RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2021 GeschäftszahlI411 2213463-1 SpruchI411 2213463-1/14EI411 2237509-1/7E, I411 2213463-1/14E, I411 2237509-1/7E IM NAMEN DER REPU
Artikel 8EMRK vom 05.03.2018 wird gemäß § 58 Abs 9 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl
G) idgF, zurückgewiesen.“„Ihr Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8
EMRK vom 05.03.2018 wird gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, zurückgewiesen.“ B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein ägyptischer Staatsangehöriger, war in der Zeit vom 28.02.2015 bis 04.03.2015 bei der XXXX als Arbeiter gemeldet, ohne im Besitz einer gültigen arbeitsrechtlichen Bewilligung zu sein. Aufgrund dessen erging seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde, BFA) an ihn die schriftliche Ermahnung vom 19.05.2015, dass unter Berücksichtigung seiner persönlichen und familiären Verhältnisse zum derzeitigen Zeitpunkt das Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung nicht eingeleitet bzw. nicht weitergeführt werde. Er werde jedoch ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er im Falle eines weiteren Fehlverhaltens damit zu rechnen habe, dass gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung geführt werde.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein ägyptischer Staatsangehöriger, war in der Zeit vom 28.02.2015 bis 04.03.2015 bei der römisch 40 als Arbeiter gemeldet, ohne im Besitz einer gültigen arbeitsrechtlichen Bewilligung zu sein. Aufgrund dessen erging seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde, BFA) an ihn die schriftliche Ermahnung vom 19.05.2015, dass unter Berücksichtigung seiner persönlichen und familiären Verhältnisse zum derzeitigen Zeitpunkt das Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung nicht eingeleitet bzw. nicht weitergeführt werde. Er werde jedoch ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er im Falle eines weiteren Fehlverhaltens damit zu rechnen habe, dass gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung geführt werde.
- Mit E-Mail der Landespolizeidirektion Wien vom 08.02.2016 wurde der belangten Behörde sowohl die Beschuldigtenvernehmung des BF als auch der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Wien, jeweils vom 05.02.2018, in Zusammenhang mit dem Eingehen und der Vermittlung von Aufenthaltsehen und -partnerschaften übermittelt.
- Dem BF wurde mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 18.02.2016 seitens der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot beabsichtigt werde, wobei ihm eine 14-tägige Stellungnahmefrist ab Zustellung der Verständigung eingeräumt wurde. Eine solche brachte der BF per Fax am 07.03.2016 ein.
- Am 24.06.2016 erfuhr der BF durch das Bezirksgericht XXXX zu XXXX eine Verurteilung nach § 117 Abs 1 und Abs 4 FPG.
- Am 24.06.2016 erfuhr der BF durch das Bezirksgericht römisch 40 zu römisch 40 eine Verurteilung nach Paragraph 117, Absatz eins und Absatz 4, FPG.
- Mit 05.03.2018 beantragte der BF bei der belangten Behörde persönlich die Erteilung eines
Art 8EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs 1 Asyl
G (Aufenthaltsberechtigung plus).5. Mit 05.03.2018 beantragte der BF bei der belangten Behörde persönlich die Erteilung eines
Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G (Aufenthaltsberechtigung plus).
- Ihm wurde mit Schreiben vom selbigen Tag ein Verbesserungsauftrag erteilt und ihm aufgetragen, binnen vier Wochen seinen Antrag in deutscher Sprache ausführlich schriftlich zu begründen.
- Am 05.09.2018 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor der belangten Behörde. Im Wesentlichen gab der BF dabei zu Protokoll, seit sieben bis acht Monaten keinen Kontakt mehr zu seiner in Ungarn lebenden Gattin zu haben. Dazu befragt führte er aus, er habe mit Sicherheit keine Aufenthaltsehe geschlossen. Für die Dauer von einem Jahr und zwei Monaten habe ein ordentliches Eheleben stattgefunden, nunmehr lebe er als Single alleine. Er weise eine Krankenversicherung auf, lebe in einer Wohnung zur Miete und habe einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 und B1 absolviert. Auch die Schwester des BF samt deren Familie würde in Österreich leben und sei zum Aufenthalt berechtigt.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.11.2018, Zl. XXXX , wurde gegen den BF ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und ihm von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.11.2018, Zl. römisch 40 , wurde gegen den BF ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
- Den Antrag auf Erteilung eines
Art 8EMRK vom 05.03.2018 wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 14.12.2018, Zl.
XXXX , zurück. 9. Den Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK vom 05.03.2018 wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 14.12.2018, Zl.
römisch 40 , zurück. 10. Gegen beide Bescheide erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde, welche bei der belangten Behörde am 15.01.2019 einlangten. Hinsichtlich dem verhängten Aufenthaltsverbot wurde Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes in seiner Gesamtheit moniert. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid lapidar dahingehend begründet habe, dass für sie ersichtlich sei, dass der BF die Ehe mit der ungarischen Staatsangehörigen nur deshalb geschlossen habe, um sich dadurch einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu verschaffen und dass der weitere Aufenthalt des BF eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle. Die Angaben des BF im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme seien nur unzureichend berücksichtigt bzw. nicht zugunsten des BF im angefochtenen Bescheid gewertet worden, auch habe der BF stets das Eingehen einer Scheinehe bestritten. Zudem habe er darauf verwiesen, dass er keinen Kontakt mehr zu seiner Ehegattin pflege und beabsichtige, ein Scheidungsverfahren einzuleiten. Der BF sei sozial integriert und könne bei Erteilung eines Aufenthaltstitels umgehend einer geregelten Beschäftigung nachgehen. Auch stünde die Entscheidung dem Bescheid der belangten Behörde vom 14.12.2018, Zl. XXXX , aufgrund des Umstandes, dass die belangte Behörde darin den BF aufgrund der Eheschließung als begünstigten Drittstaatsangehörigen ansehe, völlig widersprechend entgegen. Im Übrigen greife das Aufenthaltsverbot vehement in das Privat- und Familienleben des BF ein und habe die belangte Behörde überhaupt keine Interessenabwägung vorgenommen, was einen Verstoß nach Art 8 Abs 2 EMRK darstelle und den Bescheid mit Willkür belaste. Die Begründung im angefochtenen Bescheid stelle eine Formalbegründung dar, welcher nicht zu entnehmen sei, von welchen konkreten und nachvollziehbaren Feststellungen die erstinstanzliche Behörde überhaupt ausgehe, um zur gegenständlichen Entscheidung zu gelangen. Hinsichtlich dem verhängten Aufenthaltsverbot wurde Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes in seiner Gesamtheit moniert. