RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2021 GeschäftszahlI403 2237579-2 SpruchI403 2237579-2/14E, I403 2237579-2/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer zog als Jugendlicher im Alter von vierzehn Jahren zu seiner zu diesem Zeitpunkt bereits in Österreich wohnhaften Mutter und war ab dem 09.09.2015 in Österreich hauptgemeldet. Am 10.09.2015 wurde ihm seitens einer Bezirkshauptmannschaft eine Anmeldebescheinigung für den Aufenthaltszweck "Familienangehöriger" ausgestellt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 14.11.2017, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 und Abs. 2a SMG rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen, im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 150 Tagen, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 14.11.2017, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2 und Absatz 2 a, SMG rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen, im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 150 Tagen, verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 10.07.2019, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung im Zustand voller Berauschung nach §§ 287, 83 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen, im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen, verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 10.07.2019, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung im Zustand voller Berauschung nach Paragraphen 287, 83, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen, im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen, verurteilt. Ab dem 02.08.2019 war der Beschwerdeführer nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet. Am 27.09.2020 wurde über den Beschwerdeführer aufgrund des Verdachts des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB die Untersuchungshaft verhängt.Am 27.09.2020 wurde über den Beschwerdeführer aufgrund des Verdachts des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB die Untersuchungshaft verhängt. Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 05.10.2020 ("Parteiengehör") wurde dem Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Untersuchungshaft zur Kenntnis gebracht, dass gegen ihn ein Verfahren hinsichtlich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden sei und ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von vierzehn Tagen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse bei der belangten Behörde einzubringen. Mit Schriftsatz vom 21.10.2020 brachte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme bei der belangten Behörde ein. Inhaltlich führte er hierbei im Wesentlichen aus, er sei im Juli 2015 nach Österreich eingereist, habe hier die Mittelschule besucht und zeitweise bei "Mc Donald‘s" sowie bei einer Leiharbeitsfirma gearbeitet. Momentan habe er keine Beschäftigung, sei als arbeitssuchend gemeldet und habe zuletzt Leistungen des AMS bezogen. Seine Mutter und seine beiden Brüder würden ebenfalls in Österreich leben und wohne er nach wie vor bei seiner Mutter und seinem Stiefvater. Seine Muttersprache sei Rumänisch, jedoch spreche er fließend Deutsch und habe einen Freundeskreis in Österreich. Er habe seine Kindheit in Rumänien, seine Jugend hingegen in Italien und in Österreich verbracht. Die Grundschule habe er in Rumänien und Italien besucht, die Mittelschule in Österreich, diese jedoch nicht abgeschlossen. Seine Großeltern würden nach wie vor in Rumänien leben, jedoch habe er zu diesen nur wenig Kontakt. Er wolle auf jeden Fall in Österreich bleiben, da hier seine Mutter lebe und er sich bereits an das Leben in Österreich gewöhnt habe. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 05.11.2020, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB sowie wegen des Vergehens der versuchten Unterdrückung eines Beweismittels nach §§ 15, 295 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vierundzwanzig Monaten, davon sechzehn Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 05.11.2020, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB sowie wegen des Vergehens der versuchten Unterdrückung eines Beweismittels nach Paragraphen 15, 295, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vierundzwanzig Monaten, davon sechzehn Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24.11.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß „§ 67 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF“ ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß „§ 70 Abs. 3 FPG“ wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Überdies wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß „§ 18 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF“ die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24.11.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß „§ 67 Absatz eins und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß „§ 70 Absatz 3, FPG“ wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Überdies wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß „§ 18 Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF“ die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 09.12.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben; in eventu das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot zur Gänze beheben; in eventu die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbotes „auf ein verhältnismäßiges Ausmaß“ reduzieren; in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen; der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen; eine mündliche Verhandlung anberaumen. Inhaltlich wurde insbesondere ausgeführt, der angefochtene Bescheid ließe eine nachvollziehbare Prognose im Hinblick auf eine gegenwärtige und zukünftige vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung vermissen und habe die belangte Behörde völlig außer Acht gelassen, dass ein Großteil der Haftstrafe des Beschwerdeführers, nämlich sechzehn Monate, bedingt nachgesehen worden seien. Das verhängte Aufenthaltsverbot in der Dauer von vier Jahren stehe bereits im Vergleich zur tatsächlich verhängten unbedingten Freiheitsstrafe von nur acht Monaten außer Relation. Darüber hinaus sei die persönliche Situation des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid nur unzureichend gewürdigt worden. Sofern die belangte Behörde davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer „die letzten achtzehn Monate“ arbeitslos gewesen sei, so sei es zwar zutreffend, dass er „über einige Monate lang“ nicht mehr in Österreich gemeldet gewesen sei, dies jedoch deshalb, da er zum Zwecke einer Berufsausübung vorübergehend nach Deutschland gezogen sei. Wenngleich er seine Anstellung aufgrund von „Corona“ verloren habe, so habe er aufgrund seiner dort gesammelten Berufserfahrung eine reale Aussicht auf den Erhalt einer Arbeitsstelle in Österreich und wäre es der belangten Behörde „bei ordnungsgemäßer Recherche“ ein Leichtes gewesen, in Erfahrung zu bringen, dass der Beschwerdeführer „im strittigen Zeitpunkt“ in Deutschland