4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Am 27.05.2019 stellte der Beschwerdeführer XXXX (in der Folge auch „BF“) einen Antrag
Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.).römisch eins.1. Am 27.05.2019 stellte der Beschwerdeführer römisch 40 (in der Folge auch „BF“) einen Antrag
Paragraph 44, DSG auf Auskunft an das römisch 40 (VWA ./1, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). I.2. Am 03.07.2019 brachte der BF eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde gegen den Verantwortlichen XXXX wegen Verletzung der Informationspflicht
Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). römisch eins.2. Am 03.07.2019 brachte der BF eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde gegen den Verantwortlichen römisch 40 wegen Verletzung der Informationspflicht
Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). I.
2 Z 1 DSG zu nennen. Weiters führte die Datenschutzbehörde wie folgt dazu wörtlich aus: römisch eins.5. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 29.10.2019 (zugestellt am 31.10.2019) wurde der BF von der Datenschutzbehörde aufgefordert das als verletzt erachtete Recht
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, DSG zu nennen. Weiters führte die Datenschutzbehörde wie folgt dazu wörtlich aus: „In Frage kommt grundsätzlich eine Verletzung im Recht auf Löschung. Diesfalls ist es jedoch notwendig, dass Sie zunächst einen Antrag auf Löschung (des Eintrags über die Straftat) an die XXXX stellen. Nur wenn die XXXX nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen auf Ihr Löschbegehren reagiert, oder die Löschung verweigert, wäre in Folge eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde möglich.„In Frage kommt grundsätzlich eine Verletzung im Recht auf Löschung. Diesfalls ist es jedoch notwendig, dass Sie zunächst einen Antrag auf Löschung (des Eintrags über die Straftat) an die römisch 40 stellen. Nur wenn die römisch 40 nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen auf Ihr Löschbegehren reagiert, oder die Löschung verweigert, wäre in Folge eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde möglich. Sollten Sie sich für eine Verletzung im Recht auf Löschung entscheiden, wird angeregt, dass Sie die gegenständliche Beschwerde zunächst zurückziehen und einen Antrag auf Löschung stellen, der unmittelbar an die XXXX zu richten ist. Muster für einen solchen Antrag auf Löschung finden Sie unter: https://www.dsb.gv.at/dokumente („Antrag
Bitte bewahren Sie eine Kopie Ihres Antrags auf Löschung auf.Sollten Sie sich für eine Verletzung im Recht auf Löschung entscheiden, wird angeregt, dass Sie die gegenständliche Beschwerde zunächst zurückziehen und einen Antrag auf Löschung stellen, der unmittelbar an die römisch 40 zu richten ist. Muster für einen solchen Antrag auf Löschung finden Sie unter: https://www.dsb.gv.at/dokumente („Antrag
Bitte bewahren Sie eine Kopie Ihres Antrags auf Löschung auf. Nähere Informationen zu Ihren Betroffenenrechten und zum Recht auf Löschung finden Sie auch unter: https://www.dsb.gv.at/rechte-der-betroffenen“ Ferner wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass auch das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen (§ 24 Abs. 2 Z 5 DSG) und betreffend eine behauptete Verletzung im Recht auf Löschung von Daten (Art. 17 DSGVO) der zugrundeliegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners (§ 24 Abs. 3 DSG) fehlen würden.Ferner wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass auch das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 5, DSG) und betreffend eine behauptete Verletzung im Recht auf Löschung von Daten (Artikel 17, DSGVO) der zugrundeliegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners (Paragraph 24, Absatz 3, DSG) fehlen würden. Zudem wurde dem BF für die Erfüllung des gegenständlichen Mängelbehebungsauftrages eine Frist von zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens gesetzt. Schließlich wurde dem BF mitgeteilt, dass mit einer Zurückweisung des Antrages zu rechnen sei, wenn
3 AVG keine Verbesserung erfolgen sollte (VWA ./5, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Zudem wurde dem BF für die Erfüllung des gegenständlichen Mängelbehebungsauftrages eine Frist von zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens gesetzt. Schließlich wurde dem BF mitgeteilt, dass mit einer Zurückweisung des Antrages zu rechnen sei, wenn
Paragraph 13, Absatz 3, AVG keine Verbesserung erfolgen sollte (VWA ./5, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). I.
