Obsah (10)
§ 8Art. 133§ 3§ 13§ 9§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2021 GeschäftszahlW235 2106148-2 Spruch, W235 2106148-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 8Abs. 4 Asyl
G stattgegeben wird. römisch zwei. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass dem Antrag vom 08.01.2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG stattgegeben wird. XXXX geb. XXXX , wird eine für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft dieser Entscheidung befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt. römisch 40 geb. römisch 40 , wird eine für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft dieser Entscheidung befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Vorverfahren: 1.
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 24.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. In der Folge wurde er am 09.12.2014 niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. 1.
- Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2015, Zl. 1026242709-14823015/RDNÖ, sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan
§ 8Abs. 1 Asyl
G zuerkannt.
§ 8Abs. 4 Asyl
G wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.03.2016 erteilt (Spruchpunkt III.). 1.2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2015, Zl. 1026242709-14823015/RDNÖ, sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannt.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.03.2016 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger sei und der Volksgruppe der Tadschiken sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam angehöre. Er stamme aus der afghanischen Provinz Baghlan und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Die Schule habe er bis zur sechsten Klasse besucht. Er sei ledig und habe keine Kinder. Der Beschwerdeführer leide an keinen körperlichen Einschränkungen und sei uneingeschränkt arbeitsfähig. Er habe nicht glaubhaft gemacht, im Herkunftsstaat Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein. Aufgrund der instabilen Sicherheits- und Versorgungslage sowie aufgrund der Feststellungen zu seiner Person liege ein Abschiebehindernis vor. Auf den Seiten 11 bis 56 dieses Bescheides wurden Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan getroffen. Beweiswürdigend wurde unter anderem festgehalten, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, seine Angaben zu Herkunftsregion, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Gesundheitszustand, Schulbildung sowie Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit jedoch als glaubhaft erachtet würden. Betreffend die Feststellung zu seiner Situation im Fall der Rückkehr wurde ausgeführt, dass aufgrund der instabilen Sicherheitslage in seiner Heimatregion Baghlan ein Abschiebehindernis vorliege. Rechtlich folgerte das Bundesamt zu Spruchpunkt II. dieses Bescheides, dass sich die aktuelle Situation in Afghanistan gegenüber den letzten Jahren zwar verbessert zeige, die Lage aber dennoch nach wie vor weder sicher noch stabil sei. Die Möglichkeit des gefahrlosen Erreichens der Heimatprovinz des Beschwerdeführers könne aufgrund der instabilen Lage nicht gewährleistet werden. Die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse sei in Afghanistan zudem häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Beim Beschwerdeführer handle es sich zwar um einen jungen, erwerbsfähigen Mann, bei dem eine grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne, es sei allerdings maßgeblich zu berücksichtigen, dass er aus Baghlan stamme. Die Lage in dieser Provinz sei aktuell zwar nicht als angespannt oder allgemein als gefährlich zu qualifizieren; allerdings würden gerade in dieser Provinz mehrere militärische Operationen durchgeführt werden, wodurch sich die Einstufung als stabile Region schnell ändern könne. Hinweise auf das Vorliegen einer innerstaatlichen Schutzalternative bestünden nicht. Aufgrund des Fehlens eines unterstützenden sozialen bzw. familiären Netzwerkes in Kabul sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ursprünglich aus Baghlan stamme, stehe ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Es könne sohin nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er im Fall einer Rückkehr einer Bedrohung seines Lebens oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK ausgesetzt sein werde. Rechtlich folgerte das Bundesamt zu Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides, dass sich die aktuelle Situation in Afghanistan gegenüber den letzten Jahren zwar verbessert zeige, die Lage aber dennoch nach wie vor weder sicher noch stabil sei. Die Möglichkeit des gefahrlosen Erreichens der Heimatprovinz des Beschwerdeführers könne aufgrund der instabilen Lage nicht gewährleistet werden. Die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse sei in Afghanistan zudem häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Beim Beschwerdeführer handle es sich zwar um einen jungen, erwerbsfähigen Mann, bei dem eine grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne, es sei allerdings maßgeblich zu berücksichtigen, dass er aus Baghlan stamme. Die Lage in dieser Provinz sei aktuell zwar nicht als angespannt oder allgemein als gefährlich zu qualifizieren; allerdings würden gerade in dieser Provinz mehrere militärische Operationen durchgeführt werden, wodurch sich die Einstufung als stabile Region schnell ändern könne. Hinweise auf das Vorliegen einer innerstaatlichen Schutzalternative bestünden nicht. Aufgrund des Fehlens eines unterstützenden sozialen bzw. familiären Netzwerkes in Kabul sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ursprünglich aus Baghlan stamme, stehe ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Es könne sohin nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er im Fall einer Rückkehr einer Bedrohung seines Lebens oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Artikel 2, EMRK und Artikel 3, EMRK ausgesetzt sein werde. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung fristgerecht Beschwerde, welche er jedoch mit Schriftsatz vom 25.09.2019 zurückzog. Daraufhin wurde das Beschwerdeverfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.10.2019, Zl. W152 2106148-1/7E,
§ 13Abs. 7 AVG i
Vm §§ 28. Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung fristgerecht Beschwerde, welche er jedoch mit Schriftsatz vom 25.09.2019 zurückzog. Daraufhin wurde das Beschwerdeverfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.10.2019, Zl. W152 2106148-1/7E,
Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG eingestellt. 1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2016 wurde die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers bis zum 25.03.2018 verlängert. In der Folge wurde seine befristete Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2018 weiter bis zum 25.03.2020 verlängert.
- Gegenständliches Verfahren: 2.
- Am 08.01.2020 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung. 2.
- Am 12.02.2020 erfolgte daraufhin eine mündliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Zuge derer er zu seinem Gesundheitszustand angab, er leide seit fünf Jahren an Hepatitis B und befinde sich aus diesem Grund in medikamentöser Behandlung. Beeinträchtigungen habe er dadurch nicht; er nehme lediglich alle drei Monate Kontrolluntersuchungen wahr. Zu seiner Person führte er an, der Volksgruppe der Tadschiken sowie der Religionsgemeinschaft der Sunniten anzugehören. Er sei in der Provinz Baghlan aufgewachsen, habe sechs Jahre die Schule besucht und in der Folge seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen sowie als Verkäufer an einer Tankstelle gearbeitet. Neben seiner Erstsprache Dari spreche er ein wenig Arabisch und Paschtu. Deutsch beherrsche er auf dem Sprachniveau B1, habe aber den Kurs um einen Punkt nicht geschafft. In Mazar-e Sharif oder Herat sei der Beschwerdeführer noch nie gewesen. Sein Vater und sein Bruder seien getötet worden, seine Mutter sei vor ca. zehn bis zwölf Jahren verstorben. Seine Schwester, welche in Pakistan gelebt habe, sei im März 2019 in der Türkei getötet worden. Davon habe ihm ein Freund, der in der Türkei lebe, erzählt. Sein Vater habe zwei Schwestern gehabt, welche ebenfalls bereits verstorben seien. Zu seinem Onkel mütterlicherseits, welcher in Baghlan lebe, habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr. Im Herkunftsstaat habe er keine Angehörigen. Zu seinem Familienstand brachte der Beschwerdeführer vor, er habe in Afghanistan geheiratet und habe zwei Kinder. Bei seiner Einvernahme sei protokolliert worden, dass er verlobt sei, dies stimme aber nicht. Die Eheschließung habe im Jahr 2013 stattgefunden. Bei seiner damaligen Einvernahme vor dem Bundesamt habe er noch keine Kinder gehabt. Der Beschwerdeführer habe allerdings seine Frau im Iran getroffen und habe nunmehr einen zweieinhalbjährigen Sohn. Seine Frau sei aktuell wieder schwanger. Zuletzt sei er im Mai 2019 im Iran gewesen. Insgesamt sei er viermal dorthin gereist. Seine Ehefrau lebe mit ihren Eltern im Iran. Der Beschwerdeführer sende ihr Geld und telefoniere täglich mit ihr. In Österreich habe er keine zum dauernden Aufenthalt berechtigten Verwandten. Private oder familiäre Bindungen in Österreich habe der Beschwerdeführer nicht. Während seines Aufenthalts habe er Deutschkurse bis zum Sprachniveau B1 besucht sowie an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen. Einen (sonstigen) Kurs, eine Schule oder eine Universität habe er hingegen nicht besucht. Zu seiner Erwerbstätigkeit in Österreich führte er an, seit Dezember 2017 habe er gearbeitet. Aktuell sei er als Helfer auf Baustellen tätig. Zuvor habe der Beschwerdeführer als Küchenhilfe und Abwäscher sowie als Leiharbeiter auf Baustellen gearbeitet. Befragt, warum er so unregelmäßig erwerbstätig gewesen sei, führte er an, es seien immer Aufträge gewesen. Wenn diese abgeschlossen gewesen seien, sei er nicht mehr gebraucht worden. Das sei in Leihfirmen so. Seinen Lebensunterhalt bestreite er durch sein Einkommen. Er lebe mit einer Frau in einer Mietwohnung. Sie habe zwei Zimmer gemietet, während der Beschwerdeführer ein Zimmer gemietet habe. Zur Situation im Herkunftsstaat gab der Beschwerdeführer an, die Sicherheitslage werde von Tag zu Tag schlechter. Befragt, welche Befürchtungen er im Fall einer Rückkehr nach Herat oder Mazar-e Sharif habe, führte er an, Afghanistan sei generell unsicher. Abschließend wurden allgemeine Länderberichte zur Situation in Afghanistan in das Verfahren eingeführt und wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass sich seine subjektive Lage im Vergleich zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt geändert habe. Eine Ansiedlung in Herat oder Mazar-e Sharif sei ihm zumutbar. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer an, in Afghanistan herrsche Krieg und die Sicherheitslage sei schlecht. Abgesehen davon bestehe dort eine Feindschaft. Auf Vorhalt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur bestehenden Feindschaft in seinem Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz kein Glauben geschenkt worden sei, führte er an, er könne sich dies nicht erklären. Befragt, warum er die Beschwerde zurückgezogen habe, gab der Beschwerdeführer an, die Rechtsberatung habe ihm gesagt, dass er bereits subsidiären Schutz habe. Im Verwaltungsakt befinden sich nachstehende, vom Beschwerdeführer vorgelegte Unterlagen: ● Heiratsurkunde zwischen dem Beschwerdeführer und Frau XXXX , ausgestellt von der afghanischen Botschaft in Teheran am XXXX .03.2016 mit dem Datum der Eheschließung am XXXX .10.2012 (in deutscher Übersetzung vorgelegt) und Heiratsurkunde zwischen dem Beschwerdeführer und Frau römisch 40 , ausgestellt von der afghanischen Botschaft in Teheran am römisch 40 .03.2016 mit dem Datum der Eheschließung am römisch 40 .10.2012 (in deutscher Übersetzung vorgelegt) und ● Tazkira der Ehegattin des Beschwerdeführers vom XXXX .01.2016 (in englischer Übersetzung vorgelegt) Tazkira der Ehegattin des Beschwerdeführers vom römisch 40 .01.2016 (in englischer Übersetzung vorgelegt)
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2020 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2015 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9Abs. 1 Z 1 Asyl
G von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die ihm mit Bescheid vom 13.03.2018 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung
§ 9Abs. 4 Asyl
G entzogen (Spruchpunkt II.). Sein Antrag vom 08.01.2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde
§ 8Abs. 4 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt III.).
§ 57Asyl
G wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt IV.). Ferner wurde gegen ihn
§ 10Abs. 1 Z 5 i
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt V.).
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan
§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkt VI.).
Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VII.). 3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2020 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2015 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die ihm mit Bescheid vom 13.03.2018 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Sein Antrag vom 08.01.2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 57, AsylG wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch vier.). Ferner wurde gegen ihn
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sieben.). Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer ein afghanischer Staatsangehöriger sei, aus Baghlan stamme und der Volksgruppe der Tadschiken sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam angehöre. Er habe sechs Jahre die Schule besucht und verfüge über Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft sowie als Verkäufer. Der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig. Seine Hepatitis-B-Erkrankung sei im Herkunftsstaat behandelbar. Neben Dari und Farsi spreche er ein wenig Arabisch, Paschtu und Deutsch. Seit dem XXXX .04.2016 sei der Beschwerdeführer verheiratet und habe ein Kind. Er überzeuge mit seiner Flexibilität und Aufgeschlossenheit. Der Beschwerdeführer sei anpassungsfähig sowie anpassungswillig. Diese positiven persönlichen Eigenschaften seien zum Zeitpunkt der Schutzgewährung vorgelegen, seien der Behörde allerdings nicht bekannt gewesen. Mit den Gebräuchen und Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates sei er vertraut. Er habe familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan und im Iran. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten würden aktuell nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer habe keine aktuelle Furcht vor Verfolgung in Afghanistan glaubhaft machen können. Es bestehe für ihn eine Gefährdungslage in seiner Heimatprovinz. Allerdings stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Mazar-e Sharif und Herat offen. Auf den Seiten 12 bis 84 des angefochtenen Bescheides wurden Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan getroffen. Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer ein afghanischer Staatsangehöriger sei, aus Baghlan stamme und der Volksgruppe der Tadschiken sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam angehöre. Er habe sechs Jahre die Schule besucht und verfüge über Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft sowie als Verkäufer. Der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig. Seine Hepatitis-B-Erkrankung sei im Herkunftsstaat behandelbar. Neben Dari und Farsi spreche er ein wenig Arabisch, Paschtu und Deutsch. Seit dem römisch 40 .04.2016 sei der Beschwerdeführer verheiratet und habe ein Kind. Er überzeuge mit seiner Flexibilität und Aufgeschlossenheit. Der Beschwerdeführer sei anpassungsfähig sowie anpassungswillig. Diese positiven persönlichen Eigenschaften seien zum Zeitpunkt der Schutzgewährung vorgelegen, seien der Behörde allerdings nicht bekannt gewesen. Mit den Gebräuchen und Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates sei er vertraut. Er habe familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan und im Iran. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten würden aktuell nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer habe keine aktuelle Furcht vor Verfolgung in Afghanistan glaubhaft machen können. Es bestehe für ihn eine Gefährdungslage in seiner Heimatprovinz. Allerdings stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Mazar-e Sharif und Herat offen. Auf den Seiten 12 bis 84 des angefochtenen Bescheides wurden Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan getroffen. Im Zuge der Beweiswürdigung wurde unter anderem ausgeführt, aus der Schilderung des Lebenslaufes des Beschwerdeführers ergebe sich, dass er flexibel und aufgeschlossen sei. So habe er Deutschkurse besucht und sei als Küchenhilfe sowie als Abwäscher tätig gewesen. Seit XXXX .01.2020 arbeite er überdies als Hilfsarbeiter auf Baustellen. Eine aktuelle bzw. individuelle Gefährdungslage in seinem Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan. Sein Vorbringen zu einer bestehenden Feindschaft in Afghanistan sei nicht glaubhaft. Bereits im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz habe sich die Behörde mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt und seinen Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde habe der Beschwerdeführer zurückgezogen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten würden zum Entscheidungszeitpunkt nicht vorliegen, da dem Beschwerdeführer eine Neuansiedlung in Mazar-e Sharif und Herat zumutbar sei. Er befinde sich im erwerbsfähigen Alter, sei arbeitsfähig und habe Berufserfahrung als Hilfsarbeiter auf Baustellen, in der Landwirtschaft sowie als Verkäufer gesammelt. Ferner habe der Beschwerdeführer sechs Jahre die Schule besucht. Folglich könne er seine Existenz eigenständig sichern. Das Fehlen eines sozialen oder familiären Netzwerkes in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat führe nicht zur Unzumutbarkeit einer Neuansiedlung in diesen Städten. Im Bedarfsfall könne der Beschwerdeführer auf diverse Unterstützungsnetzwerke, nämlich internationale und nationale Rückkehrorganisationen sowie NGO’s, zurückgreifen. In Österreich sei es dem Beschwerdeführer gelungen, seinen Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten und im Alltag immer wieder auftretende Schwierigkeiten in diversen Bereichen zu bewältigen, weshalb es ihm zuzumuten sei, mit seiner neu gewonnenen Lebenserfahrung auch in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat zu leben. Im Zeitpunkt der Schutzgewährung sei das Bundesamt davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten wäre. Nunmehr habe sich jedoch insbesondere aufgrund der Schilderung seines Lebenslaufs die damalige Ausgangslage im Hinblick auf die Merkmale seiner Person gänzlich konträr dargestellt. Er zeichne sich durch ein freundliches Verhalten aus und überzeuge mit seiner Flexibilität und Aufgeschlossenheit. Diese Attribute seien vor allem durch die Absolvierung von Deutschkursen und der Tätigkeiten als Küchenhilfe, Abwäscher und Hilfsarbeiter auf Baustellen zum Vorschein gekommen. Die genannten positiven Attribute würden dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr von hohem Nutzen sein. Während seines Aufenthalts in Österreich habe der Beschwerdeführer gezeigt, dass er sich selbst in einem fremden Land, welches sich insbesondere durch die Kultur, die Sprache sowie die Religion von seinem Herkunftsstaat unterscheide, anpassen und zurechtfinden könne. Dies werde ihm bei der Eingliederung in die afghanische Gesellschaft nützlich sein. Im Zuge der Beweiswürdigung wurde unter anderem ausgeführt, aus der Schilderung des Lebenslaufes des Beschwerdeführers ergebe sich, dass er flexibel und aufgeschlossen sei. So habe er Deutschkurse besucht und sei als Küchenhilfe sowie als Abwäscher tätig gewesen. Seit römisch 40 .01.2020 arbeite er überdies als Hilfsarbeiter auf Baustellen. Eine aktuelle bzw. individuelle Gefährdungslage in seinem Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan. Sein Vorbringen zu einer bestehenden Feindschaft in Afghanistan sei nicht glaubhaft. Bereits im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz habe sich die Behörde mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt und seinen Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde habe der Beschwerdeführer zurückgezogen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten würden zum Entscheidungszeitpunkt nicht vorliegen, da dem Beschwerdeführer eine Neuansiedlung in Mazar-e Sharif und Herat zumutbar sei. Er befinde sich im erwerbsfähigen Alter, sei arbeitsfähig und habe Berufserfahrung als Hilfsarbeiter auf Baustellen, in der Landwirtschaft sowie als Verkäufer gesammelt. Ferner habe der Beschwerdeführer sechs Jahre die Schule besucht. Folglich könne er seine Existenz eigenständig sichern. Das Fehlen eines sozialen oder familiären Netzwerkes in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat führe nicht zur Unzumutbarkeit einer Neuansiedlung in diesen Städten. Im Bedarfsfall könne der Beschwerdeführer auf diverse Unterstützungsnetzwerke, nämlich internationale und nationale Rückkehrorganisationen sowie NGO’s, zurückgreifen. In Österreich sei es dem Beschwerdeführer gelungen, seinen Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten und im Alltag immer wieder auftretende Schwierigkeiten in diversen Bereichen zu bewältigen, weshalb es ihm zuzumuten sei, mit seiner neu gewonnenen Lebenserfahrung auch in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat zu leben. Im Zeitpunkt der Schutzgewährung sei das Bundesamt davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten wäre. Nunmehr habe sich jedoch insbesondere aufgrund der Schilderung seines Lebenslaufs die damalige Ausgangslage im Hinblick auf die Merkmale seiner Person gänzlich konträr dargestellt. Er zeichne sich durch ein freundliches Verhalten aus und überzeuge mit seiner Flexibilität und Aufgeschlossenheit. Diese Attribute seien vor allem durch die Absolvierung von Deutschkursen und der Tätigkeiten als Küchenhilfe, Abwäscher und Hilfsarbeiter auf Baustellen zum Vorschein gekommen. Die genannten positiven Attribute würden dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr von hohem Nutzen sein. Während seines Aufenthalts in Österreich habe der Beschwerdeführer gezeigt, dass er sich selbst in einem fremden Land, welches sich insbesondere durch die Kultur, die Sprache sowie die Religion von seinem Herkunftsstaat unterscheide, anpassen und zurechtfinden könne. Dies werde ihm bei der Eingliederung in die afghanische Gesellschaft nützlich sein. Rechtlich folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dass aus dem Urteil des EuGH vom 23.05.2019, Bilali, C-720/17, hervorgehe, dass Art. 19 Abs. 1 iVm Art. 16 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes dahingehend auszulegen sei, dass ein Mitgliedstaat den Schutzstatus aberkennen müsse, wenn er diesen Status zuerkannt habe, ohne dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt gewesen wären, indem er sich auf Tatsachen gestützt habe, die sich in der Folge als unzutreffend erwiesen hätten, und obgleich der betroffenen Person nicht vorgeworfen werden könne, sie habe den Mitgliedstaat bei dieser Gelegenheit irregeführt. Der Verwaltungsgerichtshof habe überdies in seiner Entscheidung vom 14.08.2019, Ra 2016/20/0038, festgehalten, dass § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG das Ziel verfolge sicherzustellen, dass nur jenen Fremden, welche die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllen würden, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukomme. Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG, der Systematik und den Zielen der Statusrichtlinie sowie der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes ergebe sich, dass eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht nur in bestimmten Fällen von Tatsachenunkenntnis der Behörde zu erfolgen habe, sondern bereits dann, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Schutzstatus nicht vorlägen. Im Aberkennungsverfahren sei demnach eine aktuelle Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorzunehmen. Im gegenständlichen Fall sei dem Beschwerdeführer der Schutzstatus
§ 9Abs. 1 Z 1 erster Fall Asyl
G abzuerkennen. Im Fall der Rückkehr in seine Heimatprovinz bestehe für den Beschwerdeführer die reale Gefahr einer Verletzung seiner nach Art. 2 EMRK oder Art. 3 EMRK gewährleisten Rechte. Allerdings stehe ihm in den Städten Herat und Mazar-e Sharif eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Dies entspreche auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach einem gesunden Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, der eine der Landessprachen Afghanistans beherrsche, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut sei und die Möglichkeit habe, sich durch Gelegenheitsarbeiten eine Existenzgrundlage zu sichern, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in bestimmten Gebieten Afghanistans zugemutet werden könne, und zwar selbst dann, wenn er nicht in Afghanistan geboren worden sei, dort nie gelebt und auch keine Angehörigen habe. Die gegenständliche Entscheidung sei im Übrigen keineswegs von einer Änderung der Rechtsprechung alleine, sondern von einer Aktualisierung des Kenntnisstandes der Behörde zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat getragen. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Rechtlich folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dass aus dem Urteil des EuGH vom 23.05.2019, Bilali, C-720/17, hervorgehe, dass Artikel 19, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 16, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes dahingehend auszulegen sei, dass ein Mitgliedstaat den Schutzstatus aberkennen müsse, wenn er diesen Status zuerkannt habe, ohne dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt gewesen wären, indem er sich auf Tatsachen gestützt habe, die sich in der Folge als unzutreffend erwiesen hätten, und obgleich der betroffenen Person nicht vorgeworfen werden könne, sie habe den Mitgliedstaat bei dieser Gelegenheit irregeführt. Der Verwaltungsgerichtshof habe überdies in seiner Entscheidung vom 14.08.2019, Ra 2016/20/0038, festgehalten, dass Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG das Ziel verfolge sicherzustellen, dass nur jenen Fremden, welche die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllen würden, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukomme. Aus dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, der Systematik und den Zielen der Statusrichtlinie sowie der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes ergebe sich, dass eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht nur in bestimmten Fällen von Tatsachenunkenntnis der Behörde zu erfolgen habe, sondern bereits dann, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Schutzstatus nicht vorlägen. Im Aberkennungsverfahren sei demnach eine aktuelle Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorzunehmen. Im gegenständlichen Fall sei dem Beschwerdeführer der Schutzstatus
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG abzuerkennen. Im Fall der Rückkehr in seine Heimatprovinz bestehe für den Beschwerdeführer die reale Gefahr einer Verletzung seiner nach Artikel 2, EMRK oder Artikel 3, EMRK gewährleisten Rechte. Allerdings stehe ihm in den Städten Herat und Mazar-e Sharif eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Dies entspreche auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach einem gesunden Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, der eine der Landessprachen Afghanistans beherrsche, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut sei und die Möglichkeit habe, sich durch Gelegenheitsarbeiten eine Existenzgrundlage zu sichern, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in bestimmten Gebieten Afghanistans zugemutet werden könne, und zwar selbst dann, wenn er nicht in Afghanistan geboren worden sei, dort nie gelebt und auch keine Angehörigen habe. Die gegenständliche Entscheidung sei im Übrigen keineswegs von einer Änderung der Rechtsprechung alleine, sondern von einer Aktualisierung des Kenntnisstandes der Behörde zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat getragen. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Mit Verfahrensanordnung vom 14.02.2020 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. 4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner ausgewiesenen Vertretung am 28.02.2020 fristgerecht Beschwerde und beantragte die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Begründend wurde nach Darstellung des Sachverhalts zusammengefasst ausgeführt, aus der Entscheidung des EuGH vom 23.05.2019, C-720/17, gehe hervor, dass ein Mitgliedstaat den subsidiären Schutzstatus aberkennen müsse, wenn er diesen Status zuerkannt habe, ohne dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt gewesen seien, indem er sich auf „Tatsachen stütze, die sich in der Folge als unzutreffend erwiesen haben und obgleich der betroffenen Person nicht vorgeworfen werden kann, sie habe den Mitgliedstaat bei dieser Gelegenheit irregeführt“. Die neuen Informationen des Aufnahmemitgliedstaates hinsichtlich der Frage, ob die betreffende Person die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus erfülle, müssten hinreichend bedeutsam und endgültig sein. Gegenständlich habe es das Bundesamt unterlassen darzulegen, welche konkreten Tatsachen sich nach der Zuerkennung des Schutzstatus als unzutreffend erwiesen hätten und inwiefern die neuen Informationen hinreichend bedeutsam und endgültig seien. Bereits im Bescheid vom 25.03.2015 habe das Bundesamt festgehalten, dass der Beschwerdeführer ein junger, erwerbsfähiger Mann sei. Zudem gehe aus dem Einvernahmeprotokoll vom 09.12.2014 hervor, dass der Beschwerdeführer schon damals angeführt habe, in Afghanistan Arbeitserfahrung sowie Schulbildung gesammelt zu haben. Im Übrigen sei nicht davon auszugehen, dass die von der Behörde als positiven Attribute bezeichneten Eigenschaften des Beschwerdeführers dem Bundesamt bei der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten verborgen geblieben wären. Ein Hinweis hierfür sei, dass der Beschwerdeführer bereits zum damaligen Zeitpunkt – wenige Monate nach seiner Ankunft in Österreich – einen Deutschkurs besucht und eine entsprechende Bestätigung vorgelegt habe. Jene Umstände, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt hätten, seien sohin keiner bedeutsamen und endgültigen Änderung unterlegen. Weiters wurde ausgeführt, dass der EuGH in der oben zitierten Entscheidung auf das Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 1992 (aktuell 2011), Rz 117, verwiesen habe. Demnach sei UNHCR der Auffassung, dass in jenen Fällen, in welchen sich später herausstelle, dass der Schutzstatus niemals verliehen hätte werden dürfen, die Entscheidung über die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus „normalerweise“ aufzuheben sei. Vor dem Hintergrund dieser Formulierung werde deutlich, dass den Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten stets ein Ermessen zukomme. In seiner „Note on Cancellation of Refugee Status“ vom 22.11.2004 stelle UNHCR nähere Überlegungen zum Ermessensspielraum an und verlange jedenfalls eine fallbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung. Im Rahmen dieser Prüfung seien die Prinzipien des Vertrauensschutzes sowie der Rechtskraft gegen das Legalitätsprinzip abzuwiegen. Im gegenständlichen Fall sei bei einer solchen Interessensabwägung insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Tatsachen verschwiegen oder über Tatsachen getäuscht habe. In der Folge wurde moniert, dass das Bundesamt die aktuellen Länderberichte zur Situation in den Städten Herat und Mazar-e Sharif nicht hinreichend berücksichtigt habe. Abschließend wurde auf die positive Integration des Beschwerdeführers hingewiesen und wurden diesbezügliche Unterlagen (Lohn/Gehaltsabrechnung Jänner 2020, Kursbesuchsbestätigungen „Deutsch B1+“ sowie „Deutsch B1 (Teil 1 von 2)“ und ÖSD Zertifikat A2) vorgelegt.