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid lapidar dahingehend begründet habe, dass für sie ersichtlich sei, dass der BF die Ehe mit der ungarischen Staatsangehörigen nur deshalb geschlossen habe, um sich dadurch einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu verschaffen und dass der weitere Aufenthalt des BF eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle. Die Angaben des BF im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme seien nur unzureichend berücksichtigt bzw. nicht zugunsten des BF im angefochtenen Bescheid gewertet worden, auch habe der BF stets das Eingehen einer Scheinehe bestritten. Zudem habe er darauf verwiesen, dass er keinen Kontakt mehr zu seiner Ehegattin pflege und beabsichtige, ein Scheidungsverfahren einzuleiten. Der BF sei sozial integriert und könne bei Erteilung eines Aufenthaltstitels umgehend einer geregelten Beschäftigung nachgehen. Auch stünde die Entscheidung dem Bescheid der belangten Behörde vom 14.12.2018, Zl. römisch 40 , aufgrund des Umstandes, dass die belangte Behörde darin den BF aufgrund der Eheschließung als begünstigten Drittstaatsangehörigen ansehe, völlig widersprechend entgegen. Im Übrigen greife das Aufenthaltsverbot vehement in das Privat- und Familienleben des BF ein und habe die belangte Behörde überhaupt keine Interessenabwägung vorgenommen, was einen Verstoß nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK darstelle und den Bescheid mit Willkür belaste. Die Begründung im angefochtenen Bescheid stelle eine Formalbegründung dar, welcher nicht zu entnehmen sei, von welchen konkreten und nachvollziehbaren Feststellungen die erstinstanzliche Behörde überhaupt ausgehe, um zur gegenständlichen Entscheidung zu gelangen. Hinsichtlich des zurückweisenden Bescheides in Zusammenhang mit dem Antrag auf Erteilung eines
Art 8
EMRK wurde ebenfalls Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes in seiner Gesamtheit moniert. In Wesentlichen wurde ausgeführt, dass aufgrund der Auffassung der belangten Behörde im Zuge ihres Bescheides vom 21.11.2018, Zl. XXXX , jedenfalls in der Sache selbst eine Entscheidung getroffen werden hätte müssen. Es mute an, dass auf die Angaben des BF und die vorgelegten Urkunden nur unzureichend Bezug genommen und zu Unrecht nicht der Entscheidungsfindung zugunsten des BF zugrunde gelegt worden seien, so dass der belangten Behörde eine antizipierende Beweiswürdigung anzulasten sei. Eine solche sei den Verwaltungsverfahrensgesetzen jedoch fremd und sei eine Würdigung der Beweise hinsichtlich ihrer subjektiven Glaubwürdigkeit nur nach deren Aufnahme möglich und setze die Aufnahme des Beweises voraus. Der BF sei wegen des Vergehens des Eingehens und Vermittelns von Aufenthaltsehen und Aufenthaltspartnerschaften rechtskräftig verurteilt worden und hätte in der Folge keinesfalls eine Aufenthaltskarte in Anspruch nehmen können, so dass eben alleine aufgrund dieser Tatsache der BF berechtigterweise gegenständlichen Antrag eingebracht habe. Er sei sozial integriert, verfüge über maßgebliche Deutschkenntnisse und könne bei Erteilung eines Aufenthaltstitels umgehend einer geregelten Beschäftigung nachgehen, zudem pflege er zu seiner Schwester eine enge Familienbande. Es werde auf die Begründung im angefochtenen Bescheid als Formalbegründung hingewiesen. Hinsichtlich des zurückweisenden Bescheides in Zusammenhang mit dem Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8
, EMRK wurde ebenfalls Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes in seiner Gesamtheit moniert. In Wesentlichen wurde ausgeführt, dass aufgrund der Auffassung der belangten Behörde im Zuge ihres Bescheides vom 21.11.2018, Zl. römisch 40 , jedenfalls in der Sache selbst eine Entscheidung getroffen werden hätte müssen. Es mute an, dass auf die Angaben des BF und die vorgelegten Urkunden nur unzureichend Bezug genommen und zu Unrecht nicht der Entscheidungsfindung zugunsten des BF zugrunde gelegt worden seien, so dass der belangten Behörde eine antizipierende Beweiswürdigung anzulasten sei. Eine solche sei den Verwaltungsverfahrensgesetzen jedoch fremd und sei eine Würdigung der Beweise hinsichtlich ihrer subjektiven Glaubwürdigkeit nur nach deren Aufnahme möglich und setze die Aufnahme des Beweises voraus. Der BF sei wegen des Vergehens des Eingehens und Vermittelns von Aufenthaltsehen und Aufenthaltspartnerschaften rechtskräftig verurteilt worden und hätte in der Folge keinesfalls eine Aufenthaltskarte in Anspruch nehmen können, so dass eben alleine aufgrund dieser Tatsache der BF berechtigterweise gegenständlichen Antrag eingebracht habe. Er sei sozial integriert, verfüge über maßgebliche Deutschkenntnisse und könne bei Erteilung eines Aufenthaltstitels umgehend einer geregelten Beschäftigung nachgehen, zudem pflege er zu seiner Schwester eine enge Familienbande. Es werde auf die Begründung im angefochtenen Bescheid als Formalbegründung hingewiesen.
- Mit Schriftsatz vom 21.01.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 23.01.2019, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
- Mit Urkundenvorlage vom 29.03.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 02.04.2019, wurde der Beschluss über die Scheidung im Einvernehmen des Bezirksgerichtes XXXX vom 21.03.2019 dargetan.
- Mit Urkundenvorlage vom 29.03.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 02.04.2019, wurde der Beschluss über die Scheidung im Einvernehmen des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 21.03.2019 dargetan.
- Mit E-Mail vom 05.02.2020 erkundigte sich der BF hinsichtlich des Verfahrensstandes, zumal er aufgrund einer schweren Erkrankung seiner Mutter für kurze Zeit nach Ägypten fliegen wollte.
- Einlangend mit 30.07.2020 wurden durch den Rechtsvertreter des BF weitere Urkunden vorgelegt sowie das höfliche Ersuchen gestellt, eine Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.
- Mit Schreiben vom 27.11.2020 wurde neuerlich darum ersucht, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.