gewohnt und gearbeitet habe. Entgegen der mangelhaften Feststellungen der belangten Behörde verfüge der Beschwerdeführer über eine stark ausgeprägte Bindung zu Österreich, wo er bis zu seinem Umzug nach Deutschland mit seiner Mutter und seinen beiden Brüdern in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Er habe nach wie vor ein sehr enges Verhältnis zu seiner Familie und besuche ihn seine Mutter auch regelmäßig in der Justizanstalt. In Rumänien habe er nur noch entferntere Verwandte, zu denen seit geraumer Zeit kein Kontakt mehr bestehe, und kenne er Rumänien kaum noch angesichts des Umstandes, dass er dort seit seinem achten Lebensjahr nicht mehr dauerhaft aufhältig gewesen sei. Dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossen waren ein Schreiben des AMS hinsichtlich eines Informationsgesprächs bezüglich des Erwerbs des Pflichtschulabschlusses, ein Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers mit einem deutschen "Mc Donald‘s"-Franchisenehmer für ein befristetes Beschäftigungsverhältnis vom 24.06.2020 bis zum 15.12.2020, ein weiterer Arbeitsvertrag mit einer deutschen Leiharbeitsfirma ab dem 16.07.2019, ein Sozialversicherungsausweis der Deutschen Rentenversicherung sowie ein Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des Beschwerdeführers für das Jahr
- Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.12.2020, Zl. I403 2237579-2/4Z wurde der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.12.2020, Zl. I403 2237579-2/4Z wurde der gegenständlichen Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 24.02.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie seiner Rechtsvertretung und seiner Mutter N.T. als Zeugin abgehalten und hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Rumänien und somit EWR-Bürger. Seine Identität steht fest. Er ist gesund und erwerbsfähig. Der Beschwerdeführer wurde in Rumänien geboren und eingeschult, hat seinen Herkunftsstaat nach der Scheidung seiner Eltern jedoch im Alter von sieben Jahren verlassen und ist gemeinsam mit seinem Vater nach Italien gezogen, wo er bis zum Alter von vierzehn Jahren gelebt und seinen Schulbesuch fortgesetzt hat. Die Mutter des Beschwerdeführers zog gesondert von ihm von Rumänien nach Österreich und ist seit Jänner 2011 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet. Im Alter von vierzehn Jahren zog der Beschwerdeführer zu seiner Mutter nach Österreich und war von 09.09.2015 bis 02.08.2019 durchgehend in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter, seinem jüngeren Bruder und (ab dessen Geburt) seinem jüngeren Halbbruder hauptgemeldet. Er hat in Österreich noch für zwei Jahre, bis zum Alter von sechzehn Jahren, eine Mittelschule besucht, diese jedoch nicht abgeschlossen. Am 10.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer seitens einer Bezirkshauptmannschaft eine Anmeldebescheinigung für den Aufenthaltszweck "Familienangehöriger" gemäß § 52 Abs. 2 Z 1 NAG ausgestellt. Seine Mutter N.T. (IFA-Zl. XXXX ), sein minderjähriger Bruder M.T. (geb. September 2003; IFA-Zl. XXXX ) und sein minderjähriger Halbbruder A.D. (geb. Februar 2016; IFA-Zl. XXXX ), alle rumänische Staatsangehörige, halten sich ebenfalls auf Grundlage von Anmeldebescheinigungen rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Überdies leben noch eine Tante und ein Onkel des Beschwerdeführers in Österreich, zu welchen jedoch kein maßgeblicher Kontakt besteht. Ansonsten hat er in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte.Am 10.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer seitens einer Bezirkshauptmannschaft eine Anmeldebescheinigung für den Aufenthaltszweck "Familienangehöriger" gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, NAG ausgestellt. Seine Mutter N.T. (IFA-Zl. römisch 40 ), sein minderjähriger Bruder M.T. (geb. September 2003; IFA-Zl. römisch 40 ) und sein minderjähriger Halbbruder A.D. (geb. Februar 2016; IFA-Zl. römisch 40 ), alle rumänische Staatsangehörige, halten sich ebenfalls auf Grundlage von Anmeldebescheinigungen rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Überdies leben noch eine Tante und ein Onkel des Beschwerdeführers in Österreich, zu welchen jedoch kein maßgeblicher Kontakt besteht. Ansonsten hat er in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte. Der Aufenthaltsort des Vaters des Beschwerdeführers ist unbekannt und haben weder er noch seine Mutter N.T. Kontakt zu diesem. Nebst entfernterer Angehöriger leben noch die Großeltern des Beschwerdeführers (die Eltern von N.T.) in Rumänien. Der Beschwerdeführer sowie N.T. stehen in regelmäßigem telefonischen Kontakt zu diesen. Zuletzt war der Beschwerdeführer im Sommer 2020 für einen Urlaubsaufenthalt bei seinen Großeltern in seinem Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer ging in Österreich jeweils vom 25.09.2017 bis zum 09.01.2018, vom 18.06.2018 bis zum 03.01.2019 sowie vom 21.05.2019 bis zum 17.06.2019 angemeldeten Erwerbstätigkeiten als Arbeiter nach. Ansonsten bezog er wiederholt Arbeitslosengeld, Krankengeld, Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfe. Eine nachhaltige Verfestigung auf dem österreichischen Arbeitsmarkt war zu keinem Zeitpunkt gegeben. Ab 16.07.2019 ging der Beschwerdeführer – bis etwa Mai oder Juni 2020 - einer über eine deutsche Leiharbeitsfirma vermittelten Erwerbstätigkeit in Deutschland nach, wo er bei einem weiteren Onkel gelebt hat. Anschließend schloss er einen Arbeitsvertrag vom 24.06.2020 bis zum 15.12.2020 mit einem deutschen "Mc Donald‘s"-Franchisenehmer, ging dieser Erwerbstätigkeit laut eigenen Angaben jedoch für lediglich etwa einen Monat nach, ehe er nach Österreich zurückkehrte, ohne hier einen Wohnsitz anzumelden. Vom 09.09.2020 bis zum 21.10.2020 bezog er wiederum "Notstandhilfe, Überbrückungshilfe" in Österreich. Am 21.09.2020 stellte er zudem bei einer Bezirkshauptmannschaft einen Antrag auf Gewährung der Mindestsicherung. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich dreimal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt: Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 14.11.2017, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 und Abs. 2a SMG rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen, im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 150 Tagen, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im Juni 2017 anderen vorschriftswidrig Suchtgift an einem allgemein zugänglichen Ort, öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, angeboten und überlassen hatte, und zwar in einem Bahnhofsareal einem verdeckten Ermittler des Landeskriminalamtes 4,1 Gramm (brutto) Marihuana für 30 Euro. Zudem hatte er seit ca. Anfang des Jahres 2017 bis zum 01.11.2017 unbestimmte Mengen an Marihuana konsumiert, wobei er diese Taten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hatte, sowie im Juni 2017 weitere 7,5 Gramm (brutto) Marihuana erworben und besessen. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung die bisherige Unbescholtenheit sowie die Geständigkeit des Beschwerdeführers, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen gewertet.