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{'item': 'W208 2239513-1'}

Obsah (15)§ 28Art. 133Art. 130Art. 131§ 6§ 58§ 17§ 20§ 27§ 22§ 7§ 4§ 3§ 9§ 1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2021 GeschäftszahlW208 2239513-1 SpruchW208 2239513-1/2E, W208 2239513-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Ladung des Bezirksgerichts FAVORITEN (BG), wurde der nunmehrige Beschwerdeführer (BF) als Zeuge zur Verhandlung in einer Zivilrechtssache am 11.01.2021 ab 15:00 Uhr geladen. Die Ladung erging an die Adresse: XXXX WIEN. Der BF reiste allerdings von seinem Haus in XXXX (im Folgenden: S) an. Diesen Umstand teilte er dem Gericht erst zu Beginn der Verhandlung mit. Vom Gericht wurde bestätigt, dass dessen unmittelbare Vernehmung erforderlich war. Noch am selben Tag beantragte der BF mit dem dafür vorgesehenen Formular Reisekosten iHv € 136,50 (325 km x 0,42 Kilometergeld) für die Autofahrt von seiner Hausadresse zum BG sowie die Pauschalentschädigung für Zeitversäumnis von € 14,20 pro Stunde für 7 Stunden.
  2. Mit Ladung des Bezirksgerichts FAVORITEN (BG), wurde der nunmehrige Beschwerdeführer (BF) als Zeuge zur Verhandlung in einer Zivilrechtssache am 11.01.2021 ab 15:00 Uhr geladen. Die Ladung erging an die Adresse: römisch 40 WIEN. Der BF reiste allerdings von seinem Haus in römisch 40 (im Folgenden: S) an. Diesen Umstand teilte er dem Gericht erst zu Beginn der Verhandlung mit. Vom Gericht wurde bestätigt, dass dessen unmittelbare Vernehmung erforderlich war. Noch am selben Tag beantragte der BF mit dem dafür vorgesehenen Formular Reisekosten iHv € 136,50 (325 km x 0,42 Kilometergeld) für die Autofahrt von seiner Hausadresse zum BG sowie die Pauschalentschädigung für Zeitversäumnis von € 14,20 pro Stunde für 7 Stunden.
  3. Mit dem nun angefochtenen und im Spruch angeführten Bescheid des Vorstehers des BG (belangte Behörde) wurde dem BF ausschließlich Reisekosten in Höhe von € 74,-- für die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Km-Geld vom Heimatort nach GÜSSING und von dort nach WIEN und retour inklusive zwei Fahrscheine für WIEN) zugesprochen. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen.
  4. Mit am 01.02.2021 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben erhob der BF Beschwerde gegen den ihm am 28.01.2021 zugestellten Bescheid hinsichtlich der nicht zuerkannten Reisekosten bzw. des Kilometergeldes von €136,
  5. Er brachte im Wesentlichen vor, er habe mitten im dritten Lockdown zu der Verhandlung anreisen müssen. Die Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln hätte rund 3 Stunden gedauert und seien die Intervalle und Fahrzeiten während des Lockdowns wesentlich geändert und verschlechtert gewesen. Die Fahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln sei ihm aufgrund der Infektionsgefahr, nach Lage der Verhältnisse, nicht möglich gewesen.
  6. Mit Schreiben vom 08.02.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - samt dem Bezug habenden Akt dem BVwG vor, wo diese am 12.02.2021 einlangte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter römisch eins. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. Zur Fahrzeit des BF von seinem Haus in S zum BG wird festgestellt, dass diese in eine Richtung mit öffentlichen Verkehrsmitteln rund 3 Stunden beträgt, wobei der BF 12,4 km mit dem PKW zum Bahnhof in GÜSSING fahren müsste und erst von dort mit dem Zug zum Hauptbahnhof WIEN fahren könnte. Von wo aus in maximal 10 Minuten-Intervallen innerstädtische Verkehrsmittel fahren, die rund 12 Minuten zum BG brauchen. Mit dem PKW beträgt die Fahrzeit in eine Richtung für rund 160 km ca 2 Stunden. Der Ansteckungsgefahr in öffentlichen Verkehrsmitteln konnte durch das verpflichtende Tragen von Mund-Nasen-Schutz Rechnung getragen werden und waren diese im Lockdown wesentlich weniger frequentiert. Nach Lage der Verhältnisse konnten die öffentlichen Verkehrsmittel im dritten Lockdown ohne sich einer erhöhten Ansteckungsgefahr auszusetzen – bei Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen – benützt werden.
  8. Beweiswürdigung: Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und aus dem Gerichtsakt, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid sowie der Beschwerde. Die Fahrzeiten ergeben sich aus den Angaben des BF selbst in der Beschwerde und aus einschlägigen Routenplanern wie Googlemaps und ÖBB-Scotty und sind unstrittig. Sofern der BF angibt, die Intervalle und Fahrzeiten hätten sich während des Lockdowns wesentlich verschlechtert, liegen dafür keine Anhaltspunkte vor und ändert das auch nichts an der festgestellten Fahrzeit von rund 3 Stunden mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Sofern der BF angibt die Infektionsgefahr in öffentlichen Verkehrsmitteln wäre zu groß gewesen, ist dies eine Behauptung die aufgrund der Tragepflicht eines Mund-Nasen-Schutz für alle Nutzer, der Einhaltung der anderen Sicherheitsvorkehrungen (Ein-Meter-Abstand, Händewaschen) und der geringeren Personenfrequenz im Lockdown nicht nachvollzogen werden kann (vgl. dazu zB: https://kurier.at/wissen/gesundheit/coronavirus-studie-wie-hoch-ist-die-ansteckungsgefahr-in-der-u-bahn/401092521 oder die Studien unter https://www.vvt.at/page.cfm?vpath=service/faq&genericpageid=5529). Der BF hat auch nicht behauptet, dass er einer besonders gefährdeten Risikogruppe angehören würde. Sofern der BF angibt die Infektionsgefahr in öffentlichen Verkehrsmitteln wäre zu groß gewesen, ist dies eine Behauptung die aufgrund der Tragepflicht eines Mund-Nasen-Schutz für alle Nutzer, der Einhaltung der anderen Sicherheitsvorkehrungen (Ein-Meter-Abstand, Händewaschen) und der geringeren Personenfrequenz im Lockdown nicht nachvollzogen werden kann vergleiche dazu zB: https://kurier.at/wissen/gesundheit/coronavirus-studie-wie-hoch-ist-die-ansteckungsgefahr-in-der-u-bahn/401092521 oder die Studien unter https://www.vvt.at/page.cfm?vpath=service/faq&genericpageid=5529). Der BF hat auch nicht behauptet, dass er einer besonders gefährdeten Risikogruppe angehören würde.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt

Art. 131Abs.

2 B-VG über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 20Abs. 4 Geb

AG sind – soweit im GebAG nichts anderes angeordnet ist – auf das Verfahren zur Bestimmung der Zeugengebühr vor der Justizverwaltungsbehörde das AVG und die §§ 89a bis 89i Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896 (GOG) – umfasst im Wesentlichen die Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr – anzuwenden.

Paragraph 20, Absatz 4, GebAG sind – soweit im GebAG nichts anderes angeordnet ist – auf das Verfahren zur Bestimmung der Zeugengebühr vor der Justizverwaltungsbehörde das AVG und die Paragraphen 89 a bis 89 i Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217 aus 1896, (GOG) – umfasst im Wesentlichen die Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr – anzuwenden.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K2).

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg

§ 20Abs. 1 Geb

AG vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozess entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.3.2. Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg

Paragraph 20, Absatz eins, GebAG vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozess entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten. Fallbezogen war sohin der Vorsteher des BG zuständig über den Antrag des BF auf Bestimmung der Zeugengebühren zu entscheiden und auch befugt, – wie im vorliegenden Fall geschehen – eine geeignete Bedienstete des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens zu betrauen und ihn zu ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Gegen die Entscheidung über die Gebühr kann u.a. der Zeuge

§ 22Abs. 1 Geb

AG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Die Frist beginnt im Fall der schriftlichen Ausfertigung mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG beträgt

§ 7Abs. 4 Vw

GVG vier Wochen.Gegen die Entscheidung über die Gebühr kann u.a. der Zeuge

Paragraph 22, Absatz eins, GebAG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Die Frist beginnt im Fall der schriftlichen Ausfertigung mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beträgt

