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{'item': 'W245 2232584-1'}

Obsah (18)Art. 133§ 44Art. 13§ 24Art. 17§ 13§ 6Art. 12§ 1§ 27§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 8a§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2021 GeschäftszahlW245 2232584-1 SpruchW245 2232584-1/15E, W245 2232584-1/15E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Am 27.05.2019 stellte der Beschwerdeführer XXXX (in der Folge auch „BF“) einen Antrag

§ 44DSG auf Auskunft an das XXXX (VWA ./1, siehe Punkt Fehler!

Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.).römisch eins.1. Am 27.05.2019 stellte der Beschwerdeführer römisch 40 (in der Folge auch „BF“) einen Antrag

Paragraph 44, DSG auf Auskunft an das römisch 40 (VWA ./1, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). I.2. Am 03.07.2019 brachte der BF eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde gegen den Verantwortlichen XXXX wegen Verletzung der Informationspflicht

Art. 13DSGVO ein (VWA ./2, siehe Punkt Fehler!

Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). römisch eins.2. Am 03.07.2019 brachte der BF eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde gegen den Verantwortlichen römisch 40 wegen Verletzung der Informationspflicht

Artikel 13, DSGVO ein (VWA ./2, siehe Punkt Fehler!

Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). I.

  1. Am 02.08.2019 teilte die XXXX dem BF mit, dass zu seinem Antrag vom 27.05.2019 das Antwortschreiben vom 12.06.2019 neuerlich übermittelt werde. Ferner führte die XXXX aus, dass bereits das Antwortschreiben vom 12.06.2019 durch Hinterlegung am 17.06.2019 rechtswirksam zugestellt worden sei (VWA ./3, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). römisch eins.
  2. Am 02.08.2019 teilte die römisch 40 dem BF mit, dass zu seinem Antrag vom 27.05.2019 das Antwortschreiben vom 12.06.2019 neuerlich übermittelt werde. Ferner führte die römisch 40 aus, dass bereits das Antwortschreiben vom 12.06.2019 durch Hinterlegung am 17.06.2019 rechtswirksam zugestellt worden sei (VWA ./3, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). I.
  3. In einem Schreiben vom 27.08.2019 (VWA ./4, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) teilte der BF der Datenschutzbehörde mit, dass er von der XXXX die verlangte Auskunft nach DSG erhalten habe. Der BF sei mit der Auskunft nicht zufrieden; er sei der Meinung, dass die Auskunft falsch und unvollständig sei. römisch eins.
  4. In einem Schreiben vom 27.08.2019 (VWA ./4, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) teilte der BF der Datenschutzbehörde mit, dass er von der römisch 40 die verlangte Auskunft nach DSG erhalten habe. Der BF sei mit der Auskunft nicht zufrieden; er sei der Meinung, dass die Auskunft falsch und unvollständig sei. Ferner erklärte der BF, dass es im November 2017 grundlos ein Polizeieinsatz gegen ihn veranlasst worden sei. Drei Polizisten hätten mit Händen an den Waffen versucht, den BF einzuschüchtern. Sie hätten vom BF eine Auskunft verlangt, welche sie auch problemlos aus dem ZMR hätten entnehmen können. Danach seien die drei Polizisten kleinlaut abgezogen. Obwohl in der Auskunft des XXXX jede Kleinigkeit der letzten 40 Jahre vermerkt gewesen sei, fehle der angeführte Einsatz, obwohl der Einsatz keine Kleinigkeit gewesen sei. Auch habe er im Jahr 2017 regelmäßig Kontakt zu Polizeiwachzimmer in XXXX gehabt, da ein Bekannter mehrmals abgängig gewesen sei. Diese Vorfälle würden zusammenhängen und seien der Grund für die Anfragen nach dem DSG. Ferner erklärte der BF, dass es im November 2017 grundlos ein Polizeieinsatz gegen ihn veranlasst worden sei. Drei Polizisten hätten mit Händen an den Waffen versucht, den BF einzuschüchtern. Sie hätten vom BF eine Auskunft verlangt, welche sie auch problemlos aus dem ZMR hätten entnehmen können. Danach seien die drei Polizisten kleinlaut abgezogen. Obwohl in der Auskunft des römisch 40 jede Kleinigkeit der letzten 40 Jahre vermerkt gewesen sei, fehle der angeführte Einsatz, obwohl der Einsatz keine Kleinigkeit gewesen sei. Auch habe er im Jahr 2017 regelmäßig Kontakt zu Polizeiwachzimmer in römisch 40 gehabt, da ein Bekannter mehrmals abgängig gewesen sei. Diese Vorfälle würden zusammenhängen und seien der Grund für die Anfragen nach dem DSG. Weiters führte der BF aus, dass er es nicht verabsäumt habe, dass amtliche Schreiben abzuholen, da er ausdrücklich eine elektronische Zustellung gefordert habe. Schließlich führte der BF in seiner Stellungnahme aus, dass er noch eine Frage bzw. eine neuerliche Beschwerde habe. Aus der übermittelten Auskunft der XXXX sei noch eine Straftat zu entnehmen, welche im Strafregister schon getilgt sei. Diese Straftat sei vor einigen Monaten von drei Polizisten dem BF vorgehalten worden. Der BF stellte die Frage, ob die Speicherung dieser Daten und die Weitergabe an Streifenpolizisten rechtmäßig gewesen sei. Schließlich führte der BF in seiner Stellungnahme aus, dass er noch eine Frage bzw. eine neuerliche Beschwerde habe. Aus der übermittelten Auskunft der römisch 40 sei noch eine Straftat zu entnehmen, welche im Strafregister schon getilgt sei. Diese Straftat sei vor einigen Monaten von drei Polizisten dem BF vorgehalten worden. Der BF stellte die Frage, ob die Speicherung dieser Daten und die Weitergabe an Streifenpolizisten rechtmäßig gewesen sei. I.
  5. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 29.10.2019 (zugestellt am 31.10.2019) wurde der BF von der Datenschutzbehörde aufgefordert das als verletzt erachtete Recht

§ 24Abs.