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 14.11.2017, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2 und Absatz 2 a, SMG rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen, im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 150 Tagen, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im Juni 2017 anderen vorschriftswidrig Suchtgift an einem allgemein zugänglichen Ort, öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, angeboten und überlassen hatte, und zwar in einem Bahnhofsareal einem verdeckten Ermittler des Landeskriminalamtes 4,1 Gramm (brutto) Marihuana für 30 Euro. Zudem hatte er seit ca. Anfang des Jahres 2017 bis zum 01.11.2017 unbestimmte Mengen an Marihuana konsumiert, wobei er diese Taten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hatte, sowie im Juni 2017 weitere 7,5 Gramm (brutto) Marihuana erworben und besessen. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung die bisherige Unbescholtenheit sowie die Geständigkeit des Beschwerdeführers, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen gewertet. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 10.07.2019, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung im Zustand voller Berauschung nach §§ 287, 83 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen, im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er sich im November 2018, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol und multiplen berauschenden Substanzen in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt hatte und in diesem Zustand einer Person zwei Faustschläge gegen das Gesicht versetzte, wodurch sich diese eine Rissquetschwunde an der Stirn zuzog, und einer weiteren Person ebenfalls zwei Faustschläge gegen das Gesicht versetzte, wodurch sich diese mehrere Prellungen im Gesicht, eine Rissquetschwunde und eine Nasenbeinfraktur zuzog. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung das reumütige Geständnis sowie die Anerkennung der Privatbeteiligtenansprüche seitens des Beschwerdeführers, als erschwerend hingegen seine einschlägige Vorstrafe gewertet.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 10.07.2019, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung im Zustand voller Berauschung nach Paragraphen 287, 83, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen, im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er sich im November 2018, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol und multiplen berauschenden Substanzen in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt hatte und in diesem Zustand einer Person zwei Faustschläge gegen das Gesicht versetzte, wodurch sich diese eine Rissquetschwunde an der Stirn zuzog, und einer weiteren Person ebenfalls zwei Faustschläge gegen das Gesicht versetzte, wodurch sich diese mehrere Prellungen im Gesicht, eine Rissquetschwunde und eine Nasenbeinfraktur zuzog. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung das reumütige Geständnis sowie die Anerkennung der Privatbeteiligtenansprüche seitens des Beschwerdeführers, als erschwerend hingegen seine einschlägige Vorstrafe gewertet. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 05.11.2020, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB sowie wegen des Vergehens der versuchten Unterdrückung eines Beweismittels nach §§ 15, 295 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vierundzwanzig Monaten, davon sechzehn Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im September 2020 einer anderen Person mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Smartphone im Wert von zumindest 250 Euro, mit dem Vorsatz weggenommen hatte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er das auf einem Fahrrad fahrende Opfer durch einen Stoß gegen den Lenker zu Sturz brachte, vom Boden aufzog und am Hals würgte, es mit den Worten „Ich steche dich ab“ bedrohte sowie die Hand solcherart ausstreckte, als wolle er das Opfer schlagen und anschließend das Mobiltelefon aus dessen Tasche zog. Überdies versuchte er im September 2020 einen Beutel mit zumindest 4,9 Gramm Cannabiskraut als Inhalt, mit welchem er im Zuge einer Polizeikontrolle aufgegriffen wurde, hinunterzuschlucken, wobei er mit dem Vorsatz handelte, zu verhindern, dass dieser als Beweismittel im Verfahren gebraucht werde. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung die Geständigkeit des Beschwerdeführers, sein Lebensalter von unter 21 Jahren, die teilweise Schadenswiedergutmachung durch Ausfolgung des Mobiltelefons an das Opfer in der Hauptverhandlung, sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, gewertet. Als erschwerend berücksichtigte das Strafgericht hingegen die zwei einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die Tatbegehung während eines bereits anhängigen Verfahrens, die Begehung des Raubes durch Gewalt und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben sowie die leichte Körperverletzung, welche das Opfer erlitten hatte.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 05.11.2020, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB sowie wegen des Vergehens der versuchten Unterdrückung eines Beweismittels nach Paragraphen 15, 295, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vierundzwanzig Monaten, davon sechzehn Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im September 2020 einer anderen Person mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Smartphone im Wert von zumindest 250 Euro, mit dem Vorsatz weggenommen hatte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er das auf einem Fahrrad fahrende Opfer durch einen Stoß gegen den Lenker zu Sturz brachte, vom Boden aufzog und am Hals würgte, es mit den Worten „Ich steche dich ab“ bedrohte sowie die Hand solcherart ausstreckte, als wolle er das Opfer schlagen und anschließend das Mobiltelefon aus dessen Tasche zog. Überdies versuchte er im September 2020 einen Beutel mit zumindest 4,9 Gramm Cannabiskraut als Inhalt, mit welchem er im Zuge einer Polizeikontrolle aufgegriffen wurde, hinunterzuschlucken, wobei er mit dem Vorsatz handelte, zu verhindern, dass dieser als Beweismittel im Verfahren gebraucht werde. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung die Geständigkeit des Beschwerdeführers, sein Lebensalter von unter 21 Jahren, die teilweise Schadenswiedergutmachung durch Ausfolgung des Mobiltelefons an das Opfer in der Hauptverhandlung, sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, gewertet. Als erschwerend berücksichtigte das Strafgericht hingegen die zwei einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die Tatbegehung während eines bereits anhängigen Verfahrens, die Begehung des Raubes durch Gewalt und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben sowie die leichte Körperverletzung, welche das Opfer erlitten hatte. Ab 27.09.2020 befand sich der Beschwerdeführer in einer Justizanstalt in Haft. Bis zum 22.12.2020 wurde er insgesamt fünfmal (am 13.10.2020, 20.10.2020, 23.10.2020, 03.11.2020, sowie 21.12.2020) von seiner Mutter N.T. besucht. Besuch von anderen Privatkontakten erhielt er bis zum betreffenden Zeitpunkt keinen. Am 19.02.2021 wurde er aus der Strafhaft entlassen und ist seitdem wiederum nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vor den österreichischen Behörden in Vorlage gebrachten rumänischen Reisepasses Nr. XXXX sowie seines sich in Kopie im Akt befindlichen rumänischen Personalausweises Nr. XXXX fest.Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vor den österreichischen Behörden in Vorlage gebrachten rumänischen Reisepasses Nr. römisch 40 sowie seines sich in Kopie im Akt befindlichen rumänischen Personalausweises Nr. römisch 40 fest. Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen, seiner Herkunft, seiner Schulbildung, seinem Gesundheitszustand und seiner Erwerbsfähigkeit ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht. Die behördliche Meldung des Beschwerdeführers von 09.09.2015 bis 02.08.2019 in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter, seinem Bruder und (ab dessen Geburt) seinem Halbbruder ergibt sich aus einer Abfrage im zentralen Melderegister der Republik, ebenso wie sein Aufenthalt in einer Justizanstalt von 27.09.2020 bis 19.02.2021, der Umstand, dass er seit seiner Haftentlassung wiederum nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet ist sowie die durchgehende Hauptmeldung seiner Mutter seit Jänner
- Die Feststellungen zum Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers, seiner Mutter, seines Bruders und seines Halbbruders auf Grundlage von Anmeldebescheinigungen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ergeben sich aus einer Abfrage im Informationsverbund zentrales Fremdenregister. Die Versicherungszeiten des Beschwerdeführers in Österreich als Arbeiter sowie die Feststellungen zu seinem Bezug von Arbeitslosengeld, Krankengeld, Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfe ergeben sich aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger. Dass er am 21.09.2020 überdies bei einer Bezirkshauptmannschaft einen Antrag auf Gewährung der Mindestsicherung gestellt hat, ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellungen hinsichtlich der über eine deutsche Leiharbeitsfirma vermittelten Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in Deutschland von 16.07.2019 bis etwa Mai oder Juni 2020 ergeben sich aus einem diesbezüglich in Vorlage gebrachten Arbeitsvertrag, datiert mit 15.07.2019, in Zusammenschau mit seinem vorgelegten Sozialversicherungsausweis der Deutschen Rentenversicherung, einem Ausdruck seiner elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2019 (mit dem Vermerk „Eintritt: 16.07.2019“) sowie seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung. Sein geschlossener Arbeitsvertrag mit einem deutschen "Mc Donald‘s"-Franchisenehmer vom 24.06.2020 bis zum 15.12.2020 ergibt sich aus einer Vorlage desselben, datiert mit 24.06.
- Dass er dieser Arbeit letztendlich lediglich für etwa einen Monat nachging, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der Beschwerdeverhandlung sowie aus dem Umstand, dass er bereits vom 09.09.2020 bis zum 21.10.2020 wiederum "Notstandhilfe, Überbrückungshilfe" in Österreich bezog sowie am 21.09.2020 bei einer Bezirkshauptmannschaft einen Antrag auf Gewährung der Mindestsicherung gestellt hatte. Die rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Die Feststellungen hinsichtlich der seinen Verurteilungen zugrunde liegenden strafbaren Handlungen sowie der Erwägungen der Strafgerichte im Rahmen der Strafbemessung ergeben sich aus der im Akt enthaltenen Urteilsausfertigung des Landesgerichts XXXX zur Zl. XXXX sowie den seitens des Bundesverwaltungsgerichtes angeforderten Urteilsausfertigungen des Landesgerichts XXXX zur Zl. XXXX und des Bezirksgerichts XXXX zur Zl. XXXX .Die rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Die Feststellungen hinsichtlich der seinen Verurteilungen zugrunde liegenden strafbaren Handlungen sowie der Erwägungen der Strafgerichte im Rahmen der Strafbemessung ergeben sich aus der im Akt enthaltenen Urteilsausfertigung des Landesgerichts römisch 40 zur Zl. römisch 40 sowie den seitens des Bundesverwaltungsgerichtes angeforderten Urteilsausfertigungen des Landesgerichts römisch 40 zur Zl. römisch 40 und des Bezirksgerichts römisch 40 zur Zl. römisch 40 . Dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Inhaftierung ab 27.09.2020 bis zum 22.12.2020 insgesamt fünfmal von seiner Mutter N.T., jedoch von keinerlei anderen Privatkontakten, besucht wurde, ergibt sich aus einer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes angeforderten Besucherliste der Justizanstalt vom 22.12.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
- Zu den Rechtsgrundlagen: Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG idgF BGBl. I Nr. 146/2020 lautet:Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2020, lautet: „§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I. Nr. 87/2012).“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012,).“ § 67 FPG setzt Art. 28 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) um. Diese mit "Schutz vor Ausweisung" betitelte Bestimmung lautet:Paragraph 67, FPG setzt Artikel 28, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) um. Diese mit "Schutz vor Ausweisung" betitelte Bestimmung lautet: „
(1)Bevor der Aufnahmemitgliedstaat eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt, berücksichtigt er insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat.
(2)Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.
(3)Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
- a)ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder
- b)minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“ Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF BGBl. I Nr. 146/2020 lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2020, lautet: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ Der mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelte § 53a Abs. 1 bis 3 NAG idgF BGBl. I Nr. 146/2020 lautet:Der mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelte Paragraph 53 a, Absatz eins bis 3 NAG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2020, lautet: „§ 53a.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.„§ 53a.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von:
- Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
- Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
- durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3)Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
(3)Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
- zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
- sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
- drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren; Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.“Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2, 3.1.
- Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall: Mangels eines zehnjährigen kontinuierlichen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG im vorliegenden Beschwerdefall nicht maßgeblich.Mangels eines zehnjährigen kontinuierlichen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG im vorliegenden Beschwerdefall nicht maßgeblich. Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG und Art. 16 Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Art. 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen (vgl. VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0452).Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, NAG und Artikel 16, Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Artikel 28, Absatz 2, Freizügigkeitsrichtlinie und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG angesiedelt ist - heranzuziehen vergleiche VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0452). Gegenständlich hat der Beschwerdeführer jedoch mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthaltes im Bundesgebiet auch nicht das Recht auf Daueraufenthalt iSd § 53a Abs. 1 NAG erworben, sodass auf ihn der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab ("schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit") nicht anzuwenden ist. Wenngleich ihm am 10.09.2015 seitens einer Bezirkshauptmannschaft eine Anmeldebescheinigung für den Aufenthaltszweck "Familienangehöriger" gemäß § 52 Abs. 2 Z 1 NAG ausgestellt wurde, so war er – ausgehend von seiner in Vorlage gebrachten elektronischen Lohnsteuerbescheinigung - spätestens ab 16.07.2019 in Deutschland berufstätig und überdies seit 02.08.2019 nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet. Danach trat er in Österreich erst wieder ab 09.09.2020 in Erscheinung, indem er ab diesem Zeitpunkt wiederum "Notstandhilfe, Überbrückungshilfe" bezog, ehe er am 27.09.2020 inhaftiert wurde und fortan in einer Justizanstalt gemeldet war. Gemäß § 53a Abs. 2 Z 3 NAG wird die Kontinuität des Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht unterbrochen durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung. Da sich der Beschwerdeführer jedoch für länger als zwölf Monate in Deutschland aufhielt und auch kein wichtiger Grund vorlag, führt dies zu einer Unterbrechung der Kontinuität seines Aufenthaltes im Bundesgebiet und erreicht er somit – selbst unter Hinzurechnung seines nunmehrigen Gefängnisaufenthaltes ab September 2020 – nicht die für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts iSd § 53a Abs. 1 NAG erforderliche Fünfjahresgrenze.Gegenständlich hat der Beschwerdeführer jedoch mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthaltes im Bundesgebiet auch nicht das Recht auf Daueraufenthalt iSd Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erworben, sodass auf ihn der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab ("schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit") nicht anzuwenden ist. Wenngleich ihm am 10.09.2015 seitens einer Bezirkshauptmannschaft eine Anmeldebescheinigung für den Aufenthaltszweck "Familienangehöriger" gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, NAG ausgestellt wurde, so war er – ausgehend von seiner in Vorlage gebrachten elektronischen Lohnsteuerbescheinigung - spätestens ab 16.07.2019 in Deutschland berufstätig und überdies seit 02.08.2019 nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet. Danach trat er in Österreich erst wieder ab 09.09.2020 in Erscheinung, indem er ab diesem Zeitpunkt wiederum "Notstandhilfe, Überbrückungshilfe" bezog, ehe er am 27.09.2020 inhaftiert wurde und fortan in einer Justizanstalt gemeldet war. Gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2, Ziffer 3, NAG wird die Kontinuität des Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht unterbrochen durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung. Da sich der Beschwerdeführer jedoch für länger als zwölf Monate in Deutschland aufhielt und auch kein wichtiger Grund vorlag, führt dies zu einer Unterbrechung der Kontinuität seines Aufenthaltes im Bundesgebiet und erreicht er somit – selbst unter Hinzurechnung seines nunmehrigen Gefängnisaufenthaltes ab September 2020 – nicht die für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts iSd Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erforderliche Fünfjahresgrenze. Gemäß § 53a Abs. 3 Z 1 NAG erwerben EWR-Bürger, die in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind, zudem abweichend von § 53a Abs. 1 leg. cit. vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben. Im gegenständlichen Fall ist jedoch auch die Voraussetzung nach § 53a Abs. 3 Z 1 NAG nicht erfüllt, hat der Beschwerdeführer doch zum Entscheidungszeitpunkt weder sein Regelpensionsalter erreicht noch während der letzten zwölf Monate im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Auch die Voraussetzungen für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts nach § 53a Abs. 3 Z 2 und 3 NAG sind im Falle des Beschwerdeführers offenkundig nicht erfüllt, da er weder seine Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben musste (Z 2) noch drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig war und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig wurde, seinen Wohnsitz im Bundesgebiet jedoch beibehielt (Z 3).Gemäß Paragraph 53 a, Absatz 3, Ziffer eins, NAG erwerben EWR-Bürger, die in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind, zudem abweichend von Paragraph 53 a, Absatz eins, leg. cit. vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben. Im gegenständlichen Fall ist jedoch auch die Voraussetzung nach Paragraph 53 a, Absatz 3, Ziffer eins, NAG nicht erfüllt, hat der Beschwerdeführer doch zum Entscheidungszeitpunkt weder sein Regelpensionsalter erreicht noch während der letzten zwölf Monate im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Auch die Voraussetzungen für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts nach Paragraph 53 a, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 NAG sind im Falle des Beschwerdeführers offenkundig nicht erfüllt, da er weder seine Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben musste (Ziffer 2,) noch drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig war und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig wurde, seinen Wohnsitz im Bundesgebiet jedoch beibehielt (Ziffer 3,). Da der Beschwerdeführer somit aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG fällt, jedoch weder das Recht zum Daueraufenthalt erworben hat noch die Voraussetzung eines kontinuierlichen Aufenthaltes seit zehn Jahren im Bundesgebiet erfüllt, gelangt für ihn fallgegenständlich der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung. Gegen ihn als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots sohin zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre.Da der Beschwerdeführer somit aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG fällt, jedoch weder das Recht zum Daueraufenthalt erworben