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vier Wochen. Der angefochtene Bescheid wurde am 25.01.2021 ausgefertigt und spätestens am 28.01.2021 zugestellt. Die Beschwerde langte am 01.02.2021 bei der belangten Behörde ein. Sohin war die Beschwerde rechtzeitig und auch aus sonstigen Gründen nicht unzulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.3.3. Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen

§ 4Abs. 1 Geb

AG zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist.3.3.3. Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen

Paragraph 4, Absatz eins, GebAG zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Die Gebühr des Zeugen umfasst

§ 3Abs. 1 Z 1 Geb

AG u.a. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden.Die Gebühr des Zeugen umfasst

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG u.a. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden. Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfasst

§ 6Abs. 1 Geb

AG die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4 GebAG, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) umfasst

Paragraph 6, Absatz eins, GebAG die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4, GebAG, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss. Massenbeförderungsmittel im Sinn des § 6 GebAG ist

§ 7Abs. 1 Geb

AG jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können. Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt

Abs. 2 leg. cit. die Vergütung, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert. Der Fahrpreis ist

Abs. 3 leg. cit. nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten; hierbei sind allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend. Für Strecken, auf denen der Zeuge für seine Person zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine, für solche Strecken, auf denen er zur ermäßigten Fahrt berechtigt ist, nur die Vergütung des ermäßigten Fahrpreises. Die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen

§ 9Abs. 1 Geb

AG nur zu ersetzen,Massenbeförderungsmittel im Sinn des Paragraph 6, GebAG ist

Paragraph 7, Absatz eins, GebAG jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können. Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt

Absatz 2, leg. cit. die Vergütung, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert. Der Fahrpreis ist

Absatz 3, leg. cit. nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten; hierbei sind allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend. Für Strecken, auf denen der Zeuge für seine Person zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine, für solche Strecken, auf denen er zur ermäßigten Fahrt berechtigt ist, nur die Vergütung des ermäßigten Fahrpreises. Die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen

Paragraph 9, Absatz eins, GebAG nur zu ersetzen,

  1. wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist,
  2. wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels,
  3. wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, oder
  4. wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann. Kosten nach Abs. 1 sind

Abs. 2 leg. cit. die angemessenen, tatsächlich aufgelaufenen Kosten; benützen mehrere Personen ein solches Beförderungsmittel gemeinsam, so gebührt dem Zeugen nur der entsprechende Teil dieser Kosten. Benützt jedoch der Zeuge ein eigenes Kraftfahrzeug, so gebührt ihm die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Bei Benützung eines Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (§ 12). Benützt der Zeuge ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 hierfür vorliegen, so gebührt ihm

§ 9Abs. 2 Geb

AG der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen.Kosten nach Absatz eins, sind

Absatz 2, leg. cit. die angemessenen, tatsächlich aufgelaufenen Kosten; benützen mehrere Personen ein solches Beförderungsmittel gemeinsam, so gebührt dem Zeugen nur der entsprechende Teil dieser Kosten. Benützt jedoch der Zeuge ein eigenes Kraftfahrzeug, so gebührt ihm die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Bei Benützung eines Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (Paragraph 12,). Benützt der Zeuge ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne dass die Voraussetzungen nach Absatz eins, hierfür vorliegen, so gebührt ihm

Paragraph 9, Absatz 2, GebAG der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen. § 9 Abs. 1 Z 1GebAG stellt darauf ab, dass die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist und sieht für diesen Fall zwei anspruchsbegründete Tatbestände vor: Erstens, dass ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht, und zweitens, dass ein solches nach Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann. Nach diesen beiden Tatbeständen kommt es nicht darauf an, dass die Benützung des Massenbeförderungsmittels unzumutbar wäre, weil der Gesetzgeber den Begriff der Zumutbarkeit in Z 1 und 4 in anderem Zusammenhang, nämlich hinsichtlich der Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß und hinsichtlich der Benützung eines Massenbeförderungsmittels bei Vorliegen eines (körperlichen) Gebrechens verwendet. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins G, e, b, A, G, stellt darauf ab, dass die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist und sieht für diesen Fall zwei anspruchsbegründete Tatbestände vor: Erstens, dass ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht, und zweitens, dass ein solches nach Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann. Nach diesen beiden Tatbeständen kommt es nicht darauf an, dass die Benützung des Massenbeförderungsmittels unzumutbar wäre, weil der Gesetzgeber den Begriff der Zumutbarkeit in Ziffer eins und 4 in anderem Zusammenhang, nämlich hinsichtlich der Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß und hinsichtlich der Benützung eines Massenbeförderungsmittels bei Vorliegen eines (körperlichen) Gebrechens verwendet. Der BF hat diesbezüglich nicht ausgeführt, dass er einer besonders gefährdeten COVID-19-Risikogruppe angehören würde oder einen Behindertenpass