- Mit Schriftsatz vom 04.09.2020 erstattete der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung eine Beschwerdeergänzung, in welcher sein bisheriges Vorbringen zusammenfasst und nachstehende Unterlagen (in Kopie) vorlegte: ● Patientenbrief des Wiener Gesundheitsverbunds, Klinik XXXX , vom XXXX .2020, welchem zu entnehmen ist, dass beim Beschwerdeführer chronische Hepatits B sowie eine Helicobacter-Gastritis diagnostiziert wurden und regelmäßige Kontrollen notwendig sind samt Laborbefund; Patientenbrief des Wiener Gesundheitsverbunds, Klinik römisch 40 , vom römisch 40 .2020, welchem zu entnehmen ist, dass beim Beschwerdeführer chronische Hepatits B sowie eine Helicobacter-Gastritis diagnostiziert wurden und regelmäßige Kontrollen notwendig sind samt Laborbefund; ● Arbeitsbestätigung der XXXX vom XXXX .08.2020, dass der Beschwerdeführer seit XXXX .08.2020 neuerlich als Hilfsarbeiter im genannten Unternehmen tätig ist und Arbeitsbestätigung der römisch 40 vom römisch 40 .08.2020, dass der Beschwerdeführer seit römisch 40 .08.2020 neuerlich als Hilfsarbeiter im genannten Unternehmen tätig ist und ● Versicherungsdatenauszug vom XXXX .07.2020 Versicherungsdatenauszug vom römisch 40 .07.2020 II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Tadschiken sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Seine Erstsprache ist Dari. Ferner spricht er ein wenig Arabisch, Paschtu sowie Deutsch. Der Beschwerdeführer stammt aus der afghanischen Provinz Baghlan und hat dort sechs Jahre die Schule besucht. In weiterer Folge hat er in der Landwirtschaft seiner Familie mitgeholfen. Ferner hat er in einer Tankstelle als Verkäufer gearbeitet. Im Jahr 2014 ist er endgültig aus dem Herkunftsstaat ausgereist. 1.1.
- Nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am 24.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seither ist er durchgehend in Österreich aufhältig. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2015, Zl. 1026242709-14823015/RDNÖ, wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.03.2016 erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich beim Beschwerdeführer zwar um einen jungen, erwerbsfähigen Mann handle, bei welchem eine grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne, der allerdings aus der Provinz Baghlan stamme. Die Situation in dieser Provinz sei im Entscheidungszeitpunkt nicht als angespannt oder allgemein als gefährlich zu qualifizieren, allerdings würden gerade in dieser Provinz mehrere militärische Operationen durchgeführt, wodurch sich die Einstufung als stabile Region schnell ändern könne. Eine innerstaatliche Fluchtalternative, etwa in Kabul, stehe ihm nicht offen, da er dort über kein familiäres oder soziales Netzwerk verfüge und aus der Provinz Baghlan stamme. Unter Berücksichtigung dieser Umstände könne nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan Gefahr liefe, in seinen nach Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte verletzt zu werden. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2015, Zl. 1026242709-14823015/RDNÖ, wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.03.2016 erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich beim Beschwerdeführer zwar um einen jungen, erwerbsfähigen Mann handle, bei welchem eine grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne, der allerdings aus der Provinz Baghlan stamme. Die Situation in dieser Provinz sei im Entscheidungszeitpunkt nicht als angespannt oder allgemein als gefährlich zu qualifizieren, allerdings würden gerade in dieser Provinz mehrere militärische Operationen durchgeführt, wodurch sich die Einstufung als stabile Region schnell ändern könne. Eine innerstaatliche Fluchtalternative, etwa in Kabul, stehe ihm nicht offen, da er dort über kein familiäres oder soziales Netzwerk verfüge und aus der Provinz Baghlan stamme. Unter Berücksichtigung dieser Umstände könne nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan Gefahr liefe, in seinen nach Artikel 2, EMRK und Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte verletzt zu werden. Zuletzt wurde mit Bescheid vom 13.03.2018 die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers bis zum 25.03.2020 verlängert. Daraufhin stellte er am 08.01.2020 einen Antrag auf (weitere) Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. 1.1.
- In Afghanistan hat der Beschwerdeführer – abgesehen von einem Onkel mütterlicherseits, welcher in der Provinz Baghlan lebt und zu welchem er keinen Kontakt pflegt – keine familiären Anknüpfungspunkte. Er verfügt sohin im Herkunftsstaat über kein tragfähiges soziales Netzwerk, welches im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan willig und in der Lage wäre, ihn zu unterstützen. Auch außerhalb seines Herkunftsstaates hat der Beschwerdeführer keine Angehörigen, welchen ihn finanziell unterstützen könnten. Der Beschwerdeführer hat in Österreich bisher als Küchenhilfe, als Abwäscher sowie als Leiharbeiter auf Baustellen gearbeitet. Aktuell ist er als Hilfsarbeiter bei der XXXX tätig. Während seines Aufenthalts in Österreich hat der Beschwerdeführer Deutschkurse sowie einen Werte- und Orientierungskurs besucht. An Ausbildungs- oder Weiterbildungsmaßnahmen hat er hingegen nicht teilgenommen. Der Beschwerdeführer hat in Österreich bisher als Küchenhilfe, als Abwäscher sowie als Leiharbeiter auf Baustellen gearbeitet. Aktuell ist er als Hilfsarbeiter bei der römisch 40 tätig. Während seines Aufenthalts in Österreich hat der Beschwerdeführer Deutschkurse sowie einen Werte- und Orientierungskurs besucht. An Ausbildungs- oder Weiterbildungsmaßnahmen hat er hingegen nicht teilgenommen. Der Beschwerdeführer leidet an chronischer Hepatitis B und befindet sich in medikamentöser Behandlung, wobei er sich alle drei Monate einer Kontrolluntersuchung zu unterziehen hat. In Österreich ist der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten. 1.1.
- Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers und der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, insbesondere in der Provinz Baghlan sowie in den Städten Mazar-e Sharif und Herat, wird nicht festgestellt, dass sich die Umstände, die zur Gewährung subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2015, Zl. 1026242709-14823015/RDNÖ, wesentlich und nachhaltig verändert haben. Festgestellt wird, dass die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2015 nicht auf einen Tatsachenirrtum der Behörde im seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt zurückzuführen ist. 1.
- Zur allgemeinen Situation in Afghanistan: 1.2.
- Sicherheitslage: 1.2.1.
- Sicherheitslage aktuell (letzte Änderung: 14.12.2020): Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 17.03.2020). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF (Afghan National Defense Security Forces) aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen um Provinzhauptstädte herum stationierte Koalitionstruppen - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 (zum ersten Mal seit dem Verlust seiner Hauptfestung in der Provinz Nangarhar im November 2019), Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen (USDOD 01.07.2020). Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entsprach dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde (AA 16.07.2020; vgl. REU 06.10.2020).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 17.03.2020). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF (Afghan National Defense Security Forces) aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen um Provinzhauptstädte herum stationierte Koalitionstruppen - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 (zum ersten Mal seit dem Verlust seiner Hauptfestung in der Provinz Nangarhar im November 2019), Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen (USDOD 01.07.2020). Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entsprach dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde (AA 16.07.2020; vergleiche REU 06.10.2020). Die Umsetzung des US-Taliban-Abkommens, angefochtene Ergebnisse der Präsidentschafts-wahlen, regionale politische Spannungen zwischen den Vereinigten Staaten und dem Iran, Diskussionen über die Freilassung von Gefangenen, Krieg und die globale Gesundheitskrise COVID-19 haben laut dem Combined Security Transition Command-Afghanistan (CSTC-A) das zweite Quartal 2020 für die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) zum „vielleicht komplexesten und herausforderndsten Zeitraum der letzten zwei Jahrzehnte“ gemacht (SIGAR 30.07.2020). Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer „strategischen Pattsituation“, die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann (SIGAR 30.01.2020). Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt; bis dahin hatten die beiden Seiten sich nur per Videokonferenz unterhalten (BBC 01.04.2020). Diese Gespräche sind ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welche Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens sind (TD 02.04.2020). Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt (BBC 01.04.2020). Für den Berichtszeitraum 01.01.2020 - 30.09.2020 verzeichnete UNAMA 5.939 zivile Opfer. Die Gesamtzahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung ist im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres um 13% zurückgegangen, das ist der niedrigste Wert seit 2012 (UNAMA 27.10.2020). Afghanistans National Security Council (NSC) zufolge nahmen die Talibanattacken im Juni 2020 deutlich zu.
