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{'item': 'W258 2237172-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2021 GeschäftszahlW258 2237172-1 SpruchW258 2237172-1/4E, W258 2237172-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Gerd TRÖTZMÜLLER und Gerhard RAUB über die Beschwerde von XXXX , (mitbeteiligte Partei vor dem Verwaltungsgericht: XXXX ) gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 16.10.2020, GZ D124.1355, 2020-0.670.18, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Gerd TRÖTZMÜLLER und Gerhard RAUB über die Beschwerde von römisch 40 , (mitbeteiligte Partei vor dem Verwaltungsgericht: römisch 40 ) gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 16.10.2020, GZ D124.1355, 2020-0.670.18, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen: A) Die Beschwerde wird zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer richtete am 20.01.2020 eine Datenschutzbeschwerde an die belangte Behörde, in der er eine Verletzung in seinem Recht auf Löschung behauptet, ihre Feststellung begehrt sowie die Verhängung einer Geldbuße über die mitbeteiligte Partei beantragt hat. Mit genanntem Bescheid wies die belangte Behörde das Feststellungbegehren ab und den Antrag auf Verhängung einer Geldbuße zurück. Dagegen richtet sich die gegenständliche Bescheidbeschwerde des Beschwerdeführers vom 11.11.2020, welche die Datenschutzbehörde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 17.11.2020 zur Entscheidung vorgelegt hat. Die Bescheidbeschwerde hat folgenden Inhalt: „Koblach, am 11.11.2020 Zahl: D124.1355 […] Gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 16.10.2020, GZ: D124.1355, 2020-0.670.18, per E-Mail zugestellt am 19.10.2020, erhebe ich binnen offener Frist BESCHWERDE an das Bundesverwaltungsgericht. Im Einzelnen wird hierzu ausgeführt wie folgt: […] Aus den dargelegten Gründen ist die Entscheidung der Datenschutzbehörde vom 16.10.2020, GZ: D124.1355, 2020-0.670.18 mit der die beantragte Löschung der Daten des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, falsch. Ich stelle daher an das Bundesverwaltungsgericht nachstehende ANTRÄGE Das Bundesverwaltungsgericht möge

  1. in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid der Datenschutzbehörde vom 20.09.2019, Zahl DSB-D123.319/0002-DSB/2019, dahingehend abändern, dass dem Antrag gemäß Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, DSGVO) den Antrag auf Löschung meiner personenbezogenen Daten hinsichtlich der bei der […] vorhandenen und mich betreffenden Eintragungen der […] bezüglich Euro 65,85, Akt geschlossen am 3.5.2016 und bezüglich Euro 834,40, Akt geschlossen am 30.12.2015 sowie hinsichtlich der bei der […] ebenso bestehenden, mich betreffenden Eintragungen der […] über Euro 29,98, Akt geschlossen am 2.5.2017 und über Euro 34,98, Akt geschlossen am 20.8.2018 stattgegeben wird.
  3. den angefochtenen Bescheid der Datenschutzbehörde vom 20.09.2019, Zahl DSB-D123.319/0002-DSB/2019 mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erfassung eines neuen Bescheides an die Datenschutzbehörde zurückverweisen. […]“ In der Bescheidbeschwerde finden sich keine Ausführungen zur Frage, warum die Zurückweisung des Antrags auf Verhängung einer Geldbuße rechtswidrig sein soll. Das erkennende Gericht erteilte dem Beschwerdeführer den folgenden Mängelbehebungsauftrag: „
  4. Es werden zwei miteinander unvereinbare Anträge gestellt: Das Beschwerdebegehren ist einerseits auf die – sinngemäße – inhaltliche Entscheidung gerichtet, der mitbeteiligten Partei aufzutragen, näher bezeichnete Daten zu löschen. Gleichzeitig ist es darauf gerichtet, den bekämpften Bescheid aufzuheben und ihn zur neuerlichen Entscheidung zurückzuweisen. Es wird Ihnen aufgetragen klarzustellen, in welche Reihenfolge die beiden Anträge behandelt werden sollen oder ob die beiden Anträge tatsächlich ohne Reihung gestellt werden; diesfalls wäre mit einer Zurückweisung der Beschwerde zu rechnen.
