RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2021 GeschäftszahlW260 2219849-1 SpruchW260 2219849-1/3E, W260 2219849-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführer“) stellte am 29.10.2018 einen Antrag auf Arbeitslosengeld und bezog seit 29.10.2018 Arbeitslosengeld.
- römisch 40 (im Folgenden „Beschwerdeführer“) stellte am 29.10.2018 einen Antrag auf Arbeitslosengeld und bezog seit 29.10.2018 Arbeitslosengeld.
- In der von der belangten Behörde, dem Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt (im Folgenden „AMS“), zuletzt am 01.02.2019 mit dem Beschwerdeführer verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde zusammengefasst festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Stellensuche als Berufskraftfahrer - Personenbeförderung bzw. Produktionsarbeiter unterstütze und sich der Beschwerdeführer auf Stellenangebote des AMS bewerben und binnen acht Tagen Rückmeldung geben solle. Als gewünschter Arbeitsort wurden die Bezirke Wiener Neustadt, Baden, Neunkirchen, Mödling, 1100 Wien, 1110 Wien, 1120 Wien, 1230 Wien definiert und als Arbeitsausmaß Vollzeit festgelegt.
- Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer am 27.02.2019 ein schriftliches Stellenangebot beim Taxiunternehmen XXXX mit einem möglichen Arbeitsantritt am 13.03.2019.
- Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer am 27.02.2019 ein schriftliches Stellenangebot beim Taxiunternehmen römisch 40 mit einem möglichen Arbeitsantritt am 13.03.
- Laut dem Vermittlungsvorschlag wurde ein Mietwagenfahrer, Vollzeit oder Teilzeit, mit Arbeitsort 2630 Pottschach, gesucht. Geboten wurde eine kollektivvertragliche Entlohnung. Dem Vermittlungsvorschlag war zu entnehmen, dass die Bewerbung ausschließlich persönlich im Rahmen einer durchgeführten Jobbörse am 12.03.2019 um 9Uhr in den Räumlichkeiten der Regionalen Geschäftsstelle Neunkirchen durchgeführt werde. Zu diesem Termin seien aussagekräftige Bewerbungsunterlagen mitzubringen.
- Am 12.03.2019 gab der zuständige Mitarbeiter des Service für Unternehmen der Regionalen Geschäftsstelle Neunkirchen, dem AMS schriftlich bekannt, dass der Beschwerdeführer am 12.03.2019 nicht bei der durchgeführten Jobbörse anwesend gewesen sei.
- Eine Beschäftigung des Beschwerdeführers kam in der Folge nicht zustande.
- Am 13.03.2019 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde in einer Niederschrift zur Nichtannahme beziehungsweise dem Nichtzustandekommen dieser Beschäftigung befragt. Dabei gab er an, keine Einwendungen gegen die zugewiesene Beschäftigung zu haben. Es sei richtig, dass er nicht zur Jobbörse erschienen sei. Er wäre der Meinung gewesen, die Jobbörse finde erst am 13.03.2019 statt. Berücksichtigungswürdige Gründe könne er nicht vorbringen.
- Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 15.03.2019 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 13.03.2019 bis 23.04.2019 den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt.
- Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 15.03.2019 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 13.03.2019 bis 23.04.2019 den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 10, AlVG verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt.
- In der fristgerechten Beschwerde vom 26.03.2019 führte der Beschwerdeführer aus, dass er wegen dem angefochtenen Bescheid vom 15.03.2019 bereits mit seinem Betreuer gesprochen hätte. Er wäre der Meinung gewesen, den Termin für die Jobbörse am 13.03.2019 zu haben. Er hätte den Termin für die Jobbörse am 12.03.2019 sicher nicht vergessen wollen. Er wäre immer arbeitswillig gewesen und würde nächsten Monat bei einer neuen Firma eine Arbeit aufnehmen können. Er hätte für eine große Familie mit vier Kindern zu sorgen und sei auch nicht zufrieden, solange arbeitslos zu sein. Aus diesen Gründen ersuche er um Stattgabe seiner Beschwerde.
- Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens wurde die Angelegenheit einer neuerlichen Prüfung unterzogen.
- Die belangte Behörde erließ im Verfahren über die Beschwerde vom 26.03.2019 am 17.05.2019 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen und Nachsicht nicht gewährt wurde.