NATO Resolute Support (RS) nahm die Anzahl an zivilen Opfern im zweiten Quartal 2020 um fast 60% gegenüber dem ersten Quartal und um 18% gegenüber dem zweiten Quartal des Vorjahres zu (SIGAR 30.07.2020). Die Sicherheitslage bleibt nach wie vor volatil. Die höchste Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle wurde in der südlichen Region, gefolgt von den nördlichen und östlichen Regionen, registriert, die allesamt 68% der Zwischenfälle ausmachten. Die aktivsten Konfliktregionen sind in den Provinzen Kandahar, Helmand, Nangarhar und Balkh zu finden. Entsprechend saisonalen Trends gehen die Kämpfe in den Wintermonaten – Ende 2019 und Anfang 2020 - zurück (UNGASC 17.03.2020). 1.2.1.2. Sicherheitslage im Jahr 2019: Die geographische Verteilung aufständischer Aktivitäten innerhalb Afghanistans blieb, im Vergleich der beiden Jahre 2018 und 2019, weitgehend konstant. Im Jahr 2019 fanden auch weiterhin im Süden und Westen Afghanistans schwere Kampfhandlungen statt; feindliche Aktivitäten nahmen zu und breiteten sich in größeren Gebieten des Nordens und Ostens aus. Der Resolute Support (RS) Mission (seit 2015 die Unterstützungsmission der NATO in Afghanistan) zufolge waren für das Jahr 2019 29.083 feindliche Angriffe landesweit zu verzeichnen. Im Gegensatz dazu waren es im Jahr 2018 27.417 (SIGAR 30.01.2020). Mit einer hohen Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen - speziell in den südlichen, nördlichen und östlichen Regionen - blieb die Sicherheitslage vorerst volatil, bevor ein Zeitraum der Reduzierung der Gewalt registriert werden konnte. Die UNAMA (Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan) registrierte für das gesamte Jahr 2019 10.392 zivile Opfer, was einem Rückgang von 5% gegenüber 2018 entspricht (UNGASC 17.03.2020). Es gab im letzten Jahr
(2019)eine Vielzahl von Operationen durch die Sondereinsatzkräfte des Verteidigungsministeriums (1.860) und die Polizei (2.412) sowie hunderte von Operationen durch die Nationale Sicherheitsdirektion (RA KBL 12.10.2020). Seit Ende des Jahres 2019 haben Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente erheblich zugenommen. Im September 2019 fanden die afghanischen Präsidentschaftswahlen statt, in diesem Monat wurde auch die höchste Anzahl feindlicher Angriffe eines einzelnen Monats seit Juni 2012 und die höchste Anzahl effektiver feindlicher Angriffe seit Beginn der Aufzeichnung der RS-Mission im Januar 2010 registriert. Dieses Ausmaß an Gewalt setzte sich auch nach den Präsidentschaftswahlen fort, denn im Oktober 2019 wurde die zweithöchste Anzahl feindlicher Angriffe in einem Monat seit Juli 2013 dokumentiert. Betrachtet man jedoch das Jahr 2019 in dessen Gesamtheit, so waren scheinbar feindliche Angriffe, seit Anfang des Jahres, im Zuge der laufenden Friedensgespräche zurückgegangen. Nichtsdestotrotz führte ein turbulentes letztes Halbjahr zu einem Anstieg feindlicher Angriffe um 6% bzw. effektiver Angriffe um 4% gegenüber 2018 (SIGAR 30.01.2020). Zivile Opfer: Für das Jahr 2019 registrierte die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) als Folge des bewaffneten Konflikts 10.392 zivile Opfer (3.403 Tote und 6.989 Verletzte), was einen Rückgang um 5% gegenüber dem Vorjahr, aber auch die niedrigste Anzahl an zivilen Opfern seit dem Jahr 2013 bedeutet. Nachdem die Anzahl der durch ISKP verursachten zivilen Opfer zurückgegangen war, konnte ein Rückgang aller zivilen Opfer registriert werden, wenngleich die Anzahl ziviler Opfer speziell durch Taliban und internationale Streitkräfte zugenommen hatte. Im Laufe des Jahres 2019 war das Gewaltniveau erheblichen Schwankungen unterworfen, was auf Erfolge und Misserfolge im Rahmen der Friedensverhandlungen zwischen Taliban und den US-Amerikanern zurückzuführen war. In der ersten Jahreshälfte 2019 kam es zu intensiven Luftangriffen durch die internationalen Streitkräfte und Suchaktionen der afghanischen Streitkräfte - insbesondere der Spezialkräfte des afghanischen Geheimdienstes NDS (National Directorate of Security Special Forces) (UNAMA 2.2020). Aufgrund der Suchaktionen der afghanischen Streitkräfte gab es zur Jahresmitte mehr zivile Opfer durch regierungsfreundliche Truppen als durch regierungsfeindliche Truppen. Das dritte Quartal des Jahres 2019 registrierte die höchste Anzahl an zivilen Opfern seit 2009, was hauptsächlich auf verstärkte Anzahl von Angriffen durch Selbstmordattentäter und IEDs (improvisierte Sprengsätze) der regierungsfeindlichen Seite - insbesondere der Taliban - sowie auf Gewalt in Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen zurückzuführen ist. Das vierte Quartal 2019 verzeichnete, im Vergleich zum Jahr 2018, eine geringere Anzahl an zivilen Opfern; wenngleich sich deren Anzahl durch Luftangriffe, Suchoperationen und IEDs seit dem Jahr 2015 auf einem Rekordniveau befand (UNAMA 2.2020). [...] Die RS-Mission sammelt ebenfalls Informationen zu zivilen Opfern in Afghanistan, die sich gegenüber der Datensammlung der UNAMA unterscheiden, da die RS-Mission Zugang zu einem breiteren Spektrum an forensischen Daten und Quellen hat. Der RS-Mission zufolge ist im Jahr 2019 die Anzahl ziviler Opfer in den meisten Provinzen (19 von 34) im Vergleich zum Jahr 2018 gestiegen; auch haben sich die Schwerpunkte verschoben. So verzeichneten die Provinzen Kabul und Nangarhar weiterhin die höchste Anzahl ziviler Opfer. Im letzten Quartal schrieb die RS-Mission 91% ziviler Opfer regierungsfeindlichen Kräften zu (29% wurden den Taliban zugeschrieben, 11% ISKP, 4% dem Haqqani-Netzwerk und 47% unbekannten Aufständischen). 4% wurden regierungsnahen/-freundlichen Kräften zugeschrieben (3% der ANDSF und 1% den Koalitionskräften), während 5% anderen oder unbekannten Kräften zugeschrieben wurden. Diese Prozentsätze entsprechen in etwa den RS-Opferzahlen für Anfang
- Als Hauptursache für zivile Opfer waren weiterhin improvisierte Sprengsätze (43%), gefolgt von direktem (25%) und indirektem Beschuss (5%) verantwortlich - dies war auch schon zu Beginn des Jahres 2019 der Fall (SIGAR 30.01.2020). Die erste Hälfte des Jahres 2020 war geprägt von schwankenden Gewaltraten, welche die Zivilbevölkerung in Afghanistan trafen. Die Vereinten Nationen dokumentierten 3.458 zivile Opfer (1.282 Tote und 2.176 Verletzte) für den Zeitraum Jänner bis Ende Juni 2020 (UNAMA 27.07.2020). High-Profile Angriffe (HPAs): Sowohl in den ersten fünf Monaten 2019, als auch im letzten Halbjahr 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 12.2019; vgl. USDOD 01.07.2020). Das Haqqani-Netzwerk führte von September bis zum Ende des Berichtszeitraums keine HPA in der Hauptstadtregion durch. Die Gesamtzahl der öffentlichkeitswirksamen Angriffe ist sowohl in Kabul als auch im ganzen Land in den letzten anderthalb Jahren stetig zurückgegangen (USDOD 12.2019). Zwischen 01.06.2019 und 31.10.2019 fanden 19 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 17) (USDOD 12.2019), landesweit betrug die Zahl 88 (USDOD 12.2019).Sowohl in den ersten fünf Monaten 2019, als auch im letzten Halbjahr 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 12.2019; vergleiche USDOD 01.07.2020). Das Haqqani-Netzwerk führte von September bis zum Ende des Berichtszeitraums keine HPA in der Hauptstadtregion durch. Die Gesamtzahl der öffentlichkeitswirksamen Angriffe ist sowohl in Kabul als auch im ganzen Land in den letzten anderthalb Jahren stetig zurückgegangen (USDOD 12.2019). Zwischen 01.06.2019 und 31.10.2019 fanden 19 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 17) (USDOD 12.2019), landesweit betrug die Zahl 88 (USDOD 12.2019). Öffentlichkeitswirksame Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente setzten sich fort. Der Großteil der Anschläge richtetet sich gegen die ANDSF und die internationalen Streitkräfte; dazu zählte ein komplexer Angriff der Taliban auf den Militärflughafen Bagram im Dezember
- Im Februar 2020 kam es in der Provinz Nangarhar zu einem sogenannten „green-on-blue-attack“: der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.03.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.02.2020; vgl. UNGASC 17.03.2020). Seit Februar haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriff gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 6.2020). Die Taliban setzten außerdem improvisierte Sprengkörper in Selbstmordfahrzeugen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh ein (UNGASC 17.03.2020).Öffentlichkeitswirksame Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente setzten sich fort. Der Großteil der Anschläge richtetet sich gegen die ANDSF und die internationalen Streitkräfte; dazu zählte ein komplexer Angriff der Taliban auf den Militärflughafen Bagram im Dezember
- Im Februar 2020 kam es in der Provinz Nangarhar zu einem sogenannten „green-on-blue-attack“: der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.03.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.02.2020; vergleiche UNGASC 17.03.2020). Seit Februar haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriff gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 6.2020). Die Taliban setzten außerdem improvisierte Sprengkörper in Selbstmordfahrzeugen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh ein (UNGASC 17.03.2020). Anschläge gegen Gläubige, Kultstätten und religiöse Minderheiten: Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 06.03.2020; vgl. AJ 06.03.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 06.03.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 06.03.2020; vgl. AJ 06.03.2020).Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 06.03.2020; vergleiche AJ 06.03.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 06.03.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 06.03.2020; vergleiche AJ 06.03.2020). Am 25.03.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, acht weitere wurden verletzt (TN 26.03.2020 vgl.; BBC 25.03.2020, USDOD 6.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 26.03.2020; vgl. TTI 26.03.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.03.2020; vgl. NYT 26.03.2020, USDOD 6.2020).Am 25.03.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, acht weitere wurden verletzt (TN 26.03.2020 vgl.; BBC 25.03.2020, USDOD 6.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 26.03.2020; vergleiche TTI 26.03.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.03.2020; vergleiche NYT 26.03.2020, USDOD 6.2020). Regierungsfeindliche Gruppierungen: In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 12.2019; vgl. CRS 12.02.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 12.2019):In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 12.2019; vergleiche CRS 12.02.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 12.2019): Taliban: Die Taliban positionieren sich selbst als Schattenregierung Afghanistans, und ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprechen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.05.2020). Die Taliban sind zu einer organisierten politischen Bewegung geworden, die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betreibt (EASO 8.2020c; vgl. USIP 11.2019), und haben sich zu einem lokalen Regierungsakteur im Land entwickelt, indem sie Territorium halten und damit eine gewisse Verantwortung für das Wohlergehen der lokalen Gemeinschaften übernehmen (EASO 8.2020c; vgl. USIP 4.2020). Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.05.2020).Die Taliban positionieren sich selbst als Schattenregierung Afghanistans, und ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprechen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.05.2020). Die Taliban sind zu einer organisierten politischen Bewegung geworden, die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betreibt (EASO 8.2020c; vergleiche USIP 11.2019), und haben sich zu einem lokalen Regierungsakteur im Land entwickelt, indem sie Territorium halten und damit eine gewisse Verantwortung für das Wohlergehen der lokalen Gemeinschaften übernehmen (EASO 8.2020c; vergleiche USIP 4.2020). Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.05.2020). Das wichtigste offizielle politische Büro der Taliban befindet sich in Katar (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.05.2020). Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.08.2019; vgl. EASO 8.2020c, UNSC 27.05.2020, AnA 28.07.2020) - Stellvertreter sind der Erste Stellvertreter Sirajuddin Jallaloudine Haqqani (Leiter des Haqqani-Netzwerks) und zwei weitere: Mullah Mohammad Yaqoob [Mullah Mohammad Yaqub Omari] (EASO 8.2020c; vgl. FP 09.06.2020) und Mullah Abdul Ghani Baradar Abdul Ahmad Turk (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.05.2020).Das wichtigste offizielle politische Büro der Taliban befindet sich in Katar (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.05.2020). Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.08.2019; vergleiche EASO 8.2020c, UNSC 27.05.2020, AnA 28.07.2020) - Stellvertreter sind der Erste Stellvertreter Sirajuddin Jallaloudine Haqqani (Leiter des Haqqani-Netzwerks) und zwei weitere: Mullah Mohammad Yaqoob [Mullah Mohammad Yaqub Omari] (EASO 8.2020c; vergleiche FP 09.06.2020) und Mullah Abdul Ghani Baradar Abdul Ahmad Turk (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.05.2020). Mitte Juni 2020 berichtete das Magazin Foreign Policy, dass Akhundzada und Jallaloudine Haqqani und andere hochrangige Taliban-Führer sich mit dem COVID-19-Virus angesteckt hätten und dass einige von ihnen möglicherweise sogar gestorben seien sowie dass Mullah Mohammad Yaqoob Taliban- und Haqqani-Operationen leiten würde. Die Taliban dementierten diese Berichte (EASO 8.2020c; vgl. FP 09.06.2020, RFE/RL 02.06.2020).Mitte Juni 2020 berichtete das Magazin Foreign Policy, dass Akhundzada und Jallaloudine Haqqani und andere hochrangige Taliban-Führer sich mit dem COVID-19-Virus angesteckt hätten und dass einige von ihnen möglicherweise sogar gestorben seien sowie dass Mullah Mohammad Yaqoob Taliban- und Haqqani-Operationen leiten würde. Die Taliban dementierten diese Berichte (EASO 8.2020c; vergleiche FP 09.06.2020, RFE/RL 02.06.2020). Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban definiert (AAN 04.07.