- Am 26.01.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF und eines Dolmetschers für die arabische Sprache. Entschuldigt fern blieb ein Vertreter der belangten Behörde sowie der Rechtsvertreter des BF, unentschuldigt fern ein Vertreter der ebenfalls bevollmächtigten BBU GmbH. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Ägypten. Er bekennt sich zum koptisch-orthodoxen Glauben und ist der Volksgruppe der Araber zugehörig. Seine Identität steht fest. Er ist seit 04.02.2014 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich melderechtlich erfasst. Ihm wurde mit 13.02.2014 ein Aufenthaltstitel „Studierender“ erteilt, welcher in der Folge bis 14.02.2016, somit einmalig, seine Verlängerung erfahren hat. Sein am 11.12.2015 gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers wurde mit 02.06.2017 seitens der Magistratsabteilung 35 der Stadt Wien zurückgewiesen. Über einen Aufenthaltstitel verfügt der BF somit nicht. Am 18.09.2015 ehelichte der BF vor dem Standesamt XXXX die ungarische Staatsangehörige XXXX , welche aufgrund ihrer Arbeit in Österreich von ihrem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht Gebrauch machte. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 24.06.2016 zu XXXX wurde der BF für schuldig befunden, am 18.09.2015 in XXXX vor dem Standesamt XXXX mit der ungarischen Staatsangehörigen XXXX XXXX ehem. XXXX , eine zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigten Fremde, die Ehe eingegangen zu sein, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art 8 EMRK führen zu wollen und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen wollte. Er wurde hierfür wegen des Vergehens nach § 117 Abs 1 iVm Abs 4 FPG zu einer Geldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen zu je EUR 4,-- verurteilt, wobei der bisher ordentliche Lebenswandel mildernd berücksichtigt wurde. Eine Berufung wegen Nichtigkeit wurde mit Entscheidung des Landesgerichtes XXXX zu XXXX zurückgewiesen und einer Berufung wegen Schuld und Strafe keine Folge gegeben. Am 21.03.2019 erfolgte schließlich die einvernehmliche Scheidung vor dem Bezirksgericht XXXX zu XXXX . Auch seitens des erkennenden Richters wird festgestellt, dass der BF und seine Ehefrau die Ehe nicht zum Zweck des Eingehens einer Familiengemeinschaft und eines Ehelebens geschlossen haben, sondern um dem BF einen Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.Am 18.09.2015 ehelichte der BF vor dem Standesamt römisch 40 die ungarische Staatsangehörige römisch 40 , welche aufgrund ihrer Arbeit in Österreich von ihrem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht Gebrauch machte. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 24.06.2016 zu römisch 40 wurde der BF für schuldig befunden, am 18.09.2015 in römisch 40 vor dem Standesamt römisch 40 mit der ungarischen Staatsangehörigen römisch 40 römisch 40 ehem. römisch 40 , eine zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigten Fremde, die Ehe eingegangen zu sein, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK führen zu wollen und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen wollte. Er wurde hierfür wegen des Vergehens nach Paragraph 117, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, FPG zu einer Geldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen zu je EUR 4,-- verurteilt, wobei der bisher ordentliche Lebenswandel mildernd berücksichtigt wurde. Eine Berufung wegen Nichtigkeit wurde mit Entscheidung des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 zurückgewiesen und einer Berufung wegen Schuld und Strafe keine Folge gegeben. Am 21.03.2019 erfolgte schließlich die einvernehmliche Scheidung vor dem Bezirksgericht römisch 40 zu römisch 40 . Auch seitens des erkennenden Richters wird festgestellt, dass der BF und seine Ehefrau die Ehe nicht zum Zweck des Eingehens einer Familiengemeinschaft und eines Ehelebens geschlossen haben, sondern um dem BF einen Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er ging im Zeitraum vom 07.03.2014 bis 04.03.2015 einer geringfügigen Beschäftigung bei der XXXX nach und war auch nebenher bei der XXXX für die Dauer eines Monats geringfügig beschäftigt und knapp 10 Tage lang als Arbeiter vollversicherungspflichtig angestellt. Vom 26.11.2015 bis 31.12.2015, 14.01.2016 bis 31.03.2016 und 11.05.2016 bis 28.07.2016 ging der BF geringfügigen Beschäftigungen nach, im Zeitraum vom 01.04.2016 bis 02.07.2016 einer vollversicherungspflichtigen Anstellung. Seit dem 01.08.2016 ist er bei der XXXX vollversicherungspflichtig als Arbeiter beschäftigt, wobei er nebenbei auch weiterhin regelmäßig geringfügigen Beschäftigungen bei anderen Arbeitnehmern nachgegangen ist. Der BF fällt nicht unter die Risikogruppe gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/2020.Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er ging im Zeitraum vom 07.03.2014 bis 04.03.2015 einer geringfügigen Beschäftigung bei der römisch 40 nach und war auch nebenher bei der römisch 40 für die Dauer eines Monats geringfügig beschäftigt und knapp 10 Tage lang als Arbeiter vollversicherungspflichtig angestellt. Vom 26.11.2015 bis 31.12.2015, 14.01.2016 bis 31.03.2016 und 11.05.2016 bis 28.07.2016 ging der BF geringfügigen Beschäftigungen nach, im Zeitraum vom 01.04.2016 bis 02.07.2016 einer vollversicherungspflichtigen Anstellung. Seit dem 01.08.2016 ist er bei der römisch 40 vollversicherungspflichtig als Arbeiter beschäftigt, wobei er nebenbei auch weiterhin regelmäßig geringfügigen Beschäftigungen bei anderen Arbeitnehmern nachgegangen ist. Der BF fällt nicht unter die Risikogruppe gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,. In Ägypten hat der BF zuerst die Grundschule, dann die Mittelschule und schließlich eine allgemein höhere Schule absolviert, bevor er ein Jahr lang an der Universität Bodenkultur studiert hatte. Neben seinen Schul- und Universitätsbesuch war der BF in Ägypten über neun Jahre hinweg als Maurer tätig. Mit Bescheid der Universität für Bodenkultur XXXX wurde er für das Wintersemester 2013/2014 zum Bachelorstudium Agrarwissenschaften bei Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse zugelassen, welches er jedoch nicht vorantrieb.In Ägypten hat der BF zuerst die Grundschule, dann die Mittelschule und schließlich eine allgemein höhere Schule absolviert, bevor er ein Jahr lang an der Universität Bodenkultur studiert hatte. Neben seinen Schul- und Universitätsbesuch war der BF in Ägypten über neun Jahre hinweg als Maurer tätig. Mit Bescheid der Universität für Bodenkultur römisch 40 wurde er für das Wintersemester 2013 aus 2014, zum Bachelorstudium Agrarwissenschaften bei Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse zugelassen, welches er jedoch nicht vorantrieb. In Ägypten leben die Mutter, in Kuwait ein Bruder des BF, zu welchen der BF auch in Kontakt steht. In Österreich lebt eine Schwester des BF mit ihrem Ehegatten und den vier Kindern. Ansonsten leben keine weiteren Verwandten bzw. Familienangehörigen im Bundesgebiet und brachte er auch keine Kontakte von maßgeblicher Intensität vor. Sein ÖSD-Sprachzertifikat auf dem Niveau B1 erwarb der BF am 08.01.2018 und besucht er auch Gottesdienste der koptischen Kirche in Österreich. Darüber hinaus waren keine maßgeblichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration des BF in Österreich festzustellen. Der BF unterliegt in Ägypten keiner asylrelevanten Verfolgung.
- Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
- Zum Verfahrensgang Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der Beschuldigtenvernehmung und des Abschlussberichts der Landespolizeidirektion Wien vom 05.02.2016, die schriftliche Stellungnahme des BF vom 07.03.2016, dem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 24.06.2016 zu XXXX samt Urteil des Landesgerichtes XXXX als Berufungsgericht vom 27.02.2017, XXXX , seinen Antrag auf Erteilung eines
Art 8
EMRK, den Angaben des BF im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde, die bekämpften Bescheide sowie die entsprechenden Beschwerdeschriftsätze. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug zur Person des BF wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der Beschuldigtenvernehmung und des Abschlussberichts der Landespolizeidirektion Wien vom 05.02.2016, die schriftliche Stellungnahme des BF vom 07.03.2016, dem Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 24.06.2016 zu römisch 40 samt Urteil des Landesgerichtes römisch 40 als Berufungsgericht vom 27.02.2017, römisch 40 , seinen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8
, EMRK, den Angaben des BF im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde, die bekämpften Bescheide sowie die entsprechenden Beschwerdeschriftsätze. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug zur Person des BF wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Zudem erfolgte am 26.01.2021 vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung, in dessen Zuge der BF vom erkennenden Richter einvernommen wurde. 2.3. Zur Person des Beschwerdeführers: Aufgrund der Vorlage des ägyptischen Reisepasses vor der belangten Behörde, welcher auch als Kopie dem Behördenakt beiliegt (AS 79), steht sowohl die Staatsangehörigkeit als auch die Identität des BF zweifelsfrei fest. Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit sowie zum Glauben des BF entstammen den Ausführungen des BF vor dem erkennenden Richter (Protokoll vom 26.01.2021, S 4) und legte er darüber hinaus hinsichtlich seiner Glaubenszugehörigkeit im Zuge des Verwaltungsverfahrens eine Bestätigung seitens der koptisch-orthodoxen Kirche vom 03.03.2018 vor (AS 111). Hinsichtlich der melderechtlichen Erfassung des BF im Bundesgebiet bleibt auf einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu verweisen, hinsichtlich der Erteilung, Verlängerung und auch Zurückweisung seiner Aufenthaltstitel auf einen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister zur Person des BF. Die Eheschließung vor dem Standesamt XXXX mit XXXX wird in einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister zur Person des BF ersichtlich, darüber hinaus geht selbige aus dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 05.02.2016 (AS 15 ff), dem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 24.06.2016 zu XXXX sowie auch dem Scheidungsbeschluss vom 21.03.2019 zu XXXX des Bezirksgerichtes XXXX hervor. Hinsichtlich der Verurteilung des BF samt Milderungsgrund in Zusammenhang mit § 117 Abs 1 und Abs 4 FPG kann auf das entsprechende amtswegig eingeholte Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 24.06.2016 zu XXXX verwiesen werden, ebenso hinsichtlich der Entscheidung des Landesgerichtes XXXX als Berufungsgericht zu XXXX . Den Scheidungsbeschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 21.03.2019 zu XXXX brachte der BF selbst in Vorlage. Aus der Einsichtnahme in die umfassende Beweiswürdigung des strafgerichtlichen Urteils und unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass einer dagegen erhobenen Berufung keine Folge gegeben wurde und das Urteil des Bezirksgerichtes XXXX damit in Rechtskraft erwachsen ist sowie weiters unter Mitberücksichtigung der Beschuldigtenvernehmung und des Abschlussberichtes der Landespolizeidirektion XXXX 05.02.2016 besteht auch für den erkennenden Richter des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel am Vorliegen einer Aufenthaltsehe. Der im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung persönlich gewonnene Eindruck vermochte daran keine gegenteilige Ansicht zu erwirken, vielmehr bekräftigte der BF durch seine Ausführungen noch die bereits im Urteil des Bezirksgerichtes XXXX getroffenen Erwägungen, wie folgender Auszug aus der mündlichen Hauptverhandlung vom 26.01.2021 (S 7
- ff)zeigt:Hinsichtlich der melderechtlichen Erfassung des BF im Bundesgebiet bleibt auf einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu verweisen, hinsichtlich der Erteilung, Verlängerung und auch Zurückweisung seiner Aufenthaltstitel auf einen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister zur Person des BF. Die Eheschließung vor dem Standesamt römisch 40 mit römisch 40 wird in einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister zur Person des BF ersichtlich, darüber hinaus geht selbige aus dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 05.02.2016 (AS 15 ff), dem Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 24.06.2016 zu römisch 40 sowie auch dem Scheidungsbeschluss vom 21.03.2019 zu römisch 40 des Bezirksgerichtes römisch 40 hervor. Hinsichtlich der Verurteilung des BF samt Milderungsgrund in Zusammenhang mit Paragraph 117, Absatz eins und Absatz 4, FPG kann auf das entsprechende amtswegig eingeholte Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 24.06.2016 zu römisch 40 verwiesen werden, ebenso hinsichtlich der Entscheidung des Landesgerichtes römisch 40 als Berufungsgericht zu römisch 40 . Den Scheidungsbeschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 21.03.2019 zu römisch 40 brachte der BF selbst in Vorlage. Aus der Einsichtnahme in die umfassende Beweiswürdigung des strafgerichtlichen Urteils und unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass einer dagegen erhobenen Berufung keine Folge gegeben wurde und das Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 damit in Rechtskraft erwachsen ist sowie weiters unter Mitberücksichtigung der Beschuldigtenvernehmung und des Abschlussberichtes der Landespolizeidirektion römisch 40 05.02.2016 besteht auch für den erkennenden Richter des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel am Vorliegen einer Aufenthaltsehe. Der im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung persönlich gewonnene Eindruck vermochte daran keine gegenteilige Ansicht zu erwirken, vielmehr bekräftigte der BF durch seine Ausführungen noch die bereits im Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 getroffenen Erwägungen, wie folgender Auszug aus der mündlichen Hauptverhandlung vom 26.01.2021 (S 7