3 AVG zurückzuweisen gewesen. Begründend wurde ausgeführt, dass betreffend des BF bei der Datenschutzbehörde ein Verfahren zur GZ DSB-D124.1046 anhängig sei. Im Rahmen dieses Verfahrens habe der BF eine Stellungnahme am 27.08.2019 abgegeben. Im Zuge dieser Stellungnahme führte der BF aus, dass er neuerlich eine Beschwerde einbringe („Außerdem eine Frage bzw. eine neuerliche Beschwerde“, siehe dazu VWA ./4). Aus diesem Grund habe die Datenschutzbehörde aufgrund des Schreibens des BF vom 27.08.2019 zusätzlich ein neues Verfahren mit der Geschäftszahl DSB-D124.1607 protokolliert. Gegenstand dieses neuen Verfahrens sei die bei der Beschwerdegegnerin gespeicherte Straftat aus dem Jahr 2006, welche der BF begangen habe. Für diese Straftat sei der BF verurteilt worden und diese Straftat sei schon längst im Strafregister getilgt. Der BF habe die Frage gestellt, ob diese Speicherung der Daten und die Weitergabe an Streifenpolizisten rechtmäßig sei. Zu diesem Thema sei am 29.10.2019 ein Mängelbehebungsauftrag ergangen (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Der BF habe die Möglichkeit nicht genützt, die aufgezeigten Mängel zu beseitigen. Da der gestellte Antrag in der vorliegenden Form nicht gesetzmäßig gewesen sei, sei die Beschwerde des BF
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen gewesen. I.
Am 05.06.2020 hat die Datenschutzbehörde die Beschwerde des BF übernommen (OZ 6, siehe Punkt II.2).römisch eins.9. Gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde richtete sich die mit Schreiben vom 21.02.2020 erhobene Beschwerde. In der Beschwerde führte der BF zusammengefasst aus, dass die Anforderungen für eine rechtskonforme Beschwerde für einen juristischen Laien nicht nachvollziehbar seien (VWA ./11, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Die Beschwerde übermittelte der BF dem BVwG, wobei das BVwG den Eingang am 21.02.2020 bestätigte (OZ 4, siehe Punkt römisch zwei.2). Am 03.06.2020 wurde die Beschwerde des BF
Paragraph 6, AVG an die Datenschutzbehörde weitergeleitet (OZ 5, siehe Punkt römisch zwei.2). Am 05.06.2020 hat die Datenschutzbehörde die Beschwerde des BF übernommen (OZ 6, siehe Punkt römisch zwei.2). I.
Vm Art. 17 DSGVO an die XXXX zu stellen, informiert worden. Es sei jedoch nicht automatisch von einer Verletzung im Recht auf Löschung auszugehen gewesen, da ein Anspruch auf Löschung, der notfalls im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens durchzusetzen wäre, zunächst einen Antrag auf Löschung
3 DSGVO an den Verantwortlichen voraussetze.Aus dem Vorbringen war grundsätzlich abzuleiten, dass er eine Löschung von Dateneinträgen bei der römisch 40 wolle. Im Rahmen eines Mangelbehebungsauftrags sei der BF über die Möglichkeit, einen Antrag
, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 17, DSGVO an die römisch 40 zu stellen, informiert worden. Es sei jedoch nicht automatisch von einer Verletzung im Recht auf Löschung auszugehen gewesen, da ein Anspruch auf Löschung, der notfalls im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens durchzusetzen wäre, zunächst einen Antrag auf Löschung
Auch sei im Ergebnis unklar gewesen, welches Betroffenenrecht geltend gemacht worden sei. Darüber hinaus sei überhaupt unklar gewesen, ob der BF überhaupt eine Beschwerde nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO einbringen oder ein amtswegiges Prüfverfahren nach Art. 58 Abs. 1 lit. b DSGVO habe anregen wollen und worauf sein Anbringen im Ergebnis abziele. Daher sei die Beschwerde des BF zurückzuweisen gewesen.Auch sei im Ergebnis unklar gewesen, welches Betroffenenrecht geltend gemacht worden sei. Darüber hinaus sei überhaupt unklar gewesen, ob der BF überhaupt eine Beschwerde nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO einbringen oder ein amtswegiges Prüfverfahren nach Artikel 58, Absatz eins, Litera b, DSGVO habe anregen wollen und worauf sein Anbringen im Ergebnis abziele. Daher sei die Beschwerde des BF zurückzuweisen gewesen. I.
