RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2021 GeschäftszahlI413 2229191-1 Spruch, I413 2229191-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 14.01.2020, 18-2019-BE-VER10-0002Z, entschied die belangte Behörde wie folgt: „Herr XXXX […] schuldet als Geschäftsführer von Beitragskontoinhaber(
- in)XXXX GmbH […] der Österreichischen Gesundheitskasse gem. § 67 Abs 10 ASVG iVm § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge s.Nbg. aus den Vorschreibungen für die Zeiträume aus der Nachrechnung auf Grund der Beitragsprüfung vom 27. Mai 2019 von EUR 4.927,57 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 30.01.2020 3,38 % p.a. aus EUR 4.927,57. Herr XXXX ist verpflichtet, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die Österreichische Gesundheitskasse zu bezahlen.“1. Mit Bescheid vom 14.01.2020, 18-2019-BE-VER10-0002Z, entschied die belangte Behörde wie folgt: „Herr römisch 40 […] schuldet als Geschäftsführer von Beitragskontoinhaber(
- in)römisch 40 GmbH […] der Österreichischen Gesundheitskasse gem. Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge s.Nbg. aus den Vorschreibungen für die Zeiträume aus der Nachrechnung auf Grund der Beitragsprüfung vom 27. Mai 2019 von EUR 4.927,57 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 30.01.2020 3,38 % p.a. aus EUR 4.927,57. Herr römisch 40 ist verpflichtet, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die Österreichische Gesundheitskasse zu bezahlen.“ Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im haftungsbegründenden Zeitraum von 16.01.2016 im Firmenbuch als Geschäftsführer der XXXX GmbH eingetragen gewesen sei und deshalb verpflichtet gewesen wäre, die Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß abzurechnen und zu entrichten. Mit Schreiben vom 08.01.2020 habe die Behörde den Beschwerdeführer aufgefordert, die aushafteten Beiträge zu bezahlen bzw. Schuldausschließungsgründe sowie den Nachweis der Gläubigergleichbehandlung im betreffenden Zeitraum zu erbringen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer am 14.01.2020 telefonisch mitgeteilt, dass er keine Überweisungen tätigen werden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im haftungsbegründenden Zeitraum von 16.01.2016 im Firmenbuch als Geschäftsführer der römisch 40 GmbH eingetragen gewesen sei und deshalb verpflichtet gewesen wäre, die Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß abzurechnen und zu entrichten. Mit Schreiben vom 08.01.2020 habe die Behörde den Beschwerdeführer aufgefordert, die aushafteten Beiträge zu bezahlen bzw. Schuldausschließungsgründe sowie den Nachweis der Gläubigergleichbehandlung im betreffenden Zeitraum zu erbringen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer am 14.01.2020 telefonisch mitgeteilt, dass er keine Überweisungen tätigen werden. 2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 14.02.2020 fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass er aufgrund seines Wohnsitzes in der Schweiz und der Aufgabenverteilung zwischen den Geschäftsführern lediglich für die Expansion und Akquise der XXXX GmbH zuständig gewesen wäre. Für sozialversicherungsrechtliche Angelegenheiten wäre ausschließlich der vor Ort befindliche Geschäftsführer Ing. W XXXX R XXXX zuständig gewesen. Nachdem dieser Anfang 2018 seine Tätigkeit eingestellt habe, sei vom Beschwerdeführer der Steuerberater Mag. L XXXX B XXXX mit der Personalverrechnung beauftragt worden. Der Beschwerdeführer habe in der Folge alle noch offenen Forderungen der Gebietskrankenkasse beglichen und sei der Beschwerdeführer schließlich mit Gesellschafterbeschluss vom 13.09.2018 als Geschäftsführer abberufen worden. Erst durch die ihm am 08.10.2018 weitergeleitete Klage des Ing. W XXXX R XXXX wegen offenen Gehaltsbestandteile sei ihm bekannt geworden, dass überhaupt noch offene Forderungen bestehen könnten. 