RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2021 GeschäftszahlW260 2221532-1 SpruchW260 2221532-1/4E, W260 2221532-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführerin“) bezog seit 06.04.2019 Arbeitslosengeld.
- römisch 40 (im Folgenden „Beschwerdeführerin“) bezog seit 06.04.2019 Arbeitslosengeld.
- In der von der belangten Behörde, dem Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (im Folgenden kurz „AMS“), am 07.05.2019 mit der Beschwerdeführerin verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde zusammengefasst festgehalten, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin bei der Stellensuche als Reinigungskraft bzw. Bekleidungsverkäuferin unterstütze und sich die Beschwerdeführerin auf Stellenangebote des AMS unverzüglich bewerben und binnen acht Tagen Rückmeldung geben solle. Als gewünschter Arbeitsort wurden Wien und der Bezirk Korneuburg definiert und als Arbeitsausmaß Teilzeit (25 bis 35 Stunden) festgelegt.
- Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin am 11.06.2019 ein schriftliches Stellenangebot beim möglichen Dienstgeber XXXX (im Folgenden kurz „ XXXX “) mit einem sofortigen Arbeitsantritt.
- Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin am 11.06.2019 ein schriftliches Stellenangebot beim möglichen Dienstgeber römisch 40 (im Folgenden kurz „ römisch 40 “) mit einem sofortigen Arbeitsantritt. Laut dem Vermittlungsvorschlag wurden Verkaufsmitarbeiter, Teilzeit 21 bis 27 Stunden/ Woche, mit Arbeitsorten in Filialen in mehreren Wiener Bezirken gesucht. Geboten wurde ein überdurchschnittlich hohes Gehalt und diverse Weiterbildungsmöglichkeiten. Dem Vermittlungsvorschlag war zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre Bewerbungsunterlagen online unter „ XXXX “ an den potentiellen Dienstgeber zu richten habe.Laut dem Vermittlungsvorschlag wurden Verkaufsmitarbeiter, Teilzeit 21 bis 27 Stunden/ Woche, mit Arbeitsorten in Filialen in mehreren Wiener Bezirken gesucht. Geboten wurde ein überdurchschnittlich hohes Gehalt und diverse Weiterbildungsmöglichkeiten. Dem Vermittlungsvorschlag war zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre Bewerbungsunterlagen online unter „ römisch 40 “ an den potentiellen Dienstgeber zu richten habe.
- Am 21.06.2019 informierte das AMS die Beschwerdeführerin darüber, dass ihre Bewerbungsrückmeldungen noch ausständig wären. Daraufhin übermittelte die Beschwerdeführerin dem AMS einen „Screenshot“, aus dem hervorgehe, dass sie am 21.06.2019 eine E-Mail an die E-Mailadresse des potentiellen Dienstgebers gesendet habe.
- Eine Beschäftigung der Beschwerdeführerin kam in der Folge nicht zustande.
- Am 04.07.2019 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde in einer Niederschrift zur Nichtannahme beziehungsweise dem Nichtzustandekommen dieser Beschäftigung befragt. Dabei gab sie an, keine Einwendungen gegen die zugewiesene Beschäftigung zu haben. Sie hätte sich auf die Stelle beworben, jedoch nicht innerhalb der Frist. Die Rückmeldung hätte sie auch getätigt, jedoch nicht innerhalb der achttägigen Frist.
- Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 08.07.2019 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 21.06.2019 bis 01.08.2019 den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt.
- Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 08.07.2019 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 21.06.2019 bis 01.08.2019 den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 10, AlVG verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt.
- In der fristgerechten Beschwerde vom 09.07.2019 führte die Beschwerdeführerin aus, ihre Beraterin beim AMS hätte ihr geraten, einfach nachzufragen, was mit ihrer Bewerbung los sei, nachdem sie sich bereits „tausend Mal“ bei XXXX beworben hätte. Sie hätte dann einfach nur eine E-Mail an XXXX gesendet, wieso sie nie eine Antwort erhalten habe. Mit ihrer früheren Beraterin beim AMS hätte sie nie Probleme gehabt. Die Beschwerdeführerin hätte sich immer an die Regeln gehalten. Sie würde sich überall bewerben und es würde ihr leidtun, dass sie einen Tag zu spät gewesen sei. Sie würde das Geld brauchen, da sie alleinerziehende Mutter einer zweijährigen Tochter sei.
