← Österreich

{'item': 'W182 1414755-6'}

Obsah (18)§ 17Art. 133§ 68§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 7§ 6§ 58Art. 130§ 28§ 31§ 29§ 61§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2021 GeschäftszahlW182 1414755-6 SpruchW182 1414755-6/5Z, W182 1414755-6/5Z W182 2118213-4/5Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgerich

§ 17Abs. 1 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg

F, die aufschiebende Wirkung zuerkannt. A) Den Beschwerden wird

Paragraph 17, Absatz eins, 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden BF) sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und gehören der tschetschenischen Volksgruppe an. Die BF1 ist die Mutter des minderjährigen BF
  2. Der BF2 wurde im XXXX in Österreich geboren. Seine Eltern, die BF1 und der ihr nach muslimischen Ritus angetraute Gatte, sein im XXXX geborener Bruder sowie seine im XXXX geborene Schwester waren schon im September 2008 bzw. im Oktober 2008 (BF1, Bruder und Schwester) in das Bundesgebiet eingereist. Der BF2 wurde im römisch 40 in Österreich geboren. Seine Eltern, die BF1 und der ihr nach muslimischen Ritus angetraute Gatte, sein im römisch 40 geborener Bruder sowie seine im römisch 40 geborene Schwester waren schon im September 2008 bzw. im Oktober 2008 (BF1, Bruder und Schwester) in das Bundesgebiet eingereist. Die BF1 stelle für sich und den BF2 am 20.08.2020 einen dritten (BF1) bzw. ersten (BF2) Folgeantrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde u.a. mit einer psychischen Erkrankung des XXXX jährigen BF2 begründet.Dieser wurde u.a. mit einer psychischen Erkrankung des römisch 40 jährigen BF2 begründet. Dazu wurde einer fachärztlichen Stellungnahme eine Ärztin eines Kinder- und Jugendpsychiatrischen Ambulatoriums XXXX vom 06.08.2020 vorgelegt, wonach der BF2 seit 29.07.2020 an der Ambulanz in Betreuung sei und an einer akuten Belastungsreaktion F 43.0 leide. Dazu wurde einer fachärztlichen Stellungnahme eine Ärztin eines Kinder- und Jugendpsychiatrischen Ambulatoriums römisch 40 vom 06.08.2020 vorgelegt, wonach der BF2 seit 29.07.2020 an der Ambulanz in Betreuung sei und an einer akuten Belastungsreaktion F 43.0 leide. In einer vom Bundesamt in Auftrag gegebenen gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 10.10.2020 gelangte eine Ärztin sowie allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige zur Diagnose Verdacht auf F 43.
  3. Zur Diagnose wurde ausgeführt, dass derzeit keine aussagekräftige Befundung erfolgen könne, da das Kind die Kontaktaufnahme verweigere. Allerdings sei ohne persönliche Kontaktaufnahme in einem Gespräch oder Spiel keine seriöse Aussage zu treffen. Eine akute Suizidalität oder eine akute schwere Erkrankung würden sich jedoch weder bei der BF1 noch ihrem Sohn finden.
  4. Mit den nunmehr angefochtenen, oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF vom 20.08.2020 sowohl hinsichtlich des Status von Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status von subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs. 1 AVG idg

F wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Weiters wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 idgF nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen sie

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG idg

F erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der BF

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.), wobei

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.). 2. Mit den nunmehr angefochtenen, oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF vom 20.08.2020 sowohl hinsichtlich des Status von Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status von subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Weiters wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 idgF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen sie