2 Z 1 DSG zu nennen. Weiters führte die Datenschutzbehörde wie folgt dazu wörtlich aus: römisch eins.5. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 29.10.2019 (zugestellt am 31.10.2019) wurde der BF von der Datenschutzbehörde aufgefordert das als verletzt erachtete Recht

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, DSG zu nennen. Weiters führte die Datenschutzbehörde wie folgt dazu wörtlich aus: „In Frage kommt grundsätzlich eine Verletzung im Recht auf Löschung. Diesfalls ist es jedoch notwendig, dass Sie zunächst einen Antrag auf Löschung (des Eintrags über die Straftat) an die XXXX stellen. Nur wenn die XXXX nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen auf Ihr Löschbegehren reagiert, oder die Löschung verweigert, wäre in Folge eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde möglich.„In Frage kommt grundsätzlich eine Verletzung im Recht auf Löschung. Diesfalls ist es jedoch notwendig, dass Sie zunächst einen Antrag auf Löschung (des Eintrags über die Straftat) an die römisch 40 stellen. Nur wenn die römisch 40 nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen auf Ihr Löschbegehren reagiert, oder die Löschung verweigert, wäre in Folge eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde möglich. Sollten Sie sich für eine Verletzung im Recht auf Löschung entscheiden, wird angeregt, dass Sie die gegenständliche Beschwerde zunächst zurückziehen und einen Antrag auf Löschung stellen, der unmittelbar an die XXXX zu richten ist. Muster für einen solchen Antrag auf Löschung finden Sie unter: https://www.dsb.gv.at/dokumente („Antrag

Art. 17DSGVO auf Löschung“).

Bitte bewahren Sie eine Kopie Ihres Antrags auf Löschung auf.Sollten Sie sich für eine Verletzung im Recht auf Löschung entscheiden, wird angeregt, dass Sie die gegenständliche Beschwerde zunächst zurückziehen und einen Antrag auf Löschung stellen, der unmittelbar an die römisch 40 zu richten ist. Muster für einen solchen Antrag auf Löschung finden Sie unter: https://www.dsb.gv.at/dokumente („Antrag

Artikel 17, DSGVO auf Löschung“).

Bitte bewahren Sie eine Kopie Ihres Antrags auf Löschung auf. Nähere Informationen zu Ihren Betroffenenrechten und zum Recht auf Löschung finden Sie auch unter: https://www.dsb.gv.at/rechte-der-betroffenen“ Ferner wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass auch das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen (§ 24 Abs. 2 Z 5 DSG) und betreffend eine behauptete Verletzung im Recht auf Löschung von Daten (Art. 17 DSGVO) der zugrundeliegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners (§ 24 Abs. 3 DSG) fehlen würden.Ferner wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass auch das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 5, DSG) und betreffend eine behauptete Verletzung im Recht auf Löschung von Daten (Artikel 17, DSGVO) der zugrundeliegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners (Paragraph 24, Absatz 3, DSG) fehlen würden. Zudem wurde dem BF für die Erfüllung des gegenständlichen Mängelbehebungsauftrages eine Frist von zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens gesetzt. Schließlich wurde dem BF mitgeteilt, dass mit einer Zurückweisung des Antrages zu rechnen sei, wenn

§ 13Abs.

3 AVG keine Verbesserung erfolgen sollte (VWA ./5, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Zudem wurde dem BF für die Erfüllung des gegenständlichen Mängelbehebungsauftrages eine Frist von zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens gesetzt. Schließlich wurde dem BF mitgeteilt, dass mit einer Zurückweisung des Antrages zu rechnen sei, wenn

Paragraph 13, Absatz 3, AVG keine Verbesserung erfolgen sollte (VWA ./5, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). I.

  1. In seiner Stellungnahme vom 31.10.2019 führte der BF aus, dass er feststelle, dass die Datenschutzbehörde zwei Monate nach seiner Anzeige nichts unternommen habe. Auch habe er die Gesetzesverletzung bereits ausdrücklich und unmissverständlich erklärt. Unter Hinweis auf seine Beschwerde (siehe dazu Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) gab der BF an, dass Daten über eine Straftat seit bald 15 Jahren gespeichert seien und die Informationen dazu an Streifenpolizisten weitergegeben worden seien. Vor einem Jahr sei dem BF diese Straftat von Polizisten vorgehalten worden. Diese Umstände seien als Verletzung des DSG anzusehen. römisch eins.
  2. In seiner Stellungnahme vom 31.10.2019 führte der BF aus, dass er feststelle, dass die Datenschutzbehörde zwei Monate nach seiner Anzeige nichts unternommen habe. Auch habe er die Gesetzesverletzung bereits ausdrücklich und unmissverständlich erklärt. Unter Hinweis auf seine Beschwerde (siehe dazu Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) gab der BF an, dass Daten über eine Straftat seit bald 15 Jahren gespeichert seien und die Informationen dazu an Streifenpolizisten weitergegeben worden seien. Vor einem Jahr sei dem BF diese Straftat von Polizisten vorgehalten worden. Diese Umstände seien als Verletzung des DSG anzusehen. Weiters verwies der BF in seiner Stellungnahme neuerlich auf den Polizeieinsatz gegen ihn und seine regelmäßigen Kontakte zu den Polizeiwachzimmern in Wien XXXX (siehe dazu Punkt I.4). Der Polizeieinsatz und die ganzen Kontakte mit verschiedenen Polizeidienststellen seien ebenfalls nicht angeführt.Weiters verwies der BF in seiner Stellungnahme neuerlich auf den Polizeieinsatz gegen ihn und seine regelmäßigen Kontakte zu den Polizeiwachzimmern in Wien römisch 40 (siehe dazu Punkt römisch eins.4). Der Polizeieinsatz und die ganzen Kontakte mit verschiedenen Polizeidienststellen seien ebenfalls nicht angeführt. Schließlich sei dem BF auch nicht nachvollziehbar, was die Möglichkeit einer Löschung mit der Rücknahme einer Anzeige zu tun habe (VWA ./6, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). I.
  3. Mit Bescheid vom 19.11.2019 (zugestellt am 26.11.2019), GZ DSB-D124.1607, wies die Datenschutzbehörde die Beschwerde des BF vom 27.08.2019 gegen die XXXX betreffend Datenschutzbeschwerde zurück (VWA ./7, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.).römisch eins.
  4. Mit Bescheid vom 19.11.2019 (zugestellt am 26.11.2019), GZ DSB-D124.1607, wies die Datenschutzbehörde die Beschwerde des BF vom 27.08.2019 gegen die römisch 40 betreffend Datenschutzbeschwerde zurück (VWA ./7, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Begründend wurde ausgeführt, dass betreffend des BF bei der Datenschutzbehörde ein Verfahren zur GZ DSB-D124.1046 anhängig sei. Im Rahmen dieses Verfahrens habe der BF eine Stellungnahme am 27.08.2019 abgegeben. Im Zuge dieser Stellungnahme führte der BF aus, dass er neuerlich eine Beschwerde einbringe („Außerdem eine Frage bzw. eine neuerliche Beschwerde“, siehe dazu VWA ./4). Aus diesem Grund habe die Datenschutzbehörde aufgrund des Schreibens des BF vom 27.08.2019 zusätzlich ein neues Verfahren mit der Geschäftszahl DSB-D124.1607 protokolliert. Gegenstand dieses neuen Verfahrens sei die bei der Beschwerdegegnerin gespeicherte Straftat aus dem Jahr 2006, welche der BF begangen habe. Für diese Straftat sei der BF verurteilt worden und diese Straftat sei schon längst im Strafregister getilgt. Der BF habe die Frage gestellt, ob diese Speicherung der Daten und die Weitergabe an Streifenpolizisten rechtmäßig sei. Zu diesem Thema sei am 29.10.2019 ein Mängelbehebungsauftrag ergangen (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Der BF habe die Möglichkeit nicht genützt, die aufgezeigten Mängel zu beseitigen. Da der gestellte Antrag in der vorliegenden Form nicht gesetzmäßig gewesen sei, sei die Beschwerde des BF