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 06.12.2018). Die Taliban sind keine monolithische Organisation (NZZ 20.04.2020); nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind (BR 05.03.2020). Während der US-Taliban-Verhandlungen war die Führung der Taliban in der Lage, die Einheit innerhalb der Basis aufrechtzuerhalten, obwohl sich Spaltungen wegen des Abbruchs der Beziehungen zu Al-Qaida vertieft haben (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.05.2020). Seit Mai 2020 ist eine neue Splittergruppe von hochrangigen Taliban-Dissidenten entstanden, die als Hizb-e Vulayet Islami oder Hezb-e Walayat-e Islami (Islamische Gouverneurspartei oder Islamische Vormundschaftspartei) bekannt ist (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.05.2020). Die Gruppe ist gegen den US-Taliban-Vertrag und hat Verbindungen in den Iran (EASO 8.2020c; vgl. RFE/RL 09.06.2020). Eine gespaltene Führung bei der Umsetzung des US-Taliban-Abkommens und Machtkämpfe innerhalb der Organisation könnten den möglichen Friedensprozess beeinträchtigen (EASO 8.2020c; vgl. FP 09.06.2020).Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban definiert (AAN 04.07.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 06.12.2018). Die Taliban sind keine monolithische Organisation (NZZ 20.04.2020); nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind (BR 05.03.2020). Während der US-Taliban-Verhandlungen war die Führung der Taliban in der Lage, die Einheit innerhalb der Basis aufrechtzuerhalten, obwohl sich Spaltungen wegen des Abbruchs der Beziehungen zu Al-Qaida vertieft haben (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.05.2020). Seit Mai 2020 ist eine neue Splittergruppe von hochrangigen Taliban-Dissidenten entstanden, die als Hizb-e Vulayet Islami oder Hezb-e Walayat-e Islami (Islamische Gouverneurspartei oder Islamische Vormundschaftspartei) bekannt ist (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.05.2020). Die Gruppe ist gegen den US-Taliban-Vertrag und hat Verbindungen in den Iran (EASO 8.2020c; vergleiche RFE/RL 09.06.2020). Eine gespaltene Führung bei der Umsetzung des US-Taliban-Abkommens und Machtkämpfe innerhalb der Organisation könnten den möglichen Friedensprozess beeinträchtigen (EASO 8.2020c; vergleiche FP 09.06.2020). Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 02.06.2017). Die Taliban rekrutieren in der Regel junge Männer aus ländlichen Gemeinden, die arbeitslos sind, eine Ausbildung in Koranschulen haben und ethnisch paschtunisch sind (EASO 8.2020c; vgl. Osman 01.06.2020). Schätzungen der aktiven Kämpfer der Taliban reichen von 40.000 bis 80.000 (EASO 8.2020c; vgl. NYT 12.09.2019) oder 55.000 bis 85.000, wobei diese Zahl durch zusätzliche Vermittler und Nicht-Kämpfer auf bis zu 100.000 ansteigt (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.05.2020), UNSC 27.05.2020). Obwohl die Mehrheit der Taliban immer noch Paschtunen sind, gibt es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) innerhalb der Taliban (LI 23.08.2017). In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LI 23.08.2017).Die Taliban rekrutieren in der Regel junge Männer aus ländlichen Gemeinden, die arbeitslos sind, eine Ausbildung in Koranschulen haben und ethnisch paschtunisch sind (EASO 8.2020c; vergleiche Osman 01.06.2020). Schätzungen der aktiven Kämpfer der Taliban reichen von 40.000 bis 80.000 (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 12.09.2019) oder 55.000 bis 85.000, wobei diese Zahl durch zusätzliche Vermittler und Nicht-Kämpfer auf bis zu 100.000 ansteigt (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.05.2020), UNSC 27.05.2020). Obwohl die Mehrheit der Taliban immer noch Paschtunen sind, gibt es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) innerhalb der Taliban (LI 23.08.2017). In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LI 23.08.2017). Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt. Das Khalid bin Walid-Camp soll zwölf Ableger in acht Provinzen betreiben (Helmand, Kandahar, Ghazni, Ghor, Saripul, Faryab, Farah und Maidan Wardak). 300 Militärtrainer und Gelehrte sind dort tätig, und es soll möglich sein, in diesem Camp bis zu 2.000 Rekruten auf einmal auszubilden (LWJ 14.08.2019). Haqqani-Netzwerk: Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban, Verbündeter von al-Qaida (CRS 12.02.2019; vgl. EASO 8.2020c, UNSC 27.05.2020) und verfügt über Kontakte zu IS (RA KBL 12.10.2020; vgl. EASO 8.2020). Benannt nach dessen Begründer, Jalaluddin Haqqani (USDOS 19.09.2018; vgl. CRS 12.02.2019), einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist dessen Sohn Serajuddin Haqqani [auch Sirajuddin Haqqani] (EASO 8.2020c; cf. UNSC 27.05.2020).Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban, Verbündeter von al-Qaida (CRS 12.02.2019; vergleiche EASO 8.2020c, UNSC 27.05.2020) und verfügt über Kontakte zu IS (RA KBL 12.10.2020; vergleiche EASO 8.2020). Benannt nach dessen Begründer, Jalaluddin Haqqani (USDOS 19.09.2018; vergleiche CRS 12.02.2019), einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist dessen Sohn Serajuddin Haqqani [auch Sirajuddin Haqqani] (EASO 8.2020c; cf. UNSC 27.05.2020). Als gefährlichster Arm der Taliban hat das Haqqani-Netzwerk seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt (NYT 20.08.2019) und wird für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich gemacht (CRS 12.02.2019). Das Netzwerk ist vor allem in den südlichen und östlichen Teilen des Landes und in den Provinzen Paktika und Khost aktiv. Sie verfügen jetzt über mehr Macht als in den Vorjahren und führen mehr Operationen durch. Es gibt keine größeren Gegenmaßnahmen der afghanischen Regierung oder der Sicherheitskräfte gegen das Netzwerk (RA KBL 12.10.2020). Die afghanische Regierung entließ drei führende Mitglieder des Netzwerks im Zuge des Gefangenenaustausches im November 2019 (RA KBL 12.10.2020; vgl. NYT 19.11.2019, BBC 19.11.2019). Das Haqqani-Netzwerk ist an den aktuellen Friedensverhandlungen beteiligt (RA KBL 12.10.2020).Die afghanische Regierung entließ drei führende Mitglieder des Netzwerks im Zuge des Gefangenenaustausches im November 2019 (RA KBL 12.10.2020; vergleiche NYT 19.11.2019, BBC 19.11.2019). Das Haqqani-Netzwerk ist an den aktuellen Friedensverhandlungen beteiligt (RA KBL 12.10.2020). Islamischer Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh), Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP): Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vgl. LWJ 05.03.2015). Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP). Es ist aber nicht erwiesen, ob er mit dem IS im Irak und in Syrien verbunden ist oder nicht. (RA KBL 12.10.2020). Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (AAN 01.08.2017; vgl. LWJ 04.12.2017). Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 2.500 und 4.000 Kämpfern (UNSC 13.06.2019) bzw. 4.000 und 5.000 Kämpfern (EASO 8.2020). Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische Staat vom zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan sowie von aus Syrien geflohenen Kämpfern profitieren (VOA 21.05.2019).Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vergleiche LWJ 05.03.2015). Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP). Es ist aber nicht erwiesen, ob er mit dem IS im Irak und in Syrien verbunden ist oder nicht. (RA KBL 12.10.2020). Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (AAN 01.08.2017; vergleiche LWJ 04.12.2017). Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 2.500 und 4.000 Kämpfern (UNSC 13.06.2019) bzw. 4.000 und 5.000 Kämpfern (EASO 8.2020). Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische Staat vom zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan sowie von aus Syrien geflohenen Kämpfern profitieren (VOA 21.05.2019). Der ISKP geriet in dessen Hochburgen in Ostafghanistan nachhaltig unter Druck (UNGASC 17.03.2020; vgl. RA KBL 12.10.2020), da sich jahrelang die Militäroffensiven der US-amerikanischen und afghanischen Streitkräfte auf diese konzentrierten. Auch die Taliban intensivierten in jüngster Zeit ihre Angriffe gegen den ISKP in dieser Region (SIGAR 30.01.2020). So sollen 5.000 Talibankämpfer aus der Provinz Kandahar gekommen sein, um den ISKP in Nangarhar zu bekämpfen (DW 26.02.2020; vgl. MT 27.02.2020). Im November 2019 ist die wichtigste Hochburg des islamischen Staates in Ostafghanistan zusammengebrochen (NYT 02.12.2020; vgl. SIGAR 30.01.2020), wobei über 1.400 Kämpfer und Anhänger des ISKP, darunter auch Frauen und Kinder, kapitulierten (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.05.2020, UNGASC 17.03.2020). Der islamische Staat soll jedoch weiterhin in den westlichen Gebieten der Provinz Kunar präsent sein (UNGASC 17.03.2020). Die landesweite Mannstärke des ISKP hat sich seit Anfang 2019 von 3.000 Kämpfern auf zwischen 200 (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.05.2020) und 300 Kämpfer reduziert (NYT 02.12.2020).Der ISKP geriet in dessen Hochburgen in Ostafghanistan nachhaltig unter Druck (UNGASC 17.03.2020; vergleiche RA KBL 12.10.2020), da sich jahrelang die Militäroffensiven der US-amerikanischen und afghanischen Streitkräfte auf diese konzentrierten. Auch die Taliban intensivierten in jüngster Zeit ihre Angriffe gegen den ISKP in dieser Region (SIGAR 30.01.2020). So sollen 5.000 Talibankämpfer aus der Provinz Kandahar gekommen sein, um den ISKP in Nangarhar zu bekämpfen (DW 26.02.2020; vergleiche MT 27.02.2020). Im November 2019 ist die wichtigste Hochburg des islamischen Staates in Ostafghanistan zusammengebrochen (NYT 02.12.2020; vergleiche SIGAR 30.01.2020), wobei über 1.400 Kämpfer und Anhänger des ISKP, darunter auch Frauen und Kinder, kapitulierten (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.05.2020, UNGASC 17.03.2020). Der islamische Staat soll jedoch weiterhin in den westlichen Gebieten der Provinz Kunar präsent sein (UNGASC 17.03.2020). Die landesweite Mannstärke des ISKP hat sich seit Anfang 2019 von 3.000 Kämpfern auf zwischen 200 (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.05.2020) und 300 Kämpfer reduziert (NYT 02.12.2020). 49 Angriffe werden dem ISKP im Zeitraum 08.11.2019 - 06.02.2020 zugeschrieben, im Vergleichszeitraum des Vorjahres wurden 194 Vorfälle registriert. Im Berichtszeitraum davor wurden 68 Angriffe registriert (UNGASC 17.03.2020). Die Macht des ISKP in Afghanistan ist kleiner als jene der Taliban; auch hat er viel Territorium verloren. Der ISKP war bzw. ist nicht Teil der Friedensverhandlungen mit den USA und ist weiterhin in der Lage, tödliche Angriffe durchzuführen (BBC 25.03.2020). Aufgrund des Territoriumsverlustes ist die Rekrutierung und Planung des ISKP stark eingeschränkt (NYT 02.12.2020). Der ISKP verurteilt die Taliban als „Abtrünnige“, die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen (CRS 12.02.2019). Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban (WP 19.08.2019; vgl. AP 19.08.2019). Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränken (AP 19.08.2019), zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sich Angriffe gegen Schiiten richten (WP 19.08.2019).Der ISKP verurteilt die Taliban als „Abtrünnige“, die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen (CRS 12.02.2019). Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban (WP 19.08.2019; vergleiche AP 19.08.2019). Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränken (AP 19.08.2019), zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sich Angriffe gegen Schiiten richten (WP 19.08.2019). Angesichts der Aufnahme von Gesprächen der Taliban mit den USA predigte der ISKP seine Mission weiterhin als eine reinere Form des Dschihad im Gegensatz zur Öffnung der Taliban für US-Gespräche (EASO 8.2020c; vgl. SaS 10.02.2020). Nach Angaben der UNO zielt ISKP darauf ab, von den Taliban und Al Qaida abtrünnige Rekruten zu gewinnen, insbesondere solche, die sich jeglichen Vereinbarungsgesprächen mit den US-amerikanischen oder afghanischen Regierungen widersetzen (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.05.2020).Angesichts der Aufnahme von Gesprächen der Taliban mit den USA predigte der ISKP seine Mission weiterhin als eine reinere Form des Dschihad im Gegensatz zur Öffnung der Taliban für US-Gespräche (EASO 8.2020c; vergleiche SaS 10.02.2020). Nach Angaben der UNO zielt ISKP darauf ab, von den Taliban und Al Qaida abtrünnige Rekruten zu gewinnen, insbesondere solche, die sich jeglichen Vereinbarungsgesprächen mit den US-amerikanischen oder afghanischen Regierungen widersetzen (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.05.2020). Am 4.4.2020 verhaftete die Nationale Sicherheitsdirektion Afghanistans (NDS) den IS-Führer in Afghanistan (RA KBL 12.10.2020; vgl. AnA 30.04.2020, HRW 06.04.2020), und laut NDS wurde das Hauptführungs- und Koordinierungsgremium des islamischen Staates eliminiert, aber die Teilnetzwerke existieren noch immer in verschiedenen Bereichen. Die Gruppe ist immer noch aktiv und führt weiterhin Angriffe durch (RA KBL 12.10.2020).Am 4.4.2020 verhaftete die Nationale Sicherheitsdirektion Afghanistans (NDS) den IS-Führer in Afghanistan (RA KBL 12.10.2020; vergleiche AnA 30.04.2020, HRW 06.04.2020), und laut NDS wurde das Hauptführungs- und Koordinierungsgremium des islamischen Staates eliminiert, aber die Teilnetzwerke existieren noch immer in verschiedenen Bereichen. Die Gruppe ist immer noch aktiv und führt weiterhin Angriffe durch (RA KBL 12.10.2020). Al-Qaida und mit ihr verbundene Gruppierungen: Al-Qaida sieht Afghanistan auch weiterhin als sichere Zufluchtsstätte für ihre Führung, basierend auf langjährigen und engen Beziehungen zu den Taliban. Beide Gruppierungen haben immer wieder öffentlich die Bedeutung ihres Bündnisses betont (UNSC 15.01.2019). Unter der Schirmherrschaft der Taliban ist al-Qaida in den letzten Jahren stärker geworden; dabei wird die Zahl der Mitglieder auf 240 geschätzt, wobei sich die meisten in den Provinzen Badakhshan, Kunar und Zabul befinden. Mentoren und al-Qaida-Kadettenführer sind oftmals in den Provinzen Helmand und Kandahar aktiv (UNSC 13.06.2019). Einer Quelle zufolge hat Al-Qaida weniger Macht als in den letzten Jahren (RA KBL 12.10.2020b).