Am 05.06.2020 hat die Datenschutzbehörde die Beschwerde des BF übernommen. Mit Schreiben vom 21.02.2020 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde. Die Beschwerde übermittelte der BF dem BVwG. Das BVwG bestätigte gegenüber dem BF den Empfang der Beschwerde am 21.02.2020. Am 03.06.2020 wurde die Beschwerde des BF
Paragraph 6, AVG an die Datenschutzbehörde weitergeleitet. Am 05.06.2020 hat die Datenschutzbehörde die Beschwerde des BF übernommen. Bei der Datenschutzbehörde langte fristgerecht keine Bescheidbeschwerde zum Verfahren D124.1607/0002-DSB/2019 ein. II.
Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./2 – Beschwerde an die Datenschutzbehörde wegen Verletzung der Informationsplicht
Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./3 – Mitteilung der XXXX vom 02.08.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./4 – Stellungnahme des BF vom 27.08.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./5 – Mängelbehebungsauftrag der Datenschutzbehörde an den BF vom 29.10.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./6 – Stellungnahme des BF vom 31.10.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./7 – Bescheid der Datenschutzbehörde vom 19.11.2019, zugestellt am 26.11.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./8 – Antrag des BF Verfahrenshilfe vom 29.11.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./9 – Vorlage des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an das BVwG vom 10.12.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./10 – Beschluss des BVWG W274 2225966-1/3E vom 31.01.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./11 – Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 21.02.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./12 – Stellungnahme des BF an die Datenschutzbehörde vom 07.04.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) und ./13 – Aktenvorlage durch die Datenschutzbehörde mit Schreiben vom 10.06.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.)] sowie in den Gerichtsakt des BVwG [mit den Ordnungszahlen OZ 3 – Übernahmebestätigung des Beschlusses vom 06.02.2020 (übernommen aus Verfahrensakt BVWG W274 2225966-1, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), OZ 4 – Eingangsbestätigung des BVwG vom 21.02.2020 (übernommen aus Verfahrensakt BVWG W274 2225966-2, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), OZ 5 – Veranlassung der Weiterleitung der Beschwerde an die Datenschutzbehörde am 03.06.2020 (übernommen aus Verfahrensakt BVWG W274 2225966-2, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), OZ 6 – Übernahme der Beschwerde durch die Datenschutzbehörde (übernommen aus Verfahrensakt BVWG W274 2225966-2, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), OZ 7 – Verspätungsvorhalt und Parteiengehör vom 20.01.2021 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), OZ 8 – Stellungnahme des BF vom 07.02.2021 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) und OZ 10 – Aktenvermerk vom 11.02.2021 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.)]. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der bB [in der Folge kurz „VWA“ mit den Bestandteilen ./1 – Antrag des BF
Paragraph 44, DSG auf Auskunft an das römisch 40 vom 27.05.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./2 – Beschwerde an die Datenschutzbehörde wegen Verletzung der Informationsplicht
Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./3 – Mitteilung der römisch 40 vom 02.08.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./4 – Stellungnahme des BF vom 27.08.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./5 – Mängelbehebungsauftrag der Datenschutzbehörde an den BF vom 29.10.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./6 – Stellungnahme des BF vom 31.10.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./7 – Bescheid der Datenschutzbehörde vom 19.11.2019, zugestellt am 26.11.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./8 – Antrag des BF Verfahrenshilfe vom 29.11.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./9 – Vorlage des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an das BVwG vom 10.12.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./10 – Beschluss des BVWG W274 2225966-1/3E vom 31.01.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./11 – Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 21.02.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./12 – Stellungnahme des BF an die Datenschutzbehörde vom 07.04.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) und ./13 – Aktenvorlage durch die Datenschutzbehörde mit Schreiben vom 10.06.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.)] sowie in den Gerichtsakt des BVwG [mit den Ordnungszahlen OZ 3 – Übernahmebestätigung des Beschlusses vom 06.02.2020 (übernommen aus Verfahrensakt BVWG W274 2225966-1, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), OZ 4 – Eingangsbestätigung des BVwG vom 21.02.2020 (übernommen aus Verfahrensakt BVWG W274 2225966-2, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), OZ 5 – Veranlassung der Weiterleitung der Beschwerde an die Datenschutzbehörde am 03.06.2020 (übernommen aus Verfahrensakt BVWG W274 2225966-2, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), OZ 6 – Übernahme der Beschwerde durch die Datenschutzbehörde (übernommen aus Verfahrensakt BVWG W274 2225966-2, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), OZ 7 – Verspätungsvorhalt und Parteiengehör vom 20.01.2021 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), OZ 8 – Stellungnahme des BF vom 07.02.2021 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) und OZ 10 – Aktenvermerk vom 11.02.2021 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.)]. II.2.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der Datenschutzbehörde
Vm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG iVm § 13 Abs. 3 AVG zugrunde. Diese Angelegenheit ist
Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der Datenschutzbehörde
Paragraph eins, DSG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 5, DSG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugrunde. Diese Angelegenheit ist
Paragraph 27, DSG von Senatsentscheidungen erfasst. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. II.3.