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der BF

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), wobei

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Gegen die Bescheide wurde binnen offener Frist in vollem Umfang wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung infolge Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde erhoben. Dazu wurde u.a. ausgeführt, dass die BF die verfahrensgegenständlichen Anträge aufgrund eines neuen maßgeblich geänderten Sachverhaltes, welche im Wesentlichen mit geänderten familiären Verhältnissen (der volljährige Sohn befinde sich derzeit in seinem ersten eigenständigen also anhängigen inhaltlichen Asylverfahren; die volljährige Tochter verfüge mittlerweile über eine Aufenthaltsberechtigung plus; zum Ehemann bestehe kein Kontakt mehr) und schwer angeschlagener psychischer Verfassung begründet wurden. Dazu haben die BF einen klinisch-psychologischen Befund vom 29.07.2020 sowie einen fachärztlichen Befund vom 06.08.2020 in Vorlage gebracht. Die belangte Behörde habe hinsichtlich der bekämpften Spruchpunkte I. und II. die fallbezogenen Lebensumstände der BF vollkommen außer Acht gelassen und sich nicht mit der konkreten Situation dieser auseinandergesetzt. Hinsichtlich des BF2 habe das Bundesamt zwar ein PSY-III Gutachten veranlasst, diesem sei jedoch zu entnehmen, dass derzeit keine aussagekräftige Befundung erfolgen könne, da der Bub die Kontaktaufnahme verweigere. Die Tatsache, dass dieses Gutachten keine aussagekräftige Befundung ergeben habe, lasse nicht den Schluss zu, dass beim BF2 keine schwere psychische Störung vorliege. Eine Auseinandersetzung mit der aktenkundigen fachärztlichen Stellungnahme vom 06.08.2020 habe hingegen nicht stattgefunden. Die in dem PSY III Gutachten beschriebene Verweigerung des BF2 bestätige die Aussagekraft der vorgelegten Stellungnahme vom 06.08.2020 und hätte die Behörde zu mindestens zur Einholung weiterer medizinischer Untersuchungsergebnisse zwingend verpflichtet. Aus einem beigelegten Kurzbericht eines Psychotherapeuten vom 01.02.2021 hinsichtlich des BF2 ergebe sich weiters, dass dieser seit Oktober 2020 wöchentlich eine Einzelpsychotherapie besuche, es bereits zu einer Traumatisierung durch die Schubhaft gekommen sei (Sprachverlust), und er erst jetzt wieder in zwei Wort-Sätzen zu sprechen beginne. Für ihn sei eine sichere, verlässliche, stabile und kindgerechte Umgebung für die weitere Entwicklung absolut notwendig, welche bei einer Abschiebung massiv bedroht wäre. Auch würden den angefochtenen Bescheiden Erwägungen zum Kindeswohl, welches stets an erster Stelle behördliche Entscheidungen zu stehen habe, fehlen. Weiters würden die von der Behörde herangezogenen Ländermaterialien unvollständig sein, dass sich diese in keinerlei Weise mit der Verfügbarkeit einer etwaigen Behandlung von Kindern mit gravierenden psychischen Problemen auseinandersetzen. Ermittlungen dahingehend, ob dem BF2 in Tschetschenien bzw. in der Russischen Föderation ein adäquate bzw. kindergerechte Behandlung seiner psychischen Erkrankung zur Verfügung stehe, werde nicht getroffen, so dass in Bezug auf Erwägungen zum Kindeswohl auch eine mangelhafte Sachverhaltsermittlung vorliege.
  2. Gegen die Bescheide wurde binnen offener Frist in vollem Umfang wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung infolge Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde erhoben. Dazu wurde u.a. ausgeführt, dass die BF die verfahrensgegenständlichen Anträge aufgrund eines neuen maßgeblich geänderten Sachverhaltes, welche im Wesentlichen mit geänderten familiären Verhältnissen (der volljährige Sohn befinde sich derzeit in seinem ersten eigenständigen also anhängigen inhaltlichen Asylverfahren; die volljährige Tochter verfüge mittlerweile über eine Aufenthaltsberechtigung plus; zum Ehemann bestehe kein Kontakt mehr) und schwer angeschlagener psychischer Verfassung begründet wurden. Dazu haben die BF einen klinisch-psychologischen Befund vom 29.07.2020 sowie einen fachärztlichen Befund vom 06.08.2020 in Vorlage gebracht. Die belangte Behörde habe