- Die belangte Behörde erließ im Verfahren über die Beschwerde vom 26.03.2019 am 17.05.2019 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen und Nachsicht nicht gewährt wurde.
- In der Folge wurde vom Beschwerdeführer rechtzeitig ein Vorlageantrag eingebracht. Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen. Er hätte den Termin am 12.03.2019 unabsichtlich versäumt. Er hätte geglaubt, es wäre der 13.03.
- Bisher hätte er seine Termine immer wahrgenommen und, soweit es sein gesundheitlicher Zustand gut gewesen sei, immer Arbeit gesucht. Er hätte eine große Familie, um die er sich kümmern müsse. Mit E-Mail vom 03.06.2019 übermittelte er erneut seinen „Einspruch“, weil er zuvor ein falsches Datum und ein falsches Schreiben genannt hätte.
- Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 07.06.2019 elektronisch übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezieht – mit Unterbrechungen – seit 29.10.2018 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer wurde zuletzt am 01.02.2019 eine verbindliche Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, mit dem Ziel der Unterstützung des Beschwerdeführers seitens der belangten Behörde bei der Suche nach einer Stelle als Berufskraftfahrer - Personenbeförderung bzw. Produktionsarbeiter. Dem Beschwerdeführer wurde am 27.02.2019 vom AMS ein Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Mietwagenfahrer mit einem möglichen Arbeitsantritt am 13.03.2019 übermittelt. Dem Vermittlungsvorschlag war zu entnehmen, dass die Bewerbung ausschließlich persönlich im Rahmen einer durchgeführten Jobbörse am 12.03.2019 um 9Uhr in den Räumlichkeiten der Regionalen Geschäftsstelle Neunkirchen durchgeführt wird. Der Beschwerdeführer hat den Vermittlungsvorschlag erhalten. Die vermittelte Beschäftigung ist zumutbar. Der Beschwerdeführer ist am 12.03.2019 zur Jobbörse nicht erschienen. Der Beschwerdeführer ist seit 05.01.2019 geringfügig bei der XXXX beschäftigt. Der Beschwerdeführer ist seit 05.01.2019 geringfügig bei der römisch 40 beschäftigt. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS. Dass der Beschwerdeführer – mit Unterbrechungen – seit 29.10.2018 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezog, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Versicherungsdatenauszug mit Stichtag 14.05.
- Der Inhalt des zugewiesenen Stellenangebotes ist zusammengefasst Bestandteil des an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Verwaltungsaktes und wurde der Inhalt im Verfahren nicht bestritten. Unstrittig ist, dass die verfahrensgegenständliche Stelle zumutbar ist und ordnungsgemäß zugewiesen wurde. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, dass er zur Jobbörse am 12.03.2019 nicht erschienen ist. In der Beschwerde gab er im Wesentlichen an, dass er geglaubt habe, die Jobbörse würde erst am 13.03.2019 stattfinden. Im Vorlageantrag rechtfertigte er sich auch damit, dass er den Termin am 12.03.2019 unabsichtlich versäumt hätte. Wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung darlegte, wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass ihm von der Regionalen Geschäftsstelle Vermittlungsvorschläge übermittelt werden und er sich – entsprechend der Vorgaben in den Vermittlungsvorschlägen – zu bewerben habe. Dem gegenständlichen Vermittlungsvorschlag ist zu entnehmen, dass die Bewerbung ausschließlich persönlich im Rahmen einer durchgeführten Jobbörse am 12.03.2019 um 9Uhr in den Räumlichkeiten der Regionalen Geschäftsstelle Neunkirchen zu erfolgen hat und dass der mögliche Arbeitsantritt am 13.03.2019 erfolgen sollte. Die Angaben im Vermittlungsvorschlag sind unmissverständlich und gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer geglaubt haben könnte, die Jobbörse würde erst am 13.03.2019 stattfinden. Etwaige Verständigungsprobleme – aufgrund der lediglich mäßigen Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers – die diese Verwechslung rechtfertigen könnten, wurden vom Beschwerdeführer – jedenfalls bezogen auf den Vermittlungsvorschlag – nicht vorgebracht und ergeben sich auch aus den Verfahrensunterlagen keine Anhaltspunkte dafür. Der Beschwerdeführer verwies in der Beschwerdeschrift und im Vorlageantrag darauf, dass