hat noch die Voraussetzung eines kontinuierlichen Aufenthaltes seit zehn Jahren im Bundesgebiet erfüllt, gelangt für ihn fallgegenständlich der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung. Gegen ihn als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots sohin zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN). Die belangte Behörde stützte das gegenständlich angefochtene Aufenthaltsverbot auf das strafrechtswidrige Fehlverhalten des Beschwerdeführers, welches seinen drei rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen innerhalb eines Zeitraumes von etwa drei Jahren zugrunde lag, wobei in diesem Zusammenhang zu betonen ist, dass er mit seiner jüngsten Verurteilung vom November 2020 u.a. wegen des Verbrechens des Raubes seine bislang schwerwiegendste Straftat zu verantworten hatte. So nahm er im September 2020 einer anderen Person mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Smartphone im Wert von zumindest 250 Euro, mit dem Vorsatz weg, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er das auf einem Fahrrad fahrende Opfer durch einen Stoß gegen den Lenker zu Sturz brachte, vom Boden aufzog und am Hals würgte, es mit den Worten „Ich steche dich ab“ bedrohte sowie die Hand solcherart ausstreckte, als wolle er das Opfer schlagen, ehe er zuletzt das Mobiltelefon aus dessen Tasche zog. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang insbesondere die Intensität der vom Beschwerdeführer an den Tag gelegten physischen und psychischen Gewalt, wobei die Chronologie seiner drei strafgerichtlichen Verurteilungen unweigerlich auf das Bild einer steigenden kriminellen Energie hindeutet, welche in seiner jüngsten Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vierundzwanzig Monaten kulminierte. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits im September 2017 aufgrund von Suchtgiftkriminalität rechtskräftig verurteilt worden war und dennoch – wie sich aus seiner jüngsten Verurteilung ergibt – wiederum im September 2020 einen Beutel mit zumindest 4,9 Gramm Cannabiskraut als Inhalt, mit welchem er im Zuge einer Polizeikontrolle aufgegriffen wurde, hinunterzuschlucken versuchte, mit dem Vorsatz zu verhindern, dass dieser als Beweismittel im Verfahren gebraucht werde. Daraus ergibt sich unweigerlich, dass selbst eine einschlägige Verurteilung den Beschwerdeführer nicht dazu bewegen konnte, sich nachhaltig von der Suchtgiftszene loszusagen. Ebenso sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Als mildernd wurde seitens der Strafgerichte wiederholt die Geständigkeit des Beschwerdeführers sowie im Rahmen seiner zweiten Verurteilung wegen Körperverletzung im Zustand voller Berauschung seine Anerkennung der Privatbeteiligtenansprüche berücksichtigt. Das Zusammentreffen mehrerer strafbarerer Handlungen bzw. die einschlägige Vorstrafe wurden im Rahmen seiner ersten beiden Verurteilungen hingegen als erschwerend gewertet. Im Rahmen seiner jüngsten Verurteilung vom November 2020 wurden erneut die Geständigkeit des Beschwerdeführers, sein Lebensalter von unter 21 Jahren, die teilweise Schadenswiedergutmachung durch Ausfolgung des Mobiltelefons an das Opfer in der Hauptverhandlung, sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, als mildernd berücksichtigt. Seine einschlägige Vorstrafenbelastung, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die Tatbegehung während eines bereits anhängigen Verfahrens, die Begehung des Raubes durch Gewalt und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben sowie die leichte Körperverletzung, welche das Opfer erlitten hatte, ließ das Strafgericht hingegen erschwerend in seine Entscheidung miteinfließen. Hinweise auf das etwaige Vorliegen von Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen ergaben sich aus keinem der drei Gerichtsurteile. Auch wenn sich der Beschwerdeführer immer wieder geständig zeigte, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass er auch stets wieder rückfällig wurde. Die Tatwiederholungen bzw. mehrfach einschlägigen Verurteilungen bringen ein fehlendes Unrechtsbewusstsein zum Ausdruck und verdeutlichen, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention - nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten - im Fall des Beschwerdeführers offenkundig bislang keine Wirkung zeigte.Ebenso sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Als mildernd wurde seitens der Strafgerichte wiederholt die Geständigkeit des Beschwerdeführers sowie im Rahmen seiner zweiten Verurteilung wegen Körperverletzung im Zustand voller Berauschung seine Anerkennung der Privatbeteiligtenansprüche berücksichtigt. Das Zusammentreffen mehrerer strafbarerer Handlungen bzw. die einschlägige Vorstrafe wurden im Rahmen seiner ersten beiden Verurteilungen hingegen als erschwerend gewertet. Im Rahmen seiner jüngsten Verurteilung vom November 2020 wurden erneut die Geständigkeit des Beschwerdeführers, sein Lebensalter von unter 21 Jahren, die teilweise Schadenswiedergutmachung durch Ausfolgung des Mobiltelefons an das Opfer in der Hauptverhandlung, sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, als mildernd berücksichtigt. Seine einschlägige Vorstrafenbelastung, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die Tatbegehung während eines bereits anhängigen Verfahrens, die Begehung des Raubes durch Gewalt und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben sowie die leichte Körperverletzung, welche das Opfer erlitten hatte, ließ das Strafgericht hingegen erschwerend in seine Entscheidung miteinfließen. Hinweise auf das etwaige Vorliegen von Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen ergaben sich aus keinem der drei Gerichtsurteile. Auch wenn sich der Beschwerdeführer immer wieder geständig zeigte, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass er auch stets wieder rückfällig wurde. Die Tatwiederholungen bzw. mehrfach einschlägigen Verurteilungen bringen ein fehlendes Unrechtsbewusstsein zum Ausdruck und verdeutlichen, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention - nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten - im Fall des Beschwerdeführers offenkundig bislang keine Wirkung zeigte. Den Beteuerungen des Beschwerdeführers im Beschwerdeschriftsatz sowie in der Beschwerdeverhandlung, dass er sein strafrechtswidriges Fehlverhalten bereue, sich mittlerweile von seinem „falschen Freundeskreis“ losgesagt habe und nunmehr „ein neues Leben anfangen“ wolle, ist entgegenzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach höchstgerichtlicher Judikatur grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. zuletzt VwGH 30.04.2020, Ra 2019/20/0399, mwN). Da der Beschwerdeführer jedoch erst am 19.02.2021 aus der Strafhaft entlassen wurde, ist gegenständlich auch noch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde, zumal auch die dreijährige Probezeit, unter deren Bestimmung sechzehn Monate der zuletzt gegen ihn verhängten, vierundzwanzigmonatigen Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurden, gemäß § 