- ff)zeigt: RI: Im Akt vom BFA wird Ihnen vorgehalten, das die Ehe, die Sie geführt haben, eine Aufenthaltsehe war. Was sagen Sie dazu? BF: Ich habe mit meiner Exfrau zusammengelebt. Die Fremdenpolizei war bei mir zuhause und hat meine Frau bei mir zuhause gesehen und ich war auch zuhause. Ich weiß nicht, wie ich die Ehe noch bestätigen soll. RI: Ihre Exfrau war ein paar Jahre älter als Sie. BF: Ja, 11 Jahre. RI: Wenn ich das richtig aus dem Protokoll gelesen habe, haben sie die meiste Zeit mit dem Google Translator kommuniziert, weil Ihre Exfrau nicht Deutsch konnte und Sie kein Ungarisch. Das ist nicht die übliche Art, wie in einer Beziehung kommuniziert wird. BF: Deswegen habe ich ihr gesagt, sie muss Deutsch lernen. Weil ich kann kein ungarisch lernen, weil ich hier lebe. Sie wollte nicht zum Deutschkurs gehen. RI: Das hat Ihre Beziehung belastet? BF: Ja, es war schwer. Sie wusste nur ein paar Wörter Deutsch. Ich habe gesagt, ich kann nicht ungarisch lernen. RI: Als Sie in der Pizzeria gearbeitet haben, wie haben Sie sich kennengelernt, wenn Sie nicht miteinander reden können. Wie haben Sie gemerkt, dass Sie einander gerne haben. Das verstehe ich nicht. BF: Sie hat immer Essen zur Arbeit mitgenommen, sie war immer sehr nett zu mir und so entstand die Beziehung. RI: Hatte Ihre Exfrau Kinder? BF: Ja. RI: Wie viele? BF: Zwei. RI: Haben Sie die zwei kennengelernt? BF: Nur bei der Hochzeit. RI: Sind die Kinder schon erwachsen? BF: Sie sind ca. 19 oder 20 Jahre alt. RI: Leben die Kinder in Österreich oder in Ungarn? BF: Bei der Hochzeit haben sie mir gesagt, dass ein Kind in Ungarn lebt und eine Tochter in Österreich. RI: Auch die Tochter, die in Österreich lebt, haben Sie nur bei der Hochzeit gesehen? BF: Einmal vielleicht. Sie lebt in XXXX und wir leben in XXXX .BF: Einmal vielleicht. Sie lebt in römisch 40 und wir leben in römisch 40 . […] Dabei wird sofort deutlich, dass die Ausführungen des BF erneut von Widersprüchlichkeiten geprägt sind. Während der BF noch im Zuge seiner Beschuldigtenvernehmung vom 05.02.2016 (AS 7) explizit ausgeführt hat, es sei von seiner Frau nur die Tochter „ XXXX “ bei der Hochzeit dabei gewesen und habe die andere Tochter keine Zeit gehabt, so vermeinte er nun vor dem erkennenden Richter, beide Töchter bei der Hochzeit kennengelernt zu haben. Entgegen den Ausführungen des BF wurden er und seine Exfrau auch nie gemeinsam angetroffen (Urteil vom 24.06.2016, S 7). Nach wie vor lässt der BF damit eine entsprechende Einsicht vermissen, zumal er ungeachtet des rechtskräftigen Urteils vor dem erkennenden Richter vermeinte, dass es kein Urteil vom Gericht gebe, indem steht, was er zu tun habe bzw. er gar ausführte, noch in Beschwerde gehen zu können (Protokoll vom 26.01.2021, S 9). Dabei wird sofort deutlich, dass die Ausführungen des BF erneut von Widersprüchlichkeiten geprägt sind. Während der BF noch im Zuge seiner Beschuldigtenvernehmung vom 05.02.2016 (AS 7) explizit ausgeführt hat, es sei von seiner Frau nur die Tochter „ römisch 40 “ bei der Hochzeit dabei gewesen und habe die andere Tochter keine Zeit gehabt, so vermeinte er nun vor dem erkennenden Richter, beide Töchter bei der Hochzeit kennengelernt zu haben. Entgegen den Ausführungen des BF wurden er und seine Exfrau auch nie gemeinsam angetroffen (Urteil vom 24.06.2016, S 7). Nach wie vor lässt der BF damit eine entsprechende Einsicht vermissen, zumal er ungeachtet des rechtskräftigen Urteils vor dem erkennenden Richter vermeinte, dass es kein Urteil vom Gericht gebe, indem steht, was er zu tun habe bzw. er gar ausführte, noch in Beschwerde gehen zu können (Protokoll vom 26.01.2021, S 9). Dass der BF gesund ist, ergibt sich (zuletzt) aus den Ausführungen des BF vor dem erkennenden Richter im Zuge seiner mündlichen Beschwerdeverhandlung (Protokoll vom 26.01.2021, S 3) und ergeben sich auch aus dem gesamten Akteninhalt keine gegenteiligen Hinweise. In der Folge führt selbiges dazu, dass sich auch keinerlei Hinweise auf medizinische Indikationen für die Zuordnung des BF zur COVID-19-Risikogruppe entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/202, ergeben haben. In Anbetracht des Gesundheitszustandes, des erwerbsfähigen Alters und der beruflichen Tätigkeiten des BF im Bundesgebiet war auch auf dessen Arbeitsfähigkeit zu schließen. Hinsichtlich seiner Beschäftigungen im Bundesgebiet samt dezidierten Zeiträumen und Arbeitgebern kann auf den Sozialversicherungsdatenauszug zur Person des BF verwiesen werden. Dass der BF gesund ist, ergibt sich (zuletzt) aus den Ausführungen des BF vor dem erkennenden Richter im Zuge seiner mündlichen Beschwerdeverhandlung (Protokoll vom 26.01.2021, S 3) und ergeben sich auch aus dem gesamten Akteninhalt keine gegenteiligen Hinweise. In der Folge führt selbiges dazu, dass sich auch keinerlei Hinweise auf medizinische Indikationen für die Zuordnung des BF zur COVID-19-Risikogruppe entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. römisch zwei Nr. 203/202, ergeben haben. In Anbetracht des Gesundheitszustandes, des erwerbsfähigen Alters und der beruflichen Tätigkeiten des BF im Bundesgebiet war auch auf dessen Arbeitsfähigkeit zu schließen. Hinsichtlich seiner Beschäftigungen im Bundesgebiet samt dezidierten Zeiträumen und Arbeitgebern kann auf den Sozialversicherungsdatenauszug zur Person des BF verwiesen werden. Die Feststellungen zur Schulbildung des BF waren seinen Ausführungen vor dem erkennenden Richter zu entnehmen, ebenso jene zu seiner Tätigkeit als Maurer, welche er neun Jahre in Ägypten ausgeübt hat (Protokoll vom 26.01.2021, S 5). Die Feststellung zur Zulassung zum Bachelorstudium Agrarwissenschaften basiert auf dem in Vorlage gebrachten Bescheid der Universität für Bodenkultur XXXX (AS 43) und führte der BF selber aus, sein Studium nicht vorangetrieben zu haben (Protokoll vom 26.01.2021, S 9). Die Feststellungen zur Schulbildung des BF waren seinen Ausführungen vor dem erkennenden Richter zu entnehmen, ebenso jene zu seiner Tätigkeit als Maurer, welche er neun Jahre in Ägypten ausgeübt hat (Protokoll vom 26.01.2021, S 5). Die Feststellung zur Zulassung zum Bachelorstudium Agrarwissenschaften basiert auf dem in Vorlage gebrachten Bescheid der Universität für Bodenkultur römisch 40 (AS 43) und führte der BF selber aus, sein Studium nicht vorangetrieben zu haben (Protokoll vom 26.01.2021, S 9). Hinsichtlich der in Ägypten aufhältigen Mutter des BF sowie zum in Kuwait aufhältigen Bruder ist auf dessen Angaben im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu verweisen (Protokoll vom 26.01.2021, S 6), zudem wird ein Kontakt zur Mutter auch dadurch indiziert, dass der BF mit E-Mail vom 05.02.2020 den Wunsch geäußert hat, seine erkrankte Mutter in Ägypten zu besuchen. Im Laufe des gegenständlichen Verfahrens gab der BF durchwegs gleichlautend zu Protokoll, dass seine Schwester samt deren Familie in Österreich leben würde (Stellungnahme vom 07.03.2016, AS 39; niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde am 05.09.2018, AS 163; Beschwerdevorbringen AS 258 & AS 264; mündliche Beschwerdeverhandlung am 26.01.2021, S 6). Zwar ergibt sich der Umstand, dass der BF im Bundesgebiet über einen entsprechenden Freundes- und Bekanntenkreis verfügt, was in Anbetracht seines knapp sechsjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet auch nachvollziehbar erscheint, jedoch gereichen solch privaten Kontakte, selbst wenn sie objektiv vorhanden und für den BF auch subjektiv von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben und Familienleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität, insbesondere, da kein Abhängigkeitsverhältnis zu selbigen dargetan wurde. Daran vermag auch die vorgelegte Unterschriftenliste nichts zu ändern, zumal damit weder eine Aussagekraft über das tatsächliche Bestehen einer Bekanntschaft oder Freundschaft getroffen, noch etwas über deren Intensität abgeleitet werden kann (AS 87 f). Auch zu seiner Schwester besteht kein Abhängigkeitsverhältnis. Hinsichtlich der positiv absolvierten Sprachprüfung auf dem Niveau B1 kann auf vorgelegte Urkunde verwiesen werden (AS 75), hinsichtlich der Gottesdienstbesuche auf die Bestätigung der koptisch-orthodoxen Kirche (AS 111) und die Ausführungen des BF im Zuge seiner mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 26.01.2021, S 10). In Ermangelung weiterer entsprechender Urkunden und auch basierend auf den Ausführungen des BF im Zuge seiner mündlichen Beschwerdeverhandlungen waren darüber hinaus jedoch keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte gegeben, welche eine tiefgreifende Integration des BF in Österreich bekunden würden. Hinweise auf eine asylrelevante Bedrohung des BF haben sich im Verfahren nicht ergeben; der BF hat keinen Asylantrag gestellt und bereits im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde angegeben, in Ägypten nicht strafrechtlich oder politisch verfolgt zu werden (Protokoll vom 05.09.2018, AS 163). Im Übrigen wurde entsprechendes auch nicht im Zuge der beiden Beschwerdeschriftsätze vorgebracht. 