2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 14.02.2020 fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass er aufgrund seines Wohnsitzes in der Schweiz und der Aufgabenverteilung zwischen den Geschäftsführern lediglich für die Expansion und Akquise der römisch 40 GmbH zuständig gewesen wäre. Für sozialversicherungsrechtliche Angelegenheiten wäre ausschließlich der vor Ort befindliche Geschäftsführer Ing. W römisch 40 R römisch 40 zuständig gewesen. Nachdem dieser Anfang 2018 seine Tätigkeit eingestellt habe, sei vom Beschwerdeführer der Steuerberater Mag. L römisch 40 B römisch 40 mit der Personalverrechnung beauftragt worden. Der Beschwerdeführer habe in der Folge alle noch offenen Forderungen der Gebietskrankenkasse beglichen und sei der Beschwerdeführer schließlich mit Gesellschafterbeschluss vom 13.09.2018 als Geschäftsführer abberufen worden. Erst durch die ihm am 08.10.2018 weitergeleitete Klage des Ing. W römisch 40 R römisch 40 wegen offenen Gehaltsbestandteile sei ihm bekannt geworden, dass überhaupt noch offene Forderungen bestehen könnten. 3. Mit ERV-Eingabe vom 03.03.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. 4. Am 06.08.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer entschuldigt nicht erschien, jedoch die Sache mit seiner Rechtsvertretung erörtert wurde. 5. Am 26.08.2020 erstattete der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine schriftliche Stellungnahme, in welcher er unter Bezugnahme auf das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Parallelverfahren des Ing. W XXXX R XXXX zu I413 2229192-1 erneut ausführte, dass der Beschwerdeführer die betreffenden Beiträge zum Zeitpunkt deren Entstehens weder melden noch abführen hätte können, da er zu diesem Zeitpunkt kein Geschäftsführer mehr gewesen sei und auch keine Mittel mehr zur Verfügung gestanden wären. 5. Am 26.08.2020 erstattete der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine schriftliche Stellungnahme, in welcher er unter Bezugnahme auf das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Parallelverfahren des Ing. W römisch 40 R römisch 40 zu I413 2229192-1 erneut ausführte, dass der Beschwerdeführer die betreffenden Beiträge zum Zeitpunkt deren Entstehens weder melden noch abführen hätte können, da er zu diesem Zeitpunkt kein Geschäftsführer mehr gewesen sei und auch keine Mittel mehr zur Verfügung gestanden wären. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer der zu FN XXXX im Firmenbuch eingetragenen Gesellschaft XXXX GmbH (seit 18.12.2019 XXXX in Liq.). Er vertritt diese Gesellschaft seit 16.01.2016 selbständig.Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer der zu FN römisch 40 im Firmenbuch eingetragenen Gesellschaft römisch 40 GmbH (seit 18.12.2019 römisch 40 in Liq.). Er vertritt diese Gesellschaft seit 16.01.2016 selbständig. Der zweite Geschäftsführer, Ing. W XXXX R XXXX , welcher das Recht hatte, gemeinsam mit einem/einer Geschäftsführer/in oder einer/einem Prokuristin/Prokuristen die Gesellschaft zu vertreten, trat mit 01.03.2018 aus der Gesellschaft aus, indem er seine Funktion zurücklegte und den Gesellschaftern seinen Austritt erklärte. Die Löschung seiner Funktion aus dem Firmenbuch erfolgte erst am 20.07.2019. Der zweite Geschäftsführer, Ing. W römisch 40 R römisch 40 , welcher das Recht hatte, gemeinsam mit einem/einer Geschäftsführer/in oder einer/einem Prokuristin/Prokuristen die Gesellschaft zu vertreten, trat mit 01.03.2018 aus der Gesellschaft aus, indem er seine Funktion zurücklegte und den Gesellschaftern seinen Austritt erklärte. Die Löschung seiner Funktion aus dem Firmenbuch erfolgte erst am 20.07.2019. Mit Beschluss vom 16.12.2019 wurde das Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung über XXXX GmbH nicht eröffnet. Die Schuldnerin XXXX GmbH ist zahlungsunfähig. Mit Beschluss vom 16.12.2019 wurde das Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung über römisch 40 GmbH nicht eröffnet. Die Schuldnerin römisch 40 GmbH ist zahlungsunfähig. XXXX GmbH schuldet der belangten Behörde die im Zeitraum Februar 2018 bis einschließlich Juli 2018 nicht entrichtete Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 4.927,57. römisch 