1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
GVG – Verfahrenshilfe – lautet (auszugsweise):Paragraph 8 a, VwGVG – Verfahrenshilfe – lautet (auszugsweise):
1 Z 2 B-VG.Bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen
GVG beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Die Beschwerdefrist beträgt
GVG vier Wochen. Unter Berücksichtigung des § 12 VwGVG kann daher eine Beschwerde bis spätestens 06.03.2020 bei der Datenschutzbehörde eingebracht werden (siehe dazu auch Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides, VWA ./7, Seite 5 f).In gegenständlicher Beschwerdesache wurde der Beschluss des BVwG über die Abweisung des Antrages des BF auf Verfahrenshilfe am 06.02.2020 vom BF übernommen.
Paragraph 8 a, Absatz 7, VwGVG beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Die Beschwerdefrist beträgt
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vier Wochen. Unter Berücksichtigung des Paragraph 12, VwGVG kann daher eine Beschwerde bis spätestens 06.03.2020 bei der Datenschutzbehörde eingebracht werden (siehe dazu auch Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides, VWA ./7, Seite 5 f).
GVG 2014 beträgt die Frist für die Erhebung einer (Bescheid-)Beschwerde vier Wochen und beginnt nach § 7 Abs. 4 Z 1 leg cit. mit dem Tag der Zustellung des Bescheides oder mit dem Tag der mündlichen Verkündung. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen (§ 13 Abs. 1 zweiter Satz AVG), wobei der Postlauf in die Frist nicht eingerechnet wird (§ 33 Abs. 3 AVG). Um rechtzeitig zu sein, muss der Schriftsatz spätestens am letzten Tag der Frist bei der belangten Behörde überreicht werden, rechtswirksam im Rahmen des § 13 Abs. 2 und 5 AVG auf elektronischem Weg in den Verfügungsbereich der Behörde gelangen oder einem Zustelldienst übergeben werden und in der Folge tatsächlich bei der Behörde einlangen (VwGH 21.08.2020, Ra 2019/02/0093). Da die Beschwerde des BF erst am 05.06.2020 von der Datenschutzbehörde übernommen wurde, langte die Beschwerde des BF nicht rechtzeitig bei der Datenschutzbehörde ein. Die Beschwerde hätte bis spätestens 06.03.2020 einlangen müssen. In gegenständlicher Beschwerdesache kommt auch das Verwaltungsrechtliche COVID-19-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020, nicht zum Tragen, da dieses Gesetz erst am 21.03.2020, somit nach Ablauf der Beschwerdefrist bekanntgemacht wurde bzw. dieses Gesetz nur für Fristen anwendbar war, welche am 22.03.2020 noch nicht abgelaufen waren.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG 2014 beträgt die Frist für die Erhebung einer (Bescheid-)Beschwerde vier Wochen und beginnt nach Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, leg cit. mit dem Tag der Zustellung des Bescheides oder mit dem Tag der mündlichen Verkündung. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen (Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz AVG), wobei der Postlauf in die Frist nicht eingerechnet wird (Paragraph 33, Absatz 3, AVG). Um rechtzeitig zu sein, muss der Schriftsatz spätestens am letzten Tag der Frist bei der belangten Behörde überreicht werden, rechtswirksam im Rahmen des Paragraph 13, Absatz 2 und 5 AVG auf elektronischem Weg in den Verfügungsbereich der Behörde gelangen oder einem Zustelldienst übergeben werden und in der Folge tatsächlich bei der Behörde einlangen (VwGH 21.08.2020, Ra 2019/02/0093). Da die Beschwerde des BF erst am 05.06.2020 von der Datenschutzbehörde übernommen wurde, langte die Beschwerde des BF nicht rechtzeitig bei der Datenschutzbehörde ein. Die Beschwerde hätte bis spätestens 06.03.2020 einlangen müssen. In gegenständlicher Beschwerdesache kommt auch das Verwaltungsrechtliche COVID-19-Begleitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, nicht zum Tragen, da dieses Gesetz erst am 21.03.2020, somit nach Ablauf der Beschwerdefrist bekanntgemacht wurde bzw. dieses Gesetz nur für Fristen anwendbar war, welche am 22.03.2020 noch nicht abgelaufen waren. Die Weiterleitung schriftlicher Anbringen hat