49 StGB erst mit der Rechtskraft des Urteils mit 05.11.2020 zu laufen begonnen hat.Den Beteuerungen des Beschwerdeführers im Beschwerdeschriftsatz sowie in der Beschwerdeverhandlung, dass er sein strafrechtswidriges Fehlverhalten bereue, sich mittlerweile von seinem „falschen Freundeskreis“ losgesagt habe und nunmehr „ein neues Leben anfangen“ wolle, ist entgegenzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach höchstgerichtlicher Judikatur grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche zuletzt VwGH 30.04.2020, Ra 2019/20/0399, mwN). Da der Beschwerdeführer jedoch erst am 19.02.2021 aus der Strafhaft entlassen wurde, ist gegenständlich auch noch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde, zumal auch die dreijährige Probezeit, unter deren Bestimmung sechzehn Monate der zuletzt gegen ihn verhängten, vierundzwanzigmonatigen Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurden, gemäß Paragraph 49, StGB erst mit der Rechtskraft des Urteils mit 05.11.2020 zu laufen begonnen hat. Der Vollständigkeit halber ist im Hinblick auf das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet darüber hinaus festzuhalten, dass er – neben seines strafrechtswidrigen Fehlverhaltens – noch gegen weitere verwaltungsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat, indem er es unterließ, nach seiner Rückkehr aus Deutschland, sowie abermals nach seiner nunmehrigen Haftentlassung am 19.02.2021, binnen drei Tagen ab seiner Unterkunftnahme eine verpflichtende Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet vorzunehmen (vgl. §§ 2 Abs. 1 und 7 Abs. 1 Meldegesetz).Der Vollständigkeit halber ist im Hinblick auf das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet darüber hinaus festzuhalten, dass er – neben seines strafrechtswidrigen Fehlverhaltens – noch gegen weitere verwaltungsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat, indem er es unterließ, nach seiner Rückkehr aus Deutschland, sowie abermals nach seiner nunmehrigen Haftentlassung am 19.02.2021, binnen drei Tagen ab seiner Unterkunftnahme eine verpflichtende Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet vorzunehmen vergleiche Paragraphen 2, Absatz eins und 7 Absatz eins, Meldegesetz). Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG ist daher erfüllt.Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG ist daher erfüllt. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese eine gewisse Intensität erreichen. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese eine gewisse Intensität erreichen. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Auch die österreichischen Höchstgerichte vertreten in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen - auch unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR - unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen kann, sofern zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu VwGH 17.11.2009, 2007/20/0955 mwH; VfGH 09.06.2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR).Auch die österreichischen Höchstgerichte vertreten in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen - auch unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR - unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK fallen kann, sofern zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu VwGH 17.11.2009, 2007/20/0955 mwH; VfGH 09.06.2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR). Fallgegenständlich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer als Jugendlicher im Alter von vierzehn Jahren nach Österreich gekommen ist, im März 2021 erst sein zwanzigstes Lebensjahr vollendet und sich zudem seine Mutter als auch sein Bruder und sein Halbbruder – mit welchen er seit seiner Einreise in das Bundesgebiet zusammengelebt hat – rechtmäßig auf Grundlage von Anmeldebescheinigungen in Österreich aufhalten, sodass auch von deren dauerhaftem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Da der Beschwerdeführer bereits seine Volljährigkeit erreicht hat und überdies gesund und erwerbsfähig ist, kann kein unmittelbares finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seiner Mutter festgestellt werden. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass seine Mutter und seine Geschwister in besonderem Maße auf seinen weiteren Verbleib im Bundesgebiet angewiesen wären. Das Vorbringen von N.T. in der Beschwerdeverhandlung, wonach sie das Bundesgebiet im Falle einer Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers ebenfalls verlassen müsse, entbehrt vor dem Hintergrund, dass sich dieser bereits für über ein Jahr in Deutschland aufgehalten hat und kurz nach seiner Rückkehr in das Bundesgebiet im September 2020 sogleich inhaftiert wurde, einer Grundlage. Dennoch ist bei lebensnaher Betrachtung angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Inhaftierung mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, durchaus von einer starken familiären Bindung sowie einer diesbezüglich zu berücksichtigenden, maßgeblichen Beziehungsintensität auszugehen. Diese Annahme wird durch den persönlichen Eindruck, welchen das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom Beschwerdeführer und dessen Mutter N.T. gewinnen konnte, noch unterstrichen, ebenso wie durch die dokumentierten regelmäßigen Besuche des Beschwerdeführers seitens N.T. während der Zeit seiner Inhaftierung. Dem daraus resultierenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich stehen die gewichtigen öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Gewalt-, Eigentums- und Suchtgiftkriminalität gegenüber. Es bestehen zudem auch noch Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat. So verbrachte er prägende Jahre seiner Kindheit in Rumänien, wo er auch eingeschult wurde und spricht überdies die Landessprache. Auch leben seine Großeltern nach wie vor in Rumänien, zu welchen er in regelmäßigem telefonischen Kontakt steht und die er zuletzt im Sommer 2020 besucht hatte, sodass auch – zumindest temporär – Unterstützung von dieser Seite denkbar wäre. Es kann fallgegenständlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer gar keine Bindungen iSd § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG zu seinem Heimatstaat mehr habe, sondern dass es ihm trotz der mehrjährigen Abwesenheit ohne größere Probleme gelingen wird, in Rumänien wieder Fuß zu fassen, zumal gegebenenfalls auch Besuche oder finanzielle Unterstützung durch seine in Österreich lebende Mutter möglich sind. Außerdem können die privaten und familiären Kontakte des Beschwerdeführers nach Österreich weiterhin durch elektronische Kommunikationsmittel (Telefon, Internet etc.) gepflegt werden. Dem Beschwerdeführer steht es darüber hinaus auch frei, sich wieder bei seinem Onkel in Deutschland niederzulassen. Der mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben erweist sich daher grundsätzlich als verhältnismäßig. Allfällig damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen.Dem daraus resultierenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich stehen die gewichtigen öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Gewalt-, Eigentums- und Suchtgiftkriminalität gegenüber. Es bestehen zudem auch noch Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat. So verbrachte er prägende Jahre seiner Kindheit in Rumänien, wo er auch eingeschult wurde und spricht überdies die Landessprache. Auch leben seine Großeltern nach wie vor in Rumänien, zu welchen er in regelmäßigem telefonischen Kontakt steht und die er zuletzt im Sommer 2020 besucht hatte, sodass auch – zumindest temporär – Unterstützung von dieser Seite denkbar wäre. Es kann fallgegenständlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer gar keine Bindungen iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG zu seinem Heimatstaat mehr habe, sondern dass es ihm trotz der mehrjährigen Abwesenheit ohne größere Probleme gelingen wird, in Rumänien wieder Fuß zu fassen, zumal gegebenenfalls auch Besuche oder finanzielle Unterstützung durch seine in Österreich lebende Mutter möglich sind. Außerdem können die privaten und familiären Kontakte des Beschwerdeführers nach Österreich weiterhin durch elektronische Kommunikationsmittel (Telefon, Internet etc.) gepflegt werden. Dem Beschwerdeführer steht es darüber hinaus auch frei, sich wieder bei seinem Onkel in Deutschland niederzulassen. Der mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben erweist sich daher grundsätzlich als verhältnismäßig. Allfällig damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen. Es bedarf im Hinblick auf das durchaus schwerwiegende strafrechtswidrige Fehlverhalten des Beschwerdeführers eines angemessenen Zeitraumes der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass er künftig im Bundesgebiet keine Straftaten mehr begehen wird. Vor dem Hintergrund seiner wiederholten Rückfälligkeit bei steigender krimineller Energie, wobei er erst vor wenigen Tagen aus der Haft entlassen wurde, kommt im Rahmen einer Gesamtschau keine Aufhebung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes in Betracht. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass gegen den Beschwerdeführer im Rahmen seiner ersten beiden Verurteilungen lediglich Geldstrafen verhängt wurden, er bei der Begehung all seiner Straftaten durchwegs noch unter 21 Jahre alt war und auch im Rahmen seiner jüngsten strafgerichtlichen Verurteilung der Strafrahmen (für das Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB) von zehn Jahren bei weitem nicht ausgeschöpft und überdies – wie in der Beschwerde zutreffend aufgezeigt - noch der weit überwiegende Teil der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurde. Darüber hinaus überwiegt die Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich seine noch vorhandenen Bindungen an Rumänien, welches er bereits im Alter von sieben Jahren verließ, um ein Vielfaches und wurde dieser Umstand dem Bundesverwaltungsgericht seitens des Beschwerdeführers und seiner Mutter N.T. im Rahmen der Beschwerdeverhandlung auch durchaus glaubhaft vermittelt.Zu berücksichtigen ist jedoch, dass gegen den Beschwerdeführer im Rahmen seiner ersten beiden Verurteilungen lediglich Geldstrafen verhängt wurden, er bei der Begehung all seiner Straftaten durchwegs noch unter 21 Jahre alt war und auch im Rahmen seiner jüngsten strafgerichtlichen Verurteilung der Strafrahmen (für das Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB) von zehn Jahren bei weitem nicht ausgeschöpft und überdies – wie in der Beschwerde zutreffend aufgezeigt - noch der weit überwiegende Teil der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurde. Darüber hinaus überwiegt die Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich seine noch vorhandenen Bindungen an Rumänien, welches er bereits im Alter von sieben Jahren verließ, um ein Vielfaches und wurde dieser Umstand dem Bundesverwaltungsgericht seitens des Beschwerdeführers und seiner Mutter N.T. im Rahmen der Beschwerdeverhandlung auch durchaus glaubhaft vermittelt. Unter dieser Prämisse erscheint die Dauer des gegen den Beschwerdeführer verhängten Aufenthaltsverbotes, ohne seine strafbaren Handlungen zu verharmlosen, als etwas zu hoch angesetzt und geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe ein dreijähriges Aufenthaltsverbot ausreichend ist, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und ihm die Möglichkeit zu geben, eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe stattzugeben, dass die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wird.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe stattzugeben, dass die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wird. 3.2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht vom Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Durch sein Gesamtfehlverhalten hat er unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung erforderlich und dringend geboten ist, zumal mangels einer Wohnsitzmeldung seinerseits auch die Gefahr besteht, dass er sich dem Zugriff der Behörden entziehen könnte. Hinsichtlich der aktuellen Reisebeschränkungen aufgrund der Covid-19-Pandemie ist festzuhalten, dass laut der Homepage des österreichischen Außenministeriums (vgl. https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/rumänien/, Zugriff 01.03.2021) eine Einreise von Österreich nach Rumänien mit einem negativen PCR-Test erlaubt und dem Beschwerdeführer eine Rückreise sohin auch möglich ist. Da Österreich zum Entscheidungszeitpunkt auf der "Gelben Liste" der rumänischen Behörden aufscheint (vgl. http://www.cnscbt.ro/index.php/liste-zone-afectate-covid-19/2285-lista-state-cu-risc-epidemiologic-ridicat-18-02-2021/file, Zugriff 01.03.2021), besteht anschließend jedoch eine 14-tägige Quarantänepflicht (Stand 01.03.2021).Hinsichtlich der aktuellen Reisebeschränkungen aufgrund der Covid-19-Pandemie ist festzuhalten, dass laut der Homepage des österreichischen Außenministeriums vergleiche https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/rumänien/, Zugriff 01.03.2021) eine Einreise von Österreich nach Rumänien mit einem negativen PCR-Test erlaubt und dem Beschwerdeführer eine Rückreise sohin auch möglich ist. Da Österreich zum Entscheidungszeitpunkt auf der "Gelben Liste" der rumänischen Behörden aufscheint vergleiche http://www.cnscbt.ro/index.php/liste-zone-afectate-covid-19/2285-lista-state-cu-risc-epidemiologic-ridicat-18-02-2021/file, Zugriff 01.03.2021), besteht anschließend jedoch eine 14-tägige Quarantänepflicht (Stand 01.03.2021). Insofern ist die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Insofern ist die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. Über Spruchpunkt III., mit welchem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war, war bereits mit Teilerkenntnis vom 21.12.2020 entschieden worden.Über Spruchpunkt römisch drei., mit welchem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war, war bereits mit Teilerkenntnis vom 21.12.2020 entschieden worden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I403.2237579.2.00