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{'item': 'W229 2236155-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 25§ 13§ 10§ 58§ 17Art. 130§ 26§ 21a§ 38§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2021 GeschäftszahlW229 2236155-1 SpruchW229 2236155-1/4E, W229 2236155-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.07.2020, W209 2224887-1/3, wurde die Beschwerde der nunmehrigen Beschwerdeführerin gegen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße (im Folgenden: AMS) vom 27.06.2019, mit dem der der Verlust der Notstandshilfe der für den Zeitraum von 03.06.2019 bis 14.07.2019 ausgesprochen worden ist, abgewiesen.
  2. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des AMS vom 11.08.2020 wurde die Beschwerdeführerin

§ 25Abs. 1 letzter Satz Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977 igF, zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 775,63 verpflichtet (Spruchpunkt A).2. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des AMS vom 11.08.2020 wurde die Beschwerdeführerin

Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, igF, zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 775,63 verpflichtet (Spruchpunkt A). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde

§ 13Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 igF, ausgeschlossen (Spruchpunkt B).Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde

Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, igF, ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde die Notstandshilfe für den Zeitraum von 03.06.2019 bis 14.07.2019 in der täglichen Höhe von € 18,46 vorläufig ausbezahlt worden sei. Aufgrund der Entscheidung des BVwG vom 23.07.2020 bestehe die Verpflichtung zum Rückersatz des oben angeführten Betrages. Hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass, da bereits eine Entscheidung über die Beschwerde in Hauptsache vorliege, würde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten der Beschwerdeführerin nicht mehr zu rechnen sei. 3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde, in welcher sie ausführte, dass sie gegen die Sperre innerhalb offener Frist Beschwerde eingebracht und bislang keine Entscheidung darüber erhalten habe. Die Rückforderung bestehe daher nicht zu Recht. Da keine Entscheidung im Verfahren bezüglich der Sperre

§ 10Al

VG existiere, gebe es auch keinen Grund für eine Rückforderung. Somit bestehe auch kein öffentliches Interesse an einem unmittelbaren Vollzug des Bescheides.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde, in welcher sie ausführte, dass sie gegen die Sperre innerhalb offener Frist Beschwerde eingebracht und bislang keine Entscheidung darüber erhalten habe. Die Rückforderung bestehe daher nicht zu Recht. Da keine Entscheidung im Verfahren bezüglich der Sperre

Paragraph 10, AlVG existiere, gebe es auch keinen Grund für eine Rückforderung. Somit bestehe auch kein öffentliches Interesse an einem unmittelbaren Vollzug des Bescheides. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung des Bescheides sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

  1. Am 16.10.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  2. Mit Schreiben vom 12.01.2021 wurde der Beschwerdeführerin die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes 23.07.2020, W209 2224887-1/3, mit 16.10.2020 vorgehalten und ihr die Gelegenheit eingeräumt, binnen näher genannter Frist eine Stellungnahme abzugeben. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung am 18.01.2021 zugestellt und am 19.01.2021 von ihr übernommen. Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin erfolgte bis dato nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin bezieht zuletzt seit 04.09.2017 mit Unterbrechungen Notstandshilfe. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum betrug der ausbezahlte Tagsatz € 18,
  4. Mit Bescheid des AMS vom 27.06.2019 wurde der Verlust der Notstandshilfe der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 03.06.2019 bis 14.07.2019 ausgesprochen. Am 16.06.2020 wurde dem AMS der Auslandsaufenthalt der Beschwerdeführerin gemeldet und wurde daraufhin ihr Bezug ab 17.06.2020 eingestellt. Dem Bundesverwaltungsgericht meldete die Beschwerdeführerin ihre Abwesenheit nicht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.07.2020, W209 2224887-1/3E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.06.2019 abgewiesen. Das Erkenntnis wurde mittels RSa-Brief an die Beschwerdeführerin versandt und bei der Post-Geschäftsstelle mit einer Abholfrist ab 29.07.2020 hinterlegt. Am 19.08.2020 wurde das Erkenntnis mit dem Vermerk „Zurück, nicht behoben“ an das Bundesverwaltungsgericht retourniert. Der gegenständliche Bescheid vom 11.08.2020 wurde per Post an die Beschwerdeführerin versandt. Am 02.10.2020 meldete sich die Beschwerdeführerin nach ihrem Auslandsaufenthalt beim AMS zurück. Am 06.10.2020 sprach die Beschwerdeführerin persönlich beim AMS vor, wobei der gegenständliche Bescheid vom 11.08.2020 neu unterfertigt und der Beschwerdeführerin ausgefolgt wurde. Die Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid vom 11.08.2020 langte am 08.10.2020 beim AMS ein. Nachdem das AMS das Bundesverwaltungsgericht über die Ortsabwesenheit der Beschwerdeführerin in der Zeit von 16.06.2020 bis 01.10.2020 informiert hat, wurde das Erkenntnis vom 23.07.2020, W209 2224887-1/3E, der Beschwerdeführerin mit 16.10.2020 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus der Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts zu W209 2224887-
  6. Die Feststellungen zum Leistungsbezug der Beschwerdeführerin sowie der Höhe des Tagsatzes beruhen insbesondere auf dem Bezugsverlauf vom 16.10.2020, welcher im Akt einliegt. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.07.2020, W209 2224887-1/3E, sowie der betreffende Zustellnachweis liegen ebenso im Akt ein. Die Feststellungen zum Auslandsaufenthalt der Beschwerdeführerin beruhen auf den diesbezüglichen Aufzeichnungen des AMS. Dass die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht ihre Abwesenheit nicht meldete, ergibt sich aus dem Verfahrensakt des AMS und wurde von der Beschwerdeführerin Gegenteiliges auch nicht behauptet. Die Feststellungen zur Vorsprache der Beschwerdeführerin beim AMS am 06.10.2020 beruhen auf dem diesbezüglichen EDV-Vermerk des AMS sowie der mit der Beschwerdeführerin aufgenommenen Niederschrift jeweils vom 06.10.
  7. Dass die gegenständliche Beschwerde am 08.10.2020 beim AMS einging, ergibt sich aus dem Eingangsstempel des AMS. Die Feststellungen zur Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.07.2020, W209 2224887-1/3E mit 16.10.2020 durch Hinterlegung ergeben sich aus einer Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Zwar ist darin ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin das Erkenntnis erneut nicht beim Hinterlegungspostamt behoben hat. Die Beschwerdeführerin tätigte im Rahmen des diesbezüglich eingeräumten Parteiengehörs jedoch keine Einwendungen gegen die Rechtswirksamkeit der Zustellung.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.
  9. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
  10. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.