§ 1

Abs 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen (BGBl. II Nr. 495/2013) iVm § 29b StVO besitzen würde, wonach ihm die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar ist. Der BF hat diesbezüglich nicht ausgeführt, dass er einer besonders gefährdeten COVID-19-Risikogruppe angehören würde oder einen Behindertenpass

Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,) in Verbindung mit Paragraph 29 b, StVO besitzen würde, wonach ihm die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar ist. 3.3.4. Der gesetzliche Tatbestand, dass der Zeuge das Massenbeförderungsmittel nicht benützen konnte, ist auch dann nicht gegeben, wenn die Abfahrtszeiten so liegen, dass bei Benützung des Massenbeförderungsmittels mehrstündige Wartezeiten am Ort der Vernehmung entstünden. Die bloß längere Fahrtdauer ist – auch bei beträchtlichem Zeitunterschied – kein ausreichender Grund dafür, dass der Zeuge das Massenbeförderungsmittel nicht benützen konnte. Dies gilt auch für den Fall, dass während der Reise ein dreimaliges Umsteigen erforderlich ist und bei allfälligen Zugverspätungen Abschlusszüge nicht erreicht werden (vgl. die in Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4

(2018)zu § 9 GebAG E. 3, E.
  1. u.a. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wie z.B.: 3.3.
  2. Der gesetzliche Tatbestand, dass der Zeuge das Massenbeförderungsmittel nicht benützen konnte, ist auch dann nicht gegeben, wenn die Abfahrtszeiten so liegen, dass bei Benützung des Massenbeförderungsmittels mehrstündige Wartezeiten am Ort der Vernehmung entstünden. Die bloß längere Fahrtdauer ist – auch bei beträchtlichem Zeitunterschied – kein ausreichender Grund dafür, dass der Zeuge das Massenbeförderungsmittel nicht benützen konnte. Dies gilt auch für den Fall, dass während der Reise ein dreimaliges Umsteigen erforderlich ist und bei allfälligen Zugverspätungen Abschlusszüge nicht erreicht werden vergleiche die in Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4
(2018)zu Paragraph 9, GebAG E. 3, E.
  1. u.a. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wie z.B.: „Der Ersatz der Kosten der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges ist etwa dann vorgesehen, wenn entweder kein Massenbeförderungsmittel verkehrt und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß etwa wegen des Alters des Zeugen oder eines Gebrechens unzumutbar ist, oder aber, wenn die Abfahrtszeiten so liegen, dass bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels mehrstündige Wartezeiten am Ort der Vernehmung entstehen (Hinweis E 25.2.1994, 93/17/0001). Mehrstündige Wartezeiten am Umsteigebahnhof sind den Wartezeiten am Vernehmungsort gleichzuhalten (VwGH 23.10.2000, 2000/17/0080). Die längere Bahnfahrtdauer kann nicht als ausreichender Grund dafür angesehen werden, dass ein Zeuge das für seine Beförderung vorgesehene Massenbeförderungsmittel nicht benützt (VwGH 18.09.2001, 2001/17/0054; 24.09.1997, 96/03/0058; 25.02.1994, 93/14/0001; 17.02.1986, 85/15/0066). Nach dem Sinn des Gesetzes kann die bloß längere Fahrdauer nicht als ausreichender Grund dafür angesehen werden, dass der Bfr das Massenbeförderungsmittel nicht benützen konnte (Hinweis E 17.2.1986, 85/15/0066; VwGH 23.05.1990, 90/17/0115). Bei einer Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind auch angemessene Wartezeiten beim Umsteigen und eine "Verschnaufpause" von fünf Minuten vor dem Gerichtssaal einzuberechnen. Es darf nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden, dass der Zeuge über ausreichende Ortskenntnisse in der Umgebung des Gerichtes und dem Parkhaus sowie über Kenntnisse der dort üblichen Frequenz von Kraftfahrzeugen verfügt, die ihm die Einhaltung eines angemessenen zeitlichen Sicherheitsspielraumes von etwa einer viertel Stunde bei der Hinfahrt erspart hätten (VwGH 22.03.1999, 98/17/0286). Der Ersatz der Kosten der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges ist bloß in den in § 9 Abs. 1 GebAG taxativ aufgezählten Fällen vorgesehen. Andere als die darin genannten Umstände, insbesondere berufliche Anliegen, rechtfertigen nicht den Kostenersatz von anderen als Massenbeförderungsmitteln, auch nicht bloße Zeitersparnis (vgl. VwGH 28.04.2003, 2000/17/0065).