe zu keinem Zeitpunkt zu einer finanziellen oder sonstigen Belastung einer Gebietskörperschaft geführt. Auch sei er legal nach Österreich eingereist und könne sich auf das Assoziierungsabkommen EWR-Türkei und den Assoziierungsratsbeschluss (ARB) Nr. 1/80 stützen. Daraus erwachse ihm ein Aufenthaltsrecht in Österreich. Das Bundesamt habe dem Beschwerdeführer gegenüber mit „Mitteilung von der Einstellung des Verfahrens“ vom 5.5.2020 verbindlich bekannt gegeben, dass das Verfahren betreffend seine Aufenthaltsbeendigung eingestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe niemals versucht, die Behörden über seine Identität zu täuschen, sei als Eisenbieger beschäftigt und habe berufliche Weiterbildungen erfolgreich absolviert. Zudem wohne er in einer Mietwohnung in Niederösterreich, in der er auch aufrecht gemeldet sei. Während seines gesamten Aufenthalts sei der Beschwerdeführer sozialversichert gewesen, habe den Führerschein gemacht und Deutschkenntnisse auf A1 Niveau nachweislich erworben. Im Zuge einer Inspektion der Finanzpolizei auf einer Baustelle habe die LPD Wien den Reisepass des Beschwerdeführers sichergestellt, sein Aufenthaltsrecht überprüft und dem Beschwerdeführer förmlich mit Schreiben vom 5.5.2020 mitgeteilt, dass er aus Art. 6 und 7 ARB iVm § 4c AuslBG ein Aufenthaltsrecht ableiten könne, welches ihn zudem zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Österreich berechtige, solange er ordnungsgemäß in der Sozialversicherung angemeldet sei. Er solle beim zuständigen AMS seinen Befreiungsschein
BG beantragen, um sein Arbeits- und Aufenthaltsrecht dokumentieren zu lassen. Seinen Reisepass könne er zu einem näher bestimmten Zeitpunkt beim Bundesamt, Regionaldirektion Wien, abholen. Im Zuge einer Inspektion der Finanzpolizei auf einer Baustelle habe die LPD Wien den Reisepass des Beschwerdeführers sichergestellt, sein Aufenthaltsrecht überprüft und dem Beschwerdeführer förmlich mit Schreiben vom 5.5.2020 mitgeteilt, dass er aus Artikel 6 und 7 ARB in Verbindung mit Paragraph 4 c, AuslBG ein Aufenthaltsrecht ableiten könne, welches ihn zudem zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Österreich berechtige, solange er ordnungsgemäß in der Sozialversicherung angemeldet sei. Er solle beim zuständigen AMS seinen Befreiungsschein
Paragraph 4 c, AuslBG beantragen, um sein Arbeits- und Aufenthaltsrecht dokumentieren zu lassen. Seinen Reisepass könne er zu einem näher bestimmten Zeitpunkt beim Bundesamt, Regionaldirektion Wien, abholen. Dementsprechend habe der Beschwerdeführer auch seinen Befreiungsschein
BG beantragt.Dementsprechend habe der Beschwerdeführer auch seinen Befreiungsschein
Paragraph 4 c, AuslBG beantragt. Der Beschwerde beigelegt wurden unter anderem diverse Lohngehaltszettel, ein Sozialversicherungsdatenauszug, weitere Integrationsunterlagen und Kopien der e-Card sowie des österreichischen Führerscheines des Beschwerdeführers und die Mitteilung des Bundesamtes von der Einstellung des Verfahrens von 5.5.2020, in der ausdrücklich festgehalten wurde, dass sich der Beschwerdeführer derzeit legal in Österreich befinde. Beantragt wurde: 1.
GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen1.
Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen 2. die gegenständliche Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt, nämlich die Festnahme am 12.9.2020 und die aktuell noch andauernde Anhaltung
GVG für rechtswidrig zu erklären,2. die gegenständliche Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt, nämlich die Festnahme am 12.9.2020 und die aktuell noch andauernde Anhaltung
Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG für rechtswidrig zu erklären,
GVG iVm VwG-Aufwandsersatzverordnung den Ersatz der dem Beschwerdeführer entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen.4. dem Rechtsträger der belangten Behörde
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandsersatzverordnung den Ersatz der dem Beschwerdeführer entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen.