§ 13Abs.

3 AVG zurückzuweisen gewesen. Begründend wurde ausgeführt, dass betreffend des BF bei der Datenschutzbehörde ein Verfahren zur GZ DSB-D124.1046 anhängig sei. Im Rahmen dieses Verfahrens habe der BF eine Stellungnahme am 27.08.2019 abgegeben. Im Zuge dieser Stellungnahme führte der BF aus, dass er neuerlich eine Beschwerde einbringe („Außerdem eine Frage bzw. eine neuerliche Beschwerde“, siehe dazu VWA ./4). Aus diesem Grund habe die Datenschutzbehörde aufgrund des Schreibens des BF vom 27.08.2019 zusätzlich ein neues Verfahren mit der Geschäftszahl DSB-D124.1607 protokolliert. Gegenstand dieses neuen Verfahrens sei die bei der Beschwerdegegnerin gespeicherte Straftat aus dem Jahr 2006, welche der BF begangen habe. Für diese Straftat sei der BF verurteilt worden und diese Straftat sei schon längst im Strafregister getilgt. Der BF habe die Frage gestellt, ob diese Speicherung der Daten und die Weitergabe an Streifenpolizisten rechtmäßig sei. Zu diesem Thema sei am 29.10.2019 ein Mängelbehebungsauftrag ergangen (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Der BF habe die Möglichkeit nicht genützt, die aufgezeigten Mängel zu beseitigen. Da der gestellte Antrag in der vorliegenden Form nicht gesetzmäßig gewesen sei, sei die Beschwerde des BF

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen gewesen. I.

  1. Am 29.11.2019 reichte der BF bei der Datenschutzbehörde einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein (VWA ./8, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), welcher dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) mit Schreiben vom 10.12.2019 vorgelegt wurde (VWA ./9, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Mit Beschluss des BVwG vom 31.01.2020 wurde der Antrag des BF auf Verfahrenshilfe abgewiesen (VWA ./10, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Der Beschluss wurde vom BF am 06.02.2020 übernommen (OZ 3, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.).römisch eins.
  2. Am 29.11.2019 reichte der BF bei der Datenschutzbehörde einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein (VWA ./8, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), welcher dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) mit Schreiben vom 10.12.2019 vorgelegt wurde (VWA ./9, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Mit Beschluss des BVwG vom 31.01.2020 wurde der Antrag des BF auf Verfahrenshilfe abgewiesen (VWA ./10, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Der Beschluss wurde vom BF am 06.02.2020 übernommen (OZ 3, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). I.
  3. Gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde richtete sich die mit Schreiben vom 21.02.2020 erhobene Beschwerde. In der Beschwerde führte der BF zusammengefasst aus, dass die Anforderungen für eine rechtskonforme Beschwerde für einen juristischen Laien nicht nachvollziehbar seien (VWA ./11, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Die Beschwerde übermittelte der BF dem BVwG, wobei das BVwG den Eingang am 21.02.2020 bestätigte (OZ 4, siehe Punkt II.2). Am 03.06.2020 wurde die Beschwerde des BF

§ 6AVG an die Datenschutzbehörde weitergeleitet (OZ 5, siehe Punkt II.2).

Am 05.06.2020 hat die Datenschutzbehörde die Beschwerde des BF übernommen (OZ 6, siehe Punkt II.2).römisch eins.9. Gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde richtete sich die mit Schreiben vom 21.02.2020 erhobene Beschwerde. In der Beschwerde führte der BF zusammengefasst aus, dass die Anforderungen für eine rechtskonforme Beschwerde für einen juristischen Laien nicht nachvollziehbar seien (VWA ./11, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Die Beschwerde übermittelte der BF dem BVwG, wobei das BVwG den Eingang am 21.02.2020 bestätigte (OZ 4, siehe Punkt römisch zwei.2). Am 03.06.2020 wurde die Beschwerde des BF

Paragraph 6, AVG an die Datenschutzbehörde weitergeleitet (OZ 5, siehe Punkt römisch zwei.2). Am 05.06.2020 hat die Datenschutzbehörde die Beschwerde des BF übernommen (OZ 6, siehe Punkt römisch zwei.2). I.

  1. Am 07.04.2020 übermittelte der BF eine Stellungnahme zu seinen Verfahren bei der Datenschutzbehörde (VWA ./12, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.).römisch eins.
  2. Am 07.04.2020 übermittelte der BF eine Stellungnahme zu seinen Verfahren bei der Datenschutzbehörde (VWA ./12, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). I.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem BVwG am 01.07.2020 von der bB vorgelegt. Im Zuge der Aktenvorlage erfolgte eine Stellungnahme der Datenschutzbehörde (VWA ./13, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.).römisch eins.
  4. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem BVwG am 01.07.2020 von der bB vorgelegt. Im Zuge der Aktenvorlage erfolgte eine Stellungnahme der Datenschutzbehörde (VWA ./13, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Die Datenschutzbehörde führte aus, dass der BF im Verfahren GZ DSB-D124.1046 einen Sachverhalt im Zusammenhang mit der Löschung von Dateneinträgen der XXXX zur Kenntnis brachte. Dies wurde seitens der Datenschutzbehörde zum Anlass genommen, ein neues Beschwerdeverfahren (mit der XXXX als Beschwerdegegnerin) zur gegenständlich relevanten GZ DSB-D124.1607 zu protokollieren.Die Datenschutzbehörde führte aus, dass der BF im Verfahren GZ DSB-D124.1046 einen Sachverhalt im Zusammenhang mit der Löschung von Dateneinträgen der römisch 40 zur Kenntnis brachte. Dies wurde seitens der Datenschutzbehörde zum Anlass genommen, ein neues Beschwerdeverfahren (mit der römisch 40 als Beschwerdegegnerin) zur gegenständlich relevanten GZ DSB-D124.1607 zu protokollieren. Aus dem Vorbringen war grundsätzlich abzuleiten, dass er eine Löschung von Dateneinträgen bei der XXXX wolle. Im Rahmen eines Mangelbehebungsauftrags sei der BF über die Möglichkeit, einen Antrag