  5. Mit der Beschwerde soll der Bescheid der Datenschutzbehörde mit der Zahl D124.1355, 2020-0.670.18, angefochten werden. Die Beschwerdeanträge (Seite 6 der Beschwerde) beziehen sich allerdings – wohl irrtümlich – auf die Zahl DSB-D123.319/0002-DSB/
  6. Es wird Ihnen aufgetragen klarzustellen, auf welche Zahl sich die Beschwerde und die Anträge beziehen.
  7. Sofern sich die Beschwerde auf den Bescheid der Datenschutzbehörde zur Zahl D124.1355, 2020-0.670.18 beziehen sollte: Im bekämpften Bescheid wird nicht nur über Ihren Antrag auf Löschung entschieden, sondern auch Ihr Antrag auf Verhängung einer Geldbuße zurückgewiesen. Nach den Ausführungen in der Bescheidbeschwerde soll der Bescheid vollumfänglich – dh auch hinsichtlich der Zurückweisung – angefochten werden. In der Beschwerde finden sich allerdings keine Ausführungen, warum die Zurückweisung rechtswidrig sein soll. Es wird Ihnen daher aufgetragen klarzustellen, ob tatsächlich auch die Zurückweisung bekämpft werden soll; diesfalls wäre zu ergänzen, warum die Zurückweisung des Antrags auf Verhängung einer Geldbuße rechtswidrig sein soll. Dies alles binnen 14 Tagen, andernfalls mit einer Zurückweisung der Beschwerde zu rechnen wäre.“ Der Beschwerdeführer hat den Mängelbehebungsauftrag am 18.01.2021 übernommen. Eine Behebung der Mängel erfolgte nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der zu Punkt I. geschilderte und auf dem unbedenklichen Verfahrensakt gründende Verfahrensgang steht fest. Der zu Punkt römisch eins. geschilderte und auf dem unbedenklichen Verfahrensakt gründende Verfahrensgang steht fest. Rechtlich folgt daraus: Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat eine Beschwerde ua den angefochtenen Bescheid zu bezeichnen (Z 1 leg cit), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3 leg cit) und ein Begehren (Z 4 leg cit) zu enthalten. Fehlt einer der Beschwerdeinhalte, hat das Gericht unverzüglich die Behebung des Mangels zu veranlassen. Hierfür kann das Gericht dem Beschwerdeführer die Behebung des Mangels binnen einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass die Beschwerde bei ungenutztem Ablauf der Frist zurückgewiesen wird (§ 13 Abs 3 AVG iVm § 24 VStG iVm § 38 VwGVG). Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht vollständig behoben, ist die Beschwerde zurückzuweisen. Rechtlich folgt daraus: Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat eine Beschwerde ua den angefochtenen Bescheid zu bezeichnen (Ziffer eins, leg cit), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Ziffer 3, leg cit) und ein Begehren (Ziffer 4, leg cit) zu enthalten. Fehlt einer der Beschwerdeinhalte, hat das Gericht unverzüglich die Behebung des Mangels zu veranlassen. Hierfür kann das Gericht dem Beschwerdeführer die Behebung des Mangels binnen einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass die Beschwerde bei ungenutztem Ablauf der Frist zurückgewiesen wird (Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG). Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht vollständig behoben, ist die Beschwerde zurückzuweisen. Der Beschwerdeantrag war mehrdeutig und enthielt eine andere Aktenzahl als das Beschwerdevorbingen. Zum Spruchpunkt des bekämpften Bescheids, mit dem der Antrag auf Verhängung einer Geldbuße zurückgewiesen worden ist, fehlen Beschwerdegründe. Daraufhin hat das erkennende Gericht den Beschwerdeführer unter Setzung einer vierzehntägigen Frist zur Verbesserung aufgefordert. Die Frist für die Verbesserung begann mit dem der – am 18.01.2021 durch Übernahme erfolgten – Zustellung folgenden Tag zu laufen und endete mit Ablauf des vierzehnten Tages, sohin am 01.02.
  8. Da der Beschwerdeführer die Mängel der Beschwerde nicht behoben hat obwohl die gesetzte Frist abgelaufen ist und lediglich die mehrdeutige Bezeichnung des bekämpften Bescheids in Zusammenschau mit dem Bescheidvorbringen korrigiert werden konnte, war die Beschwerde zurückzuweisen. Die Revision – über deren Zulässigkeit gemäß § 25a Abs 1 VwGVG abzusprechen ist – war gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zuzulassen, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das erkennende Gericht konnte sich auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen.Die Revision – über deren Zulässigkeit gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG abzusprechen ist – war gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zuzulassen, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das erkennende Gericht konnte sich auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W258.2237172.1.00

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