GVG iVm § 18 Abs. 2 Z 1 und 3 BFA-VG ersatzlos behoben wurde. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit
GVG die aufschiebende Wirkung zukomme (Spruchpunkt II).13. Mit am 22.9.2020 eingelangtem Schriftsatz übermittelte die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers der ho Gerichtabteilung das zwischenzeitlich erlassene Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Außenstelle Linz, vom 21.9.2020, GZ L521 2235064-1/6Z, in dem der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 3 BFA-VG ersatzlos behoben wurde. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zukomme (Spruchpunkt römisch zwei). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei. Ihm wurde am 20.10.2014 erstmals ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger von Österreichern“ erteilt. Diese Erteilung wurde nach zweimaliger Verlängerung mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 5.9.2018 nach dem AVG wiederaufgenommen und nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) wegen Vorliegens einer Aufenthaltsehe abgewiesen. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde diese Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 28.3.2019 bestätigt. Am 8.4.2019 stellte das Amt der Wiener Landesregierung den unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers fest. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge am 24.4.2020 einer fremdenpolizeilichen Kontrolle auf einer Baustelle in der Bundeshauptstadt Wien unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass er über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügt und Anzeige
1a FPG 2005 erstattet.Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge am 24.4.2020 einer fremdenpolizeilichen Kontrolle auf einer Baustelle in der Bundeshauptstadt Wien unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass er über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügt und Anzeige
Paragraph 120, Absatz eins a, FPG 2005 erstattet. Das Bundesamt, Regionaldirektion Wien, stellte das wider den Beschwerdeführer geführte Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mit Aktenvermerk vom 4.5.2020 ein, weil ein nach Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.9.1980 über die Entwicklung der Assoziation bestehendes Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers angenommen wurde. Die Einstellung des Verfahrens wurde dem Beschwerdeführer mit Erledigung vom 5.5.2020 formlos mitgeteilt und der Beschwerdeführer zur Abholung seines Reisepasses aufgefordert.Das Bundesamt, Regionaldirektion Wien, stellte das wider den Beschwerdeführer geführte Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mit Aktenvermerk vom 4.5.2020 ein, weil ein nach Artikel 6, des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.9.1980 über die Entwicklung der Assoziation bestehendes Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers angenommen wurde. Die Einstellung des Verfahrens wurde dem Beschwerdeführer mit Erledigung vom 5.5.2020 formlos mitgeteilt und der Beschwerdeführer zur Abholung seines Reisepasses aufgefordert. Am 25.5.2020 begründete der Beschwerdeführer daraufhin in einer niederösterreichischen Gemeinde einen Wohnsitz. Bereits zuvor hatte er die Ausstellung eines Befreiungsscheines
BG beantragt.Am 25.5.2020 begründete der Beschwerdeführer daraufhin in einer niederösterreichischen Gemeinde einen Wohnsitz. Bereits zuvor hatte er die Ausstellung eines Befreiungsscheines
Paragraph 4 c, Absatz 2, AuslBG beantragt. Mit Erledigung der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vom 4.8.2020 wurde der Beschwerdeführer in der Angelegenheit „Aufenthaltsrecht in Österreich“ geladen. Nach seinem Erscheinen wurde er am 20.8.2020 in den Räumlichkeiten der Bezirkshauptmannschaft von dort bereits wartenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes umgehend aufgrund eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes, Regionaldirektion Niederösterreich, festgenommen. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 20.8.2020, Zl. 641110406-200745305, wurde über den Beschwerdeführer
1 und 3 IVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 das gelindere Mittel zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet und dem Beschwerdeführer die Verpflichtung auferlegt, sich beginnend mit 21.8.2020 jeden zweiten Tag bei einer näher genannten Polizeiinspektion zu melden. Im Anschluss wurde der Beschwerdeführer auf freien Fuß gesetzt. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 20.8.2020, Zl. 641110406-200745305, wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 77, Absatz eins und 3 römisch vier m Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 das gelindere Mittel zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet und dem Beschwerdeführer die Verpflichtung auferlegt, sich beginnend mit 21.8.2020 jeden zweiten Tag bei einer näher genannten Polizeiinspektion zu melden. Im Anschluss wurde der Beschwerdeführer auf freien Fuß gesetzt. Seiner Meldeverpflichtung kam der Beschwerdeführer in der Folge nach. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.8.2020, Zl. 641110406-200744746, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und