Art. 12Abs. 3 i

Vm Art. 17 DSGVO an die XXXX zu stellen, informiert worden. Es sei jedoch nicht automatisch von einer Verletzung im Recht auf Löschung auszugehen gewesen, da ein Anspruch auf Löschung, der notfalls im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens durchzusetzen wäre, zunächst einen Antrag auf Löschung

Art. 12Abs.

3 DSGVO an den Verantwortlichen voraussetze.Aus dem Vorbringen war grundsätzlich abzuleiten, dass er eine Löschung von Dateneinträgen bei der römisch 40 wolle. Im Rahmen eines Mangelbehebungsauftrags sei der BF über die Möglichkeit, einen Antrag

Artikel 12

, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 17, DSGVO an die römisch 40 zu stellen, informiert worden. Es sei jedoch nicht automatisch von einer Verletzung im Recht auf Löschung auszugehen gewesen, da ein Anspruch auf Löschung, der notfalls im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens durchzusetzen wäre, zunächst einen Antrag auf Löschung

Artikel 12, Absatz 3, DSGVO an den Verantwortlichen voraussetze.

Auch sei im Ergebnis unklar gewesen, welches Betroffenenrecht geltend gemacht worden sei. Darüber hinaus sei überhaupt unklar gewesen, ob der BF überhaupt eine Beschwerde nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO einbringen oder ein amtswegiges Prüfverfahren nach Art. 58 Abs. 1 lit. b DSGVO habe anregen wollen und worauf sein Anbringen im Ergebnis abziele. Daher sei die Beschwerde des BF zurückzuweisen gewesen.Auch sei im Ergebnis unklar gewesen, welches Betroffenenrecht geltend gemacht worden sei. Darüber hinaus sei überhaupt unklar gewesen, ob der BF überhaupt eine Beschwerde nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO einbringen oder ein amtswegiges Prüfverfahren nach Artikel 58, Absatz eins, Litera b, DSGVO habe anregen wollen und worauf sein Anbringen im Ergebnis abziele. Daher sei die Beschwerde des BF zurückzuweisen gewesen. I.

  1. Mit Schreiben des BVwG vom 20.01.2021 wurde dem BF vorgehalten, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet darstelle und ihm die Stellungnahme der Datenschutzbehörde im Zuge der Aktenvorlage im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt (OZ 7, siehe Punkt II.2). römisch eins.
  2. Mit Schreiben des BVwG vom 20.01.2021 wurde dem BF vorgehalten, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet darstelle und ihm die Stellungnahme der Datenschutzbehörde im Zuge der Aktenvorlage im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt (OZ 7, siehe Punkt römisch zwei.2). I.
  3. Am 07.02.2021 langte beim BVwG eine Stellungnahme des BF ein (OZ 8, siehe Punkt II.2). Darin führte er aus, dass er die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags selbstverständlich auch zeitgleich an die Datenschutzbehörde per Mail übermittelt habe. Er habe sich im Zusammenhang mit Verfahren vor der Datenschutzbehörde noch keiner Fristversäumnis schuldig gemacht, während die Datenschutzbehörde laufend Fristen missachtet habe bzw. ihren gesetzlichen Pflichten nicht nachgekommen sei. Dazu erwähnte er einige Gesetzesverstöße der Datenschutzbehörde im Zusammenhang mit sieben Verfahren, die er eingeleitet habe. Zu den Behauptungen, dass er eine Löschung von Daten, die die Polizei widerrechtlich speichere, verlangt habe, brachte er vor, dass man aus der Formulierung „...ist die Speicherung dieser Daten und die Weitergabe an Streifenbeamte rechtmäßig“ wohl nur beim allerschlechtesten Willen ableiten könne, dass es ihm nur um eine Löschung der Daten gehe. Er habe mehrfach festgestellt, dass es ihm hauptsächlich um beides gehe, um Speicherung und Weitergabe. Allerdings wisse er, dass der Polizei das Datenschutzgesetz vollkommen egal sei und es daher vollkommen sinnlos sei, eine Löschung zu verlangen. römisch eins.
  4. Am 07.02.2021 langte beim BVwG eine Stellungnahme des BF ein (OZ 8, siehe Punkt römisch zwei.2). Darin führte er aus, dass er die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags selbstverständlich auch zeitgleich an die Datenschutzbehörde per Mail übermittelt habe. Er habe sich im Zusammenhang mit Verfahren vor der Datenschutzbehörde noch keiner Fristversäumnis schuldig gemacht, während die Datenschutzbehörde laufend Fristen missachtet habe bzw. ihren gesetzlichen Pflichten nicht nachgekommen sei. Dazu erwähnte er einige Gesetzesverstöße der Datenschutzbehörde im Zusammenhang mit sieben Verfahren, die er eingeleitet habe. Zu den Behauptungen, dass er eine Löschung von Daten, die die Polizei widerrechtlich speichere, verlangt habe, brachte er vor, dass man aus der Formulierung „...ist die Speicherung dieser Daten und die Weitergabe an Streifenbeamte rechtmäßig“ wohl nur beim allerschlechtesten Willen ableiten könne, dass es ihm nur um eine Löschung der Daten gehe. Er habe mehrfach festgestellt, dass es ihm hauptsächlich um beides gehe, um Speicherung und Weitergabe. Allerdings wisse er, dass der Polizei das Datenschutzgesetz vollkommen egal sei und es daher vollkommen sinnlos sei, eine Löschung zu verlangen. I.
  5. Nach Rückfrage bei der Datenschutzbehörde am 11.02.2021 wurde mitgeteilt, dass zum BF im Februar 2020 kein Eingangsstück im ELAK protokolliert worden sei. römisch eins.
  6. Nach Rückfrage bei der Datenschutzbehörde am 11.02.2021 wurde mitgeteilt, dass zum BF im Februar 2020 kein Eingangsstück im ELAK protokolliert worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  7. Feststellungen:römisch zwei.
  8. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. II.1.
  9. Zum Verfahrensgang: römisch zwei.1.
  10. Zum Verfahrensgang: Der unter Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt. II.1.
  11. Zum Verfahren der Datenschutzbehörde unter der GZ DSB-D124.1607/0002-DSB/2019:römisch zwei.1.
  12. Zum Verfahren der Datenschutzbehörde unter der GZ DSB-D124.1607/0002-DSB/2019: Inhalt dieses Verfahrens ist eine gespeicherte Straftat des BF bei der Beschwerdegegnerin, die der BF im Jahr 2006 begangen hat. Dafür ist der BF verurteilt worden. Diese Straftat ist bereits im Strafregister getilgt. Im Rahmen dieses Verfahren soll geklärt werden, ob die Speicherung bzw. die Weitergabe dieser Informationen an Streifenpolizisten zulässig ist. Für die Behandlung des Antrages des BF fehlten die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts und das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen (§ 24 Abs. 2 Z 1 und 5 DSG), sowie für die behauptete Verletzung im Recht auf Löschung von Daten (Art. 17 DSGVO) der zugrundeliegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners (§ 24 Abs. 3 DSG). Für die Behandlung des Antrages des BF fehlten die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts und das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins und 5 DSG), sowie für die behauptete Verletzung im Recht auf Löschung von Daten (Artikel 17, DSGVO) der zugrundeliegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners (Paragraph 24, Absatz 3, DSG). Die festgestellten Mängel wurden vom BF nicht behoben. Mit Bescheid vom 19.11.2019 (zugestellt am 26.11.2019) wies die Datenschutzbehörde die Beschwerde des BF vom 27.08.2019 gegen die XXXX betreffend Datenschutzbeschwerde zurück.Mit Bescheid vom 19.11.2019 (zugestellt am 26.11.2019) wies die Datenschutzbehörde die Beschwerde des BF vom 27.08.2019 gegen die römisch 40 betreffend Datenschutzbeschwerde zurück. II.1.
  13. Zum Antrag des BF auf Verfahrenshilfe:römisch zwei.1.
  14. Zum Antrag des BF auf Verfahrenshilfe: Am 29.11.2019 reichte der BF bei der Datenschutzbehörde einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein, welcher dem BVwG mit Schreiben vom 10.12.2019 vorgelegt wurde. Mit Beschluss des BVwG vom 31.01.2020 wurde der Antrag des BF auf Verfahrenshilfe abgewiesen. Der Beschluss wurde vom BF am 06.02.2020 übernommen. II.1.
  15. Zur Beschwerde des BF:römisch zwei.1.
  16. Zur Beschwerde des BF: Mit Schreiben vom 21.02.2020 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde. Die Beschwerde übermittelte der BF dem BVwG. Das BVwG bestätigte gegenüber dem BF den Empfang der Beschwerde am 21.02.
  17. Am 03.06.2020 wurde die Beschwerde des BF