40 GmbH schuldet der belangten Behörde die im Zeitraum Februar 2018 bis einschließlich Juli 2018 nicht entrichtete Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 4.927,57. Die von der Primärschuldnerin geschuldeten Beiträge wurden von dieser nicht fristgerecht bezahlt. Die zwangsweise Eintreibung der Forderung der belangten Behörde blieb erfolglos. Die von der Primärschuldnerin geschuldeten Beiträge sind bei ihr nicht mehr einbringlich. Die Beitragsrückstände sind in dem Zeitraum entstanden, in dem der Beschwerdeführer Geschäftsführer der Primärschuldnerin war. Im Zeitpunkt des Entstehens der Rückstände war der Beschwerdeführer für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge verantwortlich. Er bediente sich zur Erfüllung dieser Verantwortung des damaligen Steuerberaters der XXXX GmbH, Mag. L XXXX B XXXX , ohne aber diese Meldepflichten auf diesen übertragen zu haben.Die Beitragsrückstände sind in dem Zeitraum entstanden, in dem der Beschwerdeführer Geschäftsführer der Primärschuldnerin war. Im Zeitpunkt des Entstehens der Rückstände war der Beschwerdeführer für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge verantwortlich. Er bediente sich zur Erfüllung dieser Verantwortung des damaligen Steuerberaters der römisch 40 GmbH, Mag. L römisch 40 B römisch 40 , ohne aber diese Meldepflichten auf diesen übertragen zu haben. 2. Beweiswürdigung: Der umseits dargelegte Verfahrensgang und der maßgebliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorlegelegten Verwaltungsakts, insbesondere dem angefochtenen Bescheid, dem Beschwerdeschriftsatz und der Stellungnahme der belangten Behörde im Rahmen der Beschwerdevorlage sowie aufgrund der Erörterung des Sachverhalts mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 06.08.2020 und dessen schriftlicher Stellungnahme vom 26.08.2020. Ergänzend zum vorliegenden Verwaltungsakt wurden Auszüge aus dem Firmenbuch, der Insolvenzdatei und der Gerichtsakt des Landesgerichtes Innsbruck zu 79 Cga XXXX /18w eingeholt und Einsicht in den Gerichtsakt des beim Bundesverwaltungsgericht zu I413 2229192-1 anhängigen Parallelverfahrens des Ing. W XXXX R XXXX genommen. Der umseits dargelegte Verfahrensgang und der maßgebliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorlegelegten Verwaltungsakts, insbesondere dem angefochtenen Bescheid, dem Beschwerdeschriftsatz und der Stellungnahme der belangten Behörde im Rahmen der Beschwerdevorlage sowie aufgrund der Erörterung des Sachverhalts mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 06.08.2020 und dessen schriftlicher Stellungnahme vom 26.08.2020. Ergänzend zum vorliegenden Verwaltungsakt wurden Auszüge aus dem Firmenbuch, der Insolvenzdatei und der Gerichtsakt des Landesgerichtes Innsbruck zu 79 Cga römisch 40 /18w eingeholt und Einsicht in den Gerichtsakt des beim Bundesverwaltungsgericht zu I413 2229192-1 anhängigen Parallelverfahrens des Ing. W römisch 40 R römisch 40 genommen. Die Feststellungen über die Primärschuldnerin XXXX GmbH und deren Insolvenzverfahren sowie ihre Zahlungsunfähigkeit ergeben sich aus dem eingeholten Auszug aus dem Firmenbuch, dem Auszug aus der Insolvenzdatei zu 49 Se 303/19f des Landesgerichtes Innsbruck sowie aus den Ausführungen des Beschwerdeführers im Beschwerdeschriftsatz.Die Feststellungen über die Primärschuldnerin römisch 40 GmbH und deren Insolvenzverfahren sowie ihre Zahlungsunfähigkeit ergeben sich aus dem eingeholten Auszug aus dem Firmenbuch, dem Auszug aus der Insolvenzdatei zu 49 Se 303/19f des Landesgerichtes Innsbruck sowie aus den Ausführungen des Beschwerdeführers im Beschwerdeschriftsatz. Aus dem eingeholten Auszug aus dem Firmenbuch ergibt sich ebenso unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer von 16.01.2016 an Geschäftsführer der der XXXX GmbH war und er diese seit 16.01.2016 selbständig vertritt.Aus dem eingeholten Auszug aus dem Firmenbuch ergibt sich ebenso unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer von 16.01.2016 an Geschäftsführer der der römisch 40 