G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II.). Ferner wurde
9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gegen den Beschwerdeführer
1 und Abs. 2 Z 8 FPG 2005 ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde schließlich
2 Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass
1a FPG 2005 keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehen würde.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.8.2020, Zl. 641110406-200744746, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ferner wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 8, FPG 2005 ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde schließlich
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehen würde. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 31.8.2020 eigenhändig übernommen. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer, als er seiner Meldeverpflichtung
dem Mandatsbescheid vom 28.8.2020 nachkam, am 12.9.2020 um 19:00 Uhr auf Basis eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes
3 Z 3 BFA-VG festgenommen und um 20:34 Uhr in das zuständige Polizeianhaltezentrum eingeliefert.In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer, als er seiner Meldeverpflichtung
dem Mandatsbescheid vom 28.8.2020 nachkam, am 12.9.2020 um 19:00 Uhr auf Basis eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen und um 20:34 Uhr in das zuständige Polizeianhaltezentrum eingeliefert. Am 15.9.2020 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Istanbul abgeschoben. Zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung war der Beschwerdeführer im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten, verfügte über eine aufrechte Wohnsitzmeldung und war sozialversichert sowie erwerbstätig.
F erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
4.4. gegen Weisungen
a, Absatz 4,
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:
dem
dem
dem
2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren
Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2
2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Abs. 1 stattgegeben hat.
Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Absatz eins, stattgegeben hat. Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Zu Spruchpunkt I. Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung im Rahmen der FestnahmeZu Spruchpunkt römisch eins. Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme 1.
1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden
Abs. 1 gelten
Abs. 1a leg.cit. die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden
Absatz eins, gelten
Absatz eins a, leg.cit. die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz ist
1 BFA-VG das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben das Bundesamt
BFA-VG bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch Wahrnehmung der ihnen
eingeräumten Aufgaben und Befugnisse, zu unterstützen.Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz ist
Paragraph 3, Absatz eins, BFA-VG das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben das Bundesamt
Paragraph 6, BFA-VG bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch Wahrnehmung der ihnen
Paragraphen 36 bis 47 leg.cit. eingeräumten Aufgaben und Befugnisse, zu unterstützen. Das Bundesamt ist daher betreffend die Festnahme und Anhaltung
GH 18.01.2017, Ra 2016/18/0335).Das Bundesamt ist daher betreffend die Festnahme und Anhaltung
Paragraph 40, BFA-VG die belangte Behörde vergleiche VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0335). 2.
1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag
besteht (Z 1), wenn dieser Auflagen
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 2) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt (Z 3).2.
Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, besteht (Ziffer eins,), wenn dieser Auflagen
Paragraph 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt (Ziffer 2,) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 3,).
3 Z 3 BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn gegen ihn ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll.
Abs. 5 leg cit. ergeht ein Festnahmeauftrag in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn gegen ihn ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll.
Absatz 5, leg cit. ergeht ein Festnahmeauftrag in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zur verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint (Z 1), sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Z 2), aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen (Z 3) oder sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind (Z 4).
Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zur verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint (Ziffer eins,), sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Ziffer 2,), aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen (Ziffer 3,) oder sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind (Ziffer 4,). 3.