er immer arbeitswillig gewesen wäre und seine Termine wahrgenommen hätte. Es wird nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer – wie behauptet – immer arbeitswillig gewesen ist und seine Termine wahrgenommen hat. Dies ändert aber nichts daran, dass er dem verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag nicht nachgekommen ist bzw. nicht zur Jobbörse am 12.03.2019 erschienen ist. In der Beschwerdeschrift machte er auch geltend, dass er „nächsten Monat“ bei einer neuen Firma eine Arbeit aufnehmen könne. Dazu ist auszuführen, dass dem Versicherungsdatenauszug vom 06.06.2019 zwar zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer seit 05.01.2019 geringfügig bei der XXXX beschäftigt ist. Es gibt aber keine Nachweise dafür, dass der Beschwerdeführer tatsächlich ein vollversichertes, die Arbeitslosigkeit beendendes Dienstverhältnis aufgenommen hat. Der Beschwerdeführer hat während der Ausschlussfrist kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen und stand nach wie vor im Arbeitslosenbezug.In der Beschwerdeschrift machte er auch geltend, dass er „nächsten Monat“ bei einer neuen Firma eine Arbeit aufnehmen könne. Dazu ist auszuführen, dass dem Versicherungsdatenauszug vom 06.06.2019 zwar zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer seit 05.01.2019 geringfügig bei der römisch 40 beschäftigt ist. Es gibt aber keine Nachweise dafür, dass der Beschwerdeführer tatsächlich ein vollversichertes, die Arbeitslosigkeit beendendes Dienstverhältnis aufgenommen hat. Der Beschwerdeführer hat während der Ausschlussfrist kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen und stand nach wie vor im Arbeitslosenbezug. In der Beschwerdeschrift und im Vorlageantrag monierte der Beschwerdeführer, dass er eine große Familie hätte und für diese sorgen müssen. Diesbezüglich wird auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen, wonach Sorgepflichten grundsätzlich keine Nachsichtgründe darstellen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur Entscheidung in der Sache: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: "Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)bis
(8)[...] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)[...] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- -
- so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. 3.
- Zur Zuweisungstauglichkeit der Beschäftigung: 3.2.
- Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).3.2.
- Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig vergleiche VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). 3.2.
- Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).3.2.
- Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind vergleiche VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209). Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). 3.2.
- Im gegenständlichen Fall hat der Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als Mietwagenfahrer den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen. Im gegenständlichen Vermittlungsvorschlag sind die Angabe zum Arbeitsort und somit zur möglichen Wegzeit, die Angabe zur Arbeitszeit (Vollzeitbeschäftigung) und zur Entlohnung ausreichend angeführt. Außerdem hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, im Rahmen eines Vorstellungsgespräches den genauen Arbeitsort und somit die genaue Wegzeit und die genaue Arbeitszeit usw. zu klären und zu vereinbaren. Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Zuweisung als Mietwagenfahrer nicht moniert hat.3.2.
- Im gegenständlichen Fall hat der Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als Mietwagenfahrer den Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen. Im gegenständlichen Vermittlungsvorschlag sind die Angabe zum Arbeitsort und somit zur möglichen Wegzeit, die Angabe zur Arbeitszeit (Vollzeitbeschäftigung) und zur Entlohnung ausreichend angeführt. Außerdem hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, im Rahmen eines Vorstellungsgespräches den genauen Arbeitsort und somit die genaue Wegzeit und die genaue Arbeitszeit usw. zu klären und zu vereinbaren. Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Zuweisung als Mietwagenfahrer nicht moniert hat. 3.
- Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung: Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Den Feststellungen zufolge wurde dem Beschwerdeführer eine Vollzeitstelle als Mietwagenfahrer mit Arbeitsbeginn am 13.03.2019 angeboten. Die Bewerbung hätte ausschließlich im Rahmen einer Jobbörse am 12.03.2019 erfolgen sollen. Der Beschwerdeführer ist zu dieser Jobbörse nicht erschienen, weil er geglaubt hat, dass die Jobbörse erst am 13.03.2019 stattfindet. Die erforderliche Kausalität ist gegeben, weil nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme der Kausalität ausreicht, dass durch das Verhalten des Arbeitslosen die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (vgl. VwGH 13.11.2013, 2013/08/0020), was durch die Unterlassung der Teilnahme an der Jobbörse zweifelsfrei feststeht.Die erforderliche Kausalität ist gegeben, weil nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme der Kausalität ausreicht, dass durch das Verhalten des Arbeitslosen die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden vergleiche VwGH 13.11.2013, 2013/08/0020), was durch die Unterlassung der Teilnahme an der Jobbörse zweifelsfrei feststeht. Der erforderliche (bedingte) Vorsatz ist ebenfalls gegeben, weil der Beschwerdeführer durch sein Nichterschienen bei der Jobbörse zumindest in Kauf nehmen musste, die angebotene Stelle nicht zu erhalten. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, dass er die Teilnahme bei der Jobbörse am 12.03.2019 unabsichtlich übersehen hätte, ist ihm entgegenzuhalten, dass ihm der Stellenvorschlag unbestritten zugegangen ist und es somit ihm oblegen wäre, dafür Sorge tragen, dass er die im Stellenvorschlag geforderten Bewerbungsschritte unternimmt. Es hätte ihm – wie bereits beweiswürdigend dargelegt – möglich sein müssen, den zugewiesenen, klar formulierten Vermittlungsvorschlägen auch entsprechend nachzukommen. Da – wie bereits dargelegt – auch keine Anhaltspunkte bestanden, dass die zugewiesene Beschäftigung unzumutbar gewesen wäre, ist im Ergebnis festzuhalten, dass das AMS gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG berechtigt war, die beschwerdegegenständliche Ausschlussfrist zu verhängen.Da – wie bereits dargelegt – auch keine Anhaltspunkte bestanden, dass die zugewiesene Beschäftigung unzumutbar gewesen wäre, ist im Ergebnis festzuhalten, dass das AMS gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG berechtigt war, die beschwerdegegenständliche Ausschlussfrist zu verhängen. 3.
- Zur Rechtsfolge der Vereitelung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen".Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Wie die belangte Behörde bereits in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht ausführte, liegen keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vor.Wie die belangte Behörde bereits in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht ausführte, liegen keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vor. Der Beschwerdeführer gab an, dass er das Stellenangebot erhalten habe, den darin genannten Vorstellungstermin im Rahmen der Jobbörse am 12.03.2019 aber unabsichtlich versäumt habe. Der Umstand, dass ein Arbeitsloser einen Vorstellungstermin „vergessen“ hat, vermag ihn angesichts des Umstandes, dass er bereits mehrmals zur Einhaltung der Termine ermahnt und der Termin schriftlich bekannt gemacht worden ist, nicht zu entschuldigen (VwGH 26.01.2000, 98/08/0035; Sdoutz/Zechner, AlVG- Praxiskommentar, 17.Lfg., April 2020, zu § 10 AlVG Rz 289). Das AMS hat mit dem Beschwerdeführer am 01.02.2019 einen Betreuungsplan vereinbart und darin auch festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittelt, zu bewerben hat. Dem schriftlichen Vermittlungsvorschlag ist unmissverständlich zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen einer Jobbörse am 12.03.2019 persönlich zu bewerben hat. Ein Nachsichtgrund des „Übersehens“, „Vergessens“ oder – wie im gegenständlichen Fall – „unabsichtlich Versäumens“ ist daher in Anbetracht der dargelegten Rechtsprechung des VwGH nicht gegeben.Der Beschwerdeführer gab an, dass er das Stellenangebot erhalten habe, den darin genannten Vorstellungstermin im Rahmen der Jobbörse am 12.03.2019 aber unabsichtlich versäumt habe. Der Umstand, dass ein Arbeitsloser einen Vorstellungstermin „vergessen“ hat, vermag ihn angesichts des Umstandes, dass er bereits mehrmals zur Einhaltung der Termine ermahnt und der Termin schriftlich bekannt gemacht worden ist, nicht zu entschuldigen (VwGH 26.01.2000, 98/08/0035; Sdoutz/Zechner, AlVG- Praxiskommentar, 17.Lfg., April 2020, zu Paragraph 10, AlVG Rz 289). Das AMS hat mit dem Beschwerdeführer am 01.02.2019 einen Betreuungsplan vereinbart und darin auch festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittelt, zu bewerben hat. Dem schriftlichen Vermittlungsvorschlag ist unmissverständlich zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen einer Jobbörse am 12.03.2019 persönlich zu bewerben hat. Ein Nachsichtgrund des „Übersehens“, „Vergessens“ oder – wie im gegenständlichen Fall – „unabsichtlich Versäumens“ ist daher in Anbetracht der dargelegten Rechtsprechung des VwGH nicht gegeben. In der Beschwerdeschrift gab der Beschwerdeführer an, eine große Familie und Sorgepflichten für vier Kinder zu haben. Dazu ist auszuführen, dass es auf persönliche Umstände nicht ankommt (VwGH 04.09.2013, 2011/08/0201). Eine Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist bei Sorgepflichten des Arbeitslosen nicht zu gewähren, da ihn diese nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen haben. Nachsicht zu gewähren, weil unterhaltsberechtigte, einkommenslose Familienangehörige durch den Arbeitslosen zu versorgen sind, würde bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflicht einer Sanktion gemäß § 10 AlVG entziehen könnte (VwGH 16.05.1995, 95/08/0150).In der Beschwerdeschrift gab der Beschwerdeführer an, eine große Familie und Sorgepflichten für vier Kinder zu haben. Dazu ist auszuführen, dass es auf persönliche Umstände nicht ankommt (VwGH 04.09.2013, 2011/08/0201). Eine Nachsicht gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist bei Sorgepflichten des Arbeitslosen nicht zu gewähren, da ihn diese nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen haben. Nachsicht zu gewähren, weil unterhaltsberechtigte, einkommenslose Familienangehörige durch den Arbeitslosen zu versorgen sind, würde bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflicht einer Sanktion gemäß Paragraph 10, AlVG entziehen könnte (VwGH 16.05.1995, 95/08/0150). Das Gesetz nennt nur ein Beispiel für die Berücksichtigungswürdigkeit, nämlich die Aufnahme einer anderen Beschäftigung. Als solche ist auch eine selbständige, Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit anzusehen (VwGH 97/08/0025, 13.04.1999, Krapf/Keul, AlVG- Praxiskommentar,
- Lfg., November 2019, zu § 10 AlVG Rz 45).Das Gesetz nennt nur ein Beispiel für die Berücksichtigungswürdigkeit, nämlich die Aufnahme einer anderen Beschäftigung. Als solche ist auch eine selbständige, Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit anzusehen (VwGH 97/08/0025, 13.04.1999, Krapf/Keul, AlVG- Praxiskommentar,
- Lfg., November 2019, zu Paragraph 10, AlVG Rz 45). Der Beschwerdeführer war zwar seit 05.01.2019 geringfügig bei der XXXX beschäftigt. Er hat aber kein vollversichertes, die Arbeitslosigkeit beendendes Dienstverhältnis aufgenommen und stand nach wie vor im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung stellt keinen berücksichtigungswürdigen Grund iSd § 10 Abs. 3 AlVG dar (BVwG W216 2003055-1 v
- 2014; vgl. VwGH 2007/08/0116, 02.04.2008; 2011/08/0380, 14.11.2012; Sdoutz/Zechner, AlVG- Praxiskommentar, 17.Lfg., April 2020, zu § 10 AlVG Rz 289).Der Beschwerdeführer war zwar seit 05.01.2019 geringfügig bei der römisch 40 beschäftigt. Er hat aber kein vollversichertes, die Arbeitslosigkeit beendendes Dienstverhältnis aufgenommen und stand nach wie vor im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung stellt keinen berücksichtigungswürdigen Grund iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG dar (BVwG W216 2003055-1 v
- 2014; vergleiche VwGH 2007/08/0116, 02.04.2008; 2011/08/0380, 14.11.2012; Sdoutz/Zechner, AlVG- Praxiskommentar, 17.Lfg., April 2020, zu Paragraph 10, AlVG Rz 289). Ergänzend wird auf die Betreuungsvereinbarung vom 01.02.2019 hingewiesen. Bereits dort wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer derzeit geringfügig bei einer Firma in Wien arbeite und plane, auf Teilzeit aufzustocken. Vereinbart wurde, dass bei Annahme einer geringfügigen Beschäftigung den vom AMS angebotenen Stellenvorschlägen anderer Dienstgeber nachzugehen ist bzw. soweit das im Rahmen der Beratung vereinbart worden ist, weiterhin eigeninitiativ ein adäquater Arbeitsplatz zu suchen ist. Andernfalls ist mit Konsequenzen gemäß §10 AlVG zu rechnen. Nachsichtgründe gemäß § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor.Nachsichtgründe gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor. 3.
- Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides daher nicht darzutun, auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. 3.
- Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt II.
- dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 AlVG.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt römisch zwei.
- dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 10, AlVG. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W260.2219849.1.00