GmbH war und er diese seit 16.01.2016 selbständig vertritt. Die Feststellungen zum zweiten Geschäftsführer der Primärschuldnerin, Ing. W XXXX R XXXX , gründen auf dessen Angaben im Parallelverfahren. Dass dieser seinen vorzeitigen Austritt für Anfang März erklärt hat ist nachvollziehbar und ergibt sich im Übrigen auch aus dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 05.11.2018, 79 Cga XXXX /18w mit welchem der Mahnklage des Beschwerdeführers betreffend der ihm zustehenden Gehaltsbestandteile ab seinem Austritt am 01.03.2018 Folge gegeben wurde. Dass die Löschung seiner Funktion aus dem Firmenbuch erst am 20.07.2019 erfolgte, ergibt sich aus dem Firmenbuchauszug. Die Feststellungen zum zweiten Geschäftsführer der Primärschuldnerin, Ing. W römisch 40 R römisch 40 , gründen auf dessen Angaben im Parallelverfahren. Dass dieser seinen vorzeitigen Austritt für Anfang März erklärt hat ist nachvollziehbar und ergibt sich im Übrigen auch aus dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 05.11.2018, 79 Cga römisch 40 /18w mit welchem der Mahnklage des Beschwerdeführers betreffend der ihm zustehenden Gehaltsbestandteile ab seinem Austritt am 01.03.2018 Folge gegeben wurde. Dass die Löschung seiner Funktion aus dem Firmenbuch erst am 20.07.2019 erfolgte, ergibt sich aus dem Firmenbuchauszug. Die Höhe der aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge der Primärschuldnerin ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Rückstandsausweis vom 17.12.2019, dem angefochtenen Bescheid sowie der Stellungnahme der belangten Behörde vom 02.03.2020. Dass die von der Primärschuldnerin geschuldeten Beiträge von dieser nicht fristgerecht bezahlt wurden, ist unstrittig. Dass die von der Primärschuldnerin geschuldeten Beiträge bei ihr nicht mehr einbringlich sind, ergibt sich schon aus der Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung sowie aus den nachvollziehbaren Angaben des Zeugen S XXXX S XXXX in der mündlichen Verhandlung des Parallelverfahrens zu I413 2229192-1 am 04.08.2020, wonach die eingeleitete Fahrnisexekution erfolglos blieb (Verhandlungsprotokoll vom 04.08.2020, S. 5 f). Dass die von der Primärschuldnerin geschuldeten Beiträge von dieser nicht fristgerecht bezahlt wurden, ist unstrittig. Dass die von der Primärschuldnerin geschuldeten Beiträge bei ihr nicht mehr einbringlich sind, ergibt sich schon aus der Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung sowie aus den nachvollziehbaren Angaben des Zeugen S römisch 40 S römisch 40 in der mündlichen Verhandlung des Parallelverfahrens zu I413 2229192-1 am 04.08.2020, wonach die eingeleitete Fahrnisexekution erfolglos blieb (Verhandlungsprotokoll vom 04.08.2020, S. 5 f). Dass der Beschwerdeführer von Februar 2018 bis Juli 2018 Geschäftsführer der Primärschuldnerin war, ist unstrittig. Dass er sich zur Entrichtung der Beiträge des Steuerberaters Mag. L XXXX B XXXX bedient hat ergibt sich aus dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers, ungeachtet dessen ergibt sich aus seiner Funktion als Geschäftsführer bereits eine diesbezügliche Verantwortlichkeit, zumal er keine Übertragung der Meldepflichten auf den Steuerberater glaubhaft darlegen konnte. Dass der Beschwerdeführer von Februar 2018 bis Juli 2018 Geschäftsführer der Primärschuldnerin war, ist unstrittig. Dass er sich zur Entrichtung der Beiträge des Steuerberaters Mag. L römisch 40 B römisch 40 bedient hat ergibt sich aus dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers, ungeachtet dessen ergibt sich aus seiner Funktion als Geschäftsführer bereits eine diesbezügliche Verantwortlichkeit, zumal er keine Übertragung der Meldepflichten auf den Steuerberater glaubhaft darlegen konnte. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 67 Abs 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.Gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend. Gemäß § 58 Abs 5 ASVG haben die Vertreter juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen und die Vermögensverwalter (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.Gemäß Paragraph 58, Absatz 5, ASVG haben die Vertreter juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen und die Vermögensverwalter (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Der Beschwerdeführer war, wie sich aus dem Auszug aus dem österreichischen Firmenbuch ergibt, unstrittig im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von Februar 2018 bis Juli 2018 selbständig vertretungsbefugter, handelsrechtlicher Geschäftsführer und kann somit grundsätzlich zu einer Haftung von aushaftenden Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund von Meldepflichtverletzungen in diesem Zeitraum herangezogen werden. Voraussetzung für die Haftung eines Vertreters nach § 67 Abs 10 ASVG ist die objektive, gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der betreffenden Beiträge beim Primärschuldner (vgl. VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039). Weitere Voraussetzungen für die Haftung gemäß § 67 Abs 10 ASVG sind auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit (vgl. VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).Voraussetzung für die Haftung eines Vertreters nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist die objektive, gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der betreffenden Beiträge beim Primärschuldner vergleiche VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039). Weitere Voraussetzungen für die Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sind auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit vergleiche VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038). Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen einer Haftung gem. § 67 Abs 10 ASVG erfüllt: Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen einer Haftung gem. Paragraph 67, Absatz 10, ASVG erfüllt: Uneinbringlichkeit ist bereits anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Beitragsforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht oder zumindest nur zum Teil wird befriedigt werden können (vgl. VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039). Da das Insolvenzverfahren über die Primärschuldnerin mangels Kostendeckung nicht eröffnet wurde, steht die Uneinbringlichkeit der Forderung schon aus diesem Grund zweifelsfrei fest. Uneinbringlichkeit ist bereits anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Beitragsforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht oder zumindest nur zum Teil wird befriedigt werden können vergleiche VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039). Da das Insolvenzverfahren über die Primärschuldnerin mangels Kostendeckung nicht eröffnet wurde, steht die Uneinbringlichkeit der Forderung schon aus diesem Grund zweifelsfrei fest. Weiters ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer infolge schuldhafter Pflichtverletzung für die nicht einbringlichen Beitragsforderungen der belangten Behörde haftet. Die Haftung des Geschäftsführers nach § 67 Abs 10 ASVG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft verletzt hat (vgl. VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039). Weiters ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer infolge schuldhafter Pflichtverletzung für die nicht einbringlichen Beitragsforderungen der belangten Behörde haftet. Die Haftung des Geschäftsführers nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft verletzt hat vergleiche VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039). Als Geschäftsführer treffen den Beschwerdeführer Überwachungs- und Kontrollpflichten, die auch alle Pflichten eines Dienstgebers miteinschließen, die diesem nach den Bestimmungen der §§ 33 (An- und Abmeldung zur Versicherung) und 58 (Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge, Beitragsvorauszahlungen) ASVG treffen.Als Geschäftsführer treffen den Beschwerdeführer Überwachungs- und Kontrollpflichten, die auch alle Pflichten eines Dienstgebers miteinschließen, die diesem nach den Bestimmungen der Paragraphen 33, (An- und