  1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: 3.2.
  2. Im gegenständlichen Fall hielt sich die Beschwerdeführerin von 16.06.2020 bis 01.10.2020 im Ausland auf und war somit etwa dreieinhalb Monate ortsabwesend. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, meldete die Beschwerdeführerin dem AMS ihre Abwesenheit, nicht jedoch dem Bundesverwaltungsgericht, bei welchem ein Beschwerdeverfahren betreffend den Bescheid vom 27.06.2019 anhängig war. 3.2.
  3. Der gegenständliche Bescheid des AMS vom 11.08.2020 wurde zwar per Post an die Beschwerdeführerin gesendet, jedoch konnte sie aufgrund ihrer – dem AMS bekannten – Abwesenheit nicht rechtzeitig davon Kenntnis erlangen, da sie erst am 01.01.2020 an ihren Wohnsitz zurückkehrte.

§ 26Abs.

2 Zustellgesetz wurde die Zustellung daher mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam, somit am 02.10.

  1. Der gegenständliche Bescheid wurde der Beschwerdeführerin überdies am 06.10.2020 persönlich ausgefolgt. Die Beschwerde vom 08.10.2020 ist somit rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.2.
  2. Der gegenständliche Bescheid des AMS vom 11.08.2020 wurde zwar per Post an die Beschwerdeführerin gesendet, jedoch konnte sie aufgrund ihrer – dem AMS bekannten – Abwesenheit nicht rechtzeitig davon Kenntnis erlangen, da sie erst am 01.01.2020 an ihren Wohnsitz zurückkehrte.

Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz wurde die Zustellung daher mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam, somit am 02.10.

  1. Der gegenständliche Bescheid wurde der Beschwerdeführerin überdies am 06.10.2020 persönlich ausgefolgt. Die Beschwerde vom 08.10.2020 ist somit rechtzeitig und auch sonst zulässig. 3.
  2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt: 3.3.
  3. Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF:3.3.
  4. Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF: „§ 25.

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]“„§ 25.

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]“

§ 38Al

VG sind die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.

Paragraph 38, AlVG sind die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden. 3.3.

  1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF:3.3.
  2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF: „Aufschiebende Wirkung § 13.

(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.Paragraph 13,

(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2)Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. […]“ 3.4. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.4.1.

§ 25Abs.

1 letzter Satz besteht die Verpflichtung zum Rückersatz (auch) hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.3.4.1.

Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz besteht die Verpflichtung zum Rückersatz (auch) hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. 3.4.