1 AVG „ohne unnötigen Aufschub“ zu erfolgen, darf also nicht beliebig lange hinausgezögert werden. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kommt in dieser Bestimmung der den Verwaltungsverfahrensgesetzen immanente Grundsatz zum Ausdruck, dass einer Partei aus der Unkenntnis der Behördenorganisation und der Zuständigkeitsnormen kein Rechtsnachteil entstehen soll, sondern es Sache der Behörden ist, dass ein Parteianbringen unabhängig von der darin etwa erfolgten Bezeichnung der angerufenen Behörde an die zu seiner Erledigung zuständige Behörde gelangt. Dieser Grundsatz erfährt allerdings insofern eine bedeutsame Einschränkung, als die Weiterleitung (dh in Wahrheit: die Einbringung bei der falschen Behörde) nach ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers „auf Gefahr des Einschreiters“ erfolgt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 [Stand 01.01.2014], Rz. 11 mwN). Die bei einer Weiterleitung nach § 6 Abs. 1 AVG aufgetretenen Verzögerungen gehen folglich zu Lasten der Partei, die den Schriftsatz bei der falschen Einbringungsstelle eingebracht hat (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070). Wird ein Schriftsatz nicht bei der für dessen Einbringung gesetzmäßig zuständigen Stelle (in gegenständlicher Beschwerdesache bei der Datenschutzbehörde) eingebracht und wird dieser
AVG weitergeleitet, gilt er nur dann als fristgerecht eingebracht, wenn der Schriftsatz entweder noch vor Fristablauf bei der zuständigen Stelle einlangt oder von der unzuständigen Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Weiterleitung an die Post gegeben wurde (vgl. VwGH 15.07.2015, Ra 2015/03/0049 mwN; vgl. auch VwGH 25.10.2016, Ro 2016/02/0008).Die Weiterleitung schriftlicher Anbringen hat
Paragraph 6, Absatz eins, AVG „ohne unnötigen Aufschub“ zu erfolgen, darf also nicht beliebig lange hinausgezögert werden. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kommt in dieser Bestimmung der den Verwaltungsverfahrensgesetzen immanente Grundsatz zum Ausdruck, dass einer Partei aus der Unkenntnis der Behördenorganisation und der Zuständigkeitsnormen kein Rechtsnachteil entstehen soll, sondern es Sache der Behörden ist, dass ein Parteianbringen unabhängig von der darin etwa erfolgten Bezeichnung der angerufenen Behörde an die zu seiner Erledigung zuständige Behörde gelangt. Dieser Grundsatz erfährt allerdings insofern eine bedeutsame Einschränkung, als die Weiterleitung (dh in Wahrheit: die Einbringung bei der falschen Behörde) nach ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers „auf Gefahr des Einschreiters“ erfolgt (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 6, [Stand 01.01.2014], Rz. 11 mwN). Die bei einer Weiterleitung nach Paragraph 6, Absatz eins, AVG aufgetretenen Verzögerungen gehen folglich zu Lasten der Partei, die den Schriftsatz bei der falschen Einbringungsstelle eingebracht hat (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070). Wird ein Schriftsatz nicht bei der für dessen Einbringung gesetzmäßig zuständigen Stelle (in gegenständlicher Beschwerdesache bei der Datenschutzbehörde) eingebracht und wird dieser
Paragraph 6, AVG weitergeleitet, gilt er nur dann als fristgerecht eingebracht, wenn der Schriftsatz entweder noch vor Fristablauf bei der zuständigen Stelle einlangt oder von der unzuständigen Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Weiterleitung an die Post gegeben wurde vergleiche VwGH 15.07.2015, Ra 2015/03/0049 mwN; vergleiche auch VwGH 25.10.2016, Ro 2016/02/0008). Verspätet eingebrachte Rechtsmittel sind als unzulässig zurückzuweisen. Jedoch ist dem Rechtsmittelwerber zuvor die offensichtliche Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen (vgl. VwGH 24.11.2011, 2011/23/0269; vgl. auch VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0057), weshalb das BVwG dem BF diese Verspätung entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgehalten hat (OZ 7). Verspätet eingebrachte Rechtsmittel sind als unzulässig zurückzuweisen. Jedoch ist dem Rechtsmittelwerber zuvor die