§ 6AVG an die Datenschutzbehörde weitergeleitet.

Am 05.06.2020 hat die Datenschutzbehörde die Beschwerde des BF übernommen. Mit Schreiben vom 21.02.2020 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde. Die Beschwerde übermittelte der BF dem BVwG. Das BVwG bestätigte gegenüber dem BF den Empfang der Beschwerde am 21.02.2020. Am 03.06.2020 wurde die Beschwerde des BF

Paragraph 6, AVG an die Datenschutzbehörde weitergeleitet. Am 05.06.2020 hat die Datenschutzbehörde die Beschwerde des BF übernommen. Bei der Datenschutzbehörde langte fristgerecht keine Bescheidbeschwerde zum Verfahren D124.1607/0002-DSB/2019 ein. II.

  1. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der bB [in der Folge kurz „VWA“ mit den Bestandteilen ./1 – Antrag des BF

§ 44DSG auf Auskunft an das XXXX vom 27.05.2019 (siehe Punkt Fehler!

Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./2 – Beschwerde an die Datenschutzbehörde wegen Verletzung der Informationsplicht

Art. 13DSGVO durch das XXXX vom 03.07.2019 (siehe Punkt Fehler!

Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./3 – Mitteilung der XXXX vom 02.08.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./4 – Stellungnahme des BF vom 27.08.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./5 – Mängelbehebungsauftrag der Datenschutzbehörde an den BF vom 29.10.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./6 – Stellungnahme des BF vom 31.10.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./7 – Bescheid der Datenschutzbehörde vom 19.11.2019, zugestellt am 26.11.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./8 – Antrag des BF Verfahrenshilfe vom 29.11.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./9 – Vorlage des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an das BVwG vom 10.12.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./10 – Beschluss des BVWG W274 2225966-1/3E vom 31.01.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./11 – Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 21.02.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./12 – Stellungnahme des BF an die Datenschutzbehörde vom 07.04.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) und ./13 – Aktenvorlage durch die Datenschutzbehörde mit Schreiben vom 10.06.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.)] sowie in den Gerichtsakt des BVwG [mit den Ordnungszahlen OZ 3 – Übernahmebestätigung des Beschlusses vom 06.02.2020 (übernommen aus Verfahrensakt BVWG W274 2225966-1, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), OZ 4 – Eingangsbestätigung des BVwG vom 21.02.2020 (übernommen aus Verfahrensakt BVWG W274 2225966-2, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), OZ 5 – Veranlassung der Weiterleitung der Beschwerde an die Datenschutzbehörde am 03.06.2020 (übernommen aus Verfahrensakt BVWG W274 2225966-2, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), OZ 6 – Übernahme der Beschwerde durch die Datenschutzbehörde (übernommen aus Verfahrensakt BVWG W274 2225966-2, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), OZ 7 – Verspätungsvorhalt und Parteiengehör vom 20.01.2021 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), OZ 8 – Stellungnahme des BF vom 07.02.2021 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) und OZ 10 – Aktenvermerk vom 11.02.2021 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.)]. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der bB [in der Folge kurz „VWA“ mit den Bestandteilen ./1 – Antrag des BF

Paragraph 44, DSG auf Auskunft an das römisch 40 vom 27.05.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./2 – Beschwerde an die Datenschutzbehörde wegen Verletzung der Informationsplicht

Artikel 13, DSGVO durch das römisch 40 vom 03.07.2019 (siehe Punkt Fehler!

Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./3 – Mitteilung der römisch 40 vom 02.08.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./4 – Stellungnahme des BF vom 27.08.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./5 – Mängelbehebungsauftrag der Datenschutzbehörde an den BF vom 29.10.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./6 – Stellungnahme des BF vom 31.10.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./7 – Bescheid der Datenschutzbehörde vom 19.11.2019, zugestellt am 26.11.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./8 – Antrag des BF Verfahrenshilfe vom 29.11.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./9 – Vorlage des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an das BVwG vom 10.12.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./10 – Beschluss des BVWG W274 2225966-1/3E vom 31.01.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./11 – Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 21.02.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./12 – Stellungnahme des BF an die Datenschutzbehörde vom 07.04.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) und ./13 – Aktenvorlage durch die Datenschutzbehörde mit Schreiben vom 10.06.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.)] sowie in den Gerichtsakt des BVwG [mit den Ordnungszahlen OZ 3 – Übernahmebestätigung des Beschlusses vom 06.02.2020 (übernommen aus Verfahrensakt BVWG W274 2225966-1, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), OZ 4 – Eingangsbestätigung des BVwG vom 21.02.2020 (übernommen aus Verfahrensakt BVWG W274 2225966-2, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), OZ 5 – Veranlassung der Weiterleitung der Beschwerde an die Datenschutzbehörde am 03.06.2020 (übernommen aus Verfahrensakt BVWG W274 2225966-2, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), OZ 6 – Übernahme der Beschwerde durch die Datenschutzbehörde (übernommen aus Verfahrensakt BVWG W274 2225966-2, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), OZ 7 – Verspätungsvorhalt und Parteiengehör vom 20.01.2021 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), OZ 8 – Stellungnahme des BF vom 07.02.2021 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) und OZ 10 – Aktenvermerk vom 11.02.2021 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.)]. II.2.

  1. Zum Verfahrensgang: römisch zwei.2.
  2. Zum Verfahrensgang: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der Datenschutzbehörde und des Gerichtsaktes des BVwG. II.2.
  3. Zum Verfahren der Datenschutzbehörde unter der GZ DSB-D124.1607/0002-DSB/2019:römisch zwei.2.
  4. Zum Verfahren der Datenschutzbehörde unter der GZ DSB-D124.1607/0002-DSB/2019: Die dahingehenden Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus der Begründung des Bescheides der Datenschutzbehörde (VWA ./7). II.2.
  5. Zum Antrag des BF auf Verfahrenshilfe:römisch zwei.2.
  6. Zum Antrag des BF auf Verfahrenshilfe: Die dahingehenden Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Antrag auf Verfahrenshilfe (VWA ./8), aus der Vorlage des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an das BVwG (VWA ./9), aus dem Beschluss des BVwG W274 2225966-1/3E (VWA ./10) und aus der Übernahmebestätigung des BF (OZ 3). II.2.
  7. Zur Beschwerde des BF:römisch zwei.2.
  8. Zur Beschwerde des BF: Die dahingehenden Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus der Beschwerde des BF (VWA ./11), der Eingangsbestätigung des BVwG vom 21.02.2020 (OZ 4), der Veranlassung der Weiterleitung der Beschwerde an die Datenschutzbehörde am 03.06.2020 (OZ 5) und der Übernahme der Beschwerde durch die Datenschutzbehörde (OZ 6). Die Feststellung, dass der BF fristgerecht keine Bescheidbeschwerde an die Datenschutzbehörde im Verfahren D124.1607/0002-DSB/2019 übermittelte, ergibt sich aus den Erklärungen der Datenschutzbehörde in der Aktenvorlage (VWA ./13). Soweit der BF in seiner Stellungnahme ausführte, dass er auch zeitgleich eine Bescheidbeschwerde an das BVwG übermittelt habe, so stellt dies nur eine Behauptung dar, die er nicht mit einem Beleg/Nachweis untermauerte (OZ 8). Daher war die entsprechende Feststellung zu treffen. Auch auf neuerliche konkrete Nachfrage durch das BVwG wurde von der Datenschutzbehörde ausgeführt, dass im Zeitraum Februar 2020 keine Eingabe des BF bei der Datenschutzbehörde einlangte (OZ 9). Daher ist aufgrund der Angaben der Datenschutzbehörde auszuschließen, dass der BF auch zeitgleich – also am 21.02.2020 – eine Bescheidbeschwerde bei der Datenschutzbehörde eingebracht hat. II.
  9. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  10. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der Datenschutzbehörde

§ 1DSG i

Vm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG iVm § 13 Abs. 3 AVG zugrunde. Diese Angelegenheit ist

§ 27DSG von Senatsentscheidungen erfasst.

Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der Datenschutzbehörde

Paragraph eins, DSG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 5, DSG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugrunde. Diese Angelegenheit ist

Paragraph 27, DSG von Senatsentscheidungen erfasst. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. II.3.

  1. Zu Spruchpunkt A) Zur Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:römisch zwei.3.
  2. Zu Spruchpunkt A) Zur Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung: II.3.1.
  3. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:römisch zwei.3.1.
  4. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren: § 7 VwGVG – Beschwerderecht und Beschwerdefrist – lautet (auszugsweise):Paragraph 7, VwGVG – Beschwerderecht und Beschwerdefrist – lautet (auszugsweise):

(4)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen.

(4)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen. § 8a Vw

GVG – Verfahrenshilfe – lautet (auszugsweise):Paragraph 8 a, VwGVG – Verfahrenshilfe – lautet (auszugsweise):

(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen. § 12 VwGVG – Schriftsätze – lautet:Paragraph 12, VwGVG – Schriftsätze – lautet: Bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG.Bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG. § 6 AVG lautet (auszugsweise):Paragraph 6, AVG lautet (auszugsweise):

(1)Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. II.3.1.
  1. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:römisch zwei.3.1.
  2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes: In gegenständlicher Beschwerdesache wurde der Beschluss des BVwG über die Abweisung des Antrages des BF auf Verfahrenshilfe am 06.02.2020 vom BF übernommen.