UNO-Bericht vom Mai 2020 ist Al-Qaida in zwölf Provinzen mit 400-600 Bewaffneten verdeckt aktiv (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.05.2020). Al-Qaida sieht Afghanistan auch weiterhin als sichere Zufluchtsstätte für ihre Führung, basierend auf langjährigen und engen Beziehungen zu den Taliban. Beide Gruppierungen haben immer wieder öffentlich die Bedeutung ihres Bündnisses betont (UNSC 15.01.2019). Unter der Schirmherrschaft der Taliban ist al-Qaida in den letzten Jahren stärker geworden; dabei wird die Zahl der Mitglieder auf 240 geschätzt, wobei sich die meisten in den Provinzen Badakhshan, Kunar und Zabul befinden. Mentoren und al-Qaida-Kadettenführer sind oftmals in den Provinzen Helmand und Kandahar aktiv (UNSC 13.06.2019). Einer Quelle zufolge hat Al-Qaida weniger Macht als in den letzten Jahren (RA KBL 12.10.2020b).
UNO-Bericht vom Mai 2020 ist Al-Qaida in zwölf Provinzen mit 400-600 Bewaffneten verdeckt aktiv (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.05.2020). Al-Qaida will die Präsenz in der Provinz Badakhshan stärken, insbesondere im Distrikt Shighnan, der an der Grenze zu Tadschikistan liegt, aber auch in der Provinz Paktika, Distrikt Barmal, wird versucht, die Präsenz auszubauen. Des Weiteren fungieren al-Qaida-Mitglieder als Ausbilder und Religionslehrer der Taliban und ihrer Familienmitglieder (UNSC 13.06.2019). Im Zuge des US-Taliban-Abkommen haben die Taliban zugesichert, terroristischen Gruppierungen wie etwa al-Qaida keine Zuflucht zu gewähren (NZZ 20.04.2020; vgl. USDOS 29.02.2020, EASO 8.2020). Im Zuge des US-Taliban-Abkommen haben die Taliban zugesichert, terroristischen Gruppierungen wie etwa al-Qaida keine Zuflucht zu gewähren (NZZ 20.04.2020; vergleiche USDOS 29.02.2020, EASO 8.2020). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020); ● AAN - Afghanistan Analysts Network (25.6.2020): New World Drug Report: Opium production in Afghanistan remained the same in 2019; ● AAN - Afghanistan Analysts Network (6.12.2018): One Land, Two Rules
(1): Service delivery in insurgentaffected areas, an introduction; ● AAN - Afghanistan Analysts Network (1.8.2017): Thematic Dossier XV: Daesh in Afghanistan; ● AAN - Afghanistan Analysts Network (17.11.2014): Messages in Chalk: ‘Islamic State’ haunting Afghanistan?; ● AAN - Afghanistan Analysts Network (4.7.2011): The Layha: Calling the Taleban to Account; ● AnA - Anadolu Agency (28.7.2020): Taliban leader urges US to comply with peace deal; ● AnA - Anadolu Agency (30.4.2020). Who is de facto leader of Daesh/ISIS in Afghanistan?; ● AJ - Al-Jazeera (26.3.2020): Solidarity for Sikhs after Afghanistan massacre; ● AJ - Al-Jazeera (6.3.2020): Dozens killed in Kabul ceremony attack claimed by ISIL; ● AP - Associated Press (19.8.2019): A look at the Islamic State affiliate’s rise in Afghanistan; ● BBC (1.4.2020): Afghanistan and Taliban begin direct talks with aim of prisoner swap; ● BBC (25.3.2020): Afghanistan conflict: Militants in deadly attack on Sikh temple in Kabul; ● BBC (6.3.2020): Kabul attack: Abdullah Abdullah escapes deadly attack; ● BBC (19.11.2019): US and Australian hostages freed in Taliban prisoner swap; ● Bradford, James, T.
(2019): Poppies, Politics, and Power. Ithaca: Cornell University Press. Liegt im Archiv der Staatendokumentation auf; ● BR - Brookings (5.3.2020): The US-Taliban peace deal: A road to nowhere; ● CRS - Congressional Research Center (12.2.2019): Al-Qaida and Islamic State Affiliates in Afghanistan; ● CTC - Combating Terrorism Center Sentinel (1.2018): Red on Red: Analyzing Afghanistan’s IntraInsurgent Violence; ● DS - Der Standard (11.2.2020): Mindestens fünf Tote nach Selbstmordanschlag in Kabul; ● DW - Deutsche Welle (26.2.2020): Afghanistan: One district’s hope for lasting peace; ● EASO - European Asylum Support Office (8.2020c): Afghanistan: Anti-Government Elements (AGEs) ; ● FP - Foreing Policy (9.6.2020): Factional Struggles Emerge in Virus-Afflicted Taliban Top Ranks; ● HRW - Human Rights Watch (6.4.2020): Afghanistan: Prosecute Head of ISIS-linked Group; ● LI - Landinfo [Norwegen] (23.8.2017): Afghanistan: Taliban’s organization and structure, Landinfo; ● LI - Landinfo [Norwegen] (29.6.2017): Afghanistan: Recruitment to Taliban; ● LWJ - Long War Journal (14.8.2019): Taliban promotes its ‘Preparation for Jihad’; ● LWJ - Long War Journal (4.12.2017): Taliban touts defection of Islamic State ‘deputy‘; ● LWJ - Long War Journal (5.3.2015): Mapping the emergence of the Islamic State in Afghanistan; ● MT - Military Times (27.2.2020): ISIS loses more than half its fighters from US airstrikes and Taliban ground operations; ● NYT - New York Times, The (26.5.2020): How the Taliban Outlasted a Superpower: Tenacity and Carnage; ● NYT - New York Times, The (19.11.2019): Two Western Hostages Are Freed in Afghanistan in Deal With Taliban; ● NYT - New York Times, The (12.9.2019): Fact-checking Trump’s Statements on Increased Military Strikes in Afghanistan; ● NYT - New York Times, The (20.8.2019): As Taliban Talk Peace, ISIS Is Ready to Play the Spoiler in Afghanistan; NYT - New York Times, The (20.8.2019): As Taliban Talk Peace, ISIS römisch eins s Ready to Play the Spoiler in Afghanistan; ● NZZ - Neue Züricher Zeitung (20.4.2020): Taliban töten erneut fast 20 Soldaten aus regierungstreuen Kreisen - die neusten Entwicklungen nach der Unterzeichnung des Friedensabkommens in Afghanistan; ● ONDCP - Office of National Drug Control Policy (7.2.2020): ONDCP Releases Data on Poppy Cultivation and Potential Opium Production in Afghanistan; ● Osman, Borham (1.6.2020): Peaceworks - Bourgeois Jihad: Why young, middle-class Afghans join the Islamic State; ● RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (12.10.2020b): Auskunft per E-Mail; ● REU - Reuters (6.10.2020): Exclusive: Taliban, Afghan negotiators set ground rules to safeguard peace talks - sources; ● REU - Reuters (17.8.2019): Taliban say killing of leader’s brother will not derail U.S. talks; ● RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (2.6.2020): Taliban Officials Deny Report That Top Leader Died From Coronavirus; ● SAS - Stars and Stripes (10.2.2020): ISIS in Afghanistan was ‘obliterated’ but fighters who escaped could stage resurgence; ● SIGAR (30.7.2020): SIGAR Quarterly Reports to Congress; ● SIGAR (30.1.2020): SIGAR Quarterly Reports to Congress; ● STDOK - Staatendokumentation des BFA (4.11.2019): Grafische Darstellung der sicherheitsrelevanten Vorfälle 1.1.2018-30.9.2019, liegt im Archiv der Staaten-dokumentation vor; ● TD - The Diplomat (2.4.2020): Taliban Ready to Begin Cease-Fires in Virus-Hit Afghan Areas; ● TN - Tolonews (26.3.2020): Sikhs Demand Investigation of Dharamshala Attack; ● TTI - The Times of India (26.3.2020): Child injured in blast near Sikh crematorium in Afghan capital; ● UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (27.10.2020): PROTECTION OF CIVILIANS IN ARMED CONFLICT: THIRD QUARTER REPORT: 1 JANUARY TO 30 SEPTEMBER 2020; ● UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (27.7.2020): Midyear Update on the Protection of Civilians in Armed Conflict: 1 January to 30 June 2020; ● UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (2.2020): Afghanistan Annual Report On Protection Of Civilians In Armed Conflict: 2019; ● UNGASC - United Nation General Assembly Secretary General (17.3.2020): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security; ● UNODC - United Nations Office on Drugs and Crime (6.2020): World Drug Report 2020 – Drug Supply; ● UNSC - United Nations Security Concil (27.5.2020): Eleventh report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2501
(2019)concerning the Taliban; ● UNSC - United Nations Security Council (13.6.2019): Letter dated 10 June 2019 from the Chair of the Security Council Committee established pursuant to resolution 1988
(2011)addressed to the President of the Security Council; ● UNSC - United Nations Security Council (15.1.2019): Letter dated 15 January 2019 from the Chair of the SecurityCouncil Committee pursuant to resolutions 1267
(1999), 1989
(2011)and 2253
(2015)concerning Islamic State in Iraq and the Levant (Da’esh), Al-Qaida and associated individuals, groups, undertakings and entities addressed to the President of the Security Council; ● USDOD - United States Department of Defense (1.7.2020): Enhancing Security and Stability in Afghanistan; ● USDOD - United States Department of Defence (12.2019): Enhancing Security and Stability in Afghanistan; ● USDOS - United States Department of State (29.2.2020): Agreement for Bringing Peace to Afghanistan between the Islamic Emirate of Afghanistan which is not recognized by the United States as a state and is known as the Taliban and the United States of America; ● USIP - United States Institute of Peace (4.2020): Service Delivery in Taliban-Influenced Areas of Afghanistan, Special Reports No. 465; ● USIP - United States Institute of Peace (11.2019): How the Taliban Makes Policy, Peaceworks No. 153; ● VOA - Voice of America (21.5.2019): Islamic State in Afghanistan Growing Bigger, More Dangerous; ● VOJ - Voice of Jihad (o.D.): Islamic Emirate of Afghanistan; ● WP - The Washington Post (9.12.2019): Overwhelmed by opium und ● WP - The Washington Post (19.8.2019): The Islamic State is far from defeated. Here’s what you need to know about its affiliate in Afghanistan 1.2.1.