“Der Ersatz der Kosten der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges ist bloß in den in Paragraph 9, Absatz eins, GebAG taxativ aufgezählten Fällen vorgesehen. Andere als die darin genannten Umstände, insbesondere berufliche Anliegen, rechtfertigen nicht den Kostenersatz von anderen als Massenbeförderungsmitteln, auch nicht bloße Zeitersparnis vergleiche VwGH 28.04.2003, 2000/17/0065).“ Die bloße Verlängerung der Fahrtdauer um rund je eine Stunde pro Strecke ist daher nicht relevant. 3.3.
  2. Im vorliegenden Fall brachte der BF hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Anreise zum Gericht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln vor, dass diese nach „Lage der Verhältnisse“ nicht benutzt werden hätten können, weil die Infektionsgefahr aufgrund der (An)reisedauer von rund 3 Stunden (wobei der BF nicht erwähnt hat, dass er dabei für eine Strecke zweimal hätte umsteigen müssen, einmal in GÜSSING und einmal am Hauptbahnhof in WIEN) zu groß gewesen sei. Genau aus diesem Grund habe die Bundesregierung auch einen Lockdown und Ausgangssperren veranlasst. Der BF übersieht dabei, dass nach § 1 Z 6 der damals geltenden
  3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung –
  4. COVID-19-NotMV (BGBl. II Nr. 598/2020 idF BGBl. II Nr. 2/2001), eine Ausnahme vom Lockdown für Verhandlungen vor Gerichte galt und nach § 3 leg cit zwar Regeln für die Benutzung von Massenbeförderungsmitteln vorlagen, deren Benutzung aber gerade nicht untersagt war. Dies deshalb, da kein erhöhtes Ansteckungsrisiko in Massenbeförderungsmitteln – bei Einhaltung der Schutzmaßnahmen – festgestellt werden konnte (vgl dazu vorne in der Beweiswürdigung). Der BF übersieht dabei, dass nach Paragraph eins, Ziffer 6, der damals geltenden
  5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung –
  6. COVID-19-NotMV Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 598 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2001,), eine Ausnahme vom Lockdown für Verhandlungen vor Gerichte galt und nach Paragraph 3, leg cit zwar Regeln für die Benutzung von Massenbeförderungsmitteln vorlagen, deren Benutzung aber gerade nicht untersagt war. Dies deshalb, da kein erhöhtes Ansteckungsrisiko in Massenbeförderungsmitteln – bei Einhaltung der Schutzmaßnahmen – festgestellt werden konnte vergleiche dazu vorne in der Beweiswürdigung). Nach Lage der Verhältnisse, war dem BF - der keine körperlichen Einschränkungen behauptet hat - daher die Benutzung von Massenbeförderungsmitteln von GÜSSING bis zum BG und retour möglich. Für die Fahrt von seinem Wohnort zum Bahnhof GÜSSING wurde ihm von der belangten Behörde Km-Geld zuerkannt und erweist sich der Bescheid auch aus sonst keinem Grund als rechtswidrig. 3.3.
  7. Den Spruchteil betreffend der Nichtzuerkennung einer Entschädigung für Zeitversäumnis hat der BF nicht bekämpft und ist dieser bereits rechtskräftig. 3.3.
  8. Vor diesem Hintergrund wurde dem BF zu Recht keine Entschädigung für die Benützung des eigenen Kraftfahrzeugs für die Strecke GÜSSING-WIEN zuerkannt – sondern lediglich für die An- und Abreise zum Bahnhof GÜSSING, von wo aus er weiter mit einem öffentlichen Massenbeförderungsmittel reisen konnte. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Zitierung einschlägiger Judikatur dargestellt, warum dem BF keine Entschädigung für Zeitversäumnis zuzusprechen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W208.2239513.1.00

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