§ 8aAbs. 7 Vw

GVG beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Die Beschwerdefrist beträgt

§ 7Abs. 4 Vw

GVG vier Wochen. Unter Berücksichtigung des § 12 VwGVG kann daher eine Beschwerde bis spätestens 06.03.2020 bei der Datenschutzbehörde eingebracht werden (siehe dazu auch Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides, VWA ./7, Seite 5 f).In gegenständlicher Beschwerdesache wurde der Beschluss des BVwG über die Abweisung des Antrages des BF auf Verfahrenshilfe am 06.02.2020 vom BF übernommen.

Paragraph 8 a, Absatz 7, VwGVG beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Die Beschwerdefrist beträgt

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vier Wochen. Unter Berücksichtigung des Paragraph 12, VwGVG kann daher eine Beschwerde bis spätestens 06.03.2020 bei der Datenschutzbehörde eingebracht werden (siehe dazu auch Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides, VWA ./7, Seite 5 f).

§ 7Abs. 4 Vw

GVG 2014 beträgt die Frist für die Erhebung einer (Bescheid-)Beschwerde vier Wochen und beginnt nach § 7 Abs. 4 Z 1 leg cit. mit dem Tag der Zustellung des Bescheides oder mit dem Tag der mündlichen Verkündung. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen (§ 13 Abs. 1 zweiter Satz AVG), wobei der Postlauf in die Frist nicht eingerechnet wird (§ 33 Abs. 3 AVG). Um rechtzeitig zu sein, muss der Schriftsatz spätestens am letzten Tag der Frist bei der belangten Behörde überreicht werden, rechtswirksam im Rahmen des § 13 Abs. 2 und 5 AVG auf elektronischem Weg in den Verfügungsbereich der Behörde gelangen oder einem Zustelldienst übergeben werden und in der Folge tatsächlich bei der Behörde einlangen (VwGH 21.08.2020, Ra 2019/02/0093). Da die Beschwerde des BF erst am 05.06.2020 von der Datenschutzbehörde übernommen wurde, langte die Beschwerde des BF nicht rechtzeitig bei der Datenschutzbehörde ein. Die Beschwerde hätte bis spätestens 06.03.2020 einlangen müssen. In gegenständlicher Beschwerdesache kommt auch das Verwaltungsrechtliche COVID-19-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020, nicht zum Tragen, da dieses Gesetz erst am 21.03.2020, somit nach Ablauf der Beschwerdefrist bekanntgemacht wurde bzw. dieses Gesetz nur für Fristen anwendbar war, welche am 22.03.2020 noch nicht abgelaufen waren.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG 2014 beträgt die Frist für die Erhebung einer (Bescheid-)Beschwerde vier Wochen und beginnt nach Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, leg cit. mit dem Tag der Zustellung des Bescheides oder mit dem Tag der mündlichen Verkündung. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen (Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz AVG), wobei der Postlauf in die Frist nicht eingerechnet wird (Paragraph 33, Absatz 3, AVG). Um rechtzeitig zu sein, muss der Schriftsatz spätestens am letzten Tag der Frist bei der belangten Behörde überreicht werden, rechtswirksam im Rahmen des Paragraph 13, Absatz 2 und 5 AVG auf elektronischem Weg in den Verfügungsbereich der Behörde gelangen oder einem Zustelldienst übergeben werden und in der Folge tatsächlich bei der Behörde einlangen (VwGH 21.08.2020, Ra 2019/02/0093). Da die Beschwerde des BF erst am 05.06.2020 von der Datenschutzbehörde übernommen wurde, langte die Beschwerde des BF nicht rechtzeitig bei der Datenschutzbehörde ein. Die Beschwerde hätte bis spätestens 06.03.2020 einlangen müssen. In gegenständlicher Beschwerdesache kommt auch das Verwaltungsrechtliche COVID-19-Begleitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, nicht zum Tragen, da dieses Gesetz erst am 21.03.2020, somit nach Ablauf der Beschwerdefrist bekanntgemacht wurde bzw. dieses Gesetz nur für Fristen anwendbar war, welche am 22.03.2020 noch nicht abgelaufen waren. Die Weiterleitung schriftlicher Anbringen hat

§ 6Abs.

1 AVG „ohne unnötigen Aufschub“ zu erfolgen, darf also nicht beliebig lange hinausgezögert werden. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kommt in dieser Bestimmung der den Verwaltungsverfahrensgesetzen immanente Grundsatz zum Ausdruck, dass einer Partei aus der Unkenntnis der Behördenorganisation und der Zuständigkeitsnormen kein Rechtsnachteil entstehen soll, sondern es Sache der Behörden ist, dass ein Parteianbringen unabhängig von der darin etwa erfolgten Bezeichnung der angerufenen Behörde an die zu seiner Erledigung zuständige Behörde gelangt. Dieser Grundsatz erfährt allerdings insofern eine bedeutsame Einschränkung, als die Weiterleitung (dh in Wahrheit: die Einbringung bei der falschen Behörde) nach ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers „auf Gefahr des Einschreiters“ erfolgt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 [Stand 01.01.2014], Rz. 11 mwN). Die bei einer Weiterleitung nach § 6 Abs. 1 AVG aufgetretenen Verzögerungen gehen folglich zu Lasten der Partei, die den Schriftsatz bei der falschen Einbringungsstelle eingebracht hat (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070). Wird ein Schriftsatz nicht bei der für dessen Einbringung gesetzmäßig zuständigen Stelle (in gegenständlicher Beschwerdesache bei der Datenschutzbehörde) eingebracht und wird dieser

§ 6

AVG weitergeleitet, gilt er nur dann als fristgerecht eingebracht, wenn der Schriftsatz entweder noch vor Fristablauf bei der zuständigen Stelle einlangt oder von der unzuständigen Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Weiterleitung an die Post gegeben wurde (vgl. VwGH 15.07.2015, Ra 2015/03/0049 mwN; vgl. auch VwGH 25.10.2016, Ro 2016/02/0008).Die Weiterleitung schriftlicher Anbringen hat