- Sicherheitslage in der Provinz Baghlan: […] Hintergrundinformationen zu Konflikt und Akteuren: Baghlan gehört zu den unruhigsten Provinzen in Afghanistan, es finden immer wieder heftige Kämpfe statt, meist zwischen Taliban und Regierungstruppen (DFK 13.02.2020; vgl. KP 21.06.2020). Die Taliban ließen sich an verschiedenen Orten in der Nähe des Highway 1 und seiner nordöstlichen Abzweigung nach Kunduz nieder und schufen so die Möglichkeit, seine Nutzung bei größeren Angriffsoperationen zu unterbrechen. Dies geschah beispielsweise im September 2019 (AAN 30.10.2019), als die Taliban gleichzeitig Pul-i-Khumri und Kunduz-Stadt angriffen (AAN 11.09.2019; vgl. UNGASC 10.12.2019; AAN 30.10.2019). Weiters wird berichtet, dass der Islamische Staat (IS) in der Provinz eine kleinere Zelle unterhält (VOA 20.03.2020; vgl. TN 12.03.2020).Baghlan gehört zu den unruhigsten Provinzen in Afghanistan, es finden immer wieder heftige Kämpfe statt, meist zwischen Taliban und Regierungstruppen (DFK 13.02.2020; vergleiche KP 21.06.2020). Die Taliban ließen sich an verschiedenen Orten in der Nähe des Highway 1 und seiner nordöstlichen Abzweigung nach Kunduz nieder und schufen so die Möglichkeit, seine Nutzung bei größeren Angriffsoperationen zu unterbrechen. Dies geschah beispielsweise im September 2019 (AAN 30.10.2019), als die Taliban gleichzeitig Pul-i-Khumri und Kunduz-Stadt angriffen (AAN 11.09.2019; vergleiche UNGASC 10.12.2019; AAN 30.10.2019). Weiters wird berichtet, dass der Islamische Staat (IS) in der Provinz eine kleinere Zelle unterhält (VOA 20.03.2020; vergleiche TN 12.03.2020). Auf Regierungsseite befindet sich Baghlan im Verantwortungsbereich des
- Afghan National Army (ANA) „Pamir“ Corps (USDOD 01.07.2020; BNA 31.08.2020), das der NATO-Mission Train Advise Assist Command - North (TAAC-N) untersteht, welches von deutschen Streitkräften geleitet wird (USDOD 01.07.2020). Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung [...]: Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 349 zivile Opfer (123 Tote und 226 Verletzte) in der Provinz Baghlan. Dies entspricht einer Steigerung von 34% gegenüber
- Die Hauptursache für die Opfer waren Kämpfe am Boden, gefolgt von gezielten Tötungen und improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmord-attentate) (UNAMA 2.2020). Es kam in Baghlan zu direkten Kämpfen zwischen Aufständischen und Regierungstruppen (AT 26.08.2020; UNOCHA 18.08.2020; BAMF 17.08.2020; RFE/RL 06.08.2020; UNOCHA 15.07.2020; UNOCHA 28.06.2020; BAMF 06.04.2020; RFE/RL 30.03.2020; KP 23.01.2020), Talibankämpfer versuchten, Dörfer (AT 26.08.2020) und einen Distrikt zu überrennen (XI 12.09.2020) und griffen Sicherheitsposten der Regierungstruppen an (TN 30.09.2020; NYTM 24.09.2020; NYTM 30.07.2020; NYTM 30.04.2020; AAN 08.04.2020; TN 02.02.2020; AnA 28.01.2020), unter anderem auch in der Provinzhauptstadt Pul-i-Khumri (NYTM 30.07.2020; TN 18.06.2020). Die Regierungstruppen führten Luftangriffe (AT 26.08.2020; NYTM 30.07.2020; PAJ 22.07.2020) und Räumungsoperationen durch (TN 16.07.2020; TN 01.02.2020) und und eroberten im Februar 2020 den Distrikt Gozargah-e-Noor zurück, der sich in den vergangenen fünf Monaten unter Talibankontrolle befunden hatte (TN 01.02.2020).Es kam in Baghlan zu direkten Kämpfen zwischen Aufständischen und Regierungstruppen (AT 26.08.2020; UNOCHA 18.08.2020; BAMF 17.08.2020; RFE/RL 06.08.2020; UNOCHA 15.07.2020; UNOCHA 28.06.2020; BAMF 06.04.2020; RFE/RL 30.03.2020; KP 23.01.2020), Talibankämpfer versuchten, Dörfer (AT 26.08.2020) und einen Distrikt zu überrennen (römisch elf 12.09.2020) und griffen Sicherheitsposten der Regierungstruppen an (TN 30.09.2020; NYTM 24.09.2020; NYTM 30.07.2020; NYTM 30.04.2020; AAN 08.04.2020; TN 02.02.2020; AnA 28.01.2020), unter anderem auch in der Provinzhauptstadt Pul-i-Khumri (NYTM 30.07.2020; TN 18.06.2020). Die Regierungstruppen führten Luftangriffe (AT 26.08.2020; NYTM 30.07.2020; PAJ 22.07.2020) und Räumungsoperationen durch (TN 16.07.2020; TN 01.02.2020) und und eroberten im Februar 2020 den Distrikt Gozargah-e-Noor zurück, der sich in den vergangenen fünf Monaten unter Talibankontrolle befunden hatte (TN 01.02.2020). Es kam zu Detonationen von Sprengfallen am Straßenrand (TN 05.08.2020; NYTM 30.07.2020) - auch in der Provinzhauptstadt (TN 19.08.2020b; NYTM 30.07.2020; MENAFN 28.07.2020) -, sowie versuchten Selbstmordanschlägen (UNAMA 7.2020; BNA 29.03.2020; PAJ 02.02.2020). [...]“ Quellen: ● AnA - Anadolu Agency (28.1.2020): Taliban attack kills 11 Afghan police in Baghlan; ● AAN - Afghanistan Analysts Network (8.4.2020): Voices from the Districts, the Violence Mapped
(2): Assessing the conflict a month after the US-Taleban agreement; ● AAN - Afghanistan Analysts Network (30.10.2019): Afghanistan’s 2019 Election
(22): Glances at Kunduz, Baghlan, Samangan; ● AAN - Afghanistan Analysts Network (11.9.2019): Taleban attacks on Kunduz and Pul-e Khumri: Symbolic operations; ● ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (o.D.): ACLED Data; ● AT - Afghanistan Times (26.8.2020): Taliban Storm Seceral Villages in Baghlan; ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (17.8.2020): Briefing Notes; ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] [Deutschland] (6.4.2020): Briefing Notes; ● BNA - Bakhtar News Agency (31.8.2020): Mines Neutralized in Baghlan; ● BNA - Bakhtar News Agency (29.3.2020): Suicide Bomber Killed in Baghlan; ● DFK - Deutschlandfunk Kultur (13.2.2020): Jung, radikal und hilflos; ● GIM - Globalincidentmap (o.D.): Globalincidentmap displaying Terrorist Acts, Suspicious Activity, and General Terrorism News; ● KP - Khaama Press (21.6.2020): Taliban kill prayer leader of a mosque for announcing funeral of an Afghan police; ● KP - Khaama Press (5.5.2020): More electricity transmission towers damaged due to clashes in North of Afghanistan; ● KP - Khaama Press (23.1.2020): Afghan forces suffer casualties in Taliban attacks; ● MENAFN - Middle East North Africa Financial Network (28.7.2020): Afghanistan- 5 civilians suffer casualties in Taliban roadside bomb in Baghlan province; ● NYTM - New York Times Magazine (24.9.2020): Afghan War Casualty Report: September 2020; ● NYTM - New York Times Magazine (30.7.2020): Afghan War Casualty Report: July 2020; ● NYTM - New York Times Magazine (30.4.2020): Afghan War Casualty Report: April 2020; ● PAJ - Pajhwok Afghan News (22.7.2020): 8 of a family killed, injured in Baghlan airstrike; ● PAJ - Pajhwok Afghan News (2.2.2020): Bomber killed, 2 civilians injured in Baghlan; ● RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (6.8.2020): Afghan Civilians, Taliban Militants Killed In Attacks Across Afghanistan; ● RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (30.3.2020): At Least 28 Afghan Soldiers Killed In Taliban Attacks, Prisoner Release Postponed; ● TN - Tolonews (30.9.2020): Taliban Storm Baghlan District Police HQ, 1 Police Officer Killed; ● TN - Tolonews (19.8.2020b): 2 Security Force Members Killed, 11 Wounded in Baghlan Blast; ● TN - Tolonews (5.8.2020): 12 People Killed in ’Roadside Blast’ in Baghlan; ● TN - Tolonews (16.7.2020): 3 Taliban Killed in Clashes With Security forces in Baghlan; ● TN - Tolonews (18.6.2020): 7 Police Killed in Baghlan Attack; ● TN - Tolonews (12.3.2020): ’Daesh’s Khorasan Branch is Fragile and Divided’: AISS; ● TN - Tolonews (2.2.2020): Five Security Force Members Killed on Kunduz-Baghlan Highway; ● TN - Tolonews (1.2.2020): Afghan Forces Retake Guzargah-e-Noor District of Baghlan; ● UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (7.2020): Afghanistan Protection of Civilians in Armed Conflict, Midyear Report 1 January - 30 June 2020; ● UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (2.2020): Afghanistan Annual Report On Protection Of Civilians In Armed Conflict: 2019; ● UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (10.12.2019): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security; ● UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (18.8.2020): Afghanistan: Weekly update on the humanitarian situation (covering 10 - 16 August 2020); ● UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (15.7.2020): Afghanistan: Weekly update on the humanitarian situation (covering 6 - 12 July 2020) ; ● UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (28.6.2020): Afghanistan: Weekly update on the humanitarian situation (covering 22 - 28 June 2020) ; ● USDOD - United States Department of Defense (1.7.2020): Enhancing Security and Stability in Afghanistan; ● VOA - Voice of America (20.3.2020): US Admits Taliban Offensive Is Whittling IS’s Grip on Afghanistan und VOA - Voice of America (20.3.2020): US Admits Taliban Offensive römisch eins s Whittling IS’s Grip on Afghanistan und ● XI - Xinhua News Agency (12.9.2020): Afghan forces kill 6 militants in northern Baghlan province römisch elf - Xinhua News Agency (12.9.2020): Afghan forces kill 6 militants in northern Baghlan province 1.2.1.
- Sicherheitslage in der Provinz Balkh: […] Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure: Balkh zählte zu den relativ friedlichen Provinzen im Norden Afghanistans, jedoch hat sich die Sicherheitslage in den letzten Jahren in einigen ihrer abgelegenen Distrikte verschlechtert (KP 10.02.2020; STDOK 21.07.2020), da militante Taliban versuchen, in dieser wichtigen nördlichen Provinz Fuß zu fassen (KP 10.02.2020; vgl. AA 16.07.2020). Die Taliban greifen nun häufiger an und kontrollieren auch mehr Gebiete im Westen, Nordwesten und Süden der Provinz, wobei mit Stand Oktober 2019 keine städtischen Zentren unter ihrer Kontrolle standen (STDOK 21.07.2020). Anfang Oktober 2020 galt der Distrikt Dawlat Abad als unter Talibankontrolle stehend, während die Distrikte Char Bolak, Chimtal und Zari als umkämpft galten (LWJ o.D.).Balkh zählte zu den relativ friedlichen Provinzen im Norden Afghanistans, jedoch hat sich die Sicherheitslage in den letzten Jahren in einigen ihrer abgelegenen Distrikte verschlechtert (KP 10.02.2020; STDOK 21.07.2020), da militante Taliban versuchen, in dieser wichtigen nördlichen Provinz Fuß zu fassen (KP 10.02.2020; vergleiche AA 16.07.2020). Die Taliban greifen nun häufiger an und kontrollieren auch mehr Gebiete im Westen, Nordwesten und Süden der Provinz, wobei mit Stand Oktober 2019 keine städtischen Zentren unter ihrer Kontrolle standen (STDOK 21.07.2020). Anfang Oktober 2020 galt der Distrikt Dawlat Abad als unter Talibankontrolle stehend, während die Distrikte Char Bolak, Chimtal und Zari als umkämpft galten (LWJ o.D.). Mazar-e Sharif gilt als vergleichsweise sicher, jedoch fanden 2019 beinahe monatlich kleinere Anschläge mit improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs) statt, meist in der Nähe der Blauen Moschee. Ziel der Anschläge sind oftmals Sicherheitskräfte, jedoch kommt es auch zu zivilen Opfern. Wie auch in anderen großen Städten Afghanistans ist Kriminalität in Mazar-e Sharif ein Problem. Bewohner der Stadt berichteten insbesondere von bewaffneten Raubüberfällen (STDOK 21.07.2020). Im Dezember und März 2019 kam es in Mazar-e Sharif zudem zu Kämpfen zwischen Milizführern bzw. lokalen Machthabern und Regierungskräften (NYT 16.12.2019; REU 14.03.2019). Auf Regierungsseite befindet sich Balkh im Verantwortungsbereich des
- Afghan National Army (ANA) „Shaheen“ Corps (USDOD 01.07.2020; TN 22.04.2018), das der NATO-Mission Train Advise Assist Command - North (TAAC-N) untersteht, welche von deutschen Streitkräften geleitet wird (USDOD 01.07.2020). Das Hauptquartier des
- Afghan National Army (ANA) „Shaheen“ Corps befindet sich im Distrikt Dehdadi (TN 22.04.2018). Die meisten Soldaten der deutschen Bundeswehr sind in Camp Marmal stationiert (SP 07.04.2019). Weiters unterhalten die US-amerikanischen Streitkräfte eine regionale Drehscheibe in der Provinz (USDOD 01.07.2020). Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung [...]: Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 277 zivile Opfer (108 Tote und 169 Verletzte) in der Provinz Balkh. Dies entspricht einer Steigerung von 22% gegenüber