- In der fristgerechten Beschwerde vom 09.07.2019 führte die Beschwerdeführerin aus, ihre Beraterin beim AMS hätte ihr geraten, einfach nachzufragen, was mit ihrer Bewerbung los sei, nachdem sie sich bereits „tausend Mal“ bei römisch 40 beworben hätte. Sie hätte dann einfach nur eine E-Mail an römisch 40 gesendet, wieso sie nie eine Antwort erhalten habe. Mit ihrer früheren Beraterin beim AMS hätte sie nie Probleme gehabt. Die Beschwerdeführerin hätte sich immer an die Regeln gehalten. Sie würde sich überall bewerben und es würde ihr leidtun, dass sie einen Tag zu spät gewesen sei. Sie würde das Geld brauchen, da sie alleinerziehende Mutter einer zweijährigen Tochter sei.
- Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens wurde die Angelegenheit einer neuerlichen Prüfung unterzogen.
- Die belangte Behörde erließ im Verfahren über die Beschwerde vom 09.07.2019 am 17.07.2019 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen und Nachsicht nicht gewährt wurde.
- Die belangte Behörde erließ im Verfahren über die Beschwerde vom 09.07.2019 am 17.07.2019 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen und Nachsicht nicht gewährt wurde.
- In der Folge wurde von der Beschwerdeführerin rechtzeitig ein Vorlageantrag eingebracht. Die Beschwerdeführerin wiederholte im Wesentlichen ihr Beschwerdevorbringen und führte aus, sie hätte sich versehentlich einen Tag zu spät beworben. Es sei unglaublich, dass sie für sechs Wochen gesperrt werde. Sie sei Mutter und müsse alles alleine bezahlen. Ihre Beraterin hätte ihr gesagt, dass sie nachfragen soll, weshalb sie beim XXXX keine Antwort erhalte. Das hätte sie getan, allerdings einen Tag zu spät. Sie finde das nicht fair.
- In der Folge wurde von der Beschwerdeführerin rechtzeitig ein Vorlageantrag eingebracht. Die Beschwerdeführerin wiederholte im Wesentlichen ihr Beschwerdevorbringen und führte aus, sie hätte sich versehentlich einen Tag zu spät beworben. Es sei unglaublich, dass sie für sechs Wochen gesperrt werde. Sie sei Mutter und müsse alles alleine bezahlen. Ihre Beraterin hätte ihr gesagt, dass sie nachfragen soll, weshalb sie beim römisch 40 keine Antwort erhalte. Das hätte sie getan, allerdings einen Tag zu spät. Sie finde das nicht fair.
- Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 19.07.2019 elektronisch übermittelt.
- Am 18.02.2021 holte das Bundesverwaltungsgericht einen Versicherungsdatenauszug ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin bezieht seit 06.04.2019 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zwischen dem AMS und der Beschwerdeführerin wurde am 07.05.2019 eine verbindliche Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, mit dem Ziel der Unterstützung der Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde bei der Suche nach einer Stelle als Reinigungskraft bzw. Bekleidungsverkäuferin. Der Betreuungsvereinbarung ist unter anderem zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin auf Stellenangebote des AMS unverzüglich bewerben und binnen acht Tagen Rückmeldung geben soll. Der Beschwerdeführerin wurde am 11.06.2019 vom AMS ein Vermittlungsvorschlag für eine Tätigkeit als Verkaufsmitarbeiter mit einem möglichen Arbeitsantritt ab sofort übermittelt. Dem Vermittlungsvorschlag war zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre Bewerbungsunterlagen online unter „ XXXX “ an den potentiellen Dienstgeber zu richten habe.Der Beschwerdeführerin wurde am 11.06.2019 vom AMS ein Vermittlungsvorschlag für eine Tätigkeit als Verkaufsmitarbeiter mit einem möglichen Arbeitsantritt ab sofort übermittelt. Dem Vermittlungsvorschlag war zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre Bewerbungsunterlagen online unter „ römisch 40 “ an den potentiellen Dienstgeber zu richten habe. Die Beschwerdeführerin hat den Vermittlungsvorschlag am 11.06.2019 erhalten. Die vermittelte Beschäftigung ist zumutbar. Die Beschwerdeführerin hat am 21.06.2019 eine E-Mail an „ XXXX “ gesendet.Die Beschwerdeführerin hat am 21.06.2019 eine E-Mail an „ römisch 40 “ gesendet. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS. Dass die Beschwerdeführerin seit 06.04.2019 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezog, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Versicherungsdatenauszug mit Stichtag 19.07.