3. Rechtliche Beurteilung: Zum angefochtenen Bescheid vom 21.11.2018, Zl. XXXX Zum angefochtenen Bescheid vom 21.11.2018, Zl. römisch 40 Zu A) Die Exgattin des BF ist als ungarische Staatsangehörige EWR-Bürgerin, die sich in Ausübung ihres unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts im Bundesgebiet aufhielt. Durch die Eheschließung des BF mit seiner Ehefrau am 18.09.2015 kam ihm die Stellung als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd § 2 Abs 4 Z 11 FPG zu. Das gilt auch dann, wenn die Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist (vgl. VwGH 25.09.2017, Ra 2017/20/0293). Das Aufenthaltsrecht eines Ehegatten bleibt bei Scheidung erhalten, wenn dieser nachweist, dass er die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs 1 Z 1 oder 2 NAG erfüllt und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet. Die Exgattin des BF ist als ungarische Staatsangehörige EWR-Bürgerin, die sich in Ausübung ihres unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts im Bundesgebiet aufhielt. Durch die Eheschließung des BF mit seiner Ehefrau am 18.09.2015 kam ihm die Stellung als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG zu. Das gilt auch dann, wenn die Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist vergleiche VwGH 25.09.2017, Ra 2017/20/0293). Das Aufenthaltsrecht eines Ehegatten bleibt bei Scheidung erhalten, wenn dieser nachweist, dass er die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erfüllt und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet. Dies ist im Fall des BF gegeben: So erfüllt er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 Z 1 NAG und bestand seine Ehe mit der ungarischen Staatsangehörigen bis zur Scheidung mehr als 3 Jahre. Folglich gelangen daher die Bestimmung des § 67 FPG zur Anwendung. Dies ist im Fall des BF gegeben: So erfüllt er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG und bestand seine Ehe mit der ungarischen Staatsangehörigen bis zur Scheidung mehr als 3 Jahre. Folglich gelangen daher die Bestimmung des Paragraph 67, FPG zur Anwendung. Dessen ungeachtet hat der BF jedoch kein Daueraufenthaltsrecht im Sinne des § 54a NAG erworben, zumal er seit 14.02.2016 über keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr verfügt. Dessen ungeachtet hat der BF jedoch kein Daueraufenthaltsrecht im Sinne des Paragraph 54 a, NAG erworben, zumal er seit 14.02.2016 über keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr verfügt. 3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.1. Rechtslage Gemäß § 67 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Gemäß § 67 Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist), kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs 3 FPG auch unbefristet erlassen werden.Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist), kann das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden. Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367).Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367). Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Wird entsprechend § 9 Abs 1 BFA-VG durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.Wird entsprechend Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß Paragraph 9, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen. 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Der BF wurde nachgewiesener Weise und auch unstrittig – wie die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14.12.2018 auch erkennen lässt – durch das BG XXXX mit Urteil vom 24.06.2016 zu XXXX wegen des Vergehens nach § 117 Abs 1 iVm Abs 4 FPG zu einer Geldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen zu je EUR 4,-- verurteilt, wobei die Berufung wegen Nichtigkeit mit Entscheidung des Landesgerichtes XXXX zu XXXX zurückgewiesen und einer Berufung wegen Schuld und Strafe keine Folge gegeben wurde und besteht – wie unter der Beweiswürdigung unter Punkt 2.3 dargelegt – auch für das Bundesverwaltungsgericht kein Zweifel am Vorliegen einer Aufenthaltsehe. Der BF wurde nachgewiesener Weise und auch unstrittig – wie die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14.12.2018 auch erkennen lässt – durch das BG römisch 40 mit Urteil vom 24.06.2016 zu römisch 40 wegen des Vergehens nach Paragraph 117, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, FPG zu einer Geldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen zu je EUR 4,-- verurteilt, wobei die Berufung wegen Nichtigkeit mit Entscheidung des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 zurückgewiesen und einer Berufung wegen Schuld und Strafe keine Folge gegeben wurde und besteht – wie unter der Beweiswürdigung unter Punkt 2.3 dargelegt – auch für das Bundesverwaltungsgericht kein Zweifel am Vorliegen einer Aufenthaltsehe. Mit der Ehe wurde damit allein der Zweck verfolgt, dem BF ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu verschaffen, auf das er als Nicht-EU-Bürger sonst keinen Anspruch gehabt hätte. Diesbezüglich gilt festzuhalten, dass das Eingehen einer Schein- bzw. Aufenthaltsehe einen schweren Missbrauch der Bestimmungen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und Fremdenpolizeigesetz darstellt, was nicht im Interesse der Republik Österreich liegen kann. Insbesondere ist auch durch die vom BF geschlossene Aufenthaltsehe, welche eine Umgehung bzw. Aushebelung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen zum Ziel hat, nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einer Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit auszugehen, zumal dieses Verhalten eine tatsächliche gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247). Diesbezüglich gilt festzuhalten, dass das Eingehen einer Schein- bzw. Aufenthaltsehe einen schweren Missbrauch der Bestimmungen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und Fremdenpolizeigesetz darstellt, was nicht im Interesse der Republik Österreich liegen kann. Insbesondere ist auch durch die vom BF geschlossene Aufenthaltsehe, welche eine Umgehung bzw. Aushebelung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen zum Ziel hat, nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einer Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit auszugehen, zumal dieses Verhalten eine tatsächliche gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247). Zudem hat auch der Umstand, dass der BF im Bundesgebiet einer Beschäftigung als Arbeiter nachgegangen ist, ohne im Besitz einer gültigen arbeitsrechtlichen Bewilligung zu sein, seine Berücksichtigung zu erfahren, obgleich ob des langen Zurückliegens in einem abgeschwächten Maße. Aus den Angaben des BF im Zuge seiner mündlichen Beschwerdeverhandlung wird zudem ersichtlich, dass er selbst noch vor dem erkennenden Richter versucht hat, das gegen ihn ergangene, rechtskräftige Urteil zu negieren und er gar vermeinte, er könne in Beschwerde gehen. Damit ergibt sich im Zuge einer Gesamtbetrachtung ein Persönlichkeitsbild des BF, welches der österreichischen Rechtsordnung bzw. den gesellschaftlichen Regelungen nur wenig Bedeutung beimisst und auch kein Unrechtsbewusstsein erkennen lässt. Für den erkennenden Richter lässt sich daher gegenständlich kein positiver Gesinnungswandel seitens des BF erkennen und stellt das Verhalten des BF jedenfalls – wie die belangte Behörde richtigerweise ausgeführt hat – eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dessen