Abmeldung zur Versicherung) und 58 (Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge, Beitragsvorauszahlungen) ASVG treffen. Den Beschwerdeführer trifft in diesem Zusammenhang die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann (VwGH 25.03.2019, Ra 2019/08/0059 ua). Der Beschwerdeführer bringt im konkreten Fall zunächst vor, dass für die „abgabenrechtliche Angelegenheit bzw. Personalmaßnahmen […] ausschließlich der vor Ort befindliche […] Geschäftsführer Ing. W XXXX R XXXX zuständig“ gewesen sei (Beschwerdeschriftsatz, S.3). In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass bloße Varianten der Zeichnungsbefugnis (einzel oder kollektiv) keine Ressortverteilung (vgl. VwGH 93/08/0096, ZfVB 1995/212: Ausschluss von der Zeichnungsbefugnis im Innenverhältnis) sind, ebenso wenig bloß faktische ad hoc Abmachungen oder Arbeitsteilungen zwischen grundsätzlich kollegial zuständigen Vertretern: formlose, eher einer Delegation entsprechende Vereinbarungen entbinden nicht von der gemeinsamen Wahrnehmung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten bzw von der regelmäßigen wechselseitigen Überwachung trotz Arbeitsteilung (Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 67 ASVG [Stand 1.12.2020, rdb.at] Rz 102). Das bloß unsubstantiierte Vorbringen, der zweite Geschäftsführer Ing. W XXXX R XXXX sei für alle abgabenrechtlichen Angelegenheiten zuständig gewesen, entbindet den Beschwerdeführer somit nicht von der Wahrnehmung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten bzw. von der regelmäßigen Überwachung. Der Beschwerdeführer bringt im konkreten Fall zunächst vor, dass für die „abgabenrechtliche Angelegenheit bzw. Personalmaßnahmen […] ausschließlich der vor Ort befindliche […] Geschäftsführer Ing. W römisch 40 R römisch 40 zuständig“ gewesen sei (Beschwerdeschriftsatz, S.3). In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass bloße Varianten der Zeichnungsbefugnis (einzel oder kollektiv) keine Ressortverteilung vergleiche VwGH 93/08/0096, ZfVB 1995/212: Ausschluss von der Zeichnungsbefugnis im Innenverhältnis) sind, ebenso wenig bloß faktische ad hoc Abmachungen oder Arbeitsteilungen zwischen grundsätzlich kollegial zuständigen Vertretern: formlose, eher einer Delegation entsprechende Vereinbarungen entbinden nicht von der gemeinsamen Wahrnehmung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten bzw von der regelmäßigen wechselseitigen Überwachung trotz Arbeitsteilung (Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 67, ASVG [Stand 1.12.2020, rdb.at] Rz 102). Das bloß unsubstantiierte Vorbringen, der zweite Geschäftsführer Ing. W römisch 40 R römisch 40 sei für alle abgabenrechtlichen Angelegenheiten zuständig gewesen, entbindet den Beschwerdeführer somit nicht von der Wahrnehmung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten bzw. von der regelmäßigen Überwachung. Ungeachtet dessen kann auch keine Verantwortlichkeit des Ing. W XXXX R XXXX ab März 2018 mehr gegeben sein, da dieser mit 01.03.2018 seine Funktion zurückgelegt hat. Diebsbezüglich wendet der Beschwerdeführer ein, sich zur Sicherstellung der vollständigen Abfuhr der Abgaben der Steuerberatungskanzlei Mag. L XXXX B XXXX bedient zu haben und auf die Richtigkeit von dessen Arbeit vertraut zu haben. Ungeachtet dessen kann auch keine Verantwortlichkeit des Ing. W römisch 40 R römisch 40 ab März 2018 mehr gegeben sein, da dieser mit 01.03.2018 seine Funktion zurückgelegt hat. Diebsbezüglich wendet der Beschwerdeführer ein, sich zur Sicherstellung der vollständigen Abfuhr der Abgaben der Steuerberatungskanzlei Mag. L römisch 40 B römisch 40 bedient zu haben und auf die Richtigkeit von dessen Arbeit vertraut zu haben. Dazu ist festzuhalten, dass die Beauftragung eines steuerlichen Vertreters den Vertreter nicht befreit (VwGH 85/15/0069), und zwar schon deshalb, weil ihm das Verschulden seines Vertreters zuzurechnen ist (Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 67 ASVG [Stand 1.12.2020, rdb.at] Rz 128). Der Vertreter hat die