hinsichtlich der bekämpften Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. die fallbezogenen Lebensumstände der BF vollkommen außer Acht gelassen und sich nicht mit der konkreten Situation dieser auseinandergesetzt. Hinsichtlich des BF2 habe das Bundesamt zwar ein PSY-III Gutachten veranlasst, diesem sei jedoch zu entnehmen, dass derzeit keine aussagekräftige Befundung erfolgen könne, da der Bub die Kontaktaufnahme verweigere. Die Tatsache, dass dieses Gutachten keine aussagekräftige Befundung ergeben habe, lasse nicht den Schluss zu, dass beim BF2 keine schwere psychische Störung vorliege. Eine Auseinandersetzung mit der aktenkundigen fachärztlichen Stellungnahme vom 06.08.2020 habe hingegen nicht stattgefunden. Die in dem PSY römisch drei Gutachten beschriebene Verweigerung des BF2 bestätige die Aussagekraft der vorgelegten Stellungnahme vom 06.08.2020 und hätte die Behörde zu mindestens zur Einholung weiterer medizinischer Untersuchungsergebnisse zwingend verpflichtet. Aus einem beigelegten Kurzbericht eines Psychotherapeuten vom 01.02.2021 hinsichtlich des BF2 ergebe sich weiters, dass dieser seit Oktober 2020 wöchentlich eine Einzelpsychotherapie besuche, es bereits zu einer Traumatisierung durch die Schubhaft gekommen sei (Sprachverlust), und er erst jetzt wieder in zwei Wort-Sätzen zu sprechen beginne. Für ihn sei eine sichere, verlässliche, stabile und kindgerechte Umgebung für die weitere Entwicklung absolut notwendig, welche bei einer Abschiebung massiv bedroht wäre. Auch würden den angefochtenen Bescheiden Erwägungen zum Kindeswohl, welches stets an erster Stelle behördliche Entscheidungen zu stehen habe, fehlen. Weiters würden die von der Behörde herangezogenen Ländermaterialien unvollständig sein, dass sich diese in keinerlei Weise mit der Verfügbarkeit einer etwaigen Behandlung von Kindern mit gravierenden psychischen Problemen auseinandersetzen. Ermittlungen dahingehend, ob dem BF2 in Tschetschenien bzw. in der Russischen Föderation ein adäquate bzw. kindergerechte Behandlung seiner psychischen Erkrankung zur Verfügung stehe, werde nicht getroffen, so dass in Bezug auf Erwägungen zum Kindeswohl auch eine mangelhafte Sachverhaltsermittlung vorliege. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 7Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg

F, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes das Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes das Bundesverwaltungsgericht.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in KraftDas Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft .

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 29Abs. 1 zweiter Satz Vw

GVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

§ 17Abs.

1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird undGemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und 1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder 2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 17 Abs. 1 BFA-VG nicht getroffen werden. Die BF machten in ihren Ausführungen ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um „vertretbare Behauptungen“ iSd o.a. Darlegungen handelt.Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG nicht getroffen werden. Die BF machten in ihren Ausführungen ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um „vertretbare Behauptungen“ iSd o.a. Darlegungen handelt. Das Bundesverwaltungsgericht war daher im Ergebnis gehalten

§ 17Abs.

1 BFA-VG vorzugehen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Das Bundesverwaltungsgericht war daher im Ergebnis gehalten

Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG vorzugehen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkten II.3.2.1. ff., II.3.3.4. f. und II.3.4.1. zitierte Judikatur)Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben vergleiche dazu insbesondere die unter den Punkten römisch zwei.3.2.1. ff., römisch zwei.3.3.4. f. und römisch zwei.3.4.1. zitierte Judikatur) European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W182.1414755.6.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.