Paragraph 6, Absatz eins, AVG „ohne unnötigen Aufschub“ zu erfolgen, darf also nicht beliebig lange hinausgezögert werden. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kommt in dieser Bestimmung der den Verwaltungsverfahrensgesetzen immanente Grundsatz zum Ausdruck, dass einer Partei aus der Unkenntnis der Behördenorganisation und der Zuständigkeitsnormen kein Rechtsnachteil entstehen soll, sondern es Sache der Behörden ist, dass ein Parteianbringen unabhängig von der darin etwa erfolgten Bezeichnung der angerufenen Behörde an die zu seiner Erledigung zuständige Behörde gelangt. Dieser Grundsatz erfährt allerdings insofern eine bedeutsame Einschränkung, als die Weiterleitung (dh in Wahrheit: die Einbringung bei der falschen Behörde) nach ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers „auf Gefahr des Einschreiters“ erfolgt (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 6, [Stand 01.01.2014], Rz. 11 mwN). Die bei einer Weiterleitung nach Paragraph 6, Absatz eins, AVG aufgetretenen Verzögerungen gehen folglich zu Lasten der Partei, die den Schriftsatz bei der falschen Einbringungsstelle eingebracht hat (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070). Wird ein Schriftsatz nicht bei der für dessen Einbringung gesetzmäßig zuständigen Stelle (in gegenständlicher Beschwerdesache bei der Datenschutzbehörde) eingebracht und wird dieser

Paragraph 6, AVG weitergeleitet, gilt er nur dann als fristgerecht eingebracht, wenn der Schriftsatz entweder noch vor Fristablauf bei der zuständigen Stelle einlangt oder von der unzuständigen Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Weiterleitung an die Post gegeben wurde vergleiche VwGH 15.07.2015, Ra 2015/03/0049 mwN; vergleiche auch VwGH 25.10.2016, Ro 2016/02/0008). Verspätet eingebrachte Rechtsmittel sind als unzulässig zurückzuweisen. Jedoch ist dem Rechtsmittelwerber zuvor die offensichtliche Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen (vgl. VwGH 24.11.2011, 2011/23/0269; vgl. auch VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0057), weshalb das BVwG dem BF diese Verspätung entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgehalten hat (OZ 7). Verspätet eingebrachte Rechtsmittel sind als unzulässig zurückzuweisen. Jedoch ist dem Rechtsmittelwerber zuvor die offensichtliche Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen vergleiche VwGH 24.11.2011, 2011/23/0269; vergleiche auch VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0057), weshalb das BVwG dem BF diese Verspätung entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgehalten hat (OZ 7). Der BF führte in seiner Stellungnahme vom 07.02.2021 aus, dass er die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags selbstverständlich auch zeitgleich an die Datenschutzbehörde per Mail übermittelt habe. Er habe sich im Zusammenhang mit Verfahren vor der Datenschutzbehörde noch keiner Fristversäumnis schuldig gemacht, während die Datenschutzbehörde laufend Fristen missachtet habe bzw. ihren gesetzlichen Pflichten nicht nachgekommen sei. Dazu erwähnte er einige Gesetzesverstöße der Datenschutzbehörde im Zusammenhang mit sieben Verfahren, die er eingeleitet habe. Aus seiner Stellungnahme ist jedoch kein Nachweis zu entnehmen, dass er die Beschwerde rechtzeitig an die Datenschutzbehörde übermittelt hat (vgl. OZ 8, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Auch führte die bB auf neuerliche Nachfrage aus, dass im Februar 2020 kein Eingangsstück – sohin auch keine Bescheidbeschwerde – des BF im ELAK protokolliert worden sei. Der BF führte in seiner Stellungnahme vom 07.02.2021 aus, dass er die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags selbstverständlich auch zeitgleich an die Datenschutzbehörde per Mail übermittelt habe. Er habe sich im Zusammenhang mit Verfahren vor der Datenschutzbehörde noch keiner Fristversäumnis schuldig gemacht, während die Datenschutzbehörde laufend Fristen missachtet habe bzw. ihren gesetzlichen Pflichten nicht nachgekommen sei. Dazu erwähnte er einige Gesetzesverstöße der Datenschutzbehörde im Zusammenhang mit sieben Verfahren, die er eingeleitet habe. Aus seiner Stellungnahme ist jedoch kein Nachweis zu entnehmen, dass er die Beschwerde rechtzeitig an die Datenschutzbehörde übermittelt hat vergleiche OZ 8, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Auch führte die bB auf neuerliche Nachfrage aus, dass im Februar 2020 kein Eingangsstück – sohin auch keine Bescheidbeschwerde – des BF im ELAK protokolliert worden sei. Die Beschwerde langte erst am 05.06.2020 bei der zuständigen Behörde, also rund drei Monate nach Ablauf der Frist ein. Daher wurde die Beschwerde nicht rechtzeitig eingebracht und war

§ 28Abs. 1 i

Vm § 31 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.Die Beschwerde langte erst am 05.06.2020 bei der zuständigen Behörde, also rund drei Monate nach Ablauf der Frist ein. Daher wurde die Beschwerde nicht rechtzeitig eingebracht und war

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG als verspätet zurückzuweisen. Schließlich wird auf die Ausführungen der bB im Mängelbehebungsauftrag vom 29.10.2019 (VWA ./5, Seite 1) sowie in der Beschwerdevorlage verwiesen (VWA ./13, Seite 3): Zunächst könnte der BF einen Antrag auf Löschung der Straftat

Art 12Abs.

3 DSGVO beim Verantwortlichen ( XXXX ) beantragen. Sofern der Verantwortliche dem Antrag des BF auf Löschung der Straftat nicht nachkommt, kann der BF neuerlich eine Beschwerde bei Datenschutzbehörde einbringen.Schließlich wird auf die Ausführungen der bB im Mängelbehebungsauftrag vom 29.10.2019 (VWA ./5, Seite 1) sowie in der Beschwerdevorlage verwiesen (VWA ./13, Seite 3): Zunächst könnte der BF einen Antrag auf Löschung der Straftat

Artikel 12, Absatz 3, DSGVO beim Verantwortlichen ( römisch 40 ) beantragen.

Sofern der Verantwortliche dem Antrag des BF auf Löschung der Straftat nicht nachkommt, kann der BF neuerlich eine Beschwerde bei Datenschutzbehörde einbringen. II.3.

  1. Zum Entfall der Verhandlung:römisch zwei.3.
  2. Zum Entfall der Verhandlung: II.3.2.
  3. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:römisch zwei.3.2.
  4. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren: § 24 VwGVG – Verhandlung – lautet (auszugsweise):Paragraph 24, VwGVG – Verhandlung – lautet (auszugsweise):

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. II.3.2.
  4. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:römisch zwei.3.2.
  5. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Da dies aufgrund der verspätet eingebrachten Beschwerde gegenständlich der Fall war, konnte die Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Da dies aufgrund der verspätet eingebrachten Beschwerde gegenständlich der Fall war, konnte die Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. II.3.

  1. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.3.
  2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W245.2232584.1.00

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