  1. Wie ausgeführt wurde mit Bescheid des AMS vom 27.06.2019 ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin die Notstandshilfe im Zeitraum von 03.06.2019 bis 14.07.2019 verloren habe. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.07.2020, W209 2224887-1/3E, wurde dieser Bescheid bestätigt bzw. die Beschwerde dagegen abgewiesen. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin, dass es mangels Entscheidung im Verfahren bezüglich der Sperre keinen Grund für eine Rückforderung gebe, ist auf Folgendes hinzuweisen: Es ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass sie vom Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zunächst keine Kenntnis erlangt hat, da das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der nicht bekannten Ortsabwesenheit der Beschwerdeführerin, sowohl dieser als auch dem AMS übermittelt worden ist. Jedoch erweist sich die Zustellung gegenüber dem AMS jedenfalls als rechtswirksam. Da das AMS als belangte Behörde gem. § 18 VwGVG Partei des Verfahrens ist, folgt daraus, dass die Entscheidung schon dadurch existent ist, dass sie (nur) gegenüber der Behörde iSd. § 18 VwGVG erlassen wurde (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §18 VwGVG [Stand 15.2.2017, rdb.at] Rz. 11 mHa VwGH 26.01.2015, Fr 2014/19/0026). Das Erkenntnis vom 23.07.2020 war somit rechtskräftig. Zudem wurde die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.07.2020, W209 2224887-1/3E, nach Bekanntwerden der Ortsabwesenheit der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung mit 16.10.2020 rechtswirksam zugestellt und somit auch gegenüber der Beschwerdeführerin erlassen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 [Stand 1.7.2005, rdb.at], Rz 8 ff).3.4.
  2. Wie ausgeführt wurde mit Bescheid des AMS vom 27.06.2019 ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin die Notstandshilfe im Zeitraum von 03.06.2019 bis 14.07.2019 verloren habe. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.07.2020, W209 2224887-1/3E, wurde dieser Bescheid bestätigt bzw. die Beschwerde dagegen abgewiesen. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin, dass es mangels Entscheidung im Verfahren bezüglich der Sperre keinen Grund für eine Rückforderung gebe, ist auf Folgendes hinzuweisen: Es ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass sie vom Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zunächst keine Kenntnis erlangt hat, da das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der nicht bekannten Ortsabwesenheit der Beschwerdeführerin, sowohl dieser als auch dem AMS übermittelt worden ist. Jedoch erweist sich die Zustellung gegenüber dem AMS jedenfalls als rechtswirksam. Da das AMS als belangte Behörde gem. Paragraph 18, VwGVG Partei des Verfahrens ist, folgt daraus, dass die Entscheidung schon dadurch existent ist, dass sie (nur) gegenüber der Behörde iSd. Paragraph 18, VwGVG erlassen wurde vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §18 VwGVG [Stand 15.2.2017, rdb.at] Rz. 11 mHa VwGH 26.01.2015, Fr 2014/19/0026). Das Erkenntnis vom 23.07.2020 war somit rechtskräftig. Zudem wurde die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.07.2020, W209 2224887-1/3E, nach Bekanntwerden der Ortsabwesenheit der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung mit 16.10.2020 rechtswirksam zugestellt und somit auch gegenüber der Beschwerdeführerin erlassen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 62, [Stand 1.7.2005, rdb.at], Rz 8 ff). Die Notstandshilfe für den betreffenden Zeitraum wurde der Beschwerdeführerin ursprünglich nur deshalb weiter ausbezahlt, weil der Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.06.2019 aufschiebende Wirkung zukam. Dieses Verfahren endete mit rechtskräftiger Abweisung der Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.07.2020, W209 2224887-1/3E. Der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG ist somit erfüllt.Die Notstandshilfe für den betreffenden Zeitraum wurde der Beschwerdeführerin ursprünglich nur deshalb weiter ausbezahlt, weil der Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.06.2019 aufschiebende Wirkung zukam. Dieses Verfahren endete mit rechtskräftiger Abweisung der Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.07.2020, W209 2224887-1/3E. Der Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG ist somit erfüllt. Der Rückforderungsbetrag in Höhe von € 775,32 ergibt sich aus dem bezogenen Tagsatz in Höhe von € 18,46 im Zeitraum vom 03.06.2019 bis 14.07.2019 (42 Tage x € 18,46). 3.4.
  3. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass gegenständlich die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe dem Grunde und der Höhe nach zu Recht erfolgte, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen ist. 3.4.
  4. In Anbetracht der gegenständlichen Entscheidung erübrigt sich ein Eingehen auf Spruchteil B (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde) des bekämpften Bescheids. 3.
  5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Die Beschwerdeführerin beantragte in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer Verhandlung wurde daher abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt war somit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Daran ändern auch ein gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406; 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer Verhandlung wurde daher abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt war somit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Daran ändern auch ein gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406; 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. 3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W229.2236155.1.00

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