Verpflichtung, sich die für seine Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen. Bestehen Zweifel an der Versicherungspflicht, so ist der Vertreter nur dann entschuldigt, wenn er die ihm zumutbaren Schritte unternommen hat, sich in der Frage der Meldepflicht des Beschäftigungsverhältnisses sachkundig zu machen und die Unterlassung der Meldung auf das Ergebnis dieser Bemühungen ursächlich zurückzuführen ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sich der Dienstgeber auf eine ihm mitgeteilte Verwaltungspraxis der belangten Behörde, auf ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung oder auf sonstige verlässliche Auskünfte sachkundiger Personen oder Institutionen zu stützen vermag (VwGH 90/08/0060, ZfVB 1991/2174 = ecolex 1991, 362; VwGH 96/08/0205, ZfVB 1997/1757 = SVSlg 42.167 = SVSlg 45.015). Dass der Beschwerdeführer geeignete Schritte unternommen hat, sich über allenfalls noch bestehende Ansprüche des Ing. W XXXX R XXXX - sowie daraus allenfalls abgeleitete Beitragspflichten - sachkundig zu machen, wurde nicht vorgebracht. Dem Beschwerdeführer war der berechtigte vorzeitige Austritt des Ing. W XXXX R XXXX jedenfalls bewusst und hätte er mit der Geltendmachung arbeitsrechtlicher Ansprüche rechnen müssen.Dazu ist festzuhalten, dass die Beauftragung eines steuerlichen Vertreters den Vertreter nicht befreit (VwGH 85/15/0069), und zwar schon deshalb, weil ihm das Verschulden seines Vertreters zuzurechnen ist (Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 67, ASVG [Stand 1.12.2020, rdb.at] Rz 128). Der Vertreter hat die Verpflichtung, sich die für seine Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen. Bestehen Zweifel an der Versicherungspflicht, so ist der Vertreter nur dann entschuldigt, wenn er die ihm zumutbaren Schritte unternommen hat, sich in der Frage der Meldepflicht des Beschäftigungsverhältnisses sachkundig zu machen und die Unterlassung der Meldung auf das Ergebnis dieser Bemühungen ursächlich zurückzuführen ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sich der Dienstgeber auf eine ihm mitgeteilte Verwaltungspraxis der belangten Behörde, auf ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung oder auf sonstige verlässliche Auskünfte sachkundiger Personen oder Institutionen zu stützen vermag (VwGH 90/08/0060, ZfVB 1991/2174 = ecolex 1991, 362; VwGH 96/08/0205, ZfVB 1997/1757 = SVSlg 42.167 = SVSlg 45.015). Dass der Beschwerdeführer geeignete Schritte unternommen hat, sich über allenfalls noch bestehende Ansprüche des Ing. W römisch 40 R römisch 40 - sowie daraus allenfalls abgeleitete Beitragspflichten - sachkundig zu machen, wurde nicht vorgebracht. Dem Beschwerdeführer war der berechtigte vorzeitige Austritt des Ing. W römisch 40 R römisch 40 jedenfalls bewusst und hätte er mit der Geltendmachung arbeitsrechtlicher Ansprüche rechnen müssen. Der Einwand, dass der Beschwerdeführer ob seines Wohnsitzes in der Schweiz nicht mit den österreichischen Gesetzen vertraut war, ist unerheblich, zumal persönliche Umstände des Vertreters bei Beurteilung des Verschuldens keine Rolle spielen (vgl. VwGH 90/08/0008, ZfVB 1992/478).Der Einwand, dass der Beschwerdeführer ob seines Wohnsitzes in der Schweiz nicht mit den österreichischen Gesetzen vertraut war, ist unerheblich, zumal persönliche Umstände des Vertreters bei Beurteilung des Verschuldens keine Rolle spielen vergleiche VwGH 90/08/0008, ZfVB 1992/478). Da dem Beschwerdeführer in subjektiver Hinsicht leichte Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist, haftet er als unbeschränkt haftender Gesellschafter der Primärschuldnerin und damit als Vertreter nach § 67 Abs 10 ASVG.Da dem Beschwerdeführer in subjektiver Hinsicht leichte Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist, haftet er als unbeschränkt haftender Gesellschafter der Primärschuldnerin und damit als Vertreter nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG. Der Höhe nach ist die Haftung unbestritten, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I413.2229191.1.00