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{'item': 'W218 2236808-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2021 GeschäftszahlW218 2236808-1 SpruchW218 2236808-1/5E, W218 2236808-1/5E, IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bund

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 29.06.2020 stellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 30 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien.
  2. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er seit mehreren Jahren an Cluster Kopfschmerzen leide und sämtliche Medikationen und Therapien bereits versucht habe, dies sei ohne Erfolg geblieben, er habe aber sämtliche Therapieoptionen ausgeschöpft. Er müsse bei einer Schmerzattacke auf Zomig Nasenspray und Sauerstoff zurückgreifen, doch verhindere dies die Attacken nicht. Er sei durch die Schmerzattacken auch bereits zu Sturz gekommen und habe sich Verletzungen zugezogen, zuletzt sei er am 01.08.2020 wegen der starken Schmerzen im Krankenhaus gewesen. Der Sachverständige habe die Leidensbeeinflussung zwischen den Cluster-Kopfschmerzen, dem Tinnitus und der Hochtonschwerhörigkeit nicht berücksichtigt, diese führen jedoch zu starken Schlafstörungen. Der Beschwerdeführer ersuche um die Erstellung von Gutachten aus den Fachgebieten der Neurologie, HNO und Orthopädie. Der Gesamtgrad der Behinderung sei mit zumindest 50 vH einzustufen.
  3. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten und eine ergänzende Stellungnahme eingeholt, die einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH ergaben.
  4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 12.11.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH. Der Beschwerdeführer leidet an folgenden Funktionseinschränkungen:
  6. Cluster Kopfschmerzen rechts, Pos.Nr.: 04.11.02, Grad der Behinderung 30%
  7. Hochtonschwerhörigkeit beidseits, Pos.Nr.: 12.02.01, Grad der Behinderung 20%
  8. Degenerative Abnützungen im Bereich beider Kniegelenke, Pos.Nr.: 02.05.19, Grad der Behinderung 20%
  9. Anisometropie, Amblyopie rechts bei korrigierter Sehleistung rechts 0,4 und links 0,9, Pos.Nr.: 11.02.01, Grad der Behinderung 10%
  10. Tinnitus beidseits, Pos.Nr.: 12.02.02, Grad der Behinderung 10%
  11. Zustand nach Partialruptur der distalen Bizeptssehne links, Pos.Nr.: 02.02.01, Grad der Behinderung 10%
  12. Art. Hypertonie, Pos.Nr.: 05.01.01, Grad der Behinderung 10%
  13. "Art". Hypertonie, Pos.Nr.: 05.01.01, Grad der Behinderung 10%
  14. St.p. periphere Pulmonalembolie bds. 07/2018, Pos.Nr.: 06.02.01, Grad der Behinderung 10%
  15. St.p. periphere Pulmonalembolie bds. 07 aus 2018,, Pos.Nr.: 06.02.01, Grad der Behinderung 10% Da der Beschwerdeführer keinen Gesamtgrad der Behinderung von 50% (fünfzig v.H.) erreicht, sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.
  16. Beweiswürdigung: Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Im medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, am 24.09.2020, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die neurologische Sachverständige stufte das Leiden 1 „Cluster Kopfschmerz rechts“ schlüssig und nachvollziehbar nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung unter der Positionsnummer 04.11.02 mit einem Grad der Behinderung von 30 vH ein, da diese mit Bedarfsmedikation ausreichend gut behandelbar ist. Darüber hinaus ist keine Intervallprophylaxe etabliert, wodurch die Therapieoptionen nicht ausgeschöpft sind. Der Beschwerdeführer konnte im Rahmen der persönlichen Untersuchung zudem keinen Kopfschmerzkalender vorlegen. Der Beschwerdeführer brachte im Zuge der persönlichen Untersuchung selbst vor, dass das Zomnig Nasenspray gemeinsam mit Sauerstoffzufuhr die Schmerzen lindert, manchmal der Sauerstoff auch alleine reichen würde. Durch Bedarfsmedikation ist das Leiden sohin behandelbar. Die Anfallshäufigkeit lässt sich mit den vorliegenden Befunden nicht zweifelsfrei feststellen, der Beschwerdeführer bringt zwar tägliche Anfälle vor, doch geht aus der letzten ärztlichen Bestätigung vom 11.12.2019 lediglich hervor, dass seit Mai 2019 regelmäßig wiederkehrende Anfälle vorlägen. Daher wird an der Einstufung des Grades der Behinderung mit 30 vH festgehalten, da hierbei Schmerzattacken an mehr als 15 Tagen pro Monat bei noch vorhandenen Therapiereserven bereits mitberücksichtigt sind. Die beim Beschwerdeführer vorliegende „Hochtonschwerhörigkeit beidseits“ wurde von der medizinischen Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar unter der Positionsnummer 12.02.01 mit einem Grad der Behinderung von 20 vH eingestuft, da die Fähigkeit des Feststellens von Unterschieden in der Sinneswahrnehmung (Diskrimination) schlecht ist. Das Leiden 3 „Degenerative Abnützungen im Bereich beider Kniegelenke“ wurde von der medizinischen Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung schlüssig und nachvollziehbar unter der Positionsnummer 02.05.19 mit dem unteren Rahmensatz von 20 vH eingestuft, da die aktive Beweglichkeit noch ausreichend vorhanden ist. Das Leiden 4 „Anisometropie, Amblyopie rechts bei korrigierter Sehleistung rechts 0,4 und links 0,9“ wurde schlüssig und nachvollziehbar nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung unter der Positionsnummer 11.02.01 mit einem Grad der Behinderung von 10 vH eingestuft. Der beim Beschwerdeführer vorliegende „Tinnitus beidseits“ wurde ohne nennenswerte psychovegetative Begleiterscheinungen unter der Positionsnummer 12.02.02 „Ohrgeräusche (Tinnitus) leichten bis mittleren Grades“ mit dem unteren Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 10 vH eingestuft. Die Funktionseinschränkung „Zustand nach Partialruptur der distalen Bizeptssehne links“ wurde von der medizinischen Sachverständigen als Leiden 6 unter der Positionsnummer 02.02.01 mit dem unteren Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 10 vH eingestuft, da nur geringgradige funktionelle Einschränkungen objektivierbar sind. Die beim Beschwerdeführer vorliegende „Art. Hypertonie“ wurde von der medizinischen Sachverständigen unter der Positionsnummer 05.01.01 mit dem fixen Rahmensatz von 10 vH eingestuft, im Zuge der persönlichen Untersuchung in der Gutachtenserstellung im Antragsverfahren wurde der Blutdruck mit 135/80 