ungeachtet gilt auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach die Voraussetzungen für die Erlassung einer Aufenthaltsverbotes unter anderem dann vorliegen, wenn der Fremde – im Sinn des Tatbestands des § 53 Abs 2 Z 8 FPG – eine Aufenthaltsehe geschlossen, also mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben iSd Art 8 EMRK nicht geführt und sich trotzdem (u.a.) für den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen hat (vgl. das noch zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 ergangene Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2013, Zl. 2011/23/0647, dessen Aussagen sich laut dem Beschluss vom 14.04.2016, Ro 2016/21/0005, Rz 7, zwanglos auf die aktuelle Rechtslage übertragen lassen), wie gegenständlich der Fall. Die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots maßgebliche Gefährdungsannahme ist sohin erfüllt. Aus den Angaben des BF im Zuge seiner mündlichen Beschwerdeverhandlung wird zudem ersichtlich, dass er selbst noch vor dem erkennenden Richter versucht hat, das gegen ihn ergangene, rechtskräftige Urteil zu negieren und er gar vermeinte, er könne in Beschwerde gehen. Damit ergibt sich im Zuge einer Gesamtbetrachtung ein Persönlichkeitsbild des BF, welches der österreichischen Rechtsordnung bzw. den gesellschaftlichen Regelungen nur wenig Bedeutung beimisst und auch kein Unrechtsbewusstsein erkennen lässt. Für den erkennenden Richter lässt sich daher gegenständlich kein positiver Gesinnungswandel seitens des BF erkennen und stellt das Verhalten des BF jedenfalls – wie die belangte Behörde richtigerweise ausgeführt hat – eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dessen ungeachtet gilt auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach die Voraussetzungen für die Erlassung einer Aufenthaltsverbotes unter anderem dann vorliegen, wenn der Fremde – im Sinn des Tatbestands des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG – eine Aufenthaltsehe geschlossen, also mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben iSd Artikel 8, EMRK nicht geführt und sich trotzdem (u.a.) für den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen hat vergleiche das noch zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 ergangene Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2013, Zl. 2011/23/0647, dessen Aussagen sich laut dem Beschluss vom 14.04.2016, Ro 2016/21/0005, Rz 7, zwanglos auf die aktuelle Rechtslage übertragen lassen), wie gegenständlich der Fall. Die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots maßgebliche Gefährdungsannahme ist sohin erfüllt. Weitere Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist, dass ein damit verbundener Eingriff in das Familien- und Privatleben verhältnismäßig sein muss, wobei es eine Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmen gilt. Weitere Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist, dass ein damit verbundener Eingriff in das Familien- und Privatleben verhältnismäßig sein muss, wobei es eine Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmen gilt. Dabei gilt hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet auszuführen, dass sich der BF zunächst aufgrund eines Aufenthaltstitels „Studierender“ bis 14.02.2016 rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dem BF musste diesbezüglich jedoch von Anfang an klar sein, dass er sich nur auf Grund der ihm erteilten Aufenthaltsbewilligungen zum Zweck der Absolvierung eines Studiums vorübergehend bzw. befristet rechtmäßig in Österreich aufhält und Verlängerungen dieses Aufenthaltstitels an einen entsprechenden Studienerfolg geknüpft sind, den der BF jedoch in Ermangelung des Vorantreibens seines Studiums nicht erbracht hat. Hinsichtlich dem Familienleben des BF im Bundesgebiet gilt folgendes festzuhalten: Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art 8 Abs 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 02.08.2016, Ra 2016/20/0152 mit Verweis auf VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093). Zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit – wie insbesondere auch eine finanzielle Abhängigkeit – sind gegenständlich hinsichtlich der im Bundesgebiet ansässigen Schwester samt deren Familie nicht hervorgetreten und daher die Bindungen des BF zu dieser allenfalls unter dem Privatleben des BF zu berücksichtigen.In Zusammenhang mit dem Familienleben des BF in Österreich bleibt damit auszuführen, dass der BF über ein solches entsprechend den Feststellungen unter Punkt II. 1.1. im Bundesgebiet nicht verfügt, weshalb ein von Art 8 EMRK geschützter Eingriff in sein Familienleben mangels Bestehens desselben nicht zu befürchten ist. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 02.08.2016, Ra 2016/20/0152 mit Verweis auf VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093). Zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit – wie insbesondere auch eine finanzielle Abhängigkeit – sind gegenständlich hinsichtlich der im Bundesgebiet ansässigen Schwester samt deren Familie nicht hervorgetreten und daher die Bindungen des BF zu dieser allenfalls unter dem Privatleben des BF zu berücksichtigen.In Zusammenhang mit dem Familienleben des BF in Österreich bleibt damit auszuführen, dass der BF über ein solches entsprechend den Feststellungen unter Punkt römisch zwei. 1.1. im Bundesgebiet nicht verfügt, weshalb ein von Artikel 8, EMRK geschützter Eingriff in sein Familienleben mangels Bestehens desselben nicht zu befürchten ist. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des BF. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des BF. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Diesbezüglich gilt festzuhalten, dass die Bereitschaft des BF, in beruflicher Hinsicht in Österreich Fuß zu fassen, jedenfalls gegeben war, zumal der BF regelmäßig Erwerbstätigkeiten nachgegangen ist bzw. nach wie vor nachgeht. Auch hat er ein ÖSD-Sprachzertifikat auf dem Niveau B1 erworben und besucht Gottesdienste. Daneben haben sich allerdings keine weiteren maßgeblichen Integrationsbemühungen in Form einer aktiven Teilnahme am sozialen bzw. kulturellen Leben in Österreich ergeben. Eine solche wurde vom BF auch weder im Zuge des Beschwerdevorbringens noch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung behauptet. Maßgeblich relativierend im Sinne des § 9 Abs 2 Z 8 BFA-VG wiegt dabei, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN). Selbiges trifft gegenständlich in Anbetracht dessen, dass sämtliche integrationsbekundenden Maßnahmen erst zu einem Zeitpunkt nach dem Eingehen der Aufenthaltshaltsehe mit XXXX – mit Ausnahme seiner Beschäftigungen bis zu diesem Zeitpunkt – gesetzt wurden, zu. Zur Erwerbstätigkeit des BF bleibt noch festzuhalten, dass ihm selbige nur durch das Eingehen einer strafbaren Aufenthaltsehe ermöglicht wurde, wodurch sich auch eine etwaige dadurch erlangte berufliche Integration maßgeblich relativiert. In diesem Zusammenhang bleibt noch auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach das Gewicht der Bindungen des Fremden (ca. siebeneinhalbjähriger inländischer Aufenthalt, Bindungen zu seiner Schwester und deren Familie, berufliche Integration) wird gemindert, wenn die – aus seinem Aufenthalt in Österreich und seinen Beschäftigungsverhältnissen – resultierende Integration im Wesentlichen auf das rechtsmissbräuchliche Eingehen einer verpönten Aufenthaltsehe zurückzuführen ist (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0626 mit Verweis auf VwGH 31.05.2012, 2011/23/0661), wie gegenständlich der Fall. Final bleibt noch zu erwähnen, dass der BF die entsprechende Sprachprüfung auf dem Niveau B1 erst nach knapp vier Jahren des