2 BFA-VG hat das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Z. 1). oder wenn Fluchtgefahr besteht (Z. 3).3.
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Ziffer eins,). oder wenn Fluchtgefahr besteht (Ziffer 3,). Das Bundesverwaltungsgericht hat
Abs. 5 leg.cit der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.Das Bundesverwaltungsgericht hat
Absatz 5, leg.cit der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt. Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (Abs. 6 leg.cit).Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (Absatz 6, leg.cit). Die Entscheidung über die Zu- oder Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 13.12.2017, Ro 2017/19/0003). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden nicht, dafür auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053). Die Feststellung, dass schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass ein Fremder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, setzt eine Beurteilung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls voraus (vgl. hiezu VwGH 17.02.2015, Ra 2014/01/0172)Die Feststellung, dass schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass ein Fremder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, setzt eine Beurteilung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls voraus vergleiche hiezu VwGH 17.02.2015, Ra 2014/01/0172) 4. Für den konkreten Fall bedeutet dies: Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.8.2020, Zl. 641110406-200744746, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und
G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wider den Beschwerdeführer (erstmals) eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II.). Ferner wurde
9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gegen den Beschwerdeführer
1 und Abs. 2 Z 8 FPG 2005 ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde schließlich
2 Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass
1a FPG 2005 keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehen würde.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.8.2020, Zl. 641110406-200744746, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wider den Beschwerdeführer (erstmals) eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ferner wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 8, FPG 2005 ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde schließlich
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehen würde. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 31.8.2020 eigenhändig übernommen. Der Beschwerdeführer wurde bereits am 12.9.2020 um 19:00 auf Basis eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes
3 Z 3 festgenommen, um 20:34 Uhr in das Polizeianhaltezentrum eingeliefert und bis zu seiner Abschiebung am 15.9.2020 in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten.Der Beschwerdeführer wurde bereits am 12.9.2020 um 19:00 auf Basis eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, festgenommen, um 20:34 Uhr in das Polizeianhaltezentrum eingeliefert und bis zu seiner Abschiebung am 15.9.2020 in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Zum Zeitpunkt der Festnahme, Anhaltung und Abschiebung war die vierwöchige Rechtsmittelfrist gegen die Rückkehrentscheidung noch nicht abgelaufen. Die Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde fristgerecht am 14.9.2020 erhoben, woraufhin erst die Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG zu laufen begann. Dennoch wurde der Beschwerdeführer bis 15.9.2020 angehalten und am selben Tag abgeschoben.Zum Zeitpunkt der Festnahme, Anhaltung und Abschiebung war die vierwöchige Rechtsmittelfrist gegen die Rückkehrentscheidung noch nicht abgelaufen. Die Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde fristgerecht am 14.9.2020 erhoben, woraufhin erst die Frist des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zu laufen begann. Dennoch wurde der Beschwerdeführer bis 15.9.2020 angehalten und am selben Tag abgeschoben. Das Bundesamt begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen lediglich damit, dass der Beschwerdeführer nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Wien) bereits die letzten eineinhalb Jahre unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei, wobei er sich durch das Nichtbefolgen des Meldegesetzes für mehrere Monate dem Zugriff der Behörden zu entziehen versucht habe. Somit bestehe in seinem Fall jedenfalls Fluchtgefahr, weshalb auch ein gelinderes Mittel zur Sicherung des Verfahrens erlassen worden sei. Im Zuge der Prüfung des Einreiseverbots hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung desselben sprächen. Es wäre davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung geboten sei, weil der Beschwerdeführer durch sein oben geschildertes Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Dieses Verhalten stelle auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jedes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit berühre. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das Amt der Wiener Landesregierung am 8.4.2019 den unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers festgestellt hatte und der Beschwerdeführer in weiterer Folge am 24.4.2020 einer fremdenpolizeilichen Kontrolle auf einer Baustelle in der Bundeshauptstadt Wien unterzogen und dabei festgestellt worden war, dass er über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügt. Auch ist festzuhalten, dass er vom 10.9.2019 bis 26.5.2020 keine aufrechte Wohnsitzmeldung aufweist. Jedoch stellte das Bundesamt selbst das wider den Beschwerdeführer geführte Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zunächst mit Aktenvermerk vom 4.5.2020 ein, da ein nach Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.9.1980 über die Entwicklung der Assoziation bestehendes Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers angenommen wurde. Die Einstellung des Verfahrens wurde dem Beschwerdeführer mit Erledigung vom 5.5.2020 formlos mitgeteilt und der Beschwerdeführer zur Abholung seines Reisepasses aufgefordert. Am 25.5.2020 begründete der Beschwerdeführer daraufhin in einer niederösterreichischen Gemeinde einen Wohnsitz. Bereits zuvor hatte er die Ausstellung eines Befreiungsscheines
BG beantragt. Jedoch stellte das Bundesamt selbst das wider den Beschwerdeführer geführte Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zunächst mit Aktenvermerk vom 4.5.2020 ein, da ein nach Artikel 6, des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.9.1980 über die Entwicklung der Assoziation bestehendes Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers angenommen wurde. Die Einstellung des Verfahrens wurde dem Beschwerdeführer mit Erledigung vom 5.5.2020 formlos mitgeteilt und der Beschwerdeführer zur Abholung seines Reisepasses aufgefordert. Am 25.5.2020 begründete der Beschwerdeführer daraufhin in einer niederösterreichischen Gemeinde einen Wohnsitz. Bereits zuvor hatte er die Ausstellung eines Befreiungsscheines
Paragraph 4 c, Absatz 2, AuslBG beantragt. Festzuhalten ist auch, dass der Beschwerdeführer unstrittig seiner Meldeverpflichtung aus dem gelinderen Mittel nachkam, zum Zeitpunkt der Festnahme aufrecht gemeldet, erwerbstätig und sozialversichert war und zudem im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 20.8.2020 erklärt hatte, seiner Ausreiseverpflichtung nachkommen zu wollen, wenn sie angeordnet werde. Es ist der belangten Behörde in ihrem Bescheid vom 28.8.2020 somit insgesamt nicht gelungen, im Sinne der zitierten Judikatur darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens zu erfolgen hat bzw. dessen Verhalten zum betreffenden Zeitpunkt eine erhebliche Gefahr dargestellt haben soll, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jedes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit berührt. Dementsprechend wurde auch mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Außenstelle Linz, vom 21.9.2020, GZ L521 2235064-1/6Z Spruchpunkt V. des Bescheides des Bundesamtes vom 28.8.2020, Zl. 641110406-200744746,
GVG iVm § 18 Abs. 2 Z 1 und 3 BFA-VG ersatzlos behoben und festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit
GVG die aufschiebende Wirkung zukommt.Dementsprechend wurde auch mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Außenstelle Linz, vom 21.9.2020, GZ L521 2235064-1/6Z Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheides des Bundesamtes vom 28.8.2020, Zl. 641110406-200744746,
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 3 BFA-VG ersatzlos behoben und festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt. In einer Gesamtschau war im konkreten Fall somit die Festnahme und Anhaltung zum Zwecke der Abschiebung vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. der Frist des §18 Abs. 5 BFA-VG für rechtswidrig zu erklären.In einer Gesamtschau war im konkreten Fall somit die Festnahme und Anhaltung zum Zwecke der Abschiebung vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. der Frist des §18 Absatz 5, BFA-VG für rechtswidrig zu erklären. Zu Spruchpunkt II. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Kostenbegehren):
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Abs. 4 leg. cit. gelten als Aufwendungen
Abs. 1:
Absatz 4, leg. cit. gelten als Aufwendungen
Absatz eins :
Abs. 5 leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat
Absatz 5, leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Abs. 7 leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Absatz 7, leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:
GVG. Als obsiegender Partei war ihm dieser zuzusprechen.Entfall einer mündlichen Verhandlung:Der Beschwerdeführer beantragte Aufwandsersatz
Paragraph 35, VwGVG. Als obsiegender Partei war ihm dieser zuzusprechen., Entfall einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu B)
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W154.2235044.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.