RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2021 GeschäftszahlW208 2237708-1 SpruchW208 2237708-1/5E, W208 2237708-1/5E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 08.02.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von Hptm XXXX , geb. XXXX , gegen das Disziplinarerkenntnis des Kommandanten der Auslandseinsatzbasis GZ S91551/14-AuslEBa/Kdo/2020 vom 19.10.2020, mit dem eine Geldbuße iHv € 700,-- verhängt wurde, nach mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von Hptm römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen das Disziplinarerkenntnis des Kommandanten der Auslandseinsatzbasis GZ S91551/14-AuslEBa/Kdo/2020 vom 19.10.2020, mit dem eine Geldbuße iHv € 700,-- verhängt wurde, nach mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat: „Hptm XXXX ist schuldig, er hat am 04.06.2020 die XXXX -Kaserne in XXXX verlassen und ist mit seinem Privatauto zu seinem Wohnsitz gefahren. Er hat damit den ihm bekannten Befehl seines Vorgesetzten Oberst XXXX vom 02.06.2020, sich im Zeitraum von 02.06.2020, 12:30 Uhr bis 05.06.2020, 07:00 Uhr in der Kaserne in Quarantäne zu halten, nicht eingehalten und damit vorsätzlich gegen seine Pflicht zum Gehorsam nach § 7 Abs 1 ADV verstoßen und damit eine Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs 1 HDG 2014 begangen. „Hptm römisch 40 ist schuldig, er hat am 04.06.2020 die römisch 40 -Kaserne in römisch 40 verlassen und ist mit seinem Privatauto zu seinem Wohnsitz gefahren. Er hat damit den ihm bekannten Befehl seines Vorgesetzten Oberst römisch 40 vom 02.06.2020, sich im Zeitraum von 02.06.2020, 12:30 Uhr bis 05.06.2020, 07:00 Uhr in der Kaserne in Quarantäne zu halten, nicht eingehalten und damit vorsätzlich gegen seine Pflicht zum Gehorsam nach Paragraph 7, Absatz eins, ADV verstoßen und damit eine Pflichtverletzung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, HDG 2014 begangen. Über ihn wird gemäß § 52 Abs 1 iVm Abs 4 Z 3 HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldbuße iHv € 500,-- (fünfhundert) verhängt.“Über ihn wird gemäß Paragraph 52, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer 3, HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldbuße iHv € 500,-- (fünfhundert) verhängt.“ B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.“B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.“ TextBegründung:, Begründung: Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt hat und die belangte Behörde nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet hat und zu einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht legitimiert ist.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt hat und die belangte Behörde nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet hat und zu einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht legitimiert ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W208.2237708.1.00
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