Aufenthaltes im Bundesgebiet positiv abzulegen vermochte.Maßgeblich relativierend im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG wiegt dabei, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN). Selbiges trifft gegenständlich in Anbetracht dessen, dass sämtliche integrationsbekundenden Maßnahmen erst zu einem Zeitpunkt nach dem Eingehen der Aufenthaltshaltsehe mit römisch 40 – mit Ausnahme seiner Beschäftigungen bis zu diesem Zeitpunkt – gesetzt wurden, zu. Zur Erwerbstätigkeit des BF bleibt noch festzuhalten, dass ihm selbige nur durch das Eingehen einer strafbaren Aufenthaltsehe ermöglicht wurde, wodurch sich auch eine etwaige dadurch erlangte berufliche Integration maßgeblich relativiert. In diesem Zusammenhang bleibt noch auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach das Gewicht der Bindungen des Fremden (ca. siebeneinhalbjähriger inländischer Aufenthalt, Bindungen zu seiner Schwester und deren Familie, berufliche Integration) wird gemindert, wenn die – aus seinem Aufenthalt in Österreich und seinen Beschäftigungsverhältnissen – resultierende Integration im Wesentlichen auf das rechtsmissbräuchliche Eingehen einer verpönten Aufenthaltsehe zurückzuführen ist (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0626 mit Verweis auf VwGH 31.05.2012, 2011/23/0661), wie gegenständlich der Fall. Final bleibt noch zu erwähnen, dass der BF die entsprechende Sprachprüfung auf dem Niveau B1 erst nach knapp vier Jahren des Aufenthaltes im Bundesgebiet positiv abzulegen vermochte. Der Umstand, dass die Dauer des gegenständlichen Verfahrens dem BF nicht anzulasten ist, tritt in Anbetracht der obigen Ausführungen in den Hintergrund. Zugleich ist nach wie vor auch vom Bestehen von Bindungen zu seinem Heimatstaat Ägypten auszugehen. Der BF hat in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche, familiäre und kulturelle Verbindungen, was auch dadurch indiziert wird, dass der BF seine Mutter in Ägypten besucht hat. Insgesamt lebte er fast 28 Jahre lang in Ägypten, wo er sozialisiert wurde, seine Schulbildung erfahren und auch eine allgemein höhere Schule positiv zum Abschluss gebracht hat. Darüber hinaus hat er in Ägypten ein Jahr lang an der Universität Bodenkultur studiert und war neben Schule und Universität über neun Jahre hinweg als Maurer tätig. Folglich wird es dem BF ohne unüberwindliche Probleme möglich sein, sich wieder in die ägyptische Gesellschaft zu integrieren, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Das familiäre und private Interesse des BF am Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Art 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse nicht überwiegen.Das familiäre und private Interesse des BF am Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Artikel 8, EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse nicht überwiegen. Zur Befristung des Aufenthaltsverbotes ist darauf hinzuweisen, dass § 67 Abs 2 FPG zwar vom Gesetzeswortlaut ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von bis zu zehn Jahren zu rechtfertigen vermag, jedoch – in Hinblick auf § 53 Abs 2 Z 8 FPG – ein Aufenthaltsverbot in Zusammenhang mit einer Aufenthaltsehe abweichend von § 67 Abs 2 FPG höchstens für die Dauer von fünf Jahren verhängt werden kann (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2020/21/0106). Zur Befristung des Aufenthaltsverbotes ist darauf hinzuweisen, dass Paragraph 67, Absatz 2, FPG zwar vom Gesetzeswortlaut ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von bis zu zehn Jahren zu rechtfertigen vermag, jedoch – in Hinblick auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG – ein Aufenthaltsverbot in Zusammenhang mit einer Aufenthaltsehe abweichend von Paragraph 67, Absatz 2, FPG höchstens für die Dauer von fünf Jahren verhängt werden kann vergleiche VwGH 30.04.2020, Ra 2020/21/0106). Ob der obigen Ausführungen – insbesondere auch in Hinblick auf das nicht bestehende Familienleben des BF im Bundesgebiet – besteht für den erkennenden Richter keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Befristung des Aufenthaltsverbotes in der Dauer von fünf Jahren zu reduzieren. Im Hinblick auf die Art seines Verhaltens und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des BF ist eine Aufenthaltsverbotsdauer in dieser Höhe als angemessen anzusehen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.2. Zum Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zum Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist unter anderem begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist unter anderem begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund nicht zu beanstanden.Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund nicht zu beanstanden. Zum angefochtenen Bescheid vom 14.12.2018, Zl. XXXX Zum angefochtenen Bescheid vom 14.12.2018, Zl. römisch 40 Zu A) 3.3.1. Rechtslage Gemäß § 55 Abs 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (§ 55 Abs 2 AsylG).Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (Paragraph 55, Absatz 2, AsylG). Gemäß § 58 Abs 9 Z 2 AsylG ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt.Gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt. Gemäß § 58 Abs 10 AsylG sind Anträge gemäß § 55 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.Gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG sind Anträge gemäß Paragraph 55, als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. 3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Mit Bescheid vom 14.12.2018 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines
Art 8EMRK zurückgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF begünstigter Drittstaatsangehöriger und als solcher grundsätzlich zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei, weshalb der gegenständliche Antrag ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen wäre. Mit Bescheid vom 14.12.2018 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK zurückgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF begünstigter Drittstaatsangehöriger und als solcher grundsätzlich zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei, weshalb der gegenständliche Antrag ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen wäre. Zumal der BF entsprechend den Ausführungen zum angefochtenen Bescheid vom 21.11.2018, Zl. XXXX nach wie vor als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen ist, erfolgte die Zurückweisung durch die belangte Behörde zwar zu Recht, jedoch ist die Zurückweisung ob seines Status als begünstigter Drittstaatsangehöriger unter die gesetzliche Bestimmung des § 58 Abs 9 Z 2 AsylG zu subsumieren. Zumal der BF entsprechend den Ausführungen zum angefochtenen Bescheid vom 21.11.2018, Zl. römisch 40 nach wie vor als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen ist, erfolgte die Zurückweisung durch die belangte Behörde zwar zu Recht, jedoch ist die Zurückweisung ob seines Status als begünstigter Drittstaatsangehöriger unter die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG zu subsumieren. Es war daher der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG gemäß § 58 Abs 9 Z 2 AsylG zurückzuweisen und die Beschwerde mit der spruchgemäßen Maßgabe abzuweisen.Es war daher der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG zurückzuweisen und die Beschwerde mit der spruchgemäßen Maßgabe abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision (Bescheid vom 21.11.2018, Zl. XXXX und Bescheid vom 14.12.2018, Zl. XXXX ):Zu B) Unzulässigkeit der Revision (Bescheid vom 21.11.2018, Zl. römisch 40 und Bescheid vom 14.12.2018, Zl. römisch 40 ): Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I411.2213463.1.00