offensichtliche Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen vergleiche VwGH 24.11.2011, 2011/23/0269; vergleiche auch VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0057), weshalb das BVwG dem BF diese Verspätung entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgehalten hat (OZ 7). Der BF führte in seiner Stellungnahme vom 07.02.2021 aus, dass er die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags selbstverständlich auch zeitgleich an die Datenschutzbehörde per Mail übermittelt habe. Er habe sich im Zusammenhang mit Verfahren vor der Datenschutzbehörde noch keiner Fristversäumnis schuldig gemacht, während die Datenschutzbehörde laufend Fristen missachtet habe bzw. ihren gesetzlichen Pflichten nicht nachgekommen sei. Dazu erwähnte er einige Gesetzesverstöße der Datenschutzbehörde im Zusammenhang mit sieben Verfahren, die er eingeleitet habe. Aus seiner Stellungnahme ist jedoch kein Nachweis zu entnehmen, dass er die Beschwerde rechtzeitig an die Datenschutzbehörde übermittelt hat (vgl. OZ 8, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Auch führte die bB auf neuerliche Nachfrage aus, dass im Februar 2020 kein Eingangsstück – sohin auch keine Bescheidbeschwerde – des BF im ELAK protokolliert worden sei. Der BF führte in seiner Stellungnahme vom 07.02.2021 aus, dass er die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags selbstverständlich auch zeitgleich an die Datenschutzbehörde per Mail übermittelt habe. Er habe sich im Zusammenhang mit Verfahren vor der Datenschutzbehörde noch keiner Fristversäumnis schuldig gemacht, während die Datenschutzbehörde laufend Fristen missachtet habe bzw. ihren gesetzlichen Pflichten nicht nachgekommen sei. Dazu erwähnte er einige Gesetzesverstöße der Datenschutzbehörde im Zusammenhang mit sieben Verfahren, die er eingeleitet habe. Aus seiner Stellungnahme ist jedoch kein Nachweis zu entnehmen, dass er die Beschwerde rechtzeitig an die Datenschutzbehörde übermittelt hat vergleiche OZ 8, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Auch führte die bB auf neuerliche Nachfrage aus, dass im Februar 2020 kein Eingangsstück – sohin auch keine Bescheidbeschwerde – des BF im ELAK protokolliert worden sei. Die Beschwerde langte erst am 05.06.2020 bei der zuständigen Behörde, also rund drei Monate nach Ablauf der Frist ein. Daher wurde die Beschwerde nicht rechtzeitig eingebracht und war
Vm § 31 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.Die Beschwerde langte erst am 05.06.2020 bei der zuständigen Behörde, also rund drei Monate nach Ablauf der Frist ein. Daher wurde die Beschwerde nicht rechtzeitig eingebracht und war
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG als verspätet zurückzuweisen. Schließlich wird auf die Ausführungen der bB im Mängelbehebungsauftrag vom 29.10.2019 (VWA ./5, Seite 1) sowie in der Beschwerdevorlage verwiesen (VWA ./13, Seite 3): Zunächst könnte der BF einen Antrag auf Löschung der Straftat
3 DSGVO beim Verantwortlichen ( XXXX ) beantragen. Sofern der Verantwortliche dem Antrag des BF auf Löschung der Straftat nicht nachkommt, kann der BF neuerlich eine Beschwerde bei Datenschutzbehörde einbringen.Schließlich wird auf die Ausführungen der bB im Mängelbehebungsauftrag vom 29.10.2019 (VWA ./5, Seite 1) sowie in der Beschwerdevorlage verwiesen (VWA ./13, Seite 3): Zunächst könnte der BF einen Antrag auf Löschung der Straftat
Sofern der Verantwortliche dem Antrag des BF auf Löschung der Straftat nicht nachkommt, kann der BF neuerlich eine Beschwerde bei Datenschutzbehörde einbringen. II.3.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Da dies aufgrund der verspätet eingebrachten Beschwerde gegenständlich der Fall war, konnte die Verhandlung
GVG entfallen.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Da dies aufgrund der verspätet eingebrachten Beschwerde gegenständlich der Fall war, konnte die Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. II.3.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W245.2232584.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.