- Die Hauptursache für die Opfer waren Kämpfe am Boden, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (IEDs; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen (UNAMA 2.2020). Im Zeitraum 01.01.-30.09.2020 dokumentierte UNAMA 553 zivile Opfer (198 Tote, 355 Verletzte) in der Provinz, was mehr als eine Verdopplung gegenüber derselben Periode im Vorjahr ist (UNAMA 10.2020). Im ersten HalbJahr 2020 war hinsichtlich der Opferzahlen die Zivilbevölkerung in den Provinzen Balkh und Kabul am stärksten vom Konflikt in Afghanistan betroffen (UNAMA 7.2020). Der UN-Generalsekretär zählte Balkh in seinen quartalsweise erscheinenden Berichten über die Sicherheitslage in Afghanistan im März und Juni 2020 zu den konfliktintensivsten Provinzen des Landes (UNGASC 17.06.2020; UNGASC 17.03.2020; vgl. LWJ 10.03.2020), und auch im September galt Balkh als eine der Provinzen mit den schwersten Talibanangriffen im Land (BAMF 07.01.2020). Es kam zu direkten Kämpfen (UNOCHA 23.09.2020; AJ 01.05.2020; DH 08.04.2020) und Angriffen der Taliban auf Distriktzentren (UNOCHA 23.07.2020; REU 01.05.2020; UNOCHA 07.01.2020) oder Sicherheitsposten (NYTM 01.10.2020; NYTM 28.08.2020; AnA 18.03.2020; XI 07.01.2020). Die Regierungskräfte führten Räumungsoperationen durch (AN 25.06.2020; MENAFN 24.03.2020; AA 18.03.2020; XI 25.01.2020).Der UN-Generalsekretär zählte Balkh in seinen quartalsweise erscheinenden Berichten über die Sicherheitslage in Afghanistan im März und Juni 2020 zu den konfliktintensivsten Provinzen des Landes (UNGASC 17.06.2020; UNGASC 17.03.2020; vergleiche LWJ 10.03.2020), und auch im September galt Balkh als eine der Provinzen mit den schwersten Talibanangriffen im Land (BAMF 07.01.2020). Es kam zu direkten Kämpfen (UNOCHA 23.09.2020; AJ 01.05.2020; DH 08.04.2020) und Angriffen der Taliban auf Distriktzentren (UNOCHA 23.07.2020; REU 01.05.2020; UNOCHA 07.01.2020) oder Sicherheitsposten (NYTM 01.10.2020; NYTM 28.08.2020; AnA 18.03.2020; römisch elf 07.01.2020). Die Regierungskräfte führten Räumungsoperationen durch (AN 25.06.2020; MENAFN 24.03.2020; AA 18.03.2020; römisch elf 25.01.2020). Ebenso wurde von IED-Explosionen, beispielsweise durch Sprengfallen am Straßenrand (NYTM 28.08.2020), aber auch an Fahrzeugen befestigten Sprengkörpern (vehicle-borne IEDs, VBIEDs) (TN 25.08.2020; RFE/RL 25.08.2020; vgl. NYTM 28.08.2020) sowie Selbstmord-anschlägen berichtet (TN 25.08.2020; RFE/RL 25.08.2020; RFE/RL 19.09.2020). Auch in Mazar-e Sharif kam es wiederholt zu IED-Anschlägen (NYTM 01.10.2020; AN 19.09.2020; TN 01.07.2020; AP 14.01.2020; TN 04.01.2020). Zudem wurde von der Entführung (DH 08.04.2020) und Ermordung von Zivilisten in der Provinz berichtet (NYTM 01.10.2020; DH 08.04.2020).Ebenso wurde von IED-Explosionen, beispielsweise durch Sprengfallen am Straßenrand (NYTM 28.08.2020), aber auch an Fahrzeugen befestigten Sprengkörpern (vehicle-borne IEDs, VBIEDs) (TN 25.08.2020; RFE/RL 25.08.2020; vergleiche NYTM 28.08.2020) sowie Selbstmord-anschlägen berichtet (TN 25.08.2020; RFE/RL 25.08.2020; RFE/RL 19.09.2020). Auch in Mazar-e Sharif kam es wiederholt zu IED-Anschlägen (NYTM 01.10.2020; AN 19.09.2020; TN 01.07.2020; AP 14.01.2020; TN 04.01.2020). Zudem wurde von der Entführung (DH 08.04.2020) und Ermordung von Zivilisten in der Provinz berichtet (NYTM 01.10.2020; DH 08.04.2020). [...] Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand Juni 2020); ● ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (o.D.): ACLED Data; ● AJ - Al Jazeera (1.5.2020): Taliban kills 13 Afghan soldiers in Balkh province; ● AnA - Anadolu Agency (18.3.2020): Taliban, Afghan forces clash in Balkh province; ● AN - Ariana News (19.9.2020): A grim day of assassinations and bombings for Afghans; ● AN - Ariana News (25.6.2020): Four members of a family killed in Afghan airstrike - Balkh; ● AP - Associated Press (14.1.2020): Afghan official: Bombs kill 2 children in northern province; ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (14.9.2020): Briefing Notes; ● DH - Deccan Herald (8.4.2020):Taliban kill 7 civilians in Afghanistan’s Balkh province: Official; ● GIM - Globalincidentmap (o.D.): Globalincidentmap displaying Terrorist Acts, Suspicious Activity, and General Terrorism News; ● KP - Khaama Press (10.2.2020): Prominent Taliban leader, in charge of high-tech weapons killed in an airstrike; ● LWJ - Long War Journal (10.3.2020): Since agreement with U.S., Taliban has attacked Afghan forces in 27 of 34 provinces; ● LWJ - Long War Journal (o.D.): Mapping Taliban Control in Afghanistan; ● MENAFN - Middle East North Africa Financial Network (24.3.2020): Afghanistan- Taliban sustain heavy casualty in Balkh; ● NYT - New York Times, The (16.12.2019): Afghan Warlord Escapes Arrest as Troops Turn City into War Zone; ● NYTM - New York Times Magazine (1.10.2020): Afghan War Casualty Report: September 2020; ● NYTM - New York Times Magazine (28.8.2020): Afghan War Casualty Report: August 2020; ● OSM - Openstreetmap (o.D.): Hairitan [Karte]; ● REU - Reuters (1.5.2020): Afghanistan suffers upsurge in fighting and in coronavirus; ● REU - Reuters (14.3.2019): Gunfight erupts in north Afghan city over police chief’s appointment; ● RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (19.9.2020): Paktia Provincial Councilor Shot Dead In Southeastern Afghanistan; ● RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (25.8.2020): Dozen Killed In Taliban Truck Bomb, Other Attacks Across Afghanistan; ● SP - Spiegel, Der (7.4.2019): Bundeswehr kann Camp in Afghanistan nicht anfliegen; ● STDOK - Staatendokumentation des BFA [Heugl, Katharina] (21.7.2020): Informationen zu sozioökonomischen und sicherheitsrelevanten Faktoren in der Provinz Balkh auf Basis von Interviews im Rahmen der FFM Mazar-e Sharif 2019; ● TN - Tolonews (1.7.2020): Two Explosions in Mazar-e-Sharif, One Civilian Killed; ● TN - Tolonews (4.1.2020): One Civilian Killed in IED Explosion in Balkh; ● TN - Tolonews (22.4.2018): 209 Shaheen Corps: The Base The Taliban Attacked; ● UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (10.2020): Afghanistan Protection of civilians in armed conflict; Third Quarter Report: 1 January - 30 September 2020; ● UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (7.2020): Afghanistan Protection of Civilians in Armed Conflict, Midyear Report 1 January - 30 June 2020; ● UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (2.2020): Afghanistan Annual Report On Protection Of Civilians In Armed Conflict: 2019; ● UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (17.6.2020): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security; ● UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (17.3.2020): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security; ● UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (23.9.2020): Afghanistan: Weekly Humanitarian Update (14 - 20 September 2020); ● UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (23.7.2020): Afghanistan: Weekly Humanitarian Update (13 - 19 July 2020); ● UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (26.2.2020): Afghanistan: Weekly Humanitarian Update (17 - 23 February 2020); ● USDOD - United States Department of Defense (1.7.2020): Enhancing Security and Stability in Afghanistan; ● XI - Xinhua News Agency (25.1.2020): Afghan airstrikes kill 6 insurgents in northern Balkh province und römisch elf - Xinhua News Agency (25.1.2020): Afghan airstrikes kill 6 insurgents in northern Balkh province und ● XI - Xinhua News Agency (7.1.2020): Militants’ attack kills 4 Afghan troopers in northern Balkh province römisch elf - Xinhua News Agency (7.1.2020): Militants’ attack kills 4 Afghan troopers in northern Balkh province 1.2.1.
- Sicherheitslage in der Provinz Herat: […] Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure: Die Sicherheitslage auf Stadt- und Distriktebene unterscheidet sich voneinander. Während einige Distrikte, wie z.B. Shindand, als unsicher gelten, weil die Kontrolle zwischen der Regierung und den Taliban umkämpft ist, kam es in Herat-Stadt in den letzten Jahren vor allem zu kriminellen Handlungen und kleineren sicherheitsrelevanten Vorfällen, jedoch nicht zu groß angelegten Angriffen oder offenen Kämpfen, die das tägliche Leben vorübergehend zum Erliegen gebracht hätten. Die sicherheitsrelevanten Vorfälle, die in letzter Zeit in der Stadt Herat gemeldet wurden, fielen meist in zwei Kategorien: gezielte Tötungen und Angriffe auf Polizeikräfte (AAN 21.04.2020; vgl. OA 20.07.2020). Darüber hinaus fanden im Juli und September 2020 (UNAMA 10.2020) sowie Oktober 2019 Angriffe statt, die sich gegen Schiiten richteten (AAN 21.04.2020). Bezüglich krimineller Handlungen wurde beispielsweise über bewaffnete Raubüberfälle und Entführungen berichtet (OA 20.07.2020, AAN 21.04.2020, AN 02.01.2020).Die Sicherheitslage auf Stadt- und Distriktebene unterscheidet sich voneinander. Während einige Distrikte, wie z.B. Shindand, als unsicher gelten, weil die Kontrolle zwischen der Regierung und den Taliban umkämpft ist, kam es in Herat-Stadt in den letzten Jahren vor allem zu kriminellen Handlungen und kleineren sicherheitsrelevanten Vorfällen, jedoch nicht zu groß angelegten Angriffen oder offenen Kämpfen, die das tägliche Leben vorübergehend zum Erliegen gebracht hätten. Die sicherheitsrelevanten Vorfälle, die in letzter Zeit in der Stadt Herat gemeldet wurden, fielen meist in zwei Kategorien: gezielte Tötungen und Angriffe auf Polizeikräfte (AAN 21.04.2020; vergleiche OA 20.07.2020). Darüber hinaus fanden im Juli und September 2020 (UNAMA 10.2020) sowie Oktober 2019 Angriffe statt, die sich gegen Schiiten richteten (AAN 21.04.2020). Bezüglich krimineller Handlungen wurde beispielsweise über bewaffnete Raubüberfälle und Entführungen berichtet (OA 20.07.2020, AAN 21.04.2020, AN 02.01.2020). Je weiter man sich von der Stadt Herat (die im Januar 2019 als „sehr sicher“ galt) und ihren Nachbardistrikten in Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer ist der Einfluss der Taliban (STDOK 13.06.2019). Pushtkoh und Zerko befanden sich im Februar 2020 einem Bericht zufolge vollständig in der Hand der Taliban (AAN 28.02.2020), während die Kontrolle der Regierung in Obe auf das Distriktzentrum beschränkt ist (AAN 08.04.2020, AAN 20.12.2019). In Shindand befindet sich angeblich das „Taliban-Hauptquartier“ von Herat (AAN 20.12.2019). Dem Long War Journal (LWJ) zufolge kontrollierten die Taliban Ende November 2020 jedoch keinen Distrikt von Herat vollständig. Mehrere Distrikte wie Adraskan, Ghoryan, Gulran, Kushk, Kushk-i-Kuhna, Obe und Shindand sind umstritten, während die Distrikte um die Stadt Herat unter der Kontrolle der Regierung stehen (LWJ o.D.; vgl. STDOK 13.06.2019).Je weiter man sich von der Stadt Herat (die im Januar 2019 als „sehr sicher“ galt) und ihren Nachbardistrikten in Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer ist der Einfluss der Taliban (STDOK 13.06.2019). Pushtkoh und Zerko befanden sich im Februar 2020 einem Bericht zufolge vollständig in der Hand der Taliban (AAN 28.02.2020), während die Kontrolle der Regierung in Obe auf das Distriktzentrum beschränkt ist (AAN 08.04.2020, AAN 20.12.2019). In Shindand befindet sich angeblich das „Taliban-Hauptquartier“ von Herat (AAN 20.12.2019). Dem Long War Journal (LWJ) zufolge kontrollierten die Taliban Ende November 2020 jedoch keinen Distrikt von Herat vollständig. Mehrere Distrikte wie Adraskan, Ghoryan, Gulran, Kushk, Kushk-i-Kuhna, Obe und Shindand sind umstritten, während die Distrikte um die Stadt Herat unter der Kontrolle der Regierung stehen (LWJ o.D.; vergleiche STDOK 13.06.2019). Innerhalb der Taliban kam es nach der Bekanntmachung des Todes von Taliban-Führer Mullah Omar im Jahr 2015 zu Friktionen (SAS 02.11.2018; vgl. RUSI 16.03.2016). Mullah Rasoul, der eine versöhnlichere Haltung gegenüber der Regierung in Kabul einnahm, spaltete sich zusammen mit rund 1.000 Kämpfern von der Taliban-Hauptgruppe ab (SAS 02.11.2018). Die Rasoul-Gruppe, die mit der stillschweigenden Unterstützung der afghanischen Regierung operiert hat, kämpft mit Stand Jänner 2020 weiterhin gegen die Hauptfraktion der Taliban in Herat, wenn die Zusammenstöße zwischen den beiden Gruppen laut einer Quelle innerhalb der Rasoul-Fraktion auch nicht mehr so häufig und heftig sind wie in den vergangenen Jahren. Etwa 15 Kämpfer der Gruppe sind Anfang 2020 bei einem Drohnenangriff der USA gemeinsam mit ihrem regionalen Führer getötet worden (SAS 09.01.2020; vgl. UNSC 27.05.2020).Innerhalb der Taliban kam es nach der Bekanntmachung des Todes von Taliban-Führer Mullah Omar im Jahr 2015 zu Friktionen (SAS 02.11.2018; vergleiche RUSI 16.03.2016). Mullah Rasoul, der eine versöhnlichere Haltung gegenüber der Regierung in Kabul einnahm, spaltete sich zusammen mit rund 1.000 Kämpfern von der Taliban-Hauptgruppe ab (SAS 02.11.2018). Die Rasoul-Gruppe, die mit der stillschweigenden Unterstützung der afghanischen Regierung operiert hat, kämpft mit Stand Jänner 2020 weiterhin gegen die Hauptfraktion der Taliban in Herat, wenn die Zusammenstöße zwischen den beiden Gruppen laut einer Quelle innerhalb der Rasoul-Fraktion auch nicht mehr so häufig und heftig sind wie in den vergangenen Jahren. Etwa 15 Kämpfer der Gruppe sind Anfang 2020 bei einem Drohnenangriff der USA gemeinsam mit ihrem regionalen Führer getötet worden (SAS 09.01.2020; vergleiche UNSC 27.05.2020). Während ein UN-Bericht einen Angriff in der Nähe einer schiitischen Moschee im Oktober 2019 dem Islamischen Staat Provin