gemessen, dies entspricht einer leichten Hypertonie.Die beim Beschwerdeführer vorliegende „"Art". Hypertonie“ wurde von der medizinischen Sachverständigen unter der Positionsnummer 05.01.01 mit dem fixen Rahmensatz von 10 vH eingestuft, im Zuge der persönlichen Untersuchung in der Gutachtenserstellung im Antragsverfahren wurde der Blutdruck mit 135/80 gemessen, dies entspricht einer leichten Hypertonie. Das Leiden 8 „St.p. periphere Pulmonalembolie bds. 07/2018“ wurde von der medizinischen Sachverständigen unter der Positionsnummer 06.02.01 „Folgezustände nach geringfügigen Eingriffen mit geringer Lungenfunktionseinschränkung“ mit dem unteren Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 10 vH eingestuft, da eine orale Antikoagulation erforderlich ist. Dieses Leiden wurde von der neurologischen Sachverständigen im Zuge der Gutachtenserstellung im Beschwerdeprüfverfahren erstmalig in die Liste der Funktionseinschränkungen aufgenommen, da die orale Antikoagulation erforderlich ist, obwohl keine funktionellen Einschränkungen vorliegen. Die neurologische Sachverständige stufte den Gesamtgrad der Behinderung mit 30 vH ein, da die Leiden 2 bis 8 den Grad der Behinderung des führenden Leidens 1 mangels ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöhen. Der Beschwerdeführer hatte am 11.09.2020 eine Operation an der rechten Schulter und erlitt eine Schnittverletzung an der linken Hand, diese Funktionseinschränkungen sind keine anhaltenden Leiden, da zu erwarten ist, dass die funktionellen Defizite durch die durchgeführten Operationen binnen 6 Monaten behoben werden können. Der Beschwerdeführer verweist in seinen Ausführungen mehrfach auf das neurologische Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 25.12.2012, doch ist dieses bereits mehr als acht Jahre alt und kann daher nicht mehr als aktueller Befund herangezogen werden. Zu beurteilen sind verfahrensgegenständlich das Vorliegen der aktuellen Funktionseinschränkungen und besitzt ein Gutachten aus dem Jahr 2012 keine hinreichende Beweiskraft. Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Gutachten und die Stellungnahme seien von einem Arzt für Allgemeinmedizin und keinem Facharzt erstellt worden, so ist festzuhalten, dass es auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens ankommen und kein Anspruch auf Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung besteht. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Insofern das Beschwerdevorbringen die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorbringt, ist darauf zu verweisen, das Gegenstand des Verfahrens ausschließlich das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausstellung des Behindertenpasses ist und nicht das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk und sohin auch keine Feststellungen diesbezüglich zu treffen waren. Die Behörde (bzw. das Gericht) hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat die Behörde nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen. Mit dem Beschwerdevorbringen hat sich das seitens der belangten Behörde im Beschwerdevorprüfverfahren eingeholte Sachverständigengutachten ausführlich auseinandergesetzt. Es wurde dem Vorbringen des Beschwerdeführers nachvollziehbar, schlüssig und vollständig entgegen getreten und kann somit den Einwendungen des Beschwerdeführers angesichts des Inhalts des Gutachtens nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer konnte weder eine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit des Gutachtens aufzeigen noch ist er ihm auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Auch sind an der Person der Sachverständigen keine Bedenken aufgetreten. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das eingeholte Sachverständigengutachten daher als schlüssig, vollständig und nachvollziehbar. In einer Zusammenschau der vorliegenden Befunde, des Gutachtens und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten ist, geht der erkennende Senat davon aus, dass das Sachverständigengutachten bzw. der darin festgelegte Grad der Behinderung von 30 v.H. der Entscheidung zugrunde zu legen ist. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Auch wurde im bekämpften Verfahren ein allgemeinmedizinisches Gutachten eingeholt, welches im Ergebnis mit den neuerlich erstellten Sachverständigengutachten übereinstimmt. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  17. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A)
  18. Zur Entscheidung in der Sache: Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
  19. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  20. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  21. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  22. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  23. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  24. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)(Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  25. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  26. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  27. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  28. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)(Paragraph 41, Absatz eins, BBG) Auszug aus der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) idgF: „Grad der Behinderung § 2.

(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn, - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“ Wenn der Beschwerdeführer moniert, dass nur ein Allgemeinmediziner und kein Facharzt mit der Gutachtenserstellung befasst wurde, so ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.06.1997, 96/08/0114, wenngleich zum Behinderteneinstellungsgesetz ergangen, zu verweisen, wo ausgeführt wurde, dass die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an, welche im vorliegenden Fall gegeben ist. Da ein Grad der Behinderung von 30 (dreißig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993). Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte vergleiche VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt. Zudem wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erschienen ließ. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W218.2236808.1.00

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