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{'item': 'W234 2200398-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2021 GeschäftszahlW234 2200398-1 SpruchW234 2200384-1/34EW234 2200389-1/33EW234 2200395-1/34EW234 2200398-1/35E, W234 2200384-1/34E

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX ,1) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2) XXXX , geb. XXXX (alias XXXX ),2) römisch 40 , geb. römisch 40 (alias römisch 40 ), 3 XXXX , geb. XXXX ,3 römisch 40 , geb. römisch 40 , 4) XXXX , geb. XXXX ,4) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Georgien, alle vertreten durch die RA Dr. Vera M. WELD, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asy l 1) vom 12.06.2018, Zl. XXXX ,1) vom 12.06.2018, Zl. römisch 40 , 2) vom 12.06.2018, Zl. XXXX ,2) vom 12.06.2018, Zl. römisch 40 , 3) vom 12.06.2018, Zl. XXXX ,3) vom 12.06.2018, Zl. römisch 40 , 4) vom 12.06.2018, Zl. XXXX ,4) vom 12.06.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: A) I. Den Beschwerden wird hinsichtlich der Spruchpunkte IV, V und VI der angefochtenen Bescheide Folge gegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG Rückkehr-entscheidungen auf Dauer unzulässig sind.römisch eins. Den Beschwerden wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier, römisch fünf und römisch sechs der angefochtenen Bescheide Folge gegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG Rückkehr-entscheidungen auf Dauer unzulässig sind. II. XXXX , XXXX und XXXX wird gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 55 Abs. 1 sowie § 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch zwei. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 wird gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, Paragraph 55, Absatz eins, sowie Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. III. XXXX wird gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 55 Abs. 1 und 2 sowie § 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch drei. römisch 40 wird gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, Paragraph 55, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. III. Die Spruchpunkte IV, V und VI der jeweils angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch vier, römisch fünf und römisch sechs der jeweils angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Gemäß § 31 Abs. 3 VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.Gemäß Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, Paragraph 30,, Paragraph 38 a, Absatz 3 und Paragraph 50, Absatz 3, VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.02.2021 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 31 Abs. 3 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 2a und 4 iVm § 31 Abs. 3 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.02.2021 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a und 4 in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.02.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 2a und 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.02.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a und 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W234.2200398.1.00

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