- Der Inhalt der Betreuungsvereinbarung und des zugewiesenen Stellenangebotes ist zusammengefasst Bestandteil des an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Verwaltungsaktes und wurde der Inhalt im Verfahren nicht bestritten. Der Betreuungsvereinbarung ist ausdrücklich zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin auf Stellenangebote des AMS unverzüglich zu bewerben habe und binnen acht Tagen Rückmeldung geben soll (vgl. Nr. 29 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde).Der Betreuungsvereinbarung ist ausdrücklich zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin auf Stellenangebote des AMS unverzüglich zu bewerben habe und binnen acht Tagen Rückmeldung geben soll vergleiche Nr. 29 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). Unstrittig ist, dass die verfahrensgegenständliche Stelle zumutbar ist und ordnungsgemäß zugewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie den Vermittlungsvorschlag am 11.06.2019 erhalten hat und dass sie sich nicht unverzüglich beworben hat und nicht innerhalb von acht Tagen dem AMS Rückmeldung über ihre Bewerbungsbemühungen gegeben hat. Die Beschwerdeführerin rechtfertigte sich damit, dass sie sich schon tausendmal bei XXXX beworben hätte. Sie hätte sich immer an die Regeln gehalten. Sie würde sich überall bewerben und es würde ihr leidtun, dass sie einen Tag zu spät gewesen sei. Sie würde das Geld brauchen, da sie alleinerziehende Mutter einer zweijährigen Tochter sei.Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie den Vermittlungsvorschlag am 11.06.2019 erhalten hat und dass sie sich nicht unverzüglich beworben hat und nicht innerhalb von acht Tagen dem AMS Rückmeldung über ihre Bewerbungsbemühungen gegeben hat. Die Beschwerdeführerin rechtfertigte sich damit, dass sie sich schon tausendmal bei römisch 40 beworben hätte. Sie hätte sich immer an die Regeln gehalten. Sie würde sich überall bewerben und es würde ihr leidtun, dass sie einen Tag zu spät gewesen sei. Sie würde das Geld brauchen, da sie alleinerziehende Mutter einer zweijährigen Tochter sei. Wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht ausgeführt hat, ist es durchaus möglich und macht auch Sinn, sich mehrmals bei demselben Dienstgeber zu bewerben, da immer wieder neue Stellen frei werden und es im konkreten Fall ohnehin eine Vielzahl von Filialen gibt. Dies ändert aber nichts daran, dass die Beschwerdeführerin dem gegenständlichen Stellenangebot nicht bzw. erst verspätet nachgekommen ist. Dass die Beschwerdeführerin am 21.06.2019 eine E-Mail an den potentiellen Dienstgeber geschickt hat, ergibt sich aus den vorgelegten Sendebestätigungen (vgl. Nr. 34 und 26 bis 28 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). In Ergänzung zu den Ausführungen der belangten Behörde ist zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin mit der vorgelegten Sendebestätigung (vgl. Nr. 34) aufzeigt, dass sie sich nicht nur verspätet, sondern gar nicht (tauglich) beworben hat. Im gegenständlichen Vermittlungsvorschlag ist nämlich vorgeschrieben, dass sich die Beschwerdeführerin online unter „ XXXX “ bewerben soll. Dass die Beschwerdeführerin am 21.06.2019 eine E-Mail an den potentiellen Dienstgeber geschickt hat, ergibt sich aus den vorgelegten Sendebestätigungen vergleiche Nr. 34 und 26 bis 28 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). In Ergänzung zu den Ausführungen der belangten Behörde ist zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin mit der vorgelegten Sendebestätigung vergleiche Nr. 34) aufzeigt, dass sie sich nicht nur verspätet, sondern gar nicht (tauglich) beworben hat. Im gegenständlichen Vermittlungsvorschlag ist nämlich vorgeschrieben, dass sich die Beschwerdeführerin online unter „ römisch 40 “ bewerben soll. Die Beschwerdeführerin hat aber eine E-Mail an „ XXXX “ geschickt. Die Beschwerdeführerin hat aber eine E-Mail an „ römisch 40 “ geschickt. In der Beschwerdeschrift sagte sie auch selbst, dass sie dann einfach nur eine E-Mail an den potentiellen Dienstgeber gesendet hat, mit der Frage, wieso sie nie eine Antwort auf ihre unzähligen Bewerbungen erhalten habe. Die E-Mail hat also gar keine Bewerbungsunterlagen enthalten. Zudem ist eine „no-reply“- E-Mailadresse nicht für Bewerbungen gedacht. Unternehmen versenden häufig Newsletter über „no-reply“- E-Mailadressen, da der Absender den Kunden anschreibt und nicht umgekehrt. Über diese Adresse kann bzw. soll kein Kontakt zum Unternehmen aufgenommen werden. Selbst wenn die Beschwerdeführerin daher ihre Bewerbungsunterlagen an diese E-Mailadresse geschickt hat, ist davon auszugehen, dass die E-Mail unbeantwortet bleibt bzw. ihr Schreiben nicht als Bewerbung gewertet wird. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift und im Vorlageantrag Probleme mit ihrer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zuständigen AMS-Betreuerin behauptet, ist dazu zu sagen, dass derartige Probleme für das gegenständlichen Verfahren nicht relevant sind. Wie bereits dargelegt, wurde die Beschwerdeführerin in der Betreuungsvereinbarung unmissverständlich auf das Erfordernis einer unverzüglichen Bewerbung und Rückmeldung an das AMS innerhalb von acht Tagen hingewiesen und sind daher auch etwaige Beratungsfehler seitens der belangten Behörde nicht ersichtlich. Dass die Beschwerdeführerin während der Ausschlussfrist kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen hat und nach wie vor im Arbeitslosenbezug stand, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Versicherungsdatenauszug mit Stichtag 18.02.
- In der Beschwerdeschrift und im Vorlageantrag monierte die Beschwerdeführerin, dass sie Mutter einer kleinen Tochter wäre, alles alleine bezahlen müsse und daher auf die Zahlungen des AMS angewiesen wäre. Diesbezüglich wird auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen, wonach Sorgepflichten grundsätzlich keine Nachsichtgründe darstellen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur Entscheidung in der Sache: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: "Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)bis
(8)[...] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)[...] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- -
- so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. 3.
- Zur Zuweisungstauglichkeit der Beschäftigung: 3.2.
- Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).3.2.
- Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig vergleiche VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). 3.2.
- Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).3.2.
- Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind vergleiche VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209). Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). 3.2.
- Im gegenständlichen Fall hat der Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als Verkaufsmitarbeiterin den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen. 3.2.
- Im gegenständlichen Fall hat der Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als Verkaufsmitarbeiterin den Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen. Im gegenständlichen Vermittlungsvorschlag sind die Angabe zum Arbeitsort und somit zur möglichen Wegzeit, die Angabe zur Arbeitszeit (Teilzeitbeschäftigung) und zur Entlohnung ausreichend angeführt. Außerdem hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt, im Rahmen eines Vorstellungsgespräches den genauen Arbeitsort und somit die genaue Wegzeit und die genaue Arbeitszeit usw. zu klären und zu vereinbaren. Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Zuweisung als Verkaufsmitarbeiterin nicht moniert hat. 3.
- Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung: Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Den Feststellungen zufolge wurde der Beschwerdeführerin am 11.06.2019 eine Teilzeitstelle als Verkaufsmitarbeiterin mit Arbeitsbeginn „ab sofort“ angeboten. Die Beschwerdeführerin hat sich aber nicht – wie in der Betreuungsvereinbarung zwischen ihr und der belangten Behörde festgehalten – unverzüglich und den Anforderungen im Vermittlungsvorschlag entsprechend beworben und der belangten Behörde auch nicht innerhalb von acht Tagen Rückmeldung über ihre Bewerbungsbemühungen gegeben, sondern erst am 20.06.2019 eine E-Mail an eine nicht für Bewerbungen vorgesehene E-Mailadresse des potentiellen Dienstgebers geschickt. Die erforderliche Kausalität ist gegeben, da es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme der Kausalität ausreicht, dass durch das Verhalten des Arbeitslosen die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (vgl. VwGH 13.11.2013, 2013/08/0020), was durch die Unterlassung der unverzüglichen und den Bewerbungsmodalitäten entsprechenden Bewerbung zweifelsfrei feststeht.Die erforderliche Kausalität ist gegeben, da es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme der Kausalität ausreicht, dass durch das Verhalten des Arbeitslosen die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden vergleiche VwGH 13.11.2013, 2013/08/0020), was durch die Unterlassung der unverzüglichen und den Bewerbungsmodalitäten entsprechenden Bewerbung zweifelsfrei feststeht. Der erforderliche (bedingte) Vorsatz ist ebenfalls gegeben, weil die Beschwerdeführerin durch die nicht rechtzeitige und nicht den geforderten Bewerbungsmodalitäten entsprechende Bewerbung zumindest in Kauf nehmen musste, die angebotene Stelle nicht zu erhalten. Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, dass sie sich sonst immer redlich verhalte und die Bewerbung bzw. Rückmeldung auch nur einen Tag zu spät gewesen wäre, ist ihr entgegenzuhalten, dass ihr im Rahmen der Betreuungsvereinbarung ausdrücklich zur Kenntnis gebracht wurde, dass Bewerbungen unverzüglich zu erfolgen haben und Rückmeldungen an die belangte Behörde innerhalb von acht Tagen erfolgen müssen. Es wäre daher ihr oblegen dafür Sorge zu tragen, dass sie die im Vermittlungsvorschlag geforderten Bewerbungsschritte unverzüglich unternimmt und der belangten Behörde – ohne dass diese noch einmal nachfragen muss – möglichst schnell davon berichtet. Da – wie bereits dargelegt – auch keine Anhaltspunkte bestanden, dass die zugewiesene Beschäftigung unzumutbar gewesen wäre, ist im Ergebnis festzuhalten, dass das AMS gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG berechtigt war, die beschwerdegegenständliche Ausschlussfrist zu verhängen.Da – wie bereits dargelegt – auch keine Anhaltspunkte bestanden, dass die zugewiesene Beschäftigung unzumutbar gewesen wäre, ist im Ergebnis festzuhalten, dass das AMS gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG berechtigt war, die beschwerdegegenständliche Ausschlussfrist zu verhängen. 3.
- Zur Rechtsfolge der Vereitelung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen".Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Wie die belangte Behörde bereits in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht ausführt, liegen keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vor.Wie die belangte Behörde bereits in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht ausführt, liegen keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vor. In der Beschwerdeschrift und im Vorlageantrag gab die Beschwerdeführerin an, Mutter einer kleinen Tochter zu sein und dass sie für diese alleine zu sorgen habe. Dazu ist auszuführen, dass es auf persönliche Umstände nicht ankommt (VwGH 04.09.2013, 2011/08/0201). Eine Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist bei Sorgepflichten des Arbeitslosen nicht zu gewähren, da ihn diese nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen haben. Nachsicht zu gewähren, weil unterhaltsberechtigte, einkommenslose Familienangehörige durch den Arbeitslosen zu versorgen sind, würde bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflicht einer Sanktion gemäß § 10 AlVG entziehen könnte (VwGH 16.05.1995, 95/08/0150).In der Beschwerdeschrift und im Vorlageantrag gab die Beschwerdeführerin an, Mutter einer kleinen Tochter zu sein und dass sie für diese alleine zu sorgen habe. Dazu ist auszuführen, dass es auf persönliche Umstände nicht ankommt (VwGH 04.09.2013, 2011/08/0201). Eine Nachsicht gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist bei Sorgepflichten des Arbeitslosen nicht zu gewähren, da ihn diese nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen haben. Nachsicht zu gewähren, weil unterhaltsberechtigte, einkommenslose Familienangehörige durch den Arbeitslosen zu versorgen sind, würde bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflicht einer Sanktion gemäß Paragraph 10, AlVG entziehen könnte (VwGH 16.05.1995, 95/08/0150). Das Gesetz nennt nur ein Beispiel für die Berücksichtigungswürdigkeit, nämlich die Aufnahme einer anderen Beschäftigung. Die Beschwerdeführerin hat aber keine neue arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. Nachsichtgründe gemäß § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor.Nachsichtgründe gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor. 3.
- Insgesamt vermochte die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides daher nicht darzutun, auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. 3.
- Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt II.
- dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 AlVG.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt römisch zwei.
- dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 10, AlVG. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W260.2221532.1.00